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LPersVG - Landespersonalvertretungsgesetz
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 14. Mai 2024
(GVBl. I Nr. 18 vom 14.05.2024; 14.05.2024 Nr. 21 24; 21.06.2024 Nr. 30 24a)
Archiv: 1993
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Bildung von Personalräten
In den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet.
§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Dienststelle und Personalrat arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Beschäftigten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge eng und vertrauensvoll zusammen, um den Rechten der in der Dienststelle tätigen Beschäftigten zu Wirksamkeit im Arbeitsleben zu verhelfen und zugleich die Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zu gewährleisten.
(2) Dienststelle und Personalrat sollen bei ihren Entscheidungen das gesellschaftliche, wirtschaftliche, soziale und ökologische Umfeld berücksichtigen.
§ 3 Stellung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen
(1) Dienststelle und Personalvertretung wirken bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten zusammen und können sich ihrer Unterstützung bedienen.
(2) Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.
(3) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung der Dienststellenleitung Zugang zur Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht
entgegenstehen.
§ 4 Beschäftigte
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer wöchentlichen Arbeitszeit und die Höhe ihrer Bezüge, die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Auszubildenden. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einer der in § 1 genannten Verwaltungen zur Wahrnehmung einer nicht richterlichen oder nicht staatsanwaltlichen Tätigkeit beschäftigt werden.
(2) Beschäftigte oder Beschäftigter ist auch, wer in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn ihr oder sein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht.
(3) Beschäftigte oder Beschäftigter ist auch, wer zu Ausbildungszwecken in der Dienststelle tätig ist, unabhängig davon, ob für die Ausbildung eine Vergütung gewährt wird, ob gleichzeitig ein Berufs- oder Schulausbildungsverhältnis zu einem Dritten besteht oder ob die Dienststelle die Kosten der Ausbildung trägt. Nicht erforderlich ist, dass Zweck der Ausbildung die spätere Übernahme in den öffentlichen Dienst ist.
(4) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
§ 5 Gruppen
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgeblichen Tarifvertrag oder ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden.
(2) Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmt das Beamtenrecht. Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen Personen im Beamtenverhältnis gleich.
(3) In jeder Dienststelle bilden die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je eine Gruppe. Die in § 4 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten hinzu.
§ 6 Dienststellen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung sowie die Gerichte. Zur Dienststelle gehören auch Eigenbetriebe, soweit sie nicht nach Absatz 2 zu selbstständigen Dienststellen erklärt worden sind.
(2) Nebenstellen oder Teile von Dienststellen, die räumlich weit von diesen entfernt liegen oder durch Organisation eigenständig sind oder einen besonderen Aufgabenbereich wahrnehmen, sollen von der übergeordneten Behörde zu Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklärt werden, wenn es
Der Personalrat kann einen entsprechenden Antrag stellen.
(3) Mehrere Dienststellen eines Verwaltungszweiges sind durch die übergeordnete Behörde zu einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes zusammenzufassen, sofern die Voraussetzungen des sinngemäß anzuwendenden Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegen.
(4) Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 werden für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam. Frühestens zum Ende der in Satz 1 bezeichneten Amtszeit können sie unter den gleichen Voraussetzungen wieder zurückgenommen werden und wirken ansonsten fort.
§ 7 Vertretung der Dienststelle
(1) Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter oder deren ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter (Dienststellenleitung). Die Dienststellenleitung kann sich durch die Leiterin oder den Leiter der für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten zuständigen Abteilung oder andere in der Sache entscheidungsbefugte Beschäftigte vertreten lassen.
(2) Die vertretungsberechtigten Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 2 sind von der Dienststelle generell zu bestimmen.
§ 8 Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
§ 9 Schutz von Auszubildenden in besonderen Fällen
Neben den unmittelbar geltenden Vorschriften in § 127 Absatz 2 in Verbindung mit § 56 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bleiben im Einzelfall weitergehende Schutzvorschriften dieses Gesetzes unberührt.
§ 10 Schweigepflicht
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
(2) Abgesehen von den Fällen des § 98 gilt die Schweigepflicht nicht für Mitglieder des Personalrates untereinander sowie gegenüber der Jugend- und Auszubildendenvertretung und den Ersatzmitgliedern. Gleiches gilt gegenüber der zuständigen Schwerbehindertenvertretung, gegenüber der vorgesetzten Dienststelle und der bei ihr gebildeten Stufenvertretung sowie gegenüber der Einigungsstelle. Dürfen Informationen nur mit Einwilligung der betroffenen Beschäftigten der Personalvertretung oder einzelnen Mitgliedern zugänglich gemacht werden, dürfen sie nur mit deren Einwilligung an die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen weitergegeben werden.
(3) Die Schweigepflicht gilt entsprechend für Personen, die das Protokoll führen, und für Ersatzmitglieder. Sie gilt ferner für die Dienststellenleitung und alle anderen Personen, die an der Sitzung teilnehmen oder mit denen der Personalrat nach diesem Gesetz zusammenarbeitet.
(4) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 11 Unfallfürsorge
(1) Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) Für andere Mitglieder des Personalrates gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über den Ersatz von Sachschäden entsprechend.
Abschnitt 2
Wahl und Zusammensetzung des Personalrates
§ 12 Wahl von Personalräten
(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gewählt.
(2) Frauen und Männer sollen bei der Bildung des Personalrates entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle berücksichtigt werden. Der Wahlvorstand stellt fest, wie das Zahlenverhältnis zwischen Frauen und Männern innerhalb der einzelnen Gruppen ist. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich ist, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und in den Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen.
§ 13 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt zur Personalvertretung einer Dienststelle (Personalrat) sind alle Beschäftigten der Dienststelle im Sinne des § 4 Absatz 1, es sei denn, dass sie infolge rechtskräftigen Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Das Gleiche gilt für rechtskräftig verurteilte ausländische Beschäftigte, wenn durch Richterspruch festgestellt ist, dass die Verurteilung bei deutschen Staatsangehörigen zum Verlust der in Satz 1 genannten Rechte führen würde. Nicht wahlberechtigt sind auch Beschäftigte, die am Wahltag beurlaubt sind oder sich in der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell befinden, wenn feststeht, dass
(2) Zu einer Dienststelle abgeordnete oder einer Dienststelle zugewiesene Beschäftigte werden in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung oder Zuweisung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht bei der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt sind, sowie für Beschäftigte, die an Lehrgängen teilnehmen. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die Beschäftigten spätestens innerhalb von weiteren drei Monaten in die bisherige Dienststelle zurückkehren werden.
(3) Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind nur in der Dienststelle wahlberechtigt, in der sie überwiegend tätig sind. Bei anteilig gleicher Tätigkeit sind sie nur in der Stammdienststelle wahlberechtigt.
(4) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt. Wenn diese Beschäftigten zur Jugend- und Auszubildendenvertretung im Sinne des § 79 wahlberechtigt sind, sind sie zum Personalrat nur wahlberechtigt, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Stammdienststelle tätig sind.
(5) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst der Lehrerlaufbahnen sind nur zur Wahl der Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten nach § 89 wahlberechtigt. Ein Wahlrecht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht nicht.
(6) Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst sind nur zur Wahl des Referendarrates nach § 86 wahlberechtigt. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 14 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die
Satz 1 gilt nicht für die in den §§ 79, 85, 86 und 89 genannten Personalvertretungen.
(2) Nicht wählbar für die Personalräte ihrer Dienststellen sind die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die auf Dauer zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten verändern, befugt sind.
(3) Nicht wählbar sind Beschäftigte, die aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen.
§ 15 Wählbarkeit in besonderen Fällen
Besteht eine Dienststelle weniger als ein Jahr oder werden Dienststellen neu geordnet, findet § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 keine Anwendung.
§ 16 Anzahl der Mitglieder des Personalrates
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit
5 bis 20 Wahlberechtigten | aus einer Person, |
21 bis 50 Wahlberechtigten | aus drei Mitgliedern, |
51 bis 150 Wahlberechtigten | aus fünf Mitgliedern, |
151 bis 300 Wahlberechtigten | aus sieben Mitgliedern, |
301 bis 600 Wahlberechtigten | aus neun Mitgliedern, |
601 bis 1.000 Wahlberechtigten | aus elf Mitgliedern. |
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1.001 Wahlberechtigten um jeweils zwei je angefangene 700 Wahlberechtigte bis zur Höchstzahl von 21 Mitgliedern.
(2) Maßgebend ist die Zahl der Wahlberechtigten am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.
§ 17 Vertretung der Gruppen
(1) Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke entscheidet das Los.
(2) Wenn eine Gruppe in der Regel fünf oder mehr Wahlberechtigte umfasst, so muss sie mit mindestens einem Mitglied im Personalrat berücksichtigt werden.
(3) Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrates. Die auf sie entfallenden Sitze werden der anderen Gruppe zugeteilt.
(4) Die Feststellung des Zahlenverhältnisses erfolgt durch den Wahlvorstand nach dem Höchstzahlenverfahren.
§ 18 Abweichende Sitzverteilung und Wahl gruppenfremder Beschäftigter
(1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen kann von den Vorschriften des § 17 abweichen, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt. Die Abstimmung führt der Wahlvorstand auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten jeder Gruppe durch.
(2) Für eine Gruppe können auch Angehörige der anderen Gruppe vorgeschlagen und gewählt werden. Die Gewählten gelten als Angehörige derjenigen Gruppenvertretung, für die sie vorgeschlagen worden sind.
(3) Erhält eine Gruppe nach § 17 Absatz 1 und 2 keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so können ihre Angehörigen die Kandidaten der anderen Gruppe mitwählen.
§ 19 Wahlverfahren
(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertretung gemäß § 17 jeweils in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Wahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Wahlberechtigten jeder Gruppe. Die Abstimmung führt der Wahlvorstand auf Antrag mindestens eines Zehntels der Wahlberechtigten einer Gruppe durch.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl (Personenwahl) statt. Besteht der Personalrat aus einer Person oder steht bei Wahl in getrennten Wahlgängen einer Gruppe nur ein Sitz im Personalrat zu, erfolgt die Wahl mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. Die nach § 14 Absatz 2 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge einreichen oder unterzeichnen.
(5) Ist gemeinsame Wahl nach Absatz 2 beschlossen worden, gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Jede oder jeder Beschäftigte der Dienststelle kann nur auf jeweils einem Wahlvorschlag benannt werden.
(7) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei beauftragten Wahlberechtigten unterzeichnet sein, die einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 20 Bestellung des Wahlvorstandes durch den Personalrat
(1) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei bis sieben Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Für jedes Mitglied soll mindestens ein Ersatzmitglied berufen werden. Dem Wahlvorstand sollen Frauen und Männer angehören.
(2) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Jeweils eine Beauftragte oder ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 21 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung
Besteht zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Personalrates kein Wahlvorstand oder besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzung des § 12 Absatz 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. § 20 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt sich eine Versammlungsleitung.
§ 22 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststellenleitung
Findet eine Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.
§ 23 Aufgaben des Wahlvorstandes
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig einzuleiten; die Wahl soll spätestens zwei Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Personalrates stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein. § 21 Satz 3 und § 22 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einem Protokoll fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle bekannt. Der Dienststellenleitung und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Kopie des Protokolls zu übersenden.
§ 24 Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, insbesondere durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen, beeinflussen. Niemand darf in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) § 47 Absatz 1, 2 und 4 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes und sich für die Wahl bewerbende Beschäftigte entsprechend. Besteht in der Dienststelle kein Personalrat, nimmt in diesen Fällen der Wahlvorstand dessen Rechte wahr.
(3) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendiges Versäumen von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgeltes und aller Zulagen zur Folge. § 44 Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 25 Wahlanfechtung
(1) Die Wahl ist anfechtbar, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wahlart, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Die Wahl bleibt gültig, wenn der Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst haben kann.
(2) Wahlberechtigte und im Personalrat vertretene Gewerkschaften sowie solche, die zur Personalratswahl Wahlvorschläge eingereicht haben, können die Wahl anfechten. Zur Anfechtung ist auch die Dienststelle berechtigt. Die Anfechtung hat binnen einer Frist von zehn Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Verwaltungsgericht zu erfolgen.
(3) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung nimmt der gewählte Personalrat die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahr, es sei denn, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag der die Wahl Anfechtenden einstweilig eine andere Regelung trifft. Satz 1 gilt bei Anfechtung der Wahl einer Gruppe entsprechend. Im Falle des Satzes 1 erster Halbsatz bleiben bis zum Eintritt der Rechtskraft der die Ungültigkeit oder Nichtigkeit feststellenden Entscheidung gefasste Beschlüsse wirksam.
(4) Wird die Wahl nur einer Gruppe für ungültig erklärt, so ist der neue Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden.
Abschnitt 3
Amtszeit des Personalrates
§ 26 Regelmäßige Amtszeit
(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung des neu gewählten Personalrates gemäß § 34 Absatz 1. Sie endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 27 Absatz 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.
(2) Ist am Tag des Ablaufs der Amtszeit ein neuer Personalrat nicht gewählt oder hat sich am Tag des Ablaufs der Amtszeit noch kein neuer Personalrat konstituiert, führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli des Jahres, in dem nach § 27 Absatz 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.
§ 27 Wahlen
(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.
(2) Der Personalrat ist außerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 neu zu wählen, wenn
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 nimmt der bestehende Personalrat, im Falle der Nummer 3 der zurückgetretene Personalrat, in den Fällen der Nummer 4 und 5 der die Neuwahl durchführende Wahlvorstand die Aufgaben und Befugnisse des Personalrates nach diesem Gesetz wahr, bis der neue Personalrat gewählt ist und sich konstituiert hat.
(4) Der in den Fällen des Absatz 2 oder des § 32 gewählte Personalrat ist in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Personalrates zu Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.
(5) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrates mehr vertreten oder wird nach § 25 die Wahl nur einer Gruppe mit Erfolg angefochten, so wählt diese Gruppe neue Mitglieder. Der Personalrat bestellt mit seinen verbleibenden Mitgliedern unverzüglich einen aus Angehörigen dieser Gruppe gebildeten Wahlvorstand und nimmt bis zur Neuwahl die der Gruppe nach diesem Gesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse wahr.
§ 28 Ausschluss und Auflösung
(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, der Dienststellenleitung oder einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates wegen grober Vernachlässigung oder grober Verletzung gesetzlicher Befugnisse oder Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen.
(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag nimmt der Personalrat, die Gruppenvertretung oder das Mitglied die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahr, es sei denn, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag einstweilig eine andere Regelung trifft.
(3) Ist der Personalrat aufgelöst, so setzt das den Vorsitz führende Mitglied der für Personalvertretungssachen zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten.
§ 29 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt ferner durch Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird für die restliche Wahlperiode weiter fortgesetzt, wenn das bisherige Mitglied im unmittelbaren Anschluss an sein Ausscheiden wieder eingestellt und einer Dienststelle im Bereich der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der es bisher angehörte, zugewiesen wird.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.
(3) Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 stellt der Personalrat durch einen Beschluss fest.
§ 30 Ruhen der Mitgliedschaft
Wenn Beschäftigten die Führung der Dienstgeschäfte verboten wurde oder Beamtinnen oder Beamte wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben sind, ruht ihre Mitgliedschaft im Personalrat. § 29 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 31 Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn und solange die Mitgliedschaft ruht oder ein Mitglied des Personalrates zeitweilig verhindert ist.
(2) Die Ersatzmitglieder werden aus den nichtgewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 gewählt, so tritt die nichtgewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.
(3) § 29 Absatz 2 gilt bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor Eintritt des Ersatzmitgliedes in den Personalrat entsprechend.
(4) Ist der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht ein.
§ 32 Neuwahl bei Umorganisation von Dienststellen und Körperschaften
(1) Werden Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes ganz oder teilweise in eine andere Dienststelle eingegliedert oder zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen oder bilden sie durch Ausgliederung eine neue Dienststelle, so ist der Personalrat bei der aufnehmenden oder neu gebildeten Dienststelle neu zu wählen. Die Mitglieder der bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung oder der Neubildung bestehenden Personalräte, die der aufnehmenden oder neu gebildeten Dienststelle angehören, bestellen gemeinsam unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl. Sie führen die Geschäfte der Personalvertretung gemeinsam weiter (Übergangspersonalrat), bis sich der neue Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten. Ist eine Gruppe im Übergangspersonalrat nicht vertreten, übernehmen die übrigen Mitglieder des Übergangspersonalrates die Vertretung. Gehören der neu gebildeten Dienststelle keine Personalratsmitglieder an, nimmt der die Neuwahl durchführende Wahlvorstand bis zur Konstituierung des Personalrates die Geschäfte der Personalvertretung wahr.
(2) Spätestens zehn Arbeitstage nach Wirksamwerden der Eingliederung oder Neubildung sind die Mitglieder des Übergangspersonalrates durch die bisherigen Vorsitzenden zur Durchführung der Wahlen nach § 33 einzuberufen. Gehören dem Übergangspersonalrat keine bisherigen Vorsitzenden an, treten an ihre Stelle die bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden. Wenn dem Übergangspersonalrat auch keine bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden angehören, ist jedes Mitglied des Übergangspersonalrates berechtigt, die konstituierende Sitzung einzuberufen. Im Übrigen gelten für den Übergangspersonalrat die Vorschriften für den Personalrat entsprechend.
(3) Eine Neuwahl nach Absatz 1 Satz 1 findet nicht statt, wenn sich
In diesen Fällen nimmt der Übergangspersonalrat die Geschäfte der Personalvertretung bis zur konstituierenden Sitzung des aufgrund der nächsten regelmäßigen Wahl gebildeten Personalrates wahr.
(4) Die Personalratswahlen bei der verbleibenden Dienststelle bestimmen sich nach § 27. Gehören der verbleibenden Dienststelle keine Personalratsmitglieder oder Ersatzmitglieder mehr an, so nimmt der die Neuwahl durchführende Wahlvorstand bis zur Konstituierung des neuen Personalrates die Geschäfte der Personalvertretung wahr.
(5) Werden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eingegliedert oder werden sie zu einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Abschnitt 4
Geschäftsführung des Personalrates
§ 33 Vorstand und Geschäftsführung
(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Dem Vorstand gehören an:
Die Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Personalrat nach den Erfordernissen der Geschäftsführung. Dabei sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Personalratsmitgliedern berücksichtigt werden. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Jede Gruppe wählt aus ihrer Mitte das auf sie entfallende Vorstandsmitglied.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Die Aufgaben und die Geschäftsverteilung legt der Personalrat nach Erfordernissen des Geschäftsführungsbedarfs und persönlicher Eignung sowie nach beruflichen und fachlichen Kenntnissen fest.
(4) Der Personalrat wählt mit Stimmenmehrheit ein Vorstandsmitglied, das den Vorsitz im Personalrat übernimmt, und zugleich Vorstandsmitglieder für seine Vertretung. Absatz 1 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.
(6) Abweichend von Absatz 5 vertreten im Falle des § 38 Absatz 2 das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied und im Falle einer Wahl nach Absatz 2 das von der Gruppenvertretung gewählte Vorstandsmitglied gemeinsam den Personalrat im Rahmen der von der Gruppenvertretung gefassten Beschlüsse.
§ 34 Einberufung und Leitung von Sitzungen
(1) Spätestens zehn Arbeitstage nach dem Tag, an dem das Wahlergebnis festgestellt worden ist, hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrates zur Vornahme der nach § 33 vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis der Personalrat aus seiner Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beraumt das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied des Personalrates an. Es setzt die Tagesordnung fest, lädt die Mitglieder des Personalrates zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Verhandlung. Satz 2 gilt auch für die Ladung der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Schwerbehindertenvertretung und soweit ein Teilnahmerecht an der Sitzung besteht.
