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LVO - Laufbahnverordnung
Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 16. September 2009
(GVBl. II Nr. 30 vom 09.10.2009 S. 622; 08.02.2016 Nr. 4 16)



red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Archiv: 1997

Auf Grund des § 15 Absatz 1 Satz 2 und des § 25 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), von denen § 25 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 198, 199) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Kapitel 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich 16

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sich aus ihr nichts anderes ergibt. Sie gilt für die Beamten des Landesrechnungshofes, sofern das Landesrechnungshofgesetz vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 256), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 60) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

  1. hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen mit Ausnahme der akademischen Mitarbeiter,
  2. Beamte des Polizeivollzugsdienstes,
  3. Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes,
  4. Beamte auf Zeit,
  5. Beamte des Schul- und Schulaufsichtsdienstes,
  6. Ehrenbeamte.

(3) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2 Förderung der Leistungsfähigkeit

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sollen durch geeignete Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen erhalten und gefördert werden. Neben den in den §§ 19 und 23 des Landesbeamtengesetzes genannten Maßnahmen gehören dazu insbesondere

  1. Mitarbeitergespräche,
  2. Zielvereinbarungen,
  3. die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch die Mitarbeiter,
  4. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung, wie auch die Tätigkeit bei internationalen Organisationen sowie
  5. die Führungskräftefortbildung und -entwicklung.

(2) Über die Einführung und Ausgestaltung der Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde; sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

§ 3 Laufbahnen, Laufbahnordnungsbehörden

Die im Land Brandenburg eingerichteten Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst ergeben sich aus Anlage 1, die Laufbahnen besonderer Fachrichtung aus Anlage 2. Laufbahnordnungsbehörden sind die in den Anlagen 1 und 2 genannten obersten Dienstbehörden.

§ 4 Ausschreibung

(1) Für Einstellungen sind die Bewerber durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Stellen, die für die Übernahme von bereits vorhandenen Arbeitnehmern in ein Beamtenverhältnis vorgesehen sind, sind innerhalb der Behörde oder Einrichtung auszuschreiben.

(2) Freie Beförderungsdienstposten sind mindestens innerhalb der Behörde oder Einrichtung auszuschreiben. Ein Beförderungsdienstposten gilt dann nicht als frei, wenn das Amt, das dem Beamten verliehen ist, der Wertigkeit des Beförderungsdienstpostens, der ihm übertragen ist, noch nicht entspricht; dies gilt auch für die Fälle einer Anhebung des Dienstpostens innerhalb der Laufbahngruppe. Ämter in leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe (§ 120 des Landesbeamtengesetzes) sind mindestens innerhalb der Landesverwaltung auszuschreiben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. Stellen des einfachen Dienstes,
  2. Stellen, die mit Beamten auf Probe besetzt werden, die auf Grund eines Auswahlverfahrens im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Land Brandenburg ausgebildet wurden und deren Einstellung im Anschluss an die Ausbildung erfolgen soll,
  3. Stellen der in § 105 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten,
  4. Stellen, die durch Umsetzung oder durch Versetzung, mit denen keine Beförderung verbunden ist oder vorbereitet wird, besetzt werden,
  5. Stellen, die mit Personen besetzt werden, die auf Grund von Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Einstellung oder Wiederverwendung haben,
  6. Stellen, die mit Arbeitnehmern besetzt sind, die im Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung eingestellt wurden, wenn sie spätestens nach einem Jahr auf diesen Stellen in ein Beamtenverhältnis übernommen werden sollen.

Über Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht nach den Absätzen 1 und 2 für Stellen des Verfassungsschutzes entscheidet das hierfür zuständige Ministerium.

(4) Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen regeln im Übrigen Art und Umfang der Ausschreibungen und ihre Bekanntmachung.

