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HSVO - Hafensicherheitsverordnung
Landesverordnung über die Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Gütern in den schleswig-holsteinischen Häfen
- Schleswig-Holstein -
Vom 28. Februar 2012
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 29.03.2012 S. 321; 06.02.2015 S. 58 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 9511-2-2
Archiv 2005
Aufgrund des § 137 Abs. 1 und Abs. 2, des § 142 Abs. 3 und des § 144 Abs. 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), und § 175 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen Häfen in Schleswig-Holstein und nach Maßgabe des § 2 der Hafenverordnung vom 9. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 249), für private Häfen, in denen Güterumschlag oder Passagierverkehr erfolgt.
(2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind auch öffentliche Lösch- und Ladeplätze und sonstige öffentliche Anlagen an Gewässern, die zum Be- und Entladen von Schiffen geeignet sind (Umschlagstellen).
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
§ 3 Geltung der nationalen und internationalen Regelungen
(1) Im Hafen gelten bis zum Beginn des Entladens die für den vorausgegangenen, vom Abschluss des Beladens ab die für den anschließenden Beförderungsvorgang maßgeblichen nationalen und internationalen Regelungen, soweit sich ihre Anwendung nicht bereits aus anderen Bestimmungen ergibt; Bestimmungen, die nach diesen Vorschriften für Fahrzeuge, insbesondere für Schiffe während des Ladens oder Löschens im Hafengebiet gelten, bleiben unberührt.
(2) Werden gefährliche Güter auf Landfahrzeugen befördert, gelten die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder mit der Eisenbahn bis zur Bereitstellung des Fahrzeugs zur Verschiffung und vom Beginn der Fahrt zum Verlassen des Hafens an.
(3) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die im Hafen nach Absatz 2 abgestellten gefährlichen Güter entsprechend den jeweils anzuwendenden Vorschriften des IMDG-Code oder des MoU gekennzeichnet sind.
(4) Für Durchfuhrgüter gelten die nationalen und internationalen Regelungen vom Einbringen bis zum Verlassen des Hafens.
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 findet neben den nationalen und internationalen Regelungen diese Verordnung ergänzend Anwendung, soweit sie nicht abweichende oder gleich lautende Bestimmungen enthält.
§ 4 Zuständige Behörden
Die Abwehr der Gefahren von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen, die der öffentlichen Sicherheit aus dem Umgang mit gefährlichen Gütern drohen, ist unbeschadet der sachlichen Zuständigkeit der Wasserschutzpolizei für die Gefahrenabwehr Aufgabe der Hafenbehörden. Die Zuständigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit Schleswig-Holstein bleibt unberührt.
§ 5 Befugnisse der Hafenbehörden und der Wasserschutzpolizei
(1) Im Rahmen ihrer allgemeinen Befugnisse (§ 174 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG) können die Hafenbehörden und die Wasserschutzpolizei über alle ein gefährliches Gut betreffenden Tatsachen Auskunft verlangen; dies gilt auch für Güter, deren Gefährlichkeit nicht zweifelsfrei auszuschließen ist. Verpflichtet ist jede Person, die zu der Auskunft tatsächlich in der Lage ist. Den Dienstkräften sind auf Anforderung alle Nachweismittel zugänglich zu machen, die eine sofortige Nachprüfung der Angaben ermöglichen, dazu gehört insbesondere die Vorlage von Beförderungspapieren und sonstigen Unterlagen sowie das sachkundige Öffnen von Fahrzeugen, Laderäumen, Behältern und Versandstücken. Verpflichtet ist, wer über Nachweismittel die tatsächliche Gewalt ausübt.
(2) Besteht Anlass zu der Vermutung, dass der Zustand eines gefährlichen Gutes, seine Verpackung, Kennzeichnung, Verstauung oder Art der Lagerung den nationalen oder internationalen Regelungen oder den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, können Fahrzeuge von der Wasserschutzpolizei jederzeit durchsucht werden.
(3) Verwaltungsakte der Hafenbehörde als Maßnahme zur Gefahrenabwehr, insbesondere Verfügungen zur Regelung bestimmter Transport- oder Arbeitsvorgänge einschließlich des Abbruchs des Umschlags, Anordnungen zum Ausschluss einer Gefährdung durch abgestellte oder lagernde gefährliche Güter einschließlich der Bestimmung von Sperrzonen sowie Anweisungen zur Beseitigung oder Entfernung von gefährlichen Gütern sind auch zulässig, wenn die Besorgnis einer Gefährdung begründet ist. Satz 1 gilt entsprechend für die unmittelbare Ausführung von Verwaltungsakten als Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (§ 176 LVwG).
