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Verordnung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
und zur Änderung der Laufbahnverordnung *)
- Brandenburg -
Vom 2. Februar 2016
(GVBl. II vom 08.02.2016 Nr. 4
Auf Grund des § 15 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 38 S. 7) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
EU-LBAV - EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
im Land Brandenburg
Artikel 2
Änderung der Laufbahnverordnung
Die Laufbahnverordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 622) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 41 bis 50 werden wie folgt gefasst:
§§ 41 bis 50 (weggefallen)".
b) Die Angaben zu den Anlagen 3 und 4 werden gestrichen.
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Diese Verordnung ist nach Maßgabe des Satzes 2 nicht anzuwenden auf
Abweichend von Satz 1 sind § 5 Absatz 2 und Kapitel 4 auf Beamte des Polizeivollzugsdienstes und des feuerwehrtechnischen Dienstes anzuwenden. | "(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
|
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Darüber hinaus erwerben Laufbahnbewerber die Laufbahnbefähigung auf Grund des Gemeinschaftsrechts durch Anerkennung nach den Vorschriften des Kapitels 4. | "(2) Darüber hinaus erwerben Laufbahnbewerber die Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts durch Anerkennung nach den Vorschriften der EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung." |
Kapitel 4
Erwerb der Laufbahnbefähigung auf Grund des Gemeinschaftsrechts§ 41 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen
- eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
- eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- eines Staates, dem Deutschland und die Europäische Union oder Deutschland und die Europäische Gemeinschaft vertraglich einen Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
auf Antrag als Laufbahnbefähigung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. Nr. L 93 vom 07.04.2009 S. 11) geändert worden ist. Unberührt bleibt der Grundsatz der automatischen Anerkennung auf Grund der Regelungen nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG .
(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist
- jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
- jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- jeder andere Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.
(3) Berufsqualifikation im Sinne dieser Verordnung ist eine durch Ausbildungsnachweise, Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise dokumentierte berufliche Qualifikation, die die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b oder c, Absatz 3, des Artikels 12 oder des Artikels 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b, Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
(4) Zuständige Behörde im Sinne dieses Kapitels ist die für die jeweilige Laufbahn zuständige Laufbahnordnungsbehörde.
§ 42 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Die Qualifikationsnachweise, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um in seinem Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung eines reglementierten Berufes zu erhalten, sind auf Antrag als Laufbahnbefähigung, die der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises entspricht, anzuerkennen, wenn
- sie in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde ausgestellt worden sind,
- sie bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers einem der Absätze 2 bis 4 entspricht und
- der Ausbildungsnachweis im Vergleich zu dem entsprechenden deutschen Schulabschluss, Berufsabschluss oder der hauptberuflichen Tätigkeit weder ein zeitliches noch ein inhaltliches Defizit im Sinne des § 44 Absatz 3 aufweist.
Reglementiert ist ein Beruf dann, wenn dessen Aufnahme und Ausübung durch staatliche Rechtsvorschriften an das Vorliegen bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.
(2) Für die Laufbahnen des einfachen und mittleren Dienstes bedarf es mindestens eines Befähigungsnachweises
- einer allgemeinen Schulbildung von Primär- und Sekundarniveau, der Allgemeinkenntnisse bescheinigt,
- einer sonstigen Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne des Artikels 11 Buchstabe b bis e der Richtlinie 2005/36/EG erteilt wird,
- einer spezifischen Prüfung ohne vorherige Ausbildung oder
- der Ausübung des Berufs in Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder einer Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren.
(3) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes bedarf es mindestens
- eines Zeugnisses, das nach Abschluss einer allgemeinbildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinne des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG ist, erteilt wird und welches gegebenenfalls durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird oder
- eines Zeugnisses, das nach einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung erteilt wird, welches gegebenenfalls durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird.
Abweichend von Satz 1 bedarf es für Laufbahnen des gehobenen Dienstes, die ein abgeschlossenes externes Studium von mindestens drei Jahren an einer Hochschule voraussetzen, mindestens eines Diploms, welches erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne des Artikels 11 Buchstabe d und e der Richtlinie 2005/36/EG ist und für die eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- und Hochschulstudium berechtigten Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird.