(5) § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 58) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 5 Erwerb der Laufbahnbefähigung 16

(1) Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch

  1. Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung (§§ 20, 24, 25, 29 und 32),
  2. Feststellung der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung (§ 39),
  3. Einführung und Bestehen der vorgeschriebenen Aufstiegsprüfung oder des vorgeschriebenen Befähigungsfeststellungsverfahrens (§§ 26, 27, 30, 31, 33, 34 und 40),
  4. Zulassung zu einer höheren Laufbahn und Bestehen der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung (§ 6),
  5. Anerkennung der Befähigung (§§ 7, 20 Absatz 4 Satz 2, § 25 Absatz 4 und § 29 Absatz 7).

(2) Darüber hinaus erwerben Laufbahnbewerber die Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts durch Anerkennung nach den Vorschriften der EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung.

(3) Andere Bewerber (§ 16 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 51.

§ 6 Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung

(1) Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können nach der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur höheren Laufbahn zugelassen werden.

(2) Die ausgewählten Beamten nehmen an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst teil und legen die vorgeschriebene Prüfung ab. Soweit kein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, leisten sie die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit; § 37 Absatz 2 und § 39 gelten entsprechend. Während dieser Zeit verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.

(3) Beamte, die eine rechtswissenschaftliche Hochschulausbildung besitzen, können abweichend von Absatz 1 nur dann zur höheren Laufbahn zugelassen werden, wenn sie zusätzlich einen Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Zweiten Staatsprüfung abgeschlossen und erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(4) Den Beamten kann ein Amt der neuen Laufbahn verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Befähigung in der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate. § 10 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7 Laufbahnwechsel

(1) Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund der verwandten Vor- und Ausbildung (§ 9 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes) sowie Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn und, soweit erforderlich, durch Unterweisung erworben werden kann.

(2) In den Fällen des § 26 Absatz 2 und des § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und des § 30 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes ist auch ein Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn derselben Laufbahngruppe zulässig, wenn der Beamte erfolgreich in Aufgaben der neuen Laufbahn unterwiesen worden ist. Die Unterweisungszeit beträgt einschließlich erforderlicher Qualifizierungslehrgänge

1.im mittleren Dienstmindestens neun Monate,
2.im gehobenen Dienstmindestens ein Jahr,
3.im höheren Dienstmindestens ein Jahr und sechs Monate.

Der Erfolg der Unterweisung ist durch dienstliche Beurteilung und erfolgreiche Teilnahme an Qualifizierungslehrgängen nachzuweisen.

(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für die neue Laufbahn zuständige Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium. Der Beamte verbleibt bis zur Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn in seiner bisherigen Rechtsstellung. Ämter in der neuen Laufbahn, die einer niedrigeren Besoldungsgruppe als seinem bisherigen Amt zugeordnet sind, hat der Beamte nicht mehr zu durchlaufen. Die für die neue Laufbahn zuständige Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium für die Unterweisung Verwaltungsvorschriften erlassen.

(4) Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend für die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung als Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn.

§ 8 Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt

(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

(2) Eine Einstellung im ersten oder zweiten Beförderungsamt einer Laufbahn ist zulässig, wenn

  1. der Bewerber nachweisbar berufliche Erfahrungen besitzt, die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung zusätzlich zu den Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen nach den §§ 11 bis 13 des Landesbeamtengesetzes erworben wurden, und die nach ihrer Art, Schwierigkeit, Bedeutung und Dauer den Eignungsvoraussetzungen für das angestrebte Beförderungsamt mindestens gleichwertig sind oder
  2. der Bewerber eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende besondere fachliche Qualifikation nachweist.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 muss das Beförderungsamt nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein. Berufliche Bildungsgänge, Qualifikationen und Zeiten, die nach den Laufbahnvorschriften auf eine Ausbildung angerechnet wurden oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde.

§ 9 Probezeit

(1) Die Probezeit (§ 18 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes) ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere zeigen, ob die Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage sind, die Aufgaben der Laufbahn zu erfüllen. Sie soll zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendungen die Beamten besonders geeignet erscheinen. Während der Probezeit sollen die Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes auf mindestens zwei Dienstposten in unterschiedlichen Aufgabenbereichen eingesetzt werden; die Aufgabenübertragung soll jeweils die Dauer von sechs Monaten nicht unterschreiten. Beamte oberster Landesbehörden des gehobenen und des höheren Dienstes sollen zudem für mindestens sechs Monate außerhalb einer obersten Landesbehörde eingesetzt werden (Außenprobezeit).