(3) Auf Antrag
ist innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Sitzung anzuberaumen und der Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. Dies gilt auch für die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften, wenn sie beabsichtigen, einen Antrag nach § 28 Absatz 1 zu stellen.
§ 35 Zeitpunkt der Sitzungen und Nichtöffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Personalrates finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse und die Verteilung und Lage der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern Rücksicht zu nehmen. Die Dienststellenleitung ist über Zeitpunkt und Ort der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann ihm nach § 44 Absatz 2 zur Verfügung gestelltes Büropersonal zur Anfertigung des Protokolls hinzuziehen.
(3) Die Sitzungen des Personalrates finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 37 Absatz 1 Satz 1. § 41 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die oder der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.
§ 36 Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten
Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrates oder in Angelegenheiten, die lediglich Angehörige einer Gruppe betreffen (Gruppenangelegenheiten), auf Antrag der Mehrheit einer Gruppenvertretung können Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften für die Dauer der Beratung an den Sitzungen teilnehmen. § 40 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des § 34 Absatz 3 Satz 2 bedarf es eines Antrages nach Satz 1 nicht.
§ 37 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit
(1) Der Personalrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit außer Betracht.
(2) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner in der Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) In einfachen Angelegenheiten kann die oder der Vorsitzende im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren abstimmen lassen, wenn kein Mitglied des Personalrates diesem Verfahren widerspricht.
(4) An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitgliedes des Personalrates unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. Dies gilt auch, wenn besondere Interessen seiner Angehörigen im Sinne des § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes berührt werden. Entsprechendes gilt für diejenigen Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen des Personalrates teilzunehmen.
(5) In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat beschließen, dass betroffene Beschäftigte vom Personalrat gehört werden. Auf die dienstlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.
(6) Soweit in einer zur Behandlung in der Personalvertretung anstehenden Angelegenheit Unterlagen nach § 60 Absatz 1 Satz 4 vorliegen, soll der Personalrat diese bei seiner Entscheidung mit bedenken.
§ 38 Beratung und Abstimmung
(1) Über die Angelegenheiten der Beschäftigten berät und beschließt der Personalrat grundsätzlich gemeinsam.
(2) In Gruppenangelegenheiten kann die Gruppenvertretung beschließen, dass sie nach gemeinsamer Beratung allein abstimmt. Sie kann dabei auch von bereits gefassten Beschlüssen des Personalrates abweichen.
§ 39 Aussetzung von Beschlüssen
(1) Der Beschluss des Personalrates ist für die Dauer von sechs Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen, wenn
dies beantragt, soweit durch den Beschluss wichtige Interessen der jeweils vertretenen Beschäftigten erheblich beeinträchtigt werden. Das Gleiche gilt, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Personalrates, die einem in der Dienststelle zahlenmäßig in der Minderheit befindlichen Geschlecht angehören, dies beantragt, soweit durch einen Beschluss des Personalrates wichtige Interessen ihres Geschlechtes erheblich beeinträchtigt werden. Die Aussetzung des Beschlusses führt zu einer Verlängerung der in § 61 Absatz 3 Satz 3 genannten Beteiligungsfrist um eine Woche. Die Dienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Innerhalb der Frist soll eine Verständigung gesucht werden. Der Personalrat oder die Antragstellenden können sich der Unterstützung der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften bedienen.
(3) Unmittelbar nach Ablauf dieser Frist ist unverzüglich über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt oder nur unerheblich geändert, so kann ein Antrag auf Aussetzung nicht erneut gestellt werden.
(4) Für Beschlüsse der Gruppenvertretungen gelten Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 bis 4 sowie die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 40 Teilnahme weiterer Personen
(1) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das von dieser benannt wird, kann an allen Sitzungen des Personalrates beratend teilnehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung beratend teilnehmen. In den Angelegenheiten, die überwiegend oder ausschließlich jugendliche Beschäftigte betreffen, hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung Stimmrecht.
(2) Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Sitzungen des Personalrates mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, dass zu den Sitzungen für die Dauer der Beratung Sachverständige hinzugezogen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nur mitgeteilt oder erörtert werden, wenn die Betroffenen einwilligen oder die Daten offenkundig sind.
(4) Die Dienststellenleitung oder deren Beauftragte nehmen an Sitzungen, die auf Verlangen der Dienststellenleitung einberufen worden sind oder zu denen diese ausdrücklich eingeladen ist, teil. Auf Verlangen der Dienststellenleitung können Beauftragte der Arbeitgebervereinigungen die Dienststellenleitung oder deren Beauftragte begleiten. Sie dürfen während der Beratung und Beschlussfassung nicht anwesend sein.
§ 41 Sitzungsprotokoll
(1) Über jede Sitzung des Personalrates ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muss mindestens Angaben enthalten über
Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich alle teilnehmenden Personen eigenhändig einzutragen haben. Das Protokoll ist von dem den Vorsitz führenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Personalrates zu unterzeichnen.
(2) Haben die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung, die Dienststellenleitung, Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften oder Beauftragte der Arbeitgebervereinigungen ganz oder teilweise an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug aus dem Protokoll zuzuleiten.
(3) Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erheben; sie werden dem Protokoll beigefügt.
(4) Beschäftigten ist bei den sie betreffenden personellen Maßnahmen auf Antrag der entsprechende Beschluss des Personalrates mitzuteilen.
§ 42 Geschäftsordnung
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
§ 43 Sprechstunden
(1) Der Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung können gemeinsame oder getrennte Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Ort und Zeit bestimmen sie im Einvernehmen mit der Dienststelle.
(2) An getrennten Sprechstunden des Personalrates kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, an getrennten Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein Mitglied des Personalrates beratend teilnehmen.
(3) In der Geschäftsordnung kann die Durchführung der Sprechstunde mittels Video- oder Telefonkonferenz vorgesehen werden. § 35 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Personalrat ist befugt, einzelne Beschäftigte am Arbeitsplatz aufzusuchen, sie zu beraten und sich bei ihnen zu informieren. Zeitlich hat der Personalrat die dienstlichen Belange zu berücksichtigen.
(5) Der Besuch der Sprechstunden oder die sonstige Inanspruchnahme des Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgeltes der Beschäftigten zur Folge.
§ 44 Kosten
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates oder der von ihm beauftragten Mitglieder entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Hierzu gehören auch
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3 und 5 sind Beschlüsse des Personalrates der Dienststelle rechtzeitig schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Sie werden verbindlich, wenn diese nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen widerspricht.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle dem Personalrat Räume, die in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem zur sachgerechten Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
(3) Dem Personalrat sind in der Dienststelle geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung zu stellen. Der Personalrat kann Mitteilungen an die Beschäftigten herausgeben. Für Informationen nach den Sätzen 1 und 2 kann der Personalrat die in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationssysteme nutzen.
(4) Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.
Abschnitt 5
Rechtsstellung der Mitglieder des Personalrates
§ 45 Ehrenamtliche Tätigkeit und Freistellung
(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Versäumnis von Arbeitszeit sowie die Nichterfüllung dienstplanmäßiger Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich sind, haben keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgeltes und aller Zulagen zur Folge.
(3) Werden Mitglieder des Personalrates durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Satz 1 gilt sinngemäß, soweit keine regelmäßige Arbeitszeit besteht oder die Personalratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.
(4) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Beschluss des Personalrates werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt in Dienststellen mit in der Regel
301 bis 600 Wahlberechtigten | ein Mitglied, |
601 bis 1.000 Wahlberechtigten | zwei Mitglieder, |
1.001 bis 2.000 Wahlberechtigten | drei Mitglieder |
und bei je weiteren angefangenen 1.000 Wahlberechtigten ein weiteres Mitglied. In Dienststellen mit mehr als 5.000 Wahlberechtigten wird in der Regel für je angefangene weitere 2.000 Wahlberechtigte ein weiteres Mitglied freigestellt. In Dienststellen mit bis zu 300 Wahlberechtigten können Teilfreistellungen erfolgen. Von den Sätzen 2 und 3 kann im Einvernehmen zwischen Dienststellenleitung und Personalrat abgewichen werden.
(5) Freistellungen können in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese müssen mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Die Freistellungen dürfen zusammen den zeitlichen Umfang der nach Absatz 4 Satz 2 bis 5 vorgesehenen Freistellungen nicht überschreiten. Eine Teilfreistellung ist ausgeschlossen, wenn die verbleibende Arbeitszeit den Umfang von einem Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unterschreitet.
(6) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder soll der Personalrat zunächst die Vorstandsmitglieder berücksichtigen. Die Vorstandsmitglieder sind dabei entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben freizustellen. Scheiden freigestellte Mitglieder des Personalrates aus, so gelten für nachfolgende Mitglieder die Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Dienststelle sind die Namen der freizustellenden Mitglieder des Personalrates unverzüglich bekannt zu geben.
(7) Freistellungen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen. Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen. Für freigestellte Mitglieder des Personalrates entfallen dienstliche Beurteilungen. Bei teilweise freigestellten Mitgliedern des Personalrates erstrecken sich die dienstlichen Beurteilungen nur auf die verbliebene dienstliche Tätigkeit.
(8) Freigestellte Mitglieder des Personalrates dürfen von Maßnahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden.
§ 46 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
(1) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge und unter Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse oder Fähigkeiten vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Ersatzmitglieder können anstelle eines ordentlichen Mitgliedes in begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass sie regelmäßig an Personalratssitzungen teilnehmen müssen, in entsprechender Anwendung von Satz 1 freigestellt werden. Die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Rahmen einer früheren Personalratstätigkeit steht einer Teilnahme nach den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung oder vergleichbaren Landeseinrichtungen als für die Personalratsarbeit geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen. Satz 2 gilt nicht für Beschäftigte, die als Ersatzmitglieder bereits an Weiterbildungsmaßnahmen nach Satz 1 und Absatz 1 teilgenommen haben, und für diejenigen, die zuvor Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gewesen sind.
