umwelt-online: Laufbahnverordnung Bbg (2)

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§ 31 Aufstieg für besondere Verwendungen

(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg für einen Verwendungsbereich des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. geeignet sind,
  2. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 erreicht und sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im mittleren Dienst bewährt haben und
  3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 Satz 2 das 47. Lebensjahr, aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Aufgaben können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet werden. Die Einführungszeit dauert mindestens neun Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Einführung umfasst eine theoretische Lehrveranstaltung von in der Regel zwei Monaten, die mit mindestens einem Leistungsnachweis abschließt. Soweit die Beamten in ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens drei Monate gekürzt werden.

(3) In den Fällen des § 23 Absatz 6 können die Aufgaben höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet werden.

Abschnitt 5
Höherer Dienst

§ 32 Vorbereitungsdienst

(1) Das Studium im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Landesbeamtengesetzes muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Er vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann bis auf ein Jahr gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, nach Bestehen der ersten Staats- oder der Hochschulprüfung zurückgelegte berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind.

(4) Nach Absatz 3 sind auch Zeiten einer praktischen Tätigkeit anrechenbar, die Voraussetzung für die Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- oder der Hochschulprüfung sind.

(5) Die Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzt auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.

§ 33 Aufstieg

(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. geeignet sind,
  2. sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im gehobenen Dienst bewährt haben,
  3. mindestens ein Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe A 12, Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mindestens das erste Beförderungsamt, innehaben und
  4. noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn dauert mindestens ein Jahr und sechs Monate. Die Einführung umfasst eine praktische Unterweisung in Aufgaben des höheren Dienstes und einen wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang von mindestens sechs Monaten (Aufstiegsstudium), der an geeigneten Bildungseinrichtungen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes praxisbegleitend durchgeführt wird. Bei Beamten des Landes sollen mindestens drei Monate des Aufstiegsstudiums zusammenhängend absolviert werden. Die erfolgreiche Teilnahme ist durch Leistungsnachweise festzustellen. Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nichts Abweichendes bestimmen, erlässt die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium für den Bildungsgang einen Rahmenplan.

(3) Die praktische Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes erfolgt auf zwei Dienstposten in unterschiedlichen Aufgabenbereichen; die Einführungszeit soll jeweils die Dauer von sechs Monaten nicht unterschreiten. Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden bis zu 30.000 Einwohnern kann von den Voraussetzungen des Satzes 1 abgesehen werden.

(4) Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nichts Abweichendes bestimmen, stellt der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse der praktischen und theoretischen Aufstiegsausbildung in einem Prüfungsgespräch fest, ob die Einführungszeit erfolgreich abgeschlossen ist. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn anerkannt. Die Einzelheiten des Feststellungsverfahrens regelt der Landespersonalausschuss. Für die Durchführung des Befähigungsfeststellungsverfahrens kann der Landespersonalausschuss zur Vorbereitung seiner Entscheidung Unterausschüsse bestellen.

(5) Hat der Beamte für den Aufstieg in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst den wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang (Aufstiegsstudium) an der Verwaltungsakademie Berlin erfolgreich abgeschlossen, führt der Landespersonalausschuss ein Prüfungsgespräch nur durch, wenn die Befähigung für den höheren Dienst auf Grund der Prüfungsergebnisse des Aufstiegsstudiums und der dienstlichen Beurteilungen der praktischen Aufstiegsausbildung (Einführungszeit) nicht nach Aktenlage festgestellt werden kann, weil Zweifel am erfolgreichen Abschluss der Einführungszeit bestehen.

(6) § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Sind Arbeitnehmer nach § 22 Absatz 8 für den Aufstieg vorgesehen, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die zu fordernde Dienstzeit um die Dauer der regelmäßigen Probezeit von drei Jahren verlängert und dass die Regelung über das zu fordernde Beförderungsamt nicht anzuwenden ist.

