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Schießstandrichtlinien - Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen
Vom 23. Juli 2012
(BAnz. AT vom 23.10.2012 B2)
Das Bundesministerium des Innern gibt gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung die Schießstandrichtlinien nachstehend bekannt (Anlage). Die Schießstandrichtlinien sind ab dem Tag der Bekanntmachung im Bundesanzeiger anzuwenden.
1 Einleitende Bestimmungen
1.1 Allgemeine Vorschriften
1.1.1 Zweck der Richtlinien
Diese Richtlinien sollen gewährleisten, dass die äußere und innere Sicherheit eines Schießstandes unter Berücksichtigung einschlägiger nutzungsbezogener Regeln oder solcher für das sportliche und jagdliche Übungs- und Wettkampfschießen gegeben ist.
1.1.2 Begriffsbestimmungen
1.1.2.1 Schießstände
Schießstände im Sinne dieser Richtlinien sind Schießstätten nach den geltenden Bestimmungen des Waffengesetzes (WaffG).
Von einer erlaubnispflichtigen Schießstätte nach § 27 Absatz 1 WaffG ist auszugehen, wenn der Ort, an dem geschossen werden soll, für diesen Zweck besonders hergerichtet ist. Hiervon ist dann auszugehen, wenn schießtechnische Ausstattungen und/oder sicherheitstechnische Einrichtungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit vorgehalten werden.
Die Begrifflichkeit der Schießstätte umfasst nicht nur die eigentlichen zum Schießen bestimmten Schießstände, sondern auch Aufenthaltsbereiche sowie Nebenräume, die einen funktionalen Bezug zum Schießen aufweisen, sowie das befriedete Betriebsgelände einschließlich der darin befindlichen Parkplätze.
Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 WaffG sind Schießstätten für Armbrüste nach § 27 Absatz 1 WaffG erlaubnispflichtig.
Schießstände können zu folgenden Zwecken betrieben werden:
1.1.2.2 Allgemeine Definitionen
Als Schießstätte (Schießanlage) bezeichnet man die gesamte Anlage, die in der Regel aus einem oder mehreren Schießständen für gleiche oder unterschiedliche Zwecke besteht und mit den zur Ausübung der verschiedenartigen Schießvorhaben notwendigen Bauten sowie Betriebs- und Versorgungseinrichtungen (z.B. bei geschlossenen Schießständen die Räumlichkeiten für die RLT-Anlage) versehen ist.
Ein Schießstand besteht aus:
Bei Schießständen für den Schrotschuss wird zwischen einem unmittelbaren und mittelbaren Gefahrenbereich unterschieden (Nummer 9.2.2). Die Begriffe werden im Glossar (Nummer 10.4) erläutert.
1.2 Bestimmungen für Schießstände aller Art
1.2.1 Allgemeines
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Schießstände aller Art und sind ggf. sinngemäß anzuwenden. Soweit Abweichungen zulässig sind oder weitergehende Forderungen gestellt werden müssen, wird darauf bei der Beschreibung der einzelnen Schießstandarten hingewiesen.
1.2.2 Grundsatz der Sicherheit
Ein Schießstand muss so errichtet und betrieben werden, dass bei ordnungsgemäßem Zustand und ordnungsgemäßer Abwicklung des Schießbetriebes sowohl nach innen, das heißt für die am Schießen beteiligten Personen, als auch nach außen, das heißt für die Umgebung bzw. die Nachbarschaft, Gefahren nach den bisherigen Erkenntnissen ausgeschlossen werden können.
1.2.3 Erhaltung der Sicherheitseinrichtungen
Die Funktionalität der Sicherheitseinrichtungen ist jederzeit zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen eines Schießstandes durch den Betreiber der Anlage bzw. die verantwortliche Person ständig auf ihre Gebrauchssicherheit zu überwachen sind. Liegen erhebliche Mängel vor (die eine Gefährdung der Benutzer der Schießstätte oder Dritter befürchten lassen), ist der Schießbetrieb bis zu deren Beseitigung einzustellen.
1.3 Planung eines Schießstandes
Aufgrund der individuellen Anforderungen wird es für erforderlich angesehen, dass Bauanträge zu Schießstätten (Neuerrichtung bzw. wesentliche Änderung) einem Schießstandsachverständigen (SSV) im Genehmigungsverfahren vorgelegt werden. Der SSV prüft die Antragsunterlagen in sicherheits- und schießtechnischer Hinsicht und schlägt die sicherheitstechnisch notwendigen Auflagen als Entscheidungshilfe der zuständigen Behörde vor (Planungsgutachten).
1.4 Hinweise für das Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren
1.4.1 Antragstellung
Welche Antragsunterlagen den Behörden vorzulegen sind, bestimmen einschlägige rechtliche Vorschriften.
1.4.2 Prüfung durch den SSV
Unbeschadet der vorzulegenden Antragsunterlagen nach Nummer 1.4.1 benötigt der SSV für eine Beurteilung die folgenden Unterlagen:
1.5 Inbetriebnahme und Abnahme
Der Schießbetrieb darf erst begonnen werden, nachdem die Erlaubnisbehörde den Schießstand sicherheitstechnisch überprüft und dabei eventuell festgestellte Mängel beseitigt worden sind. Bei dieser Überprüfung (Abnahme) ist ein anerkannter SSV zu beteiligen (Abnahmegutachten).
Vor Aufnahme des Schießbetriebes muss die behördliche Betriebserlaubnis vorliegen.
1.6 Abweichen von den Richtlinien
Die sicherheitstechnischen Vorgaben dieser Richtlinien sind bindend.
Von diesen Richtlinien darf nur im begründeten Einzelfall abgewichen werden, wenn dadurch keine Gefahren (Nummer 1.2) entstehen können oder wenn dies zur Verhütung solcher erforderlich erscheint. Dies hat der begutachtende SSV im Rahmen seines Gutachtens darzustellen und auch zu begründen, dass und wie die Schutzziele der Richtlinien trotz der vorgesehenen Abweichung eingehalten werden.
Darüber hinaus kommt ein Abweichen von den Richtlinien bei bestehenden Schießständen, im Rahmen des Bestandschutzes, in Betracht, wenn keine sicherheitstechnischen Erfordernisse gegen diese Abweichung sprechen.
Bei einem Abweichen ist vom SSV darauf hinzuwirken, dass insbesondere immissionsschutz- und bodenschutzrechtliche Belange berücksichtigt werden.
1.7 Schießstandsachverständige
Als anerkannte Schießstandsachverständige (SSV) kommen nur Personen in Frage, die über die erforderliche besondere Sachkunde bezogen auf das Fachgebiet "Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen" verfügen.
2 Allgemeine Vorschriften für offene und geschlossene Schießstände für Einzelgeschosse
2.1 Bauarten der Schießstände
Es werden vier Bauarten von Schießständen unterschieden:
2.2 Abmessungen der Schützenpositionen
Die Abmessungen ergeben sich aus den sicherheitstechnischen Anforderungen, zudem sind nutzungsspezifische Kriterien berücksichtigt. In Tabelle 2.2 sind die wesentlichen Abmessungen der jeweiligen stationären Schützenpositionen festgelegt. Diese Aufstellung ist nicht abschließend.
Die jeweiligen Wandabstände und die Abstände zu eventuell in den Schützenstand ragende Stützsäulen müssen die Hälfte der angegebenen Werte erreichen.
Tabelle 2.2 Mindestmaße der Schützenpositionen auf geschlossenen und offenen Schießständen
Waffenart | Anschlag | Scheibenentfernung | Mindestmaße Schützenposition | |
Breite | Tiefe | |||
(m) | (m) | (m) | ||
DL-Waffen | stehend | 10,00 | 1,00 | 2,00 |
DL-Langwaffen | liegend | 10,00 | 1,00 | 4,00 |
Zimmerstutzen | stehend | 15,00 | 1,00 | 2,00 |
KK-Langwaffen | stehend | 50,00 | 1,25 | 2,00 |
liegend | 50,00 | 1,25 | 4,00 | |
KK/GK-Langwaffen | stehend | 100,00 | 1,25 | 2,00 |
stehend | 300,00 | 1,60 | 2,50 | |
KK/GK-Langwaffen | liegend | 100,00 | 1,25 | 4,00 |
liegend | 300,00 | 1,60 | 4,00 | |
VL-Langwaffen | stehend | 50,00 | 1,25 | 2,00 |
liegend | 100,00 | 1,25 | 4,00 | |
KK-/GK-Kurzwaffen | stehend | 25,00 | 1,00 | 1,501 |
stehend | 50,00 | 1,00 | 2,00 | |
liegend | 50,00 | 1,00 | 4,00 | |
VL-Kurzwaffen | stehend | 25,00 | 1,00 | 2,00 |
Nach den Regeln der ISSF sind folgende seitliche Abstände von Positionsmitte zu Positionsmitte bzw. freie Standflächen für die Schützen erforderlich:
Die Mindesttiefe umfasst die freie Bodenfläche im Schützenstand ab Schießlinie bzw. Brüstung entgegen der Schussrichtung auf der gesamten Schützenstandbreite, die die Bewegungsfreiheit der Aufsichten bzw. den Standwechsel der Schützen während des Schießens erlaubt, ohne die schießenden Personen zu behindern oder zu gefährden.
Bei von den Vorgaben der Tabelle 2.2 abweichenden Scheibenentfernungen sind dennoch die weiteren Angaben der Tabelle 2.2 für die jeweilige Waffenart einzuhalten.
2.3 Schützenstand
2.3.1 Abtrennung des Schützenstandes
Innerhalb des Schützenstandes dürfen sich nur die jeweiligen Schützen, die verantwortlichen Aufsichtspersonen, Kampfrichter und Helfer befinden.
Zur Abtrennung des Schützenstandes ist bei Einhaltung der Mindesttiefe nach Tabelle 2.2 in einem ausreichenden Abstand hinter der Schießlinie (bzw. der den Schützen zugewandten Kante der Brüstung) eine Abgrenzung anzuordnen. Diese kann als feste Absperrung mittels Trennwand (Mauer, Glasfenster etc.) gegen anders genutzte Flächen erfolgen.
Bei genügender Raumtiefe kann zur Abgrenzung von Zuschauerbereichen diese Abtrennung aus Plastikbändern oder Ketten bzw. aus Tischen oder Bänken bestehen.
Werden bei bestehenden Schießständen geringere Schützenstandtiefen als die in Tabelle 2.2 genannten, festgestellt, so ist im Einzelfall (im Rahmen der Prüfung nach Nummer 1.6) zu prüfen, ob durch Unterschreitung der Mindestmaße Behinderungen oder Belästigungen für die Schützen entstehen können. Ggf. sind der zuständigen Behörde Auflagen vorzuschlagen, durch die solche vermieden werden (z.B. Verständigung der Schützen untereinander bei Einnehmen oder Verlassen der Schützenposition, Instruktionen durch verantwortliche Aufsichtspersonen, Aufhebung der Zuschauerbereiche etc.).
Werden auf Schießständen Wettkämpfe nach den Regeln der ISSF durchgeführt, muss die Abgrenzung zu den Zuschauern in einer Entfernung von mindestens 5,00 m hinter (gegen die Schussrichtung gesehen) der Schießlinie errichtet werden.
2.3.2 Seitliche Abstände der Schützenpositionen
Die seitlichen Abstände der Schützenpositionen an der Schießlinie bzw. Brüstung müssen gewährleisten, dass Gefährdungen oder gegenseitige Behinderungen der Schützen vermieden werden. Die notwendigen Mindestmaße werden in Tabelle 2.2 genannt.
Wird auf Schießständen für LW mit KW geschossen, ist eine Mindestbreite von 1,00 m einzuhalten. Bei einer Nutzung von Schießständen von KW mit LW beträgt der seitliche Abstand mindestens 1,25 m.
Bei Schießständen, die vor dem Zeitpunkt der Änderung der Schießstandrichtlinien im August 1995 in Betrieb genommen worden sind und die vornehmlich dem stationären Schießen im Breitensport dienen, sind, wenn keine sicherheitstechnischen Gründe entgegenstehen, geringere Breiten, bis auf 90 % der in der Tabelle 2.2 genannten Mindestbreiten, zulässig.
2.3.3 Standfläche
Die Standfläche der Schützen bei offenen Schießständen ohne Umschließungen sollte annähernd waagerecht verlaufen und einen sicheren Stand gewährleisten.
Der Fußboden bei umschlossenen Schützenpositionen muss waagerecht, eben und stabil gestaltet sein. Schwingungen oder Erschütterungen aus dem an die Schützenposition angrenzenden Bodenbereichen sollen nicht auf die Schützenposition übertragen werden.
Die Oberfläche des Fußbodens bzw. ein eventueller Belag müssen eine Reinigung zulassen.
Sofern beim KW-Schießen auf eine Brüstung (Nummer 2.3.5) verzichtet wird und die Schießbahn aus harten Baustoffen (Beton o. Ä.) besteht, muss dieser Bereich mind. 2 m tief ab Schießlinie mit einem rückprallsicheren Bodenbelag (Nummer 5.1.4.1) abgedeckt werden.
Die in Satz 3 genannten Anforderungen gelten nicht für Schießstände zur Nutzung mit kurzen DL-Waffen oder in der Disziplin "Freie Pistole".
Sofern auf Schießständen bewegungsorientierte Schießübungen durchgeführt werden, sind an die Beschaffenheit der Schießbahn besondere Anforderungen zu stellen (Nummer 5.3).
2.3.4 Brüstungen auf LW-Ständen
Die Schützenposition ist von der Schießbahn durch Kennzeichnung der Feuerlinie oder eine Brüstung zu trennen.
Falls vor Schützenpositionen Brüstungen vorgesehen sind, sollen diese zwischen 70 cm und 100 cm hoch sein. Die Mindestbreite der Brüstungsfläche für die Ablage von Schusswaffen und Munition beträgt 30 cm. Die Ablageflächen sind mit einem glatten und gut abwischbaren Belag zu versehen.
In Schießständen für LW mit Scheibenzuganlagen sind Gewehrablagen in Reichweite der Schützen auf oder an der Brüstung anzubringen, falls die Waffen nicht in Gewehrständern abgestellt werden können.
Sie sind derart zu positionieren, dass darin abgelegte Waffen durch zurücklaufende Scheiben nicht von der Brüstung gestoßen werden können.
2.3.5 Brüstungen auf KW-Ständen
Falls vor Schützenpositionen Brüstungen vorgesehen sind, dürfen diese nicht höher als 60 cm sein, um ein Absenken der KW in die "Fertighaltung" gemäß schießsportlichen Regeln nicht zu behindern. Die obere Brüstungsfläche ist mindestens 30 cm tief auszubilden, um eine sichere Ablage für Schusswaffen und Munition zu erhalten.
Die Brüstungen müssen schützenseitig als Schutz gegen rückprallende Geschossfragmente geschlossen sein, wenn die Unterkonstruktion der Brüstung oder der Fußboden vor der Feuerlinie aus harten Baustoffen besteht. Die Abdeckung muss fugenlos aus Weichholz der Dicke ≥ 2,4 cm (Nadelschnittholz der Festigkeitsklasse C 14 bis C 30 nach DIN EN 338) oder gleichwertigem Material gefertigt sein.
Die in Nummer 2.3.3 Satz 4 enthaltene Ausnahme gilt ebenfalls.
2.3.6 Hülsenfangvorrichtung
Um benachbarte Schützen nicht durch ausgeworfene Hülsen zu beeinträchtigen oder zu gefährden, sollen zwischen den Schützenpositionen von Schießständen bei denen Waffensysteme mit automatischem Hülsenauswurf verwendet werden, Hülsenfangvorrichtungen angebracht werden. Bei Verzicht auf solche Hülsenfangvorrichtungen müssen die Nutzer geeigneten Augenschutz tragen.
