umwelt-online: Schießstandrichtlinien - Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (2)

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4.3 Anordnung von Scheiben auf Zwischenentfernungen

4.3.1 Allgemeines

Grundsätzlich richtet sich die Anordnung von stehenden Scheiben im Sinne der Nummer 2.6 auf Zwischenentfernungen der Schießbahnlänge nach deren individuellen Gegebenheiten. Die innere und äußere Sicherheit eines Schießstandes z.B. durch rück- und abprallende Geschosse bzw. deren Teile darf nicht beeinträchtigt werden.

Bei der Planung und dem Bau von Neuanlagen sind die Hochblenden so zu positionieren und statisch entsprechend auszulegen, dass auf ihrer Rückseite in Schussrichtung gesehen vor Beschuss abgeschirmt technische Vorrichtungen vorgesehen werden können. Solche Vorrichtungen können einfahrbare bzw. absenkbare Geschossfangsysteme sein, Scheibenhalterungen oder aufliegende Fangdachkonstruktionen.

Bei Altanlagen sind die Gegebenheiten für den möglichen Einbau von stehenden Scheiben auf Zwischenentfernungen der Schießbahnlängen im Einzelfall vor Ort durch einen SSV zu beurteilen. Insbesondere muss bei der sicherheitstechnischen Beurteilung die Nutzung des Gefahrenbereiches bzw. die Umgebung eines Schießstandes (Besiedlung, gefährdete Objekte) mit einfließen.

Für den Einbau von oben liegenden Scheibenzuganlagen ist eine freie Durchschusshöhe unter den Hochblenden von mindestens 2,20 m, bezogen auf das Fußbodenniveau des Schützenstandes, zu wählen. Die Einbauempfehlungen der jeweiligen Hersteller sind hierbei zu berücksichtigen.

Die Schießbahnsohle sollte annähernd horizontal sein, sie darf in Schussrichtung nicht ansteigen. Günstig ist zur Vermeidung von Geschossaufsetzern ein nach dem Scheibenstand auf Zwischenentfernung zum Schießbahnabschluss hin fallendes Niveau der Schießbahnsohle. Das Zentrum der Scheiben am Schießbahnabschluss, wie das des Geschossfanges ist dann auf die Maßbezugshöhe (Fußbodenniveau im Schützenstand bzw. Standhöhe der Schützen) anzupassen.

Geschossfangeinrichtungen auf Zwischenentfernungen müssen so konstruiert und positioniert werden, dass auftreffende Geschosse sicher aufgenommen werden. Eine Kontamination des Bodens auf Zwischenentfernungen mit Geschossmaterial ist zu vermeiden. Werden elektronische Trefferanzeigesysteme verwendet, so ist über diesen als Witterungsschutz ein Fangdach ausreichender Abmessungen vorzusehen.

4.3.2 Scheibenentfernungen 10 m und 15 m

Grundsätzlich dürfen stehende Scheiben in längeren Schießbahnen auf den Zwischenentfernungen 10 m und 15 m für das Schießen mit DL-Waffen sowie Zimmerstutzen angeordnet werden, wenn unmittelbar hinter den Papierscheiben Geschossfangkästen angeordnet werden. Bei entsprechender Positionierung einer Hochblende sind auf deren Rückseite die Geschossfänge ein- und ausfahrbar zu installieren; ansonsten müssen deren Halterungen bzw. Ständer wegnehm- oder wegschwenkbar oder auf den Scheibenwagen montiert sein. Außerdem ist die Schießbahn in diesem Bereich mit Folien oder Planen zum Aufsammeln herunterfallender Geschossfragmente abzudecken. Grundsätzlich nicht zulässig sind niveaugleiche Abdeckungen der Schießbahnsohle mit Betonplatten oder deren harte Versiegelung (Nummer 4.4.2). Ansonsten müssen Betonplatten oder dgl. durch Absenken oder Vorsetzen einer Traverse gegen direkten Beschuss, bezogen auf die jeweilig zulässigen Anschlagshöhen, abgesichert werden.

Sollen in einer offenen 25-m-Schießbahn mit üblicher Höhensicherung, auf der mit KW bis zu einer E0 von 1.500 Joule geschossen werden darf, Scheiben auf Zwischenentfernungen der Schießbahnlänge (z.B. 5 m, 10 m und 15 m) vorgesehen werden, so dürfen nur durchdringbare Scheibenträger eingesetzt werden (kein Holz, dafür Pappe, Styrodur etc.). Die Scheiben können an Seilen (Hanf- oder Kunststoff-, keine Stahlseile) o. Ä. an Hochblenden oder hinter beschusssicher montierten quer verlaufenden Balken befestigt werden. Der Schießbahnabschluss muss über ein ausreichend dimensioniertes Fangdach verfügen (Nummer 4.2.5.5), Geschossfangkammern sind vorzuziehen. Die Scheiben sind mit ihrem Zentrum im Bezug auf die Anschlagshöhe (in der Regel stehender Anschlag) so zu positionieren, dass die damit vorgegebene Schussrichtung durch das Zentrum des jeweiligen Geschossfangsystems verläuft.

4.3.3 Scheibenentfernung 25 m

Diese Zwischenentfernung für das Schießen mit KW ist sicherheitstechnisch entweder für eine E0 von 200 J (Randfeuerpatronen bis Kaliber .22 l.r.) oder bis zu 1.500 Joule abzustimmen. Die Art der Nutzung der Zwischendistanz-25-m wird wesentlich von der vorhandenen oder geplanten technischen Ausstattung der Schießbahn (wie Art der Scheibenzuganlage) und der Schießbahnlänge bestimmt. Auch die Bewertung der Umgebung des jeweiligen Schießstandes z.B. deren Einstufung als "schwach besiedelt" im Sinne der Nummer 4.5 muss in die Gesamtbeurteilung einfließen.

Bei einer Schießbahnlänge von mehr als 50 m und/oder unten liegenden Scheibenzuganlagen in Altanlagen ist bei Verwendung von KW-Munition bis zu einer E0 von 1.500 Joule unmittelbar hinter dem 25 m-Scheibenstand unter Nutzung der dort befindlichen Hochblende ein entsprechender Geschossfang vorzusehen. Dieser hat die gesamte freie Durchschusshöhe unter der Hochblende und seitlich mindestens 0,50 m über die Ränder der äußeren größten verwendeten Scheibe abzudecken.

Hierbei muss ein Stahlblech der Dicke > 10 mm mit einer Zugfestigkeit > 500 N/mm2 oder Material gleichwertiger Festigkeit eingesetzt werden, das unter einem Winkel von 45° oder kleiner nach hinten unten geneigt ist. Zulässig ist auch ein üblicher Stahllamellengeschossfang. Das jeweilige Geschossfangsystem muss, wenn auf der Schießbahn auf größere Entfernungen geschossen werden soll, nach oben, unten oder zur Seite so ausschwenk- oder verschiebbar sein, dass es nicht durch direkte Schüsse getroffen werden kann. Bei einer Neuanlage sollte möglichst auf ca. 20 m bis 23 m eine Hochblende vorgesehen werden, hinter der der Scheibenstand mit Geschossfangeinrichtung einzubauen ist. Auf der Rückseite der Hochblende lässt sich dann das notwendige Fangdach abgeschirmt gegen direkten Beschuss anbringen.

Abbildung 4.3.3 Nach unten ausschwenkbares Geschossfangsystem

Beim Schießen mit Randfeuerpatronen bis zu einer E0 von 200 J ist eine Anordnung von Scheiben auf eine Zwischenentfernung von 25 m in längeren Schießbahnen dann zulässig, wenn unmittelbar hinter den Scheiben ausschwenkbare Geschossfänge angebracht werden. Die Geschossfänge müssen in ein- und ausgeschwenkter Lage zuverlässig festgestellt werden können. Auf das Erfordernis von Fangdächern gemäß Nummer 4.6.6 wird hingewiesen.

In einer Schießbahn mit der Gesamtlänge von 50 m ohne Scheibenzüge bzw. mit oben liegender Scheibenzuganlage (keine Holz- und Metallkonstruktionen), darf grundsätzlich auf eine Distanz von 25 m auf ein spezielles Geschossfangsystem verzichtet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das Scheibenzentrum der Zwischenentfernung so gewählt wird, dass die im Scheibenbereich auftreffenden Geschosse die Schießbahnsohle hinter dem Scheibenstand-25-m nicht tangieren und sicher von dem Geschossfangsystem im Abschluss der Schießbahn aufgenommen werden. Beim Schießen im knienden oder liegenden Anschlag müssen dann ggf. Pritschen verwendet werden, um die Anschlagshöhen anzupassen. Der Geschossfang am Schießbahnabschluss selbst muss von der Schießbahnsohle beginnend über die freie Durchschusshöhe unter den Hochblenden hinaus und über die Schießbahnbreite reichen. Ein Fangdach mit definiertem Schießbahnabschluss ist hier immer erforderlich.

4.3.4 Scheibenentfernung 30 m

Die Scheibenentfernung 30 m für das Schießen mit der Matcharmbrust darf in jeder längeren Schießbahn ermöglicht werden. Auf dem Scheibentransportwagen ist dafür eine mindestens 40 cm x 40 cm große und 2,5 cm dicke Weichholztafel mit einem auswechselbaren Weichbleizentrum von 9 cm Durchmesser anzubringen.

Die Höhe des Scheibenzentrums (Tabelle 2.6.1) muss dann in Abhängigkeit von der technisch möglichen Transporthöhe der vorhandenen Scheibenzuganlage bestimmt werden.

4.3.5 Scheibenentfernung 50 m

Auf eine Scheibenentfernung von 50 m ist das Schießen mit Waffen für Randfeuerpatronen bis zu einer E0 von 200 J in einer Schießbahn der Länge 100 m für diese Waffen nur zulässig, wenn unmittelbar hinter den Scheiben ausschwenkbare (oder nach oben hinter dort befindlichen Hochblenden verschiebbare) Geschossfangkästen angebracht sind. Auf die Erfordernisse eines Fangdaches gemäß Nummer 4.2.5.5 wird hingewiesen.

Ein Schießen mit VL-Langwaffen bis zu einer E0 von 3.000 J auf eine Zwischenentfernung von 50 m in längeren Schießbahnen ist nur dann erlaubt, wenn unmittelbar hinter den Scheiben ein entsprechendes Geschossfangsystem vorgesehen wird. Dieses muss über die ganze Höhe der freien Durchschussöffnung unter den Hochblenden und mindestens 50 cm über die seitlichen Ränder der äußeren, größten verwendeten Scheiben hinausragen. Als entsprechendes Geschossfangsystem darf ein Stahlblech der Dicke > 10 mm mit einer Zugfestigkeit von > 500 N/mm2 (nur Bleigeschosse) verwendet werden, das unter einem Winkel von < 45° zur Schussrichtung nach hinten unten geneigt ist. Für die auftreffenden und nach unten abgeleiteten Projektile muss konstruktiv eine zum Erdreich hin versiegelte Aufsammelvorrichtung vorgesehen werden. Auf die Erfordernisse von Fangdächern wird hingewiesen.

Schießstände mit entsprechend großer Durchschusshöhe unter den Blenden (> 2,20 m), mit oben liegenden Scheibenzuganlagen und bei Verwendung von durchdringbaren Scheibenträgern, in denen die Geschosse allenfalls sicherheitstechnisch unbedeutend abgelenkt werden, darf u. U. auf ein Geschossfangsystem auf der Zwischenentfernung-50-m verzichtet werden. Hierbei ist durch die abgestimmten Höhen der Scheibenzentren-50-m zu gewährleisten, dass im Scheibenbereich auftreffende Projektile von dem Geschossfangsystem am Schießbahnabschluss aufgenommen werden. Die Schießbahnsohle darf zumindest nach dem Scheibenstand auf der Zwischenentfernung bis zum Schießbahnabschluss hin nicht ansteigen. Das Geschossfangsystem muss sich über die gesamte Höhe und Breite des von direkten Schüssen erreichbaren Bereiches des Schießbahnabschlusses erstrecken und immer ein ausreichendes Fangdach aufweisen.

4.3.6 Einbau "Laufender" Scheiben

In einer Schießbahn von mehr als 50 m Länge ist der Einbau einer "Laufenden" Scheibe für das Büchsenschießen auf 50 m Entfernung zulässig, sofern die zu den "Laufenden" Scheiben gehörende Schießbahn gegenüber der gesamten Bahn versenkt liegt und unmittelbar hinter den "Laufenden" Scheiben ein besonderer Geschossfang errichtet ist, dessen Oberkante mindestens 30 cm über der größten zur Verwendung kommenden Scheibe liegt.

4.4 Mehrdistanzschießen innerhalb der Schießbahn

4.4.1 Allgemeines

Beim Mehrdistanzschießen erfolgt eine Schussabgabe nicht nur vom festen bzw. stationären Schützenstand aus, sondern von verschiedenen Positionen innerhalb der Schießbahn. Es ist zwischen stationärem und bewegungsorientiertem Mehrdistanzschießen zu unterscheiden.

Beim stationären Mehrdistanzschießen werden auf Zwischenentfernungen der Schießbahnlänge unterschiedliche Schützenpositionen stationär genutzt, das heißt die Schützen gehen von Schützenposition zu Schützenposition in der Schießbahn vor (z.B. Schießen auf 25 m, 20 m, 15 m und 10 m) und schießen auf jeweils feste Scheibenentfernungen.

Beim dynamischen oder bewegungsorientierten Mehrdistanzschießen bewegt sich der Schütze ohne festgelegte Schützenpositionen in der Schießbahn und beschießt Scheiben auf unterschiedliche Scheibenentfernungen, u. U. unter Nutzung mobiler Geschossfänge (Nummer 2.8.5.8). Auch die Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen nach § 22 AWaffV (sog. Verteidigungsschießen) ist hier zu subsumieren.

Diese Schießart, bei der der Schütze in verschiedenen Anschlagsarten aus wechselnden Entfernungen innerhalb der Schießbahn die Scheiben beschießt, darf auf offenen Schießständen nur dann durchgeführt werden, wenn die Anlage so errichtet wurde, dass vom Schützenstand bzw. jeder Schützenposition aus (die Stellung der Scheibe vor dem Geschossfang darf nicht verändert werden), unter Berücksichtigung der jeweiligen Anschlagsart und -höhe, die nach Nummer 4.2.1 geforderte Sicherheit gegeben ist (Abbildung 4.4.1).

Das Mehrdistanzschießen darf nur dann durchgeführt werden, wenn entsprechende bauliche Einrichtungen vorhanden sind. Auf die notwendige behördliche Erlaubnis für diese Art der Nutzung wird hingewiesen. Vor der erstmaligen Nutzung durch Behörden ist der Schießstand zudem von einem Sachverständigen der entsprechenden Behörde zu prüfen.

4.4.2 Schützenstände/-positionen

Bei der Festlegung von Schützenständen und -positionen für das Mehrdistanzschießen sind die Bestimmungen für offene Schießstände sinngemäß anzuwenden. Die sich aus der Art des Schießens ergebenden sicherheitstechnischen Forderungen sind durch einen SSV zu bestimmen.

Die auf Zwischenentfernungen gewählten Schützenpositionen sind deutlich zu kennzeichnen.

4.4.3 Schießbahn

Bei einer Nutzung auf Zwischendistanzen in der Schießbahn ist für jede zulässige Schützenposition die notwendige Höhensicherung von 30° einzuhalten (Abbildung 4.4.1). Bei einer durchgehenden Absicherung der Schießbahn auf allen Zwischenentfernungen und für sämtliche Anschlagsarten erfolgt die Berechnung des Abstandes der Hochblenden in Relation zur Blendenhöhe wie folgt:

Blendenabstand = Blendenhöhe / 0,5574

Beispiel: Eine Blendenhöhe von 1,20 m ergibt einen durchgängigen Blendenabstand von 2,03 m bzw. 2,00 m.

Dabei ist darauf abzustellen, dass die notwendige Seitensicherung mit der Höhensicherung abgestimmt ist.

Alle direkt beschießbaren Flächen von Hochblenden und deren Träger aus harten Baustoffen sind nach den Bestimmungen der Nummer 2.6.3 zu verschalen. Seitenmauern sind rückprallsicher zu bekleiden.

Gleiches gilt für die von direkten Schüssen, insbesondere bei kurzen Schussentfernungen, zu treffenden Wand- und Deckenflächen der Geschossfangkammer.

4.4.4 Geschossfangeinrichtungen

Geschossfänge bzw. Füllungen sind in einer Geschossfangkammer unterzubringen, die ein bis über die Scheibenstände reichendes durchschusssicheres Fangdach besitzt.

