umwelt-online: Schießstandrichtlinien - Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (3)
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7 Vogelschießstände
7.1 Beschreibung
Auf Vogelschießständen werden Ziele aus überwiegend weichem Holz in einem Geschossfangkasten mit eingespannten Schusswaffen oder Armbrüsten (den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände) beschossen. Das Schießen mit Armbrüsten wird in Kapitel 8 behandelt. Sofern die Armbrüste aus sicherheitstechnischen Gründen jedoch wie Schusswaffen einzuspannen sind, müssen die entsprechenden Vorgaben von Kapitel 7 sinngemäß angewendet werden.
Die Ziele werden horizontal (Flachstand) oder bis zu Steigungswinkeln von grundsätzlich 45° in einer Höhe bis zu 10 m (Hochstand) sitzend oder stehend beschossen.
Aus Gründen der äußeren Sicherheit ist der Schwenkbereich der jeweils eingespannten Waffe auf den Geschossfangkasten zu begrenzen. Im Geschossfang müssen die Geschosse sicher aufgenommen werden. Ungeachtet der Höhe des Zieles ist die Rückwand des Geschossfangkastens horizontal und vertikal zur Seelenachse der Waffe auszurichten.
Die Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Bauwerks müssen gegeben sein und nachgewiesen werden. Die jeweiligen einschlägigen Bauvorschriften sind einzuhalten. Zudem sind Vorschriften über Trag-, Hebewerkzeuge und Krane sowie Stahlseile und deren Befestigungen zu beachten.
Die Schussentfernung beträgt ca. 10 m beim Schießen mit DL-Waffen und ca. 13 m bei der Verwendung von Feuerwaffen. Als Schussentfernung wird der Abstand zwischen dem Lafettenkopf und der Rückwand des Geschossfangkastens als feste Bezugspunkte angenommen. Es darf mit Zustimmung eines SSV von den oben angegebenen Schussentfernungen abgewichen werden, wenn gewährleistet wird, dass die gedachte Verlängerung der Laufmittelachse mit der Neigung des Geschossfangkastens gemäß Abbildung 7.9.2 aufeinander abgestimmt und die äußere Sicherheit gewährleistet sind.
Neben dem Betreiben separater Vogelschießstände besteht die Möglichkeit, Geschossfangkästen in bestehenden Schießständen als Flachstand auf Zwischenentfernungen der Schießbahn aufzustellen.
Die Anordnung der Einrichtungen und die Grundlagen ihrer jeweiligen Bauart sind in den beigefügten Zeichnungen der Nummern 7.9.1 bis 7.9.6 dargestellt.
Verwendet werden im Allgemeinen LW als Büchsen in unterschiedlichen Kalibern oder Flinten und Weichbleigeschosse. Die zulässige E0 wird durch die Ausführung des Geschossfangkastens und die Art der Waffe sowie Munition bestimmt und von einem SSV festgelegt.
Bei der Verwendung von Kipplaufflinten kann die Einspannung aufgrund der Waffenkonstruktion, die nur an den Läufen erfolgt, für eine dauerhafte Nutzung problematisch sein. Bewährt hat sich der Einsatz von zu Einzelladern umgebauten Repetierflinten, die mit dem Verschlussgehäuse (Basküle) in der Einspannvorrichtung fest verschraubt werden.
Folgende LW sind zulässig:
Repetiergewehre (Mehrlader) dürfen nur als Einzellader verwendet werden. Selbstladewaffen und kombinierte LW sind nicht zulässig.
Die jeweils zulässige Munitionsart ist auch hinsichtlich ihrer E0 von einem SSV festzulegen. Je nach Bauart des Geschossfangkastens werden im Wesentlichen die in Tabelle 7.1 angegebenen Munitionsarten verwendet:
Tabelle 7.1 Munition für Vogelschießstände
Kaliber | Geschossart | Geschossmasse [g] | E0 [J] |
4,5 mm | Blei (Diabolo) | 0,5 | 7,5 |
.22 Z | Blei | 1,8 | 50 |
.22 l.r. | Blei | 2,6 | 200 |
6 mm Flobert | Blei | 1,0 | 40 |
9 mm Flobert | Blei | 4,0 | 100 |
GK (z.B. 8,15 x 46 R) | Blei | Einzelgeschoss | 1.000 < E0 < 1.200 |
12/16/20 | Blei (FLG) | Einzelgeschoss | 1.000 < E0 < 1.200 |
12/16/20 | Bleischrot Ø < 2,5 mm | Schrotvorlage 24 g |
Das Schießen mit (jagdlichen) FLG, anderen Kalibern oder Laborierungen ist nicht zulässig, wenn deren E0 mehr als 1.200 J beträgt.
7.2 Absperrung für Personen
Durch eine Absperrung des Gefahrenbereiches gemäß Zeichnung 7.9.1 sind unbefugte Personen fernzuhalten.
Bei Hochständen, deren Ziele in einer Höhe von weniger als 10 m angebracht sind, muss der Gefahrenbereich zur Seite linear entsprechend der geringeren Höhe vergrößert werden. Die Mindestabstände von Personen zur Zieldarstellung, die sich aus den vorgeschriebenen Gefahrenbereichen (Abbildung 7.9.1) ergeben, bleiben dadurch erhalten.
Dies ergibt bei bestehenden Schießständen ohne Neigung des Geschossfangkastens für den Horizontalbeschuss einen seitlichen Mindestabstand von je 15 m. Wenn Personen von außen in die Geschossflugbahn laufen können (grundsätzlich auf allen Flachständen), ist der Gefahrenbereich fest (z.B. mit Absperrgittern) ca. 1,00 m hoch abzusperren. Flatterband oder/und einlagige Stangenkonstruktionen sind dann alleine nicht zulässig. Hinter dem Geschossfangkasten dürfen sich während des Schießens im Gefahrenbereich keine Personen aufhalten.
Je nach Örtlichkeit kann nach Maßgabe eines SSV zudem der Einsatz von Sicherungsposten erforderlich sein.
7.3 Schützenstand
Der Schützenstand ist in einer Größe von mindestens 2,00 m x 2,00 m auszuführen und grundsätzlich separat abzutrennen. Flatterband o. Ä. ist für diese Abtrennung ausreichend. Der Zugang zum Schützenstand soll von hinten erfolgen (Abbildung 7.9.1).
Die Schützen müssen einen sicheren und festen Stand bzw. eine sichere Position beim Schießen haben.
7.4 Gewehrhalterung
Die sicherheitstechnisch notwendige Begrenzung des Schwenkbereiches der Schusswaffe auf den Geschossfangkasten erfolgt durch eine auf dem Schützenstand montierte Gewehrhalterung, die mit dem Boden des Schützenstandes stabil verbunden sein muss.
7.4.1 Technische Ausführung einer Gewehrhalterung
Nach dem Prinzip der Zeichnung Nummer 7.9.2 besteht die Gewehrhalterung zur Aufnahme der Waffe meist aus einem Standrohr mit Grundplatte, das auf einem Betonsockel aufgeschraubt ist. In einer Lafette am oberen Ende des Standrohres wird das Gewehr eingespannt und justiert. Das Standrohr ist so zu dimensionieren und eventuell abzustützen, dass dessen Durchbiegen oder Abbrechen durch z.B. Anlehnen der Schützen ausgeschlossen ist. Es muss sichergestellt sein, dass das Gewehr durch den Rückstoß seine Lage in der Halterung nicht verändern kann. Ferner darf die Waffe nicht durch andere Einwirkungen wie z.B. Drücken gegen den Schaft, aus dem zulässigen Schwenkbereich gebracht werden. Der zulässige Schwenkbereich des Gewehres ist auf 0,20 m zu den Innenschürzen des Geschossfangkastens zu begrenzen.
Die Lafette besteht aus einer Vorrichtung, die eine Führung enthält, und einem hierin laufenden Gleitstück, das die Einspannvorrichtung für das Gewehr trägt. Von dem hinteren Ende des Gleitstückes der Lafette verläuft ein Drahtseil über eine Rolle in das Standrohr hinein. Am Ende des Seils befindet sich ein Ausgleichgewicht. Es hält das Gleitstück in der jeweiligen Höhenlage und dämpft bei einer Schussabgabe den Rückstoß.
Die Gewehrhalterung ist in Höhe und Seite über die zulässige Fläche des Geschossfanges schwenkbar auszuführen. Sie ist im Schwenkbereich justierbar auf die Beschussfläche zu begrenzen. Die Einstellung der Gewehrhalterung erfolgt auf die Mitte des Geschossfangs mit einer Toleranz, die nur das Beschießen von Zielen innerhalb der zulässigen Beschussfläche ermöglicht. In dieser Position wird die Einspannvorrichtung arretiert.
Durch die Verschiebung des Gleitstückes der Lafette in Längsrichtung durch den jeweiligen Schützen wird die Anschlagshöhe des eingespannten Gewehres verändert und auf den Körper angepasst. Die axiale Ausrichtung des Gewehrs darf dabei nicht verändert werden.
Es kommen auch andere Möglichkeiten der Waffenmontage in Betracht, wenn gewährleistet ist, dass der Schwenkbereich des Gewehres in der Höhe und Seite auf 0,20 m Abstand zu den Innenschürzen begrenzt ist. Insbesondere bei bestehenden Schießständen ist das axiale Verschieben des Gewehrs häufig nicht möglich. Zum Ausgleich unterschiedlicher Körpergrößen wird in solchen Fällen ein Podest ausgelegt. Das Podest ist in einer stand- und trittsicheren Fläche von mindestens 1,00 m x 1,00 m auszuführen. Die Ränder sind nach DIN 4844 zu markieren.
7.4.2 Abstimmung der Gewehrhalterung zum Geschossfangkasten
Die Gewehrhalterung und der Geschossfangkasten sind derart aufeinander abzustimmen, dass der Schusswinkel dem Neigungswinkel des Geschossfangkastens entspricht und ein Vorbeischießen am Kasten ausgeschlossen ist. Die in Nummer 7.1 genannten Schussentfernungen sind einzuhalten.
Bei der Berechnung des Neigungswinkels des Geschossfangkastens von Hochständen ist somit neben der Höhe des Geschossfangkastens auch die Höhe der Gewehrhalterung zu berücksichtigen. Bei vorhandenen Schießständen ohne Neigung des Geschossfangkastens für den horizontalen Beschuss muss die Höhe der Gewehrhalterung annähernd der Höhe der Vogelhalterung entsprechen.
Die Abstimmung und die dazugehörige Berechnung sind durch einen SSV zu prüfen und zu dokumentieren.
7.5 Geschossfang
7.5.1 Allgemeine Anforderungen
Alle Stahlbleche, die nach Nummer 7.5 zu verwenden sind, müssen eine Zugfestigkeit von > 300 N/mm2 aufweisen.
Die Bauteile des Geschossfangs sind je nach zugelassener E0 wie folgt zu bemessen:
Tabelle 7.5.1 Geschossfangmaterialien bei Vogelschießständen
E0 | Boden bzw. Materialdicke der Stahlblechwanne | Dicke der Füllung | Abdeckung der Füllung |
< 7,5 J | 2 mm | ohne Füllung | - |
< 50 J | 5 mm | 10 cm | 5 cm Holzwolleplatten |
< 200 J | 5 mm | 10 cm | 4 cm - 4,5 cm Weichholz |
> 200 J | 8 mm | 15 cm | 4 cm - 4,5 cm Weichholz |
< 2,5 mm Bleischrot | 5 mm | ohne Füllung | Folienbekleidung |
In der Regel ist es erforderlich, unterhalb des Geschossfangs wasserundurchlässige Folien auszulegen (zwischen Geschossfangmast und Schützenstand in einer Breite von mindestens 5 m), um den Eintrag von Blei in den Boden auszuschließen.
Vor jedem Schießen ist im Bedarfsfall das zerschossene Feld eines Geschossfangs bzw. die Abdeckung oder Folie zu erneuern und die Füllung zu ergänzen.
Zum Arbeiten am Geschossfang (z.B. Auswechseln beschädigter Teile, Anbringen von Zielen) muss der Kasten entweder heruntergelassen werden oder diese Tätigkeiten müssen von Geräten (Hubwagen, Gerüst, Leitern) sicher durchgeführt werden können. Nach Beendigung des Schießens sollte der Geschossfang ganz heruntergelassen und gegen Witterungseinflüsse geschützt werden.
7.5.2 Geschossfang für DL-Waffen
Für das Schießen mit DL-Waffen ist zum Auffangen der Geschosse ein Geschossfang gemäß Zeichnung Nummer 7.9.3 zu errichten. Die Rückwand des Geschossfangkastens muss 1,00 m x 1,00 m groß und aus Stahlblech der Dicke > 2 mm (kaltgewalztes Feinblech in Güte DC 01 nach DIN EN 10130 - Zugfestigkeit > 300 N/mm2) gefertigt sein.
Für bestehende Vogelschießstände für Feuerwaffen ist bei Rückwänden aus Weichholz ein mindestens 1,00 m x 1,00 m großes Stahlblech gleicher Dicke mittig auf der Innenseite der Rückwand zu befestigen. Der zulässige Schwenkbereich des Gewehres ist dann wie bei der Verwendung eines separaten Geschossfangkastens bis auf 0,20 m zu den Rändern des Bleches zu begrenzen. Der Einbau zusätzlicher Schürzen ist nicht erforderlich.
Die 0,40 m tiefen Schürzen bestehen aus Weichholzbrettern der Dicke > 25 mm (oder gleichwertiger Baustoff) und sind rechtwinklig zur Rückwand anzubringen. Die Schürzen sind innen mit Hartschaumplatten der Dicke > 30 mm zur sicheren Aufnahme von Geschossen bzw. deren Fragmente zu bekleiden. Andere Baustoffe sind durch einen SSV zu prüfen und zuzulassen.
7.5.3 Geschossfang für Feuerwaffen mit Randfeuerpatronen E0 < 50 J
Bei diesen LW im Kaliber .22 l.r. werden ausschließlich Patronen im Kaliber .22 Z verschossen. Der zum Auffangen der Projektile dienende Geschossfangkasten besteht aus einer 10 cm tiefen Stahlblechwanne mit einer Füllung aus eingepressten Textilien gemäß Abbildung 7.9.4. Die Abdeckung in Schussrichtung erfolgt mit handelsüblichen feinwolligen Holzwolleplatten der Dicke 5 cm nach DIN EN 13168. Es wird empfohlen, die Kanthölzer zur Anbringung der Grundfläche so auszurichten, dass normgerechte Platten eingesetzt werden können.
Eine ausreichend dimensionierte Serviceklappe ist ebenfalls vorzusehen (Nummer 7.5.4). Bei bestehenden Bodenbekleidungen aus Weichholzbrettern der Dicke 4 cm darf alternativ schützenseitig ein Rückprallschutz aus Polyurethan-Hartschaummaterial nach DIN EN 13165 bzw. Polystyrol (z.B. Styrodur) der Dicke > 5 cm oder feinwolligen Holzwolleplatten der Dicke 2,5 cm vorgesehen werden.
Die Innenbekleidung der Seitenschürzen aus 2 mm dickem Stahlblech, hat mit 5 cm dicken Hartschaumplatten oder 2,5 cm dicken Holzwolleplatten auf 2,5 cm Abstandslattung zu erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Vorderkanten der Schürzen bündig schließend mit Weichholz abgedeckt sind.
Die Rückwand aus 5 mm Stahlblech (Zugfestigkeit 300 N/mm2) hat bei neu zu errichtenden Anlagen eine Größe von mind. 1,50 m x 1,50 m aufzuweisen. Der Geschossfang ist kastenartig mit rechtwinklig zum Boden stehenden Seitenschürzen auszubilden. Bei einer größeren Grundfläche des Kastens in der Breite zum Einsatz mehrerer Ziele nebeneinander, sind die Felder durch den Einsatz vertikaler Innenschürzen zu trennen. Diese Schürzen sind aus Stahlblech der Dicke > 2 mm herzustellen und beidseitig mit jeweils 5 cm dicken Hartschaumplatten vollflächig zu bekleiden.
Bei bestehenden Vogelschießständen sind im Rahmen des Bestandschutzes bei der Nutzung ausschließlich mit Randfeuerpatronen des Kalibers .22 Z Geschossfangkästen mit den inneren Abmessungen von weniger als der nach Nummer 7.5.1 vorgegebenen Größe von 1,50 m x 1,50 m (meist 1,00 m x 1,00 m, mindestens 0,80 m x 0,80 m) nicht zu beanstanden. Bei solchen oft nur regional verbreiteten Vogelschießständen darf nur auf kleinere Vogelziele aus Weichholz (Außenabmessungen max. 40 cm x 40 cm) geschossen werden.
Bei Altanlagen mit untermaßigen Geschossfangkästen ist durch Anbringen von sogenannten Außenschürzen die vorgeschriebene Größe von 1,50 m x 1,50 m zu erreichen. Diese Außenschürzen werden außen umlaufend an die vorhandenen Seitenschürzen dicht anschließend befestigt bzw. geschraubt und stehen in einem Winkel von 90° seitlich ab. Sie sind aus Stahlblech der Dicke > 2 mm (Zugfestigkeit > 300 N/mm2) zu fertigen und schützenseitig mit Holzwolleplatten der Dicke 2,5 cm als Rückprallschutz zu bekleiden.