Hülsenfangvorrichtungen können fest oder abnehmbar ausgeführt werden, müssen ausreichend dimensioniert sein und dürfen auch bei Windeinwirkung die Schützen nicht behindern. Hülsenfänge können auch für das Vorderladerschießen 2) als Trennung der Schützenpositionen und als Schutz vor Splittern und Funken dienen.
Die Hülsenfänge sollten mit dem unteren Rand etwa 70 cm über dem Boden bzw. an der oberen Fläche fester Brüstungen beginnen und mit der Oberkante mind. 2,00 m über dem Fußbodenniveau des Schützenstandes liegen. Die Anordnung der Hülsenfänge zur Feuerlinie ist je nach Schießdisziplin zu bestimmen (z.B. bei KW von 75 cm vor der Feuerlinie bis mindestens 25 cm hinter die Feuerlinie reichend).
Wenn das Sichtfeld der verantwortlichen Aufsichtspersonen durch die Hülsenfänge derart eingeschränkt wird, dass sie die Handhabung der Waffen nicht sicher kontrollieren können, sind durchsichtige Materialien zu verwenden.
In RSA und teilgedeckten Anlagen (Nummer 4.6) zum Schießen mit Feuerwaffen müssen die für die Hülsenfangvorrichtungen verwendeten Materialien mindestens schwer entflammbar sein (B1 nach DIN 4102, Teil 1 bzw. B s3 d2 nach DIN EN 13501 Teil 1).
2.3.7 Sonstige Ausstattung von Schützenständen
Die im Folgenden beschriebenen Ausstattungen von Schützenständen besitzen keine sicherheitstechnische Relevanz, sollten aber aus schießsportlichen Gründen berücksichtigt werden.
2.3.7.1 Ablagen beim Schützen
Ist keine Brüstung vorhanden, so sind Ablagetische (stationär oder mobil) vorzusehen, deren Ablagefläche mindestens 0,20 m 2 betragen sollte. Ablagetische, die neben den Schützen aufgestellt werden, sollen nach internationalen Bestimmungen eine Höhe von 70 cm bis 80 cm haben.
2.3.7.2 Waffenauflagen für das stationäre Auflageschießen
Für das Auflageschießen im sitzenden oder stehenden Anschlag sind an der Brüstung Waffenauflagen anzubringen.
Die Auflage besteht aus mittig zur jeweiligen Schützenposition, ca. 35 cm von der Feuerlinie in der Schießbahn waagerecht angeordnetem, Rund- bzw. Halbrundmaterial (Holz oder Metall) mit einem oberen Querschnittsdurchmesser von ≤ 50 mm und einer Länge von ≥ 100 mm.
Die Oberfläche der Auflage soll glatt und nicht rutschhemmend sein.
Die Unterkonstruktion, an der die Auflage in der Höhe mit einfachen Mitteln veränderlich befestigt werden kann, ist möglichst so an der Brüstung oder am Ablagetisch zu montieren, dass keine Behinderung für das Schießen ohne Auflage eintreten kann.
Die Auflagekonstruktion soll so konstruiert und befestigt werden, dass Erschütterungen nicht weitergeleitet werden können.
2.3.7.3 Sitzgelegenheiten im Schützenstand
In jedem Schützenstand einer sportlich genutzten Anlage kann für den Schützen eine Sitzgelegenheit vorhanden sein.
2.3.7.4 Ablagen im Schützenstand
Für die zeitweilige Ablage von LW in Wettkampf- oder Trainingspausen sind im Schützenstand oder im Aufenthaltsraum, jedoch außerhalb des Zugriffs unbefugter Personen, Gewehrständer oder Ablagen aufzustellen. Die Gesamtkapazität der Abstellmöglichkeiten hat mindestens der Gesamtzahl der Schützenpositionen für LW zu entsprechen.
Für das Schießen mit VL-Waffen sind hinter den Schützen geeignete Ablagen für das Laden der Waffen (Ladetische) vorzusehen.
2.3.7.5 Schießpritschen
Für das liegende und kniende Schießen sind bei vorhandenen Brüstungen Pritschen erforderlich, die klapp- bzw. ausziehbar sein können. Die notwendigen Abmessungen ergeben sich aus den Schießvorschriften (jagdliches Schießen) bzw. den Sportordnungen der Verbände (Länge 2,20 m, Breite 0,80 m bis 1,00 m); die Pritschenfläche sollte beim Liegendschießen nicht mehr als 15 cm unter der Oberkante der Brüstung liegen.
2.3.7.6 Ansitzbock für das jagdliche Schießen
In den Jägerprüfungsordnungen mehrerer Bundesländer ist das Schießen vom Ansitzbock vorgesehen. Bei einem Ansitzbock handelt es sich um den Nachbau eines Hochsitzes aus Holz. Für diesen gelten folgende sicherheitsrelevante Regeln:
Der nachträgliche - auch temporäre - Einbau eines Ansitzbockes ist mit der zuständigen Waffenbehörde abzustimmen.
2.3.7.7 Behindertengerechte Ausgestaltung von Schießständen
Bei der behindertengerechten Ausgestaltung von Schießständen sind die DIN 18024 Teil 2 und DIN 18025 Teil 1 und 2 zu beachten.
2.3.8 Löschmittel, Erste-Hilfe-Material, Aushänge etc.
2.3.8.1 Löschmittel
Unbeschadet baurechtlicher Forderungen oder Auflagen sind geeignete Feuerlöscher nach DIN EN 3 (DIN 14406) in jedem Schützenstand nahe der Zugänge anzubringen.
Die Höhe der Anbringung des Feuerlöschers sollte 0,80 m bis 1,20 m über dem Fußboden liegen. Der Standort ist gemäß DIN 4844 (Brandschutzzeichen F005 der ASR 1.3 beziehungsweise BGV A 8) zu kennzeichnen. Auf die Kennzeichnung kann verzichtet werden, wenn der Standort eindeutig erkennbar ist.
Bei offenen Schießständen oder solchen zum Schießen mit DL-Waffen ist die Unterbringung des Feuerlöschers in einem Raum neben dem Zugang zum Schützenstand möglich.
In geschlossenen Schießständen für das Schießen mit Feuerwaffen (ausgenommen Zimmerstutzen) sind Wasser- oder Schaumlöscher erforderlich. ABC-Pulverlöscher sind nicht geeignet.
2.3.8.2 Erste-Hilfe-Material
An leicht zugänglicher Stelle ist ein DIN zugelassener Verbandskasten vorzuhalten. Der Aufbewahrungsort ist gemäß DIN 4844 zu kennzeichnen.
2.3.8.3 Telefon
In jeder Schießstätte sollte aus Sicherheitsgründen ein Telefon für jedermann zugänglich sein. Die Notrufnummern sind an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.
Besteht kein Festnetzanschluss oder ist dessen Einrichtung unverhältnismäßig, so ist durch geeignete andere Maßnahmen sicherzustellen, dass im Notfall unverzüglich Hilfe herbeigerufen werden kann.
2.3.8.4 Verantwortliche Aufsichtsperson
In jedem Schützenstand sind während des Schießens der oder die Namen der jeweiligen verantwortlichen Aufsichtspersonen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.
2.3.8.5 Schießstandordnung
In jedem Schießstand ist, je nach zulässiger Nutzung, die Schießstandordnung des jeweiligen Verbandes (z.B. DSB, DJV) in der jeweils gültigen Fassung auszuhängen.
Entsprechende Benutzungsregeln anderer anerkannter Verbände oder Institutionen (Polizei, Post, Banken, Sicherheitsdienste o. Ä.) können ebenfalls verwendet werden.
Gewerbliche Betreiber von Schießstätten müssen gemäß einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Vorgaben für die Beschäftigten eine entsprechende Benutzungsordnung bzw. Betriebsanweisungen aufstellen und bekannt geben.
2.3.8.6 Zugelassene Waffen- und Munitionsarten
Hinweistafeln, aus denen die gemäß Erlaubnisbescheid der waffenrechtlich zuständigen Behörde zugelassenen Waffen- und Munitionsarten hervorgehen, sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen (z.B. Zugang zum Schützenstand, Aufenthaltsraum).
Insbesondere ist in Schießständen zum Schießen mit Feuerwaffen durch einen Aushang darauf hinzuweisen, dass die Verwendung pyrotechnischer Munition oder von Geschossen mit einem Leuchtspur-, Brandsatz oder Hartkern verboten ist.
2.3.8.7 Gebotsschilder
Je nach Art der Nutzung des Schießstandes sind im Schützenstand entsprechende Gebotsschilder zum Tragen von Gehör- und/oder Augenschutz an gut sichtbarer Stelle im Zugangsbereich aufzuhängen.
2.3.8.8 Verbotsschilder
Zusätzlich zu dem entsprechenden Hinweis in den auszuhängenden Schießstandordnungen sind in geschlossenen Schießständen zum Schießen mit Feuerwaffen Rauchverbotsschilder bzw. Verbotsschilder zur Verwendung von offenem Licht und Feuer in allen Schützenständen anzubringen.
2.4 Lichtverhältnisse und Beleuchtung
2.4.1 Lichtverhältnisse in offenen Schießständen
Die Wahl der Schussrichtung ist bedeutsam, da die Lichtverhältnisse beim Schießen eine wesentliche Rolle spielen. Soweit möglich, sollte nach Norden oder Nordosten geschossen werden, da die Schützen bei dieser Schussrichtung nicht direkt durch Sonnenlicht geblendet werden können.
Ein natürlicher Lichteinfall in den Schützenstand kann durch die Anordnung von Oberlichtfenstern erreicht werden. Im Bedarfsfall sind Fenster mit Verschattungseinrichtungen zu versehen.
Soll in offenen Schießstätten bei vermindertem Tageslicht geschossen werden, ist die künstliche Beleuchtung nach Nummer 2.4.2 auszulegen. Entspricht die Schießbahnausleuchtung nicht den dort genannten Anforderungen, kann die Anlage nur zu Übungs- und Trainingszwecken benutzt werden.
2.4.2 Beleuchtung in geschlossenen Schießständen
In der DIN EN 12193 "Sportstättenbeleuchtung" wird für die Beleuchtung (Tabelle A.5) von Schießständen und für die Ausleuchtung der Scheiben folgende Werte angegeben:
Schützenstand | 200 lx |
Scheibe 25 m | 1.000 lx |
Scheibe 50 m | 2.000 lx |
Nach den technischen Regeln der ISSF (Regel Nummer 6.3.15, Stand 01/2006) sind bei geschlossenen Schießständen folgende Beleuchtungsstärken vorgegeben:
Schützenstand | mind. 300 lx | |
Scheibe 10 m | mind. 1.500 lx | |
Scheibe 25 m | mind. 1.500 lx | empfohlen 2.500 lx |
Scheibe 50 m | mind. 1.500 lx | empfohlen 3.000 lx |
Die Scheiben und die Schießbahn sollen gleichmäßig und ausreichend hell beleuchtet sein.
Sportordnung des DSB (Nummer 0.3.7.3, Stand 01/2011), sieht vor, dass bei geschlossenen 10-m-Schießständen folgende Beleuchtungsstärken einzuhalten sind:
Schützenstand u. Schießbahn | mind. 150 lx (indirekt) |
Scheibe | mind. 1.000 lx |
Für den allgemeinen Trainingsbetrieb in Vereinsanlagen und vergleichbaren Schießständen sind folgende Mindestbeleuchtungsstärken ausreichend:
Schützenstand u. Schießbahn | mind. 150 lx (indirekt) |
Scheibe | mind. 800 lx |
Bei der Errichtung von Schießständen für internationale Wettkämpfe ist eine vorherige Abstimmung der Beleuchtungsstärken zweckmäßig. Zur indirekten Beleuchtung sind die quer verlaufenden Lichtbänder blendfrei anzuordnen; sie können einzeln oder gruppenweise schaltbar sein. Es sollte die Lichtfarbe "neutral weiß" gewählt werden.
2.5 Schießbahnen
2.5.1 Betreten von Schießbahnen
Jede Schießbahn darf nur vom Schützenstand aus oder durch einen unter Verschluss zu haltenden Zugang betreten werden können.
Ein Betreten vom Schützenstand aus darf im Rahmen des Schießbetriebes nur unter Zustimmung der verantwortlichen Aufsichtsperson erfolgen. Das Schießen muss auf dem gesamten Schießstand oder einer abgetrennten Teilanlage eingestellt und Sicherheit hergestellt sein.
Das Betreten durch einen unter Verschluss zu haltenden Zugang in der Schießbahn darf nur von hierzu befugten Personen sowie nur unter Wahrung der vorgesehenen Vorsichts- und Sicherungsmaßnahmen erfolgen. Der Betreiber oder dessen Beauftragter muss in diesem Fall durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der Schießbetrieb zuverlässig eingestellt ist.
2.5.2 Durchschusshöhen unter Hochblenden und Raumhöhen
In offenen Schießständen müssen die Unterkanten der Hochblenden mindestens so hoch über der Schießbahn liegen, dass die Geschosse frei fliegend die Oberkante der Scheiben treffen können.
Die Unterkanten der Hochblenden von Schießständen sollen 2,20 m, mindestens jedoch 2,00 m, über dem Niveau des Schützenstandes liegen. Bei oben liegenden Scheibenzuganlagen sind die Einbauempfehlungen der Hersteller zu beachten.
Bei Anlagen mit erhöhten Zuschauersitzplätzen ist bei der Festlegung der Durchschusshöhen und Hochblenden zu berücksichtigen, dass von jedem Sitzplatz aus die volle Scheibe und die über ihr angebrachte Standnummer erkennbar sein sollten.
In geschlossenen Schießständen sollte die Durchschusshöhe mindestens 2,20 m betragen, allerdings ist zur sicheren Waffenhandhabung eine freie Raumhöhe von mindestens 2,40 m im Schützenstand anzustreben.
2.5.3 Schutz vor rückprallenden Geschossen
Geschosse, die auf senkrecht zur Schussrichtung stehende Flächen aus harten Baustoffen (z.B. Beton, Mauerwerk, Stahl) auftreffen, deformieren bzw. zerlegen sich. Es ist nicht auszuschließen, dass Geschossfragmente bzw. abgesprengte Teile der Baustoffe in Richtung der Schützen zurückprallen und diese gefährden. Deshalb müssen in Schießständen für Feuerwaffen die dem Schützenstand zugekehrten Flächen aus harten Baustoffen wie Hochblenden einschließlich deren Stützen, Unterzügen oder Blenden (z.B. zum Schutz von Beleuchtungseinrichtungen) verschalt werden.
Die Verschalung ist bis zu den folgenden Entfernungen ab der jeweiligen Feuerlinie in Schussrichtung gesehen mit Weichholz der Dicke ≥ 2,4 cm auf Abstandslattung ≥ 2,0 cm fugenlos auszuführen:
Schießstände für Geschossenergien von:
30 J < E0 d 200 J : bis 15 m
(hier darf die Verschalung auf den harten Flächen aufliegen)
200 J < E0 d 1.500 J: bis 20 m
500 J < E0 d 7.000 J: bis 30 m
Bei Schießständen für LW bis 7.000 J ist bei Verwendung von homogenen Geschossen aus Kupfer, Messing o. Ä. einzelfallbezogen zu prüfen, ob über die o. g. Entfernung von 30 m eine Verschalung erforderlich ist.