(4) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes bedarf es mindestens eines Diploms, welches
- nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erteilt wird, oder
- nach einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird, erteilt wird.
(5) Hat der Antragsteller in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung nicht reglementiert hat, zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf vollzeitlich ausgeübt, so gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, wenn die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der vorgelegte Qualifikationsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung gemäß eines der Qualifikationsniveaus des Artikels 11 Buchstabe b, c, d oder Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.
§ 43 Antrag
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die Laufbahnordnungsbehörde zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- ein Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung des beruflichen Werdegangs,
- ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates,
- Qualifikationsnachweise,
- Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegende berufliche Verfehlungen oder sonstige, die Eignung in Frage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,
- eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung der Qualifikationsnachweis berechtigt,
- Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Qualifikationsnachweises in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises,
- Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbüchern oder in anderer geeigneter Weise, aus denen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen müssen,
- eine Erklärung, welche Tätigkeit auf der Grundlage des Qualifikationsnachweises in der öffentlichen Verwaltung angestrebt wird, sowie
- eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde und gegebenenfalls wie darüber entschieden worden ist.
(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von dem Antragsteller stammen, in deutscher Sprache vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung eines vereidigten Übersetzers.
(4) Die Laufbahnordnungsbehörde bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
§ 44 Bewertung der Qualifikationsnachweise
(1) Die Laufbahnordnungsbehörde stellt fest, ob der Qualifikationsnachweis einer Laufbahnbefähigung des Landes Brandenburg zugeordnet werden kann. Anhand eines Vergleichs zwischen den Vorbildungs- und Ausbildungsvoraussetzungen der Laufbahnbefähigung und der Qualifikationsnachweise stellt sie fest, ob ein inhaltliches oder zeitliches Defizit im Sinne des Absatzes 3 besteht.
(2) Ist beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, ist zunächst zu prüfen, ob die im Rahmen der bisherigen Berufspraxis erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.
(3) Ausgleichsmaßnahmen können verlangt werden, wenn
- die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Dauer liegt (zeitliches Defizit) oder
- die bisherige Ausbildung und der dazugehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fächer beziehen, die sich wesentlich von den im Land Brandenburg vorgeschriebenen unterscheiden (inhaltliches Defizit) oder
- die Laufbahnbefähigung die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Mitgliedstaat des Antragstellers und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die für den Erwerb der Lautbahnbefähigung vorgeschrieben wird und sie sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden, die der Antragsteller vorlegt.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist.
§ 45 Ausgleichsmaßnahmen
(1) Liegt ein Defizit im Sinne des § 44 vor, so ist die Anerkennung
- bei einem inhaltlichen Defizit nach Wahl des Bewerbers von einer Eignungsprüfung (§ 46) oder von einem Anpassungslehrgang (§ 47),
- bei einem zeitlichen Defizit von mindestens einem Jahr von dem Nachweis einer zusätzlichen Berufserfahrung
abhängig zu machen. Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, so kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden. Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur entsprechenden deutschen Hochschulausbildung oder zum einschlägigen Vorbereitungsdienst ist eine Berufserfahrung von der doppelten Dauer der Fehlzeit, höchstens aber von vier Jahren, nachzuweisen.
(2) Wird für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen bei einem Vergleich mit der geforderten hauptberuflichen Tätigkeit ein zeitliches Defizit festgestellt, so darf nur der Nachweis der einfachen Dauer der Fehlzeit verlangt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist eine Berufsqualifikation für Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes, deren Aufgabenausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und bei denen Beratung oder Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, nur anzuerkennen, wenn der Bewerber erfolgreich eine Eignungsprüfung abgelegt hat.
§ 46 Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits eine entsprechende berufliche Qualifikation vorliegt.
(2) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst führt die Eignungsprüfung die für die Durchführung der Laufbahnprüfung zuständige Behörde durch. Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen wird die Eignungsprüfung von der zuständigen Laufbahnordnungsbehörde durchgeführt, die hierfür auch eine andere Behörde bestimmen kann.
(3) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst gelten die in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen genannten Prüfungsgebiete als für die Laufbahn notwendige Sachgebiete. Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen sind die Prüfungsgebiete auf Grund eines Vergleiches mit den der Laufbahnbefähigung zugrunde liegenden Prüfungsgebieten festzulegen.