Bei harten Geschossfängen ist auf einen ausreichenden Rückprall- und Staubschutz zu achten.

4.5 Schießstände in schwach besiedelten Gebieten

In schwach besiedelten Gebieten und solchen, in denen das in Schussrichtung liegende Gelände nicht oder nur wenig begangen wird, dürfen nach Maßgabe der örtlich verschiedenen Verhältnisse Erleichterungen gewährt werden und zwar sowohl bei der Herstellung der Sicherheitsbauten als auch bei der Forderung anderer sicherheitstechnischer Bedingungen (z.B. Zäunung).

In jedem Einzelfall ist das Gutachten eines SSV erforderlich, in dem zweifelsfrei festgestellt und begründet sein muss, von welchen Vorschriften der Richtlinien abgewichen werden darf. Gleichzeitig sind darin die jeweiligen Auflagen und Bedingungen zu nennen, unter denen der Schießstand betrieben werden darf.

4.5.1 Definition der "schwach besiedelten Gebiete"

Ein Gelände ist als schwach besiedelt anzusehen, wenn es zum Beispiel

und der Gefahrenbereich

4.5.2 Sicherheitsbauten

Auf Sicherheitsbauten kann teilweise verzichtet werden, wenn der Gefahrenbereich (Nummer 4.2.1) entsprechend beurteilt wird. Änderungen in der Nutzung und Beschaffenheit der Gefahrenbereiche wie zunehmende Bebauung, Errichtung von Freizeiteinrichtungen und dgl. können zumindest objektbezogen höhere Absicherungen als bei der Planung vorgesehen bei solchen Schießständen nachträglich notwendig werden lassen. Ggf. sind im Rahmen der Überwachung durch die Genehmigungsbehörde und bei den sicherheitstechnischen Regelüberprüfungen durch den SSV diesbezügliche Feststellungen zu treffen.

4.6 Teilgedeckte Schießstände

Bei teilgedeckten Schießständen handelt es sich um solche, bei denen eine Teileinhausung der Schießbahn weiter als 5 m ab der Feuerlinie gebaut ist.

Für teilgedeckte Schießstände gelten grundsätzlich die Bestimmungen, die auch für offene Anlagen herangezogen werden. Zu beachten sind im Wesentlichen die Anforderungen an die im überdachten Teil des Schießstandes einzubauenden schallabsorbierenden Bekleidungen hinsichtlich ihrer Baustoffklasse (in der Regel mindestens schwerentflammbar nach Baustoffklasse B1 gemäß DIN 4102, Teil 1).

Die Schießbahnsohle ist so zu gestalten, dass bis zu einer Entfernung von mindestens 5 m ab der Feuerlinie unverbrannte TLP-Reste aufgenommen werden können.

4.6.1 Teilgedeckte Schießstände in nicht ganz bis zur Scheibe hin geschlossenen Räumen

Wenn die Einhausung der Schießbahn sehr weit hinausreicht, jedoch nicht ganz bis zum Scheibenstand verläuft, so muss diese so ausgeführt werden, dass ein unter 15° von den Umschließungsbauteilen absetzendes Projektil im Geschossfang gefangen wird. Dies gilt sowohl nach der Höhe als auch nach der Seite. Die demnach zulässige Entfernung des vorderen Endes der Einhausung vom Geschossfang ist unter Berücksichtigung der Größe der Austrittsöffnung und der Größe des Geschossfanges festzulegen.

4.7 Berechnung der Sicherheitsbauten

Für die Berechnung der Sicherheitsbauten gelten folgende Formelsymbole:

AntragshöheHA
Höhe der AbschlusswandHAWD
Höhe des AbschlusswallsHAWL
tatsächliche BrüstungshöheHB
DurchschusshöheHDH
Gesamthöhe der n-ten HochblendeHGn
Abstand der Abschlusswand vom Scheibenstand
(abhängig von der Tiefe des gewählten Geschossfangsystems)
LGF
Standort der letzten Blende vor dem ScheibenstandLLB
Entfernung der HochblendeLn
Entfernung des ScheibenstandsLSE
Abstand der Kronenmitte des Abschlusswalls vom Scheibenstand in Abhängigkeit des ErdschüttwinkelsLWT
Gefährdungswinkelα

Hochblenden

Für die Ermittlung der Anzahl, Standorte und Abmessungen der erforderlichen Hochblenden gelten folgende Festlegungen:

Es gelten folgende Sicherheitszuschläge:

Es gelten folgende Antragshöhen HA (Nummer 4.2.2):

-Für KW-Schießstände:HA = 1,00 m
-Für LW-Schießstände ohne Brüstung:
1. Blende:HA = 1,00 m
ab 2. Blende:HA = 0,30 m
-Für LW-Schießstände mit Brüstung:
1. Blende:HA = 1,00 m
ab 2. Blende:HA = HB

Bei Brüstungshöhen HB > 1,00 m gilt HA = HB auch für die 1. Blende.

Zur Vereinfachung der Berechnungen sind folgende Annahmen zu treffen:

Für die Ermittlung des Standorts der 1. Hochblende gilt folgende Formel:

HG1 - HA
L1 =
tan α

Für die Ermittlung der Standorte der weiteren Hochblenden gilt einheitlich folgende Formel:

HGn - HA
Ln = (Ln-1) ×
- 0,05
HDH - HA

Für die Ermittlung der Mindesthöhe der Abschlusswand gilt folgende Formel:

(HDH - HA)(LSE + LGF)
HAWD =
+ HA + 0,05
LLB

Für die Ermittlung der Mindesthöhe eines Abschlusswalls gilt folgende Formel:

(HDH - HA)(LSE + LWT)
HAWL =
+ HA + 0,20
LLR

4.8 Zeichnungen

Abbildung 4.8.1 25-m-Schießstand

Abbildung 4.8.2 Blenden für das Schießen auf Zwischenentfernungen

5 Geschlossene Schießstände (RSA) zum Schießen mit Feuerwaffen

5.1 Allgemeines

Eine Raumschießanlage (RSA) besteht aus dem Schießstand sowie weiteren Räumen wie z.B. Schallschutzschleuse, Räumlichkeiten für die raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage), Aufenthaltsraum und Räumen zur Aufbewahrung von Waffen, Munition und Gerät. Diese Räume umfassen den Begriff der Schießstätte im Sinne des Waffengesetzes, sofern sie einen funktionalen Bezug zum Schießen besitzen.

Bei der Planung und Errichtung von RSA ist § 22 BImSchG zu beachten. Geschlossene Schießstände können sowohl oberirdisch als auch unterirdisch für alle Arten von Schusswaffen errichtet sein. Eine Besonderheit dabei bilden Schießstände, bei denen durch Rohre bzw. Röhren geschossen wird.

Geschlossene Schießstände für Schusswaffen bis zu einer E0 von 7,5 J, deren Geschosse mit kalten Gasen angetrieben werden und Zimmerstutzen im Kaliber < 4,65 mm werden in Nummer 3 behandelt. Auf diese sind die folgenden Vorgaben nicht anzuwenden.

Bei bestehenden RSA können im Rahmen der Regelüberprüfungen die Vorgaben bzgl. Material und Festigkeiten dieser Richtlinie im eingebauten Zustand oftmals nicht vollständig geprüft werden. In diesen Fällen hat der SSV durch eine Sichtprüfung des Ist-Zustandes der Bauteile eine sicherheitstechnische Bewertung durchzuführen.

Je nach Art der Nutzung von RSA ist zu unterscheiden zwischen:

Beim stationären Schießen nutzen die Schützen feste Schützenpositionen in einem Schützenstand, wobei unterschiedliche Scheibenentfernungen z.B. durch Zwischenhalte der Scheiben in der Schießbahn möglich sind.

Beim Mehrdistanzschießen werden auf Zwischenentfernungen der Schießbahnlänge unterschiedliche Schützenpositionen stationär genutzt, das heißt die Schützen gehen in der Schießbahn von Position zu Position vor (z.B. Schießen auf 25 m, 20 m, 15 m und 10 m) und schießen auf jeweils konstante Scheibenentfernungen.

Beim dynamischen Mehrdistanzschießen bewegt sich der Schütze in der Schießbahn (deshalb "bewegungsorientiertes Schießen") und beschießt Scheiben auf unterschiedliche Scheibenentfernungen, u. U. unter Nutzung mobiler Geschossfänge (Nummer 2.8.5.8). Auch die Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen nach § 22 AWaffV (sog. Verteidigungsschießen) ist hier einzuordnen.

Bei sog. Schießkinos (Zieldarstellung durch Bildwandtechnik) ist eine Geschossfangkammer erforderlich.

Die Vorgaben nach Nummer 5.1 beziehen sich auf das stationäre Schießen, für die anderen oben genannten Schießübungen sind ergänzende Vorschriften nach Nummer 5.2 bis 5.4 zu beachten.

Die durch direkten Beschuss gefährdeten Wände, Decken und Böden sind durchschusssicher gemäß Baustoffe nach Nummer 2.7 auszuführen, sofern die Tragwerksplanung bzw. statische Auslegung keine höheren Anforderungen verlangt.

5.1.1 Abmessungen

Der Schießstand besteht aus:

Die einzuhaltenden Abmessungen der Schützenpositionen ergeben sich aus Nummer 2.2, die Scheibenentfernungen mit Toleranzen aus Tabelle 2.6.1.

Die lichten Rohbaumaße des Schießstandes ermitteln sich nach dem Bedarf der Ausbaukonstruktion (z.B. Scheibenentfernung 25 m, 50 m, 100 m), des Schützenstandes mit vorzugsweise 5 m, des Scheibenstandes bzw. Zieldarstellungsbereiches, des Geschossfanges (je nach Bauart), dem Raumbedarf für die RLT-Anlage und den Sondereinbauten (z.B. Bildwandtechnik). Der Geschossfang bzw. die Geschossfangkammer und deren Abschlusswand bedürfen der besonderen ballistischen Bewertung, wenn noch andere Schussrichtungen (z.B. 180°-Nutzung) vorgesehen sind.

Um die Kubatur möglichst gering zu halten, genügt für RSA eine Mindestdurchschusshöhe (nach Innenausbau) von 2,20 m. Die Breite der Anlage ergibt sich aus der jeweils benötigten Anzahl der Schützenpositionen sowie den ausreichenden Wandabständen.

5.1.2 Innenausbau

Bei der Gestaltung von RSA sind Vorkehrungen zu treffen:

Der Innenbereich des Schießstandes soll weitgehend von Versorgungseinrichtungen oder sonstigen schutzbedürftigen Anlagen freigehalten werden. Installationsteile sind nach Möglichkeit außerhalb des Schießstandes oder beschusssicher in den Umfassungsbauteilen zu verlegen.

Bei der Installation elektrischer Betriebsmittel lässt sich dies bautechnisch nicht immer durchführen, sodass derartige Einrichtungen gegen Beschuss sowie rück- und abprallende Geschosse und Geschossteile zu sichern sind. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass Fehlschüsse bis etwa 30° von der anzusetzenden Schussrichtung abweichen können.

Beschusssichere Blenden (Nummer 2.7.5) sind wie folgt zu bauen:

Die Blenden sind schützenseitig rückprallsicher (Nummer 2.5.3) zu bekleiden.

Die Oberflächen der Baustoffe sind so zu wählen, dass sich unverbrannte TLP-Reste nicht konzentriert ablegen können. Profilierte Oberflächen (z.B. Waffel- oder Pyramidenstruktur) sind deshalb nicht zulässig.

RSA müssen nach dem jeweiligen Stand der Technik schalldämmend und schwingungsfrei mit schwerentflammbaren oder nicht brennbaren Materialien (gemäß DIN 4102, Teil 1, Baustoffklasse B 1 oder A bzw. DIN EN 13501-1) ausgekleidet werden. Im Bereich der Geschossfangkammer sind Abweichungen zulässig.

Bei der Auswahl der Materialien haben die brandschutztechnischen Eigenschaften Vorrang vor anderen zu erfüllenden Forderungen. Können diese (vorbeugender Brandschutz, Durchschuss- und Rückprallsicherheit, Schallschutz) nicht durch ein entsprechendes Material erreicht werden, sind ausgleichende Schutzmaßnahmen vorzusehen.

5.1.3 Schützenstand

Die Ausstattung des Schützenstandes mit den Schützenpositionen ergibt sich aus Nummer 2.3.

Der Zugang zum Schützenstand aus anderen Gebäudeteilen hat über eine Schallschutzschleuse zu erfolgen. Wände und Decke des Schützenstandes sind schallabsorbierend zu bekleiden.

Zugangstüren zum Schützenstand müssen nach außen öffnen, selbstschließend ausgeführt sein und grundsätzlich keine ballistischen Anforderungen erfüllen.

5.1.4 Schießbahn

5.1.4.1 Schießbahnsohle

Bei RSA für KW soll die Schießbahnsohle nicht höher liegen als der Schützenstand, damit die Schützen zur Resultataufnahme nach vorne zum Scheibenstand gehen können, wenn keine Scheibenzuganlage vorhanden ist.

Bei der Gestaltung der Schießbahnsohle ist der Beseitigung der sich vor den Schützenpositionen ansammelnden TLP-Reste besondere Beachtung zu schenken, denn bei jedem Schuss treten aus der Waffenmündung je nach Art der Waffen, des Kalibers und der Munition unterschiedliche Mengen unverbrannten Pulvers aus.

Deswegen ist es erforderlich, die Schießbahn je nach Nutzung bis 10 m vor den Schützenpositionen so zu gestalten, dass sie leicht gereinigt werden kann. Sand o. Ä., Teppich oder sonstige textile Materialien sind nicht zulässig. Bestehende Sandflächen sind mit Folien oder gleichwertigem, schwerentflammbarem und geschlossenporigem Material abzudecken, damit TLP-Reste aufgenommen werden können. Die Schießbahnsohle darf nach der Reinigungsfläche aus Sand o. Ä. bestehen.

An den Seiten und Stirnwänden ist ein > 10 cm hoher fugenloser Fußbodensockel anzubringen, damit eine Reinigung bis an den Wandabschluss möglich ist.

Muss die Schießbahnsohle rückprallsicher ausgeführt werden, so sind folgende Sicherheitsanforderungen an die zu verwendenden Materialen zu stellen:

Die Oberfläche von Bodenbelägen soll blendfrei sein.

5.1.4.2 Wände und Decke

Wände und Decke der Schießbahn sind je nach Nutzung ab der Feuerlinie wie folgt schallabsorbierend zu bekleiden:

Bekleidungen sind glatt und rückprallsicher auszuführen. Sie müssen folgende Sicherheitsanforderungen an die zu verwendenden Materialen gewährleisten:

Über den Rück- und Abprallschutz der verwendeten Materialien müssen Prüfbescheinigungen bzw. Zertifikate vorliegen.

5.1.5 Türen, Flucht- und Rettungswege

Jeder Schießstand muss zwei entgegengesetzte Ausgänge haben, wovon einer unmittelbar ins Freie oder in einen gesicherten anderen Bereich führt. Der zweite Rettungsweg oder Notausgang ist im Bereich des Geschossfangs vorzusehen.

Die Türen müssen nach außen aufschlagen und selbstständig schließen. Sofern sie nicht von den Schützenpositionen direkt beschießbar sind und von Splittern nicht getroffen werden können, müssen sie nicht durchschusshemmend ausgeführt werden. Es empfiehlt sich, bei direkt ins Freie führenden Türen eine Schallschutzschleuse vorzusehen.

In Altanlagen sind auch Notausstiege entsprechend der bauaufsichtlichen Bestimmungen zulässig.

Während des Schießens sind Türen im Schießstand geschlossen zu halten. Die Türen müssen von innen ohne fremde Hilfsmittel leicht zu öffnen sein. Die Kraft zum Freigeben des Verschlusses darf dabei 70 N 20) nicht überschreiten. Dementsprechend ist die RLT-Anlage so zu regeln, damit nicht durch einen zu hohen Unterdruck in der Schießbahn dieser Wert überschritten wird.

Das Öffnen oder Offenstehen von Türen bei Schießbetrieb ist durch ein optisches und akustisches Signal anzuzeigen, das von jeder zulässigen Schützenposition aus sicht- und hörbar sein muss. Das Signal muss folgende Anforderungen erfüllen:

Verkehrswege sowie Flucht- und Rettungswege müssen auch außen ständig freigehalten werden. Die Fluchtwege sind entsprechend DIN 4844 bzw. ASR A.1.3 zu kennzeichnen und können in die Sicherheitsbeleuchtungsanlage mit einbezogen werden.

5.1.6 Elektrotechnische (ELT) Anlage

5.1.6.1 Elektrische Betriebsmittel

Elektrische Leitungen müssen gegen direkten Beschuss gesichert verlegt (Nummer 5.1.2) werden. Diese sollten erst in unmittelbarer Nähe zur erforderlichen Einrichtung (z.B. Schalter, Steckdosen, Leuchten) in den Schießstand eingeführt werden. Innerhalb des Schießstandes sind alle Strom führenden Einrichtungen gegen Beschuss und Geschosssplitter zu sichern. Dabei ist von Fehlschüssen von < 30° nach oben und < 25° zur Seite hin auszugehen.

Niederspannungsinstallationen und -beleuchtungen ist bei Neubaumaßnahmen der Vorzug zu geben. Diese müssen nicht gegen Beschuss gesichert werden (Nummer 2.6.3.2). Sie sind rückprallsicher auszuführen bzw. zu bekleiden. Bei der Beleuchtung ist Nummer 2.4.2 zu beachten. Die Ausleuchtung der Schützenpositionen muss gewährleisten, dass die verantwortlichen Aufsichtspersonen den Schießbetrieb bzw. die Schützen ohne visuelle Beeinträchtigung beaufsichtigen können.

5.1.6.2 Sicherheits- und Notbeleuchtung

Eine Sicherheitsbeleuchtung nach VDE 0108 bzw. DIN VDE 0100-718 ist einzubauen. Diese muss eine vom Versorgungsnetz unabhängige und bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens einstündigen Betrieb ausgelegt ist.

Die Notbeleuchtung i. S. d. DIN EN 1838 hat bei Schießanlagen (Arbeitsplatz mit besonderer Gefährdung) spätestens nach 0,5 Sekunden die künstliche Beleuchtung mit einer minimalen geforderten Beleuchtungsstärke zu übernehmen. Dies sind ca. 10 % der üblichen Nennbeleuchtungsstärke, mindestens jedoch 15 Lux. Diese Notbeleuchtung muss ebenfalls eine vom Versorgungsnetz unabhängige und bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens einstündigen Betrieb ausgelegt ist.

5.1.7 Raumlufttechnische (RLT) Anlage

5.1.7.1 Allgemeine Anforderungen

Bei der Planung und Konzipierung einer RLT-Anlage ist ein Fachingenieur zu beteiligen. Wegen der für die RLT-Anlage benötigten Räume ist deren Dimensionierung bereits in der Planungsphase der Schießstätte zu berücksichtigen. Zudem ist bei der Planung der Schießstätte (auch wesentliche Änderung) ein SSV zu beteiligen, der die technischen Anforderungen unter Berücksichtigung der jeweils beabsichtigten oder zugelassenen Nutzung der Schießstätte festgelegt.

Die Dimensionierung einer RLT-Anlage wird im Wesentlichen von der Raumgröße (Querschnitt) und den verwendeten Waffen- und Munitionsarten sowie von der Art des Schießens bestimmt. Rückströmungen von der Schießbahn in den Aufenthaltsbereich der Schützen und Aufsichtspersonen (Schützenstand) dürfen hierbei nicht auftreten. Nach Stand der Technik werden diese Anforderungen nur durch eine turbulenzarme Verdrängungslüftung erfüllt.

Bei der Verdrängungslüftung wird die Zuluft turbulenzarm vornehmlich hinter dem Schützen über die gesamte Rückwand eingeleitet. Im Bereich des Geschossfanges wird die Raumluft abgeführt. Die Luft schiebt sich dabei als "Kolben" (Kolbenströmung) durch den gesamten Raum. Bei korrekter Ausführung treten keine Rückströmungen auf. Die Anforderungen an die RLT-Anlage ergeben sich aus Nummer 5.7.

In einer Betriebsanweisung ist festzuhalten, dass ein Schießen nur bei eingeschaltetem Lüftungsbetrieb durchgeführt werden darf. Die Lüftung sollte 30 Minuten vor Beginn des Schießens angeschaltet werden, damit sich der Kolbenstrom aufbauen kann. Nach dem Ausschalten der Schießbahnbeleuchtung sollte die Lüftungsanlage noch einige Minuten nachlaufen. Die behördlichen Vorschriften in Bezug auf bauliche Ausführung und Brandschutz bei RLT-Anlagen sind zu beachten.

5.1.7.2 Überprüfung bestehender Anlagen

Bei bestehenden RSA mit vorhandenen Mischluftsystemen oder Verdrängungslüftungen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, muss im Rahmen der vorgeschriebenen Regelüberprüfungen im Einzelfall geprüft werden, inwieweit die RLT-Anlage geeignet ist, gesundheitliche Gefährdungen der Nutzer zu unterbinden.

Insbesondere ist z.B. durch einen Nebeltest festzustellen, ob die belastete Raumluft beim Schießen aus dem Atembereich der Schützen und Aufsichtspersonen zuverlässig abgeführt wird. Werden Rückströmungen oder mangelhafte Abströmungen festgestellt, sind die Mängel zu beseitigen.

Bei speziellen Schießständen wie Röhrenschießstände, Einschießstände für Büchsenmacher, Beschusslabore oder gelegentlich zum Schießen mit LW für Randfeuerpatronen genutzte Anlagen dürfen im begründeten Einzelfall Erleichterungen von den Vorgaben an die RLT-Anlagen gewährt werden.

Sofern Nachbesserungen bei bestehenden RSA notwendig sind, muss der SSV zeitliche Vorgaben für eine Um- bzw. Nachrüstung vorschlagen. Hierbei sind insbesondere die verwendeten Waffen- und Munitionsarten, die Nutzungsintensität des Schießstandes und der Grad der Mangelhaftigkeit der vorhandenen RLT-Anlage zu berücksichtigen. Im Regelfall haben Nachbesserungen innerhalb des zeitlichen Intervalls für die waffenrechtlich vorgeschriebene Regelüberprüfung zu erfolgen.

Als Übergangs- oder Ausweichregelung kommen Nutzungseinschränkungen (z.B. Begrenzung des Aufenthaltes von Personen in der RSA oder Pausenzeiten) und die Verwendung schadstoffreduzierter Munition sowie der Einsatz von CO-Warnsystemen in Betracht.

5.1.8 Schießbahnabschluss und Geschossfang

Der Abschluss der Schießbahn wird durch die Abschlusswand (Nummer 2.7.3) und einem davor angeordneten Geschossfang gebildet. Die technischen Anforderungen an Geschossfangsysteme ergeben sich aus Nummer 2.8.

Die Abschlusswand ist je nach Nutzung schießbahnseitig ganzflächig oder teilweise mit Stahlplatten als zusätzlichem ballistischen Schutz wie folgt zu bekleiden:

Geschossfangsysteme sollen mindestens der Baustoffklasse B 2 (normalentflammbar) genügen; nicht brennbare Baustoffe sind vorzuziehen. Nicht zulässig in RSA sind Putzwolle- und Holzklobengeschossfänge. Bis zum Einbau eines zulässigen Geschossfangs ist das Brandrisiko durch z.B. Installation von Brandmeldern zu kompensieren.

5.1.9 Vorbeugender Brandschutz

Der Schießstand (bzw. die gesamte Schießstätte oder der Schießstand mit Teilbereichen der Schießstätte) ist als Brandabschnitt auszubilden. Dazu sind tragende Bauteile sowie Trennwände zu angrenzenden Räumen mindestens feuerbeständig (F 90 nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501-1) auszuführen. Auf die Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung wird hingewiesen.

Der Schützenstand ist mit einem Wassersprüh- oder Schaumlöscher nach DIN EN 3 auszustatten. Je nach Nutzung ist auch ein solcher Löscher im Bereich der Geschossfangkammer vorzusehen.

Die im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes erforderliche Reinigung in RSA (ohne solche für DL-Waffen sowie Zimmerstutzen) wird in den Betriebsvorschriften unter Nummer 10.2 geregelt.

Die in RSA verwendeten schallabsorbierenden Wand- und Deckenbekleidungen müssen mindestens schwerentflammbar gemäß Baustoffklasse B 1 nach DIN 4102, Teil 1 sein. Nach DIN EN 13501-1 sind mindestens die Kriterien C, s1 und d0 zu erfüllen. Bodenbeläge müssen schwerentflammbar (mindestens Cfl-s1 nach DIN EN 13501-1) und antistatisch ausgeführt sein.

Das Schießen mit VL-Waffen in geschlossenen Schießständen ist nur dann zulässig, wenn diese entsprechend ausgestattet sind (schwerentflammbare oder nichtbrennbare Wand- und Deckenbekleidungen, glatte Schießbahnsohle aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, ausreichende RLT-Anlage) und dies ausdrücklich erlaubt ist.

Im Schießstand darf nicht geraucht werden. Mit Feuer und offenem Licht darf im Schießstand nur nach intensiver Reinigung und nur dann gearbeitet werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden.

Bei Schweiß- und Trennschleifarbeiten, wie z.B. Reparaturarbeiten an Stahlgeschossfängen, müssen die Vorsichtsmaßnahmen der Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1) eingehalten werden.

Verbotszeichen nach DIN 4844 sind im Schützenstand deutlich sichtbar anzubringen.

5.1.10 Schallschutz

Bei RSA handelt es sich um Anlagen nach § 3 Absatz 5 BImSchG; sie unterliegen den Anforderungen nach § 22 BImSchG. Die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm sind einzuhalten.

Für die Raum- und Bauakustik müssen, gerade im Hinblick auf die Umgebung des Schießstandes sowie die Nutzung angrenzender Räume, besondere Maßnahmen der Schalldämmung und Schalldämpfung ergriffen werden.

Für die Auswahl der schallabsorbierenden Materialien innerhalb des Schießstandes gilt:

Zur Vermeidung von Knallreflexionen kann der Betonboden im Bereich des Schützenstandes und der Schießbahn mittels speziellen Gummiplatten fugenlos belegt werden. Diese müssen den Forderungen des vorbeugenden Brandschutzes entsprechen.

Abbildung 5.1.10 Schallschutz in RSA

5.2 RSA für das statische Mehrdistanzschießen

Soll in einer RSA auf konstante Zwischenentfernungen geschossen werden (statisches Mehrdistanzschießen), so sind an den Innenausbau erhöhte Sicherheitsanforderungen zu stellen.

5.2.1 Schießbahnsohle

Die Schießbahnsohle ist bezogen auf die jeweiligen Schützenpositionen bzw. Schützenstände auf Zwischenentfernung der Schießbahn so zu gestalten, dass die Anforderungen an den Rück- und Abprallschutz nach Nummer 5.1.4.1 erfüllt werden.

Der erforderliche rückprallsichere Bodenbelag muss ein Prüfzertifikat besitzen oder im Einzelfall durch Beschuss geprüft sein (siehe Nummer 2.7.5). Dieser hat sich auf dem jeweiligen Schützenstand sowie den Bereich bis mind. 2,00 m Tiefe ab Feuerlinie zu erstrecken. Bei 25-m-Schießständen wird die gesamte Schießbahnsohle mit dem Belag zu versehen sein. Harte Baustoffe wie Beton sind als Fußboden nicht zulässig.

In der Oberflächenbeschichtung können Farbmarkierungen, insbesondere bei Zwischenentfernungen und den Bereichen vor dem Geschossfang in denen nicht geschossen werden darf, eingearbeitet oder aufgebracht werden.

5.2.2 Wände und Decke

Wände und Decke sind bezogen auf die jeweiligen Schützenpositionen auf Zwischenentfernungen rück- und abprallsicher gemäß Nummer 5.1.4.2 auszuführen. Bei 25-m-Schießständen wird die gesamte Schießbahn entsprechend zu bekleiden sein.

5.2.3 Geschossfang

Das Geschossfangsystem muss sich über die gesamte Breite und grundsätzlich über die gesamte Höhe der von den zulässigen Schützenpositionen direkt beschießbaren Bereiche des Schießbahnabschlusses erstrecken. Es ist so anzuordnen und zu gestalten, dass von jeder in der Schießbahn möglichen Schützenposition eine sichere Aufnahme der Projektile im Geschossfangsystem erfolgt (Nummer 2.8.5.7).

Reicht bei einem Sandgeschossfang die Schüttung nicht über die gesamte Höhe der Abschlusswand, so muss die direkt beschießbare Fläche rückprallsicher bekleidet werden.

5.2.4 RLT-Anlagen

Bei einer Mehrdistanznutzung muss die RLT-Anlage nach dem Verdrängungsprinzip arbeiten. Die mittlere Strömungsgeschwindigkeit darf einen Wert von 0,25 m/s bezogen auf den gesamten Raumquerschnitt an jeder zulässigen Schießentfernung nicht unterschreiten. Sie sollte mehrstufig schaltbar sein.

Bei bodenseitigen Abluftkanälen ist hinter den Abluftgittern leicht zu wechselndes Filtermaterial einzusetzen. Bei Neuanlagen sind Bodenkanäle nicht zulässig.

Ansonsten gelten die Planungsgrundlagen für RLT-Anlagen nach Nummer 5.7.2.2.

In Neuanlagen ist eine Mischlüftung nicht zulässig.

5.3 RSA für das dynamische Mehrdistanzschießen

Die Schießbahnsohle ist auf ihrer gesamten Länge so zu gestalten, dass die Anforderungen an den Rück- und Abprallschutz nach Nummer 5.1.4.1 erfüllt werden. Wände und Decken sind rück- und abprallsicher gemäß Nummer 5.1.4.2 auszuführen.

Die RLT-Anlage ist nach Nummer 5.2.4 auszuführen. Werden Deckungen verwendet, so ist darauf zu achten, dass deren Querschnitt möglichst gering gehalten wird, damit die Luftströmung so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Stellwände können z.B. im unteren Bereich offen sein.

Die Geschossfangkammer ist beidseitig aufzuweiten, um bei kurzen Scheibendistanzen eine sichere Geschossaufnahme zu gewährleisten. Der Boden der Geschossfangkammer ist gegenüber der Schießbahnsohle um mindestens 0,50 m abzusenken. Im Bereich der Aufweitung können vor der Zielebene beidseitig Abluftkanäle, abgesichert gegen direkten Beschuss, angeordnet werden.

5.4 RSA mit Bildwandtechnik

Vorwiegend im behördlichen Bereich wird in RSA beim dynamischen Mehrdistanzschießen Bildwandtechnik eingesetzt.

Die Schießbahnsohle ist auf ihrer gesamten Länge so zu gestalten, dass die Anforderungen an den Rück- und Abprallschutz nach Nummer 5.1.4.1 erfüllt werden. Wände und Decken sind rück- und abprallsicher gemäß Nummer 5.1.4.2 auszuführen.

Die RLT-Anlage ist nach Nummer 5.2.4 auszuführen.

5.4.1 Sichtfenster Regieraum

Im Regieraum ist ein Fenster zum Schießstand vorzusehen. Damit die arbeitsschutzrechtlich festgelegten maximalen Schalldruckpegel eingehalten werden können, ist das Fenster schalldämmend und nutzungsabhängig durchschusshemmend auszuführen. Ist der Regieraum nicht Teil des Brandabschnittes des Schießstandes, muss das Sichtfenster gemäß DIN 4102 feuerbeständig sein.

5.4.2 Projektionsbühne

Die Projektionsbühne dient zur Aufnahme der Projektions- sowie weiterer Technik. Sie ist in oder unter der abgehängten Decke durchschuss- und rückprallsicher so anzuordnen, dass die Bildprojektion über den Kopf des auf der kürzesten zulässigen Schützenposition stehenden Schützen hinweg ohne Verschattung erfolgen kann.

Die Projektionsbühne kann zur Vermeidung von Staubablagerungen frontseitig mit transparenten Scheiben abgedeckt werden. Eine Belüftung der Bühne ist vorzusehen.

5.4.3 Schützenbeobachtungskamera

Sollte in der RSA in Höhe der Zielebene eine Schützenbeobachtungskamera eingebaut werden, ist diese gegen direkten Beschuss zu sichern. Die Sicherung ist auf die zur Verwendung kommenden Waffen- und Munitionsarten abzustimmen (durchschusshemmend gemäß DIN EN 1063, Teil 2). Dabei ist eine Polycarbonat- oder eine Verbundglasscheibe einzusetzen. Als Rückprallschutz ist diese Scheibe mit einer zusätzlichen ca. 4 mm dicken Polycarbonatscheibe im Abstand von ca. 20 mm schützenseitig zu bekleiden.

