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Sprengstofflager-Richtlinien
SprengLR 240 - Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten

Ausgabe Juni 1997
(BArbBl. 9/97 S. 82; 11/1997 S. 75)



Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Lager für Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten, die als pyrotechnische Gegenstände der Unterklasse T1 der Lagergruppe 1.4 und den Verträglichkeitsgruppen G oder S zugeordnet sind. Sie gilt auch für Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten, die nach den Transportvorschriften der Klasse 9 zugeordnet sind. Diese Richtlinie gilt auch für die Aufbewahrung von in Satz 1 genannten Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten außerhalb eines Lagers (kleine Mengen) nach Nummer 4 des Anhanges zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV).

1. Allgemeines

Diese Richtlinie erläutert bzw. konkretisiert einzelne Vorschriften des Anhanges zu § 2 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie ist

  1. eine Airbag-Einheit eine für den Einbau in ein Kraftfahrzeug bestimmte Baugruppe, die aus wenigstens einem Gasgenerator und einem Luftsack mit Abdeckung besteht,
  2. eine Gurtstraffer-Einheit eine für den Einbau in ein Kraftfahrzeug bestimmte Baugruppe, die aus wenigstens einem Gasgenerator und einer mechanischen Vorrichtung zum Straffen eines Sicherheitsgurtes besteht. Baugruppen (Einheiten), die als pyrotechnische Gegenstände der Unterklasse T1 eingestuft und zugelassen sind, können auch Gasgeneratoren der Unterklasse T2 enthalten. Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten, eingebaut in größeren Bauteilen von Kraftfahrzeugen, z.B. Armaturenbrettern, Lenksäulen, Türen oder Sitzen, sind keine Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten im Sinne dieser Richtlinie.

3. Zugänge

(1) Für Lager, in denen Airbag- bzw. Gurtstraffer-Einheiten aufbewahrt werden, bestehen aus sicherheitstechnischer Sicht zum Schutz der Benutzer der Zugänge zu Arbeitsstätten keine Bedenken gegen die Aufbewahrung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten in der Nähe der Zugänge. (s. Anhang Nr. 2.2.1) 1.

(2) Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften, z.B. § 17 der Arbeitsstättenverordnung, bleiben hiervon unberührt.

4. Brandschutz

(1) Der Brandschutzbereich von 25 m ist nur bei freistehenden Lagern aus leichten Baustoffen 2 gemäß Nr. 2.4.3 Abs. 2 des Anhanges zu § 2 der 2. SprengV einzuhalten. Bei anderen Lagern kann der Brandschutzbereich verkleinert werden, wenn das Lagergut durch bauliche Maßnahmen vor Einwirkung von Flammen, Funken und Wärmestrahlung geschützt ist. (s. Anhang Nr. 2.2.3 Abs. 2 und 4)

(2) Für die Kennzeichnung ist das Verbotszeichen P 02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" der Anlage 2 der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) zu verwenden.3) (s. Anhang Nr. 2.2.3 Abs. 3)

(3) Der Brandschutzbereich braucht nicht gekennzeichnet zu sein, wenn das freistehende Lager umfriedet (umzäunt) ist. (s. Anhang Nr. 2.2.3 Abs. 3)

5. Schutz vor elektrischer Energie

(1) Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten mit elektrischer Auslösung müssen kurzgeschlossen sein. (s. Anhang Nr. 2.2.4)

(2) Der direkte Kontakt von Funksendern (Sprechfunkgeräte oder mobile Telefone) mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten mit elektrischer Auslösung ist zu vermeiden.

6. Schutz vor Diebstahl und unbefugtem Zugang

(1) Eine Einfriedung (Umzäunung oder Mauer) muß mindestens 1,80 m hoch sein.

(2) Lager innerhalb eines eingefriedeten Betriebsgeländes brauchen nicht eingefriedet werden. Ein Verschließen der Lager ist beim Vorhandensein einer Beaufsichtigung nicht erforderlich.

7. Bauweise und Einrichtung

(1) Die Bauweise einschließlich der Fenster muß so ausgeführt sein, daß im Falle eines Brandes keine Teile nach draußen gelangen können. (s. Anhang Nr. 2.2.5 Abs. 4, 1. Spiegelstrich)

(2) Der Fußboden muß bei trockener leitfähiger Kontaktierung einen Oberflächenwiderstand kleiner als 108 Ohm aufweisen 4. Er muß geerdet sein, wenn durch elektrostatische Energie auslösbare Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten aufbewahrt werden. (s. Anhang Nr. 2.5.2 Abs. 1)

(3) Betonfußböden erfüllen in der Regel die Voraussetzungen an die elektrostatische Leitfähigkeit.

(4) Werden Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten ausschließlich in Versandverpackung aufbewahrt, so genügt es, wenn die Lagerräume den Bestimmungen für die Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V gemäß DIN VDE 0100 entsprechen. (s. Anhang Nr. 2.5.2 Abs. 2)

(5) Unter Beachtung der stoffspezifischen Daten des Lagergutes sind Raumheizungen so zu gestalten, daß die Explosivstoffe keine Temperaturen annehmen, die zu gefährlichen Reaktionen führen können. Dies kann z.B. erreicht werden durch

8. Zusammenlagerung

(1) Eine Zusammenlagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten, die dieser Richtlinie unterliegen, ist zulässig.

(2) Eine Zusammenlagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten mit Automobilteilen oder Materialien, die nicht  explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich und/oder entzündlich im Sinne von § 4 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung sind, ist zulässig. (s. Anhang Nr. 2.7 Abs. 5)

9. Aufbewahrung außerhalb eines Lagers (kleine Mengen)

(1) Für die Aufbewahrung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten in kleinen Mengen sind abweichend von Anlage 6 zum Anhang der 2. SprengV nachfolgende Explosivstoff-Netto-Höchstmassen zulässig, wobei die Aufbewahrung nur in gewerblich genutzten Räumen erfolgen darf.

(2) Für die Aufbewahrung von Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten in kleiner Menge nach Abs. 1 ist eine Liste bereitzuhalten, aus der die jeweilige Explosivstoff-Netto-Masse ersichtlich ist.

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1Hier und im folgenden ist unter Anhang jeweils der Anhang zu § 2 der 2. SprengV zu verstehen.
2Leichte Baustoffe sind z.B. Leichtbauplatten, Leichtbetonplatten, Leichtbetonsteine oder Leichtbeton.
3Siehe auch Verbotszeichen 16 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" DIN 4844 Teil 1 entsprechend.
4Siehe DIN 519953 "Prüfung der Ableitfähigkeit für elektrostatische Ladungen für Bodenbeläge in explosionsgefährdeten Räumen"


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