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Regelwerk
Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Rettungswesens und des Brand- und Katastrophenschutzes
- Thüringen -

Vom 10. Juni 2014
(GVBl. Nr. 5 vom 23.06.2014 S. 159)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Rettungsdienstgesetzes

Das Thüringer Rettungsdienstgesetz vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 5 werden nach dem Wort "die" die Worte "Durchführung der" eingefügt und das Wort "wurden" durch das Wort "wurde" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei der Vergabe der Leistungen des Rettungsdienstes nach Satz 1 kann als Wertungskriterium auch die Verpflichtung zur erforderlichen personellen Mitwirkung im Katastrophenschutz in Einheiten nach § 28 Abs. 3 Nr. 6 und 7 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung angemessen berücksichtigt werden."

bb) Der bisherige Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei gleichem Leistungsangebot sind die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen vorrangig zu berücksichtigen."Bei gleichen Leistungsangeboten ist der Bieter zu berücksichtigen, der im größten Umfang eine personelle Mitwirkung im Katastrophenschutz nach Satz 3 sicherstellen kann."

b) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32)" durch die Angabe "(ThürVwVfG) in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699)" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Durchführenden handeln als Verwaltungshelfer nach den Anweisungen und im Namen der Aufgabenträger."Soweit nichts anderes geregelt ist, handeln die Durchführenden als Verwaltungshelfer nach den Anweisungen und im Namen der Aufgabenträger."

3. § 14 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Zentrale Leitstelle ist rund um die Uhr mit mindestens zwei Leitstellendisponenten zu besetzen, wovon eine Person Rettungsassistent im Sinne des § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der jeweils geltenden Fassung sein muss."Die Zentrale Leitstelle ist rund um die Uhr mit mindestens zwei Leitstellendisponenten zu besetzen, wovon eine Person die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" nach den §§ 30 oder 32 Abs. 1 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung oder "Notfallsanitäter" im Sinne des § 1 NotSanG besitzen muss."

4. In § 16 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "im Sinne des § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Worte "oder Notfallsanitäter im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

5. Dem § 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Kosten für die weitere Ausbildung vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter werden von den Kostenträgern getragen, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist."

6. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Worten "Aufgabenträgern und" ein Schrägstrich und das Wort "oder" eingefügt.

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Aufgabenträger können den Durchführenden die Einziehung der Benutzungsentgelte übertragen."Die Aufgabenträger können den Durchführenden das Recht zur Erhebung der Benutzungsentgelte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen."

7. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die nach Absatz 1 allgemeingültigen Benutzungsentgelte sind in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen. Sie werden von den Aufgabenträgern durch Verwaltungsakte erhoben. Die Aufgabenträger nach § 5 können den Durchführenden ihr Erhebungsrecht nach Satz 2 im Wege der Beleihung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. Die Erhebung von Verwaltungskosten richtet sich nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung. Werden die erhobenen Benutzungsentgelte trotz Mahnung nicht gezahlt, haben die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen und der nach Satz 3 beliehene Durchführende gegenüber dem Entgeltschuldner jeweils einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einleitung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens in Höhe des Doppelten der Gebühr nach Nummer 1.4.1.2 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung."

8. In § 26 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung " § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ThürVwVfG" ersetzt.

9. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe "10. Oktober 2001 (GVBl. S. 276)" durch die Angabe "13. Januar 2012 (GVBl. S. 27)" ersetzt.

10. Dem § 34 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Der Einsatz von Rettungsassistenten nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 16 Abs. 2 Satz 2 ist bis einschließlich 31. Dezember 2022 zulässig."

11. Dem § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Aufsicht über die nach § 22 Abs. 2 Satz 3 beliehenen Durchführenden führen die Aufgabenträger nach § 5."

Artikel 2
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Rettungswesens

Artikel 3 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Rettungswesens vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233) wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

Das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl. S. 113), wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe "27. September 1994 (GVBl. S. 1053)" durch die Angabe "5. Februar 2009 (GVBl. S. 24)" ersetzt.

2. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Hilfsorganisationen" die Worte "und durch andere private Organisationen" eingefügt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Hilfsorganisationen" die Worte "oder durch andere private Organisationen" eingefügt.

3. In § 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Hilfsorganisation" die Worte "beziehungsweise der anderen privaten Organisation" eingefügt.

4. § 44 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Für die Wahrnehmung der Katastrophenschutzaufgaben nach diesem Gesetz gewährt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten einen angemessenen finanziellen Ausgleich nach § 26 Abs. 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259)  in der jeweils geltenden Fassung in Form einer Auftragskostenpauschale."(4) Für die Wahrnehmung der Katastrophenschutzaufgaben nach diesem Gesetz gewährt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten einen angemessenen finanziellen Ausgleich nach § 23 Abs. 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung. Das Land beschafft im Rahmen eines fortzuschreibenden Ausstattungsprogramms für den Katastrophenschutz erforderliche Fahrzeuge und sonstige Ausrüstung und stellt sie den kommunalen Aufgabenträgern zur Verfügung. Bei der Erstellung des Ausstattungsprogramms sind Fahrzeuge der kommunalen Gefahrenabwehr, Zivilschutzfahrzeuge des Bundes und Fahrzeuge der Hilfsorganisationen anzurechnen."

5. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Hilfsorganisationen" die Worte "und der anderen privaten Organisationen" eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Hilfsorganisationen" die Worte "und die anderen privaten Organisationen" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Hilfsorganisationen" die Worte "und den anderen privaten Organisationen" eingefügt.

6. § 53 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Hilfsorganisationen" die Worte "und die anderen privaten Organisationen" eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Worte "sind die privaten Hilfsorganisationen" durch die Worte "ist die betroffene Organisation" ersetzt.

7. Die Inhaltsübersicht wird der vorstehenden Änderung angepasst.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1 und Artikel 3 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Artikel 2 und Artikel 3 Nr. 4 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE