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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes und zur Änderung des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes

Vom 3. August 2018
(GVOBl. M-V Nr. 14 vom 10.08.2018 S. 274)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes

Das Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juni 2017 (GVOBl. M-V S. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGB1. I S. 962), geändert durch § 2 der Verordnung vom 29. Juni 2007 (BGBl. I S. 1241)," gestrichen.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "Fähr- und sonstige Übersetzverkehre" durch das Wort "Fährverkehre" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Wörter "für Umwelt zuständigen Ministerium" und die Wörter "Ministerium für Soziales und Gesundheit" durch die Wörter "für Arbeit zuständigen Ministerium" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Genehmigungen

(1) Einer Genehmigung bedürfen

  1. die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens, der Betrieb eines Hafens sowie die Errichtung, die wesentliche Änderung oder der Betrieb einer Anlege- oder Umschlagstelle,
  2. die Einrichtung oder der Betrieb eines Fähr- sowie eines sonstigen Übersetzverkehrs,
  3. die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Anlagen in, über oder unter den schiffbaren Gewässern oder an deren Ufern,
  4. Baggerungen, die Entnahme von Sand, Kies und Steinen oder Anschüttungen im Bereich von Häfen und schiffbaren Gewässern,
  5. das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen.

Die Genehmigung kann befristet werden. Die Genehmigung kann unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Auflagen sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen. Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Werke als Anlagen im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 gilt nicht für die Häfen und für die Teile der Häfen, die in Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes einbezogen sind, soweit eine Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz erteilt wird.

(3) An die Stelle einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 tritt die Zustimmung der nach § 11 Abs. 2 zuständigen Behörde gegenüber der zuständigen Wasserbehörde, wenn eine Erlaubnis nach den §§ 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes, erforderlich ist.

(4) Soweit die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens einschließlich seiner Infrastruktur einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben und mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche berührt werden, das gesetzlich vorgeschriebene Einvernehmen oder das Benehmen hergestellt worden ist. Hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Öffentlichkeit entsprechend § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes entsprechend.

(4a) Ein Planfeststellungsverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens, einer Anlegestelle oder einer Umschlagstelle nach Absatz 1 Nummer 1 oder einer Anlage nach Absatz 1 Nummer 3 innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Abl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) Ursache von schweren Unfällen sein kann, das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern kann oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können. Die Vorschriften über das Plangenehmigungsverfahren und das vereinfachte Verfahren nach dem Absatz 4 Satz 2 bis 4 und den §§ 73 Absatz 3 Satz 2, 74 Absatz 6 und 7 sowie 76 Absatz 2 und 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden im Falle des Satzes 1 keine Anwendung. Die Bekanntmachung der Auslegung muss im Falle des Satzes 1 neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten. Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst im Fall des Satzes 1 neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU.

(5) Rechtsverbindliche Bebauungspläne einschließlich deren Änderungen und Ergänzungen ersetzen die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens oder einer Anlege- oder Umschlagstelle, Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in, über oder unter den Gewässern oder an deren Ufern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sowie die Planfeststellung nach Absatz 4. Erfordert die bauliche Anlage eine Baugenehmigung, so ersetzt diese die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1. Die Bauaufsichtsbehörde stellt zuvor das Einvernehmen mit der nach § 11 zuständigen Behörde her.

" § 6 Anzeigen, Genehmigungen

(1) Folgende Maßnahmen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen:

  1. die Errichtung, wesentliche Änderung sowie der Betrieb und die wesentliche Änderung des Betriebs von Häfen, Anlege- oder Umschlagstellen,
  2. die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Anlagen in, über oder unter den schiffbaren Gewässern oder an deren Ufern,
  3. Baggerungen, die Entnahme von Sand, Kies und Steinen oder Anschüttungen im Bereich von Häfen und schiffbaren Gewässern,
  4. das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen.

