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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes, des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes, des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Beamtengesetzes
- Niedersachsen -
Vom 6. November 2024
(Nds.GVBl. Nr. 91 vom 11.11.2024 EU)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes
Das Niedersächsische Brandschutzgesetz vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 405), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
7. Ausbildungslehrgänge durchzuführen, | "7. bedarfsgerechte Aus- und Fortbildungslehrgänge durchzuführen," |
bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Sie können dazu eine Feuerwehrbedarfsplanung aufstellen."
b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Landkreise stellen bis zum 28. Juni 2027 sicher, dass an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtete Notrufe von der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel wie für den Eingang des Notrufs beantwortet werden. Hierzu stellt die Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle zusätzlich zur Sprachkommunikation auch Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nr. 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 70; L 212 vom 13.08.2019 S. 73) bereit. Stellt sie darüber hinaus Video-Bewegtbilder als Kommunikationsmittel bereit, so muss ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nr. 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018 S. 36; L 334 vom 27.12.2019 S. 164), geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 80), für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden."
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
2. In § 4 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird nach dem Wort "die" das Wort "bedarfsgerechte" eingefügt.
bbb) Am Ende der Nummer 7 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
ccc) Am Ende der Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
ddd) Es werden die folgenden Nummern 9 bis 11 angefügt:
"9. Konzepte zur Bekämpfung von besonderen Gefahrenlagen, die zentrale Maßnahmen erfordern, zu erstellen,
10. zentrale Landeseinheiten für die Abwehr von Gefahrenlagen nach Nummer 9 aufzustellen und
11. die Landkreise bei der Erfüllung der übergemeindlichen Aufgaben des Brandschutzes nach Maßgabe des Haushaltsplans zu unterstützen."
bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Das Land stellt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 2 Nrn. 9 und 10 eine Feuerwehrbedarfsplanung auf und schreibt diese regelmäßig fort."
b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Das für Inneres zuständige Ministerium (Fachministerium) kann die Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 einer juristischen Person des öffentlichen Rechts durch Vereinbarung oder einer juristischen Person des Privatrechts mit deren Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag teilweise übertragen. Die juristische Person unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Landesbehörde."
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7.
d) Im neuen Absatz 4 werden die Worte "für Inneres zuständige Ministerium (Fachministerium)" durch das Wort "Fachministerium" und die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
e) Im neuen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
f) Im neuen Absatz 6 Satz 1 werden die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" und die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
4. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:
" § 5a Brandschutzbeirat
(1) Das Land richtet einen Brandschutzbeirat ein. Der Brandschutzbeirat berät das Fachministerium zu den Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung, insbesondere zu den Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 9 bis 11. Das Fachministerium beruft für die Dauer von fünf Jahren als Mitglieder
(2) Das Fachministerium beruft auf Vorschlag der in Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied für die Dauer von fünf Jahren. Es hat auf die hälftige Besetzung des Brandschutzbeirats mit Frauen hinzuwirken. Das Fachministerium kann auf Vorschlag des Brandschutzbeirats weitere sachkundige Personen als Mitglieder in den Brandschutzbeirat berufen.
(3) Das Fachministerium hat die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder auf Verlangen der vorschlagenden Stelle abzuberufen. Wird ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied abberufen oder scheidet es aus einem sonstigen Grund vorzeitig aus, so wird auf Vorschlag der in Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit berufen.
(4) Das Fachministerium führt die Geschäfte des Brandschutzbeirats. Der Brandschutzbeirat wählt in seiner ersten Sitzung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen für die Teilnahme an den Sitzungen des Brandschutzbeirats."
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
(3) Das Fachministerium richtet Aufsichtsbereiche ein. In jedem Aufsichtsbereich wirkt eine Regierungsbrandmeisterin oder ein Regierungsbrandmeister bei der Wahrnehmung der dem Land nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit.
wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.
6. Nach § 6 wird der folgende § 6a eingefügt:
" § 6a Landesfeuerwehrverband
(1) Das Fachministerium pflegt eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit in den Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung mit dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e. V.