§ 34 Aufstieg für besondere Verwendungen

(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg für einen Verwendungsbereich des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. geeignet sind,
  2. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht und sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im gehobenen Dienst bewährt haben und
  3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 Satz 2 das 50. Lebensjahr, aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Aufgaben können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet werden. Die Einführungszeit dauert mindestens neun Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Einführung umfasst eine theoretische Lehrveranstaltung von in der Regel drei Monaten, die mit mindestens zwei Leistungsnachweisen abschließt. Soweit die Beamten in ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens drei Monate gekürzt werden.

(3) In den Fällen des § 22 Absatz 6 können die Aufgaben höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet werden.

Kapitel 3
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

§ 35 Allgemeines

(1) Laufbahnen besonderer Fachrichtung sind die in der Anlage 2 genannten Laufbahnen.

(2) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete, auf den geforderten Bildungsvoraussetzungen aufbauende hauptberufliche Tätigkeit.

(3) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung kann eingestellt werden, wer

  1. die Bildungsvoraussetzungen nach § 36 erfüllt und
  2. eine hauptberufliche Tätigkeit nach § 37 nachweist.

§ 36 Bildungsvoraussetzungen

Die Bildungsvoraussetzungen müssen eine Ausbildung umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigenden Abschluss geführt hat. Für Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes muss die Ausbildung auf der nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes geforderten Mindestvorbildung aufbauen; für Laufbahnen des gehobenen Dienstes muss ein abgeschlossenes Studium im Sinne von § 11 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vorliegen. Für Laufbahnen des höheren Dienstes ist ein den Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Landesbeamtengesetzes entsprechendes Studium zu fordern.

§ 37 Hauptberufliche Tätigkeit

(1) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahe kommt. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein.

(2) Die erforderliche Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt in Laufbahnen

  1. des mittleren und gehobenen Dienstes ein Jahr und sechs Monate und
  2. des höheren Dienstes zwei Jahre und sechs Monate.

(3) Die hauptberufliche Tätigkeit ist für die Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie

  1. den für die Fachrichtung erforderlichen fachlichen Anforderungen entspricht,
  2. nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn entspricht,
  3. im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit des Bewerbers zu fachlich selbstständiger Berufsausübung erwiesen hat.

(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 1 können auf die nach Absatz 2 geforderte Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit Zeiten einer fachverwandten gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit angerechnet werden.

(5) Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, werden entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Landesbeamten betragen haben.

§ 38 Festlegung der Bildungsvoraussetzungen und von Besonderheiten der hauptberuflichen Tätigkeit

Die Laufbahnordnungsbehörden legen im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium die Berufe und Studienabschlüsse sowie besondere Voraussetzungen nach den §§ 36 und 37 fest. Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium gibt die Festlegungen regelmäßig im Amtsblatt für Brandenburg bekannt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können auf Grund einer Prüfung des Einzelfalls auch weitere geeignete fachverwandte Studienabschlüsse anerkannt werden.

§ 39 Feststellung der Befähigung

(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet auf Grund der nach den §§ 36 und 37 zu fordernden Nachweise über den Erwerb der Laufbahnbefähigung; sie kann diese Befugnis bei Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes auf andere Stellen übertragen.

(2) Die Feststellung nach Absatz 1 muss

  1. den Zeitpunkt des Befähigungserwerbs,
  2. die Bezeichnung der Laufbahn und
  3. die Laufbahngruppe, sofern die Laufbahn mehreren Laufbahngruppen zugeordnet ist,

enthalten.

§ 40 Aufstieg

(1) Beamte in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung vorgeschlagen werden oder sich bewerben. § 22 Absatz 2 bis 5 und 8, § 30 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 gelten entsprechend.

(2) Der Aufstieg in den gehobenen Dienst setzt ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen nach § 38 gleichwertigen Abschluss sowie eine erfolgreiche praktische Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn von mindestens einem Jahr voraus.