An Hochblenden dürfen die Verschalungen nicht über die Unterkanten der Blenden vorstehen. Beim Mehrdistanzschießen sind die Unterseiten der Hochblenden zusätzlich rückprallsicher zu bekleiden. Diese Bekleidung darf bei der Abstimmung der Sicherheitsbauten nicht berücksichtigt werden.
Die Verschalungen müssen regelmäßig überprüft werden. In Abstimmung mit einem Schießstandsachverständigen können anstelle des Weichholzes z.B. aus Gründen des baulichen Brandschutzes ballistisch gleichwertige Materialien eingesetzt werden.
Hinweis:
Im Einzelfall kann es erforderlich werden, den Rückprallschutz über die oben genannten Entfernungen auszudehnen. Bezüglich des Rückprallverhaltens und insbesondere zu den Rückprallweiten bleifreier Alternativgeschosse liegen keine ausreichend gesicherten Erkenntnisse vor, die eine exakte Festlegung der Verschalungslänge zulassen.
Wird in Schießständen für Feuerwaffen mit DL-Waffen geschossen, ist zu beachten, dass an senkrecht zur Schussrichtung stehenden Rückprallsicherungen aus Holzwerkstoffen Geschossrückpraller entstehen können. In diesen Fällen muss schützenseitig zusätzlich für DL-Waffen (Nummer 3) bekleidet werden.
2.6 (Ziel-)Scheiben
2.6.1 Scheibenentfernungen und Scheibenmitten
Die schießsportlichen Regeln der ISSF und des DSB, an denen sich auch andere Verbände orientieren, definieren folgende Schießentfernungen und Höhen der Scheibenzentren mit den zulässigen Toleranzen über Oberkante Fertigfußboden des Schützenstandes:
Tabelle 2.6.1 Scheibenentfernungen und -höhen
Scheibenentfernung | Toleranz +/- | Scheibenhöhe | Toleranz +/- | Bemerkungen |
(m) | (m) | (m) | (m) | |
10,00 | 0,05 | 1,40 | 0,05 | |
15,00 | 0,05 | 1,40 | 0,10 | |
25,00 | 0,10 | 1,40 | 0,10 | |
30,00 | 0,05 | 1,50 | 0,15 | |
50,00 | 0,20 | 0,75 | 0,50 | |
50,00 | 0,20* | 1,40 | 0,20 | Laufende Scheibe |
50,00 | 0,20 | 1,00 | 0,75 | Freie Pistole |
100,00 | 0,50 | 1,00 | 1,50 | |
300,00 | 1,00 | 3,00 | 4,00 | |
*) Bei kombinierten Anlagen kann die Schießentfernung bis um 2,50 m vergrößert werden (ISSF-Regelwerk Nummer 6.3.8.3). |
Disziplinbezogen können die genehmigten Sportordnungen der anerkannten Schießsportverbände bzw. die Schießvorschrift der jagdlichen Verbände Abweichungen von den angegebenen Maßen vorsehen.
So sind für die Scheibe "flüchtiger Überläufer" nach der DJV-Schießvorschrift Scheibenentfernungen von 50 m oder 60 m zugelassen.
2.6.2 Scheibenabstände
Die Scheibenabstände sollen den Abständen der Schützenpositionen von Mitte zu Mitte nach Tabelle 2.2 entsprechen.
Für die Schießdisziplin "Olympische Schnellfeuerpistole" (OSP) betragen die Scheibenabstände von Mitte zu Mitte 0,75 m. Somit ist eine freie Schießbahnbreite von mind. 3,75 m erforderlich.
Nach den Technischen Regeln der ISSF (Regel 6.3.11) darf bei 25-m-Schnellfeuerständen die maximale horizontale Abweichung von einer durch die Mitte der Schützenposition im rechten Winkel zur Feuerlinie gezogenen Linie in jede Richtung maximal 75 cm betragen. Bei KW-Ständen beträgt die zulässige Abweichung in jede Richtung 25 cm. Somit sind auch jeweils 1,00 m breite Schützenpositionen für KW-Disziplinen, für die die Scheibenständer der Duellanlagen verwendet werden sollen, nutzbar.
2.6.3 Scheibenträger, -anlagen
2.6.3.1 Grundsätze
Scheiben werden in der Regel auf Scheibenträgern angebracht, die stationär oder mobil sind, dreh- und/oder fahrbar bzw. hand- oder elektromechanisch angetrieben werden. Scheibenträger können auch in Kombination mit Geschossfanganlagen angeordnet sein. Die Aufstellung erfolgt in der vorgeschriebenen Schießentfernung von der Feuerlinie unter Beachtung der zulässigen Entfernungstoleranzen (Nummer 2.6.1) nahezu mittig zum Schützenstand auf einer rechtwinklig zur Feuerlinie gedachten Achse.
Scheiben werden in der Regel aus Papier oder Karton gefertigt. Für das Aufziehen der Scheiben sind möglichst nur Karton, Hartschaum oder Spezialkunststofffolien zu verwenden.
Scheibenträger sollen aus Werkstoffen bestehen, die durch die verwendeten Geschosse leicht durchdringbar, relativ stabil und möglichst witterungsbeständig sind.
Zunehmend werden videogestützte bzw. elektronische Trefferanzeigen mit Monitoren in den Schützenständen eingesetzt.
2.6.3.2 Scheibendrehanlagen
Für das Pistolenschießen (OSP bzw. Duell) werden handelsübliche Drehscheibenanlagen am Scheibenstand aufgestellt, deren elektrische Antriebs- oder Steuerteile gegen direkten Beschuss geschützt sein müssen.
Bei elektronischen Scheiben befinden sich über dem Scheibenrahmen Lichtsignale, die die abgewendeten Scheiben bzw. die Sichtstellung ersetzen. Sofern diese Lampen mit einer Kleinspannung (Wechselspannung bis 50 Volt) betrieben werden, ist eine Beschusssicherung nicht erforderlich.
2.6.3.3 Scheibenlaufanlagen
Für das sportliche oder jagdliche Schießen mit LW wird im Scheibenstand parallel zur Feuerlinie eine Scheibe auf einem elektromechanisch bewegten Scheibenwagen horizontal in einer freien Sichtschneise bewegt. Die Trefferanzeige kann durch Anzeigerdeckungen bzw. Videokameras, rücklaufende Scheiben oder elektronische Scheibensysteme erfolgen.
Bei Anlagen mit laufender Scheibe sind die Geschossfänge neben der vertikalen Höhe (Nummer 4.2.5.3) dem Laufweg der Scheibe anzupassen.
Die Transporteinrichtungen (Seile, Schienen, Scheibenwagen) sind gegen Beschuss abzusichern. Sofern der Betrieb der Videotechnik mit einer Kleinspannung erfolgt, ist die Beschusssicherung der Videotechnik einschließlich deren Leitungen nicht erforderlich.
2.6.3.4 Scheibenzuganlagen
Es ist zwischen unten laufenden Scheibenzuganlagen, bei denen die Scheiben sich oberhalb der Laufseile bewegen, und oben liegenden Scheibenzuganlagen, bei denen die Scheiben an der Scheibenzuganlage (Stahlseil oder Schiene) nach unten hängen, zu unterscheiden.
Ein Bekleiden der Metallteile von mechanisch betätigten Scheibentransportanlagen, deren Scheibenhalter auf Drähten oder Schienen laufen, ist über die Entfernungen nach 2.5.3 hinaus nur in Schießständen erforderlich, die für ein Schießen auf Zwischenentfernungen bzw. bewegungsorientiertes Schießen zugelassen sind.
Ein rückprallsicheres Bekleiden der Scheibenwagen ist nicht erforderlich.
Bei neu zu errichtenden offenen Schießständen für LW mit einer E0 ≥ 200 J sind nur oben liegende Scheibenzuganlagen zulässig.
2.6.3.5 Scheibenwechselautomaten
Scheibenwechselautomaten für Geschossenergien bis 200 J sind Scheibenträger mit oder ohne eigenem, vollkommen geschlossenem Geschossfang, die am Scheibenstand aufgestellt werden.
Im Gerät befindet sich ein fortlaufend nummerierter Scheibenvorrat bzw. Scheibenband. Durch Fernsteuerung kann der Schütze den Scheibenwechsel innerhalb des Gerätes bewirken. Die beschossenen Scheiben können bei Aufstellung des Gerätes an oder in einer Anzeigerdeckung während des Schießens zur Auswertung entnommen werden. Erst nach Durchlauf des Scheibenvorrats ist eine Neubeschickung erforderlich. Das Gerät muss in einem offenen Schießstand von einem Fangdach überspannt sein; hinter dem Scheibenwechselautomaten ist generell ein ordnungsgemäßer Schießbahnabschluss erforderlich.
Scheibenwechselautomaten mit eigenem, vollkommen geschlossenem Geschossfang können aber auch als Abschluss einer Schießbahn gelten, wenn sie hinter einer Durchschussöffnung in einer zulässigen Abschlusswand so eingebaut sind, dass weder bei einem Treffer auf den Rand der Durchschussöffnung noch auf den Rand der Anlage Geschosse oder Geschosssplitter in den Raum hinter der Abschlusswand gelangen können.
Ferner muss gewährleistet sein, dass ein Öffnen des Scheibenkastens zur Scheibenentnahme bzw. das Beseitigen von Störungen oder Entfernen der Anlage von ihrem Platz nur möglich ist, wenn die Durchschussöffnung durch eine durchschusssichere Stahlplatte zuverlässig verschlossen ist. Scheibenkasten und Stahlplatte müssen mechanisch so gekoppelt sein, dass der Wanddurchbruch dann verschlossen ist. Die Scheibenwechselanlage darf erst dann wegzunehmen oder zu öffnen sein, wenn die Stahlplatte den Durchschuss verschlossen hat. Dieser darf sich erst wieder öffnen lassen, wenn der Scheibenkasten in seiner vorbestimmten Lage arretiert bzw. verschlossen ist.
Nur bei einer derartigen Anordnung von Scheibenwechselautomaten können während des Schießens die Scheiben sicher gewechselt bzw. zur Auswertung entnommen werden, was bei großen Wettkämpfen wünschenswert ist. Der Raum hinter der Abschlusswand, in dem sich die Scheibenwechselkästen befinden, muss so absperrbar sein, dass er von Unbefugten nicht betreten werden kann. Von diesem Raum aus darf kein Zugang in die Schießbahn möglich sein.
2.6.3.6 Elektronische Scheibensysteme
Zunehmend werden elektronische Scheiben mit rechnergestützer Trefferanzeige angewandt. Die Lage des Treffers wird entweder mit optischen oder akustischen Messverfahren ermittelt. Die hierfür erforderlichen Messrahmen werden durch Stahlplatten mit entsprechend großen Durchschussöffnungen gegen direkten Beschuss abgeschirmt. Dieser ballistische Schutz stellt grundsätzlich keinen Geschossfang dar (Nummer 2.8.5.3.1).
Die Aufstellung von Monitoren beim Schützen für die Trefferanzeige im Bereich der Brüstung bzw. Feuerlinie hat so zu erfolgen, dass elektrische Leitungen oder Anlagenteile nicht von Schüssen getroffen werden können. Bei Leitungen mit Kleinspannung kann auf eine Beschusssicherung verzichtet werden.
Die Monitore sind so zu positionieren, dass sich die Bildschirmoberflächen der Monitore immer hinter den Waffenmündungen in Richtung der Schützen befinden (Zeichnung 3.1.1). Die Monitore können auch in der Schießstandbrüstung unter einer transparenten Abdeckung eingebaut werden.
2.6.3.7 Stahlziele
Stahlziele werden im Bereich des Biathlon (Nummer 6.1), des Silhouetten-Schießens (Nummer 6.3), des Field-Target-Schießens (Nummer 6.4), als Klappziele im Rahmen von speziellen Disziplinen (z.B. Schießen mit Unterhebel-Repetierwaffen) und bei Schießübungen auf Ziele in Form von Stahlplatten (sog. "Pepper Popper" bzw. "Falling Plates") verwendet.
Es wird insoweit auf die vorgenannten speziellen Vorschriften der Schießstandrichtlinien verwiesen.
2.6.3.8 Ziele aus Holz
Ziele aus Holzwerkstoffen werden beim Vogelschießen und bei der Hocharmbrust beschossen (Nummer 7.8 und 8.2).
2.7 Baustoffe
2.7.1 Grundsätze
Für die Herstellung der Sicherheitsbauten bei Schießständen sind wegen der unterschiedlichen Beanspruchung beim Auftreffen eines Geschosses Baustoffe mit dafür geeigneten mechanischen Eigenschaften (z.B. Elastizität, Zug- und Druckfestigkeit, Dichte) erforderlich.
Die in den nachfolgenden Tabellen aufgeführten Bau- und Werkstoffe sind in ihrer Dicke und Festigkeit zweifelsfrei gegen Geschosse mit den zugeordneten kinetischen Energiewerten gegen Durchschuss geeignet.
Grundsätzlich sind im Schießstandbau nur diese Baustoffe zuzulassen. Sofern andere Materialien eingesetzt werden sollen, sind diese im Einzelfall vor dem Einbau durch Beschuss zu prüfen (Nummer 2.7.5). Bei der Auswahl und dem Einsatz der Baustoffe sind u. a. folgende Normen zu beachten und einzuhalten:
DIN EN 1045-1 (Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton, Teil 1: Bemessung und Konstruktion) in Verbindung mit:
DIN EN 206-1 | Beton; Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität |
DIN EN 771 | Festlegung für Mauersteine |
DIN 1053 | Mauerwerk |
DIN 1052 | Entwurf, Berechnung und Bemessung von Holzbauwerken - Allgemeine Bemessungsregeln und Bemessungsregelung für Hochbau |
DIN EN 338 | Bauholz für tragende Zwecke; Festigkeitsklassen |
DIN EN 1912 | Bauholz für tragende Zwecke; Festigkeitsklassen; Zuordnung von visuellen Sortierklassen und Holzarten |
DIN EN 10025 | warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustählen - Technische Lieferbedingungen |
DIN EN 10027 | Bezeichnungssystem für Stähle |
2.7.2 Materialeinsatztabelle für Hochblenden, Seitenmauern und Deckungen
Diese Baustoffe können auch für Seitenwände und Decken in geschlossenen Schießständen herangezogen werden.