(2) Die obersten Landesbehörden haben vor dem Erlass von Verordnungen und anderen allgemeinen Regelungen, die die Feuerwehren betreffen, dem Landesfeuerwehrverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Niedersächsische Jugendfeuerwehr e. V. darf zur Betreuung ihrer Freizeitmaßnahmen freizustellende Personen im Umfang von höchstens 40 Arbeitstagen innerhalb von zwei Kalenderjahren benennen. Eine nach Satz 1 zur Betreuung einer Freizeitmaßnahme benannte Person ist während der Dauer der Freizeitmaßnahme von der Arbeits- oder Dienstzeit freizustellen, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers oder Dienstherrn entgegenstehen."
7. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:
" § 7a Duldungspflichten, Entschädigung
(1) Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen haben die Anbringung von Alarmeinrichtungen durch die Gemeinde oder den Landkreis zum Zweck der Aufgabenerfüllung gemäß § 1 Abs. 1 ohne Entschädigung zu dulden. Eine Entschädigung ist nur dann zu leisten, wenn durch die Anbringung der Alarmeinrichtung die gewerbliche Nutzung des Grundstücks oder der baulichen Anlage beeinträchtigt wird.
(2) Die Entschädigung nach Absatz 1 Satz 2 wird auf Antrag durch die die Duldung verlangende Gemeinde oder den die Duldung verlangenden Landkreis in Geld geleistet. Für die Bemessung und Zahlung der Entschädigung gelten die §§ 20 bis 23, 25, 28 bis 32 und 34 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend. Für das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung gelten die §§ 49 bis 55, 58 und 62 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend."
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird der folgende neue Satz 1 eingefügt:
"Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr steht allen Menschen offen."
bb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für die Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit sind sie freizustellen, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. | "Für Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen während der Arbeits- oder Dienstzeit sind sie freizustellen, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers oder Dienstherrn entgegenstehen." |
bb) Es wird der folgende Satz 6 angefügt:
"Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen und Alarmübungen, bei Einsätzen auch für einen daran anschließenden für die Erholung notwendigen Zeitraum, sind Schülerinnen und Schüler vom Unterricht und von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen und Studierende von Lehrveranstaltungen, bei denen Anwesenheitspflicht besteht, befreit."
9. Dem § 13 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
"(5) Jede Kinderfeuerwehr und jede Jugendfeuerwehr benennt zur Betreuung ihrer Freizeitmaßnahmen freizustellende Personen im Umfang von höchstens zehn Arbeitstagen innerhalb von zwei Kalenderjahren. Die Kinder- und Jugendfeuerwehren können weitere zur Betreuung ihrer Freizeitmaßnahmen freizustellende Personen benennen. Eine nach Satz 1 oder 2 zur Betreuung einer Freizeitmaßnahme benannte Person ist während der Dauer der Freizeitmaßnahme von der Arbeits- oder Dienstzeit freizustellen, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers oder Dienstherrn entgegenstehen."
10. Nach § 14 wird der folgende § 14a eingefügt:
" § 14a Sondervermögen für die Kameradschaftspflege
(1) Die Gemeinde kann durch Satzung für die Freiwillige Feuerwehr ein "Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)" errichten. Das Sondervermögen dient dazu, Mittel für Maßnahmen zur Kameradschaftspflege und für die Durchführung von Feuerwehrveranstaltungen bereitzustellen.
(2) Für das Sondervermögen werden von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister
Die Sonderkasse kann mit der Kommunalkasse verbunden werden. Der Einnahmen- und Ausgabenplan bedarf der Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen. Der Jahresabschluss ist nacheinander durch zwei Personen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, die von den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde in einer Versammlung aus ihrer Mitte für das laufende Kalenderjahr mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt werden. Die Gemeindebrandmeisterin, der Gemeindebrandmeister, die Stellvertreterin und der Stellvertreter dürfen nicht gewählt werden. Die prüfenden Personen sind bei der sachlichen Beurteilung des Jahresabschlusses unabhängig und insoweit nicht an Weisungen gebunden. Über die Prüfung des Jahresabschlusses ist ein Prüfbericht zu erstellen, der der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zusammen mit dem Jahresabschluss vorzulegen ist. Der Jahresabschluss bedarf der Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten.
