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Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland
- Saarland -
Vom 11. Januar 2008
(ABl. Nr. 5 vom 07.02.2008 S. 204)
Auf Grund des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) verordnet das Ministerium für Inneres und Sport nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz:
§ 1 Aufstellung der Gemeindefeuerwehr
(1) Der Zuständigkeitsbereich der Gemeindefeuerwehr soll vorbehaltlich des § 5 Abs. 4 durch Löschabschnitte und Löschbezirke unterteilt werden, soweit dies zur Erreichung der in § 3 Abs. 3 Satz 2 SBKG genannten Ziele erforderlich ist. Ein Löschabschnitt umfasst wenigstens drei Löschbezirke.
(2) Das Ausrücken der Feuerwehren zum Einsatz regelt der Träger des Brandschutzes und der Technischen Hilfe in einer Alarm- und Ausrückeordnung.
(3) Die Feuerwehren verwenden genormte oder vom Ministerium für Inneres und Sport zugelassene Ausrüstungen.
§ 2 Freiwillige Feuerwehr
(1) In der Gemeindefeuerwehr und in den Löschbezirken richten sich Organisation, Mindestpersonalstärke und die feuerwehrtechnische Ausstattung nach dem Bedarf, der durch eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Technische Hilfe nach § 3 Abs. 1 SBKG ermittelt wird.
(2) Der Träger des Brandschutzes und der Technischen Hilfe legt auf der Grundlage der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Technische Hilfe für die Löschbezirke die Mindeststärke der aktiven Feuerwehrangehörigen und die feuerwehrtechnische Ausstattung in der Brandschutzsatzung fest. Die Mindeststärke der aktiven Angehörigen eines Löschbezirkes muss die Stärke einer Löschstaffel (1/5) in Dreifachbesetzung (3/15) betragen.
(3) In Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr ist die Freiwillige Feuerwehr von der Berufsfeuerwehr organisatorisch unabhängig.
(4) Gemeinden können in Freiwilligen Feuerwehren hauptberufliche Kräfte vorhalten. Hauptberufliche Kräfte müssen über eine feuerwehrspezifische und eine fachspezifische Ausbildung verfügen.
(5) Mit der Einberufung eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zur Ableistung des Grundwehrdienstes in der Bundeswehr oder des Zivildienstes endet der Feuerwehrdienst nicht. Der Grundwehrdienst und der Zivildienst zählen als Feuerwehrdienstzeit.
(6) Zeiten einer Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der Entbindung sowie die Stillzeit zählen bei einer Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr als Feuerwehrdienstzeit.
§ 3 Jugendfeuerwehr
(1) Die Jugendfeuerwehr einer Gemeinde ist Teil der Freiwilligen Feuerwehr und ihre Nachwuchsorganisation. Ihre Gliederung folgt im Regelfall der Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde. Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr im Löschbezirk bilden eine Jugendfeuerwehrgruppe.
(2) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet mit dem Übertritt in die aktive Wehr, spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Angehörige der Jugendfeuerwehr, die nicht in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen werden können und jugendpflegerische Aufgaben wahrnehmen, können auch über das 27. Lebensjahr hinaus Mitglied der Jugendfeuerwehr bleiben.
(3) Die Jugendfeuerwehr bereitet ihre Angehörigen auf den aktiven Feuerwehrdienst vor, weckt und festigt den Gemeinschaftssinn und das Verantwortungsbewusstsein und fördert durch Sport und Spiel die körperliche Leistungsfähigkeit.
(4) Die Jugendfeuerwehrgruppen gestalten ihr Gemeinschaftsleben im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 3 und der Beschlüsse der Versammlung der Angehörigen der Jugendfeuerwehrgruppen selbstständig. Ihre jugendpflegerische Tätigkeit nehmen sie eigenständig und eigenverantwortlich wahr. Löschbezirksübergreifende jugendpflegerische Aufgaben können auf Gemeinde-, Gemeindeverbands- oder Landesebene organisiert werden. Die Jugendfeuerwehrgruppen geben sich eine Jugendordnung.
(5) Die Jugendfeuerwehrgruppe des Löschbezirks wählt aus ihrer Mitte den Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin des Löschbezirks. Die Jugendfeuerwehrgruppen des Löschabschnitts wählen aus ihrer Mitte den Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin des Löschabschnitts. Die Jugendfeuerwehrgruppen der Freiwilligen Feuerwehr wählen aus ihrer Mitte den Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin der Freiwilligen Feuerwehr.
(6) Die Jugendgruppensprecher und Jugendgruppensprecherinnen werden in einer Versammlung der Angehörigen der Jugendfeuerwehr auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Stimmberechtigt sind Angehörige der Jugendfeuerwehr, die der Jugendfeuerwehr mindestens drei Monate angehören.