(3) Beschlüsse des Personalrates über die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne der Absätze 1 und 2 haben die dienstlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen und sind der Dienststelle rechtzeitig schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Sie sind für die Dienststelle bindend, wenn diese innerhalb von zehn Arbeitstagen nicht widerspricht.
§ 47 Schutzvorschriften
(1) Die unmittelbar geltenden Vorschriften der §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes sowie der §§ 127 und 128 des Bundespersonalvertretungsgesetzes werden nach Maßgabe der folgenden Absätze ergänzt.
(2) Mitglieder des Personalrates dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, zugewiesen oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Als Versetzung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle; das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort. Die Versetzung, Zuweisung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrates bedarf der Zustimmung des Personalrates, dem das Mitglied angehört.
(3) Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, darf ein Mitglied des Personalrates für die Dauer von einem Jahr nach seinem Ausscheiden nur mit Aufgaben betraut werden, die mindestens seiner früher ausgeübten Funktion gleichwertig sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Ersatzmitglieder, wenn nach ihrem Platz auf der Wahlvorschlagsliste mit einer regelmäßigen Teilnahme an den Sitzungen des Personalrates zu rechnen ist.
Abschnitt 6
Personalversammlung
§ 48 Zusammensetzung und Durchführung der Personalversammlung
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öffentlich.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen, örtlichen oder anderen sachlichen Gesichtspunkten eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
(3) Der Personalrat kann Versammlungen in bestimmten Verwaltungseinheiten der Dienststelle oder Versammlungen eines bestimmten Personenkreises durchführen.
§ 49 Einberufung und Tätigkeitsbericht
(1) Personalversammlungen sind in der Regel einmal im Kalenderhalbjahr durchzuführen. Mindestens einmal im Jahr hat der Personalrat in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(2) Die Dienststellenleitung hat mindestens einmal im Kalenderjahr über die Aufgabenentwicklung der Dienststelle, über die Personalentwicklung unter besonderer Berücksichtigung eines angemessenen Anteils von Frauen in allen Besoldungs- und Entgeltgruppen, über die Situation der schwerbehinderten Beschäftigten sowie über die Arbeitsweise der Dienststelle unter besonderer Berücksichtigung der technologischen Entwicklung Bericht zu erstatten.
(3) Der Personalrat ist berechtigt und auf Antrag der Dienststellenleitung oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(4) Auf Antrag einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft muss der Personalrat innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages eine Personalversammlung nach Absatz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderjahr keine Personalversammlung durchgeführt worden ist. Das gilt nicht, wenn der Personalrat im folgenden Vierteljahr eine Personalversammlung durchführen wird.
§ 50 Zeitpunkt
(1) Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes sowie aller Zulagen zur Folge. Soweit in den Fällen des Satzes 1 Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist als Ausgleich für die Teilnahme Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. § 35 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Den Beschäftigten werden die notwendigen Fahrkosten für die Reise von der Beschäftigungsstelle zum Versammlungsort und zurück nach den Vorschriften des geltenden Reisekostenrechts erstattet.
(3) Für den Bereich der Schulen in öffentlicher Trägerschaft wird festgelegt, dass Dienstbefreiung für eine Personalversammlung im Jahr ab der vierten Unterrichtsstunde gewährt wird. Der Ausgleich nach Absatz 1 Satz 3 entfällt.
§ 51 Aufgaben
(1) Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann. Sie kann dem Personalrat im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Der Personalrat hat die Beschäftigten in geeigneter Weise umgehend über die Behandlung der Anträge und die Durchführung entsprechender Maßnahmen zu informieren.
(2) Die Personalversammlung kann beschließen, dass der Personalrat die Beschäftigten zu bestimmten Themen schriftlich oder elektronisch informiert.
§ 52 Teilnahme weiterer Personen
(1) Die Dienststellenleitung ist unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Ihr oder ihren Beauftragten ist in der Personalversammlung das Wort zu erteilen.
(2) Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Sie können Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung und Angabe des Ortes mitzuteilen.
(3) An der Personalversammlung können Beauftragte der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates mit beratender Stimme teilnehmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Im Einvernehmen zwischen Dienststellenleitung und Personalrat können weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer, insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Dienstbehörde, eingeladen werden.
Abschnitt 7
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
§ 53 Stufenvertretungen
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei den Behörden Stufenvertretungen gebildet.
(2) Bei Landesoberbehörden werden Stufenvertretungen dann gebildet, wenn ihnen durch Rechtsvorschrift die Dienstaufsicht über die nachgeordneten Behörden zugewiesen ist.
(3) Die Mitglieder der Stufenvertretungen werden von den zum Geschäftsbereich der jeweiligen Behörde gehörenden wahlberechtigten Beschäftigten gewählt. Die §§ 12 bis 15, 16 Absatz 2, 17 bis 20 und 22 bis 25 gelten entsprechend. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt.
(4) Die Stufenvertretung besteht bei
bis zu 3.000 Wahlberechtigten | aus 9 Mitgliedern, |
3.001 bis 5.000 Wahlberechtigten | aus 11 Mitgliedern, |
5.001 bis 8.000 Wahlberechtigten | aus 13 Mitgliedern, |
8.001 bis 11.000 Wahlberechtigten | aus 15 Mitgliedern, 11.001 bis 15.000 Wahlberechtigten aus 17 Mitgliedern, |
mehr als 15.000 Wahlberechtigten | aus 19 Mitgliedern. |
(5) Bei dem für Inneres zuständigen Ministerium wird für alle Beschäftigten der Polizei ein Hauptpersonalrat gebildet.
(6) Bei dem für Schule zuständigen Ministerium wird für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft ein Hauptpersonalrat gebildet.
§ 54 Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen
(1) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung der Stufenvertretungen und ihrer Mitglieder gelten die §§ 26 bis 44 sowie die §§ 46 und 47 entsprechend.
(2) Auf Beschluss der jeweiligen Stufenvertretung werden in einem Geschäftsbereich mit 1.001 bis 2.000 Wahlberechtigten ein Mitglied und bei je weiteren angefangenen 2.000 Wahlberechtigten je ein weiteres Mitglied, höchstens jedoch fünf Mitglieder, von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt. In Geschäftsbereichen mit bis zu 1.000 Wahlberechtigten können Teilfreistellungen erfolgen. Von Satz 1 kann im Einvernehmen zwischen der Dienststellenleitung und der jeweiligen Stufenvertretung abgewichen werden. Im Übrigen findet § 45 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass im Falle von Teilfreistellungen der zeitliche Umfang der nach den Sätzen 1 bis 3 vorgesehenen Freistellungen insgesamt nicht überschritten werden darf.
§ 55 Gesamtpersonalrat
(1) Bestehen in einer Dienststelle, in der eine Stufenvertretung nicht zu bilden ist, mehrere Personalräte, so ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 2.
(2) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrates werden von den Beschäftigten der Dienststellen gewählt, für die ein Gesamtpersonalrat gebildet werden soll. Die §§ 12 bis 20, 22 bis 25 und 53 Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
§ 56 Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates
Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates und seiner Mitglieder gilt § 54 entsprechend.
Abschnitt 8
Grundsätze und Ziele der Zusammenarbeit
§ 57 Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat
(1) Die Dienststellenleitung und der Personalrat sollen einmal im Monat zu einer gemeinsamen Besprechung zusammentreten; die Vertretung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 ist zulässig. In diesen Besprechungen sind alle Vorgänge zu behandeln, die die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Personalrat und Dienststelle berühren. Besonders sollen dabei auch Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Gestaltung des Dienstbetriebes sowie alle Vorgänge und Angelegenheiten behandelt werden, die die Beschäftigten oder die Dienststelle in besonderer Weise betreffen. Dienststellenleitung und Personalrat haben unter Berücksichtigung des § 2 über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Die Schwerbehindertenvertretung ist hinzuzuziehen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist hinzuzuziehen, soweit eine vorgesehene Erörterung wichtige Interessen der jugendlichen Beschäftigten erheblich berührt.
(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Dienststelle und Personalrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Mittelbare oder unmittelbare Auswirkungen eines Arbeitskampfes zwischen tariffähigen Parteien berühren die Rechte und Pflichten von Dienststelle und Personalrat nach diesem Gesetz nicht.
(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. Dies gilt nicht für Gewerkschaften, Berufsverbände und Arbeitgebervereinigungen.
(4) Die Dienststellenleitung und der Personalrat müssen sich so verhalten, dass das Vertrauen der Beschäftigten in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Die Dienststellenleitung und der Personalrat haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.
(5) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
§ 58 Ziele der Zusammenarbeit
(1) Der Personalrat und die Dienststelle haben gemeinsam dafür zu sorgen, dass
(2) Der Personalrat und die Dienststelle fördern insbesondere
§ 59 Arbeitsschutz und Unfallverhütung
(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall-, Gesundheits- und Umweltgefahren, die für den Arbeits- und Umweltschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen. Er nimmt Beschwerden und Anregungen von Beschäftigten entgegen und unterrichtet diese über die Erledigung.
(2) Die Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, den Personalrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Die Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz oder die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.
(3) An den Besprechungen der Dienststellenleitung mit dem Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil. Gleiches gilt für Besprechungen der Dienststelle, die dem Umweltschutz dienen, bei Gefährdungen, die in der Dienststelle oder für ihre Beschäftigten eintreten können.
(4) Der Personalrat erhält die Protokolle über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5) Die Dienststelle hat dem Personalrat eine Kopie der Unfallanzeige nach § 193 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts zu übermitteln.
