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Regelwerk Gefahrenabwehr Feuerwehr
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WFwVO - Werkfeuerwehrverordnung - Verordnung über die Aufstellung, Organisation und Ausstattung von Werkfeuerwehren im Saarland
- Saarland -

Vom 12. Februar 2016
(Amtsbl. I Nr. 9 vom 10.03.2016 S. 174; 08.12.2021 S. 2629 21)



Archiv: 2008

Auf Grund des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 454), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz:

§ 1 Werkfeuerwehren

(1) Werkfeuerwehren sind staatlich anerkannte oder staatlich angeordnete Feuerwehren in Betrieben oder Einrichtungen.

(2) Staatlich anerkannte Werkfeuerwehren sind von Betrieben oder Einrichtungen freiwillig aufgestellte Betriebsfeuerwehren, die auf Antrag des Betriebes oder der Einrichtung durch das Ministerium für Inneres und Sport anerkannt werden.

(3) Staatlich angeordnete Werkfeuerwehren sind Feuerwehren, die auf Grund des vorhandenen besonderen Gefahrenpotenzials im Betrieb oder in der Einrichtung auf Anordnung des Ministeriums für Inneres und Sport durch den betreffenden Betrieb oder die Einrichtung aufzustellen sind.

(4) Betriebe oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehren haben einen Bedarfs- und Entwicklungsplan nach Maßgabe des Anhangs zu dieser Verordnung zu erstellen und fortzuschreiben. Dabei sind das Gefährdungs- und Risikopotenzial des Betriebes zu analysieren und daraus Bemessungsszenarien auf der Basis realistischer betriebs- oder einrichtungsspezifisch zu erwartender Ereignisse zu entwickeln. Aus den Bemessungsszenarien sind Schutzziele zu definieren und Festlegungen über die zur Erfüllung des Schutzziels notwendige personelle sowie technische Ausstattung zu treffen. Ist für die Erstellung und Fortschreibung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung besonderes Fachwissen erforderlich, kann der Betrieb oder die Einrichtung geeignete Fachplaner oder Fachplanerinnen beteiligen. Bei der Bewertung muss die Leistungsfähigkeit der kommunalen Feuerwehr angemessen berücksichtigt werden. Die Bedarfs- und Entwicklungsplanung ist in der Regel alle fünf Jahre zu überprüfen und fortzuschreiben. Die Kosten für die Erstellung und Fortschreibung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung trägt der Betrieb oder die Einrichtung. Die Bedarfs- und Entwicklungsplanung sowie die Fortschreibungen sind dem Ministerium für Inneres und Sport vorzulegen. Das Ministerium für Inneres und Sport ist über den Stand der Umsetzung zu unterrichten. Betriebe und Einrichtungen mit Werkfeuerwehren, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung nicht bereits über einen Brandschutzbedarfs- und Entwicklungsplan verfügen, haben diesen bis zum 31. Dezember 2017 dem Ministerium für Inneres und Sport vorzulegen.

§ 2 Anerkennung von Werkfeuerwehren 21

(1) Eine Betriebsfeuerwehr kann vom Ministerium für Inneres und Sport als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn der Aufbau, die Ausstattung, die Leistungsfähigkeit sowie die Ausbildung und Eignung des Personals den Erfordernissen der vom Betrieb oder der Einrichtung ausgehenden Gefahren Rechnung tragen.

(2) Eine auf Grund von arbeitsschutz-, bau-, gewerbe- oder immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen geforderte Werkfeuerwehr bedarf der Anerkennung durch das Ministerium für Inneres und Sport.

(3) Das Anerkennungsverfahren umfasst die Prüfung der Angaben im Antrag des Betriebes oder der Einrichtung, eine Begehung des Betriebes oder der Einrichtung sowie eine Überprüfung des Ausbildungsstandes der Feuerwehrangehörigen und des Ausstattungsgrades der Betriebsfeuerwehr. Grundlage für die Anerkennung ist eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung nach § 1 Absatz 4.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Werkfeuerwehr kann nur auf der Grundlage eines schriftlichen oder elektronischen Antrages des Betriebes oder der Einrichtung beim Ministerium für Inneres und Sport erfolgen. Die Anerkennung als Werkfeuerwehr erfolgt nach Anhörung der zuständigen Gemeinde. Der Antragsteller ist über das Ergebnis des Verfahrens zu bescheiden.

(5) Für Betriebe und Einrichtungen, die der berg- oder bundesbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist das Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich.

(6) Die Auflösung einer anerkannten Werkfeuerwehr bedarf der Einwilligung des Ministeriums für Inneres und Sport.

§ 3 Anordnung einer Werkfeuerwehr

(1) Betriebe oder Einrichtungen, die besonders brand- oder explosionsgefährdet sind oder von denen andere besondere Gefahren ausgehen, kann das Ministerium für Inneres und Sport verpflichten, eine den Erfordernissen des Betriebes oder der Einrichtung entsprechende Werkfeuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten.

(2) Eine besondere Gefahr liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Gefahrensituation auf Grund des vorhandenen Gefahrenpotenzials über das Gebiet des Betriebes oder der Einrichtung hinaus ausbreiten kann, bei einem Schadenereignis eine erhebliche Anzahl von Betroffenen zu befürchten ist oder eine erhebliche Gefährdung für die Umwelt besteht.

(3) Grundlage für die Anordnung zur Bildung einer Werkfeuerwehr ist eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung nach § 1 Absatz 4, die der Betreiber auf Aufforderung dem Ministerium für Inneres und Sport vorzulegen hat.

(4) Die Anordnung einer Werkfeuerwehr erfolgt nach Anhörung der zuständigen Gemeinde. § 2 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 4 Bildung von Werkfeuerwehren 21

(1) Eine Werkfeuerwehr wird in der Regel mit betriebs- oder einrichtungseigenen Kräften gebildet.