§ 6 Grundregel für das Verhalten im Hafen
Im Hafengebiet hat sich jede Person so zu verhalten, dass durch gefährliche Güter kein anderer geschädigt oder gefährdet wird und im Fall eines tatsächlichen oder drohenden Freiwerdens von Schadstoffen die Räum-, Rettungs- und Hilfsmaßnahmen nicht behindert werden.
§ 7 Ausnahmen
(1) Die Hafenbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den nationalen und internationalen Regelungen für das Hafengebiet zulassen, soweit die Vorschriften lediglich aufgrund dieser Verordnung gelten und Ausnahmegenehmigungen vorsehen und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
(2) Vor Zulassung von Ausnahmen nach dieser Verordnung kann die Hafenbehörde auf Kosten der Antragstellerin oder des Antragstellers Sachverständige heranziehen.
§ 8 Einbringen gefährlicher Güter
(1) Gefährliche Güter dürfen in einen Hafen nur nach Anmeldung bei der Hafenbehörde eingebracht werden. Dies gilt auch für das Einbringen flüssiger und gasförmiger Stoffe durch Rohrleitungen.
(2) Die Anmeldung muss in der Regel 48 Stunden vor dem Eintreffen schriftlich, durch Telekopie oder elektronisch vorliegen. In diese Frist sind Sonnabende, Sonntage oder arbeitsfreie Feiertage nicht einzubeziehen. Die Hafenbehörde kann Abweichungen zulassen, wenn Sicherheitsbedenken nicht entgegenstehen.
(3) Die Anmeldung obliegt
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für leere und nicht gasfreie Fahrzeuge sowie für Tankcontainer, deren letzte Ladung aus brennbaren Gasen oder entzündbaren flüssigen Stoffen des ADN bestanden hat. Die Gasfreiheit ist gegebenenfalls nachzuweisen.
(5) Die Hafenbehörden werden ermächtigt, im Rahmen der Hafenbenutzungsordnungen nach § 10 Abs. 2 der Hafenverordnung festzulegen, dass die Anmeldefrist abweichend von Absatz 2 verkürzt werden kann sowie Anmeldungen von gefährlichen Gütern ausschließlich nur elektronisch erfolgen dürfen.
§ 9 Inhalt der Anmeldung
(1) Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
(2) Die Anmeldung soll in der Regel auch Art und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme der Anlagen und Einrichtungen des Hafens sowie Zeitpunkt des Eintreffens und voraussichtliche Dauer des Verbleibs, bei Weiterbeförderung auf dem Wasserweg den Schiffsnamen und die Auslaufzeit, enthalten.
(3) Soweit Angaben nach den Absätzen 1 und 2 zweifelsfrei aus Beförderungs- oder Begleitpapieren zu entnehmen sind, genügt die Vorlage einer Kopie dieser Unterlage oder eine elektronische Übermittlung.
(4) Die Anmeldung muss ferner die Versicherung enthalten, dass die für den Transport zu dem Hafen anzuwendenden Beförderungsvorschriften, insbesondere die Vorschriften über Verpackung, Zusammenpacken und Kennzeichnung der gefährlichen Güter beachtet sind. Weiterhin ist auf erteilte Ausnahmegenehmigungen unter Angabe von Nummer und Datum hinzuweisen.
(5) In den Fällen des § 8 Abs. 4 sind die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 für die letzte Ladung erforderlich.
§ 10 Einschränkung des Einbringens
(1) Die Hafenbehörde kann insbesondere das Einbringen gefährlicher Güter im Einzelfall untersagen, wenn die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder wesentlicher Sachwerte oder die Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen zu besorgen ist.
(2) Die Hafenbehörde kann einen Zeitpunkt für das Einbringen der gefährlichen Güter bestimmen und im Geltungsbereich dieser Verordnung die Einhaltung bestimmter Transportwege und Wartepositionen vorschreiben.
§ 11 Sicherheitsmaßnahmen, Aufsicht
(1) Der Betreiber eines Hafens oder einer Umschlagsanlage hat sicherzustellen, dass jede Führerin oder jeder Führer eines Fahrzeugs, mit dem gefährliche Güter befördert werden, über diese Verordnung und über die bei Gefahr zu benachrichtigenden Stellen sowie über vorhandene Rettungs- und Hilfsdienste besonders unterrichtet wird.