(3) Der Aufstieg in den höheren Dienst setzt ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen nach § 38 gleichwertigen Abschluss sowie eine erfolgreiche praktische Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn von mindestens einem Jahr voraus.

(4) Die praktische Einführung schließt mit der auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung zu treffenden Befähigungsfeststellung ab. § 22 Absatz 6 Satz 3, § 33 Absatz 4 Satz 2 und  § 39 Absatz 1 gelten entsprechend.

Kapitel 4 16
(aufgehoben)

§ 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 46, § 47, § 48, § 49, § 50 (aufgehoben)

Kapitel 5
Andere Bewerber

§ 51 Andere Bewerber

(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes befähigt sein, die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung (Vorbereitungsdienst oder hauptberufliche Tätigkeit) und Laufbahnprüfung dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung nach § 26 des Landesbeamtengesetzes vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere Bewerber nicht eingestellt werden.

(3) Ein anderer Bewerber darf nur eingestellt werden, wenn

  1. er eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren nachweist, die nach Fachrichtung, Breite und Wertigkeit dem Aufgabenspektrum der künftigen Laufbahn entspricht,
  2. er das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  3. kein geeigneter Laufbahnbewerber zur Verfügung steht oder ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung des Bewerbers als Beamter besteht und
  4. die Laufbahnbefähigung auf Antrag der obersten Dienstbehörde vom Landespersonalausschuss festgestellt worden ist.

(4) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Landespersonalausschuss.

Kapitel 6
Ausnahmeentscheidungen des Landespersonalausschusses

§ 52 Ausnahmeentscheidungen des Landespersonalausschusses

Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:

  1. Ausschreibung (§ 4),
  2. Probezeit, Mindestprobezeit (§ 9),
  3. Beförderungsverbot während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres seit der Beendigung der Probezeit und der ersten Übertragung eines Amtes der nächsthöheren Laufbahngruppe nach einem Aufstieg oder der letzten Beförderung (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3),
  4. Überspringen von Ämtern bei Beförderung (§ 10 Absatz 2),
  5. Verkürzung der Erprobungszeit (§ 11),
  6. Höchstalter für die Einstellung (§ 19 Absatz 1, § 51 Absatz 3 Nummer 2).

Kapitel 7
Besondere Vorschriften für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände

§ 53 Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände

Beim Erlass allgemeiner Regelungen nach dieser Verordnung tritt in den Gemeinden und Gemeindeverbänden an die Stelle der obersten Dienstbehörde die jeweilige Vertretung.

Kapitel 8
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 54 Übergangsregelungen

(1) Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen befinden, die in den Anlagen 1 und 2 nicht genannt sind (geschlossene Laufbahnen), verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung; auf sie sind die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung des § 4 Absatz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2019 nicht für Stellen, die mit Arbeitnehmern besetzt sind, die auf diesen Stellen verbeamtet werden sollen, wenn deren Arbeitsverhältnisse im Ergebnis einer Stellenausschreibung und eines Auswahlverfahrens für diese Stellen begründet wurden und sie die erforderliche Laufbahnbefähigung besitzen. In Einzelfällen gilt Satz 1 auch für andere Stellen, die für die Übernahme von unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern vorgesehen sind, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes einer Ausschreibung entgegenstehen. Über Ausnahmen nach Satz 2 entscheidet die oberste Dienstbehörde.

(3) Bis zum 31. Dezember 2019 ist bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses und der Zustimmung des Beamten auch ein Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn derselben Laufbahngruppe zulässig, wenn auf Grund des durch die oberste Dienstbehörde festgestellten Befähigungs- und Kenntnisstandes des Beamten zu erwarten ist, dass die Befähigung für die neue Laufbahn durch Unterweisung in Aufgaben der neuen Laufbahn erworben werden kann. Die Unterweisung hat auf zwei Dienstposten in unterschiedlichen Aufgabenbereichen zu erfolgen. § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sind anzuwenden. Auf die Unterweisungszeit können Zeiten angerechnet werden, in denen der Beamte Aufgaben wahrgenommen oder Fähigkeiten und Kenntnisse erworben hat, die denen der neuen Laufbahn entsprechen, wenn diese nicht bereits der Feststellung des Befähigungs- und Kenntnisstandes nach Satz 1 zugrunde gelegt wurden.

