Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrenabwehr |
ThürRettG - Thüringer Rettungsdienstgesetz
- Thüringen -
Vom 16. Juli 2008
(GVBl. Nr. 8 vom 29.07.2008 S. 233; 10.06.2014 S. 159 14; 06.06.2018 S. 229 18; 29.06.2018 S. 317 18; 07.12.2022 S. 484 22; 16.11.2023 S. 328 23; 02.07.2024 S. 277 24a i.K.)
Archiv: 1992
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten medizinischen Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes.
(2) Alle Beteiligten sind verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Leistungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Rettungsdienstes (§ 4) erbracht werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
(1) Krankenfahrt ist die Beförderung von kranken Personen, die nach ärztlicher Beurteilung weder einer fachgerechten Betreuung und Hilfeleistung noch einer Beförderung in einem Rettungsmittel bedürfen.
(2) Notfallpatienten sind Verletzte oder Erkrankte, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind.
(3) Notfallrettung ist die Durchführung lebensrettender Maßnahmen oder Maßnahmen zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden bei Notfallpatienten am Notfallort, gegebenenfalls die Herstellung der Transportfähigkeit der Notfallpatienten und ihre Beförderung unter fachgerechter Betreuung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung; hierzu gehört auch die Beförderung erstversorgter Notfallpatienten zu weiterführenden Diagnose- oder Behandlungseinrichtungen.
(4) Krankentransport ist die Beförderung sonstiger kranker, verletzter oder hilfsbedürftiger Personen, die nach ärztlicher Beurteilung während des Transports der fachgerechten medizinischen Betreuung oder eines besonders ausgestatteten Rettungsmittels bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustands zu erwarten ist.
(5) Durchführende sind Personen, denen die Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen wurde.
(6) Leistungserbringer sind Personen, die nicht Durchführende im Sinne des Absatzes 5 sind und den Krankentransport auf Grundlage einer Genehmigung nach § 23 durchführen.
(7) Kostenträger sind die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) in der jeweils geltenden Fassung und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4 Aufgaben des Rettungsdienstes 18
(1) Der Rettungsdienst führt die Notfallrettung und den Krankentransport durch; er wird in Form des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich der Berg- und Wasserrettung sowie der Luftrettung erbracht.
(2) Die Notfallrettung und der Krankentransport bilden eine medizinisch-organisatorische und wirtschaftliche Einheit der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr.
(3) Der Rettungsdienst kann Medikamente, Blutkonserven, Organe und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Versorgung von Notfallpatienten dienen sollen.
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich der Berg- und Wasserrettung. Sie haben den bodengebundenen Rettungsdienst mit Ausnahme der notärztlichen Versorgung bedarfsgerecht und flächendeckend sicherzustellen. Sie erfüllen diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis. Der Dritte und Vierte Teil des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
(1a) Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen ist Aufgabenträger für die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung im bodengebundenen Rettungsdienst durch Notärzte und Telenotärzte.
(2) Das Land ist Aufgabenträger der Luftrettung. Die Luftrettung ergänzt den bodengebundenen Rettungsdienst nach Absatz 1 Satz 1.
§ 6 Durchführung des Rettungsdienstes 14 18 24a
(1) Die Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Dritten übertragen werden, soweit sie die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 2 erfüllen. § 27 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 28 und 29 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Luftrettung die Standorte der Rettungsmittel festgelegt werden. Bei der Vergabe der Leistungen des Rettungsdienstes nach Satz 1 kann als Wertungskriterium auch die Verpflichtung zur erforderlichen personellen Mitwirkung im Katastrophenschutz in Einheiten nach § 28 Abs. 3 Nr. 6 und 7 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung angemessen berücksichtigt werden. Bei gleichen Leistungsangeboten ist der Bieter zu berücksichtigen, der im größten Umfang eine personelle Mitwirkung im Katastrophenschutz nach Satz 3 sicherstellen kann. Vor Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags durch einen kommunalen Aufgabenträger ist der Bereichsbeirat des betroffenen Rettungsdienstbereichs (§ 11) zu hören.
(2) Auf die Gestaltung des Inhalts des öffentlich-rechtlichen Vertrags sind § 23 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 sowie die § § 24 und 25 sinngemäß anzuwenden. Anstelle des Widerrufs tritt das außerordentliche Kündigungsrecht; im Übrigen bleiben die Bestimmungen des (gültig bis 31.12.2024 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung) (gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)) über den öffentlich-rechtlichen Vertrag unberührt.
(3) Soweit nichts anderes geregelt ist, handeln die Durchführenden als Verwaltungshelfer nach den Anweisungen und im Namen der Aufgabenträger. Diese sind berechtigt, die Einrichtungen der Durchführenden, soweit sie für rettungsdienstliche Aufgaben zur Verfügung stehen, in personeller und sächlicher Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit und Leistungsstand zu überprüfen.
(4) Werden Leistungen des Rettungsdienstes in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit oder mit Fahrzeugen, die für den Katastrophenfall oder den allgemeinen Sanitätsdienst der Bundeswehr und der Bundespolizei vorgehalten werden, erbracht, sind diese von dem Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach Absatz 1 beziehungsweise der Genehmigungspflicht ausgenommen. Dies entbindet nicht von der Einhaltung der fachlichen Anforderungen des § 23 Abs. 2.
§ 7 Notärztliche Versorgung 18 23
(1) Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen stellt die bedarfsgerechte und flächendeckende notärztliche Versorgung im bodengebundenen Rettungsdienst durch Notärzte und Telenotärzte sicher. Dies schließt die Erstellung der Dienstpläne für die Notärzte und Telenotärzte sowie die Überwachung der notärztlichen Versorgung ein. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe wirkt die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen mit den Krankenhäusern, der Arbeitsgemeinschaft der in Thüringen tätigen Notärzte e. V., der Landesärztekammer Thüringen, den Aufgabenträgern nach § 5 Abs. 1 und den Kostenträgern und ihren Verbänden zusammen.