Einer Genehmigung bedürfen die Maßnahmen nach Satz 1, wenn durch sie eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustands des Gewässers, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder des ordnungsgemäßen Zustands von landseitigen Anlagen und Einrichtungen im Uferbereich zu erwarten ist. Die Genehmigung kann zum Schutz dieser Schutzgüter Bedingungen und Auflagen vorsehen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Maßnahme eine Beeinträchtigung nach Satz 2 zu erwarten ist, die durch Bedingungen und Auflagen nach Satz 3 weder verhütet noch ausgeglichen werden kann. Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit darf eine nach Satz 4 an sich zu versagende Genehmigung ausnahmsweise auch dann erteilt werden, wenn ein Ausgleich durch Bedingungen und Auflagen nicht möglich ist. Die Genehmigung des Betriebes und die wesentliche Änderung des Betriebes nach Satz 1 Nummer I ist zu befristen.

(2) Der Betrieb eines Fährverkehrs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Einer Genehmigung bedürfen Fährverkehre, die zur Sicherstellung einer ganzjährigen, angemessenen Versorgung von Inseln erforderlich sind, und für die ein Regelungserfordernis, insbesondere bezüglich Qualität, Regelmäßigkeit und Häufigkeit des Verkehrs, besteht. Ebenfalls der Genehmigung bedürfen Fährverkehre, die Verkehre nach Satz 2 beeinträchtigen können. Die Genehmigung kann Auflagen, auch in Form gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, vorsehen, die zur Sicherstellung ausreichender ganzjähriger Verkehrsdienste nach Satz 2 im öffentlichen Interesse erforderlich sind. Nur ausnahmsweise kann die Zahl der Genehmigungen für Verkehre nach Satz 2 begrenzt werden, wenn die Verkehrsversorgung nicht anders durch geeignete Auflagen nach Satz 4 gesichert werden kann. Die Genehmigung ist zu befristen. Im Falle einer begrenzten Zahl von Genehmigungen nach Satz 5 muss die Befristung einen angemessenen Ausgleich zwischen den öffentlichen Versorgungsinteressen und den Interessen der Fähranbieter am Marktzugang berücksichtigen.

(3) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Werke als Anlagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 gilt nicht für die Häfen und für die Teile der Häfen, die in Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes einbezogen sind, soweit eine Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz erteilt wird.

(5) An die Stelle einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 tritt die Zustimmung der nach § 11 Absatz 2 zuständigen Behörde gegenüber der zuständigen Wasserbehörde, wenn eine Erlaubnis nach den §§ 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich ist.

(6) Soweit die Errichtung oder Änderung eines Hafens einschließlich seiner Infrastruktur einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 in jedem Fall ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Im Übrigen gilt § 14 Absatz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes entsprechend.

(7) Ein Planfeststellungsverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens, einer Anlegestelle oder einer Umschlagstelle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder einer Anlagenach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) Ursache von schweren Unfällen sein kann, das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern kann oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können. Die Bekanntmachung der Auslegung muss im Falle des Satzes 1 neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten. Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst im Fall des Satzes 1 neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU .

(8) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens oder einer Anlege- oder Umschlagstelle sowie für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in, über oder unter den schiffbaren Gewässern oder an deren Ufern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Erfordert eine bauliche Anlage eine Baugenehmigung, so ersetzt diese die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1. Die Bauaufsichtsbehörde stellt zuvor das Einvernehmen mit der nach § 11 zuständigen Behörde her."

4. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Betriebspflicht, ordnungsgemäßer Betrieb

(1) Der Betreiber eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle, eines Fähr- oder sonstigen Übersetzverkehrs im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Die zuständige Behörde kann den Betreiber auf Antrag von der Betriebspflicht befreien; sie muss ihn hiervon befreien, wenn ihm die Fortführung des Betriebes nicht mehr zuzumuten ist.

(2) Der Betreiber hat zum ordnungsgemäßen Betrieb auch die erforderlichen Anlagen und Vorrichtungen zur Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie zur Verhütung schädlicher Umwelteinwirkungen einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten. Der Betreiber kann sich hierzu Dritter bedienen.

