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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Thüringer Rettungsdienstgesetzes
-Thüringen -

Vom 29. Juni 2018
(GVBl. Nr. 8 vom 26.07.2018 S. 317)



Siehe Fn. *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

Das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 159), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1.eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten,"1. eine an einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung orientierte und den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten,"

bb) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. die Selbsthilfe der Bevölkerung und die Brandschutzerziehung zu fördern und"5. die Selbsthilfe der Bevölkerung zu fördern,"

cc) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6 eingefügt:

"6. die Landkreise bei der Brandschutzerziehung in ihrem Wirkungsbereich zu unterstützen,"

dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

b) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6" durch die Verweisung " § 6 Abs. 1 Nr. 5 bis 7" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Bundesautobahnen" die Worte "und Eisenbahnstrecken" eingefügt.

2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. die Brandschutzerziehung zu fördern."

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Als Leiter einer Jugendfeuerwehr soll nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche Eignung und die Befähigung zum Gruppenführer hat."Als Leiter einer Jugendfeuerwehr soll nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche fachliche und persönliche Eignung, beispielsweise aufgrund der Jugendleiterausbildung oder einer vergleichbaren Qualifikation, sowie die Befähigung zum Gruppenführer besitzt."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Gemeinden mit einer Jugendfeuerwehr erhalten je Angehörigem der Jugendfeuerwehr einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 25 Euro."

4. In § 13 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe "65. Lebensjahres" durch die Angabe "67. Lebensjahres" ersetzt.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden nach dem Wort "Nachteile" ein Komma und die Worte "insbesondere im Arbeits- und Dienstverhältnis," eingefügt.

bb) In Satz 5 werden nach dem Wort "danach" ein Komma und die Worte "bei Einsätzen auch für die zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendige Zeit," eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Feuerwehr-Unfallkasse" das Wort "Mitte" eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Feuerwehr-Unfallkasse" das Wort "Mitte" eingefügt.

bb) Es werden folgende Sätze angefügt:

"Bei Gesundheitsschäden, die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen im Rahmen des Feuerwehrdienstes entstanden sind oder die sich verschlimmert haben und für die kein Entschädigungsanspruch nach dem SGB VII besteht, kann das Land freiwillige Unterstützungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Form von Zuwendungen gewähren. Im Zuwendungsverfahren kann die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte von der zuständigen Landesbehörde mit der Feststellung der Art und Schwere der Gesundheitsschäden gegen Kostenerstattung beauftragt werden."

d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
(7) Für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden nach § 109 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) § 48 des Beamtenstatusgesetzes und die §§ 60 und 81 ThürBG entsprechende Anwendung."(7) Für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden nach § 113 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung § 48 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 46 ThürBG sowie § 74 ThürBG entsprechende Anwendung."

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird das Wort "ernannt" durch das Wort "berufen" ersetzt.

b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

"Der gewählte Vertreter führt die Bezeichnung Stadtfeuerwehrwart."

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "ernennt" durch das Wort "bestellt" ersetzt.

b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
(3) Der Kreisbrandinspektor ist hauptamtlich tätig. Er muss mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzen. Er darf nicht gleichzeitig Ortsbrandmeister sein. Die Kreisbrandmeister sind in der Regel ehrenamtlich tätig und sollen in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden; sie müssen die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.

(4) Der Landkreis kann den Kreisbrandinspektor und die Kreisbrandmeister, die Ehrenbeamte sind, aus wichtigem Grund entlassen. Sie sind nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu verabschieden. Für die Kreisbrandmeister gilt § 13 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

"(3) Der Kreisbrandinspektor muss Beamter in mindestens der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes sein. Die Kreisbrandmeister sind in der Regel ehrenamtlich tätig und sollen in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden; sie müssen die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Die Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister dürfen nicht zugleich Ortsbrandmeister sein.

(4) Der Landkreis kann den Kreisbrandinspektor und die Kreisbrandmeister, soweit diese hauptamtlich tätig sind, aus wichtigem Grund von ihrer Funktion entbinden. Darüber hinaus kann der Landkreis die ehrenamtlichen Kreisbrandmeister aus wichtigem Grund abberufen. Die Kreisbrandmeister sind nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu verabschieden; § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."

8. § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Das Landesverwaltungsamt kann gewerbliche Betriebe oder sonstige Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren nach Anhörung verpflichten, zur Verhütung und Bekämpfung solcher Gefahren eine Werkfeuerwehr mit haupt- oder nebenberuflichen Angehörigen aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischen Ausrüstungen auszustatten und zu unterhalten sowie für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Werkfeuerwehr zu sorgen. Die Verpflichtung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen."(1) Das Landesverwaltungsamt kann gegenüber gewerblichen Betrieben oder sonstigen Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren nach Anhörung anordnen, zur Verhütung und Bekämpfung solcher Gefahren eine Werkfeuerwehr mit haupt- oder nebenberuflichen Angehörigen aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischen Ausrüstungen auszustatten und zu unterhalten sowie für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Werkfeuerwehr zu sorgen. Die Anordnung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen."

9. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Mitglieder nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gilt § 14 entsprechend."(1) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Mitglieder nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, sind sie den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen rechtlich gleichgestellt; die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 14a entsprechend."

10. § 20 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Sie beschäftigen hauptamtliche Bedienstete, die mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzen."Für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 beschäftigen sie hauptamtliche Bedienstete, die mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzen müssen."

11. In § 28 Abs. 5 wird die Verweisung "THW-Helferrechtsgesetz" durch die Verweisung "THW-Gesetz" ersetzt.

12. § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Helfer im Katastrophenschutz nur gegenüber der Hilfsorganisation beziehungsweise der anderen privaten Organisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, sind sie den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen rechtlich gleichgestellt; die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 14a entsprechend."

13. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben für
  1. Betriebe, für die ein Sicherheitsbericht nach Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 010 vom 14.01.1997 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen ist, sowie
  2. Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategoriea nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG - Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 102 vom 11.04.2006 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung

(Betriebe) unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans des Betreibers besondere behördliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne als externe Notfallpläne zu erstellen.

(2) Die unteren Katastrophenschutzbehörden können im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 im Einvernehmen mit der für die Beurteilung des Sicherheitsberichts zuständigen Behörde aufgrund des Sicherheitsberichts entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt. Die Entscheidung ist zu begründen.

(3) Die externen Notfallpläne enthalten mindestens Angaben über

  1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplanes notwendigen Einsatzmittel,
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände, Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes,
  5. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten und
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der zuständigen Stellen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(4) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats bei den unteren Katastrophenschutzbehörden zur Einsicht auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass während der Auslegungsfrist Anregungen vorgebracht werden können. Die Auslegung erfolgt mit den Funktionsbezeichnungen der erfassten Personen; sonstige personenbezogene Daten wie Namen und private Telefonnummern sind unkenntlich zu machen. Der Entwurf des externen Notfallplans ist dem Betreiber mindestens eine Woche vor der Bekanntgabe nach Satz 2 zu übermitteln. Auf Antrag des Betreibers sind bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb unkenntlich zu machen, soweit das Interesse des Betreibers das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenbarung überwiegt. Das Gleiche gilt, soweit das Interesse der öffentlichen Sicherheit einer Offenbarung entgegensteht. § 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 und § 4a Abs. 3 des Baugesetzbuchs gelten entsprechend. Bei der Erstellung der externen Notfallpläne ist das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit angemessen zu berücksichtigen.

(5) Die Betreiber haben den unteren Katastrophenschutzbehörden die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen

  1. bei bestehenden Betrieben unverzüglich,
  2. bei Betrieben, die später in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie für den Betrieb gilt, und
  3. bei neuen Betrieben spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme

zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber haben die Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes bei der Alarm- und Einsatzplanung zu unterstützen. Die Informationspflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für eine Änderung des Betriebs oder einzelner Anlagen, die erhebliche Auswirkungen auf die vom Betrieb ausgehenden Gefahren hat, sowie für eine Stilllegung des Betriebs oder einzelner Anlagen oder für eine Einstellung des Betriebs.

"(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben
  1. für Betriebe, für die nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 3 Nr. 1 und 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist, sowie
  2. für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG - Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 102 vom 11.04.2006 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans des Betreibers behördliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne als externe Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb des Betriebs zu erstellen.

(2) Der externe Notfallplan nach Absatz 1 Nr. 1 ist innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber nach Absatz 3 zu erstellen. Die untere Katastrophenschutzbehörde kann aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht im Einvernehmen mit der für die Beurteilung des Sicherheitsberichts zuständigen Behörde entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt. Die Entscheidung ist zu begründen.