(4) Die Laufbahnordnungsbehörde vergleicht die für die Laufbahnbefähigung als unverzichtbar angesehenen Sachgebiete aus der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit den Qualifikationen und den Erfahrungen des Antragstellers, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden. Anschließend legt die Laufbahnordnungsbehörde im Einzelfall, abhängig von den festgestellten Defiziten, den konkreten Inhalt und Umfang der Prüfung fest. Sie kann weitere Bestimmungen zur Prüfung treffen, soweit diese Verordnung und die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen keine abschließenden Regelungen treffen.
(5) Für die Durchführung der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die für die jeweilige Laufbahn geltenden Prüfungsbestimmungen entsprechend. Soweit für die Laufbahn keine Prüfungsbestimmungen existieren, erfolgt die Bewertung auf der Grundlage der Notenskala des § 21 Absatz 2; die Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.
(6) Die Eignungsprüfung kann auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund oder einem anderen Land auch von einem darin bestimmten Prüfungsamt nach dessen Prüfungsvorschriften abgenommen werden.
§ 47 Anpassungslehrgang
(1) Ein Anpassungslehrgang vermittelt die Aufgaben der angestrebten Laufbahn unter der Verantwortung eines qualifizierten Inhabers der angestrebten Laufbahnbefähigung. Er kann mit einer Zusatzausbildung einhergehen.
(2) Durchführung und Organisation des Anpassungslehrganges obliegen der Laufbahnordnungsbehörde, die hierfür auch eine andere Behörde bestimmen kann.
(3) Der Anpassungslehrgang dient dazu, die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationen zu erwerben. Er darf höchstens drei Jahre dauern. Die konkreten Inhalte und die konkrete Dauer werden unter Berücksichtigung des festgestellten Defizits im Hinblick auf die Erfordernisse der jeweiligen Laufbahn festgelegt. Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst darf der Anpassungslehrgang die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten.
(4) Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Zur Bewertung wird die Notenskala der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder, sofern eine solche nicht existiert, die des § 21 Absatz 2 herangezogen. Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden.
(5) Die Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrganges werden durch Vertrag zwischen dem Land Brandenburg, vertreten durch die nach Absatz 2 zuständige Behörde, und dem Antragsteller festgelegt. Der Antragsteller befindet sich während des Anpassungslehrganges in einem öffentlich-rechtlichen Berufsqualifikations-Anerkennungsverhältnis, welches durch das als Anlage 3 beigefügte Vertragsmuster näher geregelt wird. Der Anpassungslehrgang endet vorzeitig auf Antrag oder wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen des Antragstellers der Fortführung entgegenstehen.
§ 48 Entscheidung
(1) Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. In den Fällen des § 41 Absatz 1 Satz 2 beträgt die Frist drei Monate. Festgestellte Defizite werden dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält auch Informationen zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 45 bis 47, insbesondere zu den Prüfungsgebieten im Falle einer Eignungsprüfung, sowie gegebenenfalls eine Aufforderung, sich für eine Ausgleichsmaßnahme zu entscheiden.
(2) Im Falle einer Anerkennung ist in der schriftlichen Mitteilung darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.
(3) Die Anerkennung ist insbesondere zu versagen, wenn
- die Voraussetzungen des § 42 nicht erfüllt sind,
- die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt wurden,
- die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder der Antragsteller sich ihnen aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unterzogen hat oder
- der Antragsteller wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder aus sonstigen Gründen für den Zugang zum Beamtenverhältnis nicht geeignet erscheint.
§ 49 Erwerb der Laufbahnbefähigung
Mit dem erfolgreichen Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird die Befähigung für die jeweilige Laufbahn erworben. Über den Erwerb der Befähigung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 auszuhändigen.
§ 50 Berufsbezeichnung
Sofern mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, wird diese als Berufsbezeichnung geführt.
5. In Anlage 2 Buchstabe c Nummer 24 werden in der Spalte Laufbahnordnungsbehörde; oberste Landesbehörde mit folgender Zuständigkeit die Wörter "Landwirtschaft und" gestrichen.
6. Die Anlagen 3 und 4 werden aufgehoben.
.