(2) Die Krankenhäuser mit notfallmedizinischer Versorgung sind unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer jeweiligen Versorgungsaufträge verpflichtet, Ärzte für den Rettungsdienst gegen Erstattung der tatsächlichen Kosten zur Verfügung zu stellen oder freizustellen. Die niedergelassenen Ärzte mit Notarztqualifikation haben im Rettungsdienst mitzuwirken. Darüber hinaus können andere Ärzte mit Notarztqualifikation im Rettungsdienst mitwirken. Die Notärzte und Telenotärzte müssen über die Zusatzbezeichnung "Notfallmedizin" der Landesärztekammer Thüringen oder eine vergleichbare, von der Landesärztekammer Thüringen anerkannte Qualifikation verfügen. Die Krankenhäuser und die Landesärztekammer Thüringen teilen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen auf deren Anforderung die Ärzte mit, die über eine Notarztqualifikation nach Satz 4 verfügen. Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen schließt die zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verträge. Sie ist berechtigt, zur Vermeidung von Dienstplanlücken in ausreichendem Umfang selbst Notärzte und Telenotärzte anzustellen.
(3) Kommt zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und einem Krankenhaus eine Einigung über den oder die Änderung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen zu Verhandlungen aufgefordert hat, nicht zustande, ist eine Schiedsstelle anzurufen. Die Schiedsstelle versucht, eine Einigung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande, setzt die Schiedsstelle den Umfang der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 sowie die zu erstattenden Kosten spätestens einen Monat nach der Anrufung fest. Gegen die Entscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Schiedsstelle ist beteiligtenfähig im Sinne des § 61 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung; sie wird durch den Vorsitzenden vertreten.
(4) Die Schiedsstelle wird vom Landesverwaltungsamt gebildet und setzt sich aus zwei Vertretern des betreffenden Krankenhauses und zwei Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen sowie einem einvernehmlich bestimmten unparteiischen Vorsitzenden zusammen. Kommt eine Einigung über den Vorsitzenden nicht zustande, wird dieser vom Präsidenten des Landesverwaltungsamtes bestimmt. Jedes Mitglied der Schiedsstelle hat eine Stimme. Die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 3 wird mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Kosten der Schiedsstelle haben das Krankenhaus sowie die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen hälftig zu tragen.
(5) Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen ist berechtigt, im Rahmen der Vertragsverhandlungen nach Absatz 2 Satz 6 sowie des Schiedsverfahrens nach den Absätzen 3 und 4 die Kostenträger und ihre Verbände als Verfahrensbeteiligte ohne Stimmrecht hinzuzuziehen.
(6) Telenotärzte sind besonders qualifizierte Notärzte, die ergänzend zur bedarfsgerechten und flächendeckenden notärztlichen Versorgung im bodengebundenen Rettungsdienst am Notfallort die rettungsdienstliche Versorgung anhand von übermittelten Bild- und Tondaten telemedizinisch begleiten. Telenotärzte unterstützen das ärztliche und nichtärztliche Rettungspersonal am Notfallort durch fachliche Beratungen sowie bei der Einsatzdokumentation und Kontaktaufnahme mit der für die weitere Versorgung geeigneten Behandlungseinrichtung. Neben ihrer Stellung als ärztliche Berater sind die Telenotärzte befugt, im konkreten Einzelfall dem nichtärztlichen Rettungspersonal bis zum Eintreffen des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung fachliche Weisungen zur Durchführung heilkundlicher Maßnahmen zu erteilen. Telenotärzte sind nach Maßgabe des Indikationskatalogs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und, soweit möglich, nach vorheriger Aufklärung des Notfallpatienten über die Aufzeichnung der Bild- und Tondaten vom Rettungspersonal am Notfallort hinzuzuziehen, sofern der Notfallpatient der Hinzuziehung oder Aufzeichnung nicht ausdrücklich widerspricht.
(7) Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen hat die übermittelten Bild- und Tondaten zur Qualitätssicherung, wissenschaftlichen Begleitung und Wahrung von Betroffenenrechten aufzuzeichnen und die Einsätze der Telenotärzte regelmäßig auszuwerten. Die aufgezeichneten Bild- und Tondaten sind nach sechs Monaten sowie im Falle eines nachträglich erhobenen Widerspruchs von Betroffenen gegen die Datenverwendung zu löschen, soweit nicht tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie noch als Beweismittel benötigt werden. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr in anonymisierter Form die Ergebnisse der Auswertung und bei Erfordernis die Einsatzdokumentationen für Zwecke der landesweiten Auswertung der Telenotarzteinsätze zur Verfügung gestellt werden. Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Landesrettungsdienstplan nähere Bestimmungen zur Übermittlung und Aufzeichnung der Bild- und Tondaten und zur Durchführung der Qualitätssicherung zu treffen. Eine Verwertung der nach Satz 1 aufgezeichneten Daten zur wissenschaftlichen Begleitung ist bis zum 30. Juni 2027 zulässig.
§ 8 Arztbegleiteter Krankentransport 23
(1) Bei arztbegleiteten Krankentransporten zur Verlegung zwischen Krankenhäusern hat das abgebende Krankenhaus bei Bedarf die ärztliche Betreuung sicherzustellen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf Anforderung des abgebenden Krankenhauses ein Telenotarzt nach § 7 Abs. 6 Satz 1 die ärztliche Betreuung übernehmen, wenn dieser zustimmt und eine sichere Kommunikationsverbindung gewährleistet ist.