§ 55 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Laufbahnverordnung vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Juni 2008 (GVBL II S. 240) geändert worden ist, außer Kraft.

 

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Laufbahnen mit geregelter Ausbildung (Vorbereitungsdienst) und LaufbahnordnungsbehördenAnlage 1
(zu § 3)

a) Regellaufbahnen des einfachen Dienstes

Nr.LaufbahnLaufbahnordnungsbehörde; oberste Landesbehörde mit folgender Zuständigkeit
1.JustizwachtmeisterdienstJustiz
2.SteuerverwaltungsdienstSteuerverwaltung

b) Regellaufbahnen des mittleren Dienstes

Nr.LaufbahnLaufbahnordnungsbehörde; oberste Landesbehörde mit folgender Zuständigkeit
1.Allgemeiner Verwaltungsdienstallgemeines öffentliches Dienstrecht
2.Eich- und messtechnischer DienstEich- und technisches Prüfwesen
3.GerichtsvollzieherJustiz
4.Technischer GewerbeaufsichtsdienstGewerbeaufsicht
5.JustizdienstJustiz
6.SteuerverwaltungsdienstSteuerverwaltung
7.Allgemeiner Vollzugsdienst bei JustizvollzugsanstaltenJustiz

c) Regellaufbahnen des gehobenen Dienstes

Nr.LaufbahnLaufbahnordnungsbehörde; oberste Landesbehörde mit folgender Zuständigkeit
1.Allgemeiner Verwaltungsdienstallgemeines öffentliches Dienstrecht
2.AmtsanwaltsdienstJustiz
3.Eich- und messtechnischer DienstEich- und technisches Prüfwesen
4.Technischer GewerbeaufsichtsdienstGewerbeaufsicht
5.Gehobener kartographischer VerwaltungsdienstVermessungs- und Katasterwesen
6.Gehobener nichttechnischer Dienst bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-BrandenburgSozialversicherung
7.RechtspflegerJustiz
8.SteuerverwaltungsdienstSteuerverwaltung
9.Gehobener vermessungstechnischer VerwaltungsdienstVermessungs- und Katasterwesen
10.Gehobener VollzugsdienstJustiz

d) Regellaufbahnen des höheren Dienstes

Nr.LaufbahnLaufbahnordnungsbehörde; oberste Landesbehörde mit folgender Zuständigkeit
1.Allgemeiner Verwaltungsdienstallgemeines öffentliches Dienstrecht
2.Technischer GewerbeaufsichtsdienstGewerbeaufsicht
3.Höherer Staatsdienst im BergfachBergwesen, Geologie und Rohstoffwirtschaft
4.Höherer Staatsdienst im MarkscheidefachBergwesen, Geologie und Rohstoffwirtschaft
5.SteuerverwaltungsdienstSteuerverwaltung
6.Höherer technischer Verwaltungsdienst 
6.1Fachrichtung BauingenieurwesenStadtentwicklung, Wohnen, Verkehr, Infrastruktur
6.2Fachrichtung StädtebauStadtentwicklung, Wohnen, Verkehr, Infrastruktur
6.3Fachrichtung HochbauBau- und Liegenschaftsverwaltung
6.4Fachrichtung Maschinen- und ElektrotechnikBau- und Liegenschaftsverwaltung
6.5Fachrichtung Vermessungs- und LiegenschaftswesenVermessungs- und Katasterwesen

 