5.4.4 Bildwandanlage

Zur Darstellung der Ziele über eine Projektion wird eine Bildwandanlage im Zielbereich installiert. Diese kann als motorbetriebene Großbildwand vertikal oder horizontal angeordnet oder als entsprechend großer Scheibenrahmen ausgeführt sein. Als Projektionsfläche wird Spezialpapier verwendet.

Beim Einsatz von vertikalen Bildwandanlagen ist darauf zu achten, dass die Überlappungen der Projektionsrollen gering zu halten sind (max. 12 cm), da es in diesen Bereichen zu Problemen mit der Treffererkennung kommen kann. Aufwölbungen in der Bildwand (z.B. durch Luftströmungen) sind zu vermeiden.

Die Teffererkennung erfolgt über eine optische Trefferanzeige (Weiß- oder Schwarzlicht hinter der Bildwand), wobei der Lichteinfall durch das Schussloch in der Bildwand über eine Trefferbeobachtungskamera aufgenommen wird. Dieses Signal wird im Steuerrechner verarbeitet und vom Videoprojektor auf der Bildwand als Treffer dargestellt. Die Kamera zur Trefferaufnahme ist in der Projektionsbühne zu installieren.

5.4.5 Zeichnungen

Abbildung 5.4.5.1 RSA mit Bildwandanlage

Abbildung 5.4.5.2 Querschnitt RSA

5.5 Röhren-Schießstand

Röhren-Schießstände werden z.B. beim Einschießen von Schusswaffen durch Büchsenmacher oder Waffenhersteller betrieben. Zur Trefferaufnahme dienen in der Regel Videoeinrichtungen oder elektronische Scheibensysteme. Der Schütze schießt durch eine zur sicheren Waffenhandhabung ausreichend bemessene Öffnung, meist im sitzend aufgelegten Anschlag.

Der Anfang der Rohre bzw. der Umwandung muss so gelegt werden, dass zwischen Schützenstand und Rohrbeginn eine Knall- und Rauchschleuse der Länge > 5 m errichtet werden kann (Abb. 5.5.1). In dieser werden die aus der Mündung austretenden TLP-Reste abgefangen und ein Großteil des Mündungsknalles absorbiert. Bei dieser Schießstandart sind Mischluftsysteme zulässig. Die beim Schuss entstehenden Verbrennungsgase können aus der Kammer abgeführt werden, wobei im Schützenstand ein geringer Überdruck erzeugt werden muss. Die Stirnseiten der Rohre bzw. Mauern in der Knallschleuse sind rückprallsicher zu verblenden. Wände und Decken sind schallabsorbierend zu bekleiden (siehe Nummer 5.1.2).

Abbildung 5.5.1 Röhren-Schießstand

5.6 Ballistische Mess- und Prüfräume

5.6.1 Allgemeines

Diese Bestimmungen gelten für die Planung, den Bau und die Einrichtung von Prüf- und Messräumen zur Durchführung von Prüfungen und Untersuchungen an Schusswaffen und Munition.

Derartige Untersuchungen werden sowohl von Waffen- und Munitionsherstellern als auch von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 27 Absatz 2 WaffG durchgeführt. Weiterhin führen solche Tätigkeiten z.B. Landeskriminalämter und kriminaltechnische Institute (KTI) aus. Für diese Beschussräume sind aufgrund der besonderen Aufgabenstellung bereits existierende Richtlinien für RSA der Polizeien des Bundes und der Länder kaum anwendbar.

5.6.2 Raumbedarf

Die angeführten Raumgrößen und deren Anzahl bzw. Ausstattung gelten grundsätzlich für Neuplanungen. Soweit bei Umbauten bestehender Räumlichkeiten diese Vorgaben nicht eingehalten werden können, sind im Einzelfall entsprechende Abweichungen möglich. Die Aufgabenstellung verlangt im Prinzip folgenden Raumbedarf nach Tabelle 5.6.2:

Tabelle 5.6.2 Raumbedarf für Ballistische Mess- und Prüfräume

NutzungGröße ca.besondere AnforderungenEinrichtung
Beschussraum trocken mit Vorraum20 m2Be-/Entlüftung, MessleitungenBrandmelder, Hülsenfangeinrichtung, Beschusskasten
Beschussraum nass mit Becken12 m2Be-/EntlüftungAlarmanlage, Brandmelder, Wasserbecken
Munitionslagerraum10m2konstant ~ 50 % LuftfeuchtigkeitAlarmanlage, Brandmelder, Schwerlastregale
Werkstatt und Vorbereitungsraum20 m2Be-/EntlüftungArbeitsplatzbeleuchtung Werkbänke, Regale
Schießkanal je nach Breite und Länge - bei 100 m Schießbahnlängemin. 220 m2Be-/Entlüftung, Geschossfang, MessleitungenAlarmanlage, Brandmelder, Geschwindigkeitsmessanlage bzw. Munitionsprüfgerät

Im Rahmen der Planung sind bei der Festlegung der lichten Raummaße die Konstruktionsmaße der technischen Einrichtungen wie schallabsorbierende Wand- und Deckenbekleidungen, Bodenbeläge sowie RLT-Anlagen zu berücksichtigen.

5.6.3 Bauliche Anforderungen

Bei der Planung von Zugangstüren, Fluren etc. muss berücksichtigt werden, dass auch sperrige Transportgeräte (Waffen und Material) ohne Schwierigkeiten zu handhaben sind.

5.6.3.1 Wände, Decke und Boden

Im Bezug auf die Durchschusshemmung der Umfassungsbauteile ist grundsätzlich Nummer 2.7 zu beachten; ansonsten richtet sich der Innenausbau nach den spezifischen Vorgaben nach Nummer 5.1. In Beschussräumen für den Nassbeschuss muss das Material auch resistent gegen die Einwirkung von Feuchtigkeit und Spritzwasser sein.

Bei der Zulassung einer Bewegungsenergie der Geschosse von mehr als 7.000 J sowie bei der Verwendung von Sondermunition (z.B. Hartkern) sind die Umfassungsbauteile in > 30 cm dickem Stahlbeton der Festigkeitsklasse C 20/25 auszuführen.

Die durch direkten Beschuss bzw. Absetzer (Wasserbeschuss) gefährdete stirnseitige Raumwand des Beschussraumes oder der Abschlusswand eines Schießkanals ist zusätzlich ganzflächig mit einer > 10 mm dicken Stahlplatte (Zugfestigkeit des Materials > 1.200 N/mm2) zu bekleiden. In den Beschussräumen hat eine rückprallsichere Bekleidung der Stahlplatte z.B. durch Gummimatten oder -platten o. Ä. zu erfolgen. In Prüfräumen und Schießkanälen ist vor dieser Stahlplatte noch ein grundsätzlich vollflächiges und auf die breitgefächerte Nutzung abgestimmtes Geschossfangsystem vorzusehen.

5.6.3.2 Geschossfangsysteme

Geschossfangsysteme müssen einem eventuellen Funktions- oder Haltbarkeitsbeschuss angepasst werden; hierzu sind ausreichend dimensionierte Sandgeschossfänge geeignet. In ballistischen Prüfräumen ist bei der Dimensionierung von Geschossfängen zu berücksichtigen, dass ggf. die Geschossenergie durch Materialbeschuss etc. weitgehend aufgezehrt werden kann.

In kriminaltechnischen Beschussräumen darf auf Geschossfangsysteme der bei sonstigen Schießständen üblichen Art verzichtet werden, da die Projektile durch entsprechende Medien (Wasser oder Watte) möglichst unbeschädigt aufgefangen werden. Im Beschusskasten bzw. Wasserbecken wird die gesamte Bewegungsenergie der Geschosse verzögert aufgezehrt; diese stellen somit eigenständige spezielle Geschossfangsysteme dar.

Für den erkennungsdienstlichen Beschuss von Flinten sind geschlossene Systeme mit integriertem Geschossfangsystem von Vorteil, die über eine direkte Absaugung die Gasschwaden ableiten und Bleistäube z.B. durch Flüssigkeitsspülung binden.

5.6.3.3 RLT-Anlage

Die für Prüf- und Beschussräume vorzusehenden RLT-Anlagen müssen geeignet sein, die beim Schießen entstehenden Gase und Stäube in der Raumluft so zu verdünnen bzw. abzuführen, dass die AGW für die jeweiligen Schadstoffe (z.B. Blei, CO, NOx) im Aufenthaltsbereich der Nutzer nicht überschritten werden. Aufgrund der speziellen Funktionsabläufe beim Beschuss können die Schadstoffe oft an ihrer Entstehungsstelle direkt abgeführt werden.

Aus diesem Grund sollte die RLT-Anlage in Prüf- und Beschussräumen nach dem Verdünnungsprinzip (Mischlüftung) erfolgen. Die RLT-Anlage in Schießkanälen ist hingegen nach dem Kolbenstromprinzip (Verdrängungslüftung) auszulegen. Beide RLT-Anlagen sollten 2-stufig regelbar sein.

Folgende Kriterien sind vorzusehen:

Eine Absaugung z.B. direkt an einem Munitionsprüfgerät kann alternativ vorgesehen werden, insbesondere wenn die Abfeuerung von einem eigenen Vorraum aus erfolgt.

Die technischen Anforderungen an RLT-Anlagen nach Anlage 5.7.1 sind zu beachten.

5.6.3.4 Brandmeldeanlage

Der Schießkanal sowie Prüf- und Beschussräume sind mit einer ausreichenden Anzahl von Brandmeldern auszustatten. Hierbei sollten Hitzemelder (Thermomelder) den sog. Rauchmeldern (Ionisationsmelder) vorgezogen werden.

Wichtig ist die Anbringung von solchen Brandmeldern im Bereich der Geschossfänge und insbesondere direkt an dem wattegefüllten Beschusskasten (Gefahr von Schwelbränden).

Bei den Hitzemeldern erfolgt eine Signalauslösung bei einer Umgebungstemperatur von ca. 70 °C bzw. individuell eingestellter Temperatur. Die Melder können auch bei Schießbetrieb permanent eingeschaltet bleiben. Rauchmelder lösen auch bei kaltem Rauch einen Alarm aus. Sie sind vor dem Schießbetrieb grundsätzlich zu deaktivieren, weil sonst ungewollte Alarme ausgelöst werden.

5.6.3.5 Arbeitssicherheit

5.6.3.5.1 Vorraum und Schutzwände

In Prüfräumen ist eine Abfeuerung des Munitionsprüfgerätes (EPVAT 21)) von außerhalb des Prüfraumes bzw. des Schießkanals vorzusehen.

Um das mit dem erkennungsdienstlichen Waffenbeschuss betraute Personal vor nicht erkennbaren Waffenschäden zu schützen, ist eine Schutzwand bzw. -vorrichtung zwischen Schütze und Waffe notwendig. Diese soll aus transparentem Polycarbonat der Dicke > 20 mm bestehen und einen Durchgriff zulassen.

Ansonsten wird auf die Skizzen gemäß Nummer 5.6.6.1 verwiesen.

5.6.3.5.2 Durchführung des Beschusses

Es ist grundsätzlich erforderlich, dass mindestens zwei Personen gleichzeitig beim Waffenbeschuss anwesend sind. Ansonsten ist durch technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass ein Unfall auf einer ständig besetzen Stelle des Betriebes oder der Behörde angezeigt wird.

Für die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben innerhalb der Prüf- und Beschussräume sowie von Schießkanälen sind die Arbeitsstättenverordnungen und die Arbeitsplatzlärmschutzrichtlinie (UVV Lärm) bei der Bemessung der Schalldämmung und schallabsorbierender Maßnahmen zu berücksichtigen.

5.6.3.6 Technische Ausstattung von Beschussräumen

5.6.3.6.1 Beschuss in Wasser

Der sog. Wasserbeschuss wird zur Gewinnung von Vergleichsgeschossen aus LW im Kaliber .22 l.r. und in KW-Kalibern durchführt. Hierzu wird ein ca. 6,00 m langes, innen 1,00 m breites und > 1,50 m tiefes Wasserbecken benötigt. Zu dessen Befüllung ist ein Wasseranschluss erforderlich und für die Wasserreinigung eine Umwälzanlage. Im Bodenbereich des Beschussraumes ist ein Ablauf für aus dem Becken beim Schießen spritzendes Wasser vorzusehen.

Das Becken kann in den Boden eingelassen oder als Wanne auf dem Boden stehend ausgeführt werden. Wird das Becken nicht in den Boden eingelassen, sondern bündig auf das Fußbodenniveau aufgesetzt, so ist frontseitig ein Podest für die Schussabgabe und längsseitig ein Podest zur Entnahme der Projektile vorzusehen.

Die Schüsse sind auf die Wasseroberfläche, um Abpraller bzw. Absetzer von der Oberfläche zu vermeiden, in einem Winkel von > 20° abzugeben. Die Schussabgabe erfolgt von außen durch eine transparente Scheibe mit Durchgriffen oder verschiebbar, die auch als Spritzschutz dient.

Zum Herausheben der Projektile dient entweder ein schräg in dem Becken liegendes Sieb, das mit einem Elektromotor angehoben werden kann. Oder es erfolgt ein Absaugen der Projektile über eine Saugpumpe. Zur Beleuchtung des Beckens sind spritzwassergeschützte Strahler vorzusehen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Skizze in der Anlage.

Als schallabsorbierende Wand- und Deckenbekleidung eignen sich in diesem Feuchtraum Akustikkacheln oder Gummiplatten, die hinterlüftet montiert werden müssen. Nicht geeignet sind Schaumstoffe, Platten aus künstlichen Mineralfasern oder Holz- bzw. Gipskartonplatten. Die in Schussrichtung liegende stirnseitige Raumwand ist so zu gestalten, dass von der Wasseroberfläche eventuell absetzende Geschosse ab- und rückprallsicher aufgenommen werden.

5.6.3.6.2 Beschuss in Watte

Die Schussabgabe erfolgt dabei in einen länglichen mit Watte gefüllten Beschusskasten. Zwischen Watte und Schützenposition befindet sich ein Hülsenfangkasten. Hülsenfang- und Beschusskasten sind getrennt auszuführen und fahrbar zu gestalten.

Der Beschusskasten muss aus Aluminiumblech bestehen, frontseitig einen Schieber und luftdicht verschließbare Deckel besitzen. Durch diesen Aufbau wird vermieden, dass die zum Auffangen der Projektile verwendete Watte zu schwelen bzw. zu brennen beginnen kann. Soll der Beschusskasten für den Beschuss von Büchsenmunition mit voller Ladung verwendet werden, so ist dieser beweglich auf Rollen zu lagern. Grundsätzlich sollte ein solcher Kasten eine Länge von ca. 3,00 m und einen Querschnitt von ca. 25 cm x 30 cm besitzen.

Der Hülsenfangkasten besitzt oben einen Anschlussstutzen zum Anbringen eines Schlauches zur direkten Absaugung der Gase. Frontseitig befindet sich eine transparente Scheibe mit Durchgriffen zur Handhabung der Waffen. Um die Hülsen leicht entnehmen zu können, sollte der Kasten seitlich aufklappbar sein. Die Anbringung von schallabsorbierenden Materialien innen ist nicht zulässig, weil sich in diesen unverbrannte TLP-Reste einlagern könnten. Glatte Flächen zur einfachen Reinigung sind vorzuziehen. Um Fremdspuren zu vermeiden ist der Kasten innen mit schwerentflammbaren Gummi- oder Kunststoffplatten auszukleiden. Der Kasten sollte mindestens 1,50 m lang sein mit quadratischem Querschnitt bei mindestens 0,50 m Kantenlänge.

5.6.3.6.3 Schießkanal

Die Ausstattung eines Schießkanals richtet sich nach den Vorschriften für Raumschießanlagen. Hierbei ist zu beachten, dass längs der Schießbahn fest installierte Messleitungen vorgesehen werden. Außerdem muss das Geschossfangsystem auf die Vielzahl der verwendeten Kaliber und Projektilarten (auch Schrot) mit unterschiedlichen maximalen Bewegungsenergien der Geschosse abgestimmt sein.

Für die Durchführung des Funktionsbeschusses eignen sich auch in sich geschlossene Geschossfangsysteme.

5.6.3.6.4 Munitionslagerraum

Ein Munitionslagerraum sollte sich in unmittelbarer Nähe zu den Mess- und Prüfräumen befinden. Es ist eine relative Luftfeuchtigkeit von ca. 50 % im Raum zu gewährleisten; außerdem sind größere Temperaturschwankungen zu vermeiden.