(2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann die Laufbahnordnungsbehörde durch Verwaltungsvorschriften bestimmen, dass die Beamten in ausgewählten Tätigkeitsbereichen in die Aufgaben der Laufbahn eingeführt werden; die Einführung kann praxisbezogene Lehrveranstaltungen umfassen. Die Einführungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind unter Anlegung eines strengen Maßstabes während der Probezeit wiederholt zu bewerten. Eine erste Beurteilung soll spätestens bis zum Ablauf der Hälfte der abzuleistenden Probezeit erfolgen. Bei Ablauf der Probezeit wird abschließend festgestellt, ob sich der Beamte bewährt hat. Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Ergeben sich infolge einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 4 oder infolge von Krankheit Fehlzeiten von insgesamt mehr als drei Monaten, so verlängert sich der maßgebliche Zeitraum der Probezeit entsprechend. Die Beamten können statt der Entlassung wegen mangelnder Bewährung mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt; § 7 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Als Probezeit gilt die Zeit einer im öffentlichen oder dienstlichen Interesse liegenden Beurlaubung, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Das Ableisten der Mindestprobezeit von einem Jahr bleibt unberührt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, bei Beamten des Landes im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht und dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, schriftlich festzustellen. Der Zeit eines Urlaubs nach Satz 1 steht die Zeit einer von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle angeordneten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung und den kommunalen Spitzenverbänden gleich.

(5) Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten innerhalb (§ 29 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung) oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als berufliche Erfahrung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder als hauptberufliche Tätigkeit nach § 37 berücksichtigt oder als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 51 zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art, Schwierigkeit und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig ist. Die Entscheidung über die Anrechnung von Dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Auf die Probezeit wird auch die Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit als kommunaler Wahlbeamter, die nach Erwerb einer Laufbahnbefähigung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 geleistet worden ist, angerechnet. Das Ableisten der Mindestprobezeit von einem Jahr bleibt unberührt.

(6) Die Probezeit kann um höchstens ein Jahr gekürzt werden, wenn sich der Beamte in der Probezeit besonders bewährt und die Laufbahnprüfung besser als mit der Note "befriedigend" bestanden hat.

(7) Die Anwendung der Absätze 4 und 5 steht einer Verlängerung der abzuleistenden Probezeit bei mangelnder Bewährung bis zu der nach § 10 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vorgesehenen Höchstgrenze nicht entgegen.

§ 10 Voraussetzungen einer Beförderung

(1) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt; Amtszulagen gelten als Bestandteil des Grundgehaltes. Ein Beamter kann befördert werden, wenn

  1. er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,
  2. die Eignung für die höherwertige Funktion in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
  3. kein Beförderungsverbot vorliegt.

(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen. Bei einem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe brauchen die noch nicht erreichten Ämter der bisherigen Laufbahngruppe nicht durchlaufen zu werden.

§ 11 Übertragung höher bewerteter Dienstposten

(1) Für einen Dienstposten mit höher bewerteter Funktion hat der Beamte seine Eignung in einer Erprobungszeit nachzuweisen. Die Erprobungszeit beträgt in den Laufbahnen

1.des einfachen Dienstesmindestens drei Monate,
2.des mittleren Dienstesmindestens sechs Monate,
3.des gehobenen Dienstesmindestens neun Monate,
4.des höheren Dienstesmindestens ein Jahr.

(2) Die Erprobungszeit gilt als geleistet, soweit der Beamte sich in Tätigkeiten eines Dienstpostens mindestens gleicher Bewertung bewährt hat. Sie gilt auch als geleistet, wenn sich der Beamte während seiner Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer nach § 9 Absatz 4 Satz 4 anerkannten öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, bei einem kommunalen Spitzenverband oder als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des Dienstpostens mit höher bewerteter Funktion entsprochen haben.