(2) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere Kenntnisse über die Örtlichkeit, die Produktions- und Betriebsabläufe, die betrieblichen Gefahren und Schutzmaßnahmen und die besonderen Einsatzmittel besitzen.

(3) Ein Betrieb oder eine Einrichtung kann sich einer benachbarten Werkfeuerwehr bedienen, wenn sich diese Werkfeuerwehr auf einem angrenzenden Gebiet befindet und die Alarmierungs- und Ausrückezeiten innerhalb des zu schützenden Bereichs so bemessen sind, dass der Brandschutz und die Technische Hilfe in den Betrieben oder Einrichtungen gewährleistet sind.

(4) In Fällen des Absatzes 3 bleibt der Betrieb oder die Einrichtung für die Vorhaltung einer Werkfeuerwehr verantwortlich. Dem Ministerium für Inneres und Sport ist eine schriftliche oder elektronische Vereinbarung über die Gestellung der Werkfeuerwehr vorzulegen, in der unter anderem das Weisungs- und Unterordnungsverhältnis festgeschrieben ist.

(5) Betriebe oder Einrichtungen, die sich einer benachbarten Werkfeuerwehr bedienen, sind verpflichtet, die Leitung der Werkfeuerwehr über alle betrieblichen Örtlichkeiten, Gegebenheiten, Vorgänge und eventuelle Veränderungen, die Bedeutung für den Brandschutz und die Technische Hilfe haben können, zu informieren und ihr Zugang zu allen Örtlichkeiten zu gewähren.

(6) Bei baulichen oder betrieblichen Veränderungen im Betrieb oder in der Einrichtung ist die Leitung der Werkfeuerwehr vorher zu hören.

§ 5 Aufgaben der Werkfeuerwehren 21

(1) Die Werkfeuerwehren nehmen die Aufgaben des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe in vollem Umfang selbst wahr.

(2) Zur Durchführung der Gefahrenverhütungsschau ist der kommunalen Feuerwehr Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

(3) Für die Werkfeuerwehren sind Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben. Diese sind mit der zuständigen kommunalen Feuerwehr und, soweit erforderlich, mit anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben abzustimmen und der Integrierten Leitstelle zur Kenntnis zu geben.

(4) Durch praktische Übungen ist die ständige Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehren sicherzustellen. Mindestens einmal im Jahr ist eine größere Übung (Jahreshauptübung) durchzuführen. Die kommunale Feuerwehr und andere in die Alarm- und Einsatzplanung eingebundenen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sollen in die Übung einbezogen werden. Der Termin der Jahreshauptübung ist dem Ministerium für Inneres und Sport mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(5) Sofern die Werkfeuerwehr eine Gefahrenlage nicht selbst beseitigen kann, ist unverzüglich die Integrierte Leitstelle zu benachrichtigen und sind entsprechende Kräfte nachzualarmieren.

(6) Auf Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörde, auf Ersuchen des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin des Einsatzortes oder des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin der im Einsatz befindlichen kommunalen Feuerwehr ist die Werkfeuerwehr verpflichtet, zur Brandbekämpfung und Technischen Hilfe auch außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung tätig zu werden. Die Sicherheit auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Technischen Hilfe darf jedoch im eigenen Bereich nicht gefährdet werden.

§ 6 Ausstattung der Werkfeuerwehren

(1) Die Werkfeuerwehren sind orientiert an der Bedarfs- und Entwicklungsplanung nach § 1 Absatz 4 aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten. Sofern sich aus arbeitsschutz-, bau-, gewerbe- und immissionsschutzrechtlichen Forderungen höhere Anforderungen ergeben, sind diese für die Ausstattung maßgeblich.

(2) Die Werkfeuerwehren verwenden genormte oder vom Ministerium für Inneres und Sport zugelassene Ausrüstungen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn betriebliche Erfordernisse ein Abweichen von der Norm rechtfertigen und die Sicherheit durch eine Gefährdungsbeurteilung nachgewiesen wird.

(3) Die Alarmzentrale nach § 7 Absatz 4 und ein in der Alarm- und Ausrückeordnung für den Ersteinsatz vorgesehenes Einsatzfahrzeug oder Führungsfahrzeug sollen mit BOS-Funk ausgestattet sein. Die Werkfeuerwehren beantragen die Zulassung zum BOS-Funk nach den jeweils gültigen Richtlinien.

(4) Fahrzeuge und Ausrüstungen sind so unterzubringen und zu warten, dass ihre ständige Einsatzbereitschaft sichergestellt ist. Feuerwehrhäuser sollen dem geltenden technischen Regelwerk entsprechen.

§ 7 Organisation der Werkfeuerwehr

(1) Werkfeuerwehren können entsprechend dem Gefährdungspotenzial sowie den betrieblichen und örtlichen Bedingungen des Betriebes oder der Einrichtung

  1. ausschließlich aus hauptberuflichen Angehörigen,
  2. aus haupt- und nebenberuflichen Angehörigen oder
  3. nur aus nebenberuflichen Angehörigen bestehen.