Für die Lagerung der Munition in ihren Originalverpackungen ist das hohe Gesamtgewicht der Lagerbestände zu berücksichtigen.

5.6.3.6.5 Sonstige Raumausstattung

Die sonstige Raumausstattung richtet sich nach Nummer 2.3.8.

5.6.3.7 Zeichnungen

Abbildung 5.6.3.7.1 Beispielhafte Anordnung von Prüf- und Messräumen

Abbildung 5.6.3.7.2 Beschuss in Wasser

Abbildung 5.6.3.7.3 Wattebeschusskasten

5.7 Technische Anforderungen

5.7.1 Allgemeines

Beim Schießen mit Feuerwaffen entstehen Gase und Stäube, welche die Atemluft belasten können. In RSA hat deshalb eine ausreichend dimensionierte RLT-Anlage dafür zu sorgen, dass im jeweiligen Atembereich der Personen beim Schießen die Belastung der Raumluft mit Schadstoffen verringert wird. Damit kann eine gesundheitliche Gefährdung bzw. Schädigung nach derzeitigem Kenntnisstand ausgeschlossen werden.

Für die RLT-Anlagen in RSA sind aufgrund spezifischer Betriebsbedingungen besondere Anforderungen zu stellen. Unterschiedliche Dimensionierungen werden durch verschiedene Nutzungsarten notwendig (z.B. beim Schießen mit VL-Waffen oder Mehrdistanzschießen).

Für RSA zum Schießen mit DL-Waffen sowie mit Waffen für Randfeuerpatronen im Kaliber 4 mm (z.B. Zimmerstutzen) werden keine Vorgaben für technische Anforderungen an eine eventuelle RLT-Anlage getroffen.

Bei teilgedeckten Schießständen mit einer Umschließung der Schießbahn über die erste Hochblende (bzw. eine Länge von 5,00 m) hinaus ist es in der Regel erforderlich, zumindest eine aktive Zuluftmöglichkeit vorzusehen. Diese ist so auszulegen, dass eine Luftströmung in Richtung der freien Öffnung der Schießbahnüberdachung erfolgt und keine Rückströmungen auftreten können.

Die Größe einer Be- und Entlüftungsanlage wird im Wesentlichen von der Raumgröße (Querschnitt) und den verwendeten Waffen- und Munitionsarten, aber auch von der Art des Schießens bestimmt. Zudem sind bei gewerblicher oder beruflicher Nutzung arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen (AGW) bei der Auslegung der RLT-Anlage zu beachten. Auf die einschlägigen Vorgaben der DIN 1946 Teil 2 "Raumlufttechnik - Gesundheitstechnische Anforderungen" wird hingewiesen.

Beim Schießen mit Patronenmunition entsteht eine Belastung der Raumluft durch den Anzündsatz, die Treibladungsgase und durch das Geschossmaterial (z.B. in Form von Metall- bzw. Bleistaub und Bleidämpfe). Bei der Verbrennung von TLP gilt als allgemeine Faustregel, dass sich 1 g TLP in ca. 1 l Gas (Gasbestandteile COx und NOx) umsetzt. So können die einzelnen Gasmengen allgemein zwischen 0,05 l (Kaliber .22 l.r.) und 5 l (großkalibrige Büchsenpatronen) pro Einzelschuss liegen.

Untersuchungen der BICT 22) haben ergeben, dass je nach Waffen-, Munitions- und Geschossart deutlich unterschiedliche Kohlenmonoxid- und Bleistaubemissionen (aus Anzündsatz, auch verursacht durch Geschossabrieb) auftreten können.

Über die Art der in einem Schießstand verwendeten Munition und der Häufigkeit der Schussabgabe (z.B. 40 Schüsse pro Stunde bei LW im Kaliber .22 l.r.) ergeben sich somit die belasteten Luftmengen, die bei der Konzeption der RLT-Anlage zu Grunde zu legen sind. Um eine Gesundheitsgefährdung der Benutzer einer geschlossenen Schießstätte auszuschließen, ist die schadstoffbelastete Raumluft aus dem Bereich der Schützenpositionen abzuführen. Rückströmungen von der Schießbahn in den Schützenstand dürfen nicht auftreten. Nach Stand der Technik werden diese Anforderungen nur durch eine turbulenzarme Verdrängungslüftung erfüllt.

Beim Verschießen großkalibriger KW-Munition in RSA ist mit Betreiber und Nutzern abzuklären, ob nicht auf die Verwendung sog. schadstoffreduzierter "bleifreier" Munition (Anzündsatz und gekapselte bzw. bleifreie Geschosse) ausgewichen werden kann.

5.7.2 Lüftungsarten

Grundsätzlich lassen sich technisch zwei Lüftungsarten unterscheiden, die vom Aufbau, von der Wirkungsweise und daher auch vom Einsatzbereich bzw. Eignung für RSA sehr unterschiedlich sind. Dies sind die Mischlüftung und die Verdrängungslüftung.

5.7.2.1 Mischlüftung

Bei der Mischlüftung wird die Zuluft turbulent aus Luftauslasselementen mit hoher Geschwindigkeit in einen Raum geblasen, wobei sich diese Zuluft mit der belasteten Raumluft vermischt. Wie die ebenfalls gebräuchliche Bezeichnung Verdünnungslüftung besagt, werden belastete Raumluftanteile durch die eingeblasene Frischluft verdünnt und Schadstoffe über die Absaugung im Raum abgeführt.

Wie Erfahrungen und Messungen gezeigt haben, treten bei dieser Lüftungsart immer Luftverwirbelungen bzw. -walzen und Rückströmungen auf. Aus diesem Grund ist dieses System nach Stand der Technik für RSA mit Ausnahme von besonderen Schießständen (siehe Nummer 5.1.6.2) nicht geeignet.

5.7.2.2 Verdrängungslüftung

Bei der Verdrängungslüftung (auch Kolbenströmung) wird die Zuluft turbulenzarm in der Regel hinter dem Schützen über die gesamte Rückwand eingeleitet. Die Form der Lufteinbringung ist hierbei von entscheidender Bedeutung. So ist z.B. ein Sichtfenster in dieser Rückwand zu vermeiden oder ansonsten möglichst klein zu halten. Öffnungen sollten möglichst mittig positioniert und die Laibungen als Lufteinlasselemente ausgeführt werden. Türen zu den Schützenständen sind vorzugsweise seitlich anzuordnen.

Die Raumluft wird im Bereich des Geschossfanges abgeführt. Die Luft schiebt sich als "Kolben" bei dieser Lüftungsart durch den gesamten Raum, wobei bei korrekter Ausführung keine Rückströmungen auftreten können. Diese Be- und Entlüftung wird durch eine mittlere Strömungsgeschwindigkeit der Luft (z.B. 0,25 m/s bis 0,30 m/s), bezogen auf den gesamten Raumquerschnitt, bestimmt.

Die Verdrängungslüftung wird nach dem derzeitigen Stand der Technik als die einzige geeignete Lüftungsform für Feuerwaffenschießstände angesehen.

Mischluftsysteme sind bei Neuanlagen mit Ausnahme bei ballistischen Mess- und Prüfräumen (Nummer 5.6) nicht zulässig.

Abbildung 5.7.2.2.1 Verdrängungslüftung mit Decken- und Bodenabsaugung

Abbildung 5.7.2.2.2 Verdrängungslüftung mit Zulufteinbringung über die Raumdecke sowie mit oben liegender und seitlicher Absaugung

5.7.3 Planungsgrundlagen RLT-Anlage

Nach VDI 6022 sind sämtliche Lüftungsanlagen für innen liegende Räume mit Luftfiltern zu versehen. Bei einstufiger Filterung sind die Filter generell vor dem Ventilator anzuordnen. Bei einer 2-stufigen Filterung der Zuluft ist ein Filter vor und ein Filter hinter dem Ventilator anzuordnen. Die Mindestfilterqualität in der Zuluftanlage beträgt F7 bei 1-stufigen Filtern. Die 1-stufige Ausführung von Filtern in Zuluftanlagen ist nur zulässig, wenn der Zuluftventilator direkt angetrieben ist. Wird der Zuluftventilator vom Motor mittels Keilriemen angetrieben, so ist eine 2-stufige Filterung notwendig.

Hierbei muss ein zweites Filter in Qualität F7 in Luftrichtung hinter dem Ventilator angeordnet sein. In diesem Falle kann das Filter vor dem Ventilator in Qualität F5 ausgeführt werden. Zum Schutz des Abluftventilators vor Fett- und Öldämpfen sollte das vorgeschaltete Filter in der Qualität F9 installiert werden. Über eine Filterüberwachung soll ein notwendiger Filterwechsel angezeigt werden; die Anzeige des notwendigen Filterwechsels kann über ein akustisches Signal oder eine Fernüberwachung erfolgen.

In den Zu- und Abluftanlagen von RSA sind Schalldämpfer vorzusehen, die den Schallaustritt nach außen auf das gesetzlich vorgeschriebene Maß (siehe TA Lärm: Wohngebiet, Gewerbegebiet o. Ä.) reduzieren. In die Schalldämpfer sind nur solche Kulissen einzubauen, deren Oberfläche bis zu einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 20 m/s abriebfest ist. Die Oberfläche kann z.B. mit Lochblechen geschützt sein. Die Schalldämpfer sind so anzuordnen, dass sie sich in Richtung der Luftströmung gesehen hinter den Filtern befinden.

Die notwendigen Zu- und Abluftkanäle sind je nach Gebäudeausführung (Schallübertragung in benachbarte Räume) schwingungsisoliert aufzuhängen und so herzustellen bzw. zu behandeln, dass sie durch den Schalldruck der Schussknallgeräusche nicht schwingen können. Damit sich möglichst wenige Ablagerungen festsetzen, müssen sie auf der Innenseite eine glatte Oberflache haben (Blechkanäle). Aus diesem Grunde ist auch die Durchschnittsgeschwindigkeit der Luft in den Abluftkanälen an der oberen Grenze anzusetzen. Durch eine zweckmäßige Anordnung der Zu- und Abluftventilatoren sind die Luftkanäle so kurz wie möglich auszuführen.

Beim Schießen mit Schwarzpulverladungen ist eine erhöhte Korrosionsgefahr durch salzhaltige Rückstände zu berücksichtigen. Um die regelmäßige Reinigung von Abluftkanälen und Ventilatoren zu ermöglichen, sind in regelmäßigen Abständen ausreichend große Revisionsöffnungen vorzusehen. Wasserdichte Kanäle erleichtern das Reinigen mittels Hochdruckreinigern.

Bei Ventilatoren mit Keilriemenantrieb sollte bei gerissenem Keilriemen der Defekt durch ein Signal angezeigt werden. Ventilatoren müssen grundsätzlich nicht explosionsgeschützt ausgeführt werden (Ausnahme Abluft mit Bodenabsaugung).

Für die RLT-Anlage wird grundsätzlich der Abschluss eines Instandhaltungsvertrages (gem. DIN 31051 mit Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung) empfohlen, damit eine regelmäßige Reinigung und Wartung gewährleistet ist.

Folgende weitere Hinweise sind bei der Planung einer RLT-Anlage zu beachten. Die Raumluftströmung muss in Schussrichtung erfolgen.

Um Wirbel- oder Walzenbildungen der Luft und damit eine Rückströmung von Schadstoffen zu verhindern, muss die Lüftungsanlage grundsätzlich nach dem Prinzip der Luftverdrängung (Kolbenströmung) arbeiten. Die Zuluft ist hinter dem Schützen großflächig, das heißt möglichst über die gesamte Rückwand, einzuleiten.

Sind Türen und Fenster in der Rückwand nicht zu vermeiden, dann sollte die Laibung so ausgeführt werden, dass darüber ebenfalls Luft zugeführt werden kann.

Bei der Änderung der RLT-Anlage auf das Verdrängungsprinzip bzw. bei nicht vorhandenem Platz hinter dem Schützen besteht bei Schießständen ebenfalls die Möglichkeit, die Zuluft im Bereich der Decke und die gesamte Raumbreite jeweils hinter dem Schützen zuzuführen. Eine turbulenzarme Luftzuführung durch textile Lufteinlasselemente hat sich in der Praxis ebenfalls bewährt.

Sollte vor dem Schützen eine raumbreite Brüstung vorhanden sein, so muss diese in Schießständen, in denen auf Zwischendistanzen geschossen wird, luftdurchlässig ausgeführt sein. Ablagetische sind vorzuziehen.

In speziellen Fällen (z.B. Nachrüstung) kann die Brüstung auch als zusätzliches Luftauslasselement ausgebildet werden; die Möglichkeit von Luftverwirbelungen ist hierbei jedoch zu beachten.

Abluftöffnungen befinden sich in der Regel im Bereich des Geschossfanges. Als ideal stellen sich Abluftkanäle an der Decke und den Wänden dar.

Die Aufteilung beträgt im allgemeinen 60 % oben und 40 % unten bzw. seitlich. Werden sog. harte Geschossfänge wie Stahllamellen oder Ketten eingesetzt, ist eine Absaugung im Bereich des Geschossfanges ("Bleistaubabsaugung") vorzusehen. Diese sollte möglichst eigenständig betrieben werden, wobei der Geschossfang schießbahnseitig als solches gekapselt werden muss (Abhängung mit Splitterschutzmatten).

Die Abluft dieser Schießstände darf nicht als Umluft wiederverwendet werden. Das Beimischen von nicht belasteter Abluft aus anderen Bereichen (z.B. Schießstände für DL-Waffen) zur Frischluft für Feuerwaffenbereiche ist dagegen zulässig.

Als Mindestluftgeschwindigkeit ist ein mittlerer Wert von 0,25 m/s, bezogen auf den gesamten Raumquerschnitt, nachzuweisen. Dadurch wird gewährleistet, dass neben den gasförmigen Luftbelastungen auch die meisten Feinstäube abgeführt werden. Die Strömungsgeschwindigkeit von 0,25 m/s ist insbesondere dann einzuhalten, wenn in RSA mit großkalibrigen KW bei hoher Nutzungsintensität geschossen werden soll.

Die RLT-Anlage sollte mehrstufig schaltbar sein. Schaltstufen können z.B. sein:

Abweichungen von der notwendigen Strömungsgeschwindigkeit können dann zugelassen werden, wenn die Schützen die Schießbahnen z.B. zur Trefferaufnahme nicht betreten müssen bzw. nur mit solchen Waffen geschossen wird, die reduzierte Schadstoffbelastungen der Raumluft verursachen.

Die Menge der zugeführten Frischluft muss grundsätzlich der Abluftmenge entsprechen. Ein Unterdruck von 30 Pa bis 50 Pa, gemessen zwischen Schießbahn und Umgebungs-/Zugangsbereich, muss unabhängig vom Betriebszustand der RLT-Anlagen eingehalten werden. Ein Überdruck darf sich in der Schießbahn nicht einstellen und muss durch geeignete Maßnahmen, z.B. automatische Abschaltung der RLT-Anlagen über Druckfühler, verhindert werden. Nach dem Ausschalten der Schießbahnbeleuchtung sollte die Lüftungsanlage noch einige Minuten nachlaufen.

Die Vorschriften in Bezug auf bauliche Ausführung und Brandschutz bei RLT-Anlagen usw. sind zu beachten.

5.7.4 Abnahme der RLT-Anlage

Über die Abnahme der RLT-Anlage ist ein Gutachten eines Sachverständigen für Lüftungsanlagen gem. DIN EN 12599 einzuholen. Es muss enthalten:

Weitere Prüfkriterien können z.B. das Strömungverhalten der Luft über den Raumquerschnitt und der Schalldruckpegel der Lüftungsanlage sein. Ggf. kann es notwendig sein, die Anlage im Sommer- und Winterbetrieb zu prüfen.

6 Spezielle Schießstände

6.1 Biathlonschießstände

6.1.1 Allgemeines

Die Anforderungen der Schießstandrichtlinien für die Errichtung von offenen Schießständen, insbesondere die Nummern 4.2.1 und 4.5, sind zu beachten. Diese Regelungen werden durch die nachfolgenden besonderen Bestimmungen für Biathlonschießstände ergänzt.

Biathlon ist die Kombination der Sportarten Laufen (mit und ohne Hilfsmittel wie Ski oder Skiroller) und Schießen in einem Wettbewerb. Auf Biathlonschießständen wird auf unterschiedliche Distanzen mit DL- oder KK-Waffen (nur Geschosse aus Blei oder ähnlichem weichen Material mit einer Mündungsgeschwindigkeit von < 380 m/s) geschossen.