(3) Die Erprobung kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, im Rahmen der Probezeit stattfinden.

(4) Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die probeweise Übertragung zu widerrufen. Die Entscheidung soll spätestens nach Ablauf der doppelten Dauer der in Absatz 1 festgelegten Mindestzeiten getroffen werden.

§ 12 Laufbahnrechtliche Dienstzeiten

(1) Laufbahnrechtliche Dienstzeiten rechnen vom Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit an. Erfolgte vor dem 9. April 2009 die Verleihung eines Amtes vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, rechnen die Dienstzeiten vom Zeitpunkt der Verleihung des Amtes an. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgelegte Probezeit hinaus geleistet worden sind, sind anzurechnen. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind keine laufbahnrechtlichen Dienstzeiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gelten Zeiten des Grundwehrdienstes und von Wehrübungen sowie die Zeit des Zivildienstes als laufbahnrechtliche Dienstzeiten.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 gelten als laufbahnrechtliche Dienstzeiten:

  1. die Zeit eines Urlaubs, wenn der Urlaub für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages sowie bei kommunalen Spitzenverbänden erteilt oder unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Dienstbezüge erteilt wurde, in den übrigen Fällen einer im öffentlichen oder dienstlichen Interesse liegenden Beurlaubung nur bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Jahren,
  2. die Zeit eines Urlaubs nach der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) in der jeweils geltenden Fassung oder einer Beurlaubung nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes; dabei wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr zugrunde gelegt, insgesamt höchstens bis zu drei Jahren.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist § 9 Absatz 4 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Zeiten, die nach dem Bestehen einer Laufbahnprüfung oder nach dem Zeitpunkt des Befähigungserwerbs nach § 39 Absatz 2 als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zurückgelegt worden sind, sollen auf die Dienstzeit angerechnet werden, wenn

  1. die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe aus nicht von dem Beamten zu vertretenden Gründen unterblieben ist,
  2. die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat und
  3. sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden sind.

(5) Zeiten als hauptberuflicher kommunaler Wahlbeamter, die nach Erwerb einer Laufbahnbefähigung geleistet worden sind, können auf die laufbahnrechtliche Dienstzeit angerechnet werden, sofern sie nicht bereits nach § 9 Absatz 5 Satz 3 auf die Probezeit angerechnet worden sind.

§ 13 Nachteilsausgleich

(1) Der Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs durch eine Beförderung während der Probezeit oder vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit nach § 24 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes setzt voraus, dass der Beamte sich innerhalb von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach Beendigung der Betreuung oder Pflege oder Abschluss der im Anschluss an die Betreuung oder Pflege begonnenen oder fortgesetzten vorgeschriebenen Ausbildung beworben hat und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Als Ausgleich können je Kind die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr, bei mehreren Kindern höchstens drei Jahre an- gerechnet werden. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt. Bei einer gleichzeitigen Kinderbetreuung durch mehrere Personen erhält nur eine Person den Ausgleich. Für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen kann die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr angerechnet werden.

(2) Für den Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs durch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes sowie gleichgestellte Zeiten, soweit

  1. das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I S. 1229) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I S. 1229) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
  4. das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

die Vornahme eines Ausgleichs beruflicher Verzögerungen, die durch die im jeweiligen Dienstverhältnis verbrachten Zeiten eintreten würden, anordnen, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

§ 14 Schwerbehinderte Menschen

(1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung, Übertragung höherbewerteter Dienstposten, Beförderung und bei der Zulassung zum Aufstieg nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) Im Prüfungsverfahren und bei der Erstellung von Leistungsnachweisen sind für schwerbehinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen.

§ 15 Teilzeitbeschäftigung

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten des Landes und regelmäßige Arbeitszeiten gleich zu behandeln. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit werden entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung berücksichtigt. Die Regelungen über den Vorbereitungsdienst und den Aufstieg bleiben hiervon unberührt.

