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Sprengstofflager-Richtlinien
SprengLR 350 - Richtlinie Abstände der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppen I-III)

Ausgabe Januar 1986
(BArbBl. 1/86 S. 69)



Geltungsbereich

Diese Richtlinie *) gilt für die Abstände der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe **) nach Nummer 3.2.2 Abs. 1, 3 und 4 des Anhangs zu § 2 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV). Die Vorschriften des Anhangs sind eingearbeitet und blau dargestellt.

1. Allgemeines

Anhang Nr. 3.2.2 Abs. 1(1) Lager müssen von Wohnbereichen und von öffentlichen Verkehrswegen mindestens die in Anlage 3 genannten Schutzabstände sowie von anderen schutzbedürftigen Betriebsgebäuden und -anlagen und von anderen Lagern für Stoffe der Nummer 3 mindestens die in Anlage 4 genannten Sicherheitsabstände haben.

(2)E Die in der Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Schutzabstände berücksichtigen die von einem Brand der Stoffe bei Lagerung im Freien ausgehenden Gefahren.

(3)E Die in der Anlage 4 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Sicherheitsabstände Lager/Lager berücksichtigen die von einem Brand der Stoffe in einem Gebäude ausgehenden Gefahren, wenn das Lager in Wirkungsrichtung eine Wand der Feuerwiderstandsklasse F30-A nach DIN 4102. Teil 2 aufweist oder bei benachbarten, etwa gleich hohen Lagern mindestens ein Lager in Wirkungsrichtung dieser Anforderung genügt. Enthält diese Wand Öffnungen, so müssen sie durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlen verhindern, verschlossen sein. Die so verschlossenen Öffnungen gelten nicht als Entlastungsflächen. Die öffnungslose Wand kann durch eine gleichwertige Maßnahme (z.B. Schutzmauer, Wall) ersetzt werden. Diese muß das Lagergebäude - oder im Falle eines Freilagers den Lagerstapel - um mindestens 1 m überragen.

(4)E Die in der Anlage 4 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Sicherheitsabstände von Lagern zu Betriebsgebäuden oder -anlagen berücksichtigen die von einem Brand der Stoffe bei Lagerung im Freien ausgehenden Gefahren, wobei an die Bauart der Betriebsgebäude oder -anlage keine Anforderungen gestellt sind.

(5)E Für die Festlegung der Abstände sind bei Freilagern oder Lagerflächen in Gebäuden die für die Stoffe der Genehmigung zugrundeliegenden Lagerflächen bzw. ihre Begrenzungen maßgebend. Bei der Zusammenlagerung mit Stoffen nach Nummer 3 Abs. 3 dieser Richtlinie sind die Begrenzungen der Gesamtlagerfläche zugrunde zu legen, sofern durch die Zusammenlagerung eine wesentliche Gefahrenerhöhung im Sinne der Nummer 3 Abs. 4 dieser Richtlinie gegeben ist.

(6)E Bei der Lagerung der Stoffe in Gebäuden setzen die in den Anlagen 3 und 4 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Schutz- und Sicherheitsabstände voraus, daß Entlastungsflächen nach SprengLR 310 Nr. 2.1.3 vorhanden sind.

(7)E Die Abstände der einander zugekehrten Begrenzungen der gefährdenden und gefährdeten Objekte sind unter Berücksichtigung der Nummer 2, 4 und 5 dieser Richtlinie zu ermitteln. Der größte sich ergebende Abstand ist der Abstand im Sinne der Nummer 1.7 und 1.8 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV.

(8) Bilden die Begrenzungen Winkel miteinander, so sind die oben ermittelten Sicherheitsabstände mit dem Cosinus des halben Winkels zu multiplizieren.

2. Unterteilung in Teilmengen

Anhang Nr. 3.2.2 Abs. 3(1) Sind die an einem Ort gelagerten Stoffe in Teilmengen unterteilt, und ist durch diese Unterteilung eine gleichzeitige Deflagration anderer Teilmengen ausgeschlossen, so ist für die Ermittlung der Abstände nach Absatz 1 die Teilmenge zugrunde zu legen, die den größten Abstand erfordert.

(2)E Um die Auswirkungen im Schadensfall bei der Lagerung größerer Mengen möglichst gering zu halten, empfiehlt sich eine Unterteilung der gesamten Lagermenge in Teilmengen, z.B. durch Zwischenwände. Für Stoffe der Lagergruppen I und II führt eine derartige Unterteilung zu einer Verringerung der Schutz- und Sicherheitsabstände.