(3) Die externen Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

  1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen oder zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
  5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Dominoeffekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, nach Artikel 9 der Richtlinie 2012/18/EU über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte anderer Bundesländer und ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(4) Die Betreiber haben die unteren Katastrophenschutzbehörden bei der Erstellung der externen Notfallpläne zu unterstützen und ihnen die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Fristen für die Übermittlung der erforderlichen Informationen bestimmen sich nach den §§ 10 und 20 der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sowie wesentliche Planänderungen sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats bei den unteren Katastrophenschutzbehörden zur Einsicht auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass während der Auslegungsfrist Anregungen vorgebracht werden können. Die Auslegung erfolgt mit den Funktionsbezeichnungen der erfassten Personen; sonstige personenbezogene Daten wie Namen und private Telefonnummern sind unkenntlich zu machen. Der Entwurf des externen Notfallplans ist dem Betreiber mindestens eine Woche vor der Bekanntgabe nach Satz 2 zu übermitteln. Auf Antrag des Betreibers sind bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb unkenntlich zu machen, soweit das Interesse des Betreibers das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenbarung überwiegt. Das Gleiche gilt, soweit das Interesse der öffentlichen Sicherheit einer Offenbarung entgegensteht. § 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 und § 4a Abs. 3 des Baugesetzbuchs gelten entsprechend. Bei der Erstellung der externen Notfallpläne sowie bei wesentlichen Planänderungen ist das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit angemessen zu berücksichtigen."

b) In Absatz 7 Satz 3 wird die Verweisung "Absatz 4" durch die Verweisung "Absatz 5" ersetzt.

14. § 41 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. unter Berücksichtigung der örtlichen Erfordernisse eine dem Stand der Technik entsprechende Feuerwehr-Gebäudefunkanlage in baulichen Anlagen einzurichten und zu unterhalten,"

b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

15. In § 44 Abs. 4 Satz 1 wird die Verweisung " § 23 Abs. 1" durch die Verweisung " § 23 Abs. 1 und 2" ersetzt.

16. In § 46 wird der Klammerzusatz "(BGBl. S. 18)" durch den Klammerzusatz "(BGBl. I S. 18)" ersetzt.

17. In § 50 Abs. 1 Nr. 4 wird die Verweisung " § 33 Abs. 5" durch die Verweisung " § 33 Abs. 4" ersetzt.

18. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 werden folgende neue Nummern 3 und 4 eingefügt:

"3. informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen),

4. Unverletzlichkeit des Fernmelde- und Kommunikationsgeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 7 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen),"

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 5 bis 7.

19. § 54 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3

3. die Laufbahnen und die Ausbildung der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes,

wird aufgehoben.

b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
6. die Voraussetzungen für die Aufstellung und den Einsatz von Werkfeuerwehren und die Anerkennung von Betriebsfeuerwehren als Werkfeuerwehren (§ 17),"6. die Anerkennung und Anordnung von Werkfeuerwehren, die Aufgaben, die Aufstellung und den Einsatz, die Aus- und Fortbildung, die personelle und technische Ausstattung der Werkfeuerwehren, die Zusammenarbeit mit den Gemeindefeuerwehren sowie die Durchführung der Überprüfung der Werkfeuerwehren,"

20. Die §§ 55 und 56 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 55 Zuständigkeit anderer Stellen

Die Zuständigkeit anderer Stellen auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe bleibt unberührt.

§ 56 Übergangsbestimmung

§ 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt erstmalig für Kreisbrandinspektoren und § 20 Satz 3 erstmalig für Bedienstete, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannt werden.

" § 55 Zuständigkeiten

(1) Das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium ist befugt, Zuständigkeiten des Landes nach diesem Gesetz durch Verwaltungsvorschrift auf das Landesverwaltungsamt zu übertragen.

(2) Die Zuständigkeit anderer Stellen auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe bleibt unberührt.

§ 56 Übergangsbestimmungen

(1) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 findet für die Kreisbrandinspektoren, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Thüringer Rettungsdienstgesetzes als Kreisbrandinspektoren bestellt waren und wenn

  1. diese Bestellung bis zum Ablauf des 29. Dezember 2006 erfolgt ist, § 16 Abs. 3 Satz 1 und 3 in der am 29. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter Anwendung,
  2. diese Bestellung nach dem 29. Dezember 2006 erfolgt ist, § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 in der am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Thüringer Rettungsdienstgesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.