Bei nebeneinander angeordneten kleineren Geschossfangkästen können grundsätzlich die Flächen der jeweils daneben liegenden Kastenflächen auf die notwendige abzudeckende Grundfläche hinzugerechnet werden.
7.5.4 Geschossfang für Feuerwaffen 50 J < E0 < 200 J
Zum Auffangen der Geschosse dient ein Geschossfangkasten gemäß Abbildung 7.9.5. Die Rückwand in der Größe von mindestens 1,50 m x 1,50 m ist mit einer 10 cm tiefen Wanne auszubilden, in der Textilien eingepresst werden. Die Füllung wird zur Schussrichtung hin mit Weichholzbrettern (4,0 cm bis 4,5 cm dick) abgedeckt. Sofern Nägel oder Schrauben zum Befestigen der Bodenbohlen eingesetzt werden, müssen deren Köpfe mindestens 10 mm tief versenkt und die Löcher mit Weichholzdübeln geschlossen werden. Wenn nur auf Ziele geschossen wird, die mittig im Kasten beschossen werden, bietet sich der Einbau eines separaten Feldes an (Abbildung 7.9.5). Werden jedoch zudem sogenannte Pfänderziele beschossen, die vor der zulässigen Beschussfläche im Kasten verteilt werden, wird der Einbau eines separaten Feldes wegen der zusätzlich eingebauten Kanthölzer nicht empfohlen.
Die außen 0,65 m tiefen Seitenschürzen müssen rechtwinklig zur Rückwand angeordnet werden. Sie sind aus Stahlblech der Dicke > 2 mm zu fertigen und innen mit feinwolligen Holzwolleplatten der Dicke 3,5 cm nach DIN EN 13168 auf Abstandslatten der Dicke 2,5 cm zu bekleiden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Vorderkanten der Schürzen bündig schließend mit Weichholz abgedeckt sind.
Von oben ist eine Serviceöffnung in der Stahlblechwanne vorzusehen, um das Einbringen und Befestigen der Füllung zu ermöglichen und diese kontrollieren zu können. Die Abdeckung der Serviceöffnung erfolgt mit einem der Dicke der Rückwand entsprechenden Stahlblech. Die Klappe der Abdeckung muss verriegelt oder verschlossen sein. Der Einbau einer zusätzlichen Klappe in der unteren Schürze wird zum Herausnehmen von Materialien und Geschossen empfohlen.
Beim gesamten Weichholzaufbau des Geschossfangkastens ist einlagiges Material zu verwenden. Es muss astfreies Material eingesetzt werden, evtl. vorhandene Äste sind auszubohren und die entstandenen Löcher sind mit entsprechend dicken Holzpfropfen zu schließen. Der Weichholzaufbau des Geschossfangkastens darf auf der dem Ziel zugewandten Seite nicht mit Lackfarbe gestrichen werden, um Verhärtungen zu vermeiden. Als Witterungsschutz ist Holzschutzlasur zulässig.
7.5.5 Geschossfang für Feuerwaffen E0 > 200 J
Der Geschossfangkasten zum Aufnehmen von Geschossen mit E0 > 200 J entspricht bis auf die Dicke der Rückwand und Wannentiefe dem Kasten für das Kaliber .22 l.r.
Gemäß Abbildung Nummer 7.9.5 besteht die Rückwand mit 15 cm tiefer Wanne aus Stahlblech der Dicke > 8 mm.
Ansonsten gilt Nummer 7.5.4 entsprechend.
7.5.6 Geschossfang für Flinten mit Schrot
Für das Schießen mit Flinten und handelsüblicher Schrotmunition ist der in Nummer 7.9.6 dargestellte Aufbau erforderlich, der auch in bestehenden Geschossfangkästen für Einzelgeschosse erstellt werden kann (z.B. zur temporären Nutzung). Seitenschürzen und Trichter bestehen aus Stahlblech der Dicke > 2 mm und die Rückwand aus Stahlblech der Dicke > 5 mm (kaltgewalztes Feinblech in Güte DC 01 nach DIN EN 10130). An der Außenseite können die Bleche mit Winkelprofilen versteift werden.
Im Abstand von 5 cm ist die Rückwand der Stahlblechwanne mit einer von den Schroten durchdringbaren Folie abzudecken. Die Folie hält einen Teil der auftretenden Bleistäube und Schrotsplitter zurück.
7.5.7 Geschossfang mit Stahllamellen
Neben den genannten Ausführungen der Geschossfangkästen kommt ein Aufbau mit Stahllamellen (Nummer 2.8.5 ff.) für alle Kaliber in Betracht. Die Maße (Grundfläche 1,50 m x 1,50 m, Schürzentiefe innen, Abstand des Zieles zur Vorderkante usw.) müssen beim Aufbau eingehalten werden.
Wesentlich ist die frontseitige Abdeckung der Lamellen als Splitterschutz, die so abzustimmen ist, dass Projektile sicher diesen durchdringen können und an den Lamellen entstehende Geschossfragmente zuverlässig zurückgehalten werden. Geschossfangkästen mit Stahllamellen sind im Einzelfall von einem SSV zu prüfen und zuzulassen.
7.6 Absturz-/Fallsicherung
Der Geschossfangkasten muss in der oberen Position (Beschusshöhe) unabhängig zum Zugseil arretiert und das Seil entlastet werden. Generell ist auch eine Absturzsicherung erforderlich, die beim Verlust der Seilfunktion (z.B. Bruch des Seiles oder Defekt an der Transporteinheit) sicherstellt, dass der Absturz des Geschossfanges auch während des Verfahrens ausgeschlossen ist. Auf die einschlägigen Vorschriften der Berufsgenossenschaft und die DIN EN 13411-5 wird verwiesen. Manuell zu bedienende Seilzuganlagen dürfen in neuen Anlagen nicht mehr verwendet werden.
In bestehenden Anlagen ist zu prüfen, ob der Einbau einer nachträglich einzubauenden Fallsicherung erforderlich ist, die beim Bruch des Tragseiles sofort das Sicherungsseil blockiert.
Der Geräteführer der Seilzuganlage ist sowohl gegen einen eventuellen Absturz des Kastens als auch gegen einen Seilbruch zu schützen.
7.7 Zielehalterungen
Die Abmessungen der Geschossfangkästen ergeben sich aus den Abbildungen 7.9.3 bis 7.9.6. Zur Befestigung der Ziele ist in der Mitte des Geschossfangs ein mit Gewinde versehener Stahlbolzen mit einem Durchmesser von ca. 15 mm an der rückwärtigen Stahlblechwand des Geschossfangkastens mittig rechtwinkelig anzuschweißen oder gekontert zu verschrauben. Gegen eine Befestigung des Stahlbolzens außerhalb der Mitte (z.B. 10 cm tiefer), damit das Ziel beispielsweise nicht zerschossen sondern an einer Linie durchtrennt wird, bestehen keine Bedenken, wenn die allgemeinen Kriterien wie Abstand zur Rückwand und Beschussfläche eingehalten werden. Eine solche Anbringung ist vom SSV zu prüfen.
Der Bolzen darf nicht über die seitlichen Schürzen hinausragen. Auf das vordere Ende des Bolzens wird ein Distanzstück aus Kunststoff oder Holz mit einer Länge von etwa 100 mm aufgesteckt. Alternativ kommt auch das Aufschrauben einer Kontermutter in Frage.
Die Befestigung des Zieles erfolgt durch eine kegelförmige, spitz zulaufende Mutter aus Stahl. Die Kegelmutter hat an der Basis einen Durchmesser von 35 mm und eine Höhe von 80 mm. Der Durchmesser des Distanzstückes muss kleiner sein als der Durchmesser der Kegelmutter damit das Distanzstück nicht angeschossen werden kann. Alternativ zur Kegelmutter darf ein Stahlkeil eingesetzt werden, wenn der maximal zulässige Winkel von 25° eingehalten wird.
Bei der Verwendung von DL-Waffen ist ein Stahlbolzen mit ca. 8 mm Durchmesser ausreichend. Die Kegelmutter darf bei gleichem Material kleiner sein als die oben genannten Maße. Sie muss jedoch den Winkelverhältnissen entsprechen, die durch die oben beschriebene Kegelmutter vorgegeben sind und das sichere Ablenken der Geschosse gewährleisten (max. Winkel von 25°).
Gebogene Zielhalterungen sind nicht zulässig. Außer den als Zielhalter dienenden Metallteilen und den Schrauben zum Befestigen der Bohlen, deren Köpfe versenkt werden müssen, dürfen in dem Inneren des Geschossfangkastens zur Vermeidung abprallender Geschosse bzw. -teile keine Metallteile vorhanden sein.
Neben der Befestigung der Ziele auf der Gewindestange kommt insbesondere das Einsetzen von sog. Pfänderzielen auf meist horizontal aber auch vertikal in Weichholzhaltern eingesetzten Weichholzleisten in Frage. Die Halter werden in den Schürzen eingesetzt. Die Leisten dürfen nur maximal so dick sein, wie die für die erlaubte Waffenart und Geschossenergie zugelassenen Zielholzdicken. Sie sind innerhalb des maximal zulässigen Abstands für die Ziele zur Rückwand zu positionieren.
Eine Befestigung der Ziele an oder auf einer Stange (sog. Vogelstange) vor dem Geschossfangkasten ist auch bei bestehenden Vogelschießständen nicht zulässig.
7.8 Ziele
Die Ziele (z.B. Vogelziel) sind an einer zentralen Halterung mittig im Geschossfangkasten anzubringen. Sie müssen aus astfreiem Weichholz (Tannen-, Fichten-, Pappel- oder Balsaholz) beim Beschuss mit Feuerwaffen sowie Sperr- und Balsaholz bei DL-Waffen gefertigt sein und dürfen keine Metallteile enthalten. Andere Zielmedien (z.B. Gips) und Darstellungen (z.B. Pfänder/Sternchen) dürfen nach Prüfung durch einen SSV zugelassen werden.
Die Ziele dürfen nicht über die Schürzen des Geschossfangkastens hinausragen.
Sofern im Geschossfangkasten ein separates Beschussfeld eingebaut ist, sind die Pfänder- oder Sternchenziele neben der Unterkonstruktion aus Weichholz zu positionieren. Das zwangsläufige Beschießen der Unterkonstruktion wird dadurch verhindert.
Tabelle 7.8 Materialdicken der Ziele für Vogelschießstände
Kaliber | Astfreies Weichholz (Maximal zulässige Dicke in mm) |
4,5 mm (< 7,5 J) | < 3 (Sperr- oder Balsaholz!) |
.22Z | < 20 |
.22 l.r. | < 30 |
FLG 12/16/20 und GK | < 80 |
Schrot 12/16/20 | < 30 (z.B. Sperrholz) |
Sonstige | nach Einzelabnahme/Prüfung |
7.9 Zeichnungen
Abbildung 7.9.1 Sicherheitsbereich für Vogelschießstände
Abbildung 7.9.2 Vogelschießstand und Gewehrhalterung
Abbildung 7.9.3 Geschossfang für DL-Waffen auf Vogelschießständen
Abbildung 7.9.4 Geschossfang für Feuerwaffen E0 < 50 J auf Vogelschießständen
Abbildung 7.9.5 Geschossfang für Feuerwaffen E0 > 50 J auf Vogelschießständen
Abbildung 7.9.6 Geschossfang für Flinten mit Schrot auf Vogelschießständen
8 Schießstände für Armbrüste
8.1 Armbrüste für 10-m und 30-m
8.1.1 Offene Schießstände
Offene Schießstände zum Schießen (s. Glossar zu Armbrust) mit Armbrüsten müssen entsprechende Sicherheitsbauten wie bei Schusswaffen aufweisen. Bei Schießständen für Armbrüste-10-m sind die Anforderungen nach Nummer 3 für Schießstände mit DL-Waffen anzuwenden. Bei Schießständen für Armbrüste-30-m sind die Anforderungen an Schusswaffen mit einer E0 bis 200 J einzuhalten. Diese Anforderungen werden oft dadurch gewährleistet, dass mit Armbrüsten auf Schießständen mit entsprechender Nutzung geschossen wird.
Beim Schießen mit Armbrüsten sind geeignete Zuganlagen zu verwenden. Zur Aufnahme von Scheiben sind diese Zuganlagen mit einer Scheibenunterlage aus Holz und mit Zentrum aus Blei der Dicke 2 cm ausgestattet. Die Bleiplatten sind entweder quadratisch mit einer Kantenlänge von 5 cm oder rund mit einem Durchmesser von 5 cm für die 10-m-Disziplin. Für die 30-m-Disziplin haben die Platten entsprechend eine Kantenlänge oder einen Durchmesser von 9 cm.
Die schießsportlich vorgegebenen Scheibenhöhen betragen:
Armbrust-10-m: 1,40 m ± 0,05 m
Armbrust-30-m: 1,40 m ± 0,20 m
8.1.2 Geschlossene Schießstände
Beim Schießen in geschlossenen Schießständen ist die äußere Sicherheit gewährleistet. Es ist darauf hinzuweisen, dass in Schussrichtung senkrecht liegende harte Baustoffe zu einer Beschädigung der Bolzen führen können. Aus diesem Grund wird eine Abdeckung mit weichen Materialien empfohlen, in denen die Bolzen unbeschädigt aufgenommen werden.
Hinsichtlich der Scheibenunterlage wird auf Nummer 8.1.1 verwiesen.
8.2 Schießstände für Hocharmbrüste
8.2.1 Allgemeine Bestimmungen
Mit Vogel- oder Hocharmbrüsten wird in einem Winkel von ca. 70° bis 80° aufwärts auf Ziele geschossen, die an einem 27 m bis 32 m hohen Mast angebracht sind (Abbildung 8.2.3). Der Abstand zwischen dem Schützenstand und dem Mast beträgt 4,00 m (bzw. zwischen 7,00 m und 10,50 m gemäß den Richtlinien des Landesverbandes der Armbrustschützen im Bund der historischen Deutschen Schützenbruderschaft).
Unmittelbar hinter dem Mast ist grundsätzlich ein senkrecht stehendes, aus Maschendraht gefertigtes Schutzgitter der Breite > 3 m und der Höhe > 6 m anzubringen. Hierdurch sind Bolzen, die unter einem Winkel von weniger als 45° aufwärts abgegeben werden und die Umgebung über eine Absperrung des Geländes hinaus gefährden würden, aufzufangen. Die Maschenweite und Drahtdicke des Gitters sind so zu bemessen, dass alle flacher 45° verschossenen Bolzen sicher aufgefangen werden. Die Maschenweite muss < 20 mm (bzw. von geringerem Durchmesser als die verwendeten Bolzen) sein und die Drahtdicke (ohne eine vorhandene Kunststoffummantelung) > 1,5 mm betragen.
Auf das Gitter darf verzichtet werden, wenn bis zur Höchstschussweite im jeweils möglichen Abgangswinkel Gefahren auszuschließen sind. Im Einzelfall sind die Höchstschussweiten zu ermitteln.
Der Gefahrenbereich des Schießstandes erstreckt sich in der Fortsetzung der Linie Schützenstand (Schusstisch)-Mast (Schießstange) im beiderseitigen Abstand hiervon und rückwärts dieses Bereiches (Abbildung 8.2.3).
Zur Abschirmung des Gefahrenbereiches ist in Verlängerung der Linie Schützenstand-Mast bis zu einer Entfernung von 100 m zu beiden Seiten ein Bereich von 70 m und bis 120 m eine durch einen Kreisbogen bestimmte Entfernung abzusperren. Der übrige, im Halbkreis um den Mast sich erstreckende Gefahrenbereich ist, mit Ausnahme des Zugangs zu dem Schützenstand bzw. Zuschauerplatz, bis zu einem Abstand von mindestens 30 m vor dem Mast zu sperren.
Beim Sternschießen und bei Verwendung von Masten mit Fangkorb kann im Einvernehmen mit einem Schießstand-sachverständigen der Gefahrenbereich im Einzelfall reduziert werden. Eine Verringerung der Sicherheitsabstände in Schussrichtung ist dann möglich, wenn nachvollziehbar der Nachweis für die Gewährleistung der Sicherheit auf andere Weise erbracht wird.
Die technischen Betriebsmittel (Mast, Schutzgitter usw.) sind regelmäßig auf ihre Betriebssicherheit zu prüfen. Das Aufstellen und Umlegen des Mastes darf nur von oder unter Aufsicht einer befähigten Person durchgeführt werden.
8.2.2 Sicherung gegen herabfallende Bolzen
Der Zugang zu dem Schützenstand bzw. Zuschauerplatz soll von hinten auf der Linie Schützenstand-Mast erfolgen und derart abgesperrt sein, dass dadurch einem unbefugten Betreten des anliegenden Gefahrenbereiches begegnet wird.
Der unmittelbar hinter dem Schützenstand gelegene Aufenthaltsort für nicht schießende Schützen und Zuschauer ist gegen herabfallende Bolzen und Materialteile getroffener Ziele zu sichern. Hierzu ist dieser Platz hinter dem Schützenstand im Abstand von höchstens 1,20 m und einer Höhe von ca. 2,20 m bis 2,50 m mit einem Schutzgitter aus Maschendraht oder einem gleichwertigen Baustoff zu überdachen. Die Maschenweite und die Drahtdicke sind ebenso zu bemessen wie bei dem Schutzgitter, das grundsätzlich hinter dem Mast senkrecht aufzustellen ist.