Zweiter Abschnitt
Organisation und Einrichtungen
(1) Zur Beratung bei der Festlegung allgemeiner Grundsätze und Maßstäbe für die bedarfsgerechte und wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes sowie bei allen sonstigen zentralen Angelegenheiten des Rettungsdienstes wird bei dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium ein Landesbeirat für das Rettungswesen gebildet.
(2) Ihm gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(3) Vorsitzender des Landesbeirats ist der für das Rettungswesen zuständige Minister.
(4) Der Landesbeirat beschließt eine Geschäftsordnung.
(5) Die im Landesbeirat vertretenen Organisationen sowie alle sonstigen am Rettungsdienst Beteiligten sind verpflichtet, dem Land auf Anforderung die notwendigen Auskünfte über ihre Tätigkeit zu erteilen.
§ 10 Landesrettungsdienstplan 23
(1) Der Landesrettungsdienstplan wird durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Landesbeirat aufgestellt und kontinuierlich fortgeschrieben. Er ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Der Landesrettungsdienstplan regelt die wesentlichen Grundlagen der rettungsdienstlichen Vorhaltung als Rahmenplan. Im Landesrettungsdienstplan sind insbesondere
Der Landesrettungsdienstplan kann Maßnahmen der Qualitätssicherung bestimmen.
§ 11 Rettungsdienstbereiche, Bereichsbeirat
(1) Zur wirtschaftlichen Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes werden Rettungsdienstbereiche gebildet; sie können das Gebiet mehrerer Landkreise und kreisfreier Städte ganz oder teilweise umfassen.
(2) Die Aufgabenträger des Rettungsdienstes sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie haben insbesondere die Funktionsfähigkeit des bereichsübergreifenden Rettungsdienstes zu gewährleisten.
(3) Jeder Rettungsdienstbereich bildet einen Bereichsbeirat. Die Zusammensetzung der stimmberechtigten Mitglieder soll unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten der des Landesbeirats entsprechen; § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Vorsitzender des Bereichsbeirats ist der Landrat, der Oberbürgermeister oder der Verbandsvorsitzende. Das Nähere regelt der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes durch eine Satzung.
§ 12 Rettungsdienstbereichsplan
(1) Zur Sicherstellung der bedarfsgerechten und flächendeckenden Durchführung des Rettungsdienstes ist der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes verpflichtet, unter Mitwirkung des Bereichsbeirats Rettungsdienstbereichspläne aufzustellen. Im Rettungsdienstbereichsplan ist der Gesamtbedarf für den Rettungsdienstbereich entsprechend den Anforderungen des Landesrettungsdienstplans festzulegen. Der Rettungsdienstbereichsplan enthält insbesondere
Der Rettungsdienstbereichsplan ist kontinuierlich unter Mitwirkung des Bereichsbeirats zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern.
(2) Der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes ist verpflichtet, die Entwürfe der Rettungsdienstbereichspläne mit einer Darstellung der Kosten den örtlichen Kostenträgern rechtzeitig vor den Beratungen im Bereichsbeirat zuzuleiten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung zu geben.
§ 13 Ärztlicher Leiter Rettungsdienst 18
Der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes hat einen für den Rettungsdienst verantwortlichen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zu bestellen. Dieser hat insbesondere die Organisation und den Ablauf der Notfallrettung nach § 3 Abs. 3 sowie weisungsberechtigt die notfallmedizinische Fortbildung des nichtärztlichen Rettungspersonals zu überwachen und ist für die standardmäßige Vorgabe und Überprüfung ärztlicher Behandlungsmaßnahmen einschließlich der Medikamentengabe verantwortlich. Bei der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung vor Ort wirkt die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen mit den Aufgabenträgern des bodengebundenen Rettungsdienstes zusammen. Sie soll insbesondere dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes ihre Weisungsrechte gegenüber den Notärzten übertragen.
§ 14 Zentrale Leitstellen EU 14 22 23
(1) Der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes errichtet und unterhält eine unter der Notrufnummer 112 ständig erreichbare und betriebsbereite Zentrale Leitstelle, die auch Aufgaben des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes wahrnimmt. Zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung kann durch den Abschluss einer Zweckvereinbarung oder die Bildung eines Zweckverbandes nach dem Dritten oder Vierten Teil des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit die Zuständigkeit einer Zentralen Leitstelle für mehrere Rettungsdienstbereiche begründet werden. Im Übrigen ist die Übertragung der Aufgabe nach Satz 1 auf Dritte nicht zulässig.
(2) Die Zentrale Leitstelle hat alle Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen Einsatzmaßnahmen zu koordinieren. Sie steuert den Einsatz der Rettungsmittel und berücksichtigt dabei die Dienstpläne der Rettungswachen ihres Zuständigkeitsbereichs. Darüber hinaus kann die Zentrale Leitstelle gegen Kostenerstattung Aufgaben für Dritte, insbesondere die Alarmierung des organisierten ärztlichen Notfalldienstes, übernehmen. Der Aufgabenträger stellt sicher, dass alle am Rettungsdienst teilnehmenden Durchführenden und Leistungserbringer gleichbehandelt werden.
(2a) Die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes stellen spätestens bis zum 28. Juni 2027 sicher, dass an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtete Notrufe von den Zentralen Leitstellen unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel wie für den Eingang des Notrufs beantwortet werden. Die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes bieten als Kommunikationsmittel synchronisierte Sprache und Text einschließlich Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 70) an. Bieten sie darüber hinaus Video als Kommunikationsmittel an, muss ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018 S. 36) für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden.