(2) Hauptberufliche Werkfeuerwehrangehörige sind Werkfeuerwehrangehörige, die ihren Dienst auf einer Feuerwache oder von einer Feuerwache aus versehen und deren Tätigkeit im Wesentlichen aus feuerwehr- sowie brandschutztechnischen Arbeiten oder Arbeiten in feuerwehreigenen Werkstätten besteht. Sie können zusätzlich Aufgaben der Betriebssicherheit mit übernehmen, sofern ihre Einsatzbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Personalstärke der Werkfeuerwehr wird im Anerkennungsbescheid festgelegt. Sie richtet sich nach den sich aus dem Bedarfs- und Entwicklungsplan ergebenden Forderungen und muss während des Produktions- oder Dienstbetriebes mindestens Staffelstärke (1/5) betragen. Eine Werkfeuerwehr ist teilweise oder ganz mit hauptberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen zu besetzen, wenn wegen der besonderen Erfordernisse des Betriebes oder der Einrichtung die Erfüllung ihrer Aufgaben durch nebenberufliche Werkfeuerwehrangehörige nicht jederzeit gewährleistet werden kann. Eine Werkfeuerwehr ist als hauptberufliche Werkfeuerwehr zu bezeichnen, wenn vier Funktionen der Staffel (1/3) aus hauptberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen bestehen. Die zusätzlich benötigten zwei Funktionen können im Rendezvous-System durch fachlich geeignete Verstärkungskräfte gestellt werden, wenn diese über ein Einsatzfahrzeug verfügen und ein sofortiges Ausrücken gewährleistet ist.

(4) Werkfeuerwehren müssen über eine ständig besetzte Feuermelde- und Alarmzentrale jederzeit alarmiert werden können.

(5) Auf dem Gelände des Betriebes oder der Einrichtung sind die für den Einsatz der Werkfeuerwehr erforderlichen Alarmierungseinrichtungen einzurichten und zu unterhalten.

(6) Auf der Grundlage des § 27 Absatz 7 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften betriebsinterne Regelungen zur Einsatzleitung zu treffen und mit der zuständigen kommunalen Feuerwehr abzustimmen.

(7) Werkfeuerwehren haben Funkrufnamenkataloge gemäß der Verwaltungsvorschrift über Funkrufnamen für nichtpolizeiliche Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben zu erstellen. Von der Verwaltungsvorschrift abweichende Festlegungen bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Inneres und Sport.

(8) Die Kosten der Werkfeuerwehr einschließlich der Beschaffung und Unterhaltung der erforderlichen baulichen und technischen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung sowie der Ausbildung der Werkfeuerwehrangehörigen trägt der Betrieb oder die Einrichtung.

§ 8 Leitung der Werkfeuerwehr

(1) Die Werkfeuerwehr wird unter Aufsicht der Leitung des Betriebes oder der Einrichtung von einem Leiter oder einer Leiterin der Werkfeuerwehr und einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin geleitet. Den Leiter oder die Leiterin der Werkfeuerwehr und seinen oder ihren Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin bestellt die Leitung des Betriebes oder der Einrichtung. Der Leiter oder die Leiterin der Werkfeuerwehr ist der feuerwehrtechnische Berater oder die feuerwehrtechnische Beraterin der Leitung des Betriebes oder der Einrichtung. Der Leiter oder die Leiterin der Werkfeuerwehr sowie der Stellvertreter oder die Stellvertreterin müssen die für ihre Funktion erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Es ist sicherzustellen, dass die Leitung der Werkfeuerwehr so in die Organisationsstruktur des Betriebes oder der Einrichtung eingeordnet ist, dass sie aktiv Einfluss auf alle Angelegenheiten des Brandschutzes und der Technischen Hilfe nehmen kann. Dies erfordert insbesondere die Möglichkeit der direkten Kommunikation mit allen Ebenen und Bereichen des Betriebes oder der Einrichtung.

(3) Der Leiter oder die Leiterin der Werkfeuerwehr ist für die Leistungsfähigkeit und den Einsatz der Werkfeuerwehr verantwortlich; ihm oder ihr obliegt die Aufsicht über die Ausbildung der Werkfeuerwehrangehörigen sowie die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausrüstung und Instandhaltung der Feuerwehreinrichtungen.

(4) Der Leiter oder die Leiterin einer Werkfeuerwehr mit ausschließlich nebenberuflichen Angehörigen muss mindestens die Zugführerqualifikation für Freiwillige Feuerwehren besitzen und den Lehrgang "Verbandsführer" sowie den Lehrgang "Leiter einer Feuerwehr" nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 nachweisen. Die Sachkunde für die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes ist durch den Lehrgang "Gefahrenverhütungsschau" an einer Feuerwehrschule, durch eine Qualifikation zum "Brandschutzbeauftragen" oder durch eine gleichwertige Ausbildung nachzuweisen. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin soll die gleiche Ausbildung besitzen, muss aber mindestens über die Ausbildung nach Satz 1 verfügen.

(5) Der Leiter oder die Leiterin einer Werkfeuerwehr mit hauptberuflichen Angehörigen muss mindestens über eine Ausbildung nach § 10 Absatz 4 (entsprechend Führungsausbildung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst) sowie über die Qualifikationen nach Absatz 4 verfügen. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin soll die gleiche Ausbildung besitzen, muss aber mindestens über die Ausbildung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 verfügen.

(6) Bei einer hauptberuflichen Werkfeuerwehr muss der Leiter oder die Leiterin der Werkfeuerwehr über eine Ausbildung nach § 10 Absatz 5 verfügen (entsprechend gehobener feuerwehrtechnischer Dienst). Soweit die Inhalte der Lehrgänge "Verbandsführer" und "Leiter einer Feuerwehr" nicht im Rahmen der Ausbildung vermittelt werden, sind diese Lehrgänge gesondert nachzuweisen. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin soll die gleiche Ausbildung besitzen, muss aber mindestens über die Ausbildung nach Absatz 5 Satz 1 verfügen.

(7) Das Ministerium für Inneres und Sport kann im Einzelfall eine von den Absätzen 4, 5 und 6 abweichende Qualifikation festlegen.

§ 9 Informationspflicht

(1) Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die Einfluss auf die Organisation und Ausstattung der Werkfeuerwehr haben können, sowie personelle und strukturelle Änderungen in der Leitung der Werkfeuerwehr sind durch den Betrieb oder die Einrichtung unverzüglich dem Ministerium für Inneres und Sport anzuzeigen.

(2) Auf Anforderung sind dem Ministerium für Inneres und Sport Einsatzberichte der Werkfeuerwehren vorzulegen.