(2) Umschlag und Beförderung gefährlicher Güter haben unter verantwortlicher Aufsicht einer vom Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage zu beauftragenden sachkundigen Person (Aufsichtsperson) zu erfolgen. Die Aufsichtsperson ist der Hafenbehörde zu benennen.
(3) Die Aufsichtsperson darf den Umschlag gefährlicher Güter erst dann zulassen, wenn alle zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten sind.
(4) Beim Gefahrgut-Umschlag von Flüssigkeiten und Gasen sind über die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen die amtlichen Prüflisten nach dem ADN und den Internationalen Sicherheitsrichtlinien für Öltanker und Terminals zu führen, die von der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer und von der Aufsichtsperson jeweils eigenverantwortlich ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben sind.
(5) Die Aufsichtsperson soll während des Umschlags anwesend sein.
(6) Die Prüflisten sind vom Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage drei Monate aufzubewahren und der Hafenbehörde sowie der Wasserschutzpolizei auf Verlangen auszuhändigen.
§ 12 Anzeigepflicht
Bei jedem Unfall mit gefährlichen Gütern, bei tatsächlichem oder drohendem Freiwerden von Schadstoffen, insbesondere auch bei Schäden an einer Verpackung und bei Auftreten Gefahr drohender außergewöhnlicher Betriebszustände sowie bei Abhandenkommen gefährlicher Güter ist unbeschadet der notwendigen Sofortmaßnahmen unverzüglich die Hafenbehörde oder die Wasserschutzpolizei zu unterrichten.
§ 13 Festmachen von Fahrzeugen
(1) See- und Binnenschiffe mit unverpackten gefährlichen Gütern als Ladung sind so festzumachen, dass der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt, sofern die Hafenbehörde nichts anderes bestimmt.
(2) Besteht die Ladung aus brennbaren Gasen oder entzündbaren flüssigen Stoffen, müssen die Schiffe vorn und achtern mit mindestens je einer Stahlleine festgemacht werden. Die Stahlleinen dürfen ummantelt sein. Auf Seeschiffen müssen außerdem an Deck belegte Stahlleinen klar zum Schleppen an Vor- und Achterschiff bis zur Wasseroberfläche über Bord hängen.
(3) Die zum Laden und Löschen bestimmten Leitungen und die elektrischen Kabel dürfen keinen Zug- oder Druckbeanspruchungen unterliegen.
(4) Während des Umschlags brennbarer Gase oder entzündbarer flüssiger Stoffe des ADN dürfen elektrische Kabelverbindungen weder hergestellt noch getrennt werden.
§ 14 Nachrichtenverbindung
Seeschiffe mit gefährlichen Gütern als Ladung müssen eine Telefonverbindung an Bord nehmen. Soweit kein betriebsbereiter Anschluss vorhanden ist, ist für eine anderweitige betriebsbereite Nachrichtenverbindung (zum Beispiel UKW-Seefunk) Sorge zu tragen.
§ 15 Sicherung von Fahrzeugen
(1) Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern nach dem ADR, RID, ADN oder IMDG-Code müssen sicher abgestellt bzw. festgemacht werden. Die Hafenbehörde bestimmt die dafür in Betracht kommenden Liegeplätze oder Abstellpositionen.
(2) Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern oder Fahrzeuge, deren letzte Ladung aus brennbaren Gasen oder entzündbaren flüssigen Stoffen des ADN bestand, müssen während des Aufenthalts im Hafen mit der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer oder einer oder einem mit der Handhabung des Fahrzeuges vertrauten Vertreterin oder Vertreter besetzt sein; auf Schiffen ist außerdem ständig eine Bemannung zu halten, die in der Lage ist, die Feuerlöscheinrichtungen an Bord zu bedienen und mit dem Schiff auszulaufen. Bei Fahrzeugen ohne eigenen Antrieb hat der Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage sicherzustellen, dass sie jederzeit an einen anderen Standort oder aus dem Hafengebiet gebracht werden können.
§ 16 Gefahrenbereiche, Aufenthalt an Bord
(1) Der Betreiber des Hafens oder der Umschlagstelle hat beim Umgang mit gefährlichen Gütern die betroffenen Bereiche des Hafengebietes gegen den Zutritt unbefugter Personen abzusichern.
(2) Auf Schiffen ist während des Umschlags unverpackter brennbarer Gase oder entzündbarer flüssiger Stoffe des ADN Personen, die nicht für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeuges notwendig sind und die nicht ständig an Bord wohnen, der Aufenthalt verboten.
