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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung gesundheitsdienstlicher Regelungen

Vom 20. Juni 2011
(GVOBl.Schl.-H. Nr. 10 vom 30.06.2011 S. 162)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesundheitsdienst-Gesetzes 1

Das Gesundheitsdienst-Gesetz vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. Seite 356), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen ihre Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben wahr.

wird gestrichen.

b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Hiervon abweichend nehmen sie die Aufgaben nach § 10 und § 11 Nr. 1, 5, 6 und 11 zur Erfüllung nach Weisung wahr."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Kreise und kreisfreien Städte ihre Aufgaben nach diesem Gesetz rechtmäßig erfüllen. Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz. Es berät und unterstützt die Kreise und kreisfreien Städte mit dem Ziel einer landesweit ausgewogenen Aufgabenerfüllung. Abweichend von § 129 der Gemeindeordnung und § 68 der Kreisordnung kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen im Sinne der §§ 123 und 124 der Gemeindeordnung sowie im Sinne der §§ 62 und 63 der Kreisordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium treffen. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 und 127 der Gemeindeordnung und den §§ 64 und 66 der Kreisordnung bleibt dem Innenministerium vorbehalten."{3} Die für das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde) übt die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 aus. Sie berät und unterstützt die Kreise und kreisfreien Städte dabei mit dem Ziel einer landesweit ausgewogenen Aufgabenerfüllung. Abweichend von § 129 der Gemeindeordnung und § 68 der Kreisordnung kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen im Sinne der §§ 123 und 124 der Gemeindeordnung sowie im Sinne der §§ 62 und 63 der Kreisordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium treffen. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 und 127 der Gemeindeordnung und den §§ 64 und 66 der Kreisordnung bleibt dem Innenministerium vorbehalten. Hinsichtlich der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 ist § 17 des Landesverwaltungsgesetzes anzuwenden."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt durch die Worte "Die oberste Landesbehörde".

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 (3) Soweit für besondere Fragestellungen personenbezogene Daten erhoben werden müssen, gelten § 3 Abs. 4, §§ 6, 8 bis 10 und 12 bis 19 des Landesstatistikgesetzes vom 8. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 131), Zuständigkeiten angepasst durch Landesverordnung vom 16. Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 210), entsprechend. Eine Auskunftspflicht besteht nicht."(3) Für besondere Fragestellungen dürfen ohne Auskunftspflicht personenbezogene Daten erhoben werden. Insoweit gelten die Regelungen des Landesstatistikgesetzes vom 8. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 573) ."

c) In Absatz 4 werden die Worte "Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt durch die Worte "Die oberste Landesbehörde". Die Worte "in der Legislaturperiode" werden ersetzt durch die Worte "binnen fünf Jahren".

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Der einleitende Halbsatz wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben wahr nach"Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, die Aufgaben wahr nach"

b) Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 1. den Internationalen Gesundheitsvorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1975 (BGBl. II S. 456) mit den dazu erlassenen Verordnungen,"1. den Internationalen Gesundheitsvorschriften in der Fassung vom 23. Mai 2005, in Kraft gesetzt durch Gesetz Vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 930), mit den dazu erlassenen Verordnungen, zuletzt der Ersten Verordnung zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften, vom 24. März 2009 (BGBl. II S. 275),"

c) In Nummer 2 wird die Angabe "22. April 1996 (BGBl. I S. 631)" ersetzt durch die Angabe "5. September 2007 (BGBl I S. 2221)".

d) In Nummer 4 wird die Angabe "7. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. 5. 654), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652)" ersetzt durch die Angabe "25. November 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 860)".

e) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 5. der Landesverordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten vom 19. Januar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), geändert durch Landesverordnung vom 22. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 35),"5. der Hygieneverordnung vom 11. Okto-
ber 2007 (GVOBl. 5chl.-H. S. 461)".

f) Nummer 6

der Landesverordnung über das Leichenwesen vom 30. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 395, ber. 1996 S. 231), geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),

wird gestrichen;

die Nummern 7 bis 11 werden Nummern 6 bis 10.

g) Die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), und den hierzu erlassenen Verordnungen,"6. dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3172) und den hierzu erlassenen Verordnungen, soweit es sich uni Angelegenheiten des Einzelhandels mit zur Anwendung am Menschen bestimmten Arzneimitteln außerhalb von Apotheken oder die Abgabe zur Anwendung am Menschen bestimmter Arzneimittel im Reisegewerbe handelt,"

h) In der neuen Nummer 7 wird die Angabe "Verordnung vom 27. September 2000 (BGBl. I S. 1414)" ersetzt durch die Angabe "Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3944)".

i) In der neuen Nummer 8 werden die Worte "der Ersten Durchführungsverordnung Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (BGBl. I S. 259), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652)" ersetzt durch die Worte "dem Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (BGBl. I S. 259), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241)".

j) In der neuen Nummer 9 werden die Worte "24. Februar 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. S, 507)" ersetzt durch die Worte "16. Oktober 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 730)".

k) In der neuen Nummer 10 werden die Worte "gemäß Artikel 6 der Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652)" ersetzt durch die Worte "zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 5. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, her. 2006 S. 214)".

l) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

"11. der Badegewässerverordnung vom 9. April 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 169); die Aufgaben der Kreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden bleiben unberührt."

m) Der letzte Halbsatz

soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

wird gestrichen.

4. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Wer selbstständig einen Gesundheitsberuf ausübt, hat dies dem Kreis oder der kreisfreien Stadt zu melden, soweit nicht eine solche Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber anderen Behörden besteht."(1) Wer selbständig oder als Angehöriger einer Heilberufekammer einen Gesundheitsberuf ausübt, hat dies dem Kreis oder der kreisfreien Stadt zur Aufgabenerfüllung im Bereich der medizinischen Versorgungsplanung, der infektionshygienischen Überwachung sowie der Aufgaben

gemäß Absatz 2 zu melden. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn eine solche Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber einer Heilberufekammer besteht. Die Heilberufekammer hat die Meldungen an den Kreis oder die kreisfreie Stadt weiterzugeben."

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Halbsatz werden die Worte "Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt durch die Worte "Die oberste Landesbehörde".

b) Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 die Anforderungen der Hygiene an Ausstattung und Betrieb von Einrichtungen des Badewesens, insbesondere an die Beschaffenheit des Wassers sowie der Strände und Ufer von Badestellen an oberirdischen Gewässern und an Küstengewässern, sowie die Überwachung durch die Kreise und kreisfreien Städte,"1. a) die Anforderungen der EG-Richtlinie über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung, soweit sie nicht Gegenstände des Wasserrechts betreffen, zuletzt geregelt in der EG-Richtlinie über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG vom 15. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 64 S. 37), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 188 S. 14),

b) die Anforderungen der Hygiene an Ausstattung und Betrieb von Einrichtungen des Badewesens, insbesondere an die Beschaffenheit des Wassers sowie der Strände und Ufer von Badestellen an oberirdischen Gewässern und an Küstengewässern,

c) die Anforderungen an die Dokumentation und zum Verfahren zur Erfüllung von Berichtspflichten und Veröffentlichung von Informationen, sowie

d) die Überwachung durch die Kreise und kreisfreien Städte im Bereich der Badestellen."

c) In Nummer 3 wird nach dem Wort "Gesundheitsberufe" ein Komma eingefügt; in Buchstabe g wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

5. die strukturellen und personellen Voraussetzungen zur Einhaltung der Anforderungen an die Krankenhaushygiene einschließlich
a) der Maßnahmen zu Verhütung, Erfassung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen,
b) der Beschäftigung, des Tätigkeitsfeldes und der Fort- und Weiterbildung von Hygienebeauftragten, Hygienefachkräften, Hygienikerinnen und Hygienikern (Ärztinnen und Ärzten) und
c) der infektionshygienischen Überwachung durch die Kreise und kreisfreien Städte."

6. In § 15 Abs. 5 Satz 2 werden das Semikolon und der folgende Halbsatz

; dies gilt nicht im Falle des § 10 Abs. 2.

gestrichen.

7. § 18 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:

altneu
 (1) Für die Tätigkeit ihrer Behörden nach diesem Gesetz erheben Gebühren und Auslagenerstattung
  1. das Land nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein und
  2. die Kreise und kreisfreien Städte nach dem Kommunalabgabengesetz mit der Maßgabe, dass gebührenpflichtig und auslagenerstattungspflichtig auch ist, wer einer besonderen Überwachung nach diesem Gesetz unterliegt.

Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

"(1) Für die Tätigkeit ihrer Behörden nach diesem Gesetz erheben Gebühren und Auslagenerstattung

1. das Land sowie die Kreise und kreisfreien Städte, soweit sie Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen, nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein,

2. die Kreise und kreisfreien Städte in Selbstverwaltungsangelegenheiten nach dem Kommunalabgabengesetz mit der Maßgabe, dass gebührenpflichtig und auslagenerstattungspflichtig auch ist, wer einer besonderen Überwachung nach diesem Gesetz unterliegt."

Artikel 2
Änderung des Rettungsdienstgesetzes 2

§ 3 des Rettungsdienstgesetzes vom 29. November 1991 (GVÜBI. Schl.-H. S. 579, ber. 1992, S. 32), geändert durch Gesetz vom 6. November 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 180), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Krankenkraftwagen müssen im Einsatz mit zwei Personen besetzt sein, von denen eine die Erlaubnis nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) besitzen und die andere mindestens die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 RettAssG erfolgreich abgeschlossen haben muß."Krankenkraftwagen müssen im Einsatz mit zwei Personen besetzt sein, von denen eine Rettungsassistentin oder Rettungsassistent ist und die andere mindestens die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erfolgreich abgeschlossen hat."

2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit wird ermächtigt, die Ausbildung und Prüfung zur Rettungssanitäterin und zum Rettungssanitäter und die Anerkennung von Ausbildungsstätten und Ausbildungseinrichtungen durch Verordnung zu bestimmen."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


1) Ändert Ges. vom 14. Dezember 2001, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2120-14
2) Ändert Ges. vom 29. November 1991, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2120-8