§ 10 Ausbildung

(1) Die notwendige fachliche Qualifikation der Angehörigen der Werkfeuerwehr richtet sich grundsätzlich nach ihrer Tätigkeit und Funktion in der Werkfeuerwehr.

(2) Für die Ausbildung der nebenberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehr gelten die Feuerwehr-Dienstvorschriften.

(3) Die hauptberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehr werden

  1. entsprechend den Ausbildungsvorschriften des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren oder
  2. nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau (Werkfeuerwehrausbildungsverordnung - WFAusbV)

in der jeweils gültigen Fassung ausgebildet. Die im Rahmen der Ausbildung nach Nummer 1 zu absolvierende notfallmedizinische Ausbildung richtet sich nach den betriebsspezifischen Aufgaben, den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und der Ausstattung der Werkfeuerwehr.

(4) Nach einer Dienstzeit von fünf Jahren können Werkfeuerwehrangehörige mit den in Absatz 3 genannten Ausbildungen, die als Einheitenführer ab einer Staffel vorgesehen sind, eine dem Führungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst entsprechende Führungsausbildung absolvieren.

Im Anschluss sollen die dort erworbenen Kenntnisse bei zwei je dreiwöchigen Praktika im Einsatzdienst einer Berufsfeuerwehr und einer anderen hauptberuflichen Werkfeuerwehr gefestigt werden.

(5) Angehörige von Werkfeuerwehren können in Anlehnung an die Laufbahnausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst die Qualifikation zum Brandinspektor oder zur Brandinspektorin erlangen. Voraussetzung ist ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule mit Bachelorprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung oder alternativ eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren in der Verwendung als Einheitenführer oder Einheitenführerin mit der entsprechenden Qualifikation nach Absatz 4.

(6) Angehörige von Werkfeuerwehren können in Anlehnung an die Laufbahnausbildung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst die Qualifikation zum Werkbrandingenieur oder zur Werkbrandingenieurin erlangen. Voraussetzung ist ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule mit Masterprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung oder alternativ eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren mit der Qualifikation nach Absatz 5.

(7) Für die ordnungsgemäße Ausbildung ist die Leitung des Betriebes oder der Einrichtung verantwortlich. Die Ausbildung kann in anderen Betrieben oder Einrichtungen, bei einer Berufsfeuerwehr oder an einer Feuerwehrschule erfolgen.

(8) Die betriebs- oder einrichtungsinterne Ausbildung muss dem Gefährdungspotenzial des Betriebes oder der Einrichtung Rechnung tragen.

(9) Hauptberufliche Werkfeuerwehrangehörige sind im Jahr mindestens 60 Stunden fachbezogen fortzubilden. Die Fortbildung kann in Teilen durch Teilnahme an der nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 durchzuführenden Fortbildung der nebenberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen erfolgen.

§ 11 Dienstgrade in den Werkfeuerwehren

(1) Bei der Beförderung ist nach Eignung, fachlicher Leistung und Dienstalter zu entscheiden.

(2) Über Beförderungen oder Bestellungen von Angehörigen der Werkfeuerwehren entscheidet die Leitung des Betriebes oder der Einrichtung im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin der Werkfeuerwehr. Nebenberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen, die auch in einer Freiwilligen Feuerwehr Dienst leisten oder geleistet haben, kann die Leitung des Betriebes oder der Einrichtung im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin der Werkfeuerwehr gestatten, den entsprechenden Dienstgrad zu dem in der Freiwilligen Feuerwehr zuletzt geführten Dienstgrad auch in der Werkfeuerwehr zu führen.

(3) Die nebenberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehren werden als Werkfeuerwehranwärter oder Werkfeuerwehranwärterin (WFA) aufgenommen. Sie können wie folgt befördert werden:

  1. Ein Werkfeuerwehranwärter oder eine Werkfeuerwehranwärterin zum Werkfeuerwehrmann oder zur Werkfeuerwehrfrau (WFM / WFF), wenn die Feuerwehr-Grundausbildung nach der jeweils geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift und eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Einsatz- und Ausbildungsdienst nachgewiesen werden.
  2. Ein Werkfeuerwehrmann oder eine Werkfeuerwehrfrau zum Werkoberfeuerwehrmann oder zur Werkoberfeuerwehrfrau (WOFM / WOFF) nach vierjähriger Dienstzeit als Werkfeuerwehrmann oder Werkfeuerwehrfrau; eine abgeschlossene Ausbildung zum Truppführer oder zur Truppführerin nach der jeweils geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift ist nachzuweisen.
  3. Ein Werkoberfeuerwehrmann oder eine Werkoberfeuerwehrfrau zum Werkhauptfeuerwehrmann oder zur Werkhauptfeuerwehrfrau (WHFM / WHFF) nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 15 Jahren, gerechnet ab dem Tage des Eintritts in die Werkfeuerwehr.
  4. Ein Werkoberfeuerwehrmann oder eine Werkoberfeuerwehrfrau oder ein Werkhauptfeuerwehrmann oder eine Werkhauptfeuerwehrfrau zum Werklöschmeister oder zur Werklöschmeisterin (WLM) frühestens nach einer einjährigen Dienstzeit als Werkoberfeuerwehrmann oder Werkoberfeuerwehrfrau oder Werkhauptfeuerwehrmann oder Werkhauptfeuerwehrfrau. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Gruppenführerlehrgang nach der jeweils geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift ist nachzuweisen.
  5. Ein Werklöschmeister oder eine Werklöschmeisterin zum Werkoberlöschmeister oder zur Werkoberlöschmeisterin (WOLM) nach einer einjährigen Dienstzeit als Werklöschmeister oder Werklöschmeisterin.
  6. Ein Werkoberlöschmeister oder eine Werkoberlöschmeisterin zum Werkhauptlöschmeister oder zur Werkhauptlöschmeisterin (WHLM) nach einer fünfjährigen Dienstzeit als Werkoberlöschmeister oder Werkoberlöschmeisterin.
  7. Ein Werkoberlöschmeister oder eine Werkoberlöschmeisterin oder ein Werkhauptlöschmeister oder eine Werkhauptlöschmeisterin zum Werkbrandmeister oder zur Werkbrandmeisterin (WBM) frühestens nach einer einjährigen Dienstzeit als Werkoberlöschmeister oder Werkoberlöschmeisterin. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Zugführerlehrgang nach der jeweils geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift ist nachzuweisen.
  8. Ein Werkbrandmeister oder eine Werkbrandmeisterin zum Werkoberbrandmeister oder zur Werkoberbrandmeisterin (WOBM) nach einer zweijährigen Dienstzeit als Werkbrandmeister oder Werkbrandmeisterin.
  9. Ein Werkoberbrandmeister oder eine Werkoberbrandmeisterin zum Werkhauptbrandmeister oder zur Werkhauptbrandmeisterin (WHBM) nach einer zweijährigen Dienstzeit als Werkoberbrandmeister oder Werkoberbrandmeisterin.