(2) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 3 dürfen Kreisbrandmeister, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Thüringer Rettungsdienstgesetzes als Kreisbrandmeister bestellt waren, zugleich Ortsbrandmeister bleiben.

(3) Abweichend von § 20 Satz 3 gilt für Beschäftigte, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 29. Dezember 2006 begründet wurde, § 33 Abs. 6 in der am 29. Dezember 2006 geltenden Fassung."

21. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Rettungsdienstgesetzes

Das Thüringer Rettungsdienstgesetz vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "wenn Ausgangs- oder Zielort der Beförderung nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegen" durch die Worte "wenn der Ausgangsort der Beförderung nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt" ersetzt.

2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Rettungsdienst führt die Notfallrettung und den Krankentransport durch; er wird in Form des bodengebundenen Rettungsdienstes und der Luftrettung erbracht."(1) Der Rettungsdienst führt die Notfallrettung und den Krankentransport durch; er wird in Form des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich der Berg- und Wasserrettung sowie der Luftrettung erbracht."

3. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen ist Aufgabenträger für die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung im bodengebundenen Rettungsdienst."

4. In § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "18. August 2009 (GVBl. S. 699)" durch die Angabe "1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685)" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "dieses Sicherstellungsauftrags" durch die Worte "dieser Aufgabe" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 7 angefügt:

"Sie ist berechtigt, zur Vermeidung von Dienstplanlücken in ausreichendem Umfang selbst Notärzte anzustellen."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Abschluss" die Worte "oder die Änderung" eingefügt.

6. In § 13 Satz 2 werden die Worte "die notfallmedizinische Weiterbildung des nichtärztlichen Personals zu überwachen" durch die Worte "weisungsberechtigt die notfallmedizinische Fortbildung des nichtärztlichen Rettungspersonals zu überwachen und ist für die standardmäßige Vorgabe und Überprüfung ärztlicher Behandlungsmaßnahmen einschließlich der Medikamentengabe verantwortlich" ersetzt.

7. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Durchführung von heilkundlichen Maßnahmen im Notfalleinsatz

(1) Notfallsanitäter handeln nicht rechtswidrig, wenn sie bei der eigenverantwortlichen Durchführung von Maßnahmen im Notfalleinsatz im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c NotSanG bis zum Eintreffen des Notarztes oder bis zu dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung die Heilkunde ausüben. Sie haben gegenüber dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst regelmäßig nachzuweisen, dass sie die in der Ausbildung erlernten, auch invasiven Maßnahmen weiterhin beherrschen.

(2) Neben der Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen gehört es insbesondere auch zu den Aufgaben der Notfallsanitäter, im Rahmen der Mitwirkung nach individueller Delegation durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst eigenständig heilkundliche Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c NotSanG durchzuführen. Die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst stellen für die an die Notfallsanitäter zu delegierenden ärztlichen Behandlungsmaßnahmen einschließlich der Medikamentengabe einheitliche standardmäßige Vorgaben sowie Verfahrensregelungen zur regelmäßigen Überprüfung sicher. Sie orientieren sich bei der Erarbeitung und Aktualisierung der standardmäßigen Vorgaben an den von der Landesärztekammer Thüringen auf der Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Fachstandards veröffentlichten Empfehlungen. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst kann im Einzelfall nach einer Überprüfung die Delegation nach Satz 1 ganz oder teilweise zurücknehmen, wenn die fachliche oder persönliche Eignung des Notfallsanitäters nicht mehr gegeben ist."

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und die Worte "Kosten für Qualifizierung des nichtärztlichen Rettungspersonals" angefügt.

b) Absatz 2 Satz 2

Die Kosten für die weitere Ausbildung vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter werden von den Kostenträgern getragen, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist.

wird gestrichen.

c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Kosten für die bedarfsgerechte Ausbildung zu Notfallsanitätern sowie für die weitere Ausbildung von Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern einschließlich der Kosten für die staatlichen Prüfungen und Ergänzungsprüfungen sind mit Ausnahme der Kosten für den Unterricht an öffentlichen Schulen als Kosten des Rettungsdienstes von den Kostenträgern zu tragen. Darüber hinaus sind die Kosten für die bedarfsgerechte Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern sowie für die Weiter- und Fortbildung des nichtärztlichen Rettungspersonals, insbesondere auch für erforderliche zusätzliche Fortbildungen nach § 13 Satz 2 sowie für Schulungen von Notfallsanitätern zur Durchführung heilkundlicher Maßnahmen nach § 16 a, als Kosten des Rettungsdienstes von den Kostenträgern zu tragen."

9. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "zustande" werden die Worte "und wird das Benutzungsentgelt nicht durch eine Schiedsstelle nach § 21a Abs. 1 Satz 3 festgesetzt" eingefügt.

bb) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Kommunalabgabengesetzes" der Klammerzusatz "(ThürKAG)" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Leitstelle" werden ein Komma und die Worte "die Kosten für die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst" eingefügt und die Worte "Kosten des Einsatzes des Leitenden Notarztes und des Organisatorischen Leiters im Fall des § 17" werden durch die Worte "Kosten für die Vorhaltung von Leitenden Notärzten und Organisatorischen Leitern für Fälle des § 17 und die Kosten für deren Einsatz" ersetzt.

10. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

" § 20a Benutzungsentgelte für die Berg- und Wasserrettung, Rechtsstellung der ehrenamtlichen Helfer

(1) Die Benutzungsentgelte für die rettungsdienstlichen Leistungen der Berg- und Wasserrettung werden zwischen den Aufgabenträgern nach § 5 Abs. 1 und/oder den Durchführenden der Berg- und Wasserrettung einerseits und den Kostenträgern und ihren Verbänden andererseits vereinbart. § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Zuweisungen und Zuschüsse des Landes, des Bundes oder anderer öffentlich-rechtlicher Träger sind bei der Kalkulation der Benutzungsentgelte kostenmindernd zu berücksichtigen.

(2) Hinsichtlich der Rechtsstellung der ehrenamtlichen Helfer der Berg- und Wasserrettung gilt § 14 Abs. 1 und 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 317), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Der Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 erstattet entsprechend § 14 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 ThürBKG auf Antrag das fortgezahlte Arbeitsentgelt an private Arbeitgeber beziehungsweise ersetzt den Verdienstausfall der ehrenamtlichen Helfer der Berg- und Wasserrettung, die beruß ich selbständig oder freiberuflich tätig sind."

11. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Verwaltungskosten" die Worte "und Versicherungskosten" eingefügt sowie die Angabe " § 7 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 7 Abs. 2 Satz 1 und 7" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "ThürKAG" ersetzt."

12. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

" § 21a Schiedsstelle

(1) Bei Streitigkeiten über die Höhe der nach den §§ 20, 20a oder 21 zu vereinbarenden Benutzungsentgelte kann auf Antrag eines Verhandlungspartners eine Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle versucht, eine Einigung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande, setzt die Schiedsstelle die Kosten des Rettungsdienstes und das Benutzungsentgelt spätestens einen Monat nach der Anrufung fest. Gegen die Entscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Schiedsstelle ist Beteiligter im Sinne des § 61 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung; sie wird durch den Vorsitzenden vertreten.

(2) Die Schiedsstelle wird vom Landesverwaltungsamt gebildet und setzt sich aus zwei Vertretern des Aufgabenträgers und/oder der Durchführenden und zwei Vertretern der Kostenträger sowie einem einvernehmlich bestimmten unparteiischen Vorsitzenden zusammen. Kommt eine Einigung über den Vorsitzenden nicht zustande, wird dieser vom Präsidenten des Landesverwaltungsamtes bestimmt. Jedes Mitglied der Schiedsstelle hat eine Stimme. Die Entscheidung der Schiedsstelle wird mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Kosten der Schiedsstelle werden von den am Schiedsstellenverfahren beteiligten Verhandlungspartnern zu gleichen Teilen getragen. Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Landesverwaltungsamtes bedarf."

13. In § 22 Abs. 1 wird die Angabe " §§ 20 und 21 vereinbarten Benutzungsentgelte" durch die Angabe " §§ 20, 20a und 21 vereinbarten beziehungsweise nach § 21a Abs. 1 Satz 3 festgesetzten Benutzungsentgelte" ersetzt.

14. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Verordnungsermächtigungen"Ermächtigungen"

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können zum Zwecke der Qualitätssicherung und -steigerung insbesondere die Verpflichtung zur funktionsspezifischen Weiter- und Fortbildung des nichtärztlichen Rettungspersonals einschließlich des Leitstellenpersonals sowie Ziel, Inhalt und Umfang der jeweiligen Weiter- und Fortbildungen geregelt werden."

