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NtV - Nebentätigkeitsverordnung
Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 2. August 2019
(GVBl. II Nr. 57 vom 19.08.2019 i.K.; GVBl. I vom 05.03.2024 Nr. 9 24)
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit
(1) Diese Verordnung gilt für die in § 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und frühere Beamtinnen und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben. Für eine erst nach Beendigung des Beamtenverhältnisses aufgenommene Erwerbstätigkeit findet ausschließlich § 2 Anwendung.
(2) Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung bleibt unberührt.
(3) Soweit das Deutsche Richtergesetz, das Brandenburgische Richtergesetz oder die Richternebentätigkeitsverordnung nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften dieser Verordnung für Richterinnen und Richter entsprechend.
(4) Die für die Genehmigung oder die Entgegennahme der Anzeige zuständige Stelle hat die Maßnahmen und Entscheidungen dieser Verordnung zu treffen. Ihr gegenüber sind auch die der Beamtin oder dem Beamten nach dieser Verordnung auferlegten Pflichten zu erfüllen.
§ 2 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
(1) Die Anzeige einer gemäß § 92 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes nach Beendigung des Beamtenverhältnisses aufgenommenen Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes soll mindestens zwei Wochen vor der Aufnahme dieser Tätigkeit erfolgen.
(2) Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte und die frühere Beamtin oder der frühere Beamte hat dabei insbesondere die Art und den Umfang der Tätigkeit, die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber oder die Auftraggeberin oder den Auftraggeber und den Zusammenhang der Tätigkeit mit der früheren dienstlichen Tätigkeit mitzuteilen.
§ 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des § 83 des Landesbeamtengesetzes ist jede für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet ausgeübte Tätigkeit, mit Ausnahme der Tätigkeit für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften oder deren Verbände.
(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für
§ 4 Öffentliche Ehrenämter
(1) Öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 83 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes, deren Wahrnehmung nicht als Nebentätigkeit gilt, sind insbesondere
Unentgeltlich im Sinne des Satzes 1 Nummer 7 ist die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes auch dann, wenn Ersatz der notwendigen Auslagen und des Verdienstausfalls gewährt wird. Eine Pauschalierung dieser Zahlungen ist für die Unentgeltlichkeit unschädlich, wenn sich die Höhe in einem Rahmen hält, in dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welchem Umfang durch die Ausübung dieser Tätigkeit finanzielle Auslagen und Verdienstausfall typischerweise entstehen.
(2) Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes umfasst nur die zum unmittelbaren Aufgabenkreis dieses Amtes gehörenden Tätigkeiten.
§ 5 Allgemein erteilte Genehmigung, Untersagung und Widerruf
(1) Die Genehmigung für eine nach § 85 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes genehmigungspflichtige entgeltliche Nebentätigkeit gilt allgemein als erteilt, wenn sie
Der Umfang der Nebentätigkeit ist als gering anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 100 Euro im Monat nicht übersteigt und die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet. In diesen Fällen ist die Nebenbeschäftigung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle anzuzeigen.
(2) Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung ist zu untersagen, wenn ihre Ausübung dienstliche Interessen beeinträchtigt.
(3) Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung oder eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt, so soll der Beamtin oder dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.
§ 6 Nachweis- und Auskunftspflichten
(1) Für den Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit nach § 88 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes muss über folgende Angaben der Nachweis geführt werden:
Für den Nachweis hat die Beamtin oder der Beamte die erforderlichen Aufzeichnungen mit den zugehörigen Unterlagen zu führen und diese fünf Jahre ab Erteilung der Genehmigung aufzubewahren.
(2) Bei der Anzeige einer nicht genehmigungspflichtigen oder als genehmigt geltenden Nebentätigkeit hat die Beamtin oder der Beamte die in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Angaben mitzuteilen.
Abschnitt 2
Vergütung und Ablieferung
§ 7 Vergütung
(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.
(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Satz 1 Nummer 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen.
§ 8 Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
(1) Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst nach § 3 oder eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt wird, wird grundsätzlich keine Vergütung gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden für
Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, soweit zur Ausübung der Nebentätigkeit eine Entlastung im Hauptamt erfolgt.