§ 16 Dienstliche und eigene Fortbildung

(1) Die Entwicklung neuer Arbeitsmethoden, der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung sowie der Wandel und die notwendige und vorausschauende Anpassung der Aufgaben und der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes an sich verändernde gesellschaftliche, technologische und wirtschaftliche Bedingungen erfordern eine ständige Fortbildung der Beamten. Die dienstliche Fortbildung ist deshalb von allen Dienstherren besonders zu fördern.

(2) Die Beamten sind insbesondere verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die

  1. der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten oder für gleich bewertete Dienstposten dienen,
  2. bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben.

(3) Die Beamten sind außerdem verpflichtet, sich selbst fortzubilden, damit sie über die Änderungen der Aufgaben und der Anforderungen in der Laufbahn unterrichtet und steigenden Anforderungen gewachsen sind.

(4) Nach den Erfordernissen der Personalplanung und des Personaleinsatzes sind Fortbildungsangebote vorzusehen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete Tätigkeiten zu vermitteln.

(5) Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Insbesondere soll ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse in höher bewerteten Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung nachzuweisen.

(6) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Absatzes 5 sind beispielsweise

  1. das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie im Land Brandenburg, das nach einer von dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium anerkannten Prüfungsordnung erworben worden ist,
  2. das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder
  3. Abschlüsse von anderen vergleichbaren Institutionen anzusehen.

§ 17 Übernahme von Beamten und früheren Beamten anderer Dienstherren

(1) Beamte und frühere Beamte anderer Dienstherren außerhalb des Landes Brandenburg, die eine Laufbahnbefähigung erworben haben, deren Voraussetzungen denen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 vergleichbar sind, besitzen die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Land Brandenburg. In Zweifelsfällen stellt die Laufbahnordnungsbehörde fest, ob die Voraussetzungen vorliegen. Die außerhalb des Landes Brandenburg erworbene Laufbahnbefähigung, die die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht erfüllt, kann als Befähigung für die entsprechende oder eine vergleichbare Laufbahn anerkannt werden; § 7 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Von der Ableistung einer Probezeit ist abzusehen, soweit sich die Beamten bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in einer vergleichbaren Laufbahn bewährt haben; eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit ist unter den gleichen Voraussetzungen anzurechnen.

(3) Für die Übernahme von kommunalen Wahlbeamten sind die §§ 8, 9 Absatz 5 Satz 3 und § 12 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

(4) Bei anderen Bewerbern, deren Befähigungsfeststellung außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung vorgenommen wurde, erfolgt die Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung durch den Landespersonalausschuss.

§ 18 Übernahme von Richtern

Tritt ein Richter, der ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 innehat, in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes ein, kann ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 frühestens ein Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens zwei Jahre nach der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 übertragen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Staatsanwälte entsprechend.

Kapitel 2
Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 19 Einstellung der Laufbahnbewerber in den Vorbereitungsdienst

(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu einem Höchstalter von 32 Jahren, bei Schwerbehinderten bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren zulässig. Dem Höchstalter von 32 Jahren nach Satz 1 ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 41 Jahren hinzuzurechnen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die tatsächliche Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 24 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes zu berücksichtigen.

(2) Die Höchstaltersgrenzen nach Absatz 1 gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. Sie gelten ferner nicht bei einer Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der eine allgemeine Ausbildungsstätte nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist; in diesen Fällen dürfen jedoch nur die Bewerber zu Beamten auf Probe ernannt werden, die im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatten.

(3) Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, können in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen von Absatz 1 abweichende Regelungen über das Höchstalter getroffen werden.

§ 20 Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung

(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Die Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht und dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

(2) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. In Laufbahnen des einfachen Dienstes kann der Vorbereitungsdienst auch mit der Feststellung abgeschlossen werden, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Ist der Vorbereitungsdienst um förderliche Zeiten nach § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 3 oder § 32 Absatz 3 gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes. Der Vorbereitungsdienst kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, insbesondere bei mangelnden Leistungen während des Vorbereitungsdienstes, bei Fehlzeiten oder Unterbrechungen wegen Erkrankung, mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote, Elternzeit oder Ableisten des Grundwehrdienstes, eines Ersatzdienstes oder von Wehrübungen, verlängert werden.