(3) Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister kann für das Sondervermögen Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen, durch welche die Gemeinde verpflichtet, berechtigt oder von Verpflichtungen befreit wird. Sie oder er handelt insoweit in Vertretung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. Ausgaben dürfen nur geleistet werden, soweit sie im Einnahmen- und Ausgabenplan veranschlagt sind oder ihre Deckung durch in der Sonderkasse vorhandene Mittel gewährleistet ist. Kredite oder Liquiditätskredite dürfen durch das Sondervermögen nicht aufgenommen werden. Sicherheiten zugunsten Dritter dürfen nicht bestellt werden. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren, für die noch kein Einnahmen- und Ausgabenplan aufgestellt worden ist, dürfen nur mit Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten eingegangen werden. Wird eine Feuerwehrveranstaltung durchgeführt, so ist die Gemeinde Veranstalterin.
(4) Für die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Spende, Schenkung oder einer ähnlichen Zuwendung an das Sondervermögen sind die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte und die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister zuständig. Über die Annahme von Zuwendungen an das Sondervermögen entscheiden die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde in einer Versammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Diese können die Entscheidung bis zu einem von ihnen zu bestimmenden Betrag in einer Versammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister übertragen. Die Annahme einer Zuwendung ist unter Angabe der Zuwendungsgeberin oder des Zuwendungsgebers sowie Art und Wert der Zuwendung aktenkundig zu machen.
(5) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte überwacht die Sonderkasse (Kassenaufsicht). Sie oder er kann die Kassenaufsicht einer oder einem Beschäftigten der Gemeinde übertragen, jedoch nicht einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde. Ist die Sonderkasse mit der Kommunalkasse verbunden, so ist auch eine Übertragung auf in der Kommunalkasse Beschäftigte unzulässig.
(6) Sind in einer Gemeinde Ortsfeuerwehren gebildet, so kann die Gemeinde durch Satzung neben dem Sondervermögen nach Absatz 1 für jede Ortsfeuerwehr ein "Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)" errichten. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
11. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Vor dem Erlass einer Entscheidung nach Satz 1 ist in einer Gemeinde mit Berufsfeuerwehr der Berufsfeuerwehr, ansonsten der Freiwilligen Feuerwehr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."
12. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die gemeindlichen Feuerwehren in einem Landkreis sowie die vom Landkreis unterhaltenen Feuerwehrtechnischen Zentralen bilden die Kreisfeuerwehr. | "(1) Zur Kreisfeuerwehr gehören die gemeindlichen Feuerwehren im Landkreis, die vom Landkreis unterhaltenen Feuerwehrtechnischen Zentralen und sonstigen zentralen Einrichtungen der Feuerwehr und, soweit vom Landkreis bereitgehalten, Fahrzeuge, Ausrüstung, Geräte und Material." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Ist der Landkreis in Brandschutzabschnitte gegliedert, so ist für jeden Abschnitt aus dessen Feuerwehren mindestens eine Kreisfeuerwehrbereitschaft aufzustellen.
wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
c) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:
"(6) Für die Kreiskinderfeuerwehren und Kreisjugendfeuerwehren gilt § 13 entsprechend."
13. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Ist der Landkreis in Brandschutzabschnitte gegliedert, so werden deren Kreisfeuerwehrbereitschaften jeweils von einer Abschnittsleiterin oder einem Abschnittsleiter geleitet. Die Abschnittsleiterinnen und Abschnittsleiter nehmen die Aufgaben der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters in ihrem Brandschutzabschnitt wahr. Sie sind der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister unterstellt. Sie haben jeweils mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. | "(2) Ist der Landkreis in Brandschutzabschnitte gegliedert, so nimmt die Abschnittsleiterin oder der Abschnittsleiter in ihrem oder seinem Brandschutzabschnitt die Aufgaben der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters wahr. Die Abschnittsleiterin oder der Abschnittsleiter ist der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister unterstellt. Sie oder er hat mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister kann einer Abschnittsleiterin oder einem Abschnittsleiter die Leitung einer Kreisfeuerwehrbereitschaft übertragen." |
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 12 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 12 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
c) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Als Kreisbrandmeisterin, Kreisbrandmeister, Stellvertreterin oder Stellvertreter ist vorgeschlagen, wer die Mehrheit der Stimmen der Gemeindebrandmeisterinnen, Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister im Landkreis erhält.