(4) Hauptberufliche Werkfeuerwehrangehörige, die eine Ausbildung nach § 8 oder § 10 durchlaufen oder bereits durchlaufen haben, führen mit Beginn der Ausbildung, nach ausgesprochener Beförderung oder nach ausgesprochener Bestellung folgende Dienstgrade:

  1. Werkbrandmeisteranwärter oder Werkbrandmeisteranwärterin (WBMA) für Werkfeuerwehrangehörige, die sich in einer Ausbildung nach § 10 Absatz 3 befinden,
  2. Werkbrandmeister oder Werkbrandmeisterin (WBM) nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung nach § 10 Absatz 3,
  3. Werkoberbrandmeister oder Werkoberbrandmeisterin (WOBM) nach mindestens fünfjähriger Dienstzeit als Werkbrandmeister oder Werkbrandmeisterin,
  4. Werkhauptbrandmeister oder Werkhauptbrandmeisterin (WHBM) nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung nach § 10 Absatz 4 (entsprechend Führungsausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst) und mindestens einjähriger Dienstzeit als Werkoberbrandmeister oder Werkoberbrandmeisterin,
  5. Werkbrandinspektoranwärter oder Werkbrandinspektoranwärterin (WBIA) für Werkfeuerwehrangehörige, die sich in einer Ausbildung nach § 10 Absatz 5 (entsprechend gehobener feuerwehrtechnischer Dienst) befinden und ein Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule mit Bachelorprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung abgeschlossen haben,
  6. Werkbrandinspektor oder Werkbrandinspektorin (WBI) für Werkfeuerwehrangehörige, die eine Ausbildung nach § 10 Absatz 5 erfolgreich absolviert haben,
  7. Werkbrandoberinspektor oder Werkbrandoberinspektorin (WBOI) nach einer zweijährigen Dienstzeit als Werkbrandinspektor oder Werkbrandinspektorin; Leitender Werkbrandoberinspektor oder Leitende Werkbrandoberinspektorin (LtWBOI) in Ausübung von Funktionen in der Leitung der Werkfeuerwehr und nach einer zweijährigen Dienstzeit als Werkbrandinspektor oder Werkbrandinspektorin,
  8. Werkbrandingenieuranwärter oder Werkbrandingenieuranwärterin (WBIngA) für Werkfeuerwehrangehörige, die sich in einer Ausbildung nach § 10 Absatz 6 (entsprechend höherer feuerwehrtechnischer Dienst) befinden und ein Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule mit Masterprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung abgeschlossen haben,
  9. Werkbrandingenieur oder Werkbrandingenieurin (WBIng) für Werkfeuerwehrangehörige, die eine Ausbildung nach § 10 Absatz 6 erfolgreich absolviert haben,
  10. Werkbrandoberingenieur oder Werkbrandoberingenieurin (WBOIng) nach einer vierjährigen Dienstzeit als Werkbrandingenieur oder Werkbrandingenieurin.

(5) Von Absatz 3 und 4 abweichende Dienstgradbezeichnungen dürfen in den Werkfeuerwehren nicht geführt werden.

§ 12 Überprüfung des Leistungsstandes

Das Ministerium für Inneres und Sport kann den Leistungsstand der Werkfeuerwehr und den Stand der Umsetzung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung jederzeit überprüfen. Die Frist der Überprüfung soll fünf Jahre nicht überschreiten.

§ 13 Übergangsvorschriften

Werkfeuerwehrangehörige, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits mindestens ein Jahr hauptberuflich in der Werkfeuerwehr tätig waren und zu diesem Zeitpunkt die Truppausbildung sowie die Lehrgänge Atemschutzgeräteträger, Sprechfunker, Maschinist für Löschfahrzeuge, ABC-Einsatz und Gruppenführer nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 absolviert haben, gelten in ihrer Ausbildung einer Ausbildung nach § 10 Absatz 3 gleichgestellt, sofern sie eine notfallmedizinische Ausbildung nach § 10 Absatz 3 Satz 2 besitzen. Der Nachweis der Ausbildung ABC-Einsatz kann innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung nachgewiesen werden. Für die Führungsausbildung nach § 10 Absatz 4 beginnt die erforderliche Dienstzeit von mindestens fünf Jahren mit dem Tag, an dem die letzte der geforderten feuerwehrtechnischen Qualifikationen zur Gleichstellung erreicht wurde.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Aufstellung, Organisation und Ausstattung von Werkfeuerwehren im Saarland (Werkfeuerwehrverordnung) vom 3. Januar 2008 (Amtsbl. S. 130), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 431), außer Kraft.