(3) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann nach näherer Bestimmung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine zweite Wiederholung zulassen.

(4) Schließt der Vorbereitungsdienst in Laufbahnen des einfachen Dienstes nicht mit einer Prüfung ab, endet der Vorbereitungsdienst mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht oder endgültig nicht erreicht wurde. In Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes kann die Prüfungsbehörde die Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahngruppe anerkennen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

(5) Absatz 3 gilt auch für eine Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(6) Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe.

§ 21 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Ausbilder

(1) Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, können in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen neben den allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen besondere Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert werden.

(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

sehr gut (1)=eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2)=eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3)=eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4)=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)=eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)=eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.

(3) Es können Zwischenprüfungen und ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen vorgesehen werden. Ihre Ergebnisse können in die Gesamtbewertung der Leistungen bei der Laufbahnprüfung bis zu 30 Prozent eingerechnet werden.

(4) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen vorsehen, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte und Lehrpläne an Lernzielen ausgerichtet werden. Sie sollen ferner in geeigneten Laufbahnen eine laufbahnübergreifende, am Prinzip der Gleichwertigkeit orientierte Grundbildung in einer ersten Ausbildungsstufe und eine darauf aufbauende Fachbildung für die Laufbahn vorsehen. Die Ausbildung soll sich an dem Wandel des beruflichen Tätigkeitsfeldes orientieren. Sie soll in den von ihr vermittelten Inhalten und Methoden durch Integration von berufspraktischer Qualifikation und gesellschaftlicher Handlungsorientierung die Verbindung von Theorie und Praxis fördern.

(5) Als Ausbilder darf nur eingesetzt werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

§ 22 Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufstieg, Auswahlverfahren

(1) Beamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(2) Der Entscheidung über eine Zulassung zur Einführung in die nächsthöhere Laufbahn geht ein Auswahlverfahren voraus, in dem die Eignung des Beamten unter Berücksichtigung der künftigen Laufbahnaufgaben und der Anforderungen der vorgesehenen Einführung festzustellen ist. Die für die Zulassungsentscheidung zuständige Stelle kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl treffen. Die Eignung der Beamten, in den Fällen des Satzes 2 der Beamten, die nach der Vorauswahl grundsätzlich für einen Aufstieg in Betracht kommen, ist mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. Bei einem Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes kann ein vereinfachtes Auswahlverfahren vorgesehen werden.

(3) Das Auswahlverfahren für den Aufstieg in die Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes wird bei Beamten des Landes durch die zuständige Laufbahnordnungsbehörde durchgeführt.

(4) Über die Zulassung zur Einführung in die nächsthöhere Laufbahn entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle auf Grund des Vorschlags der Auswahlkommission. Die Entscheidung kann auch Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens berücksichtigen, wenn deren Eignungsfeststellung vergleichbar gestaltet war. Soweit es mit den Zielen des Aufstiegs vereinbar ist, soll auch Teilzeitbeschäftigten der Aufstieg ermöglicht werden. Näheres zur Ermöglichung von Teilzeitbeschäftigung und berufsbegleitender Aufstiegsausbildung regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

(5) Beamte können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen mehrmals an einem Auswahlverfahren teilnehmen; ist ein Aufstieg durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht geregelt, ist eine einmalige Wiederholung zuzulassen; eine weitere Teilnahme an einem Auswahlverfahren ist frühestens nach drei Jahren möglich.

(6) Nach der Zulassung zum Aufstieg werden die Beamten in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Hält die oberste Dienstbehörde die Einführung für erfolgreich abgeschlossen, ist die Aufstiegsprüfung abzulegen oder die Befähigung für die neue Laufbahn nach § 33 Absatz 4 festzustellen. Die Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Ein Amt der neuen Laufbahn darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich im Anschluss an die Einführungszeit mindestens sechs Monate in Aufgaben dieser Laufbahn bewährt haben. Beamte, die die Aufstiegsprüfung oder eine Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen, treten mit der Bekanntgabe der Entscheidung in die Aufgaben ihrer bisherigen Laufbahn zurück.