Abschnitt 9
Beteiligung des Personalrates
§ 60 Unterrichtung des Personalrates
(1) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben über alle Angelegenheiten, die sich auf die Beschäftigten erstrecken oder auswirken, rechtzeitig, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt insbesondere bei Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen und bei Personalplanungen. Ihm sind die für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Zu den Unterlagen, die dem Personalrat für seine Unterrichtung vorzulegen sind, gehören auch die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten, ihr Widerspruch und die Entscheidung der Dienststelle und der nächsthöheren Dienststelle im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 23 des Landesgleichstellungsgesetzes. Der Personalrat kann eine Beratung der erwogenen Angelegenheiten verlangen. § 57 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Schriftliche Unterlagen und in Dateien gespeicherte Daten, über die die Dienststelle verfügt, sowie bei Einstellungen die Unterlagen der sich bewerbenden Personen sind dem Personalrat in geeigneter Weise zugänglich zu machen, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(3) Über das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung, insbesondere über Gesamtnote, verbale Zusammenfassung und Verwendungsvorschlag, ist der Personalrat zu informieren, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dienstliche Beurteilungen sind mit Einwilligung der oder des betroffenen Beschäftigten dem Personalrat zugänglich zu machen. Personalakten dürfen nur mit Einwilligung der Beschäftigten und nur von den von ihnen bestimmten Mitgliedern des Personalrates eingesehen werden.
(4) An Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren sowie an Prüfungen und Eignungsfeststellungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereiches oder von Personen, die sich um Einstellung bewerben, abnimmt, sowie an der Auswertung von Tests dieser Personen kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates beratend teilnehmen. Satz 1 findet keine Anwendung in den Fällen des § 62 Absatz 5.
(5) Die Dienststelle soll den Personalrat in geeigneten Fällen in die Vorbereitung beteiligungspflichtiger Maßnahmen einbeziehen. Insbesondere kann einem Mitglied die Teilnahme in Planungsgruppen oder Ausschüssen, die beteiligungspflichtige Maßnahmen der Dienststelle vorbereiten sollen, gestattet werden.
(6) Durch die Dienstvereinbarungen können Regelungen über das Verfahren zur Unterrichtung des Personalrates getroffen werden.
§ 61 Mitbestimmungsverfahren
(1) Eine der Mitbestimmung des Personalrates unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner vorherigen Zustimmung getroffen werden.
(2) Welche Maßnahmen im Einzelnen der Mitbestimmung unterliegen, ergibt sich aus den §§ 63 bis 67.
(3) Die Dienststellenleitung unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, dass die Dienststellenleitung die beabsichtigte Maßnahme begründet; die Begründung hat außer in Personalangelegenheiten schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Der Beschluss des Personalrates über die beantragte Zustimmung ist der Dienststellenleitung innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststellenleitung diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen.
(4) Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Personalrat nicht innerhalb der in Absatz 3 Satz 3 und 4 genannten Fristen die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für Beschäftigte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, ist den Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Äußerung ist auf Antrag der oder des Betroffenen aktenkundig zu machen.
(5) Kommt in der Landesverwaltung zwischen der Leitung einer nachgeordneten Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann die Dienststellenleitung die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Ablehnung auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Der Personalrat ist hierüber zu unterrichten. Die übergeordnete Dienststelle soll die Angelegenheit, sofern sie dem Anliegen des Personalrates nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, innerhalb von sechs Wochen der bei ihr gebildeten Stufenvertretung vorlegen. Die Absätze 3 und 4 gelten für das Verfahren bei der übergeordneten Dienststelle entsprechend.
(6) Ist die übergeordnete Dienststelle eine obere Landesbehörde und kommt zwischen ihr und der Personalvertretung eine Einigung nicht zustande, so kann die Dienststellenleitung die Angelegenheit innerhalb der Frist nach Absatz 5 Satz 1 der obersten Dienstbehörde vorlegen. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Absätze 3 und 4 gelten für das Verfahren bei der obersten Dienstbehörde entsprechend.
(7) Kommt zwischen der Leitung der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung eine Einigung nicht zustande, so kann die Leitung der obersten Dienstbehörde innerhalb der Frist nach Absatz 5 Satz 1 die Einigungsstelle anrufen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Kommt bei Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau zwischen Dienststellenleitung und Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann die Dienststellenleitung innerhalb der Frist nach Absatz 5 Satz 1 die Einigungsstelle anrufen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(9) Die Dienststelle kann Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig regeln. Sie hat dem Personalrat die vorläufige Regelung unter Angabe der Gründe mitzuteilen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.
§ 62 Umfang der Mitbestimmung 24a
(1) Der Personalrat bestimmt nach Maßgabe der §§ 63 bis 67 mit bei personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen sowie bei Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich unmittelbar auf sie auswirken. Das Gleiche gilt, wenn die Dienststelle Maßnahmen für Personen trifft, die der Dienststelle nicht angehören, jedoch für sie oder die ihr angehörenden Beschäftigten tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden. Die Mitbestimmung findet nicht statt bei Weisungen an einzelne oder mehrere Beschäftigte, die die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistende Arbeit regeln.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß für Vereinbarungen der Dienststelle mit Dritten für deren Beschäftigte, die für die Dienststelle tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden.
(3) Der Personalrat kann seine Zustimmung durch Vereinbarung mit der Dienststelle für bestimmte Einzelfälle oder Gruppen von Fällen vorab erteilen. § 60 bleibt unberührt.
(4) In Personalangelegenheiten der Leitung einer Dienststelle und bei Beschäftigten im Beamtenverhältnis auf Zeit bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der oder des Betroffenen mit, soweit nicht die Mitbestimmung nach Absatz 6 ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für Beschäftigte, die auf Dauer zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten verändern, befugt sind. Die Betroffenen sind von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.
(5) Die Mitbestimmung entfällt bei personellen Maßnahmen für Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie vergleichbare Arbeitnehmerstellen; dies gilt nicht für Leiterinnen und Leiter öffentlicher Schulen. Das Recht zur Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen entfällt ferner bei Chefärztinnen und Chefärzten sowie Leiterinnen und Leitern von Fachabteilungen an der Medizinischen Universität.
(6) Die Mitbestimmung entfällt
(7) Soweit Mitbestimmungsfälle über die beabsichtigten Maßnahmen hinaus schutzwürdige Interessen von Beschäftigten berühren, ist die Vorlage von Informationen, die diese Interessen unmittelbar betreffen, von der Einwilligung der Betroffenen abhängig. Die Dienststelle ist verpflichtet, in diesen Fällen das den Vorsitz im Personalrat führende Vorstandsmitglied und im Falle des § 33 Absatz 2 die von den Gruppenvertretungen gewählten Vorstandsmitglieder über das Vorliegen derartiger Interessen zu unterrichten.
§ 63 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
(1) Der Personalrat hat in folgenden personellen Angelegenheiten mitzubestimmen:
(2) In personellen Angelegenheiten von künstlerischem Personal an Theatern und Mitgliedern von Orchestern im Sinne des § 95 erfolgt eine Beteiligung nur auf Antrag der Beschäftigten. In personellen Angelegenheiten von Hochschulpersonal im Sinne der §§ 93 und 94 erfolgt eine Beteiligung des Personalrates vor Abschluss des ersten Arbeitsvertrages. Bei einer Verlängerung des Vertrages oder einer erneuten Einstellung erfolgt eine Beteiligung nur auf Antrag der Beschäftigten. § 62 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 64 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
Der Personalrat hat in folgenden sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen:
§ 65 Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten
Der Personalrat hat in folgenden organisatorischen Angelegenheiten mitzubestimmen:
§ 66 Mitbestimmung in sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten
(1) Der Personalrat hat in folgenden sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mitzubestimmen:
(2) Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung nach Absatz 1 Nummer 2 auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.
§ 67 Mitbestimmung in Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Der Personalrat hat in folgenden Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mitzubestimmen:
§ 68 Mitwirkungsverfahren
(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und umgehend mit ihm zu erörtern. Der Personalrat kann sich innerhalb von zehn Arbeitstagen äußern; anderenfalls gilt die Maßnahme als gebilligt. Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er der Dienststellenleitung die Gründe mitzuteilen. Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Beschäftigte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, hat die Dienststelle den Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Äußerung ist auf Antrag der oder des Betroffenen aktenkundig zu machen.
(2) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrates nicht oder nicht im vollen Umfang, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe mit.
(3) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung der Dienststelle auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, zur Entscheidung vorlegen. Diese entscheidet innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss der Erörterung mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung. Eine Kopie seines Antrages leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.
(4) Ist ein Antrag gemäß Absatz 3 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.
(5) § 61 Absatz 9 gilt entsprechend.
(1) Der Personalrat wirkt in folgenden personellen Angelegenheiten mit:
(2) Der Personalrat wirkt in folgenden organisatorischen Angelegenheiten mit:
(3) Der Personalrat wirkt in folgenden sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mit:
§ 70 Initiativrecht
(1) In Wahrnehmung der kollektiven Interessen der Beschäftigten seiner Dienststelle kann der Personalrat in den Fällen, die nach den §§ 63, 64, 65 Nummer 4, § 66 Absatz 1 und § 67 Nummer 1 und 2 seiner Mitbestimmung unterliegen, Maßnahmen beantragen, die die Beschäftigten insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.
(2) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 62 Absatz 5 kann ein Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt werden.
(3) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 62 Absatz 4 kann ein Antrag nach Absatz 1 nur mit Zustimmung der Betroffenen gestellt werden.
(4) Der Antrag des Personalrates ist der Dienststellenleitung schriftlich oder elektronisch zuzuleiten. Die Dienststellenleitung hat innerhalb von vier Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(5) Stimmt die nach Absatz 4 für die Entscheidung zuständige Dienststellenleitung dem Antrag des Personalrates nicht zu, so hat sie die Ablehnung zu begründen und den Personalrat schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der Begründung zu unterrichten.
(6) Lehnt die Dienststelle einen Vorschlag des Personalrates ab oder trifft sie innerhalb der Frist nach Absatz 4 keine Entscheidung, so finden für das weitere Verfahren die §§ 61 Absatz 5 bis 8 sowie §§ 73 und 74 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass die Einleitung des Stufenverfahrens und die Anrufung der Einigungsstelle durch die zuständige Personalvertretung erfolgen kann.
