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Sprengstofflager-Richtlinien
SprengLR 410 - Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen

Ausgabe Februar 1982
(BArbBl. 2/82 S. 72)


Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Aufbewahrung von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff sowie von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb eines Lagers (kleine Mengen) nach Nummer 4 des Anhangs zu § 2 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) in Verbindung mit Anlage 6 zum Anhang der 2. SprengV. Die Vorschriften des Anhangs sind eingearbeitet und blau dargestellt.

1. Allgemeines

(1) In dieser Richtlinie sind nur diejenigen Vorschriften des Anhangs aufgeführt, die durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt werden. Daneben sind auch die übrigen Vorschriften des Anhangs zu beachten.

(2) Die Richtlinie berücksichtigt alle Stoffe und Gegenstände der Spalte 1 der Anlage 6 zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV in Verbindung mit den unterschiedlichsten Lagerarten und -orten. Um die Richtlinie nicht zu umfangreich werden zu lassen, muß in Kauf genommen werden, daß einzelne Absätze eines Abschnitts nicht für alle Lagerarten und -orte gelten, und daß dies im Text nicht hervorgehoben werden kann (siehe z.B. Nummer 4.2 Abs. 7, der für die Aufbewahrung in Wohnungen nicht anzuwenden ist).

(3) Als wichtiger Bestandteil der Richtlinie ist eine Fundstellenübersicht, im folgenden Übersicht genannt, beigefügt.

2. Fundstellenübersicht und ergänzende Begriffsbestimmungen

2.1 (1) Die Übersicht - s. Anlage zu dieser Nummer 2.1 - folgt dem Aufbau der Anlage 6 zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV. Sie enthält in den einzelnen Zeilen und Spalten diejenigen Nummern und Absätze der Richtlinie, die zu beachten sind.

(2) In die Übersicht wurden die Spalte 2 und die Zeile 4 der Anlage 6 der 2. SprengV (bewohnter Raum bzw. massenexplosionsfähige pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV) nicht aufgenommen, da diese Aufbewahrung generell nicht zulässig ist.

2.2 Als Raum im Sinne dieser Richtlinie gilt jeder zur Aufbewahrung geeignete allseitig umschlossene Ort.

2.3 Ein Nebenraum zum Verkaufsraum ist ein Raum, in dem keine Verkaufshandlungen getätigt werden. Er muß vom Verkaufsraum aus unmittelbar oder über einen Flur zugänglich sein. Der Zugang muß Unbefugten verwehrt sein.

3. Zulässige Menge

Anhang Nr. 4.1(1) Außerhalb eines Lagers dürfen Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe nur bis zu der in Anlage 6 genannten Menge aufbewahrt werden (kleine Mengen).

(2) In einer Wohnung ist die Benutzung mehrerer unbewohnter Räume zur Aufbewahrung nur zulässig, wenn die unbewohnten zur Aufbewahrung benutzten Räume nicht unmittelbar nebeneinander liegen.

4. Anforderungen an die Aufbewahrung von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff in den in der Übersicht zu Nr. 2.1 aufgeführten Fällen.

4.1

Anhang
Nr. 4.2 Absatz 1
(1) Stoffe und Gegenstände dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt wer- den. Diese Räume dürfen nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen.

(2) Geeignete Räume sind z.B. Gerätekammern, Keller- und Dachräume, in der Wohnung ausnahmsweise auch Bad und Toiletten, wenn in diesen Räumen eine Druckentlastungsfläche (z.B. Fenster) vorhanden ist. In Mehrfamilienhäusern sind Keller- und Dachräume nur denn geeignet, wenn der Aufbewahrungsraum feuerhemmend von den übrigen Räumen abgetrennt ist. Räume ohne Druckentlastungsfläcbe können benutzt werden, wenn keine anderen Aufbewahrungsmöglichkeiten bestehen und die Höchstmenge um die Hälfte gemindert wird.