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Laufbahnen besonderer Fachrichtung und LaufbahnordnungsbehördenAnlage 2
(zu den §§ 3 und 35) 16

a) Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des mittleren Dienstes

Nr.LaufbahnLaufbahnordnungsbehörde; oberste Landesbehörde mit folgender Zuständigkeit
1.Krankenpflegedienst bei den JustizvollzugsanstaltenJustiz
2.Dienst in der LebensmittelüberwachungVerbraucherschutz
3.Technischer DienstUmwelt-, Klima-, Wasser- und Bodenschutz
4.Werkdienst bei den JustizvollzugsanstaltenJustiz

b) Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des gehobenen Dienstes

Nr.LaufbahnLaufbahnordnungsbehörde; oberste Landesbehörde mit folgender Zuständigkeit
1.ArchivdienstWissenschaft, Forschung und Kultur
2.BibliotheksdienstWissenschaft, Forschung und Kultur
3.Bautechnischer DienstBau- und Liegenschaftsverwaltung
4.Dienst in der Denkmalpflege und im DenkmalschutzDenkmalpflege und Denkmalschutz
5.Forstwirtschaftlicher, landwirtschaftlicher und gartenbaulicher DienstForst- und Landwirtschaft
6.Dienst als Informatiker1T-Einsatz-Strategie, eGovernment, Datenschutz
7.Pädagogischer Dienst bei JustizvollzugseinrichtungenJustiz
8.Prüfungsdienst im Geschäftsbereich des LandesrechnungshofesLandesrechnungshof
9.RaumordnungsdienstRaumordnung, Landespflege, Wasser- und Bodenschutz
10.Sozialer DienstSoziales
11.Technischer Dienst in der BergverwaltungBergwesen, Geologie und Rohstoffwirtschaft
12.Technischer Dienst in der UmweltverwaltungUmwelt-, Klima-, Wasser- und Bodenschutz
13.WirtschaftsverwaltungsdienstWirtschaft

c) Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des höheren Dienstes

Nr.LaufbahnLaufbahnordnungsbehörde; oberste Landesbehörde mit folgender Zuständigkeit
1.Dienst als akademischer RatWissenschaft, Forschung und Kultur
2.ArchivdienstWissenschaft, Forschung und Kultur
3.Ärztlicher DienstGesundheitswesen
4.BibliotheksdienstWissenschaft, Forschung und Kultur
5.Dienst als BiologeNatur-, Umwelt- und Verbraucherschutz
6.Dienst als ChemikerNatur-, Umwelt- und Verbraucherschutz
7.Dienst in der Denkmalpflege und im DenkmalschutzDenkmalpflege und Denkmalschutz
8.Eich- und messtechnischer DienstEich- und technisches Prüfwesen
9.Forstwirtschaftlicher, landwirtschaftlicher und gartenbaulicher DienstForst- und Landwirtschaft
10.Geologischer DienstBergwesen, Geologie und Rohstoffwirtschaft
11.Geowissenschaftlichtechnischer DienstUmweltschutz
12.Dienst als InformatikerIT-Einsatz-Strategie, eGovernment, Datenschutz
13.Dienst in der LebensmittelüberwachungVerbraucherschutz
14.Pharmazeutischer DienstGesundheitswesen
15.Dienst als PhysikerKerntechnik, Strahlenschutz
16.Prüfungsdienst im Geschäftsbereich des LandesrechnungshofesLandesrechnungshof
17.Psychologischer DienstJustiz
18.RaumordnungsdienstRaumordnung, Landespflege, Wasser- und Bodenschutz
19.Sozialer DienstSoziales
20.Soziologischer DienstJustiz
21.Strafrechtlicher Ermittlungsdienst in WirtschaftsstrafsachenJustiz
22.Technischer Dienst in der BergverwaltungBergwesen, Geologie und Rohstoffwirtschaft
23.Technischer Dienst in der UmweltverwaltungUmwelt-, Klima-, Wasser- und Bodenschutz
24.Tierärztlicher DienstVerbraucherschutz
25.WirtschaftsverwaltungsdienstWirtschaft

 

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(aufgehoben)Anlage 3 16


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(aufgehoben)Anlage 4 16


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