Nichtschießende Schützen und Zuschauer dürfen sich nur unter der Überdachung aufhalten. Hierauf ist durch besondere Warntafeln hinzuweisen.
Bolzen dürfen nur dann aufgesammelt werden, wenn nicht geschossen wird.
8.2.3 Zeichnung
Abbildung 8.2.3 Abmessungen eines Armbrust-Schießstandes
8.3 Schießstände für Feldarmbrüste
8.3.1 Allgemeines
Mit Feldarmbrüsten wird u. a. nach den Regeln des Deutschen Feldbogensportverbandes e.V. (DFBV), der Internationalen Armbrustunion e.V. (IAU) und des Deutschen Schützenbundes e.V. (DSB) auf Scheibenentfernungen von 35 m, 50 m und 65 m geschossen.
Grundsätzlich wird mit Feldarmbrüsten in Bogen-Schießanlagen auf farbige Ringscheiben mit einem Durchmesser von 60 cm geschossen.
Die sicherheitstechnischen Bedingungen von Schießständen für Feldarmbrüste und Bogen-Schießanlagen sind im Wesentlichen gleich.
8.3.2 Schießbahn
Eine Schießbahn muss mindestens 4 m (bis 5 m) breit sein.
Liegen mehrere Schießbahnen nebeneinander, müssen die seitlichen Abstände und die der Scheiben voneinander mindestens 2 m betragen.
8.3.3 Freies Gelände > 150 m
Bei einem in freiem Gelände gelegenen Schießstand ist ein Bereich gefährdet, der sich vom Schützenstand in der Schussrichtung in einer Länge von mindestens 150 m und an dem Schützenstand (Schießlinie) beiderseits der äußeren Schießbahnen nach außen in einer Breite von 5 m erstreckt. Bis zu dem Ende der Schießbahn erweitert sich die Breite des Gefahrenbereiches beiderseits der Schießbahn von 10 m auf 15 m.
Liegen mehrere Schützenstände mit den dazugehörenden Scheiben nebeneinander und ergeben sich somit mehrere Schießbahnen, erstrecken sich die seitlichen Gefahrenbereiche der äußeren Schießbahn abseits deren Mittellinien in den gleichen Breiten, die für die einzelne Schießart angegeben sind.
Wird auf Schießbahnen auf verschiedene Entfernungen geschossen, gilt für die Festlegung der Breite des Gefahrenbereiches in Höhe der Scheiben die kürzeste Scheibenentfernung. Die angeführten Gefahrenbereiche sind gegen ein Betreten zu sichern (siehe Zeichnung 8.3.2).
8.3.4 Freies Gelände < 150 m
In Schießbahnen, bei denen der erforderliche freie Gefahrenbereich von mindestens 150 m vom Schützenstand in Schussrichtung nicht vorhanden ist, müssen Fanganlagen angelegt werden.
Bei einer Entfernung von 120 m vom Schützenstand in Schussrichtung einer Fanganlage (Erdwall, Fangnetz, Mauer) beträgt die Mindesthöhe 3 m.
Der natürliche Hang eines Geländes sowie dichter Waldbestand mit Unterholz von mindestens 20 m Tiefe, die nach außen hin gegen ein Betreten gesichert sind, und vorhandene Bauwerke mit geschlossenen Wandflächen sowie der erforderlichen Mindesthöhe gelten ebenso als Fanganlagen. Die genannten Fanganlagen müssen den gesamten Gefahrenbereich in Schussrichtung abdecken und sind gegen ein Betreten zu sichern.
Abbildung 8.3.1 Feldarmbrust
Abbildung 8.3.2 Abmessungen eines Bogenschießstandes
9 Schießstände für den Schrotschuss
9.1 Allgemeines
9.1.1 Vorbemerkung
Mit dem Schrotschuss aus Flintenläufen werden entweder Bodenziele (Kipp- und Rollhasen) oder fliegende Ziele (Wurfscheiben) auf meist offenen Schießständen beschossen. Gegenüber dem Schuss mit Einzelgeschossen aus Büchsen ergibt sich eine wesentlich kürzere Flugweite und eine geringere Bewegungsenergie sowie daraus resultierend, auch eine geringere Durchschlagskraft der Einzelschrote. Zu beachten ist jedoch die Streuung der sich zunehmend ausbreitenden Schrotgarbe. Das Schießen mit Schrot erfordert andere Sicherungsmaßnahmen, Einrichtungen und Baustoffe, als das Schießen mit Einzelgeschossen.
Da bei den offenen Schrotschießständen nur wenig technische Möglichkeiten zum Lärmschutz bestehen, ist vor der Neuerrichtung solcher Anlagen zu prüfen, ob die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm eingehalten werden. Diese Überprüfung hat bereits im Vorplanungsstadium durch eine Schallimmissionsprognose zu erfolgen.
Bei der Erweiterung einer bestehenden Trap- und/oder Skeet-Anlage (z.B. Einbau eines Rollhasen) ist ein SSV zu beteiligen. Sowohl nach den waffenrechtlichen als auch immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen ist vor einer derartigen Erweiterung einer bestehenden Schießstätte jeweils eine Genehmigung oder Anzeige erforderlich.
9.1.2 Arten der Schrotschießstände
Schrotschießstände sind zu unterscheiden in Schießstände für Bodenziele und fliegende Ziele.
Zum Üben des Schießens auf sich am Boden bewegendes Wild werden aus beweglichen (abkippbaren) Stahlblech-platten mit den äußeren Umrissen eines Hasen gefertigte Kipphasen oder Rollhasen in der Art von Wurfscheiben über schmale Bahnen quer über die Schießbahnsohle bewegt.
Bei diesen nach Stand der Technik offenen Schießständen wird mit Schrot auf frei fliegende Wurfscheiben geschossen, die von Türmen oder aus Unterständen mittels Wurfmaschinen geworfen werden. Oft werden Trap- und Skeet-Anlagen als eine sogenannte "Kombinierte Anlage" (Kombistand) errichtet, sodass dort wahlweise Trap oder Skeet geschossen werden kann.
Möglich ist auch die Integration einer Kipp- oder Rollhasenanlage in eine bestehende Trap- oder Skeet-Anlage sowie die Ergänzung einer Trap-/Skeet-Anlage durch einen Kompakt-Parcours indem dort zusätzliche Wurfmaschinen installiert werden (Nummer 9.6.3).
Für die Durchführung verschiedener Schießdisziplinen (z.B. praktisches Flintenschießen, Westernschießen) werden unterschiedlich geformte Stahlplatten verwendet (Nummer 6.2).
9.1.3 Baustoffe für Sicherheitsbauten
Für die Errichtung der sicherheitstechnischen Bauten und Einrichtungen sind Baustoffe bestimmter Art, Beschaffenheit und Güte erforderlich und vorzuschreiben. Bei der Auswahl der Baustoffe sind die einschlägigen Normen und Regelwerke in aktueller Fassung zu beachten. Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Verwendung von Flinten bis Kaliber 12 und den Einsatz von Bleischrot bis zu einem Durchmesser von < 3,5 mm.
Werden größere Kaliber (z.B. 10) verwendet, müssen die sicherheitstechnischen Einrichtungen dieser Nutzung angepasst werden.
Hochblenden:
2,0 mm Stahlblech nach DIN 1623 T 2 bzw. DIN EN 10130 mit einer Zugfestigkeit > 350 N/mm2, fugenlos verschalt mit Weichholz > 2,4 cm auf > 2,0 cm Abstandslattung befestigt.
Seitensicherungen/Seitenwände:
Wurfmaschinen-Unterstände und Wurfhäuser:
Schießbahnabschluss und Schrotfang mit Fangdach:
(nur für Schießstände für Bodenziele)
Schrotfangvorrichtungen aus Netzen:
Als Schrotfangeinrichtung dienen Netze (z.B. aus Polyester). Die jeweilige Anwendungsmöglichkeit und Eignung ist abhängig von der Mindestschussentfernung, auf der die Netze belastet werden.
Hinweis: Die Eignung von Netzen kann in der Regel nur in Praxisversuchen über eine längere Zeitdauer, unterschiedliche Witterungseinflüsse berücksichtigend, mit einer Belastung von ca. 100.000 Schrotschüssen zuverlässig nachgewiesen werden.
Baustoffe für Nichtbleischrote (z.B. Stahlschrot):
Für Schießstände, bei denen die Verwendung von Stahlschrot oder anderen Alternativschroten zugelassen werden soll, müssen gegebenenfalls andere Baustoffe definiert werden. Diese sind im Einzelfall durch Beschuss auf ihre Eignung zu prüfen und zuzulassen. Insbesondere die größere Rückprallgefahr von Stahlschroten von harten Baustoffen wie Stahlblech oder Beton ist hierbei zu berücksichtigen.
9.2 Flugweite der Schrote, Breitenstreuung und Gefahrenbereiche
9.2.1 Flugweite und Breitenstreuung
Der Gefahrenbereich ergibt sich aus den von der zulässigen Nutzung abhängigen Schussrichtungen und den maximalen Schrotflugweiten (Tabelle 9.2.1) unter Berücksichtigung der Breiten- und Höhenstreuung der frei fliegenden Schrotgarbe (Abbildungen 9.2.1.1 und 9.2.1.2).
Zusätzlich ist die mögliche Ablenkung durch die an Wurfzielen oder von der Schießbahnsohle abprallenden Schroten zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sind je nach Nutzungsart angepasste Sicherheitswinkel (Nummer 9.2.3) vorzuschreiben, die diese Umstände mit einschließen.
Tabelle 9.2.1 Maximale Schrotflugweiten (Blei)
Durchmesser Schrotkorn [mm] | Max. Flugweite [m] |
2,00 | 200 |
2,41 | 220* |
2,50 | 230 |
*) siehe Nummer 9.2.2, letzter Absatz |
In Tabelle 9.2.1.1 sind Mittelwerte für den jeweils günstigsten Abgangswinkel von 20° bis 25° und horizontalem Gelände angegeben.
Bezüglich des geforderten Schrotrückhaltes muss bei der Errichtung von Schrotfangeinrichtungen (Erdwall, Netz) zur Bestimmung deren notwendigen Höhe auf außenballistische Rechenprogramme zurückgegriffen werden.
Für die Festlegung der seitlichen Sicherheitswinkel ist die Breitenstreuung der Schrotgarbe zu berücksichtigen. Bei einer frei ausfliegenden Schrotgarbe ist die maximale Ausdehnung zu berücksichtigen. Sind Sicherheitsbauten oder Schrotfangeinrichtungen geplant oder vorhanden, ist auf die dort gegebene Schrotausbreitung abzustellen (Abbildung 9.2.1.2).
Bei der Planung von Schrotfangeinrichtungen muss die Höhenstreuung der Schrotgarbe in Abhängigkeit von der jeweiligen Entfernung berücksichtigt werden. Die Höhenstreuung ist nicht identisch mit der Breitenstreuung.
Bei bestehenden Anlagen mit mittelbarem Gefahrenbereich (Schrotniederschlagsbereich) im Umkreis mit Radius 200 m ist bei der Gefährdungsbeurteilung auch zu berücksichtigen, dass beim Trap-Schießen die günstigsten Abgangswinkel für die maximalen Schrotflugweiten (Tabelle 9.2.1) grundsätzlich nicht erreicht werden, sodass die tatsächliche Flugweite der Schrote weniger als 200 m beträgt.
Abbildung 9.2.1.1 Durchmesser und Breitenstreuung von frei fliegenden Schroten
9.2.2 Gefahrenbereich
Bei Schrotschießständen ist der Gefahrenbereich, aufgrund der Außenballistik der Schrote, in einen unmittelbaren und mittelbaren Gefahrenbereich zu unterteilen.
Im unmittelbaren Gefahrenbereich muss mit einer Verletzung von Personen gerechnet werden. Im mittelbaren Bereich rieseln Schrote ohne Verletzungsgefährdung herunter (Schrotniederschlagsbereich) und können dadurch allenfalls Irritationen von Personen bewirken.
Der in der Umgebung von Schrotschießständen verletzungsrelevante und unbedingt durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu schützende Bereich (unmittelbarer Gefahrenbereich) ergibt sich zum einen aus dem seitlichen Sicherheitswinkel nach Nummer 9.2.3. Zum anderen ist die Wirksamkeit von auf unbedeckte Haut oder Augen auftreffende Bleischrote bis zu einem Durchmesser von 2,5 mm (Trap und Skeet) für die Begrenzung des unmittelbaren Gefahrenbereiches heranzuziehen.
Als ungefährlich ist Schrot dann anzusehen, wenn es mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Schädigung - auch nicht in Form einer oberflächlichen Haut- oder Augenverletzung - hervorrufen kann. Dies bedeutet, dass ein Schrotkorn mit seiner Energiedichte die forensisch anerkannten Grenzwerte für Haut von 0,1 J/mm2 und für Augen von 0,06 J/mm2 deutlich unterschreiten muss (Beat Kneubuehl "Wundballistik und Geschosse"). Hierbei ist auch die geringe ballistische Querschnittsbelastung der Schrote (z.B. 0,015 g/mm2 für 2,0 mm Bleischrot) bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Bei Schroten sind demnach Grenzgeschwindigkeiten von etwa 60 m/s (bei Haut) bzw. 40 m/s (bei Augen) für die Gefährlichkeitsgrenzen zugrunde zu legen.
Daraus folgt, dass sich der unmittelbare Gefährdungsbereich in Schussrichtung bis maximal 150 m erstreckt. Über diese Schussentfernung hinaus ist eine Gefährdung von Personen, auch bei Augentreffern, nicht mehr zu erwarten.
9.2.3 Sicherheitswinkel
Seitlich der äußeren Schussrichtungen ist zur Berücksichtigung der Breitenstreuung und abprallender Schrote ein Sicherheitswinkel von 15° anzusetzen (Abbildung 9.2.1b).
Die maximale Flugweite von Schroten ergibt sich bei einem Abgangswinkel von ca. 20°, wobei mit zunehmender Schussentfernung auch die Höhenstreuung zu berücksichtigen ist. Dieser Sicherheitswinkel von 20° ist dann anzusetzen, wenn z.B. die Absicherung eines Gefahrenbereiches durch abgestimmte Sicherheitsbauten (z.B. Hochblenden bei Kipphasenanlage) erfolgen soll.
Als Maßbezugslinie für den Sicherheitswinkel nach der Höhe dient eine waagerechte Linie in 1,50 m Abstand (mittlere Anschlagshöhe aus dem Bereich 1,30 m bis 1,70 m) über dem Niveau der Schützenstände. Zur Bestimmung der Sicherheitswinkel bei Trapständen sind nach den Seiten hin jeweils die Mitte des äußersten rechten bzw. linken Schützenstandes und die jeweiligen durch die Ziele vorgegebenen äußersten rechten bzw. linken Schussrichtungen maßgebend, also maximal 120° bei seitlicher Wurfrichtung sportlich bis 45°. Bei Trap-Anlagen mit eingeschränkter Wurfbandbreite (Wurfwinkel zur Seite), so wie sie insbesondere bei der Verwendung von Turbulenzautomaten beim jagdlichen Schießen (seitliche Wurfrichtung bis 35°) gegeben ist, sind zu den jeweils äußeren Wurfrichtungen rechts und links die Sicherheitswinkel von 15° hinzuzurechnen.
Unter Berücksichtigung der Schützenpositionen 1 und 7 ergibt sich bei Skeet-Anlagen aus den schießsportlich vorgegebenen Wurfrichtungen zur Seite ein gesamter Sicherheitswinkel von 180°.
In Verbindung mit der maximalen Flugweite der Schrote im Durchmesser 2,0 mm wird der Niederschlagsbereich als Halbkreis mit einem Radius von 200 m definiert, dessen Mittelpunkt in Stand 8 liegt.
Durch Abschirmungen in Form von Seitensicherungen und/oder Schießbahnabschlüssen sowie durchschusssicheren Schrotfangeinrichtungen können die einzuhaltenden Sicherheitswinkel reduziert werden oder auch ganz unberücksichtigt bleiben, wenn durch die Anordnung der Sicherheitsbauten die äußere Sicherheit gewährleistet bleibt. Die für die Abschirmung verwendeten Baustoffe müssen dabei den Bestimmungen der Nummer 9.1.3 entsprechen.
Die Dimensionierung der Höhe von Schrotfangeinrichtungen ergibt sich aus der maximalen Höhe der geworfenen Wurfscheiben und dem korrespondierenden Abgangswinkel der Schrote. Diesem Winkel ist dann die anzusetzende Höhenstreuung der Schrotgarbe, bezogen auf die maximale Schussentfernung bis zu der Schrotfangeinrichtung einschließlich eines Sicherheitszuschlages, hinzuzurechnen. Durch entsprechende Reduzierung der Wurfhöhe der Scheiben kann die notwendige Höhe einer Schrotfangeinrichtung verringert werden.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Anteil von etwa 5 % der Schrote als Deposition hinter der Schrotfangeinrichtung, u. a. wegen Fehlschüssen und Abprallern von den Scheiben, toleriert werden sollte.
Abbildung 9.2.3 Sicherheitswinkel beim Trap-Schießen
9.2.4 Abpraller
Bleischrote, die in einem Winkel, bezogen auf die Bodenoberfläche, von < 10° auf weichen oder < 45° auf harten (gefrorenen) bzw. steinhaltigen Erdboden auftreffen, können hiervon abprallen. Hierbei ist mit Ablenkungen von der ursprünglichen Flugrichtung zu rechnen.