§ 71 Dienstvereinbarungen
(1) Dienstvereinbarungen sind zu allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten sowie zu Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zulässig, soweit sie nicht Einzelangelegenheiten sind oder gesetzliche oder tarifrechtliche Regelungen, insbesondere § 62 Absatz 6 nicht entgegenstehen. Dienstvereinbarungen sind unzulässig, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden; dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen zulässt.
(2) Dienstvereinbarungen sind durch die Dienststelle und den Personalrat schriftlich zu schließen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. Die oberste Dienstbehörde kann den Abschluss von Dienstvereinbarungen von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig machen.
(3) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach Ablauf einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen weiter, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart worden ist, längstens jedoch für die Dauer eines Jahres. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. In Angelegenheiten, die dem Letztentscheidungsrecht der obersten Dienstbehörden unterliegen, kann eine Vereinbarung nach Satz 2 jederzeit durch die oberste Dienstbehörde aufgehoben werden.
§ 72 Bildung der Einigungsstelle, Kosten
(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde, bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, den rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beim obersten Organ, wird eine Einigungsstelle gebildet.
(2) Die Einigungsstelle ist eine Einrichtung für die jeweilige Amtszeit der Personalvertretung. Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus.
(3) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Mitgliedern, die von der zuständigen obersten Dienstbehörde und der dort bestehenden Personalvertretung unverzüglich nach Amtsantritt der Personalvertretung bestellt werden und einem weiteren unparteiischen Mitglied, auf das sich Dienststelle und Personalvertretung einigen. Das unparteiische Mitglied führt den Vorsitz. Es ist innerhalb von vier Wochen nach Amtsantritt der Personalvertretung zu bestellen.
(4) Kommt eine fristgerechte Einigung über den Vorsitz nicht zustande, bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes innerhalb weiterer sechs Wochen das den Vorsitz führende unparteiische Mitglied. Die oder der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzung zur Einstellung in eine Laufbahn des höheren Dienstes erfüllen und Erfahrung in der Schlichtung von Streitigkeiten besitzen.
(5) Die Mitglieder, die von der zuständigen Personalvertretung bestellt werden, müssen in einer der in § 1 bezeichneten Dienststellen wahlberechtigt zu einer Personalvertretung sein. Unter ihnen muss ein Mitglied im Beamten- und ein Mitglied im Arbeitnehmerverhältnis sein, soweit diese jeweils eine Gruppe nach § 17 bilden.
(6) Für alle Mitglieder der Einigungsstelle einschließlich des den Vorsitz führenden Mitgliedes sollen für den Fall der Verhinderung ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder jeweils nach den gleichen Vorschriften bestellt werden.
(7) Die Kosten für die Einigungsstelle trägt die oberste Dienstbehörde. § 44 gilt entsprechend.
(8) Das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle erhält für die Behandlung jedes Einzelfalls eine Entschädigungspauschale, deren Höhe das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.
(9) Besteht außer in den Fällen des Absatzes 10 bei einer obersten Dienstbehörde ein Hauptpersonalrat oder Gesamtpersonalrat, so nimmt dieser die Befugnisse nach Absatz 3 allein wahr, auch wenn bei dieser Behörde ein eigener Personalrat besteht.
(10) In den Fällen des § 53 Absatz 5 und 6 wird jeweils eine gesonderte Einigungsstelle gebildet. Die dort bezeichneten Hauptpersonalräte nehmen insoweit die Befugnisse nach Absatz 3 wahr.
§ 73 Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle
(1) Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Dienststelle und Personalvertretung ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich oder elektronisch erfolgen.
(2) Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern der Einigungsstelle kann eine sachverständige Person, die auch einer in der beteiligten Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband angehören kann, an der Sitzung der Einigungsstelle für die Dauer der Verhandlung beratend teilnehmen.
(3) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluss. Er wird von den Mitgliedern der Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Beschluss soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen. Diese Frist verkürzt sich in den Fällen des § 63 Absatz 1 Nummer 11 auf 15 Arbeitstage.
(4) Der Beschluss ist unverzüglich schriftlich abzufassen, zu begründen, von dem unparteiischen Mitglied zu unterzeichnen und den Beteiligten zu übersenden. Der Beschluss ist für die Beteiligten bindend, soweit er nicht nach Absatz 5 den Charakter einer Empfehlung hat oder nach § 74 ganz oder teilweise aufgehoben wird.
(5) Die Einigungsstelle beschließt in den folgenden Angelegenheiten eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, wenn sie sich deren Auffassung nicht anschließt:
Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
(6) Für die Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle gilt § 35 Absatz 3 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 entsprechend. Die Verhandlung und Beschlussfassung mittels Video- oder Telefonkonferenz ist unzulässig, wenn ein Mitglied der Einigungsstelle binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht. Mitglieder der Einigungsstelle, die mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, gelten als anwesend.
§ 74 Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen nach Übersendung ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Beschluss der Einigungsstelle gegen geltendes Recht verstößt.
(3) Die Aufhebung und deren Gründe sind allen Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
§ 75 Durchführung von Entscheidungen
(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle in angemessener Frist durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Führt die Dienststelle eine Entscheidung, die auf einer Dienstvereinbarung beruht oder aufgrund einer Initiative des Personalrates zustande gekommen ist, nicht unverzüglich oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt durch oder leitet sie die vorgesehene Maßnahme nicht ein, so kann das Einigungsverfahren durchgeführt oder sogleich das Verwaltungsgericht angerufen werden.
(3) Unzulässig ist die Durchführung von Maßnahmen, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung oder unter einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erfolgt. Maßnahmen, die entgegen Satz 1 durchgeführt worden sind, sind zurückzunehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
§ 76 Zuständigkeit des Personalrates und der Stufenvertretung
(1) In Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Dienststelle befugt ist, ist der bei ihr gebildete Personalrat zu beteiligen. Bei Abordnung und Versetzung sind die Personalräte der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle jeweils durch ihre Dienststelle zu beteiligen.
(2) Die zur Entscheidung befugte übergeordnete Dienststelle beteiligt in Angelegenheiten, die nicht nur sie oder die bei ihr Beschäftigten betreffen, die bei ihr gebildete und für den betroffenen Bereich zuständige Stufenvertretung.
(3) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. In diesem Falle verdoppeln sich die maßgeblichen Beteiligungsfristen.
(4) Soweit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten Entscheidungen vorbehalten sind, die nach den §§ 62 bis 67 der Mitbestimmung unterliegen, beteiligt die oberste Landesbehörde, deren Geschäftsbereich die Entscheidung betrifft, ihre zuständige Personalvertretung.
(5) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, so ist die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen.
(6) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretung gelten die Vorschriften für den Personalrat entsprechend.
§ 77 Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates
Für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Gesamtpersonalrat und Personalrat gilt § 76 Absatz 1 und 2 entsprechend. Der Gesamtpersonalrat ist den einzelnen Personalräten nicht übergeordnet. § 76 Absatz 6 gilt entsprechend.
Abschnitt 10
Allgemeine Regelungen auf Landesebene zu ressortübergreifenden Digitalisierungsmaßnahmen
§ 78 Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände
(1) Allgemeine Regelungen über die in § 65 genannten Digitalisierungsmaßnahmen, die über den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde hinausgehen, sind zwischen den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände und der zuständigen obersten Landesbehörde zu vereinbaren.
(2) Kommt eine allgemeine Regelung nicht zustande, kann sie abweichend von Absatz 1 durch die Landesregierung getroffen werden, nachdem die zuständige oberste Landesbehörde oder die beteiligten Spitzenorganisationen die Verhandlungen unter Angabe der hierfür maßgebenden Gründe schriftlich oder elektronisch für gescheitert erklärt haben. Die Landesregierung kann allgemeine Regelungen, die keinen Aufschub dulden, bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz 1 vorläufig treffen. Die vorläufige Regelung ist als solche zu kennzeichnen. Die Landesregierung kann allgemeine Regelungen nach Absatz 1 jederzeit ganz oder teilweise aufheben.
(3) Allgemeine Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Beschäftigten der Landtagsverwaltung, wenn die Präsidentin oder der Präsident des Landtages das Einvernehmen erklärt. Satz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung allgemeiner Regelungen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für den Landesrechnungshof. Über das Einvernehmen entscheidet dessen Präsidentin oder Präsident.
(5) Absatz 3 gilt entsprechend für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht. Über das Einvernehmen entscheidet die oder der Landesbeauftragte.
(6) Allgemeine Regelungen nach diesen Vorschriften gehen Dienstvereinbarungen nach § 71 vor, soweit in der allgemeinen Regelung nichts anderes vereinbart worden ist.
Abschnitt 11
Jugend- und Auszubildendenvertretungen
§ 79 Errichtung der Jugend- und Auszubildendenvertretungen
In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die
(jugendliche Beschäftigte), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet, soweit nicht eine Auszubildendenvertretung nach den §§ 86 und 89 zu bilden ist.
§ 80 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.
(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten jugendlichen Beschäftigten.
§ 81 Zahl der Mitglieder
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten | aus einer Person, |
21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten | aus drei Mitgliedern, |
51 bis 200 jugendlichen Beschäftigten | aus fünf Mitgliedern, |
201 bis 300 jugendlichen Beschäftigten | aus sieben Mitgliedern, |
mehr als 300 jugendlichen Beschäftigten | aus neun Mitgliedern. |
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 82 Wahlverfahren und Amtszeit
(1) Der Personalrat bestimmt im Einvernehmen mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung den Wahlvorstand. Dem Wahlvorstand können nichtjugendliche Beschäftigte angehören, die in der Dienststelle gemäß § 13 wahlberechtigt sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat entsprechend. § 17 findet keine Anwendung.
(2) Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Soweit die §§ 19 bis 32 keine unmittelbar geltenden Bestimmungen für die Jugend- und Auszubildendenvertretung enthalten, gelten sie im Übrigen entsprechend.