(7) Die Jugendgruppensprecher und Jugendgruppensprecherinnen der Freiwilligen Feuerwehren wählen in den Landkreisen einen Landkreis-Jugendgruppensprecher oder eine Landkreis-Jugendgruppensprecherin, im Regionalverband Saarbrücken einen Regionalverbands-Jugendgruppensprecher oder eine Regionalverbands-Jugendgruppensprecherin. Die Landkreis-Jugendgruppensprecher und Landkreis-Jugendgruppensprecherinnen und der Regionalverbands-Jugendgruppensprecher oder die Regionalverbands-Jugendgruppensprecherin wählen einen Landes-Jugendgruppensprecher oder eine Landes-Jugendgruppensprecherin. Die Jugendgruppensprecher und Jugendgruppensprecherinnen auf Landkreis-, Regionalverbands- und Landesebene werden auf zwei Jahre gewählt; sie sollen der Jugendfeuerwehr angehören.
(8) Die Jugendgruppensprecher und Jugendgruppensprecherinnen vertreten die Interessen der Jugendfeuerwehren bzw. -gruppen und beraten für ihren Zuständigkeitsbereich die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr.
(9) Für die Wahlen nach den Absätzen 5 bis 7 gilt § 46 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), entsprechend.
§ 4 Pflichtfeuerwehr
(1) Die Pflichtfeuerwehr ist eine kommunale Feuerwehr, deren Angehörige durch die Gemeinde zum ehrenamtlichen Dienst in der Feuerwehr verpflichtet werden.
(2) Zur Pflichtfeuerwehr können nicht herangezogen werden
§ 5 Berufsfeuerwehr
(1) Der Leiter oder die Leiterin einer Berufsfeuerwehr in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern und Einwohnerinnen muss die Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst im Sinne der Ersten besonderen Saarländischen Laufbahnverordnung besitzen.
(2) Der Leiter oder die Leiterin der Berufsfeuerwehr berät den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin in allen Angelegenheiten des Brandschutzes und der Technischen Hilfe und überwacht die Leistungsfähigkeit der kommunalen Feuerwehr der Gemeinde. Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Angehörigen der Berufsfeuerwehr. Er oder sie trifft für die kommunalen Feuerwehren der Gemeinde nach Maßgabe der Alarm- und Ausrückeordnung die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 15 Abs. 1 und 2 SBKG erforderlichen Anordnungen. Die Anordnungen sind, soweit sie die Freiwillige Feuerwehr betreffen, mit dem Wehrführer abzustimmen.
(3) Der Berufsfeuerwehr dürfen keine gemeindlichen Betriebe als Nebenbetriebe angegliedert sein. Die Angehörigen dürfen zur Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft weder gemeindliche Betriebe leiten, noch für sie oder in ihnen beschäftigt werden. Zu den Nebenbetrieben zählen nicht die den Zwecken einer Berufsfeuerwehr dienenden Werkstätten.
(4) Die Organisation, Personalstärke und feuerwehrtechnische Ausstattung einer Berufsfeuerwehr richten sich nach dem Bedarf, der durch eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Technische Hilfe nach § 3 Abs. 1 SBKG ermittelt wird. Hiernach bemisst sich auch die Zahl der einzurichtenden Feuerwachen. Der Ausrückebereich einer Feuerwache ist der Wachbezirk. Mehrere Wachbezirke bilden einen Feuerwehrabschnitt.
(5) Eine Gruppenfeuerwache ist in der Regel für 40.000 Einwohner und Einwohnerinnen, eine Zugfeuerwache für 80.000 Einwohner und Einwohnerinnen einzurichten.
(6) Die Einsatzbereitschaft und Funktionsfähigkeit der Berufsfeuerwehr ist in der Regel nur dann sichergestellt, wenn die Aufgaben von Beamten wahrgenommen werden, die
angehören.
§ 6 Betätigung auf anderen Gebieten
(1) Die kommunalen Feuerwehren sollen im Rahmen des § 7 Abs. 2 SBKG auf Ersuchen Dritter nur dann Hilfe leisten, wenn Privatunternehmen diese Hilfe nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erbringen können.
(2) Die kommunalen Feuerwehren dürfen auf kulturellen, sportlichen und sozialen Gebieten Unterstützung leisten, wenn diese Unterstützung vom Wehrführer oder der Wehrführerin oder vom Bürgermeister oder der Bürgermeisterin in Abstimmung mit dem Wehrführer oder der Wehrführerin angeordnet und überwacht wird.