(3)E Eine gleichzeitige Deflagration von Teilmengen ist ausgeschlossen, wenn die Lager mit öffnungslosen Zwischenwänden ausgestattet sind, die eine Brandübertragung von Raum (Teilmenge) auf Raum (Teilmenge) verhindern. Dies gilt als erfüllt, wenn die Zwischenwände

(4)E Stoffe, bei denen Temperaturen von weniger als 70 °C zu einer gefährlichen Reaktion führen können (d.h. Stoffe, die sich bei diesen Temperaturen z.B. exotherm zersetzen), müssen von Zwischenwänden in einem Mindestabstand von 0,3 m gelagert werden 1). Dieser Abstand kann entfallen, wenn durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. zusätzliche Wärmeisolierung, höhere Feuerwiderstandsklasse oder Kühlung der Zwischenwände) eine gleiche Schutzwirkung erreicht wird.

3. Zusammenlagerung

Anhang Nr. 3.2.2 Abs. 4(1) Werden Stoffe mehrerer Lagergruppen zusammengelagert, so ist die Gesamtmenge der Stoffe aller Lagergruppen zugrunde zu legen und für die Ermittlung der Abstände nach Absatz 1 diejenige Lagergruppe zugrunde zu legen, die den größten Abstand zu den gefährdeten Objekten erfordert. Mengen der Lagergruppe III bleiben hierbei unberücksichtigt, es sei denn, daß eine wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann.

(2)E Stoffe der Lagergruppe III führen bei der Zusammenlagerung mit Stoffen der Lagergruppen I oder II in der Regel nicht zu einer wesentlichen Gefahrenerhöhung.

(3)E Stoffe, die nicht dem SprengG unterliegen und für die keine Zusammenlagerverbote bestehen (SprengLR 340 Nr. 2.1.4), bleiben bei der Ermittlung der Schutz- und Sicherheitsabstände unberücksichtigt, wenn keine wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann.

(4)E Eine wesentliche Gefahrenerhöhung ist anzunehmen, wenn bei einem Brand die freigesetzte Energie je Zeiteinheit durch diese Menge mehr als verdoppelt werden kann.

4. SchutzabständeE

4.1 Lagergruppe I

4.1.1 Verringerung der Schutzabstände

Anlage 3 zum Anhang Nr. 1 Abs. 4 Satz 1(1) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei Lagermengen über 100 kg der Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.

(2)E Die in Anlage 3 zum Anhang aufgeführten Schutzabstände zu Wohnbereichen dürfen nach Tafel 1 verringert werden, wenn folgende Maßnahmen getroffen sind:

Tafel 1

Gesamtlagermenge in kgVerringerung des
Schutzabstandes um ... %
bis zu 500050
über 5000 bis zu 2000040
über 20000 bis zu 5000030
über 5000020
  1. In Wirkungsrichtung muß das Lager eine öffnungslose Brandwand nach DIN 4102 Teil 3 aufweisen.
  2. Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände müssen den Bedingungen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen. Enthalten sie Öffnungen, so müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
  3. Das Lager muß ein Dach oder eine Decke mindestens der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach DIN 4102 Teil 2 haben und eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102 Teil 7 aufweisen. Enthalten Dach oder Decke Öffnungen, so müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein.
  4. Der Abstand zwischen dem Lagergut und der Lagerdecke muß mindestens 1 m betragen. Er kann bei geringer Lagertiefe verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.
  5. Sowohl die Brandwand nach Ziffer 1 als auch die angrenzenden Außenwände nach Ziffer 2 können durch eine gleichwertige Maßnahme, wie z.B. Schutzwand, Wall, ersetzt werden. Diese/dieser muß das Lagergebäude - oder im Falle eines Freilagers den Lagerstapel - um mindestens 1 m überragen. In diesem Fall oder wenn die angrenzenden Außenwände nach Ziffer 2 oder das Dach oder die Decke nach Ziffer 3 als Entlastungsfläche ausgebildet sind, sind die verringerten Schutzabstände um die Lagertiefe (in Wirkungsrichtung gemessen) zu vergrößern.