Tabelle 2.7.2 Materialeinsatztabelle für Hochblenden, Seitenmauern und Deckungen
Material- u. Baustoffgruppe | Materialdicken | Geeignet für Geschossenergien bei einem Auftreffwinkel von | ||
90° bis 45° | 45° bis 30° | < 30° | ||
Stahlbeton ≥ C 20/25 | ≥ 150 mm | ≤ 7.000 J | ||
≥ 120mm | ≤ 7.000 J | |||
≥ 100 mm | ≤ 1.500 J | ≤ 1.500 J | ||
≥ 80mm | ≤ 200 J; VL | ≤ 7.000 J | ||
Mauerwerk aus Ziegeln RDK 3) ≥ 1,4 und SFK 4) ≥ 20 mit Dünnbett- und Normalmörtel ≥ M 15 5) | ≥ 240 mm 6) | ≤ 7.000 J | ||
≥ 175 mm 6) | ≤ 1.500 J | ≤ 7.000 J | ||
≥ 115 mm 6) | ≤ 1.500 J; VL | ≤ 7.000 J | ≤ 7.000 J | |
≥ 65 mm 6) | ≤ 200 J | ≤ 1.500 J | ||
Erdwälle, sandgefüllte Palisaden | ≥ 2,50 m | ≤ 7.000 J | ≤ 7.000 J | |
≥ 1,50 m | ≤ 1.500 J; VL | ≤ 7.000 J | ||
≥ 1,00 m | ≤ 1.500 J; VL | |||
≥ 0,50 m | ≤ 200 J | ≤ 200 J | ≤ 1.500 J; VL | |
unbewehrter Beton ≥ C 12/15 | ≥ 300 mm | ≤ 7.000 J | ||
≥ 240 mm | ≤ 1.500 J; VL | ≤ 7.000 J | ≤ 7.000 J | |
≥ 150 mm | ≤ 200 J | ≤ 1.500 J; VL | ≤ 1.500 J; VL | |
fugenlos gefügtes Nadelholz HFK 7) C14 bis C30 | ≥ 150 mm | ≤ 200 J | ||
≥ 40mm | ≤ 30 J | |||
≥ 20 mm | ≤ 7,5 J 8) | ≤ 7,5 J | ||
Stahlblech Zugfestigkeit ≥ 300 N/mm 2 | ≥ 2,0 mm | ≤ 200 J | ||
≥ 1,0 mm | ≤ 30 J | |||
Stahlblech Zugfestigkeit ≥ 500 N/mm 2 | ≥ 5,0 mm | ≤ 1.500 J | ||
≥ 8,0 mm | ≤ 4.000 J 9) | |||
Spezialstahl Zugfestigkeit ≥ 1.200 N/mm 2 | ≥ 12,0 mm | ≤ 7.000 J | ||
≥ 4,0 mm | ≤ 1.500 J; KW | |||
≥ 2,0 mm | ≤ 200 J; VL |
In bestehenden Schießständen für KW, die für diese Nutzung bisher zugelassen gewesen sind, können bei ausschließlicher Verwendung von Bleigeschossen im Einvernehmen mit einem SSV geringere Stärken der Baustoffdicken zulässig sein.
Die höchstzulässigen Gebrauchsladungen für VL-Waffen sollen den Werten der Tabelle 2.1.2 (Ladetabelle für Schwarzpulverwaffen) der Anlage 1 zur BeschussV (in der Fassung vom 16. Juli 2006) entsprechen.
2.7.3 Materialeinsatztabelle für Schießbahnabschlüsse
In Schießständen sind die gebauten Abschlusswände der Schießbahn je nach Art der Füllung des Geschossfanges nach Tabelle 2.7.3 auszuführen.
Tabelle 2.7.3 Materialeinsatztabelle für Schießbahnabschlüsse
Material- u. Baustoffgruppe | Materialdicken | Geschossfangfüllungen | |||
Sand/2,5 m tief im Treffer- zentrum | Sand/1,5 m tief im Treffer- zentrum | Stahl- lamellen 10) | Durch- dringbares Material 11) | ||
Stahlbeton ≥ C 20/25 | ≥ 250 mm | ≤ 7.000 J | |||
≥ 150 mm | ≤ 7.000 J | ≤ 7.000 J | ≤ 1.500 J; VL | ||
≥ 100 mm | ≤ 1.500 J; VL | ≤ 1.500 J | |||
Mauerwerk aus Ziegeln RDK 12) ≥ 1,4 und SFK 13) ≥ 20 mit Dünnbett- und Normalmörtel ≥ M 15 14) | ≥ 240 mm 15) | ≤ 7.000 J | ≤ 7.000 J | ||
≥ 115 mm 14) | ≤ 1.500 J; VL | ≤ 1.500 J | |||
≥ 70 mm 14) | ≤ 7,5 J | ||||
Mauerwerk aus LD-Ziegeln / Porenbetonsteinen RDK 12) ≥ 0,6 und SFK 13) ≥ 5 | ≥ 80 mm | ≤ 7.000 J | ≤ 7,5 J | ||
fugenlos gefügtes Nadelholz HFK 16) C14 bis C30 | ≥ 24 mm + 1 mm Stahlblech ≥ 300 N/mm 2 | ≤ 200 J | ≤ 30,0 J | ||
Stahlblech Zugfestigkeit ≥ 300 N/mm 2 | ≥ 2,0 mm | ≤ 200 J | ≤ 7,5 J |
In geschlossenen Schießständen ist die Abschlusswand schützenseitig zusätzlich ganz oder teilweise mit Stahlplatten zu bekleiden (Nummer 5.1.7).
2.7.4 Gleichwertigkeit von Baustoffen
Sofern in diesen Richtlinien ein Hinweis auf die Verwendung von gleichwertigen Baustoffen erfolgt, so ist bei der Verwendung von gleichwertigen Materialien diese Gleichwertigkeit durch einen Schießstandsachverständigen nachvollziehbar darzulegen.
In der Regel ist die Gleichwertigkeit durch Beschussversuche (Nummer 2.7.5) zu belegen.
2.7.5 Beschuss von durchschusshemmenden Materialien
Sollen Baustoffe, Werkstoffe oder Werkstoffkombinationen für Sicherheitsbauten zum Einsatz kommen, die nicht in den angegebenen Tabellen (bezogen auf die zulässige E0) eindeutig definiert sind, dann müssen diese vor ihrer Verwendung auf ihre Durchschusssicherheit bzw. -hemmung mit solchen Waffen und Munitions- bzw. Geschossarten, für die der Schießstand maximal zugelassen werden soll, geprüft worden sein.
Die Prüfung von Bau- und Werkstoffen durch Beschuss soll in Anlehnung an die VPAM AP 2008 erfolgen. Mit dieser Prüfung kann ein staatliches Beschussamt oder die DEVA beauftragt werden.
Die Beschussprobe kann im Einzelfall auch durch einen SSV durchgeführt werden. Über das Ergebnis muss ein gutachterliches Protokoll angefertigt werden.
2.7.5.1 Proben
Unter Probe versteht man die Einheit des zu prüfenden Bauteils, das zur Beschussprüfung vorbereitet ist. Der Aufbau und die Werkstoffe der Proben müssen mit dem später zu verwendenden Bauteil übereinstimmen. Bei Proben, die aus einem Verbundaufbau mehrerer Werkstoffe bestehen, ist eine bemaßte Zeichnung über den geprüften Aufbau dem Beschussprotokoll beizufügen. Die zu beschießende Seite ist genau zu bezeichnen.
Die Beschussmuster müssen mindestens 50 cm x 50 cm groß sein.
2.7.5.2 Verfahren
Die Beschussmuster bzw. Proben sind so zu befestigen, dass sie sich beim Auftreffen der Geschosse nicht bewegen können. Die Einspannung sollte nicht punktuell, sondern linear erfolgen. Zu den festgelegten Zielpunkten muss der Beschusswinkel jeweils 90° betragen. Die Prüftemperatur sollte 18° C betragen.
Die Prüfentfernung, gemessen zwischen Waffenmündung und dem Beschusspunkt auf der Probe, beträgt bei KW 5 m und bei LW 10 m. Die Probe ist mit drei Schüssen zu beaufschlagen. Um den Mittelpunkt des Beschussmusters ist ein gleichseitiges Dreieck, dessen Seitenlänge dem maximalen Trefferabstand entsprechen muss, für den Schützen deutlich erkennbar zu zeichnen. Die Seitenlänge des Dreiecks beträgt bei KW 75 mm und bei LW 120 mm (jeweils ± 10 mm).
Die Abgabe der Schüsse erfolgt entweder mit entsprechenden Waffen oder Messrohren. Die Geschossgeschwindigkeit muss mit den in den folgenden Tabellen genannten Werten übereinstimmen. Die Treffer müssen innerhalb des Zieldreiecks liegen und dürfen nicht weiter als 75 mm bzw. 120 mm voneinander entfernt liegen.
Prüfung mit KW-Munition bis zu einer E0 von 1.500 J
Tabelle 2.7.5.2.a Vorgaben für den Prüfbeschuss mit KW-Munition
Waffenart | Kaliber | Geschoss | Ballistik | ||
Art | Masse [g] | Geschoss- geschwindigkeit v0 [m/s] | Geschoss- energie E0 [J] | ||
Pistole | .50 AE | VM | 19,4 ± 1 | 400 | 1.550 |
Revolver | .44 Magnum | TM | 15,5 ± 1 | 440 | 1.500 |
VM Vollmantelgeschoss
TM Teilmantelgeschoss/Weichkern (Blei)
Prüfung mit LW-Munition bis zu einer E0 von 7.000 J
Tabelle 2.7.5.2.b Vorgaben für den Prüfbeschuss mit LW-Munition
Waffenart | Kaliber | Geschoss | Ballistik | ||
Art | Masse [g] | Geschoss- geschwindigkeit v0 [m/s] | Geschoss- energie E0 [J] | ||
Büchse | .300 Remington Ultra Magnum | TM (Nosler) | 11,6 ± 1 | 990 | 5.710 |
Büchse | .416 Rigby oder .470 N. E. | VM (Trophy Bond) | 26,6 ± 2 32,4 ± 2 | 722 655 | 6.925 6.950 |
Sofern möglich, ist bei den Beschussversuchen die Geschossgeschwindigkeit mittels einer elektronischen Messeinrichtung 2,50 m vor der Waffenmündung zu messen. Ansonsten erfolgt die Messung der Geschossgeschwindigkeit an Patronen aus der gleichen Charge. In jedem Fall muss die E0 bekannt sein.
Bei bestehenden Bauwerken sind entsprechende baugleiche Proben anzufertigen und zu beschießen. Alle Proben sind vor und nach dem Beschuss zu fotografieren.
Ein Splitterindikator ist 0,50 m hinter dem Prüfkörper aufzustellen. Dieser besteht aus einer aufgespannten Aluminiumfolie mit einer Dicke von 0,02 mm. Die Folie muss groß genug sein, um alle sich eventuell an der Rückseite der Probe lösenden Splitter aufzufangen.
Bei der Beprobung auf Durchschusshemmung bzw. -sicherheit ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass niemand durch rückprallende Geschoss- oder Materialfragmente gefährdet werden kann.
2.7.5.3 Ergebnis der Beschussprüfung
Nach jedem Schuss ist die Rückseite des Prüfkörpers zu überprüfen. Die Aluminiumfolie ist zu untersuchen, um festzustellen, ob es einen Splitterabgang von der Rückseite des Prüfkörpers gegeben hat.
Die Prüfung auf Durchschusshemmung gilt als erfüllt, wenn auf der Rückseite der Probe weder ein Durchschuss noch ein Splitterabgang festzustellen ist.
Falls ein Schuss wiederholt werden muss, so ist er auf eine ähnliche Stelle der Probe abzugeben. Diese Stelle darf von den vorherigen Treffern, z.B. durch Rissbildung, nicht beeinflusst worden sein.
Über das Ergebnis ist ein Prüfbericht zu fertigen. Dieser muss mindestens folgende Angaben enthalten:
2.8 Geschossfangeinrichtungen - Technische Regeln
2.8.1 Einleitung
Diese technischen Regeln für Geschossfangsysteme stellen für Konstrukteure, Hersteller und Vertreiber von Geschossfangsystemen für Schießstände sowie für Schießstandsachverständige eine allgemeingültige Arbeitsgrundlage dar. In diesen Regeln werden technische und technologische Anforderungen an solche Geschossfangsysteme unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Aspekte und Belange des Immissionsschutzes nach dem derzeitigen Stand der Technik definiert.
2.8.2 Definition der Geschossfangsysteme
Geschossfangsysteme sind in sich geschlossene Baugruppen, die als technische Einrichtungen oder Anlagen in Schießständen die Geschossenergie der auftreffenden Geschosse gefahrlos abbauen. Sie müssen derart konstruiert und gebaut sein, dass
Geschossfangsysteme sind in Bauart und verwendetem Material dem Verwendungszweck der jeweiligen Munitions- und Waffenart und schießtechnischen Nutzung anzupassen.
Die Geschossfangsysteme sind sicherheitstechnisch als eine in sich geschlossene Einheit mit den übrigen Bauten der inneren Sicherheit eines Schießstandes, bei offenen Schießständen auch der äußeren Sicherheit, abzustimmen (Nummer 1.2.2).
2.8.3 Einteilung der Geschossfangsysteme
Die Einteilung der Geschossfangsysteme erfolgt nach ihrer schießsportlichen bzw. sonstigen Zweckbestimmung und der jeweiligen E0 der verwendeten Projektile gemäß den Definitionen nach den Schießstandrichtlinien. Geschossfangsysteme sind unter diesen Gesichtspunkten wie folgt einzuteilen:
2.8.4 Allgemeine Anforderungen an Geschossfangsysteme
Natürliche und gebaute Schießbahnabschlüsse (Nummer 4.2.5) sind keine Geschossfangsysteme gemäß dieser technischen Regeln. Die Anordnung von Geschossfängen in den Schießbahnen hat nach den Bestimmungen der Schießstandrichtlinien zu erfolgen.
Die Geschossfangsysteme sind grundsätzlich danach zu beurteilen, ob diese ausschließlich in offenen, teilgedeckten oder geschlossenen Schießständen bzw. in allen Arten von Schießständen engesetzt werden sollen. Eingeschränkte Einsatzbereiche sind von dem Hersteller/Anbieter solcher Systeme eindeutig zu benennen (z.B. der Hinweis, dass ein Geschossfangsystem nur in geschlossenen Schießständen mit konstanten Raumtemperaturen über 10° C eingesetzt werden darf). Nach der Art der spezifischen Geschossfangsysteme und den verwendeten Bremsmedien kann im Prinzip zwischen folgenden Systemen unterschieden werden:
Eine Zulassung ausgewählter industriell gefertigter Geschossfangsysteme kann nur erfolgen, wenn diese in einer praxisorientierten Erprobung an einem Muster geprüft wurden (Belastung von ≥ 10.000 Schüssen pro Geschossbahn in Abhängigkeit von der Art des Geschossfanges) und die jeweilige Konstruktion von zwei unabhängigen SSV nach dieser technischen Regel beurteilt worden sind.
Über das geprüfte Geschossfangsystem ist dann ein Erprobungsgutachten mit Beschreibung, Zeichnung und Bilddarstellung sowie abschließender Beurteilung bzw. Klassifizierung gemäß Nummer 2.8.3 anzufertigen.
2.8.5 Spezielle Anforderungen an Geschossfangsysteme
2.8.5.1 Geschossfang für DL-Waffen
Bei solchen Waffensystemen werden in der Regel Blei-Kelchgeschosse, üblicherweise im Kaliber 4,5 mm (vereinzelt auch für Läufe Kaliber 5,5 mm), verwendet. Vorzugsweise sollten hier Geschossfangkästen aus Metall eingesetzt werden. Andere Konstruktionen sind einsetzbar, wenn sie in vergleichbarer Ausführung gefertigt sind und die Anforderungen dieser Regeln erfüllen.
2.8.5.1.1 Geschossfangsysteme mit Prall- und Gleitflächen
Die Konstruktion muss gewährleisten, dass die Geschosse nach Abgleiten von Prallflächen sicher in einem Behälter aufgenommen werden und nicht herausspritzen können (sofern diese regelmäßig entleert werden). Die Prallflächen müssen so groß sein, dass sie die größten Scheiben an den Rändern allseitig um ca. 10 mm bis 20 mm überragen. Die Prall- bzw. Gleitflächen müssen grundsätzlich eine Neigung zur Geschossflugbahn hin aufweisen und die auftreffenden Geschosse in Richtung des Auffangbehälters abweisen. Üblich sind Neigungswinkel der Abweisbleche von 45° bzw. 70° (z.B. Laufende Scheibe, Klappscheibenanlagen) zur Schussrichtung hin. Die Materialstärke bei Stahlblech nach DIN 1623 darf bei Gleitblechen 2 mm nicht unterschreiten, ebenfalls bei Bördelungen und Blechstreifen. Gleitplatten aus Kunststoffen mit vergleichbarer Festigkeit sind zulässig.