(3) Die Zentrale Leitstelle führt einen Nachweis über die Aufnahme- und Dienstbereitschaft der Krankenhäuser und anderer für die weitere Versorgung geeigneten Behandlungseinrichtungen im Rettungsdienstbereich. Die Krankenhausträger und die Träger der anderen für die weitere Versorgung geeigneten Behandlungseinrichtungen stellen durch geeignete technische Maßnahmen sicher, dass der Zentralen Leitstelle laufend die Anzahl der freien Betten und sonstigen Versorgungskapazitäten gemeldet wird.
(4) Die Zentrale Leitstelle ist rund um die Uhr mit mindestens zwei Leitstellendisponenten zu besetzen, wovon eine Person die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" im Sinne des § 1 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung besitzen muss. Diese Person muss für diese Aufgabe eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Rettungsdienst nachweisen. Ferner muss die andere Person die Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst besitzen.
(5) Das Land stellt zum Zwecke einer landesweit einheitlichen Qualifizierung von Leitstellendisponenten die Errichtung und den Betrieb einer Lehrleitstelle an einem geeigneten Standort sicher und trägt die dafür entstehenden Kosten.
(6) Die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes sind befugt, in der Leitstelle eine Schnittstelle für eine auf einer digitalen Anwendung beruhenden Ersthelferalarmierung für mobile Endgeräte zu erproben. Die digitale Anwendung für mobile Endgeräte kann durch externe Dienstleister unter Wahrung der geltenden Datenschutzbestimmungen angeboten werden.
§ 15 Rettungswachen
(1) Die Rettungswachen werden im Rahmen des Rettungsdienstbereichsplans von den Aufgabenträgern des bodengebundenen Rettungsdienstes beziehungsweise von den Durchführenden eingerichtet, besetzt und unterhalten.
(2) In den Rettungswachen werden die für den bodengebundenen Rettungsdienst erforderlichen Rettungsmittel und das notwendige Personal einsatzbereit vorgehalten.
(3) Die Krankenhäuser sind auf Verlangen des Aufgabenträgers verpflichtet, vor Neubau und Erweiterungsmaßnahmen zu prüfen, ob feste Einrichtungen des Rettungsdienstes vorgesehen werden können.
§ 16 Rettungsfahrzeuge und ihre Besetzung 14 22
(1) Für den Krankentransport sind Krankenkraftwagen, für die Notfallrettung Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge als Rettungsfahrzeuge einzusetzen. Die Rettungsfahrzeuge müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die in der Notfallrettung eingesetzten Rettungsfahrzeuge müssen entsprechend dem Stand der Notfallmedizin ausgestattet sein.
(2) Rettungsfahrzeuge sind im Einsatz mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. Bei der bodengebundenen Notfallrettung ist als Fahrer der Krankenkraftwagen mindestens ein Rettungssanitäter oder Rettungsassistent nach den §§ 30 und 32 Abs. 1 NotSanG, als Fahrer von Notarzteinsatzfahrzeugen und zur Patientenbetreuung mindestens ein Notfallsanitäter im Sinne des § 1 NotSanG einzusetzen. In der Luftrettung dürfen zur Patientenbetreuung neben den Notärzten ausschließlich Notfallsanitäter im Sinne des § 1 NotSanG eingesetzt werden. Das Landesverwaltungsamt kann auf Antrag des Notarztes für das Notarzteinsatzfahrzeug hiervon Ausnahmen zulassen.
(3) Krankenkraftwagen für intensivmedizinische Transporte bedürfen einer diesem Zweck entsprechenden besonderen Ausstattung und Besetzung.
(4) Die in der Luftrettung eingesetzten Luftfahrzeuge müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin entsprechen.
§ 16a Durchführung von heilkundlichen Maßnahmen im Notfalleinsatz 18
(1) Notfallsanitäter handeln nicht rechtswidrig, wenn sie bei der eigenverantwortlichen Durchführung von Maßnahmen im Notfalleinsatz im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c NotSanG bis zum Eintreffen des Notarztes oder bis zu dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung die Heilkunde ausüben. Sie haben gegenüber dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst regelmäßig nachzuweisen, dass sie die in der Ausbildung erlernten, auch invasiven Maßnahmen weiterhin beherrschen.
(2) Neben der Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen gehört es insbesondere auch zu den Aufgaben der Notfallsanitäter, im Rahmen der Mitwirkung nach individueller Delegation durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst eigenständig heilkundliche Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c NotSanG durchzuführen. Die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst stellen für die an die Notfallsanitäter zu delegierenden ärztlichen Behandlungsmaßnahmen einschließlich der Medikamentengabe einheitliche standardmäßige Vorgaben sowie Verfahrensregelungen zur regelmäßigen Überprüfung sicher. Sie orientieren sich bei der Erarbeitung und Aktualisierung der standardmäßigen Vorgaben an den von der Landesärztekammer Thüringen auf der Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Fachstandards veröffentlichten Empfehlungen. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst kann im Einzelfall nach einer Überprüfung die Delegation nach Satz 1 ganz oder teilweise zurücknehmen, wenn die fachliche oder persönliche Eignung des Notfallsanitäters nicht mehr gegeben ist.
§ 17 Rettungsdienstliche Versorgung in besonderen Fällen
(1) Zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei größeren Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle mit mehreren Verletzten oder Erkrankten, bei denen die Tätigkeiten des eingesetzten Personals koordiniert werden müssen, hat der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes eine rettungsdienstliche Einsatzleitung vor Ort einzurichten. Dieser gehören insbesondere ein Leitender Notarzt und ein Organisatorischer Leiter an. Soweit nach anderen Rechtsvorschriften eine Einsatzleitung eingerichtet wurde, untersteht ihr der Leitende Notarzt; dies gilt nicht in medizinischen Fragen. Die Leitenden Notärzte und die Organisatorischen Leiter werden vom jeweiligen Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes bestellt. Bei der Bestellung der Leitenden Notärzte ist die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen zu beteiligen.