(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie stellvertretende Mitglieder.
§ 83 Befugnisse und Tätigkeit
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat neben den Aufgaben nach § 2 insbesondere dafür zu sorgen, dass
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, § 39 und § 40 Absatz 1. § 47 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Absatz 2 für eine Versetzung oder Abordnung zu einer anderen Dienststelle im Anschluss an den Vorbereitungsdienst oder eine entsprechende Berufsausbildung keine Anwendung findet.
(3) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, §§ 35 bis 37, § 38 Absatz 1, §§ 41 bis 44, § 45 Absatz 1 bis 3 und § 46 sinngemäß anzuwenden.
(4) Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden nach Verständigung des Personalrates statt. Hinsichtlich der Schwerbehindertenvertretung gilt § 40 Absatz 2 entsprechend. An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, es sei denn, dass die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung dem widerspricht.
(5) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. § 60 gilt entsprechend. Die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen werden ihr durch den Personalrat zur Verfügung gestellt.
(6) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Dienststellenleitung und Personalrat hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jugendliche Beschäftigte betreffen. Dies gilt nicht, soweit Personalangelegenheiten von Dienstvorgesetzten und von Personen mit Ausbildungsaufgaben behandelt werden, es sei denn, dass die Betroffenen zugestimmt haben.
§ 84 Jugendversammlung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugendversammlung durchführen. Sie wird von dem den Vorsitz führenden Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Das den Vorsitz des Personalrates führende oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugendversammlung teilnehmen.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist berechtigt und auf Wunsch mindestens eines Viertels der jugendlichen Beschäftigten verpflichtet, eine Jugendversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.
§ 85 Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung
(1) In der Landesverwaltung werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, in denen Stufenvertretungen bestehen, Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gebildet.
(2) Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 53 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie die §§ 80 bis 83 entsprechend.
§ 86 Referendarrat
(1) Als Vertretung der Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes wird beim Oberlandesgericht ein Referendarrat gebildet.
(2) Der Referendarrat nimmt die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber allen Dienststellen wahr, die in Angelegenheiten der Referendarinnen und Referendare Maßnahmen nach den §§ 61 bis 69 treffen, ebenso gegenüber allen Personalräten, die darüber mitbestimmen.
(3) Personalrat und Dienststelle geben dem Referendarrat die Informationen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind, nach Maßgabe des § 60 Absatz 1 bis 3. Im Übrigen gilt § 83 entsprechend.
(4) Der Referendarrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben eines Bezirks- und Hauptreferendarrates wahr.
(5) Wahlberechtigt zum Referendarrat sind alle Referendarinnen und Referendare, die sich am Wahltag im juristischen Vorbereitungsdienst befinden.
(6) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit zwei Monaten im juristischen Vorbereitungsdienst sind und die sich nicht bereits zur Ausbildung in den Wahlstationen befinden.
§ 87 Zahl der Mitglieder des Referendarrates
Der Referendarrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er soll sich aus Angehörigen aller Landgerichtsbezirke zusammensetzen. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 88 Wahlverfahren und Amtszeit des Referendarrates
(1) Die Amtszeit des Referendarrates beträgt ein Jahr. Im Übrigen gelten die §§ 19 bis 32 entsprechend. § 17 findet keine Anwendung.
(2) Der Referendarrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie stellvertretende Mitglieder.
§ 89 Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten
(1) Bei dem für Schule zuständigen Ministerium wird eine Vertretung für die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten gebildet.
(2) Die Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten nimmt die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber allen Dienststellen wahr, die in Angelegenheiten der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten Maßnahmen nach den §§ 61 bis 69 treffen, ebenso gegenüber allen Personalräten, die darüber mitbestimmen. § 86 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Wahlberechtigt sind alle Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten, die sich am Wahltag im Vorbereitungsdienst befinden. § 13 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit einem Monat im Vorbereitungsdienst stehen und deren Vorbereitungsdienst nicht innerhalb der nächsten zwei Monate nach dem Wahltag endet.
§ 90 Zahl der Mitglieder der Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten
Die Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten besteht aus elf Mitgliedern. Sie soll sich aus Angehörigen aller Studienseminare zusammensetzen. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 91 Wahlverfahren und Amtszeit der Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten
(1) Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Im Übrigen gelten die §§ 19 bis 32 mit der Maßgabe entsprechend, dass die regelmäßigen Wahlen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember stattfinden. § 17 findet keine Anwendung.
(2) Die Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten wählt aus ihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie stellvertretende Mitglieder.
Abschnitt 12
Sonderregelungen für einzelne Verwaltungszweige
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen:
(2) Bei Entscheidungen des Senats, der Fachbereichsräte oder vergleichbarer Organe der Hochschulen, die unmittelbar Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschulen im Sinne des § 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes betreffen, erfolgt keine Beteiligung des Personalrates für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 93 und des Personalrates für studentische Beschäftigte im Sinne des § 94. In diesen Fällen ist die zuständige Personalvertretung anzuhören.
(3) Im Übrigen ist die Leitung der Hochschule nach § 71 Absatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes oberste Dienstbehörde im Sinne des Personalvertretungsrechts, sofern Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen werden.
§ 93 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen
(1) Für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, mit Ausnahme der in § 94 genannten Beschäftigten, wird an den Hochschulen ein besonderer Personalrat gebildet. Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten der Hochschule, die am Wahltag in einem Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 stehen. Wählbar sind abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 alle Wahlberechtigten, die am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens in einem Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 stehen. Die Vorschriften über die Gruppen gelten nicht. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Wahl des Personalrates entsprechend Anwendung. Ein Wahlrecht zu dem nach den allgemeinen Vorschriften zu bildenden Personalrat besteht nicht.
(2) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten wählen auch die nach den §§ 53 und 55 zu bildenden Personalvertretungen. Absatz 1 Satz 3 und 4 findet dabei keine Anwendung. An den Sitzungen des Gesamtpersonalrates nach § 55 kann ein Mitglied des Personalrats der studentischen Beschäftigten, das von diesem benannt wird, beratend teilnehmen.
(3) Für die Mitglieder von Personalvertretungen nach den Absätzen 1 und 2, deren Arbeitsverhältnisse befristet sind, bleiben die Arbeitsverhältnisse unbeschadet der vereinbarten Befristung für die Dauer bestehen, für die ein Kündigungsschutz in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bestanden hätte, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.
(4) Für die Mitglieder von Personalvertretungen nach den Absätzen 1 und 2, die in einem Beamtenverhältnis auf Zeit tätig sind, gilt Absatz 3 entsprechend. Nach Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit werden sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten für die Dauer weiterbeschäftigt, für die ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Absatz 3 fortbestanden hätte.
§ 94 Studentische Beschäftigte, die wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten erbringen 24a
(1) Für die studentischen Beschäftigten im Sinne des § 65 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes wird an den Hochschulen ein besonderer Personalrat für studentische Beschäftigte gebildet. Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten der Hochschule, die am Wahltag in einem Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 stehen. Wählbar sind abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 alle Wahlberechtigten, die am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens in einem Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 stehen. Ein Wahlrecht zu den nach den allgemeinen Vorschriften zu bildenden Personalvertretungen besteht nicht.
(2) Der Personalrat für studentische Beschäftigte besteht in Dienststellen mit
5 bis 40 Wahlberechtigten | aus einer Person, |
41 bis 100 Wahlberechtigten | aus drei Mitgliedern, |
101 bis 300 Wahlberechtigten | aus fünf Mitgliedern, |
301 bis 600 Wahlberechtigten | aus sieben Mitgliedern, |
601 bis 1.200 Wahlberechtigten | aus neun Mitgliedern, |
1.201 bis 2000 Wahlberechtigten | aus elf Mitgliedern. |
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 2.001 Wahlberechtigten um jeweils zwei je angefangene 1.400 Wahlberechtigte bis zur Höchstzahl von 21 Mitgliedern.
(3) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates für studentische Beschäftigte beträgt ein Jahr. Die regelmäßigen Wahlen finden im Zeitraum vom 1. bis zum 30. Juni statt. Sie sollen parallel zu den Wahlen der studentischen Vertreterinnen und Vertreter in den Gremien der akademischen Selbstverwaltung stattfinden. Die Amtszeit endet spätestens am 30. Juni des jeweiligen Folgejahres. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Wahl und Amtszeit des Personalrates entsprechend Anwendung.
(4) Bei dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium wird für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beschäftigten eine besondere Stufenvertretung gemäß § 53 gebildet. Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend. Die Stufenvertretung für studentische Beschäftigte besteht aus fünf Mitgliedern. Im Übrigen finden die Vorschriften für die Wahl und Amtszeit der Stufenvertretungen entsprechend Anwendung.
(5) Bei dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium wird für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beschäftigten eine besondere Einigungsstelle gebildet. Die nach Absatz 4 gebildete Stufenvertretung nimmt insoweit die Befugnisse nach § 72 Absatz 3 wahr.
(6) Für die Mitglieder von Personalvertretungen nach den Absätzen 1 und 4 findet § 93 Absatz 3 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis unbeschadet der vereinbarten Befristung für die Dauer der Mitgliedschaft in der Personalvertretung bestehen bleibt, längstens jedoch bis zum Ablauf der Amtszeit der Personalvertretung.
(7) Für die Personalvertretungen nach den Absätzen 1 und 4 findet § 57 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Besprechungen einmal im Vierteljahr stattfinden.
§ 95 Theater und Orchester
Bei öffentlichen Theatern und Orchestern werden besondere Personalräte für künstlerisch tätige Personen gebildet. Das nichtkünstlerische Personal wählt eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 96 Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal sowie Schulassistenzkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft
(1) Dienststelle im Sinne der §§ 1, 6 und 12 für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist das staatliche Schulamt. Beim staatlichen Schulamt wird für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte ein Personalrat gebildet. § 6 Absatz 2 und § 55 finden keine Anwendung.