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Muster-Gliederung für eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung für Werkfeuerwehren im SaarlandAnhang

Die Erstellung und Fortschreibung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für Werkfeuerwehren dient vorrangig der Eigenkontrolle durch die Verpflichtung zur systematischen Erfassung der für die aktuelle und mittelfristige Sicherstellung der betrieblichen Gefahrenabwehr erforderlichen Daten, Angaben und Informationen. Die Bedarfs- und Entwicklungsplanung dient zugleich als Entscheidungshilfe im Rahmen der Verfahren zur Anerkennung bzw. Anordnung einer Werkfeuerwehr nach § 14 SBKG i.V.m. den § § 2 und 3 WFwVO sowie als Grundlage für die Überprüfung der Werkfeuerwehren nach § 14 Absatz 4 SBKG i.V.m. § 12 WFwVO.

Die Erstellung- und Fortschreibung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung einer Werkfeuerwehr erfolgt grundsätzlich gemäß nachfolgender Muster-Gliederung. Soweit einzelne Gliederungspunkte nicht zutreffen, sind diese mit dem Bearbeitungsvermerk "nicht vorhanden" oder "nicht zutreffend" zu versehen. Abweichungen von der Muster-Gliederung auf Grund betriebs- oder einrichtungsspezifischer Besonderheiten sind nur in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres und Sport möglich. Die kursiv gedruckten Texte geben ohne Anspruch auf Vollständigkeit beispielhaft Hinweise für die Bearbeitung der einzelnen Gliederungspunkte.

1. Vorbemerkung

Anlass für die Erstellung oder Fortschreibung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung; Angaben zum Ersteller oder den Erstellern, Hinweise und Begründung für die Mitwirkung interner Fachabteilungen oder externer Fachplaner sowie anderer Experten und Stellen

2. Das Unternehmen (Betrieb oder Einrichtung)

Kurzbeschreibung des Unternehmens, des Betriebes oder der Einrichtung

3. Rechtliche Grundlagen

Auflistung der betriebs- oder einrichtungsspezifischen Gesetze, Verordnungen, Technischen Regelwerke, Richtlinien etc. für die Bereiche Prävention und Gefahrenabwehr, einschließlich der relevanten arbeitsschutz-, bau-, gewerbe- und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen

4.Standortanalyse
4.1Beschreibung der örtlichen infrastrukturellen Gegebenheiten
4.1.1Lage des Betriebes oder der Einrichtung
4.1.1.1Geographische Lage

Kartenausschnitt bzw. Skizze mit Kurzbeschreibung sowie Darstellung und Beschreibung der Begrenzungen; bei mehreren, auf verschiedene Standorte verteilten Betriebsteilen, ist die geographische Lage für jeden Betriebsteil darzustellen


Folgende Punkte nur bei besonderen Gegebenheiten:
4.1.1.2Geologie
4.1.1.3Seismologie
4.1.1.4Hydrogeologie
4.1.1.5Meteorologische Daten


4.1.2Siedlungsstruktur
4.1.2.1Bevölkerung
im unmittelbaren Umfeld des Betriebes oder der Einrichtung; allgemeine Beschreibung
4.1.2.2Nachbarschaft
insbesondere sensible Einrichtungen, wie z.B. Krankenhäuser, Seniorenwohnheime, Schulen, Kritische Infrastruktur, Betriebe etc.
4.1.3Verkehrsanbindungen an das Betriebsgelände
an öffentliches Straßennetz, Schienennetz, Wasserstraße
5.Infrastruktur des Werkes
5.1Versorgungs- und Entsorgungssysteme
5.1.1Wasser
5.1.1.1Wasserversorgung
Beschreibung des Wasserversorgungsnetzes, Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung, eigene Wasserversorgung, Brunnen, Brauchwasser aus Oberflächengewässern etc.
5.1.1.2Abwasserentsorgung
Beschreibung der Abwasserentsorgung, Trennsystem, Mischsystem, Rückhaltebecken, Versickerungsflächen, Kläranlagen bzw. Klärsysteme, Anbindung an öffentliche Wasserentsorgung, Vorfluter o.Ä.
5.1.2Energie
5.1.2.1Stromversorgung
5.1.2.2Gasversorgung
Erdgas, Flüssiggas etc.
5.1.2.3Ölversorgung
5.1.2.4Erneuerbare Energien
Solaranlagen, Windkraftanlagen, Geothermie, Wasserkraftanlagen
5.1.2.5Sonstige
5.1.2.6Begehbare Energieversorgungs-/ Kabelkanäle
Hauptkanäle, Länge und Zugänglichkeit
5.1.3Wärme
5.1.3.1Wärmeversorgung, Fernwärme
5.1.3.2Kälteversorgung, Fernkälte
5.1.4Sonstige
5.1.4.1Einrichtungen zur Abfallentsorgung und Retrologistik
5.1.4.2Pipelineanschlüsse
5.2Verkehrsinfrastruktur
5.2.1Innerbetriebliche Verkehrswege
5.2.1.1Straßenverkehrsnetz
5.2.1.2Schienenverkehrsnetz
5.2.1.3Luftverkehr
5.2.1.4Hafenanlagen/Gewässer
5.2.2Transportmengen risikospezifischer Stoffe und Produkte
innerbetriebliche Transporteinheiten (Kesselwagen, Sattelzüge, Paletten, Gebinde etc.) risikospezifischer Stoffe und Produkte
5.2.3Typische Transportbehälter, Verpackungen im innerbetrieblichen Verkehr
6.Bauliche Einrichtungen allgemeine Beschreibung der Gebäudestruktur des Betriebes oder der Einrichtung; Bebauungsdichte; Gebäudearten; Brandabschnittsgröße; Brandbekämpfungsabschnitte; hier wird die Erstellung eines Übersichtsplans mit der Darstellung der Gebäude sowie der Brandrisikos empfohlen.
6.1Sonderbauten
nach § 2 Absatz 4 Landesbauordnung (LBO); sonstige besonderen Objekte
6.2Besondere Produktionsanlagen
6.3Anlagen/Pläne
möglichst nur Übersichtspläne, wenn vorhanden Feuerwehrpläne
7.Personen auf dem Betriebsgelände oder dem Gelände der Einrichtung
7.1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebes oder der Einrichtung Anzahl der betriebs- oder einrichtungseigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, evtl. aufgeschlüsselt für die einzelnen Betriebsteile
7.2Fremdfirmenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter
Hinweise zu Sicherheitseinweisungen, Zugangsregelungen
7.3Besucherinnen und Besucher
Hinweise zu Sicherheitseinweisungen, Zugangsregelungen
7.4Arbeitszeiten
aufgeschlüsselt in Verwaltung, Dienstleistung, Produktion etc. unter Berücksichtigung der Schichtsysteme
7.5Durchschnittliche Anzahl von Personen im
Werk nach Wochentagen und Uhrzeiten aufgegliedert unter Berücksichtigung der Schichtsysteme
7.6Ständig besetzte Stellen
Torhaus, Pförtner, Wache, Warte etc.
8.Gefährdungsanalyse
Abschätzung des Gefahrenpotenzials, Abschätzung der Sachwerte und Risikoanalyse, beispielhafte Einsatzszenarien der letzten Jahre; evtl. zusammengefasste Darstellung; hier wird, soweit möglich, die Erstellung eines Übersichtsplans mit der Darstellung des spezifischen Gefahrenpotenzials empfohlen.
8.1Umgebungsbedingte Gefahrenquellen (extern)
8.1.1Gefahren durch Hochwasser und Starkregen
8.1.2Gefahren durch Blitzeinschlag und sonstige Witterungseinflüsse
8.1.3Gefahren durch Erdrutsch oder Erdsenkung
8.1.4Gefahren durch Erdbeben
8.1.5Verkehrsbedingte Gefahrenquellen (Straße, Schiene, Schiffe)
8.1.6Unfall durch Absturz von Luftfahrzeugen
8.1.7Gefahren durch Eingriff Unbefugter
8.1.8Gefahren durch Ausfall von Infrastrukturen
8.1.9Sonstige Gefahren
8.2Werkspezifische bzw. branchenspezifische Gefahrenquellen (intern)
8.2.1Gefahren durch chemische Stoffe
8.2.2Gefahren durch biologische Stoffe
8.2.3Gefahren durch Elektrizität
8.2.4Gefahren durch Ausfall von Infrastrukturen
8.2.5Verkehrsbedingte Gefahrenquellen (Straße, Schiene, Schiffe)
8.2.6Sonstige Gefahren