Verbleiben die Waffen am Stand, so sind dort entsprechende Gewehrständer vorzusehen. Diese sind möglichst nahe zum Schützenstand in einer Entfernung von > 5 m zum Zuschauerraum zu positionieren.

Bei der Errichtung von Biathlonschießständen sind verschiedene Bauarten zulässig.

In vielen Fällen werden Geländeformationen mit in die Gestaltung einbezogen; hierbei kann sich durch einen steilen Gegenhang ein natürlicher Schießbahnabschluss (Nummer 4.2.5.1) ergeben. Ansonsten ist ein gebauter Schießbahnabschluss (Erdwall, Mauer) vorzusehen.

Die Seitensicherungen sind in der Regel als Erdwälle zu erstellen. Bei der Anordnung von Hochblenden ist darauf zu achten, dass die Sicht der Zuschauer auf die Scheiben möglichst wenig beeinträchtigt wird.

Auf die Zeichnungen unter Nummer 6.1.1.11 wird verwiesen.

6.1.2 Winterbiathlon

6.1.2.1 Gefahrenbereich

Biathlonschießstände für Wettkämpfe werden wegen der notwendigen größeren Kapazitäten und der notwendigen Laufstrecken häufig in schwach besiedelten Gebieten (Nummer 4.5.1) errichtet.

Der zu beurteilende Gefahrenbereich (Nummer 1.1.2.2) beträgt in der Regel in Schussrichtung

- Blei-Kelchgeschoss 4,5 mm250 m
- Randfeuerpatrone Kaliber .22 l.r.1.300 m

Bei der Beurteilung des Gefahrenbereiches ist zu prüfen, ob im begründbaren Einzelfall durch die Aufstellung von Sicherheitsposten oder festen Absperrungen Erleichterungen bei der Erstellung von Sicherheitsbauten möglich sind oder gar darauf verzichtet werden darf.

Geschossen wird auf folgende Entfernungen:

- DL-Waffen10 m (± 0,05 m)
- LW Kaliber .22 l.r.50 m (± 1,00 m)
- KW Kaliber .22 l.r.25 m (± 1,00 m)

Die Schießstände müssen Anschluss an diverse Laufstrecken im Gelände haben. Die Laufstrecken sind bei eventuell fehlenden Hochblenden in schwach besiedelten Gebieten nicht durch den Gefahrenbereich zu führen. Biathlonschießstände sind in der Regel nicht überdacht. Zur Vermeidung von Sonnen-, Wind- oder Nebeleinwirkung können Biathlonschießstände jedoch überdacht werden. Die Platzwahl für die Anlage von solchen Schießständen hängt ab von

6.1.2.2 Kapazität

Die Anzahl der Geschossbahnen eines Biathlonschießstandes richtet sich nach der Art der Nutzung (maximal 30).

6.1.2.3 Gestaltung von Biathlonschießständen

6.1.2.3.1 Schützenstand

Der Schützenstand (Basis) ist der Geländestreifen ab der Schieß- bzw. Feuerlinie rückwärts bis zur Betreuerzone. Die Tiefe dieses Streifens beträgt in der Regel 10 m bis 12 m und darf von den Zuschauern nicht betreten werden.

Der gesamte von den Wettkämpfern genutzte Teil muss eben sein.

6.1.2.3.2 Schießrampe

Für den liegenden Anschlag ist die Schießrampe so zu errichten, dass diese mindestens 30 cm über der Schießbahn liegt.

6.1.2.3.3 Einrichtungen

Jede Schützenposition ist in Schussrichtung rechts beginnend zu nummerieren. Dabei ist die jeweilige Position am Schützenstand links und rechts mit der Standnummer durch ein Schild (bei 50-m-Anlage: Abmessungen mindestens 20 cm hoch mit 3 cm Schriftgröße und am Ziel gleich lautend mit einer Tafel 40 cm hoch mit 4 cm Schriftgröße, farblich abwechselnd) zu kennzeichnen.

Am Schützenstand ist für jeden Schützen eine möglichst wasserabweisende rutschfeste Matte (aus Kunststoff oder Naturfasern), Größe mindestens 150 cm x 150 cm, in einer Dicke von 1 cm bis 2 cm aufzulegen.

Die Zu- und Ablaufspur für die Biathleten an die Schützenrampe bzw. Basis heran ist so anzulegen, dass die Schützen ausreichend Platz haben. Dies bedeutet, dass im Abstand von 3 m, gemessen ab der Feuerlinie (Schusslinie) nach hinten, keinerlei Laufspuren angelegt werden dürfen.

6.1.2.3.4 Betreuerzone und Zuschauerraum

Unmittelbar hinter dem Schützenstand ist eine Betreuerzone (Trainerraum) vor den Zuschauern abzugrenzen.

Hinter der Betreuerzone kann eine mindestens 1,50 m tiefe Zone für Medienvertreter über die gesamte Breite des Schießstandes eingerichtet werden.

Der Zuschauerraum ist anschließend an die Betreuer- und Medienzonen anzulegen und sollte der besseren Einsicht wegen nach hinten ansteigen. Durch Abtrennungen ist zu verhindern, dass Zuschauer die Gefahrenbereiche des Schießstandes betreten können.

6.1.2.3.5 Geschossbahn

Die Breite einer Geschossbahn beträgt jeweils 2,70 m bis 3,00 m (ideal 2,75 m).

Die einzelnen Bahnen müssen optisch voneinander getrennt werden, wobei die Markierungen beim Schießen nicht stören dürfen.

Um Windeinflüsse für den Schützen aufzuzeigen, können Windfahnen aufgestellt werden. Diese dürfen nicht größer als 10 cm x 40 cm sein. Es ist ausreichend, wenn diese Windanzeigehilfe an jeder dritten Schießbahn eingerichtet wird, beginnend am Stand 1.

6.1.2.4 Seitensicherung

Die Seitensicherung sollte aus zwei seitlichen Wällen aus steinfreiem Erdmaterial bestehen, deren Höhe mindestens 3,50 m und Böschungsneigung 1:1 beträgt. Zur Reduzierung von Windeinflüssen können auf den Erdwällen noch Windfänge angebracht werden.

Auf der Außenseite müssen Seiten- und Abschlusswälle durch eine Zäunung gegen Betreten gesichert werden.

Sofern bei einem natürlichen Gegenhang keine Seitensicherung errichtet und der Gefahrenbereich nur durch Einzäunungen gesichert wird, muss diese nach Nummer 4.2.1 auf beiden Seiten in einem Winkel von 25°, ausgehend von den jeweils äußeren Geschossbahnen, bei Schießbetrieb gegen Betreten durch Streckenposten gesichert werden. Die Erstellung der Seitensicherung mit Zäunen kommt nur bei gelegentlich genutzten Anlagen in Betracht.

Die Zäunungen müssen den Anforderungen nach Nummer 4.1.1 entsprechen. Die erforderliche Höhe ist bei jeder Schneelage zu gewährleisten. In den Umzäunungen sind Warnschilder nach Nummer 4.1.1 in ausreichender Anzahl anzubringen.

6.1.2.5 Hochblenden

Soweit Hochblenden zu errichten sind, müssen diese nach Nummer 4.2.1 angeordnet werden. Die Baustoffe sind nach Nummer 2.7.2 zu bestimmen.

Die Sicht der Zuschauer auf die Scheiben sollte dabei berücksichtigt werden. Es ist eine entsprechende Berechnung zur Anordnung der Blenden zu erstellen; hierbei ist vom liegenden Anschlag bzw. einer Antragshöhe von 30 cm auszugehen.

6.1.2.6 Schießbahnsohle

Die Schießbahnsohle muss mindestens 30 cm tiefer als der Schützenstand liegen. Sie kann aus Erde oder Sand (Körnung < 3 mm) bestehen und darf keine festen Fremdkörper beinhalten, an denen Ab- und Rückpraller entstehen könnten (z.B. Steine, Fels).

6.1.2.7 Schießbahnabschluss

Das Ende jeder Schießbahn ist durchschusssicher abzuschließen. Die Höhe eines Abschlusswalles oder eines natürlichen Gegenhanges ist mit den übrigen Sicherheitsbauten bzw. Sicherheitseinrichtungen abzustimmen (Nummer 4.2.5).

Es sind wegen der geänderten Scheibensysteme keine Anzeigerdeckungen mehr erforderlich. Soweit solche noch vorhanden sind, müssen diese den Anforderungen nach Nummer 4.2.6 genügen.

6.1.2.8 Geschossfangsysteme

Vor dem Schießbahnabschluss muss ein geeignetes Geschossfangsystem vorgesehen werden; hierzu zählen auch Füllungen bei natürlichen Gegenhängen oder in Erdwällen (siehe Nummer 4.2.5.1).

Bei Schießständen für DL-Waffen dienen in der Regel die Metallgehäuse für die Klappscheiben gleichzeitig als Geschossfangeinrichtung, die direkt vor der durchschuss- und rückprallsicheren Abschlusswand zu platzieren sind.

Bei Biathlonschießständen für KK-Waffen ist es erforderlich, einen Geschossfang unmittelbar hinter den Scheibensystemen zu erstellen, unabhängig davon, ob der weitere Gefahrenbereich durch einen gebauten Schießbahnabschluss wie Erdwall bzw. Mauer oder durch einen natürlichen Gegenhang sicherheitstechnisch gedeckt ist. Ein Fangdach nach Nummer 4.2.5.5 ist hier vorzusehen.

6.1.2.9 Scheiben

Für das Trainings- und Wettkampfschießen werden folgende Scheiben eingesetzt:

Die Scheibenhöhen sind wie folgt festgelegt:

- 10-m-Stände liegend0,35 m (± 0,05 m)
- 10-m-Stände stehend1,40 m (± 0,05 m)
- 25-m-Stände1,40 m (± 0,10 m)
- 50-m-Stände0,80 m bis 1,00 m

Der Hintergrund muss bei 50-m-Schießständen vom Boden bis 100 cm über der Oberkante der Scheibe weiß sein.

6.1.2.10 Zeichnungen

Abbildung 6.1.2.10.1

Abbildung 6.1.2.10.2

Abbildung 6.1.2.10.3

6.1.3 Sommerbiathlon

Sommerbiathlon wird mit DL-Langwaffen auf eine Scheibenentfernung von 10 m sowie mit LW im Kaliber .22 l.r. auf 50 m Entfernung geschossen.

6.1.3.1 50-m-Schießstände

Die 50-m-Schießstände entsprechen hinsichtlich der technischen Ausstattung den Winterbiathlonständen (6.1.1).

6.1.3.2 10-m-Schießstände

Sofern bereits bestehende ortsfeste Schießstätten genutzt werden, bestimmen die örtlichen Verhältnisse die mögliche und zulässige Nutzung. 10-m-Sommerbiathlon-Schießstände werden oft nur kurzzeitig im Freien errichtet, hier soll der notwendige bauliche Aufwand möglichst gering gehalten werden.

6.1.3.2.1 Schützenpositionen

Die Breite einer Geschossbahn bzw. Schützenposition darf ein Mindestmaß von 1,50 m nicht unterschreiten (gem. Sportordnung für Wettkämpfe 2,20 m bis 3,00 m).

Die sonstige Ausstattung der Schießstätte muss den Vorgaben nach Nummer 2.3.8 entsprechen.

6.1.3.2.2 Scheiben

Es werden handelsübliche Klappscheibenanlagen oder Papierscheiben benutzt. Unter den Scheibensystemen aus Stahl ist der Boden mit Folien o. Ä. abzudecken, damit die herabfallenden Geschosse bzw. Geschossreste aufgesammelt werden können.

Die Scheibenhöhen sind wie folgt festgelegt:

6.1.3.2.3 Seitensicherung und Hochblenden

Sofern je nach Ausweisung des Gefahrenbereiches Seitensicherung und Hochblenden erforderlich sind, können diese aus sog. Geotextilien für den Erd- und Straßenbau aus Polypropylenfasern erstellt werden. Die Masse pro Flächeneinheit des Materials sollte über 300 g/m2 liegen. Die Durchschusssicherheit ist vom SSV durch Beschuss zu prüfen, wenn sie nicht anderweitig nachgewiesen ist.

6.1.3.2.4 Abschlusswand

Gemäß Nummer 3.2.2 muss auch bei der Errichtung einer provisorischen Schießstätte in schwach besiedelten Gebieten nach Nummer 4.5 die Schießbahn mit einer Wand der Höhe > 2,00 m abgeschlossen werden.

Diese kann aus den genannten Geotextilien allein oder aus einer Holzabschlusswand errichtet werden, vor der dann die Geotextilien oder gleichwertige (Nummer 2.7.4) Materialien vollflächig mit einem Abstand von mindestens 50 mm als Rückprallschutz abgehängt werden.

6.1.3.2.5 Zeichnung

Die beispielhafte Gestaltung einer Sommerbiathlon-Schießanlage ergibt sich aus der folgenden Abbildung.

Abbildung 6.1.3.2.5

6.2 Beschießen von Zielobjekten aus Stahl

Zielobjekte aus Stahl werden als sog. "Pepper Popper" bzw. "Falling Plates" (Stahlplatten) bezeichnet und mit KW und LW beschossen. Das vergleichbare Silhouetten-Schießen ist unter Nummer 6.3 beschrieben.

Stahlziele können in offenen und geschlossenen Schießständen verwendet werden. Die Bestimmungen der Nummern 2, 4 und 5 sind heranzuziehen. Beim Beschießen von Stahlzielen in offenen Schießständen ist zu gewährleisten, dass weder Geschosse noch Materialsplitter den Schießstand verlassen können. In RSA ist die äußere Sicherheit gegeben.

6.2.1 Abmessungen und Material für Stahlplatten

Nach schießsportlichen Regeln werden runde Stahlplatten mit einem Durchmesser bis 305 mm und längliche Stahlplatten mit maximal 894 mm Höhe (Abbildung 6.2.6) verwendet. Die Zielobjekte sind klappbar in Gelenken sowie Scharnieren gelagert oder stehen lose in Haltern. Die Stahlplatten müssen im Bezug auf ihre Dicke und Materialgüte den Belastungen durch die auf der jeweiligen Schießstätte zugelassenen und zum Stahlzielbeschuss verwendeten Waffen- und Munitionsarten angepasst sein.

Folgende Materialvorgaben beim Beschuss im Winkel von 90° zur jeweiligen Schützenposition sind zu beachten:

KW bis200 JDicke ca. 5 mm
Zugfestigkeit > 1.000 N/mm2
KW bis1.500 JDicke ca. 10 mm
Zugfestigkeit > 1.000 N/mm2
LW 23) bis5.000 JDicke ca. 12 mm
Zugfestigkeit > 1.400 N/mm2
Flinten 24)Dicke ca. 8 mm
Zugfestigkeit > 1.000 N/mm2

Die o. a. Vorgaben gelten für das Schießen mit KW auf Entfernungen von 7 m bis 25 m und bei LW 23) bis 50 m. Bei Zielen, die nur auf größere Entfernungen beschossen werden, dürfen Platten geringerer Dicke verwendet werden. Dies gilt ebenso bei schräg geneigten Stahlplatten (Neigungswinkel 60° in Schussrichtung oder geringer).

Das verwendete Material muss aufgrund seiner Güte geeignet sein, eine Kraterbildung durch die auftreffenden Geschosse zu verhindern.

Eingerissene oder durchgebogene Stahlziele, ebenso perforierte oder solche mit starker Kraterbildung, dürfen nicht mehr beschossen werden. Bei Störungen der Fall- bzw. Klappmechanik dürfen diese Zielobjekte nicht mehr beschossen werden. Sofern gefährliche Rückpraller von den defekten Zielobjekten nicht auszuschließen sind, müssen sie entfernt werden.

6.2.2 Zielanordnung

Die Zielobjekte stehen einzeln oder zu mehreren (bis zu 20 Stück) neben- oder hintereinander. Die Platten fallen bei Treffern je nach Konstruktion vorzugsweise nach hinten, aber spezielle "Pepper Popper" auch nach vorne.

Die Stahlziele sind unmittelbar (max. 1 m entfernt) vor den Geschossfängen des Schießstandes aufzustellen. Diese Geschossfänge müssen konstruktiv bzw. aufgrund ihrer Materialbeschaffenheit und -auswahl geeignet sein, auch langsame und energieschwache Geschossfragmente aufzunehmen.

Bei offenen Schießständen muss der Geschossfang immer ein Fangdach (Nummer 4.4.6) aufweisen, das über die aufgestellten Stahlziele in Richtung der Schützen reichen muss.