(2) Die Kosten nach § 24 Absatz 3 und § 44 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 tragen die Träger der sachlichen Kosten der Dienststellen. Die Kosten nach § 44 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 trägt das Land.
(3) An den Schulen in öffentlicher Trägerschaft können die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte Lehrerräte bilden. Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung der Lehrerräte finden die Regelungen für die Personalräte entsprechend Anwendung. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und ihre oder seine Stellvertretung sind nicht wählbar für den Lehrerrat ihrer Schule. § 19 Absatz 2 findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass eine gemeinsame Wahl des Lehrerrates stattfindet, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen einer Gruppe vor der Wahl in geheimer Abstimmung die Gruppenwahl beschließen.
(4) Der Lehrerrat soll vom Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte beim staatlichen Schulamt in Angelegenheiten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals sowie der Schulassistenzkräfte der jeweiligen Schule, die dessen Beteiligung unterliegen, angehört werden. Der Lehrerrat wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu Angelegenheiten, in denen sie oder er zu einer Entscheidung befugt ist, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beteiligt, sofern nicht eine Beteiligung im Rahmen der Mitwirkung gemäß Teil 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfolgt.
(5) Kommt in den Fällen nach Absatz 4 Satz 2 zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und dem Lehrerrat eine Einigung nicht zustande, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 61 Absatz 5 oder § 68 mit der Maßgabe, dass als Stufenvertretung der beim staatlichen Schulamt gebildete Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte gilt. Kommt zwischen der Leitung des staatlichen Schulamtes und dem bei ihm gebildeten Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nach Satz 1 eine Einigung nicht zustande, kann die nach § 72 Absatz 10 in Verbindung mit § 53 Absatz 6 gebildete Einigungsstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Ablehnung abweichend von § 61 Absatz 6 und 7 durch die Leitung des staatlichen Schulamtes oder in den Fällen des § 70 durch den Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte direkt angerufen werden.
(6) Für Mitglieder von Lehrerräten an Schulen, in denen die Schulleiterin oder der Schulleiter zu selbstständigen Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 63 bis 67 oder § 69 befugt ist, finden die Regelungen des Abschnitts 5 entsprechend Anwendung. Verliert die Schulleiterin oder der Schulleiter während der laufenden Amtszeit des Lehrerrates die Befugnis zu selbstständigen Entscheidungen in den in Satz 1 genannten Angelegenheiten, bleibt die Rechtsstellung der Mitglieder des Lehrerrates für die verbleibende Amtszeit unberührt.
§ 97 Kommunaler Bereich
(1) Unterliegen Maßnahmen im Sinne der §§ 62 bis 67 und 69 durch Gesetz oder Hauptsatzung der Entscheidung der Gemeindevertretung, der Verbandsgemeindevertretung, des Amtsausschusses, des Kreistages, der Verbandsversammlung oder vergleichbarer Organe, so finden die §§ 61, 68 und 70 keine Anwendung. Steht eine Entscheidung nach Satz 1 bevor, unterrichtet die Dienststellenleitung unverzüglich und unbeschadet des § 60 den Personalrat hiervon. Das den Vorsitz führende Mitglied des Personalrates ist berechtigt, vor der Entscheidung an den Sitzungen dieser Organe für die Dauer der Beratung über die Maßnahme teilzunehmen. Es kann die Auffassung des Personalrates darlegen und an der Erörterung der Maßnahme teilnehmen. In Gruppenangelegenheiten tritt in den Fällen des § 38 Absatz 2 das von der Gruppenvertretung gewählte Vorstandsmitglied hinzu. Für Anträge des Personalrates nach § 70 gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch bei Entscheidungen von Ausschüssen der dort genannten Organe. Ergibt sich zwischen Ausschuss und Personalrat keine Einigung, so entscheidet das Organ.
(3) Nicht wählbar für den Personalrat ihrer Dienststelle ist auch die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes.
Abschnitt 13
Einzelvorschriften
§ 98 Behandlung von Verschlusssachen
(1) Soweit eine Angelegenheit, an der eine Personalvertretung zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-VERTRAULICH" eingestuft ist, tritt an die Stelle der Personalvertretung ein Ausschuss. Dem Ausschuss gehört höchstens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Personalrat vertretenen Gruppen an, die in entsprechender Anwendung des § 33 Absatz 2 gewählt werden. Die Mitglieder des Ausschusses müssen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.
(2) Wird der zuständige Ausschuss nicht rechtzeitig gebildet, ist der Ausschuss der bei der Dienststelle oder der übergeordneten Behörde bestehenden Stufenvertretung oder, wenn dieser nicht vorhanden oder nicht rechtzeitig gebildet ist, der Ausschuss der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertretung zu beteiligen.
(3) Die Einigungsstelle besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen abweichend von § 72 Absatz 3 aus je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die oder der von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten.
(4) Die §§ 36, 39, 40 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2, § 73 Absatz 2 und § 76 Absatz 3 sind nicht anzuwenden. Angelegenheiten, die als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-VERTRAULICH" eingestuft sind, werden in der Personalversammlung nicht behandelt.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuss und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten ist. In Verfahren nach § 100 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
§ 99 Datenschutz
(1) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Die oder der von der Dienststelle benannte Datenschutzbeauftragte hat uneingeschränkte Kontrollrechte beim Personalrat.
(3) Der Personalrat hat das Recht, sich unmittelbar an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht zu wenden.
(4) Personenbezogene Daten, die der Personalrat in Akten oder elektronisch verarbeitet, sind zu löschen oder zu vernichten, sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind und besondere gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.
§ 100 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
(1) Die Verwaltungsgerichte, im letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden insbesondere über
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.
§ 101 Fachkammern und Fachsenate, Verordnungsermächtigung
(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten Fachkammern und bei dem Oberverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden. Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden.
(2) Die Fachkammer besteht aus einer oder einem Vorsitzenden sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Der Fachsenat besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, weiteren Richterinnen und Richtern sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen zu einer nach diesem Gesetz zu bildenden Personalvertretung wahlberechtigt sein. Sie werden von der Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag
berufen. Die Vorschläge sollen Männer und Frauen angemessen berücksichtigen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und Richter entsprechend.
(3) Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und vier ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Der Fachsenat wird tätig in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, zwei Richterinnen und Richtern sowie zwei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Von den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern muss je eine Person nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und 2 berufen worden sein.
§ 102 Vorrang des Gesetzes
Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, können durch Tarifvertrag, Dienstvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen davon abweichende Regelungen nicht getroffen werden.
§ 103 Wahlordnung, Verordnungsermächtigung
(1) Zur Regelung der Personalratswahlen und der Wahlgrundsätze werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung Vorschriften erlassen, insbesondere über
(2) Die Wahlordnung muss Regelungen über die Wahl von Frauen und Männern entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle vorsehen.
Abschnitt 14
Einschränkung von Grundrechten
§ 104 Einschränkung von Grundrechten
Durch die §§ 59 Absatz 5, 60 Absatz 1 bis 4, 83 Absatz 5, 86 Absatz 3 und 89 Absatz 2 Satz 2 werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.
Abschnitt 15
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 105 Übergangsvorschriften zur Durchführung von Personalratswahlen
(1) Ist für die Wahl einer Personalvertretung im Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes in der bis zum 14. Mai 2024 geltenden Fassung bis zum 14. Mai 2024 bereits ein Wahlausschreiben erlassen worden, finden für die Wahl die bis zum 14. Mai 2024 geltenden Vorschriften Anwendung. Der Wahlvorstand kann beschließen, das Wahlverfahren abzubrechen und die Wahl nach den ab dem 15. Mai 2024 geltenden Vorschriften durchzuführen. In den Fällen des Satzes 2 gibt der Wahlvorstand seinen Beschluss in der Dienststelle bekannt und beginnt unverzüglich mit der Vorbereitung der Wahl.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn nach den ab dem 15. Mai 2024 geltenden Vorschriften eine Neuwahl nicht mehr erforderlich ist; in diesem Fall ist das Wahlverfahren abzubrechen. Der Wahlvorstand stellt das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 fest und gibt den Abbruch des Wahlverfahrens in der Dienststelle bekannt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 32. Für die gemeinsame Geschäftsführung der bisherigen Personalvertretungen in den Fällen des § 32 finden die ab dem 15. Mai 2024 geltenden Vorschriften Anwendung, auch wenn die Eingliederung, Neubildung oder Ausgliederung bereits vor dem 15. Mai 2024 wirksam geworden ist.
§ 106 Übergangsvorschriften für den Hochschulbereich
(1) Abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erlischt die Mitgliedschaft von Beschäftigten im Sinne des § 94 Absatz 1 Satz 1 in einem am 15. Mai 2024 bestehenden Personalrat oder Gesamtpersonalrat an ihrer Hochschule erst an dem Tag, an dem sich dort ein Personalrat nach § 94 konstituiert hat. Die Personalvertretungen sind bis zu diesem Zeitpunkt berechtigt, die Interessen der Beschäftigten nach § 94 Absatz 1 Satz 1 zu vertreten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für die Mitgliedschaft im Hauptpersonalrat bei dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium.
(2) Für die am 15. Mai 2024 bestehenden Personalräte für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen, die Gesamtpersonalräte an den Hochschulen und den Hauptpersonalrat bei dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium findet § 27 Absatz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Beschäftigte nach § 94 Absatz 1 Satz 1 bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.
§ 107 Sonstige Übergangsvorschriften 24a
(1) Die Frist nach § 61 Absatz 5 Satz 3 für Vorlagen, die der übergeordneten Behörde vor dem 15. Mai 2024 zugegangen sind, beginnt am 15. Mai 2024.
(2) In den Fällen des § 92 des Landesdisziplinargesetzes gilt § 69 Absatz 1 Nummer 7 mit der Maßgabe, dass auch die Entscheidung über die Erhebung der Disziplinarklage der Mitwirkung des Personalrates unterliegt.
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