§ 7 Werkfeuerwehr
(1) Die Werkfeuerwehr muss in der Lage sein, die Aufgaben des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes sowie der Technischen Hilfe in vollem Umfang selbst zu erfüllen. Die Aufstellung, Organisation und Ausstattung einer Werkfeuerwehr sowie die Aus- und Fortbildung der Angehörigen einer Werkfeuerwehr richten sich nach der Verordnung über die Aufstellung, Organisation und Ausstattung von Werkfeuerwehren im Saarland.
(2) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Ihr Dienst endet frühestens mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, spätestens jedoch mit dem Erreichen der allgemeinen Regelaltersgrenze im Rentenrecht.
§ 8 Wehrführer und Wehrführerin
(1) Die Freiwillige Feuerwehr einer Gemeinde wird unter Aufsicht des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin von einem Wehrführer oder einer Wehrführerin geleitet. Der Wehrführer oder die Wehrführerin und sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin werden von den aktiven Feuerwehrangehörigen der Gemeinde für sechs Jahre gewählt. Für die Wahlhandlung gelten § 46 KSVG und die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 2004 (Amtsbl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), und der Kommunalwahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 2004 (Amtsbl. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend. Wehrführer oder Wehrführerin und Stellvertreter oder Stellvertreterin müssen die für ihr Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Wahl erfüllen. Ihre Bestellung ist in der Brandschutzsatzung zu regeln.
(2) Der Wehrführer oder die Wehrführerin untersteht dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin und berät ihn oder sie in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten. In Städten mit Berufsfeuerwehr berät er oder sie den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin unbeschadet des § 5 Abs. 2 in Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr. Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr.
(3) Der Wehrführer oder die Wehrführerin ist für die Leistungsfähigkeit und den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr verantwortlich; ihm oder ihr obliegt die Aufsicht über die Ausbildung der Feuerwehrangehörigen und die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausrüstung und Instandhaltung der Feuerwehreinrichtungen. Er oder sie kann mit Zustimmung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Jugendfeuerwehr und sonstige Beauftragte für bestimmte Fachbereiche berufen.
§ 9 Löschabschnittsführer und Löschabschnittsführerin
(1) Die Freiwillige Feuerwehr eines Löschabschnitts wird unter der Aufsicht des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin und des Wehrführers oder der Wehrführerin von einem Löschabschnittsführer oder einer Löschabschnittsführerin geleitet. § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Der Löschabschnittsführer oder die Löschabschnittsführerin untersteht dem Wehrführer oder der Wehrführerin und berät ihn oder sie in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten des Löschabschnitts. Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Angehörigen des Löschabschnitts.
(3) Der Löschabschnittsführer oder die Löschabschnittsführerin ist für die Leistungsfähigkeit und den Einsatz der Einheiten des Löschabschnitts verantwortlich; ihm oder ihr obliegt die Ausbildung der Feuerwehrangehörigen sowie die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausrüstung und Instandhaltung der Feuerwehreinrichtungen im Löschabschnitt.
§ 10 Löschbezirksführer und Löschbezirksführerin
(1) Die Freiwillige Feuerwehr eines Löschbezirks wird unter der Aufsicht des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin, des Wehrführers oder der Wehrführerin und des Löschabschnittsführers oder der Löschabschnittsführerin von einem Löschbezirksführer oder einer Löschbezirksführerin geleitet. § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und § 9 Abs. 3 gelten entsprechend.
(2) Der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin untersteht dem Wehrführer oder der Wehrführerin und dem Löschabschnittsführer oder der Löschabschnittsführerin und berät diese in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten des Löschbezirks. Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Angehörigen des Löschbezirks.
§ 11 Bestellung der Löschbezirks-, Löschabschnitts- und Wehrführung
(1) Zum Löschbezirksführer oder zur Löschbezirksführerin, zum Löschabschnittsführer oder zur Löschabschnittsführerin oder zum Wehrführer oder zur Wehrführerin und zu deren Stellvertreter oder Stellvertreterin kann bestellt werden, wer mindestens eine abgeschlossene Zugführerausbildung besitzt. Der Löschabschnittsführer oder die Löschabschnittsführerin und sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin haben zudem den Lehrgang "Verbandsführer", der Wehrführer oder die Wehrführerin und sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin auch den Lehrgang "Leiter einer Feuerwehr" nach der geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bestellung nachzuweisen. Abweichend von Satz 1 kann in Löschbezirken mit nur einem Einsatzfahrzeug und einer Personalstärke bis zur Stärke einer Löschgruppe (1/8) in Dreifachbesetzung (3/24) zum Löschbezirksführer oder zur Löschbezirksführerin und zu seinem oder ihrem Stellvertreter oder zu seiner oder ihrer Stellvertreterin bestellt werden, wer mindestens eine abgeschlossene Gruppenführerausbildung besitzt. Die Zugführerausbildung ist innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung nachzuweisen.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Funktionen dürfen mit folgenden Ausnahmen nicht nebeneinander ausgeübt werden:
(3) Wehrführer und Wehrführerinnen, Löschabschnittsführer und Löschabschnittsführerinnen, Löschbezirksführer und Löschbezirksführerinnen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen dürfen nicht gleichzeitig Bürgermeister oder Bürgermeisterin oder Beigeordneter oder Beigeordnete der Gemeinde sein.