(3)E Die in Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Schutzabstände zu Wohnbereichen dürfen für Lager mit flüssigen Stoffen nach Tafel 2 verringert werden, wenn die Flächenbelegung, bezogen auf die genehmigte Lagermenge, höher als 100 kg/m2, jedoch nicht höher als 350 kg/m2 ist und der baulich als Auffangwanne gestaltete Lagerboden ein Fassungsvermögen besitzt, das mindestens der gelagerten Menge der flüssigen Stoffe entspricht. Die Verringerung des Schutzabstandes bei einer Flächenbelegung größer 350 kg/m2 ist nur aufgrund eines Gutachtens der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) zulässig. Der Mindestabstand von 30 m muß jedoch gewährleistet sein, soweit nicht Maßnahmen nach Absatz 2, 6 oder 7 getroffen sind. Werden in einem Lager oder Lagerraum neben flüssigen auch feste Stoffe (höchstens 35 % der Gesamtlagermenge) gelagert, so darf die Gesamtlagermenge höchstens 75 % der genehmigten Lagermenge betragen.

Tafel 2

Flächenbelegung in kg Flüssigkeit
je m2 Auffangwanne
Verringerung des
Schutzabstandes um ... %
l00 bis 15010
über 150 bis 20015
über 200 bis 25025
über 250 bis 30030
über 300 bis 35035

(4)E Die in Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrswegen dürfen für Lager mit flüssigen Stoffen entsprechend den Angaben in Absatz 3 verringert werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Mindestabstand von 25 m muß jedoch gewährleistet sein, soweit nicht Maßnahmen nach Absatz 2, 6 oder 7 getroffen sind.

(5)E Die in Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrswegen können für Lagermengen bis zu 10000 kg entfallen, wenn in Wirkungsrichtung die in Absatz 2 genannten Maßnahmen getroffen sind. Für Lagermengen über 10000 kg dürfen unter den gleichen Voraussetzungen die Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrswegen um 40 m verringert werden.

(6)E Die in Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Schutzabstände können um 30 % verringert werden, wenn

  1. die Lager mit einer meldergesteuerten Feuerlöscheinrichtung ausgerüstet sind, die entsprechend den anerkannten technischen Regeln 2) bemessen, angeordnet, betrieben sowie regelmäßig gewartet wird,
  2. die Meldeanlagen und Löschmittel der Art der gelagerten Stoffe angepaßt sind, d.h. die Meldeanlagen müssen in der Lage sein, einen Entstehungsbrand oder eine flammenlose Zersetzung der gelagerten Stoffe möglichst frühzeitig zu erkennen und zu melden; die Löschmittel müssen geeignet sein, einen Brand der gelagerten Stoffe auch unter den jeweiligen Lagerbedingungen (z.B. Kühllager) wirksam zu bekämpfen.
  3. die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen mindestens 20 l × min-1 . m-2 beträgt.

(7)E Die in Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Schutzabstände können um 30 % verringert werden, wenn

  1. die Lager mit Meldeanlagen ausgestattet sind, die einen Entstehungsbrand oder eine flammenlose Zersetzung der gelagerten Stoffe möglichst frühzeitig erkennen und melden, und
  2. eine anerkannte Werkfeuerwehr zur unmittelbaren Brandbekämpfung zur Verfügung steht.

(8)E Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 6 oder Absatz 2 und 7 erfüllt, sind die angegebenen Verringerungen der Schutzabstände additiv wirksam. In den Fällen von Absatz 3 bzw. 4 sind die dort genannten Verringerungen zuerst in Ansatz zu bringen, bevor von den verbleibenden Schutzabständen die Verringerungen nach Absatz 2 und 6 oder Absatz 2 und 7 in Abzug gebracht werden dürfen. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 oder nach Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 erfüllt, sind zuerst die 40 m nach Absatz 5 Satz 2 und dann die prozentuale Verringerung nach Absatz 6 oder 7 in Abzug zu bringen.

(9)E Die in Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrswegen dürfen ganz entfallen für Verkehrswege mit geringer Verkehrsdichte. Öffentliche Verkehrswege mit geringer Verkehrsdichte sind:

(10)E Die in Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Schutzabstände dürfen zu besonders schutzbedürftigen Objekten der Anlagen 1 und 2 zu dieser Richtlinie nicht verringert werden, ausgenommen in den Fällen von Absatz 3 und 4.

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*) Siehe auch die mit E gekennzeichneten "Erläuterungen" zu dieser Richtlinie.

**) Im folgenden Text als Stoffe bezeichnet.

1) Maßgebend, ob die Zersetzung unter 70 °C erfolgt, ist die SADT (s. GefahrgutVStr Rn 3152/1 Abs. 2). Die SADT ist die Temperatur, bei der der Stoff unter Anwendung des dort genannten Prüfverfahrens zur selbstbeschleunigenden Zersetzung kommt.

2) Z.B. DIN 14489, DIN 14494, Richtlinien des Verbandes der Sachversicherer e.V. (VdS)