(5) Als Abschnittsleiterin, Abschnittsleiter, Stellvertreterin oder Stellvertreter ist vorgeschlagen, wer die Mehrheit der Stimmen der Gemeindebrandmeisterinnen, Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister im jeweiligen Brandschutzabschnitt erhält. | "(4) Als Kreisbrandmeisterin, Kreisbrandmeister, Stellvertreterin oder Stellvertreter ist vorgeschlagen, wer in einer hierzu einberufenen Versammlung der Gemeindebrandmeisterinnen, Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister im Landkreis die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält.
(5) Als Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter, Stellvertreterin oder Stellvertreter ist vorgeschlagen, wer in einer hierzu einberufenen Versammlung der Gemeindebrandmeisterinnen, Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister im jeweiligen Brandschutzabschnitt die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält." |
14. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde bestellt für jeden Aufsichtsbereich eine Regierungsbrandmeisterin oder einen Regierungsbrandmeister. | "(1) Das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde legt für die Tätigkeit der Regierungsbrandmeisterinnen und Regierungsbrandmeister örtliche Zuständigkeitsbereiche fest und ernennt für jeden Zuständigkeitsbereich eine Regierungsbrandmeisterin oder einen Regierungsbrandmeister. Die Regierungsbrandmeisterinnen und Regierungsbrandmeister wirken in ihrem Zuständigkeitsbereich bei der Wahrnehmung der dem Land nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit." |
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 12 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 12 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Als Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister ist vorgeschlagen, wer im Aufsichtsbereich die Mehrheit der Stimmen der Kreisbrandmeisterinnen, Kreisbrandmeister, Abschnittsleiterinnen, Abschnittsleiter sowie der Gemeindebrandmeisterinnen und Gemeindebrandmeister der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr erhält. | "(3) Als Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister ist vorgeschlagen, wer im Zuständigkeitsbereich in einer hierzu einberufenen Versammlung der Kreisbrandmeisterinnen, Kreisbrandmeister, Abschnittsleiterinnen, Abschnittsleiter sowie der Gemeindebrandmeisterinnen und Gemeindebrandmeister der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält." |
15. In § 27 Abs. 2 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.
16. In § 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 wird jeweils die Angabe "36" durch die Angabe "44" ersetzt.
17. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Brandmeldeanlage" ein Komma und die Worte "auch wenn diese nicht direkt mit der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle verbunden ist," eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.
cc) Es wird die folgende Nummer 3 angefügt:
"3. für Reparaturen, Reinigungen oder Ersatzbeschaffungen von Schutzkleidung und Geräten, die bei einer Brandbekämpfung oder Hilfeleistung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb über das normale Maß hinaus mit Schadstoffen belastet worden sind."
18. In § 30 Abs. 2 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.
19. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Angabe "Abs. 6" durch die Angabe "Abs. 7" ersetzt.
20. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr" gestrichen.
b) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Nach § 13 Abs. 5 benannten Personen, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder zur Ausbildung beschäftigt sind, ist für die Zeiten ihrer Freistellung das Arbeitsentgelt, das sie ohne die Betreuung der Freizeitmaßnahme bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, von ihrem Arbeitgeber fortzuzahlen."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Sätze 1 und 3" ersetzt.
bb) Satz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zusätzliche Kosten erstattet werden, die ihnen durch Freistellungen nach § 12 Abs. 3 Sätze 1 und 3 entstehen. | "Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass den privaten Arbeitgebern zusätzliche Kosten erstattet werden, die ihnen durch Freistellungen entstehen." |
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Kreisfeuerwehr" die Worte "sowie nach § 19 Abs. 6 benannte Personen" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Landes" die Worte "und nach § 6a Abs. 3 benannte Personen" eingefügt.
e) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) Das Land gewährt den Gemeinden und Landkreisen für die Erstattungen nach Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Nr. 1, aufgrund von Freistellungen gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 6, einen finanziellen Ausgleich. Der finanzielle Ausgleich wird als jährliche Pauschale gewährt. Sie beträgt 2.940 000 Euro für die Gemeinden und 105.000 Euro für die Landkreise. Die Pauschale für die Gemeinden wird auf die einzelnen Gemeinden nach dem jeweiligen Verhältnis der Gesamtzahl der Kinder- und Jugendfeuerwehren einer Gemeinde zur Gesamtzahl der Kinder- und Jugendfeuerwehren in Niedersachsen aufgeteilt. Die Pauschale für die Landkreise wird gleichmäßig zwischen allen Landkreisen aufgeteilt. Die Pauschalen werden für das Jahr 2024 unverzüglich und ab dem Jahr 2025 jeweils zum 1. Juli gezahlt."