Dabei werden Stahlschrote und andere Substitute für Bleischrote (sog. Alternativschrote wie z.B. Zinkschrote) erheblich stärker abgelenkt und ergeben gegenüber Bleischroten bis zu doppelt so hohe Ablenkungswinkel.
Zu beachten ist bei einer Verwendung von härteren Alternativschroten, dass diese gefährlich zurückprallen können, wenn sie annähernd senkrecht auf harte Baustoffe treffen. Der Beschuss von Metallzielen (z.B. Kipphase, Anschussscheibe oder Stahlplatten beim praktischen Flintenschießen) z.B. mit Stahlschroten ist deshalb nur unter geeigneten Schutzmaßnahmen (z.B. Schutzbrille) zulässig.
Bei der Überprüfung der Trefferleistung (Streuung, Deckung) von Flinten und Patronen mit Stahlschroten sind vorzugsweise Anschussscheiben aus Papier oder Pappe zu verwenden, um eine Gefährdung durch rückprallende Schrote zu vermeiden.
Ein erhöhtes Risiko von Abprallern besteht für die am Schießen beteiligten Personen auch beim Einsatz von Alternativschroten für das Skeet-Schießen und den Kompakt- bzw. Jagdparcours. Aus Sicherheitsgründen ist das Tragen von geeigneten Schutzbrillen für alle gefährdeten Personen erforderlich und durch deutlich sichtbaren Aushang (Gebotszeichen "Augenschutz benutzen" nach DIN 4844 sowie BGV A 8 26)) vorzuschreiben.
Die Positionen der Seitenrichter müssen bei Verwendung von Weicheisen- oder anderen Alternativschroten auf Skeet-Anlagen so platziert sein, dass diese nicht durch von den Wurfscheiben abprallende Schrote gefährdet werden können.
9.2.5 Sicherungsmaßnahmen
Der Gefahrenbereich ist zu sichern.
Wenn der Gefahrenbereich vom Schützenstand einsehbar und eine Gefährdung für Personen ausgeschlossen ist, kann aus Sicherheitsgründen auf eine Einzäunung verzichtet werden.
Ansonsten kann sich die Einzäunung auf den unmittelbaren Gefahrenbereich beschränken, wenn dieser sich in einem schwach besiedelten Gebiet nach Nummer 4.5.1 befindet.
Sofern der Gefahrenbereich durch Einzäunungen gesichert werden soll, muss der Zaun den Bestimmungen nach Nummer 4.1.1 entsprechen. Je nach Lage und Beschaffenheit des Geländes kann auch eine einfache Zäunung mit Kennzeichnung durch Warnschilder als Absicherung durch Betreten ausreichen. Wege, die im unmittelbaren Gefahrenbereich liegen, müssen während des Schießens abgesperrt sein.
Der Gefahrenbereich nach Nummer 9.2.2 kann je nach Art des Schießstandes und der örtlichen Verhältnisse auch durch abgestimmte Sicherheitsbauten (z.B. Hochblenden, Seitensicherungen und Schießbahnabschluss) abgesichert werden.
Die Abmessungen und Anordnungen der Sicherheitsbauten müssen den Bestimmungen der Nummer 9.1.3 sowie der Festlegung der Gefahrenbereiche gemäß Nummer 9.2.2 unter Berücksichtigung der Sicherheitswinkel gemäß Nummer 9.2.3 entsprechen.
Die Errichtung von Sicherheitsbauten ist bei Wurfscheibenanlagen allerdings kostspielig und beschränkt darüber hinaus u. U. die Ausdehnung des erforderlichen Schuss- und Wurffeldes.
Liegen mehrere Skeet-Anlagen in einer Linie unmittelbar nebeneinander, so sind in jedem Fall zwischen den Anlagen durchschusssichere Seitenwände zu errichten (Abbildung 9.8.2).
9.3 Zugelassene Waffen und Munition
9.3.1 Waffen
Bei Schrotschießständen bezieht sich die Angabe der zugelassenen Waffen auf Flinten. Im Schießsport darf nach den genehmigten Sportordnungen der nach § 15 WaffG anerkannten Schießsportbetreibenden Verbände maximal das Kaliber 12 verwendet werden.
Erlaubt sind auch kombinierte Jagdgewehre (wie z.B. Bockbüchsflinte, Drilling) bei ausschließlicher Benutzung des Flintenlaufes bzw. der Flintenläufe.
Bei Schrotschießständen erfolgt keine Zulassung bezogen auf die E0 wie bei Schießständen für Einzelgeschosse. Die Zulassung bezieht sich auf das Flintenkaliber und die Schrotgröße bzw. -art (Nummer 9.3.2).
9.3.2 Munition
Schießstände für den Schrotschuss sind bei der Verwendung von Bleischrot zugelassen bei
Bei der Verwendung von Weicheisenschroten dürfen für das Trap-Schießen auch Durchmesser bis 2,6 mm und für das Skeet-Schießen bis 2,2 mm zugelassen werden, ohne dass der Gefahrenbereich nach Nummer 9.2.2 und der Sicherheitswinkel nach Nummer 9.2.3 erweitert werden müssen.
Die zugelassenen Schrotdurchmesser und Materialien (Blei-/Weicheisenschrot etc.) sind durch gut sichtbare Hinweistafeln anzuzeigen.
FLG dürfen auf Schrotschießständen nicht zugelassen werden. Diese können nur auf offenen bzw. geschlossenen Schießständen für Einzelgeschosse, z.B. auf 50-m-Schießständen oder 100-m-Schießständen mit entsprechender Zulassung, verwendet werden.
9.4 Ausstattung und Gestaltung von Schrotschießständen
Die nachfolgend aufgeführte Ausstattung und Gestaltung ist, unbeschadet der für die jeweilige Anlagenart zusätzlich erforderlichen Ausrüstung, für alle Schrotschießstände vorzusehen.
9.4.1 Warnflagge
In Anzeigerdeckungen, Maschinenunterständen und/oder Drückerhaus ist jeweils eine rote Warnflagge bereitzuhalten. Diese ist bei Störungen und Arbeiten an den Wurfmaschinen (z.B. Auffüllen der Maschinen) für alle am Schießen beteiligten Personen sichtbar aufzustecken und zeigt an, dass das Schießen unterbrochen ist und die Waffen entladen sein müssen.
Hinweis:
Die früher an einem Fahnenmast aufzuziehende rote Signalflagge, die als Warnhinweis auf den stattfindenden Schießbetrieb vorgeschrieben wurde, ist nicht mehr zulässig.
9.4.2 Schützenstand
Auf dem Schützenstand sind die Schützenpositionen zu kennzeichnen. Hierfür sind quadratische Platten mit der Kantenlänge von 90 cm (Skeet) bzw. 100 cm (Trap) zu verwenden. Diese müssen einen sicheren Stand der Schützen gewährleisten und bündig in den Boden eingelassen sein, um ein Stolpern der Schützen an hervorstehenden Kanten auszuschließen.
Die Anordnung der Schützenpositionen ergibt sich aus den Regeln für das jagdliche und sportliche Schießen. Auf Trap-Ständen mit Turbulenzautomaten sind die Bodenplatten in einem Radius anzuordnen.
Jede Standfläche sollte über einen Gummiblock o. Ä. verfügen, auf dem der Schütze seine Flinte mit den Läufen absetzen kann.
Mikrofone zum Abrufen der Wurfscheiben sind so zu positionieren, dass die Schützen bei der Waffenhandhabung nicht behindert werden. Mikrofonkabel müssen stolperfrei verlegt werden.
9.4.3 Abtrennung des Warte- und Zuschauerbereichs
Zur Abgrenzung des Schützenstandes vom Zuschauer- und Wartebereich ist in einem Abstand von > 2,00 m hinter den Schützenpositionen eine Abtrennung zu errichten.
Diese muss grundsätzlich als feste bauliche Einrichtung (Holzzaun, Geländer o. Ä.) errichtet werden. Bei nur an wenigen Schießtagen im Jahr genutzten Schießständen kann eine solche Absperrung aus einem rot/weißen Band o. Ä. bestehen.
9.4.4 Gewehrständer und Patronenablagen
Für das Abstellen der Waffen und das Ablegen von Patronen ist eine genügende Anzahl von Gewehrständern und Patronenablagen vorzusehen.
9.4.5 Auffangbehälter
Zum Aufsammeln der abgeschossenen Hülsen sind bei den Schützenpositionen entsprechende Behälter bereitzustellen.
9.5 Schießstände für Bodenziele
9.5.1 Kipphase
Das Schießen auf den Kipphasen wird überwiegend beim jagdlichen Schießen sowie als Bestandteil der praktischen Jägerprüfung durchgeführt. Die Ziele werden manuell oder elektrisch bewegt.
Die Ziele sind aus Stahlblech gefertigt und verfügen über ein oder mehrere klappbare Segmente, die als Trefferanzeige dienen. Bei einem ausreichenden Impuls der auftreffenden Schrote werden die Ziele zum Kippen gebracht (daher: "Kipphase").
9.5.1.1 Abmessungen der Schießbahn
Die Länge der Schießbahn soll zwischen 25 m und 35 m betragen und je nach Schussentfernung über eine Schneisen-breite für den Kipphasen zwischen 6,00 m und 8,00 m verfügen.
Die Schießbahnsohle muss aus Erde oder Sand (Körnung < 3 mm) bestehen, frei von Steinen oder Fremdkörpern sein und annähernd horizontal verlaufen.
9.5.1.2 Sicherheitsbauten
Neben natürlichen Geländeformen eignen sich als Seitensicherung und Schießbahnabschluss Erdwälle oder Mauern. Gebaute Schießbahnabschlüsse und Höhen- sowie Seitensicherungen aus Mauerwerk o. Ä. müssen den Bestimmungen der Nummer 9.1.3 entsprechen.
Um den Gefahrenbereich und damit den Platzbedarf einer Kipphasenanlage so gering wie möglich zu halten, sind entsprechende Seiten- und Höhensicherungen vorzusehen. Der Gefahrenbereich und die Sicherheitswinkel werden dadurch weitestgehend abgeschirmt. Dies ist dann nicht erforderlich, wenn die Kipphasenanlage in einer Wurfscheibenschießanlage integriert ist und der Gefahrenbereich dadurch nicht verändert wird.
Ein Schrotfang ist in jedem Fall über die gesamte Schneisenbreite erforderlich. Ein Fangdach ist zur Vermeidung schädlicher Bodenveränderungen vorzuschreiben und bei Altanlagen nachzurüsten. Das Erfordernis eines Fangdaches ergibt sich auch bei einer Verwendung von Weicheisen- oder anderen Alternativschroten.
Eine Kipphasenanlage kann in eine offene Schießbahn zum Schießen mit Einzelgeschossen eingebaut werden. Sofern der Kipphase von den vorhandenen Schützenpositionen beschossen wird und die Kipphasenanlage auf Zwischenentfernung positioniert ist, müssen als bauliche Maßnahmen ein Schrotfang und ein Fangdach gewährleistet sein.
Die Abschirmung der Laufschiene des Kipphasen muss auf die zugelassenen Waffen- und Munitionsarten abgestimmt sein.
Wird die Schützenposition in die Schießbahn verlegt und der Kipphase vor dem Hauptgeschossfang bewegt, so ist für diese Schützenstandorte auf Zwischenentfernung eine entsprechende Höhensicherung durch Hochblenden vorzusehen. Die Standfläche der Schützenposition ist standsicher und aus durchdringbarem Material auszuführen.
9.5.1.3 Zieldarstellung und Unterstand
Die Laufschiene des Kipphasen ist durch eine vor der Schneise zu errichtende Bodentraverse oder Blende vor direktem Beschuss zu schützen. Elektrische Anlagenteile im Maschinenunterstand sind beschusssicher gemäß den Bestimmungen der Nummer 9.1.3 abzuschirmen.
Manuelle Kipphasenanlagen sind nur noch bei bestehenden Anlagen zulässig. Es muss ein durchschusssicherer Unterstand für das Bedienungspersonal nach den Bestimmungen der Nummer 9.1.3 vorhanden sein. Eine für den Durchlass des Kipphasen erforderliche Öffnung im Unterstand ist so schmal zu halten, dass sie nur den Scheibendurchlass gestattet. Zum Schutz vor Abprallern ist dieser schützenseitig mit einer Stahlblechblende der Dicke > 2 mm zu versehen.
Es sollte darauf hingewirkt werden, dass solche Vorrichtungen durch elektrische nur von den Schützenständen aus zu bedienende Anlagen ersetzt werden.
9.5.1.4 Verwendung von Weicheisenschrot
Der Beschuss von Kipphasen mit Weicheisen- oder anderen, härteren Alternativschroten ist wegen der damit verbundenen Gefahr von Rückprallern nur mit PSA (z.B. Schutzbrillen) zulässig.
Wird der Einsatz von Weicheisen- oder anderen Alternativschroten vorgeschrieben, so können für die Segmente des Kipphasen geeignete Kunststoffe (sog. Elastomere) verwendet werden. Bei der Materialauswahl ist ein SSV zu beteiligen und gegebenenfalls ein Beschussversuch durchzuführen.
9.5.2 Rollhase
Schießstände für Rollhasen finden Verwendung als Bestandteil von Wurfscheiben- oder Parcoursanlagen.
Die Ziele, auch Rabitts genannt, bestehen aus Rollscheiben (ähnlich den Wurfscheiben) und werden mithilfe einer speziellen Vorrichtung quer oder schräg über den Boden der Schießbahn gerollt. Sie zersplittern bei einem Treffer.
Die "Rollbahnen" können befestigt oder mit Gummimatten belegt werden.
9.5.2.1 Schießbahn
Hinsichtlich der Beschaffenheit der Schießbahn sind die Bestimmungen der Nummer 9.5.1.1 anzuwenden. Vorteilhaft für ein störungsfreies Rollen der Scheibe ist eine Befestigung der Rollbahn z.B. durch eine Betonsohle oder mit Gummimatten. Längenvorgaben für die Rollbahn existieren nicht.
Die Ränder und Kanten einer betonierten Rollbahn sind gegen direkten Beschuss mit Erde bzw. Sand anzuschütten oder durch Holzbohlen der Dicke > 50 mm vor direktem Beschuss zu schützen.
9.5.2.2 Sicherheitsbauten
Hinsichtlich der Sicherheitsbauten sind Nummer 9.5.1.2 und 9.5.1.3 anzuwenden.
Das Betreiben einer Rollhasenanlage in Schießbahnen für Einzelgeschosse ist nicht zulässig.
9.6 Schießstände für Wurfscheiben (Flugziele)
9.6.1 Trap
Ein Trap-Schießstand besteht aus dem Schützenstand, einem Unterstand bzw. Wurfmaschinengraben mit bis zu 15 Wurfmaschinen (olympischer Graben) sowie dem Wurffeld (Schießbahn).
Beim Trap-Schießen werden Wurfscheiben nach den Regeln des sportlichen und jagdlichen Schießens in unterschiedliche Höhen geradeaus oder seitlich zur mittleren Schussrichtung geworfen.
9.6.1.1 Anordnung und Beschaffenheit des Schützenstandes
Bei Trap-Anlagen sind 5 Schützenpositionen (Abbildung 9.6.1.1) vorzusehen. Diese liegen beim sportlichen Trap-Schießen 15,00 m hinter der Vorderkante des Maschinenunterstandes (Abbildung 9.6.1.2) auf einer dazu parallelen Linie. Jede der fünf Schützenpositionen ist dabei genau hinter der mittleren der ihr zugeordneten Gruppe von drei Wurfmaschinen einzurichten. Eine Warteposition ist etwa 2,00 m hinter Schützenposition 1 anzuordnen.
Die Sohle bzw. Standfläche der Schützenpositionen hat auf gleicher Höhe der Oberkante des Maschinenunterstandes zu liegen (Abbildung 9.6.1.2).
Wird eine Trap-Anlage auch für das jagdliche Schießen genutzt, sind zusätzlich fünf Schützenpositionen analog im Abstand von 11,00 m und eine Warteposition einzurichten.
Ausschließlich jagdlich genutzte Trap-Anlagen verfügen oft nur über drei oder fünf Wurfmaschinen. Die mittlere Schützenposition ist dabei genau hinter der mittleren Wurfmaschine anzuordnen. Der Abstand der Schützenpositionen von Mitte zu Mitte hat 3,00 m bis 3,30 m zu betragen.
Bei einem Trap-Stand mit Turbulenzautomat sind die Standflächen der Schützen auf einem Kreisbogen mit Radius 15,00 m (sportlich) bzw. 11,00 m (jagdlich) von der Mitte der Vorderkante des Maschinenunterstandes anzuordnen. Auch hier beträgt der Abstand der Schützenpositionen von Mitte zu Mitte > 3,00 m.
Abbildung 9.6.1.1.a Anordnung der Schützenstände beim sportlichen Trap-Schießen
Abbildung 9.6.1.1.b Anordnung der Schützenstände beim sportlichen Doppeltrap-Schießen
9.6.1.2 Ausführung und Abmessungen des Maschinenunterstandes
Der Wurfmaschinenunterstand wird massiv und wasserdicht sowie in grundwassernahen Lagen wasserundurchlässig und auftriebsicher (WU-Beton) ausgeführt. Zweckmäßig ist der Einbau eines Pumpensumpfes, um eventuell eingedrungenes Wasser abführen zu können.