2.8.5.1.2 Geschossfangsysteme mit durchdringbaren Materialen
Es sind Systeme mit weichen Kunststoffen in der Entwicklung. Über serienmäßig hergestellte Entwicklungen liegen jedoch noch keine Erkenntnisse vor.
2.8.5.2 Geschossfang für Projektile bis zu einer E0 von 30 J
Die Geschossfangsysteme für diese Waffen- und Munitionsarten (z.B. Zimmerstutzen) haben in der technischen Ausführung den Anforderungen gemäß Nummer 2.8.5.1 dieser Regeln zu entsprechen.
2.8.5.3 Geschossfang für Randfeuerpatronen bis zu einer E0 von 200 J
Diese Geschossfangsysteme sind zum Auffangen von Bleigeschossen bis Kaliber.22 l.r. eingerichtet. Aufgrund der leichten Verformbarkeit der Geschosse und der hohen Präzision der Munition besteht eine Beanspruchung der Geschossfänge insbesondere im Scheibenzentrum bzw. Haupttrefferbereich.
2.8.5.3.1 Geschossfangsysteme mit Prall- und Gleitflächen
Stahlblech-Geschossfangkästen müssen eine Materialdicke von mind. 6 mm bei Stahlblechen gemäß DIN 1543/17100 erhalten. Der Winkel des Gleitbleches bzw. der Lamellen zur regulären Geschossflugbahn muss 45° oder weniger betragen. Die Befestigung des Gleitbleches ist so zu konstruieren, dass der vorgeschriebene Neigungswinkel auch bei längerem Beschuss erhalten bleibt. Die Gleitbleche dürfen in der direkten Haupttrefferzone nicht geschweißt oder genietet sein. Die Größe der Geschossfangkästen ist so zu bemessen, dass ihre Gleitbleche allseitig die größten Scheiben um mindestens 20 mm überragen. Die Geschossfangkästen sind so hinter den Scheiben aufzustellen, dass sich die Vorderkante der Gleitbleche mind. 30 mm hinter der Scheibe befindet und keine Beeinträchtigung der Scheiben oder Scheibenträger durch Splitter entstehen kann.
Die oben angeführte Dimensionierung der Geschossfangkästen bezieht sich grundsätzlich auf die jeweilige Größe der in den genehmigten Sportordnungen der nach § 15 WaffG anerkannten Schießsportverbände genannten disziplinbezogenen Scheibenformate für Scheiben aus Papier oder Pappe. Die Mindestauftrefffläche der Geschossfänge wird generell mit 38 cm x 38 cm festgelegt.
Zur Definition der Scheiben wird auf das Glossar verwiesen. Bei elektronischen Scheiben befindet sich schützenseitig vor dem Messsystem immer ein ballistischer Schutz, der in der Regel mittig eine freie Durchschussfläche entsprechend der jeweiligen Scheibengröße oder Wertungs- bzw. Trefferzone aufweist. Der ballistische Schutz stellt kein Geschossfangsystem im Sinne dieser Richtlinie dar.
Beim ausschließlichen Schießen mit LW auf die stationäre Scheibenentfernung 50 m ist die Verwendung von elektronischen Messrahmen, bei denen die innere freie Durchschussfläche auf die Wertungs- bzw. Trefferzone beschränkt ist, dann möglich, wenn eine disziplinen- sowie waffenbezogene Einschränkung der zulässigen Nutzung des Schießstandes nach den Vorgaben eines Schießstandsachverständigen erfolgt. Eine freie Durchschussfläche von mindestens 160 mm x 160 mm innerhalb der Messrahmen muss gewährleistet sein. In diesen Fällen kann sich die Größe des Geschossfangkastens an der freien Durchschussfläche orientieren. Der ballistische Schutz des Messrahmens muss hierbei schießbahnseitig mit einem geschossaufnehmenden Material bekleidet werden.
Die elektronischen Scheiben mit kleineren freien Durchschussflächen als die äquivalenten Scheibenformate aus Papier oder Pappe dürfen auch bei Geschossfangsystemen nach Nummer 2.8.5.3.2 und 2.8.5.3.3 eingesetzt werden.
Die Geschosse müssen im Auffangkasten vollständig aufgenommen werden und dürfen nicht herausspritzen.
Teilweise sind bereits Systeme mit trichterförmiger Auffangvorrichtung und Ableitung der Fragmente über schneckenförmige Metallkanäle im Einsatz; hier sind leicht entleerbare Auffangbehälter vorzusehen.
Geschlossene Geschossfangkästen mit auswechselbarer Frontabdeckung sind Stand der Technik.
Die Frontabdeckung kann aus thermoplastischen Kunststoffen (PVC, PE) bestehen und sollte bei Entstehen größerer Löcher (Durchmesser
≥ 10 cm) einfach auszutauschen sein.
Die Gleitbleche sind zur Dämpfung der Geschossaufprallgeräusche mit entsprechenden Materialien zu belegen oder zu hinterfüttern.
Die Geschossfangkästen können auch insgesamt in ein mit dämpfenden Materialien verfülltes Gehäuse eingebaut werden.
2.8.5.3.2 Geschossfangsysteme mit Sand- und Granulatfüllung
Bei Geschossfangsystemen mit Sand- oder Granulatfüllung muss gewährleistet werden, dass sich die verwendeten Materialien ohne großen Aufwand durch Sieben von den Geschossresten trennen lassen. Die Siebintervalle sind durch den Anbieter für jedes System anzugeben und mitzuliefern.
Die Dicke der Anschüttung einer Sandfüllung muss in Höhe des Scheibenzentrums und in horizontaler Richtung mindestens 1,00 m betragen.
2.8.5.3.3 Geschossfangsysteme mit durchdringbaren Materialen
Bei Geschossfangsystemen mit thermoplastischen Materialien oder Kunststofflamellen ist durch den Anbieter nachzuweisen, dass die Geschosse nicht stecken bleiben können und damit zur Materialverunreinigung bzw. zur Nesterbildung führen. Die Schichtung der Lamellen und Dicke der Blöcke ist so zu wählen, dass eine hohe Dauerbeschussfestigkeit (z.B. 100.000 Schüsse) bis zum notwendigen Austausch gewährleistet werden kann. Lamellen sollten durch Schienensysteme oder andere gleichwertige Vorrichtungen gegeneinander verfahrbar sein, um belastete Schusszonen ohne großen Aufwand austauschen zu können.
2.8.5.4 Geschossfang für Geschosse aus KW bis zu einer E0 von 1.500 J
Zulässig ist auch eine Nutzung mit LW in KW-Kalibern gemäß Tabellen 3 und 4 der Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition gemäß Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000) bis zu einer Bewegungsenergie der Geschosse von 1.500 J.
2.8.5.4.1 Geschossfangsysteme mit Prall- und Gleitflächen
Bei Geschossfangkästen und Stahllamellen-Geschossfängen müssen die Prall- oder Gleitbleche mindestens 10 mm dick sein. Grundsätzlich hat die Ableitung der Projektile bzw. -teile nach hinten unten zu erfolgen.
Bei der Verwendung von sogenannten duktilen Geschossen (z.B. Polizeigeschosse aus Messing und/oder Kupfer) sind die Vorderkanten der Stahllamellen so zu gestalten (z.B. Anfasen), dass auf die Lamellenkante treffende Geschosse nicht zurückprallen können.
Die erforderliche Zugfestigkeit der durch Beschuss belasteten Stahlbleche darf 500 N/mm 2 nicht unterschreiten. Werden Flüssigkeiten (Öl-/Wasseremulsionen) zur Reduzierung der Reibungskräfte beim Auftreffen der Projektile auf die Stahlplatten und zur Bindung der bei Geschosszerlegungen auftretenden Bleistäube herangezogen, so müssen diese Emulsionen in einem Kreislaufsystem mit Filterung verwendet werden.
Die Neigung von Prall- und Gleitblechen und ihre Breite sind für einen sicheren Beschuss abzustimmen. Die Neigung sollte, bezogen auf die Schussrichtungen, zwischen 30° und 45° liegen. Höhere Bewegungsenergien als prinzipiell zulässig (größer als 1.500 J) und größere Geschossfestigkeiten (z.B. Geschosse mit Eisenkern) müssen von dem Geschossfangsystem in Einzelfällen problemlos kompensiert werden.
Füllungen der Geschossfänge, die zur Geräuschdämpfung bzw. zur Energieaufzehrung eingesetzt werden, müssen aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes mindestens normal entflammbar (Baustoffklasse B 2 gemäß DIN 4102, Teil 1) oder besser schwer entflammbar (Baustoffklasse B 1), je nach Stand der Technik, sein.
Frontseitig sind durchgehende Abdeckungen vorzusehen, die Splitter und Bleistäube im Geschossfangbereich zurückhalten. Die Abdeckungen müssen in der Haupttrefferzone leicht auswechsel- oder nachrüstbar sein. In geschlossenen Schießständen ist zusätzlich eine Entlüftung zwischen dem Geschossfangsystem und der Abdeckung mit entsprechender Filterung der Abluft vorzusehen. In geschlossenen Anlagen sind Geschossfangkästen und Stahllamellen-Geschossfänge auf Schwingungsdämpfern zu lagern. Das Gleiche gilt im Prinzip für Abstützungen zu den Wänden und der Decke. Abschlusswände in geschlossenen Schießständen (Raumschießanlagen) sind nach den Schießstandrichtlinien vollflächig mit einer Stahlplatte zu armieren, wenn diese nicht bereits Bestandteil des jeweiligen Geschossfangsystems ist.
In offenen und teilgedeckten Schießständen ist über die Geschossfangsysteme ein Fangdach anzuordnen.
2.8.5.4.2 Geschossfangsysteme mit Sand- und Granulatfüllung
Die Füllung in der Haupttrefferzone muss mindestens 1,50 m dick sein. Durch technische Maßnahmen (z.B. automatischer Granulattransport über Schneckentrieb oder Gebläse) oder betriebliche Regelungen (Betriebsanweisung, in der ein regelmäßiges Umschaufeln vorgeschrieben wird) ist zu gewährleisten, dass keine Geschossnester, aus denen es zu Rückprallem kommen kann, entstehen können.
2.8.5.4.3 Geschossfangsysteme mit durchdringbaren Materialen
Die Schicht- bzw. Plattendicken sind so zu wählen, dass möglichst wenige Geschosse in dem Material stecken bleiben. Verunreinigungen der Geschosse durch das Fangmaterial bzw. des Fangmaterials durch stecken gebliebene Projektile sind zu vermeiden.
2.8.5.5 Geschossfang für Einzelgeschosse aus LW bis zu einer E0 von 7.000 J
2.8.5.5.1 Geschossfangsysteme mit Prall- und Gleitflächen
Bei Geschossfangkästen und Stahllamellen-Geschossfängen sind Stähle mit Dicken ≥ 15 mm und einer Zugfestigkeit ≥ 1.000 N/mm 2 einzusetzen. Aufgrund der verschiedenartigen Geschosskonstruktionen unterschiedlicher Kaliber sind schräg angeordnete Stahlplatten zum Auffangen von Projektilen, insbesondere bei Geschossgeschwindigkeiten über 800 m/s, nur bedingt geeignet. Die Geschossfangsysteme müssen splitter- und bleistaubsicher sein und eine frontseitige Abdeckung mit Förderbändern, Gummimatten o. Ä. erhalten.
2.8.5.5.2 Geschossfangsysteme mit Sand- und Granulatfüllung
Biologische Bremssysteme sollen eine Dicke der Füllung in Höhe des Scheibenzentrums und in horizontaler Richtung (Schussrichtung) von ≥ 2,50 m besitzen. Bei mit Gleitblechen kombinierten Systemen kann die Dicke der Füllung reduziert werden.
2.8.5.5.3 Geschossfangsysteme mit durchdringbaren Materialen
Siehe Nummer 2.8.5.4.3
2.8.5.6 Geschossfang für Bleischrot und FLG aus LW bis zu einer E0 von 4.000 J
Geschossfangkästen zum Auffangen der FLG müssen den Bedingungen nach Nummer 2.8.5.5.1 entsprechen, ausgenommen solche nach Nummer 7.5.5.
Bei Schießanlagen "Kipphase" sind Geschossfänge über die gesamte Bahnbreite erforderlich. Ein Fangdach ist vorzuschreiben.
2.8.5.7 Geschossfänge für Schießstände für das Mehrdistanzschießen
Geschossfänge in Schießständen für das Mehrdistanzschießen bzw. praktische Schießen sind besonders unter den Bedingungen der Rückprallsicherheit zu beurteilen. Beim Einsatz von Stahllamellengeschossfängen oder vergleichbaren harten Geschossfängen ist ein Mindestabstand von 7 m einzuhalten. Es ist ggf. der Nachweis zu erbringen, dass ohne Schützengefährdung aus geringeren Entfernungen (Absatz 3) geschossen werden kann.
Das Geschossfangsystem muss sich über die gesamte Breite und Höhe des Abschlusses der Schießbahn erstrecken. Es ist so anzuordnen, dass von jeder in der Schießbahn möglichen Schützenposition immer eine sichere Aufnahme der Projektile im Geschossfangsystem erfolgt.
Sofern ein Beschuss der Seitenwände bzw. Decke der Geschossfangkammer nicht ausgeschlossen werden kann, müssen diese entsprechend Nummer 5.1.7 zusätzlich mit einem ballistischen Schutz bekleidet werden. Ggf. ist die Geschossfangkammer beidseitig aufzuweiten.
Bei Schießständen, die auch von Sicherheitsunternehmen und Polizei genutzt werden, sind kürzere Schussdistanzen als 7 m zugrunde zu legen. Bei Schießübungen nach behördlichen Vorschriften (z.B. Polizeidienstvorschrift PDV) ergeben sich minimale Schussentfernungen zum Geschossfangsystem von 3 m, sodass auch der Eintrag von unverbrannten TLP-Resten in das Fangmaterial zu unterstellen ist. Diesem Umstand ist mit geeigneten Abdeckungen zu begegnen.
2.8.5.8 Mobile Geschossfänge
Mobile Geschossfänge werden als in sich geschlossene bewegliche Baugruppen innerhalb der Schießbahn aufgestellt. Sie müssen so konstruiert sein, dass die Aufnahme von Geschossen zuverlässig erfolgt und keine Gefährdungen der Schützen durch rückprallende Projektilteile besteht. Sie finden speziell für kurze Handfeuerwaffen bis zu einer E0 von 1.500 J Verwendung.
Es werden Geschossfangsysteme mit Prall- und Gleitflächen nach Nummer 2.8.5.4.1 (Stahllamellen) oder mit Gummigranulatfüllungen o. Ä. genutzt. Bei Stahllamellengeschossfängen ist die Mindestschussentfernung von 7 m zu beachten. Frontseitige Abdeckungen müssen leicht auswechselbar sein und dürfen bei der Nutzung keine Löcher aufweisen, die in Richtung der Schützen rückprallende Projektilfragmente zulassen.
Ggf. kann auch während eines Schießens bei Stahllamellengeschossfängen der Wechsel der Frontplatte erforderlich werden. Direkt beschießbare, zum Schützen senkrecht stehende, Bauteile aus harten Baustoffen sind mit einem Rückprallschutz zu versehen.
Mobile Geschossfänge dürfen grundsätzlich nur in geschlossenen Schießständen eingesetzt werden, weil durch deren Umschließung die äußere Sicherheit gewährleistet ist. Sie müssen innerhalb der Schießbahn so positioniert werden, dass die Hauptschussrichtung auch auf den Zwischendistanzen eingehalten wird.