21. § 35a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 35a Allgemeines
Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Gesetzes findet ergänzend zur Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1; Nr. L 314 S. 72) das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) mit Ausnahme der §§ 3, 5 und 6 Anwendung. | " § 35a Allgemeines
Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Gesetzes finden ergänzend zur Datenschutz-Grundverordnung der Erste und der Dritte Teil des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) mit Ausnahme der §§ 3, 5 und 6 Anwendung." |
22. In § 35c werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort "dürfen" das Wort "insbesondere", nach dem Wort "Feuerwehrbedarfsplanung" ein Komma und die Worte "den Brandschutzbeirat" sowie nach dem Wort "Einsatzplanung" ein Komma und die Worte "die Sondervermögen für die Kameradschaftspflege, die Überwachung nach § 16 Abs. 6 Satz 1" eingefügt.
23. Nach § 35c wird der folgende § 35d eingefügt:
" § 35d Verarbeitung personenbezogener Daten beim Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme
(1) Bei Einsätzen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung dürfen die zuständigen Stellen mithilfe unbemannter Luftfahrtsysteme personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit, die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte erforderlich ist, insbesondere
Die Maßnahme ist kenntlich zu machen. Daten aus Wohnungen gemäß § 24 Abs. 1 NPOG dürfen ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers nur erhoben werden, wenn dies zur Abwehr einer im Hinblick auf das Ausmaß des zu erwartenden Schadens und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöhten Gefahr für ein in Satz 1 genanntes Rechtsgut erforderlich ist.
(2) Die zuständigen Stellen dürfen mithilfe unbemannter Luftfahrtsysteme personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Aus- oder Fortbildung oder einer Alarmübung erforderlich ist und
Die Maßnahme ist kenntlich zu machen. Daten aus Wohnungen gemäß § 24 Abs. 1 NPOG dürfen ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers nicht erhoben werden.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherte Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Monaten zu löschen, soweit sie nicht erforderlich sind
Nach Satz 1 nicht gelöschte Daten dürfen nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand. Nach Satz 1 Nr. 2 nicht gelöschte Daten sind zu anonymisieren, es sei denn, die betroffenen Personen haben in die weitere Verarbeitung eingewilligt."
24. § 36 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 36 Verordnungsermächtigung
(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln
(2) Vor dem Erlass von Verordnungen und anderen allgemeinen Regelungen, die die Feuerwehren betreffen, ist dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | " § 36 Verordnungsermächtigung
Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln
|
25. Es wird der folgende § 40 angefügt:
" § 40 Übergangsregelung für Freizeitmaßnahmen der Kinder- und Jugendfeuerwehren
Personen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 11. November 2024 Freizeitmaßnahmen der Kinder- und Jugendfeuerwehren, der Kreiskinder- und Kreisjugendfeuerwehren oder der Niedersächsischen Jugendfeuerwehr e. V. betreut haben, können mit Einverständnis ihres Arbeitgebers oder Dienstherrn in entsprechender Anwendung von § 6a Abs. 3 oder § 13 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 6 nachträglich benannt werden."
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9), wird wie folgt geändert:
1. § 130 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 4 wird das Wort "und" gestrichen.
b) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.
c) Es wird die folgende Nummer 6 angefügt:
"6. das "Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)" nach § 14a des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes."
2. § 132 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Absatz 1 gilt nicht für Sondervermögen nach § 130 Abs. 1 Nr. 6."
Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes
Das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 26. August 2022 (Nds. GVBl. S. 504), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 300), wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes" durch die Angabe " § 36 Nr. 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG)" ersetzt.
2. In § 20 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "oberen" durch das Wort "obersten" ersetzt.
3. Dem § 27 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
"(5) Wird in einem Bezirk der Katastrophenfall festgestellt, in dem auch eine Gefahrenlage im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG besteht, so entscheidet die oberste Katastrophenschutzbehörde unverzüglich, wer außerhalb des Bezirks die Einsatzleitung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG übernimmt."
