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3 Bauweise und Einrichtung
3.1 Allgemeine Bauvorschriften
Anhang Nr. 3.3.1 Abs. 1 | (1) Die Lagergebäude oder die Lagerräume in ein- oder mehrgeschossigen Gebäuden müssen aus nicht brennbaren Baustoffen errichtet werden. Dies gilt nicht für Dachkonstruktionen, Türen, Fenster sowie Entlastungsflächen in leichter Bauweise. |
(2) Lagergebäude sollen vorzugsweise eingeschossig errichtet werden.
(3) Lagergebäude - ausgenommen Dachkonstruktionen, Türen und Fenster sowie Entlastungsflächen - müssen aus Bauteilen errichtet werden, die aus nichtbrennbaren Baustoffen 6 bestehen.
(4) Die Dachkonstruktion, Türen und Fenster sowie Entlastungsflächen müssen aus Bauteilen errichtet sein, die mindestens schwer entflammbar 7 sind.
(5) Das Dach muß eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung 8 aufweisen.
(6) Fenster sind mit Blendschutz zu versehen, wenn durch Sonneneinstrahlung eine Gefahrenerhöhung entstehen kann.
(7) Durch geeignete Entlastungsflächen in den Außenwänden oder durch entsprechende Bauart des Daches muß gewährleistet sein, daß bei Lagergebäuden für Stoffe der Lagergruppen I und II im Brand- oder Zersetzungsfall die erforderliche Druckentlastung eintritt. Türen und Fenster können als Entlastungsflächen ausgebildet werden.
Für Stoffe der Lagergruppe III genügen Türen und Fenster als Entlastungsfläche. Für die Bemessung der erforderlichen gesamten Entlastungsfläche gelten folgende Richtwerte:
0,25 m2 je 1000 kg Stoff der Lagergruppe II
0,5 m2 je 1000 kg Stoff der Lagergruppe Ib
1,0 m2 je 1000 kg Stoff der Lagergruppe Ia.
Den genannten Richtwerten ist eine Belegungsdichte von 200 kg Stoff je m3 Gesamtlagerraum zugrunde gelegt. Ist die Belegungsdichte größter als 200 kg je m3 Lagerraum, so sind die Richtwerte proportional zu erhöhen.
(8) Die Widerstandsfähigkeit von Entlastungsflächen muß wesentlich geringer sein als die der übrigen Bauteile. Die Anordnung und Bauweise der Entlastungsflächen soll dem Außenangriff der Feuerwehr nicht behindern. In Wänden, die als Entlastungsflächen ausgebildet sind, können Türen oder Fenster vorhanden sein.
Leichte Baustoffe für Entlastungsflächen sind z.B. Kunststoff-Folien, Leichtbauplatten, Leichtbetonsteine, Leichtbeton, Holz.
(9) In eingeschossigen Gebäuden müssen die Lagerräume von anderen Räumen durch Brandwände 9 abgetrennt sein. Enthalten die Brandwände Öffnungen, so müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein und in einen gesicherten Bereich, z.B. einen feuerbeständig abgetrennten Flur, führen.
Grenzt an die Brandwand eine Entlastungsfläche an, so ist die Brandwand um mindestens 0,5 m seitlich vorzuziehen oder über Dach zu führen. Dies gilt nicht, wenn die an die Brandwand angrenzende Wand bzw. das Dach des nicht zur Lagerung benutzten Teils des Gebäudes im unmittelbaren Gefahrenbereich keine Öffnungen aufweist und feuerbeständig ist.