Mobile Geschossfänge sind für das bewegungsorientierte Mehrdistanzschießen bestimmt und müssen vor einer Nutzung für die jeweilige Schießstätte über eine waffenrechtliche Betriebserlaubnis (u. U. Änderung in der Beschaffenheit und Nutzung gemäß § 27 Abs. 1 WaffG) zugelassen werden.
2.8.6 Erprobung und Begutachtung
Geschossfangsysteme können eine Zulassung einer anerkannten Prüfstelle erhalten, wenn sie den Anforderungen der Schießstandrichtlinien und diesen technischen Regeln entsprechen. Die Zulassung ist abhängig von einer praxisorientierten Erprobung. Dafür sind vom Hersteller geeignete Muster zur Verfügung zu stellen.
Gutachten über Erprobungen von Geschossfängen sollen eine Klassifizierung des jeweiligen Geschossfangsystems gemäß Nummer 2.8.3 enthalten.
3 Schießstände für DL-Waffen
Auf diesen Schießständen wird mit DL-Waffen üblicherweise auf eine Distanz von 10 m auf Scheiben geschossen. Diese Schießstände stellen anteilig die am häufigsten im Schießsport genutzte Anlagenart dar.
Sicherheitstechnische Vorgaben für spezielle Schießstände, z.B. für Sommerbiathlon mit DL-Waffen werden in Nummer 6.1, für Field-Target-Schießen in Nummer 6.4, für ortsveränderliche Schießstätten zur Belustigung in Nummer 6.5 und für Vogelschießstände in Nummer 7 beschrieben.
Schießstätten zum Schießen mit DL-Waffen benötigen lediglich eine waffenrechtliche Betriebserlaubnis nach § 27 Absatz 1 WaffG. Sie unterliegen aufgrund der Waffenart (keine Feuerwaffen) nicht dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß Nummer 10.18 des Anhanges der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (siehe 4. BImSchV).
3.1 Geschlossene Schießstände für DL-Waffen
3.1.1 Schützenstand
Die notwendigen Abmessungen und zulässigen Toleranzen sind in der Tabelle 3.1.1 zusammengefasst und in der Zeichnung 3.1.9 dargestellt.
In sog. Altanlagen (das heißt Schießstände, die vor 1995 in Betrieb genommenen worden sind), die vornehmlich dem Breitensport dienen, sind geringere Breiten der Schützenpositionen bis maximal 10 % von den in der Tabelle 3.1.1 genannten Mindestbreiten der Schützpositionen zulässig.
Wird ausschließlich im stehenden Anschlag geschossen, so kann bei Altanlagen in begründeten Ausnahmefällen unter Beteiligung eines SSV eine weitere Verringerung der seitlichen Abstände zwischen den Schützenpositionen zugelassen werden, wenn zusätzliche sicherheitstechnische Einrichtungen, wie Zwischenblenden, vorhanden sind bzw. eingebaut werden.
Der Fußboden des Schützenstandes muss waagerecht, eben und stabil sein. Schwingungen oder Erschütterungen aus dem an die Schützenposition angrenzenden Bodenbereichen sollen aus schießsportlichen Gründen nicht auf die Standflächen der Schützen übertragen werden.
Sofern eine Brüstung vorgesehen wird, soll diese durchgehend 70 cm bis max. 100 cm hoch und oben ≥ 30 cm breit sein. Die Anordnung einer Öffnung mit aufklappbarer Abdeckung zum Betreten der Schießbahn ist sinnvoll.
Statt einer durchgehenden Brüstung können auch einzelne mobile Ablagetische vor den Schützen vorgesehen werden.
Für das Schießen im sitzenden und stehenden Anschlag darf an oder in der Brüstung jeweils eine Konstruktion zum Auflegen der Langwaffe vorgesehen werden. Die Auflage besteht aus in der Mitte der Schützenposition, z.B. ca. 35 cm von der Feuerlinie, in der Schießbahn waagerecht angeordnetem Rund- bzw. Halbrundmaterial (Holz oder Metall) mit einem oberen Durchmesser von ≤ 50 mm und einer Länge von ≥ 100 mm. Die Oberfläche der Auflage soll glatt und nicht rutschhemmend sein.
Die Unterkonstruktion, an der die Auflage in der Höhe mit einfachen Mitteln veränderlich befestigt werden kann, ist möglichst so an der Brüstung oder am Ablagetisch zu montieren, dass keine Behinderung für das Schießen ohne Auflage eintreten kann.
Die Auflage sollte so konstruiert und befestigt werden, dass Erschütterungen nicht weitergeleitet werden können.
Werden elektronische Trefferanzeigesysteme eingesetzt, ist die Platzierung der notwendigen Schützenmonitore mit dem SSV abzustimmen. Die Monitore sind grundsätzlich so zu positionieren, dass sich die Bildschirmoberflächen der Monitore hinter den Waffenmündungen in Richtung der Schützen befinden.
Tabelle 3.1.1 Abmessungen auf DL-Ständen
Maßvorgabe | Toleranz | |
Scheibenentfernung | 10,00m | ± 0,05 m |
Breite der Schützenpositionen | 1,00m | Mindestmaß |
Schützenstandtiefe stehender Anschlag 17) | 2,00 m | Mindestmaß |
Schützenstandtiefe liegender Anschlag 18) | 4,00 m | Mindestmaß |
Scheibenhöhe | 1,40 m | ± 0,05 m |
seitliche Abweichung der Scheibenmitte 19) | ± 0,25 m |
Abbildung 3.1.1 Abmessungen am Schützenstand für DL-Waffen
3.1.2 Schießbahn
3.1.2.1 Allgemeines
Die Umfassungsbauteile der Schießbahn müssen in Schussrichtung gesehen durchschuss- und rückprallsicher ausgeführt werden (siehe Nummer 2.8.2 und 2.8.3). Die Durchschusssicherheit wird im Regelfall bereits durch statische Anforderungen gewährleistet.
Die Schützenpositionen und die Geschossfänge sind gemäß schießsportlichen Vorgaben fortlaufend zu nummerieren.
Sofern innerhalb der Schießbahn Werbeträger aufgestellt werden, so müssen die hierzu verwendeten Materialien so beschaffen sein, dass keine gefährlichen Geschossrückpraller entstehen können.
3.1.2.2 Seitenwände
Seitenwände sind so zu gestalten, dass bei zufälligen Treffern (z.B. durch unbeabsichtigte Schussauslösungen) keine gefährlichen Geschossrückpraller erzeugt werden.
Werden Schützenstände und Schießbahnen in großen Räumen (z.B. in Sälen, Turnhallen o. Ä.) von übrigen weiter begeh- oder nutzbaren Flächen abgetrennt, so ist hierzu eine geschlossene Trennwand mit einer Gesamthöhe von ≥ 2,00 m aufzustellen. Diese Trennwand muss bündig auf dem Fußboden des Raumes stehen und ist aus dem gleichen Material wie für Fensterverblendungen nach Nummer 3.1.2.3 herzustellen.
Schützenscheiben aus Holz dürfen an den Seitenwänden nur dann aufgehängt werden, wenn sich deren Unterkanten in einer Höhe mehr als 2,00 m über dem Niveau des Fußbodens in den Schützenständen befinden oder die sicherheitsrelevanten Flächen rückprallsicher bekleidet sind.
3.1.2.3 Fenster
Befinden sich in der Schießbahn Fenster, die aus einfachem Fensterglas bestehen und somit nicht durchschusssicher sind, müssen diese gegen direkten Beschuss abgeschirmt werden.
Für seitliche Bekleidungen, die nicht senkrecht zu den zulässigen Schussrichtungen stehen, sind folgende Baustoffe oder gleichwertige Materialien einzusetzen:
Durch die Abdeckungen der Fenster wird ein beim Schießen störender seitlicher Lichteinfall vermieden. Sicherheitstechnisch nicht erforderlich ist die Abdeckung bei Isolierverglasungen, Verbundglasfenstern oder z.B. bei Einfachfenstern mit außen vorgesetzten Kellerlichtschächten.
Fenster in der Abschlusswand müssen sowohl durchschuss- als auch rückprallsicher schießbahnseitig bekleidet werden.
3.1.2.4 Decke
Eine Raumhöhe über 2,40 m ist anzustreben. Die Raumdecke ist ebenfalls rückprallsicher auszuführen. Für Deckenbekleidungen können z.B. verwendet werden:
3.1.2.5 Schießbahnsohle
An die Schießbahnsohle werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Sie muss jedoch rückprallsicher sein. Diese kann aus glattem Beton, Asphalt, Fliesen, Bodenbelag, Teppichboden o. Ä. bestehen. Eine einfache Reinigung sollte im Vordergrund stehen. Schallabsorbierender textiler Bodenbelag reduziert mögliche Nachhallzeiten im Raum.
3.1.2.6 Stützsäulen in der Schießbahn
In der Schießbahn befindliche Stützen aus Beton, Mauerwerk oder Stahl benötigen in der Regel keine speziellen Bekleidung. Bei einem Abstand < 2,00 m zwischen Säule und Brüstung bzw. Feuerlinie ist eine Geschoss aufnehmende schützenseitige Bekleidung der Stützen (Materialien siehe Nummer 3.1.3) notwendig.
Senkrecht zur Schussrichtung in der Schießbahn angeordnete Flächen von Holzstützen, Deckenbalken oder Fachwerkstreben sind schützenseitig in einer Höhe bis ≤ 3,00 m über Fußboden zu bekleiden (Materialien siehe Nummer 3.1.3).
3.1.2.7 Scheibenentfernung, Raumlänge
Gemäß den genehmigten Sportordnungen der nach § 15 WaffG anerkannten Schießsportverbände beträgt die Schießentfernung 10,00 m ± 0,05 m. Diese wird vom Scheibenspiegel bis zur Entfernungsmarkierung am Schützenstand (Schieß-/Feuerlinie) bzw. bis zu der dem Schützen zugewandten Kante der Brüstung oder bei schräger Brüstungsfront an der Fußleiste gemessen.
Die lichte Gesamtlänge des Schießstandes bei einer Schießentfernung von 10,00 m beträgt für den stehenden (bzw. auch sitzend aufgelegten) Anschlag somit ≤ 12,20 m (Schießentfernung 10,00 m + Schützenstandtiefe ≤ 2,00 m + Bautiefe Geschossfangsystem ≤ 0,20 m). Bei der Berücksichtigung der jeweiligen Bautiefe ist die Art der Geschossfänge ausschlaggebend und sollte bei Neuplanungen und Umrüstungen bestehender Schießstände vorher abgeklärt werden.
Wird im Liegendanschlag geschossen, so beträgt die erforderliche Raumlänge ≤ 14,20 m.
Werden bei bestehenden Schießständen diese Abmessungen, u. a. auch durch Umrüstung der Geschossfänge, unterschritten, ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch die Unterschreitung der Sollmaße unter Berücksichtigung der zulässigen Toleranzen eine Gefährdung oder Belästigung der Schützen eintreten kann. Ist dies auszuschließen, darf von den schießsportlichen Maßvorgaben abgewichen werden.
3.1.3 Abschlusswand
Die Abschlusswand, auf der die Geschossfänge montiert werden, ist in einer Höhe bis ≤ 3,00 m so zu gestalten, dass keine gefährlichen Geschossrückpraller auftreten. Holz (auch Weichholz) und Holzwerkstoffe (Span-, OSB-, MDF-Platten o. Ä.) sind an der Oberfläche nicht zulässig.
Als rückprallsicher gelten nach derzeitigem Stand der Technik folgende Materialien:
Die Plattenbaustoffe müssen jeweils auf nicht federnden Unterkonstruktionen angebracht werden.
3.1.4 Elektrotechnische (ELT) Anlage
3.1.4.1 Beleuchtung
Die Leuchtstärke in einer RSA für DL-Waffen muss im Schützenstand und in der Schießbahn z.B. gemäß Sportordnung des DSB mindestens 300 lx (indirekt) betragen. Die Scheiben sind gleichmäßig mit mindestens 1.000 lx zu beleuchten.
Für die Prüfung der unter Nummer 2.5.2 aufgeführten Beleuchtungswerte für die Durchführung von internationalen Wettkämpfen nach ISSF-Regeln ist nach Abbildung 3.1.4.1 zu verfahren.
Abbildung 3.1.4.1 Beleuchtung auf DL-Ständen
Für einen ausschließlich im Breitensport betriebenen Schießstand darf die Beleuchtungsstärke in der Schießbahn und im Schützenstand auf ≥ 150 lx (indirekte, blendfreie und weitgehend gleichmäßige Ausleuchtung) reduziert werden. Sicherheitstechnisch erforderlich ist nur eine Raumausleuchtung, die eine ungehinderte Beaufsichtigung des Schießbetriebs zulässt.
Alle Beleuchtungskörper in der Schießbahn oder im begehbaren Teil des abgetrennten Raumes neben dem Schießstand sind, soweit sie von direkten Schüssen getroffen werden können, mit einer transparenten, nicht splitternden Abdeckung oder Blenden (durchschuss- und rückprallsicher) abzuschirmen. Beleuchtungseinrichtungen direkt über den Schützenpositionen sind zu vermeiden oder abzuschirmen.
Die Abdeckungen der Scheibenbeleuchtungen, die direkt an den Geschossfängen montiert sind, sind durchschuss- und rückprallsicher auszuführen. Wird die Scheibenbeleuchtung hinter einer durchgehenden Blende montiert, so muss auch diese Blende durchschusssicher und schützenseitig rückprallsicher gestaltet werden. Blenden aus Holzwerkstoffen sind schützenseitig rückprallsicher nachzurüsten (Materialien siehe Nummer 3.1.3).
3.1.4.2 Strom führende Leitungen
Alle in der Schießbahn befindlichen und durch direkten Beschuss gefährdeten Strom führenden Leitungen, Dosen und Schalter sind wie die Beleuchtungseinrichtungen gegen direkten Beschuss abzuschirmen.
Insbesondere elektrische Leitungen, die zu Scheibenbeleuchtungen direkt bei den Geschossfängen führen, müssen entsprechend verlegt, in Kabelschutzrohr aus Stahl geführt oder durch Stahlblech d ≥ 2,0 mm abgeschirmt werden.
Bei Mess- und Steuerleitungen für elektronische Scheibensysteme sowie bei Lampen, die mit einer Kleinspannung (Wechselspannung bis 50 Volt) betrieben werden, ist eine Beschusssicherung nicht erforderlich.
3.1.4.3 Sicherheits- und Notbeleuchtung
Neben der Allgemeinbeleuchtung ist zusätzlich eine netzunabhängige Ersatzbeleuchtung im Bereich der Schützenstände nach DIN EN 1838 bereitzuhalten.
Die Ersatzbeleuchtung soll bei Ausfall der normalen Beleuchtung den Aufsichtspersonen ermöglichen, die Schützen weiterhin zu beaufsichtigen. Bei bestehenden Schießständen mit bis zu 12 Schützenpositionen kann auch eine funktionierende Taschenlampe genügen.
3.1.5 Geschossfänge
Bei Geschossfängen müssen deren Abweisplatten (Stahlblech d ≥ 2,0 mm oder gleichwertiger Kunststoff) in ihren Abmessungen auf die verwendeten Scheiben abgestimmt sein (siehe Nummer 2.8.5.1.1).
Die Geschossfänge sollen so schwingungsgedämpft befestigt werden, dass eine Übertragung der Aufprallgeräusche der Projektile in das Material der Abschlusswand (Mauerwerk, Beton etc.) vermieden wird.