(7) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung nach § 26 des Landesbeamtengesetzes vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(8) Am Aufstieg können auch Arbeitnehmer der in § 1 Absatz 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts teilnehmen und nach erfolgreicher Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn die Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung ablegen, wenn die oberste Dienstbehörde sie für eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgesehen hat. Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

§ 23 Allgemeine Voraussetzungen für einen Verwendungsaufstieg

(1) Den Beamten kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn die Befähigung für einen Verwendungsbereich dieser Laufbahn anerkannt worden ist.

(2) Der Verwendungsbereich umfasst Aufgaben, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass auf Grund der fachverwandten Tätigkeiten in der niedrigeren Laufbahn und der entsprechenden beruflichen Erfahrungen die fachlichen Anforderungen des neuen Verwendungsbereiches nach einer Einführung erfüllt werden können. Die Zulassung des Aufstiegs in einen Verwendungsbereich durch die oberste Dienstbehörde setzt die Eignung des Beamten und ein dienstliches Bedürfnis voraus. Die Entscheidung über die Einrichtung eines Verwendungsbereiches trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde und dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.

(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend sind die Anforderungen des Verwendungsbereiches. § 22 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Laufbahnordnungsbehörde regelt die Einzelheiten der Einführung einschließlich der zu absolvierenden theoretischen Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweise. Die Einführung schließt mit der Befähigungsfeststellung durch den Landespersonalausschuss ab. Die Befähigungsfeststellung erfolgt in einem Prüfungsgespräch unter Berücksichtigung der Leistungsnachweise aus der Aufstiegsausbildung und der dienstlichen Beurteilungen. Die Einzelheiten des Feststellungsverfahrens regelt der Landespersonalausschuss. Für die Durchführung des Befähigungsfeststellungsverfahrens kann der Landespersonalausschuss zur Vorbereitung seiner Entscheidung Unterausschüsse bestellen. In der Befähigungsfeststellung ist der Verwendungsbereich zu benennen. Beamte, denen die Befähigung endgültig nicht anerkannt wird, treten mit der Bekanntgabe der Entscheidung in die Aufgaben ihrer bisherigen Laufbahn zurück.

(4) Ein Amt der nächsthöheren Laufbahn darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich mindestens sechs Monate in Aufgaben ihres Verwendungsbereiches bewährt haben.

(5) § 22 Absatz 1 und 7 gilt entsprechend.

(6) Beamte, die die Befähigung für einen Verwendungsbereich nach Absatz 3 erworben haben, können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses die Befähigung für einen weiteren Verwendungsbereich erwerben, wenn sie

  1. sich nach dem Aufstieg in ihrem Verwendungsbereich mindestens drei Jahre in einem Amt der höheren Laufbahn bewährt haben,
  2. nach ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit für einen anderen Verwendungsbereich geeignet sind und
  3. mindestens 18 Monate erfolgreich in Aufgaben, die nicht ihrem Verwendungsbereich angehören, unterwiesen worden sind und an den erforderlichen theoretischen Lehrveranstaltungen teilgenommen haben.

Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend; Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf ein Prüfungsgespräch verzichtet werden kann.

Abschnitt 2
Einfacher Dienst

§ 24 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate. Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind.

Abschnitt 3
Mittlerer Dienst

§ 25 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung. Die fachtheoretische Ausbildung dauert in der Regel mindestens sechs Monate.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind.

(4) Die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes besitzt auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung mit einer Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde.

§ 26 Aufstieg

(1) Beamte des einfachen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. geeignet sind,
  2. sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens einem Jahr seit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bewährt haben und
  3. noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch die für die Laufbahn eingerichtete Ausbildung eingeführt. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon einen Teil der Kenntnisse erworben haben, die für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit gekürzt werden.