§ 17 Sicherheitsabstände
(1) Beim Umschlag unverpackter entzündbarer flüssiger Stoffe dürfen nicht am Umschlag beteiligte Schiffe nicht unmittelbar nebeneinander oder hintereinander liegen.
(2) Schiffe, die entzündbare flüssige Stoffe des ADN laden oder löschen, müssen untereinander einen Sicherheitsabstand von mindestens 10 m halten
(3) Bei Schiffen, die Stoffe der in Absatz 2 genannten Kategorien umschlagen, darf sich innerhalb einer Sicherheitszone von 30 m, gerechnet vom Schiffskörper aus, keine Zündquelle befinden.
(4) Die Hafenbehörde kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 andere Sicherheitsabstände oder andere Sicherheitszonen zulassen oder anordnen, wenn die Umschlagsgüter dies ermöglichen oder erfordern.
§ 18 Anlagen, Geräte
(1) Beim Umgang mit gefährlichen Gütern darf der Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage nur geeignete Anlagen, Geräte und Fahrzeuge verwenden, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden.
(2) Zum Umschlag verwendete Rohre und Schläuche müssen dichte, tropfsichere Verbindungen haben. Bei beweglichen Leitungen muss die gesamte Leitung dauernd sichtbar sein. Bei Dunkelheit muss der bewegliche Teil der Leitung ausreichend beleuchtet sein. Der zulässige Betriebsdruck der Leitungen darf nicht überschritten werden.
(3) Zum Umschlag brennbarer Gase oder entzündbarer flüssiger Stoffe des ADN dürfen nur betriebssichere bewegliche Leitungen verwendet werden, deren Nenndruck höher als der maximale Betriebsdruck ist. Wird ein sicherheitstechnischer Mangel festgestellt, darf der Schlauch oder das Gelenkrohr nicht weiterbenutzt werden.
(4) Schläuche, die zum Umschlag der in Absatz 3 genannten flüssigen Stoffe benutzt werden, sind spätestens alle sechs Monate einer äußeren Prüfung und alle zwölf Monate einer Druckprüfung in Höhe des 1,5-fachen Nenndrucks zu unterziehen. Gelenkrohre sind spätestens alle zwei Jahre einer äußeren Prüfung und einer Druckprüfung mit dem 1,3-fachen Nenndruck zu unterziehen. Die äußeren Prüfungen sind durch eine sachkundige, die Druckprüfungen durch eine sachverständige Person durchzufahren. Hierüber ist ein Nachweis zu führen, der bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist.
(5) Die Hafenbehörde kann die Verwendung bestimmter Anlagen oder Geräte untersagen oder von der Erfüllung von Auflagen, zum Beispiel der Ausrüstung mit zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen, abhängig machen.
§ 19 Behandlung von Versandstücken, Behältern und Fahrzeugladungen
(1) Versandstücke, Behälter und Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern sind mit besonderer Sorgfalt zu behandeln.
(2) Beschädigte Versandstücke oder Behälter dürfen nicht umgeschlagen oder gelagert werden. Die Hafenbehörde kann die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Verpackung, die Beseitigung beschädigter Versandstücke oder Behälter oder die kostenpflichtige Hinzuziehung eines Sachverständigen anordnen.
(3) Werden bei der Beschädigung von Versandstücken, Behältern oder Fahrzeugen gefährliche Güter frei, ist der Unfallort abzusperren und zu sichern. Die Anzeigepflicht (§ 12) bleibt unberührt.
(4) Rückstände, Reste oder Abfälle von gefährlichen Gütern sind unverzüglich und vor Aufhebung einer Absperrung gefahrlos zu beseitigen.
§ 20 Zeitweiliger Aufenthalt
(1) Für den zeitweiligen Aufenthalt gefährlicher Güter .gelten unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Hafenbetriebs die in der Gefahrgutverordnung See für die Beförderung angegebenen Bedingungen entsprechend.
(2) Die Hafenbehörde kann auch allgemein oder im Einzelfall den zeitweiligen Aufenthalt gefährlicher Güter untersagen, befristen oder von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.
§ 21 Warntafeln, Belehrungen, Merkblätter
(1) Auf Gefahrenbereiche nach § 16 und auf die für diese Bereiche geltenden Verbote hat der Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage durch besondere, jederzeit deutlich erkennbare Warntafeln hinzuweisen. Satz 1 gilt entsprechend bei der Lagerung von gefährlichen Gütern für Lagerflächen und -gebäude. Die Hafenbehörde bestimmt die Gestaltung der Warntafeln.