Sofern bei elektronischen Messrahmen der ballistische Schutz durch Kunststoffplatten hergestellt wird, ist deren Geeignetheit, insbesondere der Rück- und Abprallschutz, nachzuweisen.
3.1.6 Türen, Flucht- und Rettungsweg
Ein Schießstand muss zum Zu- und Ausgang einen zusätzlichen Flucht- und Rettungsweg (Notausgang) haben. Der Rettungsweg muss auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Fehlt dieser zweite Rettungsweg in Altanlagen, so muss die Ausgangstür in Fluchtrichtung öffnen.
In Neuanlagen ist der zweite Flucht- und Rettungsweg vorzugsweise im Schützenstand vorzusehen.
Der Notausgang ist nach DIN 4844 zu kennzeichnen. Dies kann mit einem ≥ 60 Minuten lang nachleuchtendem Piktogramm oder einer Sicherheitsbeleuchtung gemäß VDE 0108 bzw. DIN VDE 0100-718 erfolgen.
3.1.7 Zeichnung
3.2 Offene Schießstände für DL-Waffen
3.2.1 Schützenstand
Die grundlegenden Anforderungen an den Schützenstand entsprechen Nummer 3.1.1.
3.2.2 Seiten- und Höhensicherung
In Schussrichtung gesehen sind bei einem offenen Schießstand für DL-Waffen folgende Bereiche ab der Schießlinie bzw. Brüstung von der Waagerechten bzw. der Senkrechten in Schussrichtung gefährdet:
Die gefährdeten Bereiche müssen durch entsprechende Sicherheitseinrichtungen, die auf die maximale Geschossenergie von 7,5 J abgestimmt sind, durchschusssicher abgeschirmt werden. Die Abschirmung erfolgt durch einfache Sicherheitsbauten (Hochblenden, Seitenwände und Abschlusswand).
Sofern als Material für Hochblenden und Abschlusswand Holzbaustoffe eingebaut werden sollen, müssen diese schützenseitig rückprallsicher bekleidet werden (Nummer 3.1.3).
Die ausreichende Abstimmung der Sicherheitsbauten ist gegeben, wenn von der Antragshöhenordinate (Höhe der Brüstung) an der Gefährdungswinkel mit durchschusssicheren Baustoffen abgedeckt ist. Aus diesen Überlegungen ergibt sich im Regelfall nach Abbildung 3.2.2 folgende Anordnung mit einer Hochblende und der Abschlusswand:
Abbildung 3.2.2 Längsschnitt eines offenen DL-Schießstandes (Prinzip)
Soll von den Maßen der Zeichnung in Abbildung 3.2.2 abgewichen werden, ist die Berechnung der Maße für die Positionierung und Höhen der Hochblende und Abschlusswand nach Nummer 4.7 durchzuführen.
Ein Abschirmen der Schießbahn bei Schießständen für DL-Waffen durch Höhen- und Seitenabsicherung kann entfallen, wenn das Gelände in Schussrichtung bis zu einer Entfernung von 250 m mit beidseitigen Winkeln von 25° seitlich der Schussrichtung der jeweils äußeren Schützenpositionen gegen ein Betreten abgesperrt wird.
Unbeschadet obiger Bestimmungen ist die Schießbahn für DL-Waffen nach außen immer durch eine Abschlusswand der Höhe ≥ 2,00 m abzuschließen, damit die Projektile innerhalb der Schießbahn aufgefangen werden. Seitlich sind bis 1,00 m hinter die Schießlinie reichende Seitenwände anzubringen.
3.2.3 Schießbahn
Die Schießbahnsohle soll möglichst eben sein. Unter den Geschossfängen ist die Schießbahnsohle, sofern sie unbefestigt ist, mit einer Folie der Breite ≥ 1,00 m oder dergleichen abzudecken, damit kein Eintrag von Blei in den Boden erfolgen kann.
Hinsichtlich der Geschossfänge siehe Nummer 3.1.6. Über den Geschossfängen ist ein ausreichend großes Fangdach so anzubringen, dass ein Auswaschen von Geschossmaterial aus den Auffangbehältern verhindert wird.
3.2.4 Abschlusswand
Die gesamte schützenseitige Fläche der Abschlusswand, auf der die Geschossfänge montiert werden, ist so zu gestalten, dass keine gefährlichen Geschossrückpraller auftreten. Die zulässigen Materialien und sonstige Anforderungen ergeben sich aus Nummer 3.1.3.
3.3 Nutzung mit Zimmerstutzen und Armbrust
Sofern auf DL-Ständen auch mit Zimmerstutzen und/oder Armbrust geschossen wird, gelten die gleichen Bestimmungen (Nummer 3.1 und 3.2) mit den folgenden Abweichungen.
3.3.1 Nutzung mit Zimmerstutzen
3.3.1.1 Schießbahnlänge
Bei Zimmerstutzen ist nach den schießsportlichen Regeln des DSB eine Scheibenentfernung von 15 m ± 0,05 m vorgesehen. Eine Nutzung im Breitensport auf einer Entfernung von 10 m ist zulässig.
3.3.1.2 Sicherheitsbauten
Notwendige Sicherheitsbauten (Seiten- und Höhensicherung) sowie Verblendungen von Fenstern und Türen sind aus einem der folgenden Baustoffe herzustellen:
Die Sicherheitsbauten und Verblendungen von Fenstern und Türen sind, sofern Rückprallgefahr beim Schießen mit DL-Waffen besteht, gemäß Nummer 3.1.1 mit Geschoss aufnehmenden Materialien rückprallsicher zu bekleiden.
3.3.1.3 Geschossfänge
Zum Auffangen der Geschosse sind Geschossfangkästen aus Stahlblech zu verwenden, die auf die höhere Bewegungsenergie der Geschosse abgestimmt sind.
3.3.2 Nutzung mit Armbrust
3.3.2.1 Scheibenunterlage
Beim Schießen mit der Armbrust sind geeignete Zuganlagen zu verwenden. Zur Aufnahme von Scheiben sind diese Zuganlagen mit einer Scheibenunterlage aus Holz und mit einem Zentrum aus Weichblei ausgestattet. Die Bleiplatten weisen Abmessungen von 5 cm x 5 cm Kantenlänge oder einen Durchmesser von 5 cm für die 10-m-Disziplin auf. Die Dicke der Bleifüllung beträgt d ≥ 2 cm.
3.3.2.2 Bekleidung harter Baustoffe
In Schussrichtung senkrecht stehende harte Baustoffe können zu einer Beschädigung der Bolzen führen. Aus diesem Grund wird eine Abdeckung mit weichen, die Bolzen aufnehmenden Materialien empfohlen (z.B. Weichfaserplatten).
Besteht an den harten Baustoffen beim Schießen mit DL-Waffen die Gefahr, dass Geschosse gefährlich zurückprallen können, ist der Bereich gemäß Nummer 3.1.1 rückprallsicher zu bekleiden.
4 Offene Schießstände für Einzelgeschosse
4.1 Allgemeines
4.1.1 Schützenstand
Bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb eines offenen Schießstandes für das Schießen mit Einzelgeschossen sind die nachstehenden Vorschriften zu beachten, sofern nicht in den Schießstandrichtlinien für bestimmte Nutzungsarten (z.B. DL-Waffen [Nummer 3], Biathlon, Field-Target- oder Silhouetten-Schießen [Nummer 6]) besondere Bestimmungen gegeben sind.
Auf die allgemeinen Vorschriften nach Nummer 2 wird verwiesen.
Ggf. können Maßnahmen zum baulichen Schallschutz notwendig sein. Hierbei kann es sich beispielsweise um folgende Lösungen handeln:
4.1.2 Umzäunung und Warnzeichen
Um das Betreten einer Schießstätte durch Unbefugte zu verhindern, ist die Anlage ≥ 2,00 m hoch einzuzäunen. Der Zaun ist vorzugsweise aus ≥ 1,50 m hohem Maschendraht mit drei darüber angebrachten Stacheldrähten auszuführen.
Sofern als Seitensicherung von Schießbahnen Erdwälle verwendet werden, ist die Einzäunung außerhalb der Wälle und nicht auf ihren Kronen zu errichten, damit ein Besteigen der Wälle von außen unterbunden wird. Bei Schießständen, deren Schießbahnsohle tiefer als das umgebende Geländeniveau liegt, ist die Umzäunung soweit zurückzusetzen, dass ein Einblick von außen in die Schießbahn (entgegen der Schussrichtung) nicht möglich ist.
Auf die Gefährdung innerhalb des eingefriedeten Gebietes von Schießstätten ist durch sichtbare Warntafeln, die in genügenden Abständen voneinander an oder in der Umzäunung anzubringen sind, hinzuweisen.
Die Warntafeln sollen eine ausreichende Größe haben und können als Kombinationsschild mit Zeichen P006 nach DIN 4844 ausgeführt werden. Die zusätzliche Beschriftung hat folgenden Wortlaut aufweisen:
Achtung - Schießstand - Lebensgefahr!
Betreten verboten
4.1.3 Schießbahn
Die Sohle einer Schießbahn muss bei offenen Anlagen aus Erde oder Sand (Körnung ≤ 3 mm) der Dicke 10 cm bestehen. Sie muss frei von Steinen oder anderen Fremdkörpern sein und eben und annähernd horizontal verlaufen. Ist ein Gefälle der Schießbahnsohle nicht zu vermeiden, so soll die Abweichung von der Horizontalen ± 4 % (Δ 4 m auf 100 m) nicht übersteigen.
In einer Schießbahn und auf der Innenseite von Seitenwällen oder Geschossfangwällen gewachsenes Strauchwerk oder in die Bahn ragende Äste sind zu beseitigen. Die Schießbahn ist von Gegenständen, die nicht dem Betrieb des Schießstandes dienen bzw. hierfür erforderlich sind, freizuhalten. Um Windeinflüsse für den Schützen aufzuzeigen, können Windfahnen aufgestellt werden.
Bei Schießständen in stillgelegten Steinbrüchen kann von der Forderung nach einer steinfreien Schießbahnsohle abgewichen werden, wenn der Steinbruch in schwach besiedeltem Gelände (Nummer 4.5) liegt und die Abschlusswand ausreichend hoch ist, um von der Schießbahnsohle absetzende Geschosse sicher aufzufangen. Dies ist jeweils von einem SSV zu beurteilen.
Schießbahnsohlen in offenen Anlagen, die höher als der Fußboden im Schützenstand liegen, sind wegen der erhöhten Abprallergefahr zu vermeiden.
In neu zu errichtenden offenen Schießständen, bei denen Schusswaffen verwendet werden, deren Geschosse eine E0 > 200 J besitzen, sind nur oben laufende Scheibenzuganlagen zur Vermeidung von Absetzern zulässig. Zusätzlich ist die Schießbahn für Reinigungsarbeiten bzw. zum Ausmähen leichter zugänglich.
4.1.4 Bodentraversen
Bodentraversen aus Sand oder Erdreich, deren zum Schützen zeigende Vorderseiten nicht senkrecht ausgebildet sind und deren horizontale Flächen direkt beschossen werden können, sind nicht zulässig.
Betonschwellen sind wie Hochblenden rückprallsicher zu bekleiden (siehe Nummer 2.5.3). Es ist erforderlich, die den Schützen zugewandte Vorderkante mit hochfesten Stahlplatten (siehe Nummer 2.7.2) zu bekleiden.
Metallkonstruktionsteile von Duellanlagen und laufenden Scheiben dürfen auch durch Holzstapel gegen direkte Treffer gesichert werden.
4.2 Sicherheitsbauten
4.2.1 Abschirmung des Gefahrenbereiches
Bei offenen und teilgedeckten Schießständen bewirken abgestimmte Sicherheitsbauten die notwendige Absicherung des Gefahrenbereiches. Der Gefahrenbereich weist den Teil des Hintergeländes und den seitlichen Bereich eines Schießstandes aus, in dem bei ansonsten unzureichender baulicher Absicherung oder vorschriftswidriger Durchführung des Schießens eine Gefährdung durch Querschläger oder Freiflieger eintreten kann.
Der Gefahrenbereich wird, soweit bei einzelnen Schießarten nicht besondere Regelungen vorgesehen sind, von 25° seitlich der jeweils äußeren Geschossbahnen und der maximalen Gesamtschussweite der auf dem Schießstand zugelassenen Geschosse bestimmt.
Abbildung 4.2.1 Beispiel für den Gefahrenbereich der Geschosse von Randfeuerpatronen im Kaliber 22 l.r.
Die maßgebliche Höhensicherung bzw. der Absicherungswinkel ergibt sich annäherungsweise aus dem Abgangswinkel für die maximale Flugweite der Geschosse. Weiterhin wird davon ausgegangen, dass bei einem zulässigen Schießbetrieb unter Anweisung von verantwortlichen Aufsichtspersonen nur bestimmte Abweichungen von der Hauptschussrichtung zur Höhe und den Seiten hin auftreten können, bzw. von den Aufsichten nicht erkannt werden können.
Tabelle 4.2.1 Höchstflugweiten von Geschossen
Geschoss/Patrone | Kaliber | Höchstflugweite [m] |
Langwaffen | ||
Geschosse für DL-Waffen | 4,5 mm (Diabolo) | 250 |
Randfeuer | .22 l.r. | 1.300 |
.22 Magnum | 1.800 | |
Zentralfeuer | z.B..222 Rem., 5,6x50 Mag. | 2.500-3.000 |
z.B. 6,5x68,.308 Win., 8x68 S | 4.500-5.000 | |
Flintenlaufgeschoss | z.B. 12/70 | 1.500 |
Kurzwaffen | ||
Randfeuer | z.B..22 kurz | 800 |
Zentralfeuer | z.B. 6,35 Browning | 800 |
z.B. 7,65 Browning, 9 mm kurz | 1.300-1.500 | |
z.B. 9 mm Luger, .357 Magnum | 2.000 |
Nach den in der Praxis gewonnenen Erkenntnissen ist bei Schießständen für
in Schussrichtung nach oben abzusichern.
Eine abweichende Regelung ergibt sich für das jagdliche Schießen auf die Scheibe "Flüchtiger Überläufer" bzw. die "Laufende Scheibe", bei der die Waffenmündung in der Erwartungs-/Fertighaltung (DJV-Schießvorschrift Anhang 1 Abbildung 5, Sportordnung DSB, Teil 4) nach oben gerichtet ist. Hier ist auch über den 30°-Bereich hinaus eine schützenpositions- und nutzungsbezogene Höhensicherung von der Feuerlinie bis zur ersten Hochblende auszuführen.
Die notwendige Absicherung eines Schießstandes muss sich im Einzelfall maßgeblich auch nach der Beschaffenheit, Besiedlung und Nutzung des Gefahrenbereiches richten.
4.2.2 Abschirmung der Sicherheitsbauten
Die gefährdeten Bereiche müssen durch entsprechende Sicherheitseinrichtungen, das heißt Hochblenden, Seitensicherung und Abschluss der Schießbahn durchschusshemmend bzw. -sicher abgeschirmt werden. Die Abschirmung erfolgt durch abgestimmte Sicherheitsbauten.
Folgende Antragshöhen sind für die Abstimmung der Sicherheitsbauten maßgeblich:
Die Höhen von Hochblenden und Seitensicherungen einer Schießbahn, die Zahl und Anordnung der Hochblenden und der Abschluss einer Schießbahn sind aufeinander abzustimmen. Dabei ist derart zu verfahren, dass durch diese Sicherungen, gesehen von der jeweiligen Antragshöhe, die gefährdeten Winkelbereiche von der Waagerechten bis 20° bzw. 30° nach oben abgeschirmt sind. Die Abschirmung hat innerhalb der gefährdeten Höhenbereiche in der Hauptschussrichtung und im Winkel von 25° zur Schussrichtung jeweils seitlich der äußeren Schützenpositionen nach der ersten Hochblende jeden Einblick in die Umgebung von Schießständen auszuschließen.