Folgende Punkte nur bei Bedarf:
8.2.7Spezifische Gefahren der Schwerindustrie
8.2.8Spezifische Gefahren der Automobilindustrie
8.2.9Spezifische Gefahren auf Flughäfen
8.2.10(weitere Industriezweige)


9.Planung der Gefahrenabwehr (Soll)

Mögliche Domino-Effekte

9.1Bemessungsszenarien
Als Bemessungsszenarien sind realistische betriebs- oder einrichtungsspezifisch zu erwartende zeitkritische Schadenereignisse anzunehmen, die auf der jeweiligen Gefährdungs- und Risikoanalyse basieren. Die Bemessungsszenarien bilden die Grundlage für die Definition der Schutzziele sowie der Festlegungen über die zur Erfüllung der Schutzziele notwendige personelle sowie technische Ausstattung der Werkfeuerwehr.
9.1.1Bemessungsszenario 1 und Bewertung
betriebsspezifisches Brandszenario mit Menschenrettung
9.1.2Bemessungsszenario 2 und Bewertung
betriebsspezifische Technische Hilfe mit Menschenrettung
9.1.3Bemessungsszenario 3 und Bewertung
typisches branchenspezifisches Szenario
9.1.4Bemessungsszenario 4 und Bewertung
(nur bei mehreren unterschiedlichen branchenspezifischen Gefahren)
9.2Schutzziele/Planungsziele
9.2.1Notwendige Einsatzstärke (Funktionsstärke)
für die Durchführung wirksamer Erstmaßnahmen; Bsp.: Menschenrettung bzw. Verhinderung der Ausbreitung
9.2.1.1Szenario 1
9.2.1.2Szenario 2
9.2.1.3Szenario 3
9.2.1.4Szenario 4 (optional)
9.2.2Notwendige Einsatzmittel (Fahrzeuge und Geräte)
9.2.3Notwendige Verstärkungskräfte
für die zur Durchführung der über die nach 9.2.1 hinausgehenden Gefahrenabwehrmaßnahmen erforderlichen Verstärkungskräfte; bis zur vollständigen Gefahrenabwehr
9.2.4Hilfsfrist(en)
Festlegung der zur wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen Hilfsfristen bzw. Übernahme einer Hilfsfristvorgabe (Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid, Planungs- und AusstattungsVV, Muster -Industriebaurichtlinie (MIndBauRL), branchenspezifische Hilfsfrist (z.B. ICAO Flughafen))
9.2.5Erreichungsgrad
Unter "Erreichungsgrad" wird der prozentuale Anteil der Einsätze verstanden, bei dem die Zielgrößen "Hilfsfrist" und "Einsatzstärke" eingehalten werden. Hilfsfrist und Einsatzstärke müssen bei Einsätzen entsprechend den Bemessungsszenarien grundsätzlich eingehalten werden (Erreichungsgrad = 100 %). Der Erreichungsgrad ist jährlich zu überprüfen.
10.Vorhandene Gefahrenabwehr (Ist)
10.1Brandschutz und Technische Hilfe (Werkfeuerwehr)
10.1.1Organisationsstruktur/Organigramm
10.1.2Anordnungs- bzw. Anerkennungsbescheid der Aufsichtsbehörde
Datum des Anerkennungs- bzw. Anordnungsbescheids; Datum der letzten Überprüfung durch das Ministerium für Inneres und Sport
10.1.3Werkfeuerwehr
10.1.3.1Leitung der Werkfeuerwehr
Leiter und stellv. Leiter, Name, Qualifikation, Status (haupt- oder nebenberuflich)
10.1.3.2Werkfeuerwehrangehörige
10.1.3.2.1Hauptberufliche Kräfte
Anzahl, Qualifikationen;
Verstärkungskräfte (z.B. Werkschutz), die für die Werkfeuerwehr im Einsatzfall ergänzende Einsatzkräfte stellen, sind nebenberufliche Kräfte.
10.1.3.2.2Nebenberufliche Kräfte Anzahl, Qualifikationen
10.1.3.3Einsatzstärke (Funktionsstärke)
planmäßige Mannschaftsstärke während der Betriebs- bzw. Produktionszeiten, unterteilt in hauptberuflich, nebenberuflich und sofort einsatzbereit; "sofort einsatzbereit" bezeichnet nebenberufliche Einsatzkräfte, die ständig ein Einsatzfahrzeug und die vorgeschriebene Schutzausrüstung mitführen oder in unmittelbarer Nähe erreichen können.