Muster des Vertrags zur Regelung der Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrganges Vertrag | Anlage 3 (zu § 47 Absatz 5) |
Muster des Vertrags zur Regelung der Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrganges Vertrag
zwischen
dem Land Brandenburg
vertreten durch ................................................................ -
und
Herrn/Frau .......................................................................
geboren am ......................................................................
wohnhaft ........................................................................
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Herr/Frau ....................................................................... wird für die Zeit vom ................................................. bis zum ....................................................................... Gelegenheit gegeben, in einem Anpassungslehrgang im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe g, des Artikels 14 der Richtlinie 2005/36/EG und des § 47 der Laufbahnverordnung die Kenntnisse und Fähigkeiten für die Laufbahn
....................................................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................................................
zu erwerben, die ihm/ihr nach den festgestellten Defiziten noch fehlen. Dadurch entsteht ein öffentlich-rechtliches Berufsqualifikations-Anerkennungsverhältnis.
§ 2
(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Aufgaben der oben genannten Laufbahn unter Anleitung und Verantwortung eines qualifizierten Inhabers der Laufbahnbefähigung (Ausbildungsleitung).
(2) Der Anpassungslehrgang umfasst eine Zusatzausbildung in Form von Fortbildungsmaßnahmen, wenn die vorhandenen Defizite nicht im Rahmen der berufspraktischen Tätigkeit vermittelt werden können.
(3) Folgende Defizite wurden bei Herrn/Frau ...................................................................... festgestellt:
......................................................................................................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................................................................................................
Das Ziel des Anpassungslehrganges ist die Beseitigung dieser Defizite.
Die Ausbildungsleitung legt die weiteren Einzelheiten des Anpassungslehrganges fest.
Dabei stellt sie durch geeignete Maßnahmen sicher, dass sich Herr/Frau
die Kenntnisse und Fähigkeiten der in § 1 genannten Laufbahnbefähigung in sachgerechter Form aneignen kann.
(4) Er/Sie kann sich in allen Fragen der Durchführung des Anpassungslehrganges an die Ausbildungsleitung wenden.
§ 3
Dienstobliegenheiten werden nicht übertragen.
§ 4
Der Anpassungslehrgang endet außer durch Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außerdem vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen von Herrn/Frau ...................................................................... der Fortführung entgegenstehen.
§ 5
Herr/Frau ...................................................................... hat den Anweisungen der Ausbildungsleitung zu folgen; er oder sie wird zu Beginn des Anpassungslehrganges auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hingewiesen.
§ 6
Eine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt wird nicht gewährt.
Potsdam, den ......................................................................
.......................................................................................
Unterschrift der Teilnehmerin oder des Teilnehmers | ......................................................................................
Unterschrift des Vertreters des Landes Brandenburg des Anpassungslehrganges |
.
Muster der Bescheinigung über den Erwerb der Laufbahnbefähigung auf Grund des Gemeinschaftsrechts | Anlage 4 (zu § 49) |
Bescheinigung
über den Erwerb der Laufbahnbefähigung
auf Grund einer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG 1
Auf Grund des § 49 der Laufbahnverordnung 2 wird bescheinigt, dass
Herrn/Frau .......................................................................
geboren am ......................................................................
auf Grund folgender Qualifikationsnachweise 3
....................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................
ggf. 4
und nach Ablegung einer Eignungsprüfung 5
oder 5
nach Teilnahme an einem Anpassungslehrgang 6
die Befähigung für die Laufbahn 7
....................................................................................................................................................................................
erworben hat.
Ministerium ........................................................ (Laufbahnordnungsbehörde) | Potsdam, den .......................................................... | .......................................................... (Unterschrift / Dienstsiegel) |
2) Laufbahnverordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 622)
Erläuterungen (nicht Inhalt der Bescheinigung):
3) Die Bezeichnungen der Qualifikationsnachweise (§ 43 Absatz 2 Nummer 3, 5 bis 7 LVO) sind anzuführen.
4) Nicht Zutreffendes ist zu streichen.
5) Angabe der Art der Eignungsprüfung (§ 46 LVO).
6) Bezeichnung des Anpassungslehrganges (§ 47 LVO).
7) Bezeichnung der jeweiligen Laufbahn einfügen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132).
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ID 16/0224
ENDE |