(3) Entspricht ein Hafen, eine Anlege- oder Umschlagstelle nicht den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Betrieb, zum Beispiel nicht den in Absatz 2 genannten Anforderungen, so hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass der Betreiber innerhalb einer angemessenen Frist seine den ordnungsgemäßen Betrieb sicherstellenden Verpflichtungen erfüllt.

" § 8 Betriebspflicht, ordnungsgemäßer Betrieb

(1) Der Betreiber eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle oder eines Fährverkehrs im Sinne des § 6 Absatz 1 und 2 ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Die zuständige Hafenbehörde kann bei Zuwiderhandlungen Maßnahmen anordnen, die der Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen.

(2) Die zuständige Behörde kann den Betreiber auf Antrag von der Betriebspflicht befreien; sie muss ihn hiervon befreien, wenn ihm die Fortführung des Betriebes nicht mehr zu Zumuten ist."

5. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "Fähr- und sonstigen Übersetzverkehrs" werden durch die Wörter "Fährverkehrs nach § 6 Absatz 2" ersetzt.

b) Nach dem Wort "Oberbürgermeister" werden die Wörter "der kreisfreien Städte" angefügt.

6. § 11 wird. wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. als oberste Hafenbehörde für die Häfen, Anlege- und Umschlagstellen gemäß § 1 Nr. 2,"1. als oberste Wasserverkehrsbehörde für den Verkehr auf den Gewässern gemäß § 1 Nummer 1,"

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. als oberste Wasserverkehrs- und oberste Hafenbehörde für die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit diese sich auf die Errichtung, die wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Hafens oder einer Umschlagstelle bezieht, der beziehungsweise die dem Fahrgastschiffs- beziehungsweise Fährverkehr über See oder dem Güterumschlag dient, für die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie für die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5, sofern sie landeseigene Häfen betreffen,"2. als oberste Hafenbehörde für die Häfen, Anlege- und Umschlagstellen gemäß § 1 Nummer 2,"

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. als oberste Wasserverkehrs- und oberste Hafenbehörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie die Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 2. Absatz 6 und Absatz 7, soweit diese sich auf die Errichtung, die wesentliche Änderung oder den Betrieb eines landeseigenen Hafens oder eines Hafens oder einer Umschlagstelle bezieht, der beziehungsweise die dem Fähr- oder Kreuzschifffahrtverkehr im internationalen Seeverkehr oder dem Güterumschlag dient, für die Entgegennahme der Anzeige nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 sowie die Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 2, sofern sie landeseigene Häfen betreffen, sowie für die Entgegennahme der Anzeige oder die Genehmigungen nach § 6 Absatz 2,"

dd) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Oberbürgermeister" die Wörter "der kreisfreien Städte" eingefügt.

7. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "nach § 6 Abs. 1 erforderliche Genehmigung" werden durch die Wörter "nach § 6 Absatz 1 und 2 erforderliche Anzeige oder Genehmigung oder den nach § 6 Absatz 6 und 7 erforderlichen Planfeststellungsbeschluss" ersetzt.

bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) Häfen, Anlege- oder Umschlagstellen, Fähr- oder sonstige Übersetzverkehre einrichtet oder betreibt,"a) Häfen, Anlege- oder Umschlagstellen errichtet, verändert oder betreibt,"

cc) In Buchstabe b wird das Wort "Hafenanlagen" durch das Wort "Anlagen" und das Wort "oder" durch das 'Wort "und" ersetzt.

dd) Folgender Buchstabe e wird angefügt:

"e) Fährverkehre betreibt,".

b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Oberbürgermeister" die Wörter "der kreisfreien Städte" eingefügt.

8. In § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 und Absatz 2 Satz 3, § 12 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie § 17 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter "Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" durch die Wörter "für Verkehr zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 2 1
Änderung des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes

Das Schiffsabfallentsorgungsgesetz vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 679), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOB1. M-V S. 186, 187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 werden Satz 2 und 3

Sie sind verpflichtet, die Schiffsabfälle und Ladungsrückstände ordnungsgemäß zu entsorgen. Zur Erfüllung dieser Pflicht können sie sich Dritter bedienen.

aufgehoben.