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium ist befugt, Zuständigkeiten des Landes nach diesem Gesetz durch Verwaltungsvorschrift auf das Landesverwaltungsamt zu übertragen."

15. Dem § 34 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Zum Zwecke der Evaluierung der Regelung in Satz 1 berichtet das für das Rettungswesen zuständige Ministerium dem zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags bis zum 31. März 2021 über den Stand der Ausbildung von Notfallsanitätern in Thüringen und der Nachqualifizierung von Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern."

16. In § 36 wird der Klammerzusatz "(Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen)" durch den Klammerzusatz "(Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen)" ersetzt.

17. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 3
Änderung der Thüringer Verordnung über Kosten-Leistungs-Nachweise im Rettungsdienst

Die Thüringer Verordnung über Kosten-Leistungs-Nachweise im Rettungsdienst vom 8. April 2010 (GVBl. S. 144), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Dezember 2012 (GVBl. S. 481), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach der Nummer 2 das Wort "sowie" und folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. vom Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes und von den beauftragten Durchführenden der Berg- und Wasserrettung nach dem Formblatt der Anlage 3"

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Kosten nach § 18 Abs. 3 Satz 1 ThürRettG sind als Kosten des Rettungsdienstes bei der Erstellung der Kosten-Leistungs-Nachweise wie folgt zu berücksichtigen:

  1. Die Kosten für die praktische Ausbildung und weitere Ausbildung im geeigneten Krankenhaus stellt das Krankenhaus dem Träger der staatlich anerkannten Schule, mit der es eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat, in Rechnung.
  2. .
    1. Die staatlich anerkannte Schule in freier Trägerschaft stellt die ihr unter Abzug staatlicher Finanzhilfen verbleibenden Kosten für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die Kosten für die staatliche Prüfung und Ergänzungsprüfung nach § 32 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 Notfallsanitätergesetz zusammen mit den Kosten nach Nummer 1 dem jeweiligen Durchführenden beziehungsweise im Falle des Absatzes 2 dem kommunalen Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes in Rechnung.
    2. Der Träger der staatlich anerkannten öffentlichen Schule stellt lediglich die Kosten für die staatliche Prüfung und Ergänzungsprüfung nach § 32 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 Notfallsanitätergesetz zusammen mit den Kosten nach Nummer 1 dem jeweiligen Durchführenden beziehungsweise im Falle des Absatzes 2 dem kommunalen Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes in Rechnung.
  3. Der Durchführende beziehungsweise im Falle des Absatzes 2 der kommunale Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes berücksichtigt die ihm entstehenden Kosten, insbesondere für die praktische Ausbildung und weitere Ausbildung in der genehmigten Lehrrettungswache, sowie die ihm nach Nummer 2 in Rechnung gestellten Kosten im Formblatt der Anlage 2."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach der Angabe " § 20 Abs. 2 ThürRettG" die Worte "sowie der Benutzungsentgelte für die rettungsdienstlichen Leistungen der Berg- und Wasserrettung nach § 20a ThürRettG" angefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 20 Abs. 1 Satz 1 ThürRettG" durch die Angabe " § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 20a Abs. 1 Satz 1 ThürRettG" ersetzt.

3. In der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird in der ersten Tabelle nach Nummer 1.6 folgende Nummer 1.7 angefügt:

"1.7 Ärztlicher Leiter Rettungsdienst"

4. Die Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In der ersten Tabelle werden nach dem Wort "Rettungsdienstbereichsplan" in der nächsten Zeile die Worte "davon Notfallsanitäter" eingefügt.

b) Die Tabelle zu Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3.6 werden folgende neue Nummern 3.7 und 3.8 eingefügt:

"3.7einheitliche elektronische Einsatzdokumentation

3.8 Maßnahmen zur Implementierung und Anwendung von Qualitätsmanagementsystemen"

bb) Die bisherige Nummer 3.7 wird Nummer 3.9.

5. Die Tabelle zu Nummer 7 erhält folgende Fassung:

6. Im Blatt "Personalkosten" werden vor dem Wort "Rettungsassistent" die Worte "Notfallsanitäter - NotSan;" eingefügt.

7. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:

(Nicht dargestellt)

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 und 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt zwei Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Artikel 1 Nr. 11 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1)."

ID: 181273


ENDE