(2) Der Leitende Notarzt leitet den rettungsdienstlichen Einsatz, stimmt alle medizinischen Maßnahmen aufeinander ab und überwacht deren Durchführung. Er hat am Notfallort unverzüglich eine den notfallmedizinischen Grundsätzen entsprechende Versorgung herzustellen. Er ist gegenüber dem Personal des Rettungsdienstes, den eingesetzten Ärzten und den sonstigen zur rettungsdienstlichen Versorgung eingesetzten Kräften weisungsbefugt. Der Leitende Notarzt muss über die notfallmedizinische Eignung und Erfahrung verfügen.
(3) Der Organisatorische Leiter unterstützt den Leitenden Notarzt, indem er organisatorische Führungs- und Koordinationsaufgaben übernimmt. Er ist gegenüber dem Personal des Rettungsdienstes und den sonstigen zur rettungsdienstlichen Versorgung eingesetzten Kräften weisungsbefugt. Er muss über organisatorische und einsatztaktische Kenntnisse verfügen.
(4) Die Krankenhäuser und Zentralen Leitstellen sind unabhängig von ihren übrigen Aufgaben zur Zusammenarbeit mit der Einsatzleitung verpflichtet.
(5) Die Aufgabenträger sind im Zusammenwirken mit den Krankenhäusern zur Planung von vorbereitenden Maßnahmen zur Bewältigung von Ereignissen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 verpflichtet.
Dritter Abschnitt
Kosten
§ 18 Kostentragung, Erhebung von Benutzungsentgelten, Kosten für Qualifizierung des nichtärztlichen Rettungspersonals 14 18 23
(1) Der Aufgabenträger hat die Kosten für die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu tragen.
(2) Für die Leistungen des Rettungsdienstes werden kostendeckende Benutzungsentgelte erhoben.
(3) Die Kosten für die bedarfsgerechte Ausbildung zu Notfallsanitätern sowie für die weitere Ausbildung von Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern einschließlich der Kosten für die staatlichen Prüfungen und Ergänzungsprüfungen sind mit Ausnahme der Kosten für den Unterricht an öffentlichen Schulen als Kosten des Rettungsdienstes von den Kostenträgern zu tragen. Darüber hinaus sind die Kosten für die bedarfsgerechte Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern sowie für die Weiter- und Fortbildung des nichtärztlichen Rettungspersonals, insbesondere auch für erforderliche zusätzliche Fortbildungen nach § 13 Satz 2 sowie für Schulungen von Notfallsanitätern zur Durchführung heilkundlicher Maßnahmen nach § 16a, als Kosten des Rettungsdienstes von den Kostenträgern zu tragen.Zu den von den Kostenträgern zu tragenden Kosten des Rettungsdienstes gehören auch die Kosten der Ausbildung der Notfallsanitäter und Rettungssanitäter zur Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen (C1).
§ 19 Zuwendungen des Landes
(1) Das Land gewährt aus Landesmitteln Zuwendungen nach Maßgabe des Haushaltsplans für Investitionen in Erfüllung des Landesrettungsdienstplans.
(2) Das Land trägt die von anderen Stellen nicht übernommenen Kosten für Einsätze in anderen Bundesländern und im Ausland, wenn der Einsatz von dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium angeordnet oder genehmigt war.
§ 20 Benutzungsentgelte für die Notfallrettung und den Krankentransport 14 18 23
(1) Die Benutzungsentgelte für die Notfallrettung und/oder den Krankentransport werden zwischen den Aufgabenträgern und den Durchführenden einerseits und den Kostenträgern und ihren Verbänden andererseits vereinbart. Kommt eine Vereinbarung binnen drei Monaten nach Ablauf der bisher gültigen Kostenregelung nicht zustande und wird das Benutzungsentgelt nicht durch eine Schiedsstelle nach § 21a Abs. 1 Satz 3 festgesetzt, erhebt
Benutzungsgebühren. Die Aufgabenträger können den Durchführenden das Recht zur Erhebung der Benutzungsentgelte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen.
(2) Die Benutzungsentgelte für die Notfallrettung und den Krankentransport sind so zu bemessen, dass sie auf Grundlage einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation sowie einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung die Kosten des Rettungsdienstes decken. Hierzu ermitteln die Aufgabenträger und die Durchführenden für ihren jeweiligen Bereich unter Berücksichtigung der entstandenen und der voraussehbaren Aufwendungen ihre betriebswirtschaftlichen Kosten des Rettungsdienstes. Bei der Kalkulation der Benutzungsentgelte sind auch Kosten für Fehleinsätze, die auf die Vermittlung rettungsdienstlicher Leistungen entfallenden Kosten der Zentralen Leitstelle, die Kosten für die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, die Kosten für eine einheitliche mobilelektronische Einsatzdokumentation, uneinbringliche Forderungen sowie die Kosten für die Vorhaltung von Leitenden Notärzten und Organisatorischen Leitern für Fälle des § 17 und die Kosten für deren Einsatzzu berücksichtigen. Zuwendungen des Landes, des Bundes oder anderer öffentlich-rechtlicher Träger sind bei der Kalkulation der Benutzungsentgelte kostenmindernd zu berücksichtigen.
(3) Die Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 sind verpflichtet, Entwürfe von Gebührensatzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 mit einer Darstellung der ansatzfähigen Kosten den Kostenträgern und ihren Verbänden vor der Beschlussfassung zuzuleiten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung zu geben.
(4) Im Fall des § 8 treffen das Krankenhaus und die Kostenträger und ihre Verbände eine Vereinbarung über die erforderlichen Kosten.