(3) Zur Aufbwahrung im nichtgewerblichen Bereich können ferner Stahlschränke, die gegen Diebstahl und unbefugte Entnahmen gesichert sind, geeignet sein:

(4) Ungeeignet für eine Aufbewahrung sind z.B. Gänge, Flure, Kleiderablagen, Heizräume und Heizöllagerräume. Im gewerblichen Bereich sind Bad und Toiletten zur Aufbewahrung nicht geeignet.

(5) Aufbewahrungsräume müssen leicht erreichbar sein und ausreichend beleuchtet werden können.

(6) Nach Anlage 6 zur 2. SprengV dürfen abweichend von Absatz 1 in Verkaufs- und Arbeitsräumen die in dieser Anlage genannten Mengen aufbewahrt werden.

(7) Unbewohnte Nebengebäude und Lagerräume in gewerblich genutzten Gebäuden sind für die Aufbewahrung geeignet, wenn Wände, Decken und tragende Bauteile mindestens schwer entflammbar, möglichst feuerhemmend sind. Geeignet sind auch Garagen, sofern sie nicht als solche genutzt werden und eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde für die andere Nutzung vorliegt. Dies gilt auch für die Aufbewahrung von Schwarzpulver und massenexplosionsfähigen Treibladungspulvern bis zu einer Menge von 3 kg. Für größere Mengen dieser Stoffe sowie alle anderen Stoffe der Lagergruppe 1.1 gilt Absatz 8.

(8) Für die Aufbewahrung von Stoffen der Lagergruppe 1.1 - für Schwarzpulver und massenexplosionsfähige Treibladungspulver erst bei mehr als 3 kg - in unbewohnten Nebengebäuden und Lagerräumen in gewerblich genutzten Gebäuden müssen diese mindestens in feuerhemmender Bauart, sofern nicht nach dem Baurecht höhere Anforderungen gestellt werden, errichtet sein. Der Aufbewahrungsraum soll eine Druckentlastungsfläche besitzen und sich nicht unter, über oder neben Räumen befinden, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen. Die aufzubewahrenden Mengen sollen unterteilt werden (z.B. verschiedene Räume, Kojen, Boxen oder Behältnisse; siehe Nummer 4.11 Abs. 3).

(9) Für Gegenstände, bei denen mit Splitterwirkung zu rechnen ist, müssen die Druckentlastungsflächen so geschützt sein, daß im Falle eines Brandes keine gefährlichen Teile nach außen gelangen.

(10) Die ortsbewegliche Aufbewahrung darf nur kurzzeitig erfolgen; sie ist auf das unumgänglich notwendige zu beschränken und nach örtlichen Gegebenheiten vorzunehmen.

Aus Anlaß von Schießwettbewerben o.ä. darf Schwarzpulver oder Treibladungspulver in einer Menge von bis zu 1 kg im eigenen Kraftfahrzeug im verschlossenen Kofferraum aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrung soll in der Regel nicht mehr als 72 Stunden (z.B. Dauer eines Wochenendes) betragen.

(11) Auf Sportbooten und schwimmenden Kleinfahrzeugen ist die Aufbewahrung unzulässig. Dies gilt nicht für Signal- und Rettungsmittel für den eigenen Fahrzeugbetrieb. Im übrigen gilt § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 2. SprengV.

4.2

Anhang Nr. 4.2 Absatz 2(1) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Diebstahl und unbefugte Entnahme von Stoffen und Gegenständen zu verhindern.

(2) Bei der Aufbewahrung in Behältnissen, die sich innerhalb eines Raumes befinden, der nicht nach Absatz 5 gesichert ist, müssen diese verschlossen gehalten werden und gegen Wegnahme gesichert sein.

(3) Behältnisse können aus Stahl (handelsübliche Kassetten, Wandschränke oder Panzerschränke) sowie aus Holz oder anderem Material mit gleicher Festigkeit bestehen. An Holzbehälter werden folgende Anforderungen gestellt: Sie sollen aus ca. 20 mm starken Brettern oder Spanplatten bestehen, deren Eckverbindungen z.B. genutet oder gedübelt und verleimt sind. Beschläge und Befestigungen sind so anzubringen, daß sie von außen nicht abgeschraubt werden können.