(2) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt für Beamtinnen und Beamte in den
Besoldungsgruppen | Euro (Bruttobetrag) |
bis A 8: | 4.500, |
A 9 bis A 12: | 5.000, |
A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, W 1 bis W 3, R 1 und R 2: | 5.600, |
B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5: | 6.200, |
ab B 6 oder ab R 6: | 6.900 |
nicht übersteigen. Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe am Ende des Kalenderjahres. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt der Höchstbetrag ungeachtet der Arbeitszeitermäßigung.
Innerhalb des Höchstbetrags ist die Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.
§ 9 Ablieferungspflicht
(1) Erhält eine Beamtin oder ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst im Sinne des § 3 oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden, so hat die Beamtin oder der Beamte die Vergütung unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten die in § 8 Absatz 2 genannten Bruttobeträge übersteigt.
(2) Maßgeblich für die Ablieferungspflicht nach Absatz 1 ist für das ganze Kalenderjahr die Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses befindet. Vergütungen sind mit dem Bruttobetrag vor Abzug von Steuern und Abgaben zu berücksichtigen.
(3) Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von der Vergütung die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen Aufwendungen für
(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 treffen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und frühere Beamtinnen und frühere Beamte nur insoweit, als die Vergütungen für Nebentätigkeiten gewährt sind, die vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt worden sind.
§ 10 Ausnahmen vom Vergütungsverbot, Höchstbetrag und von der Ablieferungspflicht
Die §§ 8 und 9 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für
§ 11 Abrechnung von Nebentätigkeitsvergütungen 24
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat bis spätestens zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Abrechnung über die im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Vergütungen, die der Ablieferung unterliegen, vorzulegen, sofern die Vergütungen insgesamt die in § 8 Absatz 2 genannten Höchstbeträge übersteigen. Übersteigen die abzurechnenden Vergütungen diese Höchstbeträge nicht, so hat die Beamtin oder der Beamte dies schriftlich oder elektronisch zu versichern.
(2) In die Abrechnung hat die Beamtin oder der Beamte alle für die Berechnung des Ablieferungsbetrages erforderlichen Angaben aufzunehmen. Zu den Angaben gehören insbesondere die bezogenen Vergütungen sowie Beginn, Ende, Umfang und Änderung des Umfangs der Nebentätigkeit. Für den Nachweis hat die Beamtin oder der Beamte die erforderlichen Aufzeichnungen mit den zugehörigen Unterlagen zu führen. Auf Verlangen sind die entsprechenden Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Die Unterlagen hat die Beamtin oder der Beamte fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit der abschließenden Festsetzung des Ablieferungsbetrages.
(3) In den Fällen des § 9 Absatz 4 gelten die Absätze 1 und 2 für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und frühere Beamtinnen und frühere Beamte entsprechend.
§ 12 Schätzung, Fälligkeit und Zinsen
(1) Die abzuführende Vergütung ist im Wege der Schätzung festzusetzen, wenn die Beamtin oder der Beamte
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die nach Lage des Falles für die Schätzung von Bedeutung sind. Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen.
(2) Die abzuführende Vergütung wird einen Monat nach der Festsetzung fällig. Durch die Berichtigung nach Absatz 1 Satz 3 wird die Fälligkeit nicht berührt.
(3) Wird der abzuführende Betrag innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist der rückständige Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich zu verzinsen.
Abschnitt 3
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
§ 13 Einrichtungen und Material
(1) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparate und Instrumente mit Ausnahme von Bibliotheken und wissenschaftlicher Literatur.
(2) Material sind alle verbrauchbaren Sachen und die Energie.
§ 14 Personal
(1) Das Personal des Dienstherrn darf nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Aus Anlass der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet werden.
(2) Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt.
(3) Soweit dem Personal des Dienstherrn aus Anlass der Mitwirkung an einer Nebentätigkeit zusätzliche Vergütung gezahlt wird, ist hierüber Auskunft zu erteilen.
§ 15 Inhalt der Genehmigung und Widerruf
(1) In der Genehmigung nach § 89 des Landesbeamtengesetzes ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben.