10.1.4Alarm- und Ausrückordnung/Standardeinsatzabwicklung
10.1.5Leitstelle/Alarmzentrale
10.1.6Feuerwehrhaus/-häuser
Anzahl, Größe, technische Standards, baulicher Zustand
10.1.7Ständig besetzte Feuerwache(n)
Anzahl, Größe, technische Standards, baulicher Zustand
10.1.8Feuerwehrwerkstätten
10.1.8.1Atemschutzwerkstatt
10.1.8.2Feuerlöscherwerkstatt
10.1.8.3Schlauchwerkstatt
10.1.8.4Sonstige
10.1.9Technik
10.1.9.1Fahrzeugtechnik
Typ, Baujahr, Sonderausstattungen
10.1.9.2Gerätetechnik
10.1.9.3Schutzausrüstung
persönliche und besondere Schutzausrüstung (Atemschutz, Chemieschutzkleidung etc.)
10.1.9.4Messtechnik
10.1.9.5Informations- und Kommunikationstechnik Betriebsfunk; Zulassung zum BOS-Funk; Ausstattung mit BOS-Funkgeräten (analog und digital)
10.1.9.6Alarmierungssystem
Alarmierung der Werkfeuerwehr; Alarmierung des dienstfreien Personals
10.1.9.7Sonderlöschmittel
Art, Menge, Vorhaltung (Lagerort)
10.1.10Besondere Dienstleistungen
10.1.10.1Brandsicherheitswachdienst
10.1.10.2Besondere technische Hilfeleistungen
10.1.10.3Rettungsdienst
10.1.10.4Werkschutz
10.1.10.5Sonstige Dienstleistungen
10.1.11Feuerwehren in der Nachbarschaft
zuständige örtliche Feuerwehr sowie Feuerwehren unmittelbar angrenzender Gemeinden
10.1.11.1Berufsfeuerwehren
10.1.11.2Freiwillige Feuerwehren
10.1.11.3Werkfeuerwehren
10.1.12Zusammenarbeit in der Gefahrenabwehr
kommunale Feuerwehr/Werkfeuerwehr/Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben; Verträge bzw. Vereinbarungen; gemeinsame Übungen etc.
10.2Vorbeugender Brandschutz
10.2.1Anlagentechnischer Brandschutz
10.2.1.1Löschwasserversorgung
10.2.1.2Löschanlagen
10.2.1.3Gefahrenmeldeanlagen
10.2.1.3.1Brandmeldeanlagen
10.2.1.3.2Gaswarnanlagen
10.2.1.3.3Sonstige
10.2.1.4Gebäudefunkanlagen
10.2.2Bauliche Brandschutzmaßnahmen Brandabschnitte, Brandbekämpfungsabschnitte
siehe auch Gliederungspunkt 6
10.2.2.2Löschwasserrückhaltung
10.2.2.3Produktrückhaltung
10.2.2.4Sonstige
10.2.3Organisatorische Brandschutzmaßnahmen
10.2.3.1Warnung und Information der Belegschaft in Gefahrensituationen
10.2.3.2Brandschutzaufklärung/-unterweisung der Belegschaft auch Ausbildung von Brandschutzhelfern, Räumungshelfern etc.
10.2.3.3Brandschutzordnung nach DIN 14096
Teile A, B und C
10.2.3.4Feuerwehrpläne nach DIN 14095
10.2.3.5Verfahren bei feuergefährlichen Arbeiten
10.2.3.6Gefahrenverhütungsschau
10.2.3.7Sonstige
11.Soll-Ist-Vergleich
Aus dem unter Gliederungspunkt 9 ermittelten Bedarf sind die Anforderungen an die Gefahrenabwehr zu definieren und dem Ist-Zustand nach Gliederungspunkt 10 gegenüberzustellen.
12.Beabsichtigte Standortentwicklung in den kommenden fünf Jahren
12.1Entwicklung der Infrastruktur
12.2Entwicklung der Risiken
12.3Anpassung der Gefahrenabwehr
geplante Maßnahmen für die Optimierung der Sicherheit (Vorbeugung (Bsp.: Vorbeugender Brandschutz) und Abwehr (Bsp.: Werkfeuerwehr)); unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Soll-Ist-Vergleichs unter Gliederungspunkt 11 (Optimierungsmaßnahmen)
13.Fortschreibung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung
Zeitpunkt und/oder Anlass für die Fortschreibung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung; grundsätzlich: fünf Jahre nach Erstellung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung

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