(4) Fest mit der Wand verbundene Behältnisse außerhalb einer Wohnung, die von außen zugänglich sind, müssen aus Stahl oder gleichwertigem Material gefertigt sein und eine bündig schließende Tür mit innen liegenden Bändern besitzen. Die Tür muß mindestens mit einem außen bündig abschließenden Sicherheitsschloß versehen sein.

(5) Wenn die Behältnisse nicht den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entsprechen, muß die Tür des Aufbewahrungsraumes mit einem außen bündig abschließenden Sicherheitsschloß, welches schon nach einer Schließung greift, versehen sein. Fenster im Aufbewahrungsraum müssen ausreichend gesichert sein (z.B. Fenstergitter, abschließbare Olive; die Verglasung kann aus Isolierglas oder Drahtglas bestehen). Bei der Aufbewahrung in einem Kellerschacht muß die Abdeckung gegen Abheben gesichert sein.

(6) Für die Aufbewahrung von Stoffen der Lagergruppe 1.1 mit einer Menge von mehr als 3 kg, von Treibladungspulver der Lagergruppe 1.3 mit einer Menge von mehr als 5 kg sowie von sprengkräftigen Zündmitteln in unbewohnten Nebengebäuden oder Lagerräumen in gewerblich genutzten Gebäuden sind zusätzlich eine Alarmanlage oder Bewachung erforderlich. Dies gilt nicht bei der Aufbewahrung in einem nach SprengLR 210 in Verbindung mit SprengLR 230 errichteten Lager.

(7) Decken und Wände des Aufbewahrungsraumes müssen mindestens den Widerstandswert einer mit Mörtelgruppe 3 errichteten Halbsteinziegelwand besitzen. Die Tür muß eine feuerbeständige Stahltür (T 90-1-Tür) oder eine entsprechende Spezialtür mit Stahlzarge sein. Bei außenliegenden Bändern müssen Hintergreifer vorhanden sein. Als Türschloß ist ein Sicherheitsschloß gemäß SprengLR 230 Nummer 2.1.3 Abs. 1 und 2 erforderlich.

(8) Absatz 7 findet keine Anwendung bei Verwendung eines nach SprengLR 210 in Verbindung mit SprengLR 230 errichteten Lagers.

(9) Sprengkräftige Zündmittel dürfen nur in besonderen abgeschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden (siehe Nummer 4.10 Abs. 3).

(10) Die ortsbewegliche Aufbewahrung ist nur dann zulässig, wenn die Aufbewahrung in einem ortsfesten Lager nicht möglich ist. Sie darf nur kurzzeitig (siehe Nummer 4.5) und unter besonderen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Bewachung oder Alarmanlage) erfolgen.

4.3

Anhang
Nr. 4.2
Absatz 3
(1) Nummer 2.7 des Anhangs zur 2. SprengV findet entsprechende Anwendung.

(2) Eine Zusammenlagerung liegt nicht vor, wenn sich die Stoffe und Gegenstände verschiedener Verträglichkeitsgruppen in getrennten Behältnissen nach Nummer 4.2 Abs. 3 befinden. Nummer 4.10 ist zu beachten.

(3) Zündhütchen dürfen zusammen mit Schwarzpulver und Treibladungspulver in einem Behältnis untergebracht sein. Nummer 4.10 Abs. 2 ist zu beachten.

4.4

Anhang Nr. 4.2 Absatz 4(1) Werden Stoffe und Gegenstände verschiedener Lagergruppen in einem Aufbewahrungsraum zusammen gelagert, so gilt als zulässige Gesamtmenge für diesen Raum die nach Anlage 6 jeweils zulässige Menge der Lagergruppe mit dem höchsten Gefahrengrad. Werden Stoffe und Gegenstände nach dem Sprengstoffgesetz und pyrotechnische Munition nach dem Waffengesetz in einem Aufbewahrungsraum gemeinsam gelagert, so gilt als zulässige Gesamtmenge die jeweils niedrigste Menge.