Zu beachten sind die Angaben unter Nummer 4.2.1 zur Position der 1. Hochblende.
Die bauliche Absicherung des Schießstandes muss sich weiterhin nach der Beschaffenheit, Besiedlung und Nutzung des Gefahrenbereiches richten. So können z.B. höhere Gebäude und ansteigendes Gelände im Hintergelände eines Schießstandes (Schussrichtung) eine Höhensicherung auch über die in Nummer 4.2.1 genannten Bereiche hinaus erforderlich machen.
4.2.3 Hochblenden
Hochblenden sind quer über der Schießbahn eingebaute, senkrecht zur Schussrichtung angeordnete durchschusssichere bzw. -hemmende Bauteile, die die Höhensicherung bei offenen Schießständen gewährleisten.
Insbesondere in Verbindung mit teilgedeckten Schießständen sind auch sog. "liegende" Hochblenden zulässig, die zur Schussrichtung horizontal angeordnet sind.
4.2.3.1 Anschlagshöhen
Die üblichen Anschlagshöhen liegen zwischen 0,30 m (Liegendschießen), 0,70 m (kniender Anschlag) und 1,40 m bei stehendem Anschlag (maximal 1,70 m).
Bei Schießständen, bei denen ein Mehrdistanzschießen innerhalb der Schießbahn zulässig ist, werden die Sicherheitsbauten, abweichend von Nummer 4.2.2, auf die jeweilige zulässige Anschlagshöhe abgestimmt.
4.2.3.2 Anordnung der Hochblenden
In welchen Entfernungen von der Brüstung des Schützenstandes die erforderlichen Hochblenden errichtet werden müssen, ist u. a. von der Aufsatzhöhe der ersten Hochblende und deren Anordnung abhängig.
Es kann zweckmäßig sein, in der Planung der Anordnung der Hochblenden ihre Verwendung als Träger von Geschossfängen und Fangdächern auf Zwischenentfernung vorzusehen.
4.2.3.3 Bauarten
Die Hochblenden über einer Schießbahn sind über deren ganze Breite in der erforderlichen Höhe freitragend oder auf Pfosten oder Pfeilern zu errichten. Sie müssen seitlich bis an die Seitensicherungen heranreichen, das heißt bis in die Seitenwälle hinein oder bis an die Seitenmauern geführt werden.
Direkt an die Brüstung des Schützenstandes oder den Schützenpositionen anschließende Schallschleusen sind keine Sicherheitsbauteile, wenn sie nicht durchschusssicher ausgeführt sind.
4.2.3.4 Baustoffe
Die Hochblenden von Schießständen sind entsprechend der auf dem Stand geplanten oder zugelassenen Geschosse und -energien nach den Bestimmungen für Baustoffe (Nummer 2.7.2) auszuführen.
4.2.3.5 Bekleidung von Hochblenden und deren Trägern
Zur Vermeidung rückprallender Geschosse sind die Hochblenden schützenseitig zu bekleiden (Nummer 2.5.3).
4.2.4 Seitensicherung
Unter Seitensicherung versteht man Sicherheitsbauten, die die Sicherheit eines Schießstandes in Schussrichtung gesehen zu den Seiten hin gewährleisten.
4.2.4.1 Seitenblenden
Die Seitensicherung eines Schießstandes durch Seitenblenden ist bei Neuanlagen nicht gestattet. Sofern aus Platzmangel oder sonstigen Gründen ein durchgehender Seitenwall nicht errichtet werden kann, ist eine durchgehende Seitenmauer vorzusehen. Es kann auch eine Kombination von Mauer und Seitenwall erfolgen.
Vorhandene Seitenblenden bei bestehenden Schießständen müssen eine ausreichende Seitensicherung (Nummer 4.2.1) gewährleisten. Ein Zutritt zur Schießbahn von außen her oder von dem Weg zu einer Anzeigerdeckung ist durch einen Zaun zuverlässig abzusperren.
Bei den noch vorhandenen Seitenblenden ist darauf zu achten, dass ihre schützenseitigen Flächen so angeordnet sind, dass ein von der Standmitte abgegebener Schuss sie in einem Winkel von ca. 90° trifft. Stehen Seitenblenden in einem zu spitzen Winkel zur Schussrichtung, besteht die Gefahr, dass Geschosse von den Blenden absetzen und auf der gegenüberliegenden Seite zwischen den dort stehenden Blenden den Schießstand verlassen.
4.2.4.2 Seitenmauern
Innerhalb von dicht besiedelten oder verkehrsreichen Gegenden ist eine durchgehende Seitensicherung von Schießbahnen, ungeachtet der 25°-Sicherung nach 4.2.1, mit Hilfe von Seitenwällen oder Seitenmauern unerlässlich. Derartige Seitenwälle oder Steinmauern sind unmittelbar an den Schützenstand und an den Geschossfang bzw. an den Abschluss einer Schießbahn anzuschließen.
Seitenmauern einer Schießbahn sind nach der Baustofftabelle Nummer 2.7.2 zu errichten. Pfeiler von Seitenmauern sollen nach Möglichkeit innen bündig gesetzt werden. Sonst sind diese Pfeiler gemäß Nummer 2.5.3 mit Weichholz der Dicke ≥ 2,4 cm schützenseitig zu bekleiden. Die Seitenmauern selbst bedürfen keiner Bekleidung.
Die Höhen der Seitenmauern müssen den jeweiligen Höhen der Hochblenden entsprechen. Bei schräger Ausführung der Seitenmauern, ausgehend von der Durchschusshöhe der jeweils zum Schützen liegenden Hochblende zur Oberkante der folgenden Hochblende, ist ein Sicherheitszuschlag von mindestens 0,05 m der erforderlichen Höhe zuzurechnen.
4.2.4.3 Erdwälle
Als Seitensicherung einer Schießbahn errichtete bewachsene Erdwälle sollen je nach der Beschaffenheit des Erdreiches ein Steigungsverhältnis von höchstens 1:1 erhalten; dies entspricht einem Böschungswinkel von 45°. Die Kronen der Wälle sind flach in einer Breite von mindestens 0,50 m zu bauen.
Erdwälle müssen, bei Abstimmung der Sicherheitsbauten nach Nummer 4.2.2, mindestens die Höhe der Hochblenden besitzen und sich an diese unmittelbar anschließen. Wälle, die sich gesetzt haben, sind entsprechend zu erhöhen. Hierbei können neben Erdreich auch andere Materialien verwendet werden, sofern eine erneute Anschüttung von Erdmaterial nicht möglich ist (Abrutschgefahr).
4.2.5 Schießbahnabschluss
Die Schießbahn ist durchschusssicher abzuschließen. Der Abschluss wird nach den Bestimmungen für Baustoffe (Tabelle 2.7.3) gebaut oder besteht aufgrund der natürlichen Gegebenheiten.
Der Schießbahnabschluss muss sich über die gesamte Breite der Schießbahn erstrecken. Die Oberkante eines Abschlusswalles muss mindestens 0,20 m über der höchsten, durch einen direkten von der Antrags- oder Brüstungshöhe abgegebenen Schuss erreichbaren Linie liegen; bei Abschlusswänden mindestens 0,05 m.
4.2.5.1 Natürlicher Schießbahnabschluss
Natürliche Schießbahnabschlüsse sind z.B. steile Hänge von Bergen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Abraumhalden oder dergleichen und Erdwälle.
Natürliche Schießbahnabschlüsse sind mit einer Füllung zu versehen, die eine Kontamination des umgebenden Erdreiches durch Geschossmaterial verhindert und eine einfache Entsorgung bzw. Trennung zulässt.
Als Füllmittel kommen z.B. Sand, Gummigranulat o. Ä. in Frage. Eine Kontamination des umgebenden Erdreiches kann durch eingelegte Folien oder eine Geschossfangkammer verhindert werden.
Bei Schießständen, die ausschließlich zum Schießen mit Randfeuerpatronen Kaliber .22 l.r. bestimmt sind, können vor natürlichen Schießbahnabschlüssen auch Geschossfangkästen verwendet werden. Diese müssen den Anforderungen an Geschossfangsysteme (Nummer 2.8) entsprechen.
4.2.5.2 Gebauter Schießbahnabschluss
Ein gebauter Schießbahnabschluss wird aus Mauerwerk oder Beton nach den Bestimmungen für Baustoffe (Nummer 2.7.3) errichtet. Eine Abschlusswand allein, gleichgültig aus welchem Baustoff und in welcher Dicke sie errichtet ist, darf nicht gleichzeitig als Geschossfang dienen. Vor Mauerwerk oder Beton ist stets ein geeignetes Füllmittel in ausreichender Dicke oder ein Geschossfangsystem (Nummer 2.8) vorzusehen.
4.2.5.3 Geschossfangeinrichtungen
Alle zum Auffangen von Geschossen vorgesehenen Bauteile von Schießständen müssen so beschaffen sein, dass die Aufnahme der auftreffenden Geschosse durch Energieaufzehrung zuverlässig und sicher erfolgt. Die Anforderungen an Geschossfangsysteme (Nummer 2.8) sind einzuhalten.
Füllungen von Schießbahnabschlüssen müssen mindestens 0,50 m über die Oberkante der höchsten Scheibe hinausreichen bzw. geeignet sein, einen direkten von der Antrags- oder Brüstungshöhe abgegebenen Schuss zuverlässig aufzunehmen.
Sonstige Geschossfangsysteme vor gebauten Schießbahnabschlüssen müssen auf die größten eingesetzten Scheiben abgestimmt sein.
4.2.5.4 Scheibenstand
Scheiben sollen höchstens 1,00 m vor der Vorderseite eines Geschossfanges bzw. des Beginns der Sohle einer aufgeschütteten Füllung aufgestellt werden.
Die Vorgaben nach Nummer 2.6 sind zu beachten.
4.2.5.5 Fangdach
Über einem Geschossfang oder einer Füllung muss ein Fangdach angebracht werden. Das Dach soll sich vom Abschluss der Schießbahn bis zur Vorderkante des Geschossfanges erstrecken. Es soll bis auf die Seitenwälle bzw. Seitenmauern reichen oder es ist eine, bis an das Dach reichende, seitliche Schutzwand anzubringen. Alle im Geschossfang möglicherweise entstehenden Abpraller bzw. Geschosssplitter müssen sicher gefangen werden.
Soweit Randfeuerpatronen bis Kaliber .22 l.r. verschossen werden, darf das Fangdach aus Holz der Dicke ≥ 2,4 cm mit einer wasserdichten Auflage bestehen.
Bei Schießständen, die für eine Nutzung für KW-Munition bis zu einer E0 von 1.500 J zugelassen sind, hat die Holzdicke ≥ 5 cm zu betragen oder das Fangdach ist aus einem gleichwertigen Baustoff herzustellen.
Bei Schießständen, die für eine Nutzung für Munition bis zu einer E0 von 7.000 J zugelassen sind, sind bei Neuanlagen geschlossene Geschossfangkammern mit Decken aus Stahlbeton vorzusehen.
Der für Altanlagen geforderte Aufbau von Fangdächern bleibt davon unberührt.
4.2.5.6 Wartung
Die Geschossfangeinrichtungen einschließlich ihrer ggf. vorhandenen Füllungen bedürfen einer ständigen Wartung (Nummer 10.3).
4.2.6 Anzeigerdeckungen
Aus einer Anzeigerdeckung werden die Scheiben zum Beschuss und zum Anzeigen der Schüsse ausgefahren sowie zum Abkleben eingeholt. Anzeigerdeckungen können sowohl unterhalb als auch seitlich oder oberhalb der Scheiben angelegt werden.
Seitlich der Schießbahn liegende Anzeigerdeckungen werden zweckmäßigerweise in vorhandene Erdwälle oder natürliche Bodenerhebungen gebaut.
4.2.6.1 Sicherheit
Der Scheibendurchlass muss jeweils so eng sein, dass keinesfalls eine Person durch ihn in die Schießbahn gelangen kann.
Sämtliche Anzeigerdeckungen müssen gegen die mögliche Beschussrichtung eine vollständige, durchschusssichere Deckung bieten und nach den Vorschriften über Baustoffe (Nummer 2.7.2) hergestellt sein. Die entgegen der Schussrichtung liegenden Beton- oder Mauerwände von Anzeigerdeckungen, die seitlich der Scheiben angeordnet sind, sollen nach Möglichkeit durch eine Erdanschüttung abgedeckt werden. Die Anschüttung muss in mittlerer Scheibenhöhe mindestens 0,50 m dick sein. Freie Wände der Deckungen sind ständig auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfen. Die lichte Höhe einer Anzeigerdeckung soll mindestens 2,00 m, die lichte Weite mindestens 1,50 m betragen.
Für die Verständigung zwischen Schützen, Aufsichtspersonen und Anzeigern ist eine Kommunikationseinrichtung vorzusehen.
4.2.6.2 Zugang
Der Zugang zu einer Anzeigerdeckung muss außerhalb der Schießbahn verlaufen. Ein- und ausgehende Personen dürfen nicht gefährdet werden können.
Bei bestehenden Anlagen, bei denen ein außerhalb der Schießbahn liegender, gesicherter Zugang zu einer Anzeigerdeckung nicht eingerichtet ist, müssen die Anzeiger vor dem Beginn eines jeden Schießens von der verantwortlichen Aufsichtsperson in der Deckung eingeschlossen und nach Beendigung des Schießens wieder abgeholt werden.
Ein Betreten einer Schießbahn direkt aus einer Anzeigerdeckung heraus und von deren Zuwegung muss während des Schießens ausgeschlossen sein. Die Bestimmung der Nummer 2.5.1 ist hierbei zu beachten.
4.2.6.3 Seh- und Durchlassschlitz
Die Höhen und Breiten der Durchlassöffnungen von Anzeigerdeckungen, die seitlich von Scheiben liegen, dürfen nur die Scheiben durchlassen. Damit wird ein Betreten der Schießbahn durch die Öffnungen ausgeschlossen.
Die Durchlassschlitze müssen durch eine äußere oder innere Blende derart geschützt werden, dass kein Geschoss einen solchen Schlitz treffen oder in den Schlitz abprallen kann. Eventuell vorzusehende Beobachtungsfenster müssen aus einer splitterfreien, durchschusshemmenden Verglasung in einer Dicke bestehen, die von Geschosssplittern nicht durchschlagen werden kann. Sie muss sicher gegen einen direkten Schuss in die Wand der Deckung eingebaut werden.
Nach jedem Ausfahren einer Scheibe bzw. nach jeder Schussanzeige hat der Anzeiger seinen Stand in der Deckung dieser Blende einzunehmen.
4.2.6.4 Sitzgelegenheiten
Bänke oder anderweitige Sitzgelegenheiten sowie Tische, die in einer Anzeigerdeckung verwendet werden, sind an deren Rückseite unterhalb der Bedachung so zu befestigen, dass Anzeiger diese nicht unterhalb der Scheiben aufstellen, besteigen und hierdurch in den Gefahrenbereich oberhalb eines Durchlassschlitzes gelangen können.
4.2.6.5 Warnflaggen
Für eine Unterbrechung des Schießens sind in der Deckung rote Signalflaggen vorzuhalten. Nach Zeigen der Warnflagge ist das Schießen sofort einzustellen.
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