Für die Lagerung des Scheibenvorrates sind erhöhte Ablagen vorzusehen, um ein trockenes Lagern der Wurfscheiben zu gewährleisten.
Abbildung 9.6.1.2 Maschinenunterstand (Graben) für Trap-Stände
Die Wurfmaschinen sind so zu montieren, dass ein bequemes und sicheres Befüllen der Magazine gewährleistet ist. Zu geringe Abstände gefährden das Bedienungspersonal beim Auffüllen der Maschinen, wenn während des Füllvorgangs eine benachbarte Wurfmaschine ausgelöst wird.
Die lichte Höhe des Wurfmaschinenunterstandes hat an der Rückseite > 2,00 m und an der Vorderseite > 2,10 m zu betragen. Die Länge ergibt sich aus der Anzahl der aufzustellenden Wurfmaschinen. Die Höhe der Konsole für die Installation der Wurfmaschinen sowie die Wurföffnung sind auf den jeweiligen Wurfmaschinentyp bzw. nach den Vorgaben der Hersteller abzustimmen. Den erforderlichen Querschnitt eines Maschinenunterstandes für Trap und Doppeltrap zeigt Abbildung 9.6.1.2. Bei bestehenden Anlagen sind Abweichungen von den Abmessungen des Grabens möglich.
Die Bedachung des Maschinenunterstandes muss durchschusshemmend gemäß Nummer 9.1.3 ausgeführt sein. Die plane Fläche der Überdachung bedarf keiner zusätzlichen Abdeckung mit Erde oder Sand. Aus dem Erdboden ragende Kanten und Ränder der Überdachung sind so abzudecken, dass auftreffende Schrote nicht zurückprallen können.
9.6.1.3 Wurfmaschinen
Bei den Wurfmaschinen sind Maschinen mit fest einstellbaren Wurfrichtungen und Turbulenzautomaten mit selbsttätig wechselnden Wurfrichtungen üblich.
Manuell zu bedienende Wurfvorrichtungen werden heute kaum noch genutzt. Sie werden aber in den offiziellen Regeln der ISSF beschrieben.
9.6.1.4 Einstellungen der Wurfmaschinen
Schießstände für Trap und Doppeltrap sind hinsichtlich der inneren Geometrie, das heißt bezüglich der Anordnung von Wurffeld, Wurfmaschinen, Bedachung und Schützenstände, so einzurichten, dass folgende Flugweiten, Flughöhen und Flugrichtungen der Wurfscheiben erreicht werden können:
Bei der Dimensionierung von Schrotfangeinrichtungen sind die Flugbahnen der Wurfscheiben zugrunde zu legen. Hinweis:
Sind die vorgeschriebenen Wurfweiten aufgrund von örtlichen Gegebenheiten, wie z.B. installierten Schrotfangsystemen in Form von Wällen oder Netzen, nicht realisierbar, so sind die Wurfmaschinen vor dem Schießen seitlich auszuschwenken und in eine Richtung einzustellen, die diese Flugweiten auf eine niveauangepasste Referenzfläche ermöglicht.
Mit dieser Einstellung sind dann die Wurfmaschinen in die vorgeschriebenen Wurfrichtungen zurückzuschwenken und festzustellen.
Durch die Errichtung von Schrotfangsystemen in geringeren Distanzen im Wurffeld kann wesentlich an Höhe (bei Wallanlagen damit auch an Volumen) eingespart werden. Bei im Breitensport bzw. jagdlichen Schießen auf Bezirksebene genutzten Schrotschießständen ist somit eine Reduzierung der maximalen Wurfweite der Wurfscheiben sinnvoll. Bezogen auf die Schützenstände sollte aber mindestens bis zur Schussentfernung von 66 m bzw. 70 m (55 m Entfernung zur Wurföffnung) ein freier Flug der Wurfscheiben gewährleistet sein.
Bei der Errichtung von Schrotfangsystemen bei für nationale und internationale Wettkämpfe genutzten Anlagen ist hingegen sicherzustellen, dass die Wurfscheiben ungehindert frei ausfliegen können.
9.6.2 Skeet
Skeet-Schießstände verfügen über zwei Wurfhäuser (Hoch- und Niederhaus), in denen jeweils eine Wurfmaschine untergebracht ist. Die Wurfmaschinen werfen die Scheiben in gleichbleibender Richtung, Höhe und Winkel (Nummer 9.6.2.4). Eine Skeet-Anlage verfügt über maximal 8 Schützenpositionen.
Nach den jeweils in den Verbänden üblichen Regeln beschießen die Schützen nacheinander von Stand zu Stand einzelne Wurfscheiben oder sogenannte Dubletten.
9.6.2.1 Schützenstand
Auf dem Bogen eines Kreissegmentes mit Radius 19,20 m befinden sich 7 Schützenpositionen; die 8. Position liegt mittig auf der Verbindungslinie zwischen Hoch- und Niederhaus (Abbildung 9.6.2.1).
Abbildung 9.6.2.1 Wurfrichtungen und Flugweiten der Wurfscheiben beim Skeet-Schießen
9.6.2.2 Ausführung der Wurfhäuser
Für Wurfhäuser gelten die Bestimmungen für Baustoffe nach Nummer 9.1.3. Die den Schützen zugewandten Seitenwände müssen durchschuss- und rückprallsicher ausgeführt sein.
Der Zugang für das Bedienpersonal muss sich an der der Wurföffnung gegenüber liegenden Seite des Wurfhauses befinden.
Die Wurfmaschinen sind innerhalb der Wurfhäuser so aufzustellen, dass die Abwurfhöhe im Hochhaus 3,05 m und im Niederhaus 1,05 m über der Sohle des Schützenstandes liegt. Die Größe der Wurföffnungen sind auf das Maß der Drehbewegung des Maschinenwurfarmes zu begrenzen.
Um die Schützen vor Wurfscheibensplittern bei Bruch zu schützen, sind an den Wurföffnungen Blenden anzubringen.
9.6.2.3 Einstellungen der Wurfmaschinen
Beim Skeet-Schießen werden Wurfscheiben nach den Regeln des sportlichen und jagdlichen Schießens in gleichbleibenden Wurfweiten, -richtungen und -höhen geworfen.
Die Wurfmaschinen sind derart einzustellen, dass sich die Flugbahnen der Scheiben von Hoch- und Niederhaus im Mittelpunkt des Kreises, auf dessen Bogen die Schützenpositionen liegen, in einer Höhe von 4,60 m kreuzen (Abbildung 9.6.2.1).
Die Wurfweiten betragen schießsportlich 65 m bis 67 m, jagdlich 60 m bis 65 m.
Liegen Skeet-Anlagen nebeneinander und können Wurfscheiben in das Wurffeld der benachbarten Anlage fliegen, sind geeignete Maßnahmen (z.B. Netze) zum Auffangen der Wurfscheiben zu errichten (Abbildung 9.6.2.3).
Abbildung 9.6.2.3 Trennwand zwischen zwei nebeneinander liegenden Skeet-Ständen
Hinweis:
Sind diese Wurfweiten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (z.B. zwei dicht nebeneinander liegende Skeet-Anlagen) oder aufgrund von installierten Schrotfangsystemen nicht realisierbar, so sind die Wurfmaschinen vor dem Schießen seitlich auszuschwenken und in einer Richtung einzustellen, die diese Flugweiten auf eine niveauangepasste Referenzfläche, das heißt Höhe der Fläche im Niveau der Schützenstände sowie Entfernung wie die vorgeschriebene jeweilige Wurfweite ermöglicht. Die Abwurfhäuser müssen in diesem Fall entsprechende Wurföffnungen besitzen. Mit dieser Einstellung sind die Wurfmaschinen dann in die vorgeschriebenen Wurfrichtungen zurückzuschwenken und festzustellen.
Bei der Errichtung von Schrotfangsystemen ist sicherzustellen, dass die Wurfscheiben mindestens 3,00 m bis 5,00 m über die Schussgrenze von 40,30 m ± 0,10 m Entfernung von der Wurföffnung hinaus, also bis mindestens 43,00 m, ungehindert fliegen können. Bei zu geringer Flugweite wird die Trefferauswertung erschwert.
9.6.3 Kompakt-Parcours
9.6.3.1 Allgemeines
Als Kompakt-Parcours (auch "Compak-Sporting") werden Schrotschießstände bezeichnet, die aus einer Trap- oder Skeet-Anlage bzw. einer kombinierten Trap-/Skeet-Anlage bestehen und durch Aufstellen zusätzlicher Maschinen für Flug- und/oder Bodenziele individuell erweitert werden kann.
Hinweis:
Bei der Erweiterung einer bestehenden Trap- und/oder Skeet-Anlage zu einem Kompakt-Parcours ist ein SSV zu beteiligen. Sowohl nach den waffenrechtlichen als auch immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen ist vor einer derartigen Erweiterung einer bestehenden Schießstätte jeweils eine Genehmigung oder Anzeige erforderlich.
9.6.3.2 Gefahrenbereich
Ein wesentlicher Vorteil des Kompakt-Parcours besteht darin, dass bei entsprechender Anordnung der zusätzlichen Maschinen sowie den Ausrichtungen der Flug- bzw. Rollbahnen der Gefahrenbereich der vorhandenen Trap- oder Skeet-Anlage nicht erweitert bzw. ausgedehnt werden muss.
Wird durch die zusätzlichen Wurfrichtungen der vorhandene Gefahrenbereich nicht eingehalten, so ist er entsprechend den Bestimmungen nach Nummer 9.2.1 und 9.2.2 zu erweitern.
9.6.3.3 Schützenpositionen
Für das Schießen auf einem Kompakt-Parcours können die Schützenpositionen der vorhandenen Trap- und/oder Skeet-Anlage genutzt werden. Werden zusätzliche Standflächen errichtet, so müssen diese den Bestimmungen nach Nummer 9.4.2 entsprechen. Die Abstände dürfen 3,00 m nicht unterschreiten.
Werden Wurfscheiben auch von hinten über die Schützen hinweg geworfen, so muss durch geeignete Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werden, dass sie erst nach Überfliegen der jeweiligen Schützenposition beschossen werden können. Durch Vorrichtungen (z.B. Käfige) ist zu verhindern, dass nach hinten geschossen werden kann.
Sofern die Ziele für den Kompakt-Parcours aufgrund ihrer Wurfrichtungen nur nach vorne bzw. vorne/seitlich beschossen werden können, sind keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
Abbildung 9.6.3.3 Beispiel eines Skeet-Parcours
9.6.4 Jagdparcours
9.6.4.1 Allgemeines
Auf einem Jagdparcours wird auf Flugziele in Form verschiedener Arten von Wurfscheiben sowie auf Bodenziele (Rollhase) geschossen. Dazu wird in einem beliebigen Gelände eine größere Anzahl von unterschiedlichen Wurfmaschinen aufgestellt, sodass diese von den Schützenpositionen meist nicht einsehbar sind. Die Wurfmaschinen können in ebenerdigen Unterständen oder in hohen Türmen untergebracht sein.
9.6.4.2 Gefahrenbereich
Der durch die verschossenen Schrote gefährdete Bereich ist nach den Bestimmungen der Nummern 9.2.1 bis 9.2.3 für jede Station des Parcours gesondert festzulegen.
Sind Maschinenunterstände im Wurffeld direkt beschießbar, sind diese nach den Bestimmungen der Nummer 9.1.3 abzuschirmen.
9.6.4.3 Schützenstand
Bei der Anordnung der Schützenstände und -positionen ist darauf zu achten, dass einzelne Positionen bei gleichzeitiger Nutzung nicht innerhalb der unmittelbaren Gefahrenbereiche anderer Parcoursstationen liegen.
Die Standflächen müssen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit den Bestimmungen nach Nummer 9.4.2 entsprechen.
Um eine Gefährdung auszuschließen, dürfen nicht mehrere Schützen einer Gruppe gleichzeitig schießen. Der Schwenkbereich der Waffen darf 45° nach jeder Seite nicht überschreiten. Bei Zielen, die zum Beschießen einen größeren Schwenkbereich erfordern, sind die Bereiche durch bauliche Maßnahmen zu begrenzen.
9.6.4.4 Schussrichtungen
Für jeden Schützenstand und jede -position ist der zu beschießende Bereich individuell festzulegen.
Die Aufsichtsperson ist für die Einhaltung der Schussbereiche verantwortlich. Liegt das Parcoursgelände in einem größeren und unübersichtlichen Gelände, sodass die einzelnen verantwortlichen Aufsichten keine Sicht- und Rufverbindung untereinander haben, so ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Funkverbindungen) dafür Sorge zu tragen, dass keine gegenseitige Gefährdung eintritt.
9.6.4.5 Wege und Wartebereiche
Die Wege müssen sicher zu begehen sein und sind zu kennzeichnen. Sie müssen gegenüber den unmittelbaren Gefahrenbereichen anderer Stationen bei gleichzeitiger Nutzung durch geeignete Maßnahmen abgetrennt werden.
An jeder Station muss für die wartenden Schützen einer Gruppe ein gekennzeichneter Wartebereich vorhanden und so angeordnet sein, dass auch bei den äußersten für diesen Stand festgelegten Schussrichtungen eine Gefährdung der wartenden Schützen ausgeschlossen ist. Liegen mehrere Schützenpositionen nahe beieinander, genügt für diese ein gemeinsamer Wartebereich, wenn dies die Schussrichtungen zulassen.
9.7 Schrotrückhalte- bzw. Schrotfangsysteme
9.7.1 Allgemeines
Sofern auf einem Schrotschießstand bauliche Vorkehrungen getroffen werden, um den Eintrag von Schroten in die Fläche zu minimieren oder zu unterbinden, ist die Planung solcher Maßnahmen unter Berücksichtigung der ballistischen und sonstigen Vorgaben nach den Nummern 9.2.1, 9.2.2, 9.6.1.4 und 9.6.2.4 durchzuführen.
Für den planerischen Ansatz wird man dabei immer von Normalbedingungen ausgehen müssen, das heißt die äußeren Einflüsse auf das Flugverhalten der Wurfscheibe bzw. Schrotgarbe (Windrichtung, Waffentyp, Munitionssorte etc.) müssen zunächst vernachlässigt werden.
Im konkreten Einzelfall sind alle Pläne, Berechnungen und Herleitungen durch einen SSV, der in der planerischen Umsetzung von Schrotrückhaltesystemen von Wurfscheibenanlagen Erfahrung besitzt, zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
9.7.2 Schrotfangsysteme für Trap-Anlagen
9.7.2.1 Rahmenbedingungen
Mit den für das Trap-Schießen vorgegebenen Einstellungen der Wurfweiten und -höhen (Nummer 9.6.1.4) sind die jeweils möglichen anlagenbezogenen Anschlagswinkel (= Abgangswinkel der Schrotgarbe) zu bestimmen. Der Bezugspunkt dieser Berechnung ist der Tangentenpunkt der Flugbahn für die höchste Wurfscheibe.
Die Mehrzahl der Schützen versucht, die Wurfscheiben im aufsteigenden Bereich ihrer Flugbahnen zu beschießen. Die zu erwartenden maximalen Schrotabgangswinkel (= Anschlagswinkel der Waffe) ergeben sich bei der höchsten Scheibe bis zu deren Gipfelpunkt in einer Schussentfernung von ca. 40 m bis 50 m. Wird die Wurfscheibe auf weitere Entfernungen beschossen, verringert sich der Anschlagswinkel, da sich die Scheibe dann im fallenden Bereich ihrer Flugbahn befindet.
Bei der Konstruktion von Schrotfangeinrichtungen muss weiterhin die außenballistische Charakteristik der sich ausbreitenden Schrotgarbe beachtet werden (Nummer 9.2.1).
9.7.2.2 Folgerungen für die Planung
Für die Planung und die Errichtung von Schrotfangeinrichtungen muss von den maximal möglichen Schrotabgangswinkeln ausgegangen werden, die sich beim Schuss auf die im höchsten Punkt der Flugbahn befindliche Wurfscheibe ergeben. Zusätzlich muss die Höhenstreuung der Schrotgarbe berücksichtigt werden, da sonst die absolute Wirksamkeit der Schrotfangeinrichtung fehlerhaft berechnet wird.
Auf der Grundlage der obigen Rahmenbedingungen ergibt sich, dass bei der Dimensionierung von Schrotfangeinrichtungen für jagdlich und/oder sportlich genutzte Trap-Anlagen keine grundlegenden Unterschiede zu berücksichtigen sind. Lediglich die geringeren Wurfweiten der Scheiben im jagdlichen Schießen erlauben es, die Schrotfangeinrichtung näher an den Schützenstand heranzubauen und so die erforderliche Gesamthöhe zu reduzieren. Dabei können im Einzelfall auch andere Nutzungscharakteristika (z.B. niedrigere Wurfhöhen der Scheiben) die Höhe der Geschossfangeinrichtung bestimmen. Der gesamte Planungsansatz ist vollständig und nachvollziehbar darzulegen.
Die Gesamthöhe einer Schrotfangeinrichtung ist abhängig von der Entfernung des Schützenstandes bis zur Oberkante der Schrotfangeinrichtung. Senkrecht zur Flugbahn der Schrote angeordnete Abschirmungen (Netze, Wände etc.) sind zwar technisch aufwendig, lassen aber geringere Gesamthöhen zu, da sie näher an den Schützenstand herangebaut werden können. Erdbauwerke bzw. Kombinationen von Erdbauwerken und Schrotfangwänden oder -netzen müssen in der Regel höher bemessen werden, da deren Oberkante durch die erforderliche Neigung der Erdbauwerke nicht so nahe an die Schützenstände gebaut werden kann.