(2) Die beim Umgang mit gefährlichen Gütern beschäftigten Personen sind vor Beginn der Arbeiten durch die Aufsichtsperson über die Gefährlichkeit der Stoffe, die zu beachtenden Vorschrifts- und Schutzmaßnahmen und das Verhalten bei Unfällen zu belehren.
(3) Beim Umgang mit gefährlichen Gütern sind in unmittelbarer Nähe an mindestens zwei leicht zugänglichen und deutlich gekennzeichneten Stellen Abdrucke der für die Beförderung der jeweiligen Güter vorgeschriebenen Merkblätter bereitzuhalten.
§ 22 Schutz gegen Abhandenkommen und unbefugten Zutritt
Gefährliche Güter sind gegen Abhandenkommen, Räume, in denen gefährliche Güter gelagert werden, gegen Zutritt Unbefugter zu sichern. Verantwortlich sind, soweit sich die Güter auf Fahrzeugen befinden, die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, bei der Lagerung die Lagerhalterin oder der Lagerhalter, im Übrigen die Aufsichtsperson.
§ 23 Brandschutz
(1) Feuer darf auf Schiffen und schwimmenden Anlagen nur in gesicherten Feuerstellen brennen und ist stets unter Aufsicht zu halten. In unmittelbarer Nähe der Feuerstelle ist ausreichendes Feuerlöschgerät bereitzuhalten.
(2) Wärme und Funken erzeugende Arbeiten dürfen auf Schiffen und schwimmenden Anlagen nur mit Genehmigung der Hafenbehörde ausgeführt werden.
(3) Für die Brandbekämpfung beim Umschlag entzündbarer Flüssigkeiten sind nach Weisung der Hafenbehörde Entnahmestellen für Löschmittel einzurichten sowie leistungsfähige Feuerlöschgeräte bereitzuhalten. Von der Einrichtung ortsfester Entnahmestellen kann mit Zustimmung der Hafenbehörde abgesehen werden, wenn ausreichende Mengen Löschmittel auf andere Weise bereitstehen.
§ 24 Eigenversorgung mit Treibstoffen
(1) Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von Schiffen dürfen nur von ortsfesten Anlagen, Bunkerbooten oder von Straßentankfahrzeugen aus abgegeben oder aufgenommen werden.
(2) Eine wasserseitige Bebunkerung darf nicht während des Ladens, der Ballastnahme oder Entgasung erfolgen.
(3) Das Bebunkern hat so zu erfolgen, dass keine Treibstoffe auf die Wasserfläche gelangen können.
§ 25 Sonstige Sicherheitsvorkehrungen
(1) Während des Umschlags unverpackter, flüssiger gefährlicher Güter ist an Land und an Bord je eine Wache aufzustellen, die ständig insbesondere Umschlagsleitungen und Anschlussstücke überwacht und sicherstellt, dass bei Gefahr erforderlichenfalls der Umschlag unterbrochen wird. Die Wache an Bord hat während des Ladens zusätzlich den Füllstand der Schiffstanks zu überwachen. Die Wachen haben beim Bruch von Leitungen und beim Freiwerden von Umschlagsgut unverzüglich Alarm auszulösen und die Hafenbehörde oder die Wasserschutzpolizei unverzüglich zu benachrichtigen. Das Aufstellen der Wache an Bord obliegt der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer, der Wache an Land dem Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage.
(2) Die Wachen können sich mit Zustimmung der Hafenbehörde geeigneter technischer Einrichtungen, wie zum Beispiel Fernsehanlagen, bedienen, wenn sichergestellt ist, dass sie dadurch die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben in gleicher Weise erfüllen können.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ballastnahme in nicht entgaste Tanks von Schiffen, deren letzte Ladung aus gefährlichen Gütern bestanden hat, wenn dabei entzündbare Dampf- und Luftgemische auftreten können. Die Hafenbehörde kann anordnen, dass die Konzentration des austretenden Gemisches durch laufende Messungen an den Grenzen der Sicherheitsbereiche überwacht wird und dass eine Ballastnahme von 50 % des Tankvolumens nicht überschritten wird.
(4) An der Umschlagstelle sind geeignete Rettungsmittel wie Schutzmasken, -helme und -kleidung in ausreichender Anzahl leicht zugänglich bereitzuhalten. Verantwortlich ist der Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage.