6.2.3 Splitterschutz

Ein umlaufender Splitterschutz zum Auffangen seitlich und nach oben von den Stahlzielen abprallender Geschossteile ist um jedes Stahlziel vorzusehen, soweit dieses nicht unter einem Fangdach aufgestellt wird. Dieser Schutz darf aus Weichholz der Dicke > 5 cm, Stahlblech der Dicke > 2 mm oder genügend dickem Gummi (z.B. aus Förderband) bestehen. Ein Splitterschutz der seine Funktion nicht mehr erfüllt (z.B. wegen Beschädigung) ist auszuwechseln.

Dem Schützen zugekehrte und feststehende Metallteile (z.B. die Sockelkonstruktion) sind rückprallsicher zu bekleiden.

Die Schützen und Standaufsichten müssen PSA (z.B. Gehörschutz und Schutzbrillen) tragen. Das Tragen von Brillen ist mit einem Gebotszeichen nach DIN 4844 im oder am Schützenstand gut sichtbar vorzuschreiben.

6.2.4 Schussentfernung

Die zulässigen minimalen Schussentfernungen richten sich nach der Art der verwendeten Waffen und Munition unter Einhaltung sicherheitsrelevanter Erfordernisse und betragen:

KK > 5 m

KW > 7 m

LW > 30 m

Schrot > 5 m

6.2.5 Ausschluss von Vollgeschossen

Die Verwendung von Vollgeschossen aus Messing, Kupfer oder Tombak ist beim Beschießen von Stahlplatten nicht zulässig.

6.2.6 Zeichnungen

Abbildung 6.2.6 Abmessungen eines "Pepper Popper"

6.3 Silhouetten-Schießen

6.3.1 Abmessungen und Material für Stahlplatte

Beim Silhouetten-Schießen wird auf spezielle Stahlziele in Tierform (Huhn, Schwein, Truthahn, Widder) auf unterschiedliche Entfernungen geschossen. Die Entfernungen betragen in den Disziplinen Kleinkaliber und Feldpistole 25) 25 m, 50 m, 75 m und 100 m; in der Disziplin Großkaliber 50 m, 100 m, 150 m und 200 m. Aufgrund dieses Umstandes sind Geschossfangeinrichtungen auf die genannten Zwischenentfernungen erforderlich. Vor diesen werden die Silhouetten in einer Reihe in Gruppen zu jeweils fünf Stück (Bank) und eventuell mit einer Silhouette als Probesilhouette aufgestellt.

Zum Ablauf der Schießübungen wird auf das jeweilige Regelwerk (z.B. BDS-IPSC, IMSSU, AETSM) verwiesen, wobei grundsätzlich die folgenden Punkte beachtet und ggf. im Einzelfall mit einem SSV abgestimmt werden sollten.

Schussentfernungen unter 25 m bei KK- und Feldpistole-Disziplinen sowie unter 50 m bei den GK-Disziplinen sind nicht zulässig. Alle Personen, die sich während des Schießens im Schützenstand aufhalten, müssen geeignete Schutzbrillen gemäß DIN EN 166 tragen. Das Tragen von Brillen ist mit einem Gebotszeichen nach DIN 4844 im oder am Schützenstand gut sichtbar vorzuschreiben.

6.3.2 Schützenstand/-positionen

Der Schützenstand soll überdacht sein. Es soll eine Brüstung von 1,00 m Höhe vorhanden sein, hinter der im stehenden Anschlag oder im sog. Freistil-Anschlag von Pritschen aus geschossen wird.

Die Schützenpositionen müssen aus schießsportlichen Gründen 1,50 m breit und 2,50 m tief sein. Die Positionen der Schützen werden entsprechend den zu beschießenden Zielen bezeichnet (z.B.: SB/P = small bore/pig = Kleinkaliber/ Schwein). Von einer bestimmten Position darf nur auf eine bestimmte Zielgruppe (Bank) geschossen werden.

6.3.3 Schießbahn/-sohle

Die Schießbahnsohle muss den Bestimmungen gemäß Nummer 4.4.2 entsprechen. Seitlich oder in der Mitte der Schießbahn sollte ein Weg für die Zielaufsteller vorgesehen werden. Dieser darf nicht mit Steinplatten oder dgl. befestigt werden.

6.3.4 Zielobjekte

6.3.4.1 Abmessungen und Material

Die Abmessungen der Silhouetten werden in den speziellen technischen Regelwerken beschrieben (Abbildung 6.3.6.1). Als Material für die GK-Disziplinen und für die Feldpistole sollten nur flüssigkeitsgehärtete Verschleißstähle verwendet werden, deren Zugfestigkeit über 1.200 N/mm2 und die mittlere Härte über 300 HB liegen.

Die Silhouetten für die KK-Disziplinen dürfen aus Material geringerer Zugfestigkeit und Härte hergestellt sein.

Die Dicke der Ziele darf für die KK-Disziplinen nicht weniger als 6 mm bzw. für die Feldpistole- und GK-Disziplinen 12 mm bei Schweinen und Hühnern und 10 mm für Truthähne und Widder in der genannten Güte betragen.

Silhouetten mit Durchschüssen und starker Kraterbildung (Tiefe des Kraters größer als 25 % der Materialdicke) dürfen nicht mehr beschossen werden. Sie sind zu entfernen, falls gefährliche Geschossrückpraller nicht ausgeschlossen sind.

6.3.4.2 Zielanordnung

Die Ziele sind in Gruppen zu 5 Silhouetten (Bank) anzuordnen; für jede Entfernung ist mindestens eine Probesilhouette vorzusehen. Die Positionen der Bänke müssen so gewählt werden, dass ein Fehlschuss entweder im Geschossfang hinter der betreffenden Bank oder dem entsprechenden Geschossfang am Abschluss der Schießbahn aufgefangen wird.

Für die unmittelbar hinter den auf Zwischenentfernungen stehenden Silhouetten anzuordnenden Geschossfänge dürfen bei den Disziplinen im Kaliber .22 l.r. mit Bleigeschossen transportable, nach hinten unten geneigte Abweisbleche mit einer Dicke von 6 mm und einer Mindestzugfestigkeit von 300 N/mm2 verwendet werden. Diese müssen an der Oberkante nach vorne so weit auskragen, dass an der Silhouettenoberfläche abspritzende Geschossteile sicher gefangen werden (Abbildung 6.3.6.2). Durch entsprechende Bereitung des Untergrundes sollte gewährleistet sein, dass das Geschossmaterial aufgenommen werden kann.

Die Gesamthöhe der Geschossfänge richtet sich nach der jeweiligen Silhouettengröße. Die Höhe des waagerechten Fangdachs soll ca. das 1,5-fache der Silhouettenhöhe betragen (Maß "h + 1/2 h" in Abbildung 6.3.6.2). Es muss von der Vorderseite der Silhouette gemessen mindestens 30 cm nach vorn überkragen.

Der Geschossfang soll eine Neigung von 60° zum Schützen hin aufweisen und so weit hinter den Silhouetten angeordnet sein, dass diese ungehindert nach hinten umkippen können (Maß "t" in Abbildung 6.3.6.2).

Die Aufstellung der Silhouetten erfolgt auf Flachstahl in der Breite des jeweiligen Silhouettenfußes (Maß "s" in Abbildung 6.3.6.2). Die Aufstellung kann auch auf geeigneten Weichholzleisten erfolgen.

Für die GK- und Feldpistole-Disziplinen müssen spezielle Geschossfänge hinter jeder Bank vorgesehen werden, die in der Lage sind, auftreffende Projektile und deren Teile sicher und rückprallfrei aufzunehmen. Dies kann durch eine Bodentraverse aus Erdreich geschehen, bei der die vordere Seite aus einer Sandfüllung besteht, die gegen das übrige Erdreich durch eine Folie abgesichert ist. Zusätzlich muss über den Stahlzielen ein nach hinten geneigter Splitterschutz in Form eines Fangdaches vorhanden sein, dessen vordere Kante zum Geschossfang hin abzuschrägen ist (Abbildung 6.3.6.2).

Das Fangdach soll aus Stahlblech der Dicke > 10 mm mit einer Zugfestigkeit von > 700 N/mm2 bestehen. Seitlich kann das Fangdach auf Holzbohlen der Dicke 5 cm gelagert werden. Silhouetten, die unmittelbar vor dem Abschluss der Schießbahn aufgestellt sind und über die das vorhandene Fangdach zum Schützen hin mindestens 0,50 m hinausragt, müssen nicht mit einem gesonderten Splitterschutz versehen werden.

Die Füße der Silhouetten stehen auf einem in die Schießbahnsohle eingelassenen L-Profil aus Stahl einfacher Güte, das schützenseitig mit Weichholz zu bekleiden ist. Die Silhouetten dürfen auch auf einer Weichholzbohle ausreichender Breite aufgestellt werden.

6.3.5 Gefahrenbereich

Da die Silhouetten überwiegend auf Zwischenentfernungen aufgestellt werden, muss vermehrt mit Aufsetzern auf der Schießbahnsohle gerechnet werden. Aus diesem Grund dürfen Schießen dieser Art bei Frost nicht durchgeführt werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass der Gefahrenbereich in Schussrichtung grundsätzlich als schwach besiedelt nach Nummer 4.9 einzustufen ist.

Im Einzelfall hat eine Beurteilung des Gefahrenbereiches durch einen SSV zu erfolgen.

6.3.6 Zeichnungen

Abbildung 6.3.6.1 Abmessungen von Silhouetten

Abbildung 6.3.6.2 Geschossfangeinrichtung für den Silhouetten-Schießstand

Abbildung 6.3.6.3 Beispiel eines offenen Schießstandes für Silhouetten-Schießen

6.4 Field-Target-Schießen

6.4.1 Grundsätze

Beim Field-Target-Schießen wird mit DL-Waffen (Kaliber bis 6,5 mm) mit einer E0 bis maximal 16 J auf Stahl-Silhouettenziele (Dicke 2 mm bis 4 mm) geschossen. In besonderen Wettbewerbsklassen sind bis zu maximal 27 J zulässig.

Bei dieser aus Großbritannien stammenden schießsportlichen Disziplin stellen die Ziele Silhouetten von Kleintieren in annähernd natürlicher Größe dar (Eichhörnchen, Kaninchen, Elster usw.). Die Ziele können auch geometrische Figuren in vergleichbarer Größe darstellen (Kreise, Ellipsen, Rechtecke usw.).

Die Ziele stehen in Schießbahnen ("Lanes") auf dem Schützen unbekannte Entfernungen zwischen 9 m und 50 m und können sowohl auf den Boden gestellt als auch an Bäumen befestigt werden.

Eine "Lane" kann jeweils 2 bis 6 Ziele enthalten. In den Silhouetten der Ziele sind Löcher (Hit-Zonen) mit dem Durchmesser von 15 mm, 20 mm, 25 mm oder 40 mm. Hinter diesen befindet sich jeweils ein löffelartiges Stahlblechteil ("Paddle"). Dieses ist derart mit der Silhouette verbunden, dass diese bei einem Treffer auf das Paddle nach hinten umklappt. Treffer auf die Silhouette selbst beeinflussen das Ziel nicht. Das gefallene Klappziel wird danach durch einen Seilzug wieder aufgerichtet (Abbildungen 6.4.6.1 bis 6.4.6.6).

Der Schütze beschießt die Ziele von der Feuer- oder Schießlinie am Anfang der "Lane" aus, wobei die Standard-Schießposition "sitzend" ist (andere Positionen können vorgegeben sein). Er muss die Ziele einer "Lane" jeweils in vorgegebener Reihenfolge beschießen, in dem er seine Waffe lädt, das erste Ziel optisch erfasst, die Entfernung bestimmt (evtl. mit Hilfe des Parallaxeausgleichs am Zielfernrohr), den Haltepunkt festlegt und dann den Schuss abgibt. Nur wenn die Silhouette fällt, zählt der Treffer. Das Schießen erfolgt im Wettbewerb in der Regel mit einem Zeitlimit von 1 Minute pro Ziel (beginnend mit dem ersten Blick durch das Okular des Zielfernrohrs). Als Geschosse werden Kelchgeschosse aus Blei, Bleilegierung oder Zinn verwendet.

Mehrere "Lanes" bilden einen sog. Parcours, der aus minimal 6 und maximal 25 "Lanes" mit jeweils 2 bis 6 Zielen besteht.

6.4.2 Gestaltung der Schießlinie

Die Schieß- oder Feuerlinie einer Schießbahn wird durch zwei im Abstand von 1 m eingeschlagene Pfosten ("LaneMarker") aus beliebigem Material begrenzt. Die Pfosten müssen mindestens 80 cm hoch und farblich deutlich markiert sein. Sie sollen außerdem die Nummer der jeweiligen "Lane" und die Nummern der darin aufgestellten Ziele tragen. Zwischen den Pfosten muss eine deutlich sichtbare Bodenmarkierung vorhanden sein, die der Schütze in keiner Schießposition mit den Füßen berühren darf.

Abbildung 6.4.2 "Lane" mit Schießlinie

Der Gewehrlauf muss sich zwischen den Pfosten befinden, wenn der Schütze in die Anschlagsposition "geht" und so lange dort verbleiben, bis das letzte Ziel der Bahn beschossen wurde. Vorher und nachher muss die entladene Waffe mit einer deutlich sichtbaren Sicherheitssignalvorrichtung versehen werden. Da die Schützen eigene spezielle Gewehrablagen mit sich führen, sind weitere Vorrichtungen nicht erforderlich. Die Enden der Wiederaufrichtschnüre für die Ziele müssen hinter der Feuerlinie liegen oder an in die Pfosten eingeschraubte Haken in Richtung zum Schützen eingehängt sein.

Zuschauer müssen sich in einem Abstand von > 4 m zur Feuerlinie hinter dem Schützen aufhalten. Dieser Bereich ist zu markieren.

6.4.3 Beschaffenheit der Bahnen

Eine "Lane" sollte maximal 5 Ziele enthalten. Diese können mit mindestens 20 cm langen Stahlstiften direkt am Boden befestigt werden. Es empfiehlt sich jedoch, spezielle Zielhalter zu verwenden, auf denen die Ziele aufgeschraubt werden. Solche gibt es in verschiedener Ausführung für Boden und Bäume. Letztere sind als "Seitenausleger" konstruiert, sodass der jeweilige Baum, an dem das Ziel befestigt ist, keine Treffer erhält. Sie werden z.B. mit starken Kabelbindern befestigt. Die Ziele innerhalb einer Bahn müssen so angebracht sein, dass sie sich nicht gegenseitig verdecken und von der Feuerlinie aus sichtbar sind.

Alle Ziele müssen mit deutlich sichtbaren Nummern versehen sein. Die Breite der Bahn darf die Breite der Feuerlinie deutlich übersteigen, soweit gewährleistet ist, dass keine Verwechslung mit Zielen benachbarter "Lanes" möglich ist. Die Leinen zum Wiederaufrichten der Ziele dürfen sich nicht überkreuzen. Es ist mit der zuständigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde abzuklären, ob die Ziele mit geeigneten Geschossfängen versehen werden müssen. Es gibt für das Field-Target-Schießen einen universellen Geschossfang, der geeignet ist, weitgehend die Kelchgeschosse und deren Splitter aufzufangen (Abbildungen 6.4.6.2. bis 6.4.6.4).

6.4.4 Anlegen eines Parcours

Ein Field-Target-Parcours besteht aus maximal 25 Bahnen; die Gesamtzahl der Ziele sollte 60 nicht übersteigen. Alle Bahnen müssen fortlaufend nummeriert sein und die Nummern der in ihr aufgestellten Ziele erkennen lassen. Die Zielnummerierung ist fortlaufend von 1 bis zur Höchstzahl der Ziele des jeweiligen Parcours. Die Zwischenräume zwischen den einzelnen Bahnen müssen mit deutlich sichtbaren signalfarbenen Leinen oder Trassierband vollständig abgespannt sein. Zusätzlich zur Absperrung müssen in ausreichenden Abständen deutlich sichtbare wetterfeste Schilder mit der Aufschrift: "ACHTUNG! SICHERHEITSZONE!" aufgestellt werden. Diese Markierung darf nur nach dem Signal "Feuer einstellen" von Aufsichtspersonen oder deren Helfer übertreten werden. Alle Feuerlinien müssen absolut sicher angeordnet sein.