§ 20a Benutzungsentgelte für die Berg- und Wasserrettung, Rechtsstellung der ehrenamtlichen Helfer 18
(1) Die Benutzungsentgelte für die rettungsdienstlichen Leistungen der Berg- und Wasserrettung werden zwischen den Aufgabenträgern nach § 5 Abs. 1 und/oder den Durchführenden der Berg- und Wasserrettung einerseits und den Kostenträgern und ihren Verbänden andererseits vereinbart. § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Zuweisungen und Zuschüsse des Landes, des Bundes oder anderer öffentlich-rechtlicher Träger sind bei der Kalkulation der Benutzungsentgelte kostenmindernd zu berücksichtigen.
(2) Hinsichtlich der Rechtsstellung der ehrenamtlichen Helfer der Berg- und Wasserrettung gilt § 14 Abs. 1 und 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBI. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 317), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Der Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 erstattet entsprechend § 14 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 ThürBKG auf Antrag das fortgezahlte Arbeitsentgelt an private Arbeitgeber beziehungsweise ersetzt den Verdienstausfall der ehrenamtlichen Helfer der Berg- und Wasserrettung, die beruß ich selbständig oder freiberuflich tätig sind
§ 21 Benutzungsentgelte für die notärztliche Versorgung 18 23
(1) Die Kosten für die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 sind Kosten des Rettungsdienstes. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für die Vergütung der Notärzte, die Kosten für eine einheitliche mobilelektronische Einsatzdokumentation, die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines Telenotarztsystems, die erforderlichen Verwaltungskosten und Versicherungskosten, die Kosten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und 7, die Kosten des Schiedsverfahrens nach § 7 Abs. 3 Sätze 1 bis 3, die Kosten für Fehleinsätze sowie uneinbringliche Forderungen. Alle ansatzfähigen Kosten sind in vollem Umfang auf die Benutzungsentgelte für die notärztliche Versorgung umzulegen.
(2) Die Benutzungsentgelte für die notärztliche Versorgung werden zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Kostenträgern und ihren Verbänden vereinbart; § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem ein Verfahrensbeteiligter zu Verhandlungen aufgefordert hat, nicht zustande, erhebt die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen Benutzungsgebühren aufgrund einer Satzung; § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 gilt entsprechend. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 sowie der § § 4, 11 und 15 ThürKAG in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Die Gebührensatzung bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Landesverwaltungsamt. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen wird oder die Benutzungsgebühren die ansatzfähigen Kosten für die notärztliche Versorgung übersteigen. Die Gebührensatzung ist im Thüringer Staatsanzeiger bekannt zu geben.
(1) Bei Streitigkeiten über die Höhe der nach den §§ 20, 20a oder 21 zu vereinbarenden Benutzungsentgelte kann auf Antrag eines Verhandlungspartners eine Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle versucht, eine Einigung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande, setzt die Schiedsstelle die Kosten des Rettungsdienstes und das Benutzungsentgelt spätestens einen Monat nach der Anrufung fest. Gegen die Entscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Schiedsstelle ist Beteiligter im Sinne des § 61 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung; sie wird durch den Vorsitzenden vertreten.
(2) Die Schiedsstelle wird vom Landesverwaltungsamt gebildet und setzt sich aus zwei Vertretern des Aufgabenträgers und/oder der Durchführenden und zwei Vertretern der Kostenträger sowie einem einvernehmlich bestimmten unparteiischen Vorsitzenden zusammen. Kommt eine Einigung über den Vorsitzenden nicht zustande, wird dieser vom Präsidenten des Landesverwaltungsamtes bestimmt. Jedes Mitglied der Schiedsstelle hat eine Stimme. Die Entscheidung der Schiedsstelle wird mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Kosten der Schiedsstelle werden von den am Schiedsstellenverfahren beteiligten Verhandlungspartnern zu gleichen Teilen getragen. Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Landesverwaltungsamtes bedarf.
§ 22 Verbindlichkeit der Benutzungsentgelte und -gebühren 14 18
(1) Die nach den §§ 20, 20a und 21 vereinbarten beziehungsweise nach § 21a Abs. 1 Satz 3 festgesetzten Benutzungsentgelte oder die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Benutzungsgebühren gelten für alle Benutzer des Rettungsdienstes.
(2) Die nach Absatz 1 allgemeingültigen Benutzungsentgelte sind in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen. Sie werden von den Aufgabenträgern durch Verwaltungsakte erhoben. Die Aufgabenträger nach § 5 können den Durchführenden ihr Erhebungsrecht nach Satz 2 im Wege der Beleihung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. Die Erhebung von Verwaltungskosten richtet sich nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung. Werden die erhobenen Benutzungsentgelte trotz Mahnung nicht gezahlt, haben die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen und der nach Satz 3 beliehene Durchführende gegenüber dem Entgeltschuldner jeweils einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einleitung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens in Höhe des Doppelten der Gebühr nach Nummer 1.4.1.2 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung.
Vierter Abschnitt
Genehmigungsverfahren
§ 23 Gegenstand und Voraussetzungen der Genehmigung für den Krankentransport
(1) Eine Person, die den Krankentransport durchführen will, bedarf der Genehmigung. Das Gleiche gilt für jede Erweiterung, Übertragung oder sonstige wesentliche Änderung des Betriebs nach Satz 1.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn auf Grund einer mindestens dreimonatigen Untersuchung und Bewertung des Einsatzaufkommens entsprechend den Kriterien des Rettungsdienstbereichsplanes eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 zu erwarten ist. Die Untersuchung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen und muss insbesondere die Entwicklung des Einsatzaufkommens, dessen räumliche und zeitliche Verteilung, die Eintreffzeiten, den abgestimmten Einsatz der Rettungsmittel und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage berücksichtigen.