9.7.2.3 Auswirkungen auf Gefahrenbereiche
Der unmittelbare Gefahrenbereich kann verkleinert werden, wenn er durch Sicherheitsbauten abgeschirmt ist.
Schrotfangeinrichtungen für Trap-Anlagen können eine vollständige Abschirmung der Gefahrenbereiche nur unzureichend gewährleisten. Demzufolge muss bei Trap-Anlagen hinter der Schrotfangeinrichtung ein mittelbarer Gefahrenbereich ausgewiesen und zumindest durch eine Beschilderung gekennzeichnet werden. Ob eine Zäunung erforderlich und wo diese gegebenenfalls anzubringen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Erdwälle müssen auf der rückwärtigen Seite durch einen Zaun gesichert werden, um ein Besteigen zu verhindern.
9.7.3 Schrotfangeinrichtungen für Skeet-Anlagen
9.7.3.1 Rahmenbedingungen
Beim Skeet-Schießen ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen Wurfhöhe und -richtung der Scheiben sowie der Lage der Schützenpositionen unter Berücksichtigung einer Anschlagshöhe (= Schrotabgangshöhe) von 1,50 m ein Schrotabgangswinkel von etwa 9°, bezogen auf den Kreuzungspunkt der Wurfscheiben in einer Höhe von 4,60 m und einer Entfernung von den Schützenständen von 19,20 m.
Beachtet werden muss zusätzlich, dass in der Praxis regelmäßig höhere Anschlagswinkel erforderlich sind, um die Scheiben zu treffen. Bei der Berechnung der Schrotfangeinrichtung müssen deshalb die maximal möglichen Schrotabgangswinkel (ohne Stand 8) berücksichtigt werden. Eine Abschirmung für den Stand 8 ("Überkopf-Taube") ist aufgrund des hohen Anschlages mit baulichen Mitteln nicht möglich.
Die maximalen seitlichen Schrotabgangswinkel ergeben sich beim jagdlichen Schießen von der Schützenposition 1 auf die Niederhaus-Wurfscheibe und bei der Dublette von der Schützenposition 7 auf die Hochhaus-Wurfscheibe, wenn die Scheiben bis zu einer möglichen Flugweite (Schussgrenze) von 40,30 m beschossen werden sollen.
Beim sportlichen Skeet-Schießen ergeben sich die maximalen Abgangswinkel jeweils für die zweite Wurfscheibe bei den Dubletten auf den Schützenpositionen 1 und 7. Eine optimale Schrotfangeinrichtung für einen Skeet-Stand muss derart bemessen sein, dass auch für diese maximalen Schussrichtungen die erforderliche Abschirmung gewährleistet ist.
9.7.3.2 Folgerungen für die Planung
Im Hinblick auf die obigen Rahmenbedingungen sind bei der Dimensionierung von Schrotfangeinrichtungen für jagdlich und/oder sportlich genutzte Skeet-Anlagen kaum Unterschiede zu berücksichtigen.
Eine optimal dimensionierte Schrotfangeinrichtung für einen Skeet-Stand wird aufgrund der möglichen Schussrichtungen und Schrotabgangswinkel unterschiedliche Gesamthöhen haben. So wird die Abschirmung nach den Seiten hin höher sein müssen als mittig nach vorne. Es ergibt sich deshalb eine Grundform, die insbesondere durch Schrotfangwände oder Netzbauwerke umgesetzt werden kann.
Die zulässigen Wurfscheiben-Flugweiten und -richtungen erlauben es, die Schrotfangeinrichtung sehr nahe an die Schützen heranzubauen und so die erforderlichen Höhen zu minimieren. Diese ergeben sich durch die verschiedenen Abstände der Oberkante der Abschirmung von den Schützenständen unter Berücksichtigung der unter Nummer 9.7.3.1 genannten Höhen, Entfernungen und Abgangswinkel.
Die Abstände müssen so gewählt werden, dass die Wurfscheiben innerhalb des für einen regulären Treffer erforderlichen Bereichs frei fliegen können (Nummer 9.6.2.4). Auch hier können senkrecht angeordnete Schrotfangwände niedriger bemessen werden als Erdbauwerke. Wie bei Trap-Anlagen ist die - hier jedoch größere - Streuung der Schrotgarbe zu berücksichtigen.
Diese kompakte Bauweise von Schrotfangeinrichtungen setzt voraus, dass Baustoffe verwendet werden, die nicht zu gefährlichen Abprallern führen.
Auch für Skeet-Anlagen kann die Höhe der Schrotfangeinrichtungen durch z.B. niedrigere Wurfhöhen beeinflusst werden. Der gesamte Planungsansatz ist vollständig und nachvollziehbar darzulegen.
9.8 Spezifische Begriffe beim Schrotschuss
Anschlagshöhe | Die Anschlagshöhe wird durch den Abstand Standfläche des Schützen bis zur Waffe bestimmt. Beim Schrotschießen wird für den dort üblichen stehenden Anschlag eine mittlere Anschlagshöhe von 1,50 m angesetzt. |
Drückerhaus | Ein Drückerhaus befindet sich bei Trap-Schießständen hinter den Schützenpositionen und dient zum Aufenthalt einer Person, die von dort die Wurfmaschinen manuell auslöst. |
Flugweite | Die Flugweite beschreibt die tatsächliche Flugbahn der Wurfscheibe. Beispiel: Die Wurfmaschine ist auf eine Wurfweite von 65 m eingestellt, die tatsächliche Flugweite der Wurfscheibe bis zum Schrotfang (s. u.) beträgt aber nur 55 m. |
Flinte | Als Flinten werden LW mit glatten Läufen bezeichnet (z.B. im Kaliber 12,16 und 20), die zum Verschießen von Schrotmunition und FLG verwendet werden. |
Flintenlaufgeschoss (FLG) | Bei FLG handelt es sich um ein für das Schießen aus glatten Läufen bestimmtes Einzelgeschoss. Oft wird dieses im allgemeinen Sprachgebrauch mit der Produktbezeichnung "Brenneke" benannt. |
Graben | Bezeichnung für den Wurfmaschinenunterstand bei Trap-Ständen. |
Kipphasen | Vorrichtung aus Stahlblech mit der äußeren Kontur eines Hasen, die zum jagdlichen Übungsschießen mit Schrot verwendet wird. |
Parcours | Schrotschießstand zur Simulation der Jagd auf Niederwild. |
Rollhasen | Ziele ähnlich der Wurfscheiben, die mittels einer speziellen Vorrichtung über den Boden gerollt und mit Schrot beschossen werden. |
Schrot | Als Schrot bzw. Schrotkorn bezeichnet man einzelne Kugeln einer Schrotladung, die üblicherweise aus Blei (auch aus Stahl etc.) bestehen. Der Durchmesser eines Schrotkorns beträgt bei sportlich genutzter Munition zwischen 2,0 und 2,5 mm, bei jagdlicher zwischen 2,5 und 4,0 mm. |
Schrotfang | Der Schrotfang dient als bauliche Einrichtung dem Auffangen der Schrote und grenzt somit den Eintrag in das Gelände ein; es kann sich um Erdwälle mit Fliesabdeckung, Netzsysteme bzw. deren Kombination oder beispielsweise bei Kipphasenanlagen um Kammersysteme handeln. |
Schießbahn | Die Schießbahn ergibt sich aus dem Raum, der für die Geschossbahnen zur Verfügung steht und reicht vom Schützenstand bis zum äußeren Radius des Gefahrenbereiches. |
Tontauben | siehe Wurfscheiben |
Wurfscheiben | Als Wurfscheiben werden beim Schießen auf bewegliche Scheiben mit Schrot verwendete scheibenförmige Ziele (früher "Tontauben") bezeichnet. |
Wurfbandbreite | Das Wurfband wurde früher 20 m vor dem Unterstand im Wurffeld aus Holzlatten und Stoffband errichtet und umschloss die äußeren seitlichen Wurfwinkel der Maschinen. Werden die äußeren seitlichen Wurfwinkel reduziert, spricht man von Anlagen mit reduzierter Wurfbandbreite. |
Wurfweite | Unter Wurfweite versteht man diejenige Entfernung, bei der die Flugbahn der Wurfscheibe das Standniveau zum zweiten Mal (Flugbahnabfall) schneiden würde. Die Wurfmaschine ist auf diese (theoretische) Entfernung einzurichten. |
Zwischenmittel | Zwischenmittel befinden sich bei Schrotpatronen zwischen Treib- bzw. Pulverladung und Schrotvorlage. Sie dichten die Schrote beim Schuss gegen die expandierenden Pulvergase ab. Bei Zwischenmitteln kann es sich um Pfropfen aus Filz oder Plastik sowie um becherartige Umhüllungen der Schrote (sogenannte Schrotbecher) handeln. |
10 Anhang
10.1 Abkürzungen
AETSM | Association Européenne de Tir sur Silhouettes Métalliques |
AGW | Arbeitsplatzgrenzwert |
BAT | Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert |
BDS | Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. |
DL-Waffen | Druckluftwaffen |
DJV | Deutscher Jagdschutzverband e.V. |
DSB | Deutscher Schützenbund e.V. |
ELT | Elektrotechnische Anlage |
FLG | Flintenlaufgeschoss |
GK | Großkaliber |
HB | Härteprüfverfahren nach Brinell |
IMSSU | International Metallic Silhouette Shooting Union |
ISSF | International Shooting Sport Federation |
IPSC | International Practical Shooting Confederation |
KK | Kleinkaliber (Kaliber 5,6 mm mit Randfeuerpatronen bis zu einer E0 von 200 J) |
KW | Kurzwaffen |
LW | Langwaffen |
MAK | Maximale Arbeitsplatzkonzentration |
OSP | Olympische Schnellfeuer-Pistole |
PSA | Persönliche Schutzausrüstung |
RLT-Anlage | Raumlufttechnische Anlage |
RSA | Raumschießanlage |
SSV | Schießstandsachverständiger |
TLP | Treibladungspulver |
VL-Waffen | Vorderladerwaffen |
VPAM | Vereinigung der Prüfstellen für angriffshemmende Materialien und Konstruktionen |
WFTF | World Field Target Federation |
10.2 Gesetze und Bestimmungen
AWaffV
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung.
Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz.
BBodSchG
Bundes-Bodenschutzgesetz.
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten.
BBodSchV
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.
BImSchG
Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge.
BImSchV
Bundes-Immissionsschutzverordnungen.
Rechtsverordnungen, die v. a. dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverschmutzung und Lärm dienen.
4. BImSchV. Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.
BStMLU
Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen.
Bericht "Der umweltverträgliche Betrieb von Wurfscheibenschießanlagen."
DJV-Schießstandordnung und Schießvorschrift
Deutscher Jagdschutzverband, Berlin.
KrWG
Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen.
LAGA
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall.
Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln.
Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V.
Deutscher Schützenbund, Wiesbaden.
SprengG
Sprengstoffgesetz.
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe.
SprengV
Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
1. SprengV für die Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen, Ausnahmen vom SprengG, Vertreiben und Überlassen, Fachkunde und Prüfungsverfahren.
TA-Lärm
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz.
UMK-AG
Umweltministerkonferenz - Gemeinsame Arbeitsgruppe der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO), Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) "Bodenbelastungen auf Schießplätzen".
WaffG
Waffengesetz.
Gesetz, das den Umgang mit Waffen im Rahmen des deutschen Waffenrechts regelt.
WaffVwV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz.
Alle Schriften in der zurzeit geltenden Fassung.
10.3 Formelzeichen und Einheiten
10.3.1 Physikalische Größen
Größe | Formelzeichen | Einheit | Einheitenzeichen |
Beleuchtungsstärke | Ev | Lux | lx |
Energie | E | Joule | J |
Fläche | A | Quadratmeter | m2 |
Geschwindigkeit | v | Meter pro Sekunde | m/s |
Kraft | F | Newton | N |
Länge | l | Meter | m |
Masse | m | Kilogramm | kg |
Temperatur | T | Celsius | °C |
Zeit | t | Sekunde | s |
10.3.2 Abgeleitete Größen
E0 | Maximale Bewegungsenergie der Geschosse (Mündungsenergie) |
N/mm2 | Bezeichnung für die Druck- und Zugfestigkeit von Stählen |
v0 | Maximale Geschwindigkeit der Geschosse (Mündungsgeschwindigkeit) |
10.4 Glossar
Im Glossar werden die Begriffe erläutert, die zum Verständnis der Schießstandrichtlinien und zu deren Anwendung erforderlich sind.
Ablagetisch
Tisch zur Ablage von Waffen oder Munition im Schützenstand.
Abpraller
Ein Abpraller ist ein Geschoss das nach Abprallen von Flächen oder Anprallen an Gegenständen aus seiner ursprünglichen Flugrichtung ausgelenkt worden ist und nach einer gewissen Strecke wieder stabil fliegt, das heißt mit der Längsachse in Flugrichtung.
Antragshöhe
Als Antragshöhe wird der jeweils angenommene Ausgangspunkt im Schützenstand bezeichnet, von dem aus die Höhe und der Standort der ersten Hochblende berechnet werden muss.
Anschlagshöhe
Die Anschlagshöhe ist der Abstand zwischen dem Niveau der Standfläche und der Mündung einer horizontal gehaltenen Waffe im stehenden, knienden oder liegenden Anschlag.
Anzeigerdeckung
Unter Anzeigerdeckung versteht man einen beschussgesicherten Raum im Bereich des Scheibenstandes, der zum Aufenthalt von Personen zur Trefferaufnahme dient.
Arbeitsplatzgrenzwert
Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum.
Armbrust
Die Armbrust ist nach Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 1.2/1.2.2 des WaffG ein den Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand, bei dem bestimmungsgemäß ein fester Körper (Bolzen oder Pfeil) gezielt verschossen wird und dessen Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann.
Das Schießen mit der Armbrust ist rechtlich kein Schießen nach der Legaldefinition der Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7 zum WaffG. In den Schießstandrichtlinien wird wegen des allgemeinen Sprachgebrauchs (so auch in den Sportordnungen der Sport treibenden Verbände) der Begriff des Schießens für das Werfen der Pfeile bzw. Bolzen verwendet.
Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert
Der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert (BAT, neu: "Biologischer Grenzwert") ist in der Gefahrstoffverordnung definiert als der Grenzwert für die toxikologisch arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.
Bekleidungen
Bekleidungen sind Wand- und Deckenbekleidungen oder Bodenbeläge, die aus ballistischen oder akustischen Gründen angebracht werden.
Blende
Blenden sind allgemein schützenseitig angeordnete durchschusshemmende Absicherungen von Öffnungen, Strom führenden Leitungen sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen gegen Projektileinwirkung.
Brüstung
Eine Brüstung ist eine quer zur Schussrichtung stehende meist durchgehende Ablagemöglichkeit in Schussrichtung hinter der Feuer- oder Schießlinie bei stationär genutzten Schießständen.
Druckluftwaffen (DL-Waffen)
Als DL-Waffen werden Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen bezeichnet, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase bis zu einer E0 von 7,5 J verwendet werden.
Fangdach
Ein Fangdach befindet sich über einem Geschossfang und soll absetzende Geschosse oder Geschossfragmente auffangen sowie zusätzlich einen Witterungsschutz schaffen.
Feuerlinie
Als Feuerlinie (auch Schieß- oder Nulllinie) bezeichnet man diejenige Linie im Schützenstand, an der die Schützen ihre zulässige Position beim Schießen einnehmen. Bei Schießständen ohne Brüstung befindet sich die Feuerlinie als Markierung am Boden, die nicht überschritten werden darf (deshalb auch Fußlinie).
Freiflieger
Als Freiflieger werden solche Geschosse bezeichnet, die eine Schießbahn ungehindert (durch evtl. Sicherheitsbauten) verlassen.
Gefahrenbereich
Als Gefahrenbereich wird der Bereich eines offenen oder teilgedeckten Schießstandes bezeichnet, in dem in Schussrichtung bei fehlender oder unzureichender baulicher Absicherung eine Gefährdung des Hintergeländes durch Querschläger oder Freiflieger eintreten kann.
Im Folgenden wird der Begriff Gefahrenbereich separat unterschieden für Anlagen für Schrot und Einzelgeschosse.
Gefahrenbereich Schrot
Bei Schrotschießständen ist der Gefahrenbereich aufgrund der Außenballistik der Schrote in einen unmittelbaren und mittelbaren Gefahrenbereich zu unterteilen.
Gefahrenbereich Einzelgeschosse
Der Gefahrenbereich wird durch einen Sicherheitswinkel von 25° seitlich der jeweils äußeren Geschossbahnen und der maximalen Gesamtschussweite der auf dem Schießstand verwendeten Geschosse bestimmt.
Geschoss
Je nach Munitionsart unterscheidet man Einzelgeschosse und Schrote. Einzelgeschosse können wie Schrote vollkommen aus Blei oder aus überwiegend bleihaltigen Geschosskernen bestehen, die von Geschossmänteln aus Kupfer, Tombak oder Stahl ummantelt sind (Mantelgeschosse).