(5) Beim Umschlag brennbarer Gase und entzündbarer flüssiger Stoffe des ADN müssen von Schiffen und im Hafengebiet in der Regel zwei Fluchtwege, ansonsten ein Fluchtweg vorhanden sein. Einer der Fluchtwege vom Schiff kann durch ein betriebsbereites Beiboot ersetzt werden. Verantwortlich für die Bereithaltung von Fluchtwegen von Schiffen ist die Schiffsführerin oder der Schiffsführer, im Hafengebiet der Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage, soweit es sich um die bauliche Gestaltung von Anlagen handelt.
§ 26 Verhalten nach dem Umschlag
(1) Fahrzeuge mit unverpackten gefährlichen Gütern sollen nach dem Beladen den Hafen unverzüglich verlassen. Das Gleiche gilt für Fahrzeuge mit Ladungen nach dem Verlassen des Schiffes sowie für Fahrzeuge, die gefährliche Güter der Klassen 2 oder 3 des IMDG-Code gelöscht haben, nach dem Entladen.
(2) Nach dem Umschlag gefährlicher Güter der Klassen 2 oder 3 des IMDG-Code mit Ausnahme entzündbarer flüssiger Stoffe des ADN müssen alle Räume der beteiligten Schiffe außer den Ladetanks einer Gaskonzentrations-Messung unterworfen werden. Das Ergebnis der Gasfreiheit ist schriftlich festzuhalten. Werden gesundheitsgefährdende oder explosive Gas-Luft-Gemische festgestellt, darf der Bordbetrieb nicht aufgenommen werden. Verantwortlich für die Beachtung der Vorschriften der Sätze 1 und 2 ist die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer.
(3) Das Reinigen und Entgasen von Fahrzeugen ist nur an den von der Hafenbehörde dafür zugewiesenen Stellen zulässig.
§ 27 Inertisierung
(1) Auf Schiffen, deren letzte Ladung aus entzündbaren flüssigen Stoffen bestanden hat, kann zur Ausschaltung einer Entzündungs- oder Explosionsgefahr anstelle einer Entgasung und Reinigung eine Inertisierung vorgenommen werden.
(2) Das Anlaufen eines Hafens durch Schiffe im Inertzustand oder die Inertisierung im Hafen ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde zulässig.
(3) Schiffe nach Absatz 1, die mit einer Inertisierungsanlage ausgerüstet sind, haben diese während der Hafenliegezeit, soweit es nicht technisch ausgeschlossen ist, in Betrieb zu halten.
§ 28 Schlepp- und Schubverkehr
Zum Schleppen und Schieben von Fahrzeugen, die brennbare Gase oder entzündbare flüssige Stoffe des ADN geladen haben, oder von Fahrzeugen, die diese Stoffe befördert haben und nicht gasfrei sind, dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die den Sicherheitsanforderungen an Fahrzeuge nach Teil 9 des ADN genügen. An Land eingesetzte Geräte zum Schleppen und Schieben müssen entsprechend gesichert sein. Das Gleiche gilt für Fahrzeuge, die für sonstige Hilfsdienste verwendet werden.
§ 29 Roll-on-/Roll-off-Verkehr
(1) Die Bereitstellung von Landfahrzeugen mit gefährlichen Gütern zur Verschiffung oder zum Abtransport hat so zu erfolgen, dass allseitig um jedes Fahrzeug ein Freiraum von 1 m Breite vorhanden und begehbar ist.
(2) § 11 Abs. 4 und § 21 Abs. 3 gelten nicht für Landfahrzeuge, Fahrzeugteile, Wechselaufbauten und Behälter, in denen gefährliche Güter im Rollon-/Roll-off-Verkehr befördert werden; die Aufsichtsperson hat jedoch durch Stichproben die Betriebssicherheit der Fahrzeuge und Transportgefäße und die Einhaltung spezieller Sicherheitsbestimmungen zu kontrollieren und darüber für jede Schiffsladung einen Bericht zu führen, der drei Monate aufzubewahren ist.
(3) Sollen Landfahrzeuge mit gefährlichen Gütern verschifft werden, müssen die für den Schiffstransport erforderlichen Beförderungspapiere bei Eintreffen im Hafen mitgeführt werden. Verantwortlich ist der Beförderer.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Bestimmung des § 3 in Verbindung mit
zuwiderhandelt.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
ENDE |