(4) Die Genehmigung wird dem Leistungserbringer für seine Person für die Dauer von vier Jahren erteilt; sofern besondere Gründe vorliegen, kann eine kürzere Laufzeit bestimmt werden. Sie umfasst die Art der einzusetzenden Rettungsmittel unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen sowie deren Betriebsbereich.
(5) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist der Krankentransport bei größeren Notfallereignissen im Sinne des § 17 Abs. 1.
(6) Aufgrund einer Genehmigung dürfen bis zu einem Zeitraum von einem Monat auch die einem anderen Leistungserbringer genehmigten Rettungsmittel ohne Zustimmung der Genehmigungsbehörde verwendet werden.
(7) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Krankentransport mit einem Rettungsfahrzeug erfolgen muss, das für die Notfallrettung zugelassen ist.
§ 24 Nebenbestimmungen der Genehmigung
Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen zu versehen, die
§ 25 Widerruf der Genehmigung 24a
(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 vorliegen. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Leistungserbringers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn trotz schriftlicher Mahnung
(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn der Leistungserbringer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Betrieb ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat. Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Leistungserbringer den Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu führen.
(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 26 Genehmigungsbehörde 14 24a
(1) Die Genehmigung nach § 23 erteilen die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis. Die Zuständigkeit kann auch auf Rettungsdienstzweckverbände übertragen werden.
(2) Örtlich zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Gebiet sich der Betriebsbereich des Krankenkraftwagens befindet. Soweit Leistungserbringer in mehreren Rettungsdienstbereichen tätig sein wollen, entscheidet die jeweilige Genehmigungsbehörde in eigener Zuständigkeit über die Genehmigung. Für landesweite intensivmedizinische Transporte gilt ( § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ThürVwVfG gültig ab 01.01.2025 02 § 1 Abs. 1 Satz ThürVwVfG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG).
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erteilt das Land die Genehmigung für die Luftrettung.
Fünfter Abschnitt
Pflichten des Leistungserbringers
§ 27 Verantwortlichkeit des Leistungserbringers
(1) Der Leistungserbringer muss seinen Betrieb im eigenen Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung führen.
(2) Der Leistungserbringer ist dafür verantwortlich, dass der Betrieb ordnungsgemäß entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften geführt wird. Er ist verpflichtet, bei Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fach- und Betriebspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Krankentransports geboten ist.
(3) Der Leistungserbringer hat an Maßnahmen der Qualitätssicherung mitzuwirken.
§ 28 Betriebspflicht
(1) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung, insbesondere entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Rettungsdienstbereichsplans, aufrechtzuerhalten.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Leistungserbringer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen.
(3) Der Leistungserbringer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebs während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen.
§ 29 Betriebsbereich und Einsatzpflicht
(1) Als Betriebsbereich gilt das in der Genehmigung festgesetzte Gebiet, innerhalb dessen der Leistungserbringer verpflichtet ist, rettungsdienstliche Tätigkeiten nach § 3 Abs. 4 durchzuführen.
(2) Im Übrigen dürfen Einsätze nur durchgeführt werden, wenn der Ausgangs- oder Zielort im Betriebsbereich liegt. Die Genehmigungsbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen. Soweit sich die Zulassung einer Ausnahme auf benachbarte Rettungsdienstbereiche auswirken kann, ist die Entscheidung im Benehmen mit der dort zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Beförderung nach § 11 Abs. 2 erfolgt. Mit Zustimmung der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde kann ein Leistungserbringer außerhalb seines Betriebsbereichs zur zeitlich begrenzten rettungsdienstlichen Absicherung bestimmter Ereignisse eingesetzt werden.
(3) Der Leistungserbringer ist auf Anforderung der Zentralen Leitstelle zum Einsatz der vorzuhaltenden Rettungsmittel verpflichtet, wenn
(4) Der Einsatz darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil kein rechtswirksamer Beförderungsvertrag vorliegt oder die Entrichtung des Benutzungsentgelts bei Beendigung des Einsatzes nicht möglich ist. Die Verpflichtung ist auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Behandlungseinrichtung beschränkt.
(5) Notfalleinsätze haben Vorrang vor Krankentransporten.
Sechster Abschnitt
Datenschutz, Verordnungsermächtigungen und Ordnungswidrigkeiten
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die am Rettungsdienst beteiligten Stellen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in Verbindung mit dem Thüringer Datenschutzgesetz.
(2) Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, soweit dies
erforderlich ist.
(3) Die nach Absatz 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen ferner
(4) Personenbezogene Daten dürfen außerdem übermittelt werden, soweit dies
(5) Werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 übermittelt oder verwendet, so
(1) Die am Rettungsdienst Beteiligten sind verpflichtet, die Einsätze in der Notfallrettung und im Krankentransport und die dabei getroffenen Feststellungen und Maßnahmen im erforderlichen Umfang zu dokumentieren. Die Einsatzdokumentationen sind gegen unbefugte Einsichtnahmen geschützt aufzubewahren.
(2) Über jeden Einsatz in der Notfallrettung ist ein Bericht zu fertigen.
(3) Die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes haben die durch die Zentralen Leitstellen vermittelten Einsätze nach einheitlichen Grundsätzen aufzuzeichnen und regelmäßig auszuwerten. Gesprächsaufzeichnungen sind auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Anrufers zulässig; sie sind nach sechs Monaten zu löschen, soweit nicht tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie noch als Beweismittel benötigt werden. Die Aufsichtsbehörden können verlangen, dass ihnen in anonymisierter Form die Ergebnisse der Auswertung und bei Erfordernis die Einsatzdokumentationen für Zwecke der landesweiten Auswertung der Rettungsdiensteinsätze zur Verfügung gestellt werden.
(1) Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über den Nachweis von Kosten und Leistungen im Rettungsdienst im Rahmen der Kalkulation der Benutzungsentgelte nach § 20 Abs. 2 und über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten zu treffen.