2. Dem § 6 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Für die Meldung gilt § 10 Absatz 2 der Hafenverordnung. Die Hafenbehörde kann Abweichungen hiervon zulassen."

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "anfallen" die Angabe "(Standardentsorgung)" eingefügt.

b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Die Hafenbetreiber können Höchstmengen für die Entsorgung bestimmter Schiffsabfälle pro Hafenanlauf (Standardentsorgung) festlegen oder besonders entsorgungsaufwändige Schiffsabfälle von der Standardentsorgung ausschließen."Die Hafenbetreiber legen Höchstmengen für die Entsorgung der regelmäßig anfallenden Schiffsabfälle pro Hafenanlauf fest. Besonders entsorgungsaufwändige Schiffsabfälle können von der Standardentsorgung ausgeschlossen werden."

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

altneu
Die Entgelte werden von den Hafenbetreibern in einer Entgeltordnung festgelegt und eingezogen."Für die Standardentsorgung werden von den Hafenbetreibern Entgelte in einer Entgeltordnung festgelegt und eingezogen."

b) In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Ist eine Standardentsorgung gemäß § 10 festgelegt, gilt die Höhe des Entgeltes oder der Abgabe für die dort definierten Mengen. Für die über die Standardentsorgung hinausgehende Entsorgung ist ein gesondertes Entgelt oder eine gesonderte Abgabe festzusetzen."Für die über die Standardentsorgung hinausgehende Entsorgung benennen die Hafenbetreiber der Schiffsführung im Bedarfsfall Dienstleister, die diese Entsorgung anbieten und nach Beauftragung durchführen."

5. Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz Anlage ersichtliche Fassung.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anhang
zu Artikel 2 Nummer 5

.

Anlage 2
(zu § 6 Absatz 1)


altneu
Angaben, die vor Einlaufen in den Hafen von .................................. gemacht werden müssen
(Anlaufhäfen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/59/EG )
  1. Name, Rufzeichen sowie gegebenenfalls die IMO-Identifikationsnummer des Schiffs:
  2. Flaggenstaat:
  3. Geschätzte Anlaufzeit:
  4. Geschätzte Auslaufzeit:
  5. Vorheriger Anlaufhafen:
  6. Nächster Anlaufhafen:
  7. Letzter Hafen, in dem Schiffsabfälle entladen wurden, und Zeitpunkt dieser Entladung:
  8. Entsorgen Sie (entsprechendes Kästchen ankreuzen)
  9. den gesamten [ ] einen Teil des [ ] keinen [ ]
  10. Abfall(s) in den Hafenauffangeinrichtungen?
  11. Art und Menge der zu entladenen und/oder an Bord verbleibenden Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und Prozentsatz der maximalen Lagerkapazität:

Bei Entsorgung des gesamten Abfalls bitte die zweite Spalte entsprechend ausfüllen.
Wird der Abfall nicht oder nur teilweise entsorgt, bitte alle Spalten ausfüllen.

TypZu entsorgender Abfall m3Maximale Lagerkapazität m3Menge des an Bord verbleibenden Abfalls m3Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wirdGeschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt m3
Altöl
Schlamm     
Bilgenwasser     
Sonstige
(bitte angeben)
     
Müll
Lebensmittelabfälle     
Kunststoff     
Sonstige     
Abwasser 1     
Ladungsbedingte Abfälle 2
(Genaue Angabe)
     
Ladungsrückstände 2
(Genaue Angabe)
     
1) Gemäß Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens 73/78, Regel 11, kann Abwasser auf See eingeleitet werden. Die entsprechenden Kästchen müssen nicht ausgefüllt werden, wenn eine genehmigte Einleitung auf See beabsichtigt wird.

2) Auch Schätzwerte sind zulässig.

Erläuterungen

  1. Diese Angaben können für die Zwecke der Hafenstaatkontrolle und anderer Überprüfungen verwendet werden.
  2. Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Stellen Kopien dieser Meldung erhalten.
  3. Dieses Formular ist auszufüllen, es sei denn, dem Schiff wird gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/59/EG eine Ausnahme gewährt.