(2) Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Inanspruchnahme zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen führt. Sie ist ferner zu widerrufen, wenn das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme nicht entrichtet wird. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
§ 16 Grundsätze zur Bemessung des Entgelts
(1) Die Höhe des Entgelts für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Material und Personal des Dienstherrn richtet sich unter Berücksichtigung der §§ 17 und 18 nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs.
(2) Auf die Entrichtung eines Entgelts kann ausnahmsweise verzichtet werden
Auf die Entrichtung eines Entgelts soll verzichtet werden, wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt wird.
(3) Nehmen mehrere Beamtinnen oder Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn gemeinschaftlich in Anspruch, sind sie als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.
§ 17 Allgemeines Entgelt
(1) Das Entgelt ist pauschaliert nach einem Prozentsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung zu bemessen. Es beträgt im Regelfall
5 Prozent | für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, |
10 Prozent | für die Inanspruchnahme von Personal, |
5 Prozent | für den Verbrauch von Material, |
10 Prozent | für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material |
erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium abweichend von Absatz 1 Gebührenordnungen und sonstige allgemeine Kostentarife für anwendbar erklären, soweit sie die entstandenen Kosten abdecken und Vorteile ausgleichen. Bei Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten bedarf dies des Einvernehmens mit der Aufsichtsbehörde.
(3) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, ohne dass nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auf ein Entgelt verzichtet wird, so bemisst sich die Höhe des Entgelts nach dem Wert der Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material. Das Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil entfällt.
(4) Wird nachgewiesen, dass das nach den Prozentsätzen nach Absatz 1 berechnete Entgelt offensichtlich um mehr als 25 Prozent niedriger oder höher ist, als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach dem Wert
§ 18 Entgelt für ärztliche Nebentätigkeiten
(1) Das Entgelt für ärztliche Nebentätigkeiten in Krankenhäusern und Einrichtungen zur Rehabilitation ist zu pauschalieren, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt oder zugelassen wird. Für ärztliche Nebentätigkeiten in anderen Tätigkeitsbereichen richtet sich die Höhe des Entgelts nach den allgemeinen Bestimmungen des § 17.
(2) Die Höhe der Kostenerstattung bemisst sich nach den von der obersten Dienstbehörde zu erlassenden Bestimmungen, die den Grundsätzen der Kostendeckung entsprechen müssen.
(3) Der Vorteilsausgleich beträgt 20 Prozent der im Kalenderjahr aus der Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bis 100.000 Euro, die der Beamtin oder dem Beamten nach Abzug der nach Absatz 2 zu erstattenden Kosten verbleiben, und 30 Prozent von dem darüber hinausgehenden Mehrbetrag. Bei einem Honorarverzicht ist ein Vorteilsausgleich nicht zu entrichten.
§ 19 Festsetzung des Entgelts
(1) Das zu zahlende Entgelt wird nach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens jedoch einmal im Jahr festgesetzt. Das Entgelt wird einen Monat nach der Festsetzung fällig.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, das Ende der Inanspruchnahme unverzüglich anzuzeigen. Die Beamtin oder der Beamte hat die für die Berechnung des Entgelts notwendigen Aufzeichnungen zu führen und mit den zur Glaubhaftmachung notwendigen Belegen unverzüglich nach Beendigung, bei fortlaufender Inanspruchnahme einmal jährlich bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres vorzulegen. Diese Unterlagen hat die Beamtin oder der Beamte fünf Jahre, vom Tage der Festsetzung des Entgelts an gerechnet, aufzubewahren.
Abschnitt 4
Übergangsbestimmungen
§ 20 Übergangsvorschriften
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten und über diesen Zeitpunkt hinaus geltenden Genehmigungen zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn gelten weiterhin; sie enden spätestens mit Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats, der auf den Monat des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt. Auf sie sind die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen über die Entrichtung des Nutzungsentgelts weiter anzuwenden.
(2) Am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende öffentlich-rechtliche Verträge und Zusicherungen, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material betreffen, bleiben unberührt.
(3) Für Abrechnungen über die Vergütungen aus Nebentätigkeiten, die der Beamtin oder dem Beamten vor dem 1. Januar 2019 zugeflossen sind, gelten die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Abrechnung über Nebentätigkeiten geltenden Bestimmungen.
ENDE |