(10) In mehrgeschossigen Gebäuden müssen die Lagerräume durch Brandwände 10 feuerbeständig von anderen Räumen abgetrennt sein. Enthalten die Brandwände Öffnungen, so müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein und in einen gesicherten Bereich, z.B. einen feuerbeständig abgetrennten Flur, führen. Lagerräume müssen so gelegen sein, daß die Fluchtmöglichkeit aus anderen Räumen nicht beeinträchtigt wird. Entlastungsflächen müssen so angeordnet sein, daß Beschäftigte in dem dauernden Aufenthalt von Personen dienenden Räumen und Bereichen nicht gefährdet werden. Dies gilt auch für Räume und Bereiche, die aus anderen Gründen schutzbedürftig sind. Wände oberhalb von Entlastungsflächen müssen bis zur Dachkante öffnungslos und feuerbeständig 11 sein. Die gleiche Beschaffenheit muß seitlich der Entlastungsfläche in einer Breite von mindestens 5 m bis zur Dachkante eingehalten werden.
3.2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Anhang Nr. 3.3.1 Abs. 3 | (1) Elektrische Anlagen und Betriebsmitteln müssen den Bestimmungen für elektrische Anlagen in explosivstoffgefährdeten Betriebsstätte entsprechen. |
(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen hinsichtlich Ausführung und Anordnung den Bestimmungen für elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in explosivstoffgefährteten Betriebsstätten 12 entsprechen. Werden Stoffe ausschließlich in Versandpackungen aufbewahrt, so genügen die Bestimmungen für die Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis 1000 V für feuchte und nasse Räume.
(3) Kann sich bei der Aufbewahrung eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden, sind die Bestimmungen über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen einzuhalten.
3.3 Schutz vor gefährlichen Reaktionen
Anhang 1 Nr. 3.3.1 Abs. 4 | (1) Lager müssen so beschaffen sein, daß die Stoffe keine Temperaturen annehmen, die zu gefährlichen Reaktionen führen können. |
(2) Stoffe sind in unterschiedlichem Maße thermisch empfindlich. Sie können sich bei einer für jeden Stoff spezifischen Temperatur gefährlich zersetzen.
(3) Als Raumheizungen sind Warmwasserheizungen, Dampfheizungen, Warmluftheizungen und elektrische Heizungen zulässig. Heizungen mit freiliegenden glühenden Teilen sowie Gas- und Ölbrenner sind nicht zulässig.
Raumheizungen sind so zu gestalten, daß die Stoffe keine Temperaturen annehmen, die zu gefährlichen Reaktionen führen können. Dies kann z.B. erreicht werden durch:
Die Heizkörper müssen eine glatte Oberfläche haben und sich allseitig gut reinigen lassen. Die Heizkörper sind mit einem Anstrich zu versehen, der Staubablagerungen leicht erkennen läßt.
(4) Eine gefährliche Zersetzung kann bei einigen Stoffen schon bei Temperaturen unterhalb 20 °C eintreten. In diesen Fällen ist eine Kühlung erforderlich.
Ein Kühlhalten der Stoffe kann durch entsprechende Einrichtungen wie z.B.
erreicht werden.
(5) Kann auch durch Kühlung auf zu niedrige Temperaturen eine Gefährdung, z.B. infolge Entmischung oder Kristallisation eintreten, müssen die Einrichtungen auch geeignet sein, die Unterschreitung einer unteren Temperaturgrenze zu verhindern.
3.4 Schutz vor Gefahren durch atmosphärische Entladungen
Anhang 1 Nr. 3.3.1 Abs. 5 | (1) Lager müssen gegen die Gefahren durch atmosphärische Entladungen geschützt sein. |
(2) Blitzschutzanlagen sind nach den Bestimmungen für das Errichten von Blitzschutzanlagen 13 zu errichten.
3.5 Aufbewahrung ins Freien
3.5.1 Schutz vor Witterungseinflüssen
Anhang Nr. 3.3.1 Abs. 7 Satz 1 | (1) Bei der Aufbewahrung im Freien sind die Packstücke oder sonstigen Behältnisse vor Witterungseinflüssen, die zu einer Gefahrenerhöhung führen können, zu schützen. |
(2) Witterungseinflüsse, die zu einer Gefahrenerhöhung fuhren können, sind solche, die die Stoffe hinsichtlich ihrer thermischen Stabilität oder ihrer Homogenität sowie die Packstücke hinsichtlich ihrer mechanischen Stabilität beeinträchtigen können.