Ich bestätige, dass

  • die vorstehenden Angaben genau und zutreffend sind,
  • die entsprechende Bordkapazität zur Lagerung des gesamten Abfalls ausreicht, der zwischen der Meldung und dem Anlaufen des nächsten Hafens anfällt, in dem der Abfall entladen wird.

Datum ..................................................................

Uhrzeit .................................................................

Unterschrift .........................................................

Angaben, die vor Einlaufen in den Hafen von .................................. gemacht werden müssen
(Anlaufhafen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/59/EG )
  1. Name, Rufzeichen sowie gegebenenfalls die IMO-Identifikationsnummer des Schiffs:
  2. Flaggenstaat:
  3. Geschätzte Anlaufzeit:
  4. Geschätzte Auslaufzeit:
  5. Vorheriger Anlaufhafen:
  6. Nächster Anlaufhafen:
  7. Letzter Hafen und Datum, in dem Schiffsabfall entladen wurde, unter Angabe der Mengen (in nn3) und der Art des abgegebenen Abfalls:
  8. Entsorgen Sie (entsprechendes Kästchen ankreuzen)


    den gesamten [ ]einen Teil des [ ]Keinen [ ]

    Abfall(s) in den Hafenauffangeinrichtungen?

  9. Art und Menge der zu entladenen und/ oder an Bord verbleibenden Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und Prozentsatz der maximalen Lagerkapazität:

Bei Entsorgung des gesamten Abfalls bitte die zweite und letzte Spalte entsprechend ausfüllen.
Wird der Abfall nicht oder nur teilweise entsorgt, bitte alle Spalten ausfüllen.

TypZu
entsorgender
Abfall
m3
Maximale
Lagerkapazität
m3
Menge des an
Bord
verbleibenden
Abfalls
m3
Hafen, in dem
der verbleibende Abfall entladen wird
Geschätzte
Abfallmenge,
die zwischen
Meldung und
nächstem
Anlaufhafen
anfällt
m3
Abfall, der am
vorherigen,
unter Nummer 7 genannten
Hafen abgegeben
wurde (m3)
Altöl
Ölhaltiges Bilgenwasser
Ölhaltige Rückstände (Schlamm)
Sonstiges (bitte näher angeben)
Abwasser 1
Müll
Kunststoff
Lebensmittelabfälle
Haushaltsabfälle
(z.B. Papiererzeugnisse, Lumpen, Glas, Metall, Flaschen, Steingut)
Speiseöl
Asche aus Verbrennungsanlagen
Betriebsabfälle
Tierkörper
Ladungsrückstände 2
(Genaue Angabe) 3

(1) Gemäß Anlage IV Regel 11 des MARPOL-Übereinkommens kann Abwasser auf See eingeleitet werden. Die entsprechenden Kästchen müssen nicht ausgefüllt werden, wenn eine genehmigte Einleitung auf See beabsichtigt wird.

(2) Auch Schätzwerte sind zulässig.

(3) Ladungsrückstände sind entsprechend den einschlägigen Anlagen zum MARPOL-Übereinkommen, insbesondere den Anlagen I, II und V, anzugeben und zu kategorisieren.

Erläuterungen

  1. Diese Angaben können für die Zwecke der Hafenstaatkontrolle und andere Überprüfungen verwendet werden.
  2. Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Stellen Kopien dieser Meldung erhalten.
  3. Dieses Formular ist auszufüllen, es sei denn, dem Schiff wird gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/59/EG eine Ausnahme gewährt.

Ich bestätige, dass

  • die vorstehenden Angaben genau und zutreffend sind,
  • die entsprechende Bordkapazität zur Lagerung des gesamten Abfalls ausreicht, der zwischen der Meldung und dem Anlauf des nächsten Hafens anfällt, in dem der Abfall entladen wird.

Datum ..................................................................

Uhrzeit .................................................................

Unterschrift .........................................................

1) Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2087 der Kommission vom 18. November 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. Nr. L 302 vom 19.11.2015 S. 99).

ID: 181374


ENDE