(2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen über die Aus-, Weiter- und Fortbildung des nichtärztlichen Rettungspersonals einschließlich des Leitstellenpersonals zu treffen, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können zum Zwecke der Qualitätssicherung und -steigerung insbesondere die Verpflichtung zur funktionsspezifischen Weiter- und Fortbildung des nichtärztlichen Rettungspersonals einschließlich des Leitstellenpersonals sowie Ziel, Inhalt und Umfang der jeweiligen Weiter- und Fortbildungen geregelt werden.
(3) Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium ist befugt, Zuständigkeiten des Landes nach diesem Gesetz durch Verwaltungsvorschrift auf das Landesverwaltungsamt zu übertragen.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 32 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bestimmung verweist.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 der Aufgabenträger, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 7 das Landesverwaltungsamt, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und des Absatzes 2 die Aufsichtsbehörde, im Übrigen die Genehmigungsbehörde.
Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 34 Übergangsbestimmung 14 18 22 23
(1) Verträge, Genehmigungen oder Erlaubnisse nach dem Thüringer Rettungsdienstgesetz in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung behalten ihre Gültigkeit.
(2) Soweit Leistungserbringer von Genehmigungen für die Notfallrettung nach § 15 Abs. 1 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben, schließen die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes spätestens bis zum Ablauf der Genehmigung mit diesen öffentlich-rechtliche Verträge nach § 6 Abs. 1.
(3) Abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 16 Abs. 2 Satz 2 ist bis einschließlich 31. Dezember 2028 anstelle eines Notfallsanitäters im Sinne des § 1 NotSanG der Einsatz von Personen mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" nach den §§ 30 oder 32 Abs. 1 NotSanG für die Tätigkeiten als Disponenten in den Zentralen Leitstellen und als Fahrer von Notarzteinsatzfahrzeugen zulässig.
(1) Zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte, die der Erhaltung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Leistungsfähigkeit oder der Qualitätsverbesserung des Rettungsdienstes dienen, kann das für Rettungswesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen auf Antrag zeitlich befristete Ausnahmen von § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und 2 sowie von dem aufgrund des § 10 erlassenen Landesrettungsdienstplan zulassen, wenn die grundsätzliche Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 4 sichergestellt ist.
(2) Zur Antragstellung berechtigt sind die Kostenträger, die Aufgabenträger des Rettungsdienstes nach § 5 und die Durchführenden (ausführende Stelle). In dem Antrag ist darzulegen, für welches Erprobungsvorhaben die Ausnahme beantragt wird, von welchen Vorschriften abgewichen werden soll und zu welchem Zweck die Abweichung beantragt wird. Wird der Antrag von einem Kostenträger oder einem Durchführenden gestellt, bedarf er des Einvernehmens des zuständigen Aufgabenträgers des Rettungsdienstes nach § 5. Wird der Antrag von einem Aufgabenträger des Rettungsdienstes nach § 5 oder einem Durchführenden gestellt, bedarf er des Einvernehmens der Kostenträger, welche die Kosten für die von dem Erprobungsvorhaben betroffenen rettungsdienstlichen Leistungen zu tragen haben.
(3) Die Ausnahme wird für höchstens zwei Jahre zugelassen; sie kann auf Antrag um ein Jahr verlängert werden.
(4) Hat das für Rettungswesen zuständige Ministerium eine Zulassung erteilt, hat die ausführende Stelle die Durchführung des Erprobungsvorhabens unter wissenschaftlicher Begleitung zu dokumentieren und auszuwerten sowie dem für Rettungswesen zuständigen Ministerium darüber zu berichten. Im Falle einer positiven Auswertung ist dem Bericht ein konzeptioneller Vorschlag für eine landesweite Umsetzung nebst Kostenschätzung beizufügen. Nach Vorlage des Berichts durch die ausführende Stelle führt das für Rettungswesen zuständige Ministerium unter Beteiligung des Landesbeirates für das Rettungswesen jeweils vorhabenbezogen eine Evaluierung durch.
(5) Das für Rettungswesen zuständige Ministerium legt dem für Rettungswesen zuständigen Ausschuss des Landtags zeitnah nach Abschluss der Evaluierung einen Bericht vor, in dem es darlegt,
(1) Die staatliche Aufsicht über die Landkreise, kreisfreien Städte und Rettungsdienstzweckverbände richtet sich nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung.
(2) Die Rechtsaufsicht über die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen hinsichtlich der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung nach § 7 Abs. 1 führt das für Rettungswesen zuständige Ministerium. Es kann die Rechtsaufsicht durch Rechtsverordnung dem Landesverwaltungsamt übertragen.
(3) Die Aufsicht über die nach § 22 Abs. 2 Satz 3 beliehenen Durchführenden führen die Aufgabenträger nach § 5.
§ 36 Einschränkung von Grundrechten 18
Durch dieses Gesetz werden das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und das Recht auf Fernmelde- und Kommunikationsgeheimnis (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 7 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.
§ 37 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation
- Thüringen -
Vom 24. Juni 2024
(GVBl. Nr. 11 vom 16.08.2024 S. 521)
Die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018 S. 36; L 334 vom 27.12.2019 S. 164), geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 80), wird umgesetzt durch § 14 Abs. 2a Satz 3 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2023 (GVBl. S. 328).
Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
- Thüringen -
Vom 24. Juni 2024
(GVBl. Nr. 11 vom 16.08.2024 S. 521)
Die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 70; L 212 vom 13.08.2019 S. 73) wird umgesetzt durch § 14 Abs. 2a des Thüringer Rettungsdienstgesetzes vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2023 (GVBl. S. 328).
ENDE |