6.4.5 Gefahrenbereich

Die Schießstätte muss für DL-Waffen mit einer E0 von 16 J zugelassen sein. Bei dieser Energie der Kelchgeschosse aus Weichblei besteht selbst bei Silhouettentreffern auf die Minimaldistanz von 9 m nicht die Gefahr von rückprallenden Geschossresten, da die Projektile entweder sich zu Plättchen verformen oder vollständig zerlegen. In einem Schießversuch wurde ermittelt, dass mit einer E0 von 16 J bei einem Abgangswinkel von 30° eine maximale Flugweite der Geschosse von ca. 180 m erreicht wird. In offenem Gelände mit einem abgesperrten Gefahrenbereich von 250 m (Nummer 4.2.1) von der Schießlinie aus gemessen sind daher keine Hochblenden erforderlich.

Die Ausweisung eines Gefahrenbereiches hat den Vorgaben nach Nummer 4.2.1 zu entsprechen. Bei kürzeren Sicherheitszonen hat eine einzelfallbezogene Beurteilung des Gefahrenbereiches durch einen SSV zu erfolgen.

6.4.6 Abbildungen

Abbildung 6.4.6.1 Beispiel einer Field-Target-Silhouette

Abbildung 6.4.6.1 zeigt eine Field-Target-Silhouette (Krähe) mit 40 mm "Hit-Zone" und Flansch, dessen seitlich herausragende Teile um 90° zurückgebogen werden, um einen Teil des Kippgelenks zu bilden.

Abbildung 6.4.6.2 Seitenansicht eines Field-Target-Geschossfanges

Der standardmäßige Field-Target-Geschossfang besteht aus 2 mm dickem Stahlblech. Vor der Rückwand ist eine Kunststofffolie gespannt, die auftreffende Bleigeschosse bzw. deren Fragmente zurückhält.

Abbildung 6.4.6.3 "Gepolstertes" Field-Target-Silhouettenziel

In Abbildung 6.4.6.3 sind die Silhouette und das "Paddle" derart mit 1 mm dickem und 10 mm hohem Stahlband umschweißt, dass beide unten offen sind. In die Umschweißung wird 10 mm dicker Polyäthylenschaumstoff (PE-Schaumstoff) eingepasst. Hinter diesem zerlegen sich die Bleigeschosse oder verformen sich zu dünnen Plättchen. Das Blei fällt dann durch die untere Öffnung der Umschweißung in den Sammelkasten. Der PE-Schaumstoff wird für Training und Wettbewerbe mit Farbe besprüht. Eine "Füllung" übersteht ca. 10 Wettbewerbe.

Abbildung 6.4.6.4 Abmessungen eines Field-Target-Geschossfanges

6.5 Schießstände zum Schießen zur Belustigung

6.5.1 Allgemeine Bestimmungen

Ortsveränderliche Schießstätten, die dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dienen, bezeichnet man als sog. "Fliegende Bauten". Es handelt sich dabei zum einen um bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden (z.B. sog. Schießbuden) und zum anderen um nicht zerlegbare, aber ortsveränderliche und wiederholt aufstellbare geschlossene Einheiten (z.B. Schießwagen).

Diese ortsveränderlichen Schießstätten bedürfen in der Regel keiner Ausführungsgenehmigung, wenn sie als fliegende Bauten eine Höhe < 5 m besitzen und nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden. Auf die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen und die DIN EN 13814 wird hingewiesen.

Solche Schießstätten bestehen meist aus drei durchschusssicheren Wänden und Dach, wobei eine Längswand als Abschluss der Schießbahnen ausgebildet ist, während die beiden Seitenwände den seitlichen Zutritt zu den Schießbahnen verhindern sollen. Die offene vierte Seite wird von einer tischartigen Brüstung (Schießtisch) abgeschlossen, die die Schützenpositionen von der Schießbahn bzw. dem inneren Schießraum trennt.

Der Boden des Schützenstandes muss den Schützen festen Stand bieten. Das Dach soll so weit über die Schützenpositionen reichen, dass kein Geschoss den Schießstand nach oben verlassen kann.

6.5.2 Zugelassene Waffen und Geschossarten

Als Schusswaffen dürfen DL-Waffen mit einem Kaliber bis zu 5,5 mm mit einer E0 bis 7,5 J und die eine entsprechende Kennzeichnung gemäß Abbildung 10 in Anlage II zur Beschussverordnung (sog. "F"-Zeichen) aufweisen sowie DL-Waffen, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind (siehe Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nummer 1.2 WaffG).

KW bis zu einer Gesamtlänge von 60 cm dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie in ihrem Schwenkbereich so begrenzt sind, dass nicht aus dem Schießraum herausgeschossen werden kann. Die Waffen dürfen keinen Stecher besitzen und müssen so beschaffen sein, dass ein Schuss nicht schon durch geringe Erschütterungen ausgelöst wird. Bei LW (Gewehren), bei denen zur Abgabe weiterer Schüsse ein Spannen oder Durchladen von Hand nicht erforderlich ist, muss das Schießen von den Bedienungspersonen durch eine Vorrichtung unterbrochen werden können.

Es dürfen nur handelsübliche Weichbleigeschosse (Rundkugeln oder sog. Diabologeschosse) verwendet werden. Die Kugeln dürfen einen galvanisch (verkupferten) Überzug aufweisen. Ein entsprechender Aushang mit den zugelassenen Waffen- und Geschossarten ist in der Schießstätte an gut sichtbarer Stelle anzubringen.

Bei im Rahmen von sicherheitstechnischen Überprüfungen eventuell durchzuführenden Beschussversuchen sind nur die Waffensysteme bzw. Schusswaffen heranzuziehen, mit denen in der Schießstätte tatsächlich geschossen wird. Die Waffen sind im Prüfprotokoll hinsichtlich Waffensystem, Hersteller, Modell und Kaliber detailliert festzuhalten.

6.5.3 Beschaffenheit des Schießraumes

Schießräume müssen nach beiden Seiten, in Schussrichtung und nach oben geschlossen gebaut sein. Sie müssen so beschaffen sein, dass Geschosse, auch dann, wenn sie ihr Ziel verfehlen oder im Geschossfang nicht aufgenommen werden, den Schießraum nicht verlassen können. Durch bauliche Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass niemand durch ab- bzw. rückprallende Geschosse verletzt werden kann. Der Schießraum ist gegen unbefugtes Betreten zu sichern; Türen in den Seitenwänden müssen von innen absperrbar sein.

Elektrische Einrichtungen im Schießraum müssen wegen der Gefahr von Kurzschlüssen vor direkten Schüssen geschützt werden (z.B. keine beschießbaren Strom führenden Leitungen sowie nicht abgedeckte Schalter und Steckdosen). Als durchschusssichere Abdeckung ist Stahlblech der Dicke > 2 mm (Nummer 6.5.3.6) zu verwenden. Die Beleuchtung im Schießraum und über den Schützen muss mit einer transparenten rückprallsicheren Abdeckung versehen sein, damit keine Gefährdungen von Schützen und Bedienungspersonal durch herabfallende Splitter entstehen können, oder beschusssicher verblendet werden. Splittersichere Glühlampen mit einer Abdeckung aus Polycarbonat (auch sog. Acrylglas grundsätzlich möglich) sind zulässig.

Die im Schießraum gelagerten Gegenstände (auch Gewinne, Preise), soweit sie von Schüssen erreicht werden können, müssen rück- und abprallsicher beschaffen sein (nur weiche oder lose gelagerte kleine Gegenstände, keine harten, runden Gegenstände wie zum Beispiel Flaschen, Gasflaschen oder Kunststoffbehälter). Ansonsten sind die o. g. Gegenstände über Schießtischhöhe so zu schützen, dass sie nicht zu gefährlichen Rückprallern führen können.

Spanplatten oder federnde Kunststoffbeläge ohne Stahlblechbeschlag (für Abdeckungen, Regale, Schubladen u. Ä.) sind bei Einbauten unzulässig, weil durch diese Materialien eine erhebliche Gefahr besteht, dass Geschosse gefährlich zu den Schützen zurückprallen. Diese Materialien sind allenfalls bei waagerecht und parallel zur Schussrichtung stehenden Einbauten, wie z.B. Ablageflächen, zulässig (nur bei Beschlag der Kanten mit Stahlblech der Dicke > 2 mm).

Ebenso sind Abdeckungen von Bemalungen oder Beschriftungen durch transparente dünne Kunststoffplatten nicht zulässig.

6.5.3.1 Abschlusswand der Schießbahn

Die Abschlusswand der Schießbahn (Rückwand des Schießraumes) muss senkrecht und aus fugenlos aneinander gefügten Weichholzbrettern oder gleichwertigen durchschusssicheren Materialien der Dicke > 2 mm bestehen. Im Bereich der Zielobjekte ist die Abschlusswand auf der den Schützen zugekehrten Seite durch ein Stahlblech der Dicke > 1,5 mm zu verstärken (vorzugsweise kaltgewalztes Feinblech in Tafeln, mit geschnittenen Kanten, Güte DC 01 nach DIN EN 10130 (Nummer 6.5.3.6)). Sofern die Zielobjekte nicht bis zu den Seitenwänden oder die Decke heranreichen, muss das Stahlblech den Zielbereich um mindestens 50 cm überdecken.

Befinden sich vor der Abschlusswand Vorrichtungen zum Anbringen von Zielgegenständen (z.B. Röhrchen zum Aufstecken von Blumen), dann sind im Abstand von > 5 cm vor der Rückwand Stoffbahnen (z.B. Wollstoff, Zeltstoff oder Jute) lose aufzuhängen oder andere geeignete Vorrichtungen anzubringen, die ein gefährliches Rückprallen von Geschossen verhindern (z.B. Lamellen- oder Trichtergeschossfang aus Stahlblech nach Nummer 2.8.5.1.1).

Werden dagegen Zielgegenstände unmittelbar an der Rückwand angebracht oder können aus anderen Gründen lose Stoffbahnen zwischen Zielgegenstand und Rückwand nicht aufgehängt werden, muss die Rückwand so beschaffen sein, dass rückprallende Geschosse oder Teile der Zielgegenstände, die eine Gefährdung von Personen bedingen, nicht auftreten können.

Soweit beim Fotoschießen transparente Abdeckungen von Kameras und Blitzleuchten vorhanden sind, müssen sie so beschaffen und angebracht sein, dass sie nicht zersplittern und Geschosse nicht gefährlich zurückprallen können.

6.5.3.2 Seitenwände und Dach

Die Seitenwände des Schießraumes müssen so beschaffen sein, dass durch ein Weichbleigeschoss beim Auftreffen in einem Winkel von 90° die Wand nicht durchschossen wird und dass außerdem bei einem Aufprallwinkel bis zu 45° der Abprallwinkel 45° nicht übersteigt. Diese Forderungen werden, bezogen auf einen kritischen Durchmesser von 4,5 mm und eine E0 von 7,5 J, durch Seitenwände aus folgenden Baustoffen erfüllt:

Vor Seitenwänden aus Werkstoffen (z.B. profilierten Stahlblechen), bei denen bei einem Auftreffwinkel von 45° der Abprallwinkel größer als 45° sein kann, müssen Stoffbahnen oder dergleichen angebracht werden, um Gefährdungen durch mehrfaches Abprallen der Geschosse zu unterbinden.

Zur Sicherung (Rück- bzw. Abprallschutz) nach oben genügen unterhalb des Daches angebrachte Behänge aus Stoff oder einem anderen Gewebe gleicher Güte oder Vorrichtungen entsprechender Wirksamkeit (z.B. Zwischendecke auf Abstand montiert aus dünnen Polycarbonatplatten, Gipskarton etc.).

6.5.3.3 Pfosten und Ständer


Pfosten, Ständer und dgl. müssen, soweit sie nicht am Schießtisch angeordnet sind (z.B. zur Befestigung der Röhrchenhalter), einen rechteckigen Querschnitt haben und, sofern sie nicht aus Stahl bestehen, mit Stahlblech der Dicke > 2 mm (Nummer 6.5.3.6) beschlagen sein. Innerhalb des freien Schießraumes dürfen sich keine Pfosten, Ständer und dgl. befinden. Regale über Schießtischhöhe müssen aus weichen Werkstoffen bestehen oder entsprechend bekleidet sein.

6.5.3.4 Schießtische (Brüstung)

Schießtische sind unverrückbar zu befestigen. Die dem Schützen zugekehrte Seite bzw. Kante des Tisches muss mindestens 2,40 m vom Ziel entfernt sein.

Schießtische sollen zwischen 40 cm und 75 cm breit sein. Bei einer oberen Breite der Brüstung von mehr als 75 cm ist zu prüfen, ob mit LW seitlich aus dem Schießraum herausgeschwenkt werden kann. Sofern dies der Fall ist, müssen seitliche Blenden vorgesehen werden.

Durch bauliche Maßnahmen, z.B. geringere Breite oder Aussparungen des Schießtisches oder Absperrung (Seil) des Bedienungsraumes, sowie durch Vorrichtungen für die Trefferanzeige kann sichergestellt werden, dass die Bedienungspersonen nicht unbeabsichtigt vor die Mündungen in Anschlag gebrachter Gewehre oder in den freien Schießraum gehen können.

6.5.3.5 Zielobjekte

Vorrichtungen in Schießräumen, auf denen Röhrchen zum Aufstecken von Blumen und dgl. befestigt werden, sind mit ihren oberen Flächen waagerecht oder rückwärts nach unten geneigt anzuordnen. Die vordere Fläche muss mindestens 20° gegen die Senkrechte nach unten rückwärts geneigt sein und, sofern die Vorrichtung nicht aus Stahl besteht, mit mindestens 2 mm dickem Stahlblech (Nummer 6.5.3.6) beschlagen sein. Der Abstand ihrer Halterungen untereinander ist so zu bemessen, dass die Vorrichtungen beim Beschuss nicht federn können.

Stahlbeschläge müssen auf ihren Unterlagen fest aufsitzen und dürfen keine Vor- oder Rücksprünge aufweisen.

Scheiben, Schießtrichter und bewegte Ziele müssen so beschaffen sein, dass Geschosse von ihnen nicht gefährlich zurückprallen können, auch wenn sie schräg auftreffen.

Gegenstände, die zu Dekorationszwecken zwischen Schießtisch und Ziel aufgestellt werden, müssen so beschaffen oder angeordnet sein, dass sie nicht zu gefährlichen Rückprallern führen können.

6.5.3.6 Normative Verweisungen

Im Bezug auf die zu verwendeten Stahlbleche und Bandstähle wird auf folgende Normen verwiesen:

DIN EN 10025Warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustählen
DIN EN 10051Kontinuierlich warmgewalztes Blech und Band ohne Überzug aus unlegierten und legierten Stählen - Grenzabmaße und Formtoleranzen
DIN EN 10048Warmgewalzter Bandstahl - Grenzabmaße und Formtoleranzen
DIN EN 10111Kontinuierlich warmgewalztes Blech und Band ohne Überzug aus unlegierten und legierten Stählen - Technische Lieferbedingungen (Güte z.B. DD 11 oder S235JR)
DIN EN 10130Kaltgewalzte Flacherzeugnisse ohne Überzug aus weichen Stählen sowie mit höherer Streckgrenze zum Kaltverformen - Technische Lieferbedingungen (Güte z.B. DC 01)
DIN EN 10131Kaltgewalzte Flacherzeugnisse ohne Überzug aus weichen Stählen sowie mit höherer Streckgrenze zum Kaltverformen - Grenzabmaße und Formtoleranzen

6.5.4 Allgemeine Betriebsanweisungen

Es darf nur mit den zugelassenen Waffen- und Geschossarten geschossen werden, die durch einen sichtbaren Aushang bekannt zu geben sind. Die Schützen sind mit gut sicht- und lesbaren Aushängen darauf hinzuweisen, dass nicht schräg und erst dann geschossen werden darf, wenn niemand, insbesondere keine Bedienungsperson, gefährdet ist.

Die Bedienungspersonen haben:

Die Bedienungspersonen haben dafür zu sorgen, dass die Waffen nach Betriebsschluss sicher verwahrt werden.

Im Schießraum müssen entsprechende Ersatzbeleuchtungen wie Stab- oder Taschenlampen in ausreichender Zahl (je 3 m Schießtischlänge eine Hilfsbeleuchtung) vorhanden sein. Außerdem sind ein gemäß DIN geprüfter Verbandskasten (z.B. DIN 13157) und ein gültig geprüfter Feuerlöscher nach DIN EN 3 vorzuhalten.

6.5.5 Technisches Merkblatt

Abbildung 6.5.5 Technisches Merkblatt "Schießbuden"

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