(3) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Sind Arbeitnehmer nach § 22 Absatz 8 für den Aufstieg vorgesehen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die zu fordernden Dienstzeiten um die Dauer der regelmäßigen Probezeit von drei Jahren verlängern.

§ 27 Aufstieg für besondere Verwendungen

(1) Beamte des einfachen Dienstes können zum Aufstieg für einen Verwendungsbereich des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. geeignet sind,
  2. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 erreicht und sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bewährt haben und
  3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 Satz 2 das 45. Lebensjahr, aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Aufgaben können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet werden. Die Einführungszeit dauert mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Einführung umfasst eine theoretische Lehrveranstaltung von in der Regel einem Monat. Soweit die Beamten in ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens drei Monate gekürzt werden.

(3) In den Fällen des § 23 Absatz 6 können die Aufgaben höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet werden.

Abschnitt 4
Gehobener Dienst

§ 28 Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst der technischen Laufbahnen

In Laufbahnen des technischen Dienstes ist neben den Anforderungen des § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Studium einer Hochschule oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss in der entsprechenden Fachrichtung nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nachzuweisen.

§ 29 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens drei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des nichttechnischen Dienstes gliedert sich in fachwissenschaftliche Studienzeiten an einer Fachhochschule von mindestens 18-monatiger Dauer und in fachpraktische Ausbildungszeiten von mindestens zwölfmonatiger Dauer. Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten und die fachpraktischen Ausbildungszeiten werden in der Regel im Wechsel durchgeführt; sie bilden eine Einheit.

(3) Die fachwissenschaftliche Studienzeit schließt ein Grundstudium von sechs Monaten ein. Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte.

(4) Die fachpraktische Ausbildung erfolgt in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Insgesamt können drei Monate auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen entfallen.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann in den Laufbahnen des technischen Dienstes auf eine praktische Ausbildung in Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch den nach § 28 geforderten Abschluss nachgewiesen worden ist. Die praktische Ausbildung soll ein Jahr nicht unterschreiten.

(6) Die praktische Ausbildung kann bis auf sechs Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind. Tätigkeiten von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst können berücksichtigt werden, wenn sie denjenigen von Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertig sind.

(7) Die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes besitzt auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende, aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten bestehende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Bei Defiziten bezüglich der berufspraktischen Studienzeiten kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung der erfolgreiche Abschluss einer auf mindestens sechs Monate zu bemessenden Einführung in die Laufbahnaufgaben gefordert werden. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde.

(8) Der an der Technischen Fachhochschule Wildau im Studiengang Verwaltung und Recht erworbene Diplom- oder Bachelor-Abschluss gilt als der Laufbahnprüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst gleichwertig.

§ 30 Aufstieg

(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. geeignet sind,
  2. sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens fünf Jahren seit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im mittleren Dienst bewährt haben,
  3. ein Beförderungsamt innehaben und
  4. noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch eine Ausbildung von drei Jahren in einem für die Laufbahn eingerichteten Fachhochschulstudiengang nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 29 Absatz 2 bis 4 eingeführt. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon einen Teil der Kenntnisse erworben haben, die für die neue Laufbahn gefordert werden, können die fachwissenschaftlichen Studienzeiten und die fachpraktischen Ausbildungszeiten jeweils um höchstens sechs Monate gekürzt werden.

(3) Nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können die Beamten auch in einem Aufstiegslehrgang von mindestens 18 Monaten, der mindestens zwölf Monate theoretische Lehrveranstaltungen und mindestens sechs Monate fachpraktische Ausbildung umfasst, in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden.

(4) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Sind Arbeitnehmer nach § 22 Absatz 8 für den Aufstieg vorgesehen, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die zu fordernde Dienstzeit um die Dauer der regelmäßigen Probezeit von drei Jahren verlängert und dass die Regelung über das zu fordernde Beförderungsamt nicht anzuwenden ist.

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