(2) Pyrotechnische Munition der Gefahrenklasse PM I entspricht in ihrer Gefährlichkeit im allgemeinen den pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II, die der Gefahrenklasse PM II im allgemeinen den pyrotechnischen Gegenständen der Klasse T2.

(3) Bei gemeinsamer Aufbewahrung von Stoffen und Gegenständen nach dem Sprengstoffgesetz und pyrotechnischer Munition nach dem Waffengesetz ist die Masse der Treibladungen und der pyrotechnischen Sätze der pyrotechnischen Munition (Nettogewicht) zugrunde zu legen. Als Nettogewicht ist bei pyrotechnischer Munition 50 % des Bruttogewichtes anzusehen. Dabei darf die entsprechende Menge der Anlage 6 der 2. SprengV für keinen Stoff oder Gegenstand überschritten werden.

4.5

Anhang
Nr. 4.2
Absatz 5
(1) Stoffe und Gegenstände, die zum Sprengen bestimmt sind, dürfen höchstens eine Woche aufbewahrt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Stoffe und Gegenstände, soweit sie als Treibladungspulver, zum Böllerschießen oder zu technischen Zwecken verwendet werden.

4.6

Anhang
Nr. 4.2
Absatz 6
(1) Im Gefahrenfall ist den Personen, die zur Gefahrenabwehr eingreifen, der Aufbewahrungsort bekanntzugeben.

(2) Bei längerer Abwesenheit (z.B. Urlaub) ist die Bekanntgabe durch eine andere Person sicherzustellen.

4.7

Anhang
Nr. 4.2
Absatz 7
(1) Stoffe und Gegenstände müssen so aufbewahrt werden, daß deren Temperatur 75 °C nicht überschreiten kann.

(2) Die Stoffe und Gegenstände müssen so aufbewahrt werden, daß eine starke Sonneneinstrahlung sowie das Auftreten von Wärmestau vermieden wird (z.B. Sonnenschutzdach, heller Anstrich des Behältnisses). Ein ausreichender Abstand von Heizkörpern und sonstigen Wärmequellen muß eingehalten werden.

4.8

Anhang
Nr. 4.2 Absatz 8
(1) Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht werden sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht verwendet werden. In unmittelbarer Nähe der Stoffe und Gegenstände dürfen leicht entzündliche oder brennbare Materialien nicht gelagert werden. Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein.

(2) Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung sind z.B. Wandhydranten, Feuerlöscher mit ABC-Löschpulver mindestens der Löschergröße III (z.B. 6 kg Löschpulver), Kübelspritzen und Wasseranschlüsse mit Schlauch und Strahlrohr.

4.9

Anhang
Nr. 4.2 Absatz 9
(1) Stoffe und Gegenstände dürfen nur in Versandpackungen oder in der kleinsten Ursprungsverpackung des Herstellers (kleinste Verpackungseinheit) aufbewahrt werden. Bei angebrochenen Verpackungen sind Maßnahmen zu treffen, daß der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und Stoffe nicht nach außen gelangen können.

(2) Für pyrotechnische Gegenstände, die auch einzeln verkauft werden dürfen, gilt Absatz 1 Satz 1 als erfüllt, wenn sie in Packpapier o.ä. Material eingeschlagen sind.

4.10

Anhang
Nr. 4.2 Absatz 10
(1) Stoffe und Gegenstände dürfen in einem Behältnis nur getrennt von Gegenständen mit Zündstoff aufbewahrt wer. den. Die Abtrennung muß so beschaffen sein, daß die Übertragung einer Detonation auf andere Stoffe und Gegenstände verhindert wird.

(2) In einem gemeinsamen Behältnis müssen Zündhütchen von Schwarzpulver und Treibladungspulver so getrennt aufbewahrt werden, daß eine von den Zündhütchen ausgehende Zündübertragung vermieden wird (z.B. Zwischenwand).

(3) Die Aufbewahrung von sprengkräftigen Zündmitteln und Sprengstoffen muß in getrennten Behältnissen erfolgen.

4.11

Anhang
Nr. 4.2 Absatz 11
(1) Behältnisse sind vor gefährlichen Einwirkungen von außen zu schützen. Sie müssen so aufbewahrt werden, daß im Explosionsfall die Wirkung gefährlicher Spreng- und Wurfstücke auf die unmittelbare Umgebung beschränkt bleibt.