4. § 29a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:
Die Worte "juristischer Personen des öffentlichen Rechts zu Zwecken der Gefahrenabwehr" werden durch die Worte "auf Verlangen einer Katastrophenschutzbehörde" ersetzt und die Worte "ohne Entschädigung" werden gestrichen.
b) Satz 2
Eine Entschädigung ist nur dann zu leisten, wenn durch die Anbringung der Alarmeinrichtung die gewerbliche Nutzung des Grundstücks oder der baulichen Anlage beeinträchtigt wird.
wird gestrichen
5. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird einziger Satz.
bb) Satz 2
Für die Bemessung und Zahlung der Entschädigung finden die §§ 20 bis 23, 25, 26, 28 bis 32 und 34 des Bundesleistungsgesetzes entsprechende Anwendung.
wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 2 wird durch die folgenden neuen Absätze 2 und 3 ersetzt:
alt | neu |
(2) Für das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung gelten die §§ 49 bis 55, 58 und 62 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend. | "(2) Wird durch die Anbringung von Alarmeinrichtungen nach § 29a Abs. 3 die gewerbliche Nutzung eines Grundstücks oder von baulichen Anlagen beeinträchtigt, so hat die die Duldung verlangende Katastrophenschutzbehörde auf Antrag eine Entschädigung zu leisten.
(3) Für die Bemessung und Zahlung der Entschädigung finden die §§ 20 bis 23, 25, 26, 28 bis 32 und 34 des Bundesleistungsgesetzes entsprechende Anwendung. Für das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung gelten die §§ 49 bis 55, 58 und 62 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend." |
6. Nach § 32a wird der folgende § 32b eingefügt:
" § 32b Verarbeitung personenbezogener Daten beim Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme
(1) Soweit es zur Bekämpfung einer Katastrophe oder eines außergewöhnlichen Ereignisses erforderlich ist, dürfen die zuständigen Stellen mithilfe unbemannter Luftfahrtsysteme personenbezogene Daten, auch aus Wohnungen gemäß § 24 Abs. 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG), verarbeiten, insbesondere
Die Maßnahme ist kenntlich zu machen.
(2) Die zuständigen Stellen dürfen mithilfe unbemannter Luftfahrtsysteme personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Aus- oder Fortbildung oder einer Katastrophenschutzübung erforderlich ist und
Die Maßnahme ist kenntlich zu machen. Daten aus Wohnungen gemäß § 24 Abs. 1 NPOG dürfen ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers nicht erhoben werden.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherte Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Monaten zu löschen, soweit sie nicht erforderlich sind
Nach Satz 1 nicht gelöschte Daten dürfen nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand. Nach Satz 1 Nr. 2 nicht gelöschte Daten sind zu anonymisieren, es sei denn, die betroffenen Personen haben in die weitere Verarbeitung eingewilligt."
Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes
§ 115 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Beamtinnen und Beamte in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr im Dienst einer zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtung des Landes haben Anspruch auf Heilfürsorge in entsprechender Anwendung des § 114. | "(3) Beamtinnen und Beamte des Landes in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr haben Anspruch auf Heilfürsorge in entsprechender Anwendung des § 114. 2Beamtinnen und Beamte nach Satz 1, die am 12. November 2024 nur Anspruch auf Beihilfe nach § 80 haben, haben nur dann Anspruch auf Heilfürsorge, wenn sie bis zum 12. November 2025 gegenüber der Heilfürsorgestelle schriftlich erklären, Heilfürsorge erhalten zu wollen. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf den Zugang der Erklärung folgenden Monats Heilfürsorge." |
2. Absatz 6 erhält folgende Fassung:
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(6) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten des Feuerwehrdienstes Vorschriften über das Tragen und die Gestaltung der Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung im Feuerwehrdienst zu erlassen. | "(6) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für die Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes Vorschriften über das Tragen und die Gestaltung der Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung im Feuerwehrdienst zu erlassen." |
3. Es wird der folgende Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Beamtin oder der Beamte im Einsatzdienst ist dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Einsatzdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er ihre oder seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Einsatzdienstunfähigkeit), es sei denn, die ausgeübte oder die künftig auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt."
Artikel 5
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Artikel 6
Neubekanntmachung
Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, das Niedersächsische Brandschutzgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (12.11.2024) in Kraft.
ID 242633
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