Geschossbahn
Unter Geschossbahn versteht man den Teilabschnitt einer Schießbahn, der sich zwischen einer Schützenposition und dem jeweiligen diesem zuzuordnenden Teil des Scheibenstandes befindet.
Geschossfang
Ein Geschossfang ist eine in sich geschlossene Baugruppe, die als technische Einrichtung oder Anlage in Schießständen dazu dient, die Geschossenergie gefahrlos abzubauen und die Geschosse (Projektile) bzw. deren Teile aufzunehmen.
Geschossfangkammer
Unter Geschossfangkammer versteht man den Raum, der zur Aufnahme des Geschossfanges bzw. des Geschossfangmaterials dient.
Hochblenden
Hochblenden sind über der Schießbahn eingebaute, quer zur Schussrichtung angeordnete durchschusshemmende Bauteile, die die Höhensicherung bei offenen Schießständen gewährleisten.
Höhensicherung
Höhensicherung ist die unter dem in den Schießstandrichtlinien vorgegebenen Höhenwinkel notwendige durchschusshemmende Absicherung eines Schießstandes nach oben hin.
Höchstschussweite
Unter Höchstschussweite versteht man die maximale Entfernung, die ein Geschoss bei günstigstem Abgangswinkel erreichen kann.
Hülse
Nach dem Abschießen einer Patrone bzw. Verschießen der Projektile bleibt die Hülse als Träger der Anzündung und Treibladung zurück. Hülsen bestehen bei Munition für Einzelgeschosse meist aus Messing, bei Schrotpatronen weitgehend aus Pappe oder Plastik.
Kaliber
Das Kaliber ist ein Maß sowohl für den Durchmesser von Geschossen als auch für den Innendurchmesser des Laufes einer Waffe. Handelt es sich um einen gezogenen Lauf, so unterscheidet man zwischen Feldkaliber (Durchmesser zwischen den Feldern) und dem Zugkaliber (Durchmesser zwischen den Zügen). Oft wird das Wort Kaliber auch in der Bedeutung einer Munitionsbezeichnung benutzt.
Kurzwaffe
Siehe Langwaffe
Langwaffe
Langwaffen (LW) sind im waffenrechtlichen Sinn Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.
Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK)
Siehe Arbeisplatzgrenzwert
Mehrdistanzschießen
Beim Mehrdistanzschießen erfolgt eine Schussabgabe nicht nur von einem festen bzw. stationären Schützenstand aus, sondern von verschiedenen Schützenpositionen innerhalb der Schießbahn. Es ist zwischen dem stationären und bewegungsorientierten Mehrdistanzschießen zu unterscheiden.
Patrone
Eine Patrone besteht als sogenannte Einheitsmunition aus Hülse, Anzündung (Zündhütchen), Treib- bzw. Pulverladung sowie Einzelgeschoss oder Schrotvorlage.
Pritsche
Eine Pritsche ist eine Einrichtung im Schützenstand, von der die Person liegend oder kniend schießt.
Projektil
Ein Projektil ist ein verschossenes Geschoss.
Querschläger
Ein Querschläger ist ein unstabil fliegendes Geschoss, das mit seiner Längsachse quer zur Flugrichtung fliegt.
Raumschießanlage
Eine Raumschießanlage (RSA) ist ein in Schussrichtung vollständig geschlossener Schießstand, dessen Umfassungsbauteile (Wände, Decke, Boden) verhindern, dass Geschosse diesen verlassen können.
Schallschutzschleuse
Eine Schallschutzschleuse befindet sich bei Raumschießanlagen zwischen dem Schießstand und Fluren oder Aufenthaltsräumen. Sie dient dazu, beim Betreten eine Schallübertragung in diese Räume zu unterbinden.
Schallimmissionsprognose
Unter einer Schallimmissionsprognose versteht man die Berechnung von Schalldruckpegeln am Immissionsort, die sich anhand des Waffentyps, der Lauflänge und der Geschossenergie abschätzen lassen. Dabei wird der über die beabsichtigte Nutzung der Schießanlage errechnete Beurteilungspegel mit dem Immissionsrichtwert verglichen.
Es wird zum einen unterschieden zwischen detaillierten Prognosen mit hohem Genauigkeitsgrad, die üblicherweise für genehmigungsbedürftige Anlagen vorgelegt werden müssen. Zum anderen sind überschlägige Prognosen mit geringerem Genauigkeitsgrad für die Planung und diejenigen Fälle anzuwenden, in denen die nach ihr berechneten Beurteilungspegel zu keinem Überschreiten der Immissionsrichtwerte führen.
Scheibe (Zielscheibe)
Eine Scheibe ist die Kombination aus Zieldarstellung und dem Teil der umgebenden Kontrastfläche, also der zur Feststellung der Lage des in der Zielebene (= Messebene) aufgetroffenen Geschosses notwendigen Zielfläche. Bei Scheiben aus Papier oder Pappe befinden sich hier Ringeinteilungen als Wertungs- bzw. Trefferzone. Die gesamten Scheibenformate (siehe die entsprechenden Vorgaben der genehmigten Sportordnungen der Schießsport betreibenden Verbände bzw. die Schießvorschriften der jagdlichen Verbände) werden in der Regel größer als die Wertungs- bzw. Trefferzone ausgeführt.
Bei elektronischen Scheiben gleichen die Scheibenbilder denen von Papierscheiben, die Ringeinteilung auf dem Scheibenbild kann fehlen. Der Spiegel und alle zählenden Ringe müssen messtechnisch erfasst werden können. Auf dem jeweiligen Schützenmonitor wird der gewertete Schuss in einem Bild mit der entsprechenden Ringscheibe dargestellt.
Scheibenstand
Der Scheibenstand umfasst den Bereich einer Schießbahn, der für die als Ziele dienenden festen oder beweglichen Zielobjekte sowie Zieldarstellungsflächen mit den notwendigen Vorrichtungen vorgesehen ist.
Schießbahn
Die Schießbahn umfasst den Raum ab dem Schützenstand bzw. der Feuer- oder Schießlinie bis zum Schießbahnabschluss.
Schießbahnabschluss
Der Schießbahnabschluss stellt den durchschusssicheren Abschluss einer Schießbahn hinter dem Geschossfang dar. Man unterscheidet natürliche und gebaute Systeme.
Schießbahnsohle
Die Schießbahnsohle ist die Bodenfläche der Schießbahn.
Schießbude
Als Schießbude bezeichnet man eine ortsveränderliche Schießstätte zum Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung.
Schießkino
Als Schießkino wird eine RSA mit Bildwandtechnik bezeichnet.
Schießlinie
siehe Feuerlinie
Schießplatz
Der Begriff Schießplatz wird im Zusammenhang mit dem "Schießen" mit Modellkanonen und im militärischen Sprachgebrauch verwendet. Waffenrechtlich wird dieser Begriff im Zusammenhang mit einer Schießstätte oder als gleichbedeutender Begriff genannt.
Schießrampe
Die Schießrampe ist beim Biathlon der Teil des Schützenstandes, der zum Schießen zur Verfügung steht.
Schießstand
Der Schießstand ist die Örtlichkeit, auf bzw. in der geschossen wird. Er besteht aus dem Schützenstand und der Schießbahn mit Sicherheitsbauten bzw. Umfassungsbauteilen sowie ggf. dem Geschossfang.
Schießstätte
Als Schießstätte (Schießanlage) bezeichnet man die gesamte Anlage, die aus einem oder mehreren Schießständen sowie logistischen Einrichtungen, Umkleide- und Aufenthaltsräumen besteht. Zur Schießstätte gehört auch das Betriebsgrundstück mit eventuellen Parkplätzen.
Schneise
Als Schneise bezeichnet man die Strecke im Scheibenstand, auf der eine laufende oder fahrende Scheibe beschossen werden kann.
Schussleistung
Die Schussleistung beschreibt beim Schießen mit Einzelgeschossen (auch FLG) die Abweichung einer Serie von Schüssen von bzw. um einen Mittel-/Zielpunkt.
Schützenposition
Eine Schützenposition stellt den Teil des Schützenstandes dar, von dem aus auf eine oder mehrere Zielentfernungen geschossen wird.
Schützenstand
Der Schützenstand besteht in der Regel aus der Mehrzahl von Schützenpositionen eines Schießstandes einschließlich des Bereichs hinter den Schützen, der dem Aufenthalt der verantwortlichen Aufsichtspersonen, Kampfrichter etc. dient.
Seitensicherung
Unter Seitensicherung versteht man Sicherheitsbauten, die die Sicherheit eines Schießstandes zu den Seiten hin in Schussrichtung gesehen ergeben. Seitensicherungen sind z.B. Erdwälle oder Mauern.
Sicherheitsbauten
Sicherheitsbauten sind Bauteile eines Schießstandes, mit denen die innere und äußere Sicherheit beim ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage gewährleistet wird.
Streuung
Die Streuung ist die Verteilung einer Serie von Schüssen um einen mittleren Treffpunkt. Sie ist die Summe aus Schützen-, Munitions- und Waffenstreuung.
Subsonic-Munition
Hierbei handelt es sich um Munition, bei der die Geschwindigkeit der Geschosse nach Verlassen der Waffenmündung unterhalb der Schallgeschwindigkeit (343 m/s bei 20 °C) liegt.
Trefferleistung
Als Trefferleistung wird in der Ballistik die gleichmäßige Verteilung (Deckung und Verdichtung) der verschossenen Schrote aus einem Flintenlauf auf einer bestimmten Fläche in einer definierten Entfernung bezeichnet.
Vorderladerwaffen
Als Vorderladerwaffen (VL-Waffen) werden solche Waffen bezeichnet, bei denen Treibmittel und Geschoss nur von vorne in den Lauf oder in die Kammer (Perkussionsrevolver) eingebracht werden können. Hierzu zählen auch Modellkanonen.
Zieldarstellungslinie
Die Zieldarstellungslinie ist der Bereich im Scheibenstand, an der sich eine Fläche zur Projektion der Zieldarstellungen befindet.
Zielobjekte
Zielobjekte sind mehrdimensionale reale bildlich wahrnehmbare Objekte, die bei Beschuss einen einzelnen Treffer nachvollziehbar darstellen, durch mechanische Reaktion (teilweise interaktiv) den Auftreffpunkt eines Geschosses optisch sichtbar bzw. erkennbar machen oder mittels elektroakustischer oder elektrooptischer Messverfahren den Auftreffpunkt des Projektils berechnen und bildlich darstellen lassen.
Zielobjekte als Scheiben müssen derart dargestellt werden, dass sie mit den nach den genehmigten Sportordnungen der anerkannten Schießsport betreibenden Verbände bzw. die Schießvorschriften der jagdlichen Verbände zugelassenen Visier- bzw. Zielvorrichtungen der verwendeten Waffen eindeutig erkennbar sind. Diese Zieldarstellung erfolgt dabei in der Regel kontrastreich vor einem hellen Hintergrund.
Zimmerstutzen
Zimmerstutzen sind LW für Randfeuerpatronen im Kaliber < 4,65 mm bis zu einer E0 von 30 J.
Zwischenblende
Eine Zwischenblende ist eine bauliche Abtrennung mittig zwischen zwei Schützenpositionen und soll insbesondere bei zu geringem seitlichem Abstand Behinderungen der Schützen verhindern.
10.5 Hinweise zum Betreiben einer Schießstätte
10.5.1 Betreiber
Wer eine ortsunveränderliche oder ortsveränderliche Schießstätte betreibt/betreiben will, bedarf der behördlichen Erlaubnis.
Betreiben einer Schießstätte bedeutet, diese entsprechend ihrer Zweckbestimmung (entsprechend der waffenrechtlichen Betriebserlaubnis) in eigener Verantwortung (auf eigener Rechnung und Gefahr) zu führen und zu nutzen.
Der Betreiber einer Schießstätte ergibt sich aus der Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 WaffG. Betreiber ist auch, wer entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage ausübt.
Aus der Betreiberverantwortung ergibt sich die Verpflichtung, aber auch die Berechtigung zur Erfüllung von Aufgaben innerhalb des begrenzten Funktionsbereiches der Schießstätte selbstständig zu handeln und diese Verantwortung wahrzunehmen.
Der Betreiber hat Sorge zu tragen, dass durch den Betrieb der Schießstätte keine Gefahren für Leben und Gesundheit für die Nutzer der Schießstätte sowie unbeteiligte Dritte, noch erhebliche Nachteile z.B. durch Umweltschäden oder Belästigung der Nachbarschaft entstehen.
10.5.2 Pflichten des Betreibers aus dem Waffengesetz
Der Betreiber hat gemäß waffenrechtlicher Bestimmungen wie
beispielsweise folgende Pflichten zu erfüllen:
10.5.3 Weitere gesetzliche Betreiberpflichten
Aus folgenden Vorschriften ergeben sich ggf. weitere Pflichten:
10.5.4 Offene Schießstätten
Ortsfeste offene Schießstätten für Handfeuerwaffen bedürfen einer Genehmigung nach den §§ 4 und 16 BImSchG. Es handelt sich um Anlagen im Sinne der Nummer 10.18 Spalte 2 des Anhangs zur 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV).
Offene Schießstätten sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
Im Weiteren sind diese Schießstätten so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach der endgültigen Einstellung des Schießbetriebes
Ungeachtet der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und der waffenrechtlichen Erlaubnis sind abfall-, boden- und wasserrechtliche Genehmigungen, falls erforderlich, gesondert zu beantragen.
10.5.5 Geschlossene Schießstätten
Schießanlagen in geschlossenen Räumen (RSA) bedürfen immissionsschutzrechtlich nicht der Genehmigung. Zur Verhinderung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche sind sie aber gemäß § 22 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass
10.6 Betreiberpflichten im Arbeitsschutz
Der Betreiber einer Schießstätte hat alle Gefahren, die sich aus dem Betrieb der Schießstätte ergeben, zu verhindern; dazu gehören auch Pflichten gegenüber Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten. Sollten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Schießstätte keine Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Beschäftigte beschäftigt sein, so sind die folgenden Regelungen als Empfehlung zu betrachten.
10.6.1 Allgemeines
Durch das Arbeitsschutzgesetz wird im Allgemeinen gefordert, dass
Anhand der Ergebnisse dieser Gefährdungsbeurteilung sind Betriebsanweisungen zu erstellen. Die Beschäftigten sind anhand der jeweiligen Betriebsanweisung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln, wenn diese nicht in den jeweiligen Prüfverordnungen der Bundesländer festgeschrieben sind. Dabei sind insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie RLT-Anlagen in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
10.6.2 Prüfungen von Einrichtungen und technischen Arbeitsmitteln in geschlossenen Schießstätten
10.6.2.1 Sicherheitsbeleuchtung
Sicherheitsleuchten sind z.B. netzunabhängige Akkuleuchten, Batterie- und Dynamoleuchten und batteriegestützte Sicherheitsbeleuchtung um bei Netzausfall eine Restbeleuchtung des Raumes zu gewährleisten (Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A 3.4/3). Leuchtstäbe und Knicklichter sind nicht geeignet. Die Sicherheitsbeleuchtung muss auch bei plötzlichem Stromausfall ausreichen, um z.B. das Entladen der Waffen kontrollieren und den Schießstand sicher verlassen zu können. Entsprechend DIN EN 50172/VDE 0108 Teil 100 sind diese einer täglichen, monatlichen und jährlichen Prüfung zu unterziehen.
10.6.2.2 Vorbeugender Brandschutz/Feuerlöscheinrichtung
Feuerlöscheinrichtungen dienen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden. Die Schießstände sind mit Handfeuerlöschern nach DIN EN 3 (DIN 14406) auszustatten. Wassersprühlöscher oder Schaumlöscher haben sich als geeignet erwiesen. Die Prüfung der Feuerlöscher hat danach spätestens alle zwei Jahre zu erfolgen.
Ggf. kann die Genehmigungsbehörde den Einbau einer stationären Brandschutzanlage fordern. Diese unterliegt einer Abnahmeprüfung und ist einer jährlichen Wartung und Prüfung zu unterziehen.
10.6.2.3 Warnanlage (optisch, akustisch)
Nebentüren zum Schießstand sind mit Türkontakten zu versehen und an eine elektrisch betriebene Warnanlage anzuschließen, die den geöffneten Zustand der Türen optisch und akustisch anzeigt. Die optische Anzeige erfolgt durch eine orangefarbene Rundumleuchte, die akustische durch ein Starkhorn (mind. 90 dB), die beschusssicher zu installieren sind. Es empfiehlt sich eine tägliche Funktionsprüfung sowie eine jährliche Prüfung durch eine befähigte Person durchzuführen.
10.6.2.4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Elektrische Betriebsmittel unterliegen gemäß BGV A3 festgelegten Prüffristen. Diese sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme und in bestimmten Zeitabständen durch eine Elektrofachkraft zu prüfen, damit entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Ortsfeste Installationen sind alle vier Jahre und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel in Schießstätten jährlich zu prüfen.
10.6.2.5 Raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage)
RLT-Anlagen sind durch eine befähigte Person regelmäßig zu warten. Einige Bundesländer schreiben in ihrer Betriebs-Verordnung (BetrVO) entsprechende Wartungen vor (§ 41 BetrVO Berlin). Eine Prüffrist von drei Jahren wird empfohlen.
Eingebaute Brandschutzklappen sind nach DIN 4102 Teil 6 bzw. DIN EN 1366-2 jährlich zu prüfen.