(3) Freilager müssen überdacht sein, wenn Stoffe aufbewahrt werden, für die eine höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur nicht festgelegt ist.
(4) Freilager brauchen nicht überdacht zu sein, wenn Stoffe aufbewahrt werden, deren thermische Stabilität gewährleistet ist (SADT > 80 °C) und deren Verpackung entweder gegenüber Nässe und Wärme ausreichend stabil oder zusätzlich durch Abdecken, z.B. mit Planen, geschützt ist.
3.5.2 Einfrieden von Freilagern
Anhang Nr. 3.3.1 Abs. 8 | (1) Lager im Freien sind einzufrieden, wenn die örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern. |
(2) Die Einfriedung soll den Zutritt Unbefugter erschweren und mindestens 1,8 m hoch sein.
(3) Lager innerhalb eines abgeschlossenen Betriebsgeländes brauchen nicht eingefriedet zu werden.
4 Betriebsvorschriften
4.1 Überwachen der Lagertemperatur
Anhang 1 Nr. 3.3.2 Abs. 11 | (1) Darf die Lagertemperatur einen bestimmten Grenzwert nicht über- oder unterschreiten (höchstzulässige oder niedrigste Aufbewahrungstemperatur), ist sie - soweit notwendig - zu überwachen |
(2) Die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur ist diejenige höchste Temperatur des Stoffes, bei der dieser ohne Gefahr des Eintritts einer selbstbeschleunigenden Reaktion gelagert werden kann. Sie wird nach den Vorschriften für die Beförderung von Gütern der Klasse 5.2 in der Gefahrgutverordnung Straße bestimmt. Die höchstzulässige oder die niedrigste Aufbewahrungstemperatur wird, soweit erforderlich, vom Hersteller festgelegt.
4.2 Brandschutz
Anhang Nr. 3.3.2 Abs. 13 | (1) Im Brandschutzbereich darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht verwendet werden. In unmittelbarer Nähe des 1 Lagerbereiches dürfen leicht entzündliche oder brennbare Materialien nicht vorhanden sein. |
(2) Als unmittelbare Nähe gilt ein Abstand von 10 m, sofern nicht Maßnahmen nach Nummer 2.3.1 Abs. 3 Satz 2 oder 3 getroffen sind.
4.3 Maßnahmen gegen ein Entmischen von Stoffen
Anhang Nr. 3.3.2 Abs. 14 | (1) Bei Stoffen, die sich während der Lagerung unter Gefahrenerhöhung entmischen können, ist durch geeignete Maßnahmen eine ausreichende Phlegmatisierung sicherzustellen. |
(2) Mit einer Entmischung ist insbesondere bei Zubereitungen aus festen und flüssigen Komponenten zu rechnen. Die Gefahrenerhöhung durch Entmischung ist geringer, wenn die Zubereitungen in möglichst kleine Verpackungseinheiten unterteilt sind.
(3) Eine geeignete Gegenmaßnahme gegen ein Entmischen ist das regelmäßige Wenden der Packstücke.
4.4 Festlegen einer Höchstlagerdauer
Anhang Nr. 3.3.2 Abs. 15 | (1) Muß während der Lagerung mit einer gefährlichen Verringerung der Stabilität der Stoffe gerechnet werden, ist eine Höchstlagerdauer festzulegen. Diese darf nicht überschritten werden. |
(2) Mit einer gefährlichen Verringerung der Stabilität der Stoffe ist insbesondere zu rechnen, wenn entstehende Zersetzungsprodukte autokatalytisch die weitere Zersetzung beschleunigen. Die Höchstlagerdauer ist - soweit erforderlich - nach Angaben des Herstellers festzulegen.