(2) Behältnisse müssen sich an solchen Stellen befinden, wo im Falle der Zündung des Behältnisinhaltes eine Gefährdung von Menschen nicht zu erwarten ist und wichtige Teile und Anlagen des Gebäudes (z.B. tragende Teile, Versorgungsleitungen) nicht zerstört werden können.

(3) Bei einer Aufbewahrung von mehr als 5 kg von Stoffen der Lagergruppe 1.1 muß eine Unterteilung vorgenommen werden, wobei die Teilmengen nicht mehr als 5 kg betragen dürfen (z.B. mehrere Schränke in Abständen von 1 m, Kojen oder Boxen aus Mauerwerk, Holz, Spanplatten). Es darf sich keine Teilmenge in der Wirkungsrichtung einer anderen Teilmenge befinden.

4.12

Anhang Nr. 4.2 Absatz 12(1) Behältnisse müssen außen mit dem Gefahrensymbol nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz gekennzeichnet sein. Das Gefahrensymbol muß dauerhaft und sichtbar sein.

(2) Für Stahlschränke nach Nummer 4.1 Abs. 3 gilt für die Kennzeichnung Nummer 2.5.2 Abs. 6 des Anhangs der 2. SprengV.

5. Anforderungen an die Aufbewahrung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen

5.1

Anhang
Nr. 4.3 Absatz 1
(1) Stoffe dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden. Diese Räume dürfen nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen.

(2) Geeignete Räume sind z.B. Gerätekammern, Keller- und Dachräume und in der Wohnung auch Bad und Toilette.

(3) Ungeeignet für eine Aufbewahrung sind z.B. Gänge, Flure, Kleiderablagen, Heizräume und Heizöllagerräume. Im gewerblichen Bereich sind Bad und Toilette zur Aufbewahrung nicht geeignet. Aufbewahrungsräume müssen leicht erreichbar und ausreichend beleuchtet werden können.

(4) Unbewohnte Nebengebäude und Lagerräume in gewerblich genutzten Gebäuden sind für die Aufbewahrung geeignet, wenn Wände, Decken und tragende Bauteile feuerhemmend oder mindestens schwer entflammbar sind. Geeignet sind auch Garagen, sofern sie nicht als solche genutzt werden und eine Genehmigung der Bauaufsichtsbebörde für die andere Nutzung vorliegt

(5) Die Räume müssen geeignete Rauchabzugöffnungen, z.B. Fenster oder ins Freie führende Türen, die auch eine Druckentlastung bewirken, besitzen.

(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen die in der Anlage 6 zum Anhang der 2. SprengV genannten Mengen in Verkaufs- und Arbeitsräumen aufbewahrt werden.

5.2

Anhang
Nr. 4.3
Absatz 2
(1) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um unbefugte Entnahme von Stoffen zu verhindern.

(2) Die Stoffe sind unter Verschluß aufzubewahren.

5.3

Anhang
Nr. 4.3
Absatz 3
(1) Nummer 3.4 des Anhangs zur 2. SprengV findet entsprechende Anwendung.

(2) Nummer 2 der SprengLR 340 gilt entsprechend.

5.4

Anhang
Nr. 4.3
Absatz 6
(1) Stoffe müssen so aufbewahrt werden, daß die zulässige Lagertemperatur nicht überschritten wird.

(2) Nummer 4 der SprengLR 310 gilt sinngemäß.

5.5

Anhang
Nr. 4.3 Absatz 7
(1) Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht verwendet werden. In unmittelbarer Nähe der Stoffe dürfen leichtentzündliche oder brennbare Materialien nicht gelagert werden. Geeignete Mittel zur Brandbekämpfung müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein.

(2) Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung sind z.B. Wandhydranten, Feuerlöscher mindestens der Löschergröße III (z.B. 6 kg Löschpulver), Kübelspritzen und Wasseranschlüsse mit Schlauch und Strahlrohr.


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