10.6.2.6 Bildwandanlage
Ist in einer RSA eine Bildwandanlage eingebaut, unterliegt diese der jährlichen Prüfung gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie BGV D 8 (Winden, Hub- und Zuggeräte).
10.6.2.7 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Die PSA (z.B. Gehörschutz und Schießbrille) die dem Nutzer der Schießstätte durch den Betreiber bereitgestellt wird, ist regelmäßig zu warten und zu prüfen. Entsprechende Teile (z.B. Dichtungskissen) sollen nach der Anweisung des Herstellers ausgetauscht werden. Die Herstellerempfehlungen gehen bei Gehörschutz und Schießbrille von einer Prüffrist von sechs Monaten aus.
10.6.2.8 Staubsauger
Wird für die Reinigung der RSA ein Staubsauger verwendet, unterliegt auch dieser einer jährlichen Prüffrist durch eine befähigte Person (siehe BetrSichV und BGV A3).
10.6.3 Reinigung von geschlossenen Schießstätten
Zur Aufrechterhaltung des Betriebes und Gewährleistung der Sicherheit in RSA ist die regelmäßige sowie sachkundige Wartung und Reinigung der Anlagen erforderlich. Dies gilt insbesondere bei Schießständen zum Schießen mit Feuerwaffen (mit Ausnahme von Zimmerstutzen), in denen durch unverbrannte TLP-Reste, die sich vornehmlich in Schussrichtung vor den Waffenmündungen auf der Schießbahnsohle ablagern, regelmäßige und generelle Reinigungsmaßnahmen notwendig sind. Bei jedem Schuss treten aus dem Lauf (je nach Waffenart und Munition bzw. Kaliber deutlich unterschiedliche und in der Regel geringe) unverbrannte TLP-Reste aus, die sich ohne regelmäßige Reinigung zu gefährlichen Mengen anhäufen und durch verschiedene Ursachen entzündet werden können.
Die Verantwortung für die Arbeitssicherheit, z.B. Reinigungsarbeiten, trägt der Betreiber. Er hat für eine ordnungsgemäße Reinigung und Wartung der Schießstätte und eine fachgerechte Entsorgung der unverbrannten TLP-Reste zu sorgen. Eine schriftliche Übertragung der Pflicht zur Reinigung auf andere unterwiesene Personen ist möglich (Nummer 10.3.3.3).
10.6.3.1 Gefährdungsmöglichkeiten
Nach intensiver Nutzung kann es zu konzentriertem Ablagern von unverbrannten TLP-Resten auf der Schießbahnsohle kommen. Diese sind durch Kehren, Nasswischen oder Saugen aufzunehmen.
Nach Untersuchungen der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) ist bei Verwendung eines geeigneten Besens mit Schweinehaarborsten das Kehren in Schussrichtung bei eingeschalteter RLT-Anlage und PSA entgegen der Regelung der TRGS 505-Blei unbedenklich.
Bei intensiv genutzten RSA mit GK-Waffen ist das Aufsaugen unverbrannter TLP-Reste mit einem geeigneten Staubsauger dem Kehren und Wischen vorzuziehen.
In den Auffangbehältern von Staubsaugern werden diese explosionsgefährlichen Stoffe gesammelt. Bei unsachgemäßer Handhabung lassen sich eine Entzündung und ein Abbrand dieser TLP-Reste nicht ausschließen.
Insbesondere beim Kehren der Fußböden in der Raumschießanlage können solche Stäube aufgewirbelt und eingeatmet werden, die als gesundheitlich bedenklich angesehen werden können. Auch ein Hautkontakt mit diesen Stäuben ist nicht auszuschließen.
10.6.3.2 Schutzmaßnahmen
Bei den Reinigungsarbeiten ist darauf zu achten, dass die Be- und Entlüftungsanlage in Betrieb ist. Sollte ein Nasswischen von Hand durchgeführt werden, so muss das Reinigungspersonal geeignete Handschuhe tragen.
Für Saugarbeiten darf nur ein staubexplosionsgeschützter Staubsauger der zündquellenfreien Bauart B 1 der Staubsaugerklasse nach DIN EN 60335-2-69 verwendet werden, der für die Benutzung in Raumschießanlagen und zum Aufsaugen von unverbrannten TLP-Resten geeignet und zugelassen ist. Treten nur unverbrannte TLP-Reste auf, reicht die Staubklasse M, beim Auftreten von Bleistäuben muss der Staubsauger die Staubklasse H besitzen.
Das Sauggut ist unmittelbar nach jedem Gebrauch durch eine fachkundige bzw. unter Aufsicht einer fachkundigen Person aus dem Gerät zu entnehmen. Auf einwandfreien Zustand des Staubsaugers einschließlich der elektrischen Zuleitung ist zu achten. Der Spezialstaubsauger darf nur in der RSA verwendet werden.
Das Sauggut ist unmittelbar nach dem Reinigungsvorgang durch Abbrennen im Freien von einer fachkundigen Person zu vernichten. Die Bestimmungen nach KrWG sind zu beachten.
10.6.3.3 Reinigung, Wartung und Entsorgung
10.6.3.3.1 Regelreinigung
Bei der Regelreinigung geschlossener Schießstände, in denen nur mit Feuerwaffen mit geringem Ausstoß von TLP-Resten geschossen wird, ist eine Phlegmatisierung im Kehricht zu unterstellen (z.B. Kaliber .22 l.r.). Bei regelmäßigen Reinigungsarbeiten auf solchen Schießständen und allgemein bei der Generalreinigung ist der anfallende Kehricht nur in so geringem Umfang mit phlegmatisierten TLP-Resten versetzt, dass es sich nicht um Umgang mit einem Stoff handelt, der Relevanz im Sinne des SprengG besitzt.
Deshalb sind speziell im Bezug auf die Reinigung folgende Punkte zu beachten:
Die Schießbahnsohle ist regelmäßig auf einer Entfernung von 5,00 m bis 10,00 m munitionsabhängig ab Schützenstandort durch Kehren, Wischen oder Saugen (Saugen ist Stand der Technik) zu reinigen. Die Häufigkeit und Art der notwendigen Reinigungsmaßnahmen richtet sich nach dem Umfang der Nutzung und sollte im Einzelfall nutzungsbezogen mit einem SSV abgestimmt werden.
Bei sehr starker Frequentierung ist eine Reinigung nach jedem Schießen erforderlich. Bei Verwendung von Staubsaugern muss der Sammelbehälter nach jedem Saugvorgang entleert werden.
Zum Saugen der Schießbahnsohle im Bereich vor den Schützen (Brüstungen) sollen nach derzeitigem Stand der Technik staubexplosionsgeschützte Staubsauger der zündquellenfreien Bauart 1 verwendet werden, die von dem Institut für Arbeitssicherheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) geprüft und für diese spezielle Verwendung zugelassen sind.
10.6.3.3.2 Generalreinigung und Wartung
Die periodische Generalreinigung und -wartung der RSA ist halbjährlich vorzunehmen. Sollte es nach einer Gefährdungsbeurteilung notwendig sein, sind kürzere Wartungsintervalle vorzusehen. Hierbei sind in der RSA folgende Maßnahmen durchzuführen:
Bei der periodischen Generalreinigung ist der anfallende Kehricht nur in so geringem Umfang mit TLP-Resten versetzt, dass es sich bei den damit verbundenen Tätigkeiten nicht um Umgang mit Stoffen im Sinne des SprengG handelt.
Bei intensiv genutzten Schießständen (z.B. gewerbliche Nutzung) wird eine vierteljährliche Generalreinigung, in die auch die Decke einzubeziehen ist, notwendig.
Hinweis:
Insbesondere bei harten Geschossfängen (Stahllamellen) sind wegen der Bleistaubbelastung u. a. bei Reinigungsarbeiten PSA und Schutzmaßnahmen nach TRGS 505-Blei vorzusehen.
10.6.3.3.3 Entsorgung
Die Beseitigung des Kehrichts mit TLP-Resten hat unmittelbar nach dem Reinigungsvorgang und ohne Zwischenlagerung zu erfolgen. Bei dessen Handhabung sind Zündquellen, z.B. Rauchen oder elektrostatische Aufladung, sorgfältig auszuschließen. Die Beseitigung bzw. Entsorgung des Kehrichts richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. Aus Sicherheitsgründen ist bei Kehricht mit Resten von Nitrozellulosepulver der Abbrand kleiner Mengen im Freien unter entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen durch eine fachkundige Person vorzuziehen.
Möglich ist auch eine Phlegmatisierung der TLP-Reste in Wasser sowie die nachfolgende Entsorgung durch einen Entsorgungsfachbetrieb.
10.6.3.3.4 Sprengstoffrechtliche Vorgaben bei Reinigungsarbeiten
Grundsätzlich bedarf es für den Umgang mit den dem SprengG unterliegenden explosionsgefährlichen Stoffen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis wie
Unverbrannte TLP-Reste sind explosionsgefährliche Stoffe, die dem SprengG unterliegen. Der Umgang erfordert somit (grundsätzlich) eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis.
Lediglich in Fällen, in denen aufgrund der geringfügigen Menge an TLP-Resten und der damit einhergehenden Phlegmatisierung des anfallende Kehrichts nicht von Umgang mit einem Stoff, der Relevanz im Sinne des SprengG besitzt, gesprochen werden kann, bedarf es keiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis.
Somit darf die Regelreinigung von Schießständen, in denen Feuerwaffen mit geringem Ausstoß unverbrannter TLP-Reste verwendet werden (Kaliber .22 l.r.) und deshalb mit einer Phlegmatisierung im Kehricht zu rechnen ist sowie die Generalreinigung nur von Personen bzw. unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die
In RSA, in denen mit Feuerwaffen mit größerem Ausstoß unverbrannter TLP-Reste Verwendung finden (Richtwert: Menge TLP-Reste > 20 g pro 1.000 Schuss) und deshalb mit einer Phlegmatisierung im Kehricht nicht zu rechnen ist, darf die Regelreinigung und die Entsorgung des hierbei anfallenden Kehrichts - auch durch Abbrand - nur von Personen bzw. unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die
10.6.3.3.5 Reinigungs- und Wartungsbuch
Über die durchgeführten Reinigungs- und Wartungsarbeiten ist ein Reinigungs- und Wartungsbuch zu führen, in dem die durchgeführten Arbeiten in Arbeitsblättern dokumentiert sind. Im Buch sind auch diese Betriebsanweisung und sonstige Sicherheitsbelehrungen bzw. Hinweise zur Entsorgung unverbrannter TLP-Reste enthalten, die den verantwortlichen Personen zur Kenntnis gebracht werden.
10.6.3.3.6 Beauftragungen
Die Reinigung, Wartung und Entsorgung ist von den dazu beauftragten verantwortlichen Personen durchzuführen bzw. zu beaufsichtigen. Die verantwortlichen Personen führen auch das Reinigungs- und Wartungsbuch.
10.6.3.3.7 Gewerbsmäßige Reinigung von Schießständen Reinigung von Schießständen durch Fachunternehmen
Die gewerbsmäßige Reinigung von Schießständen darf nur von Unternehmen durchgeführt werden, die eine Erlaubnis nach § 7 SprengG für die Reinigung von Schießanlagen besitzen. Die Arbeiten dürfen nur von Befähigungsscheininhabern nach § 20 SprengG, die über die Fachkunde "Reinigung von Schießanlagen" verfügen, oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.
Befähigungsscheininhaber
Befähigungsscheininhaber sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung ausreichend Kenntnisse bei Tätigkeiten mit dem Umgang unverbrannter TLP-Reste und den einschlägigen staatlichen Schutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und den Stand der Technik so vertraut sind, dass sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen bei der Reinigung von Schießständen beurteilen können.
Zu einem Lehrgang zur gewerbsmäßigen Reinigung von Schießständen dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzung nach § 34 Absatz 1 der 1. SprengV durch die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 1. SprengV nachweisen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist bei der zuständigen Behörde des Antragstellers (Teilnehmers) zu beantragen.
Für die Beantragung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG ist die erfolgreiche Teilnahme an einem branchenspezifischen behördlich anerkannten Lehrgang zur gewerbsmäßigen Reinigung von Schießständen unter Beteiligung des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder der Arbeitsschutzbehörden nachzuweisen.
Der Nachweis der bestandenen Prüfung berechtigt den Benannten zur Beantragung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG bei der für ihn zuständigen Behörde. Erst nach Aushändigung des Befähigungsscheines darf die Tätigkeit aufgenommen werden.
Beauftragung von Unternehmen durch den Schießstandbetreiber
Der Schießstandbetreiber darf nur geeignete Unternehmen (Erlaubnisinhaber nach § 7 SprengG) mit der gewerbsmäßigen Reinigung von Schießständen beauftragen.
Der Betreiber muss bei der Erstellung einer Ausschreibung, die eine gewerbsmäßige Reinigung seines Schießstandes beschreibt, den Nachweis einer Erlaubnis nach § 7 SprengG (Unternehmen) und Befähigungsscheininhaber (Mitarbeiter) verlangen.
Die Beauftragung eines Unternehmens, das die gewerbsmäßige Reinigung eines Schießstandes durchführen soll, darf nur erfolgen, wenn der dokumentierte gültige Nachweis über die Erlaubnis nach § 7 SprengG des Unternehmens und die Befähigungsscheine nach § 20 SprengG der Mitarbeiter vor der Beauftragung vorliegen.
10.6.4 Erste-Hilfe
Entsprechend der BGV A1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit der BGI 509 "Erste-Hilfe im Betrieb" ist der Unternehmer - hier der Betreiber der Schießstätte - verpflichtet, für die Erste-Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit die erforderlichen Einrichtungen, hierbei insbesondere Meldeeinrichtungen und Erste-Hilfe Material bereitzustellen und zu gewährleisten, dass erforderliches Personal wie Ersthelfer zur Verfügung steht, damit nach einem Unfall sofort Erste-Hilfe geleistet und eine ggf. erforderliche ärztliche Versorgung geleistet werden kann.
Der Betreiber der RSA hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch technische (Meldeeinrichtungen) und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann. Dazu sind in der RSA ein Telefon bereitzustellen und in der Benutzungsordnung Regelungen zu treffen, wie schnelle ärztliche Hilfe herbeigeholt werden kann.
Im Weiteren hat der Betreiber der RSA dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.
Der Kleine Verbandkasten nach DIN 13157 wird als ausreichend angesehen, da Schießstätten in der BGI 509 zwar nicht aufgeführt sind aber sich in der Schießbahn nicht mehr als 10 Personen gleichzeitig aufhalten und es damit "vergleichbar" zu den Forderungen auf Baustellen ist. Der Standort des Verbandkastens ist dem Schild E 003 - Erste-Hilfe gemäß BGI 816 zu kennzeichnen.
10.6.5 Arbeiten von Firmen in Schießanlagen
Belehrung über Gefahren in der Raumschießanlage bei Arbeiten oder sonstigen Tätigkeiten innerhalb der Raumschießanlage für Mitarbeiter von Fremdfirmen
Die Belehrung umfasst folgende Punkte:
Die Belehrung wurde am .................................
durch ........................... durchgeführt.
Datum | Name | Vorname | Firma | Unterschrift |
2) Beim Schießen mit Vorderladerwaffen sollen bei Perkussionswettbewerben zwischen den Schützenständen Seitenblenden angebracht sein, bei Steinschlosswettbewerben müssen diese vorhanden sein.
3) RDK = Rohdichtklasse in 1.000 kg /m3
4) SFK = Steinfestigkeitsklasse in N/mm2
5) M 15 = Mörtelklasse 15 N/mm2 nach DIN EN 998-2
6) bei Verwendung von Hochlochziegeln die Differenz aus Ziegelgesamtdicke, abzüglich der max. möglichen Hohlräume im Grundriss
7) HFK = Holzfestigkeitsklasse nach DIN EN 338
8) rückprallsicher ausrüsten, nicht bei seitlichen Flächen notwendig
9) nur FLG bis Kal. 12 aus Blei
10) oder andere abgeschlossene Geschossfänge
11) Kunststofflamellen, Granulat o. Ä.
12) RDK = Rohdichtklasse in 1.000 kg /m3
13) SFK = Steinfestigkeitsklasse in N/mm2
14) M 15 = Mörtelklasse 15 N/mm2 nach DIN EN 998-2
15) bei Verwendung von Hochlochziegeln die Differenz aus Ziegelgesamtdicke, abzüglich der max. möglichen Hohlräume im Grundriss
16) HFK = Holzfestigkeitsklasse nach DIN EN 338
17) auch sitzender Anschlag
18) auch kniender Anschlag
19) von der senkrecht auf der Schießlinie stehenden Mittelachse der jeweiligen Schießbahn
20) DIN EN 179
21) Electronic Pressure Velocity and Action Time
22) Bundesinstitut für chem.-techn. Untersuchungen, Swisttal, Bericht-Nummer 100/15556/96 "Analyse und Bewertung der Reaktionsprodukte aus Explosivstoff beim Schuss mit Handfeuerwaffen". Teil 1 und 2
23) als Büchsen, mit Ausnahme LW in KW-Kalibern
24) Flinten nur mit Bleischrotmunition mit Durchmesser von < 4 mm
25) siehe BDS-Sporthandbuch
26) Gebotszeichen M 01 nach BGV A 8 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz"
27) Reduzierung auf 3,0 m ab 2013 beabsichtigt.
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