§ 12 Ernennung der Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen und des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin
(1) Zum Brandinspekteur oder zur Brandinspekteurin oder zum Landesbrandinspekteur oder zur Landesbrandinspekteurin kann ernannt werden, wer mindestens Brandmeister oder Brandmeisterin ist. Der Brandinspekteur oder die Brandinspekteurin und der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin haben den Lehrgang "Verbandsführer" und den Lehrgang "Leiter einer Feuerwehr" innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Ernennung nachzuweisen.
(2) Die Funktionen Brandinspekteur oder Brandinspekteurin und Landesbrandinspekteur oder Landesbrandinspekteurin dürfen nicht nebeneinander ausgeübt werden. Der Brandinspekteur oder die Brandinspekteurin und der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin dürfen darüber hinaus innerhalb der Feuerwehr keine weiteren Funktionen ausüben.
(3) Der Minister oder die Ministerin für Inneres und Sport kann nach Anhörung der Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen sowie des Landesfeuerwehrverbandes Saarland e.V. einen bewährten Landesbrandinspekteur oder eine bewährte Landesbrandinspekteurin nach Beendigung der aktiven Dienstzeit zum Ehrenlandesbrandinspekteur oder zur Ehrenlandesbrandinspekteurin ernennen.
(4) Auf Vorschlag der Wehrführer und Wehrführerinnen eines Gemeindeverbands oder des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin kann der Landrat oder die Landrätin und im Bereich des Regionalverbandes Saarbrücken der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken nach Anhörung des jeweils zuständigen Kreisfeuerwehrverbandes oder des Feuerwehrverbandes für den Regionalverband Saarbrücken einen bewährten Brandinspekteur oder eine bewährte Brandinspekteurin nach Beendigung der aktiven Dienstzeit zum Ehrenbrandinspekteur oder zur Ehrenbrandinspekteurin ernennen.
§ 13 Dienstgrade in den Freiwilligen Feuerwehren und den Werkfeuerwehren
(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren werden als Feuerwehranwärter oder Feuerwehranwärterin aufgenommen.
(2) Es dürfen nur aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren im Rahmen der Gliederung der Feuerwehr befördert werden. Bei der Beförderung ist nach Eignung, fachlicher Leistung und Dienstalter zu entscheiden.
(3) Über Beförderungen entscheidet der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin auf Vorschlag des Wehrführers oder der Wehrführerin.
(4) Über Beförderungen von Angehörigen der Werkfeuerwehren entscheidet die Leitung des Betriebes oder der Einrichtung.
(5) Es können befördert werden:
(6) Von Absatz 5 abweichende Dienstgradbezeichnungen dürfen in den Freiwilligen Feuerwehren und in den Werkfeuerwehren nicht geführt werden.
§ 14 Feuerwehr-Fachberater oder Feuerwehr-Fachberaterin, Feuerwehrarzt oder Feuerwehrärztin
(1) Personen mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Beratung und Unterstützung der kommunalen Feuerwehr können auf Vorschlag des Wehrführers oder der Wehrführerin von dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin zum Feuerwehr-Fachberater oder zur Feuerwehr-Fachberaterin oder zum Feuerwehrarzt oder zur Feuerwehrärztin bestellt werden.
(2) Der Feuerwehr-Fachberater oder die Feuerwehr-Fachberaterin und der Feuerwehrarzt oder die Feuerwehrärztin sollen bei der Ausbildung der Feuerwehrangehörigen mitarbeiten und die Wehrführung fachlich beraten und unterstützen.
(3) Dienstgrade nach § 13 und weitere Funktionen können Feuerwehr-Fachberatern und Feuerwehr-Fachberaterinnen und Feuerwehrärzten und Feuerwehrärztinnen nur dann übertragen werden, wenn sie die entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
§ 15 Feuerwehr-Dienstvorschriften
Feuerwehr-Dienstvorschriften, die vom Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) des Arbeitskreises V der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen sind, werden vom Ministerium für Inneres und Sport durch Erlass im Saarland eingeführt. Die Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren, der Pflichtfeuerwehren und der nebenberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehren richtet sich nach den eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschriften.
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Brandschutz-Organisationsverordnung vom 2. Januar 1989 (Amtsbl. S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), außer Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
ENDE |