4.5 Aussonderung nicht mehr verwendbarer Stoffe
Anhang Nr. 3.3.2 Abs. 16 | (1) Stoffe, die in einen irreversiblen Zustand geraten sind, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann, oder andere nicht mehr verwendbare Stoffe sind gesondert und nach Arten getrennt aufzubewahren; sie sind baldmöglichst zu entsorgen. |
(2) Es ist anzunehmen, daß Stoffe oder Zubereitungen in einen irreversiblen Zustand, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann, geraten sind, wenn sie
5 Zusammenlagerung
Anhang Nr. 3.4 | (1) Stoffe dürfen nicht mit Explosivstoffen zusammengelagert werden. Verschiedene Stoffe dürfen miteinander oder mit anderen Materialien nur zusammengelagert werden, soweit hierdurch eine wesentliche Gefahrenerhöhung nicht eintreten kann. |
(2) Zusammenlagern ist das gemeinsame Lagern verschiedener Stoffe miteinander oder mit anderen Materialien innerhalb desselben Lagerbereiches. Dies gilt auch für verschiedene Lagerbereiche, sofern diese unzureichend voneinander getrennt sind.
(3) Eine ausreichende Trennung verschiedener Lagerbereiche wird erreicht durch
In den sich nach Satz 1 Ziffer 2 ergebenden Zwischenräumen dürfen Materialien gelagert werden, für die keine Zusammenlagerungsverbote bestehen und die eine Brandausbreitung nicht unterstützen.
(4) Eine wesentliche Gefahrenerhöhung ist gegeben, wenn
(5) Ein Zusammenlagern ist unzulässig für
Klasse 2 | Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase |
Klasse 3 | Entzündbare Flüssigkeiten |
Klasse 4.2 | Selbstentzündliche Stoffe |
Klasse 4.3 | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln |
Klasse 5.1 | Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe |
Klasse 6.2 | Ansteckungsgefährliche Stoffe |
Klasse 7 | Radioaktive Stoffe, |
(6) Die Stoffe der Stoffgruppen nach Nummer 1.1 Abs. 3 dürfen wie folgt zusammengelagert werden:
(7) Die Zulässigkeit des Zusammenlagerns von Stoffen nach Nummer 1.1 Abs. 3 mit anderen Stoffen oder Materialien ist, soweit nicht die Absätze 5 und 6 Anwendung finden, nach Maßgabe des Absatzes 1 in Verbindung Absatz 4 im Einzelfall zu prüfen. Entsprechendes gilt für Stoffe nach Nummer 1.1 Abs. 3 Nr. 6.
(8) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Zusammenlagerns von Stoffen nach Nummer 1.1 mit anderen Gefahrstoffen sind auch andere, das Zusammenlagern regelnde Vorschriften (z.B. TRbF 110, TRGS 514, TRGS 515) zu beachten.
(9) Beim Zusammenlagern von Stoffen nach Nummer 1.1 mit anderen leicht entzündlichen oder brennbaren Materialien (z.B. mit Gütern der Klasse 4.1 - Entzündbare feste Stoffe - des IMDG-Code deutsch) ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Schutz- und Sicherheitsabstände zur Vermeidung einer gegebenenfalls eintretenden Gefahrenerhöhung für die Umgebung des Lagers ausreichen oder zu erhöhen sind.
_________________________________
6) Entsprechend z.B. der Baustoffklasse A 1 nach DIN 4102 Teil 1
7) Entsprechend z.B. mindestens der Baustoffklasse B 1 nach DIN 4102 Teil 1
8) Z. B. nach DIN 4102 Teil 7
9) Z. B. nach DIN 4102 Teil 3
10) Z. B. nach DIN 4102 Teil 3
11) Entsprechend z.B. mindestens der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach DIN 4102 Teil 2
12) Siehe z.B. DIN 57166/VDE 0166
13) Siehe z.B. DIN 57185/VDE 0185 Teil 1 und Teil 2
14) Offizielle Übersetzung des International Maritime Dangerous Goods-Code (IMDG-Code) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BAnz. Nr. 98a) vom 1. Juni 1991
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