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PartMigG - Partizipationsgesetz
Gesetz zur Förderung der Partizipation in der Migrationsgesellschaft des Landes Berlin
- Berlin -
Vom 5. Juli 2021
(GVBl. Nr. 54 vom 15.07.2021 S. 842; 02.11.2022 S. 584 22; 09.02.2023 S. 30 23)
Gl.-Nr.: 850-3
Ersetzt "PartIntG - Partizipations- und Integrationsgesetz des Landes Berlin"
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist die Förderung der Partizipation und Stärkung der Integration als gesamtgesellschaftliche Aufgabe und die Durchsetzung der gleichberechtigten Teilhabe von Personen mit Migrationsgeschichte in allen Lebensbereichen in der durch Vielfalt und Migration geprägten Berliner Stadtgesellschaft (Migrationsgesellschaft). Um dieses Ziel zu erreichen soll das Land Berlin insbesondere
§ 2 Grundsätze
(1) Die Berliner Stadtgesellschaft ist durch Vielfalt und Migration geprägt. Diese Vielfalt soll sich durch dieses Gesetz in allen Bereichen der Gesellschaft abbilden.
(2) Die Migrationsgesellschaft setzt die Integrationsfähigkeit aller Teile der Bevölkerung voraus. Das Land Berlin sieht die Förderung dieser gesellschaftlichen Integrationsfähigkeit als Daueraufgabe an.
(3) Offenheit, Respekt und Veränderungsbereitschaft sind Grundlage für ein gedeihliches und friedvolles Zusammenleben.
(4) Das Land Berlin stellt sich jeder Form von Rassismus, Antisemitismus und anderen Formen von Diskriminierung entgegen und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile für Personen mit Migrationsgeschichte hin.
(5) Das Land Berlin schätzt die sozialen, kulturellen, ökonomischen und sprachlichen Potenziale von Personen mit Migrationsgeschichte sowie sprachliche, religiöse, weltanschauliche und kulturelle Vielfalt. Diese Potenziale und Vielfalt gilt es zu schützen und zu fördern.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Als Personen mit Migrationsgeschichte gelten Personen mit Migrationshintergrund, Personen, die rassistisch diskriminiert werden und Personen, denen ein Migrationshintergrund allgemein zugeschrieben wird. Diese Zuschreibung kann insbesondere an phänotypische Merkmale, Sprache, Namen, Herkunft, Nationalität und Religion anknüpfen.
(2) Eine Person verfügt über einen Migrationshintergrund, wenn sie selbst oder mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt besitzt.
(3) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die bei den öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildenden, Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter sowie Richterinnen und Richter.
(4) Migrationsgesellschaftliche Kompetenz umfasst die Fähigkeit
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berliner Verwaltung, für landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, für den Rechnungshof von Berlin, für die oder den Bürger- und Polizeibeauftragten und für die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie für die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft des Landes Berlin, den Verfassungsgerichtshof und für das Abgeordnetenhaus von Berlin soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (öffentliche Stellen).
(2) Soweit das Land Berlin unmittelbar oder mittelbar Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts oder Personengesellschaften hält oder erwirbt, wirkt es darauf hin, dass die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes auch von diesen beachtet und die Maßnahmen entsprechend umgesetzt werden. Soweit es Minderheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts oder Personengesellschaften hält oder erwirbt, wird es sich dafür einsetzen, dass die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes Beachtung finden und die Maßnahmen entsprechend umgesetzt werden.
Abschnitt 2
Migrationsgesellschaftliche Ausrichtung der Berliner Verwaltung
§ 5 Maßnahmen zur Berücksichtigung migrationsgesellschaftlicher Belange
(1) Die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 berücksichtigen im eigenen Zuständigkeitsbereich die Belange der Migrationsgesellschaft. Sie richten ihre Aufgabenwahrnehmung bedarfs- und zielgruppengerecht aus.
(2) Die Umsetzung der Vorgaben aus § 1 Satz 2 ist besondere Aufgabe der Führungskräfte und soll bei der Beurteilung ihrer Leistung berücksichtigt werden.
(3) Der Senat ergreift landesweit Maßnahmen zur Stärkung der gleichberechtigten Teilhabe und zur Beseitigung struktureller Benachteiligung von Personen mit Migrationsgeschichte und entwickelt diese stetig fort.
(4) Bei Gesetzes- und Verordnungsvorhaben sowie bei sonstigen Vorhaben, Maßnahmen und Programmen sind die möglichen Auswirkungen auf Personen mit Migrationsgeschichte zu beurteilen und deren Bedarfe zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen und zu dokumentieren, ob die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes eingehalten werden.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maßnahmen zur Berücksichtigung von Belangen der Migrationsgesellschaft sollen mit den in § 11 des Landesantidiskriminierungsgesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 532) formulierten übergreifenden Maßnahmen zur Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt abgestimmt werden.
§ 6 Stärkung der migrationsgesellschaftlichen Kompetenz
(1) Der Erwerb und die Weiterbildung von migrationsgesellschaftlicher Kompetenz als Teil von Diversity Kompetenz sollen für die Beschäftigten insbesondere durch Fortbildungsangebote und Qualifizierungsmaßnahmen sichergestellt werden. Die migrationsgesellschaftliche Kompetenz kann auch im Rahmen von Fortbildungen zu Diversity erworben werden.
(2) Die migrationsgesellschaftliche Kompetenz ist bei der Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beschäftigten entsprechend ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen.
Abschnitt 3
Gezielte Förderung der Beschäftigung von Personen mit Migrationshintergrund im öffentlichen Dienst
§ 7 Förderung der Beschäftigung von Personen mit Migrationshintergrund entsprechend ihrem Anteil an der Berliner Bevölkerung im öffentlichen Dienst
(1) Das Land Berlin soll die Beschäftigung von Personen mit Migrationshintergrund entsprechend ihrem Anteil an der Berliner Bevölkerung gezielt fördern.
(2) Der Senat entwickelt eine Strategie und ergreift landesweit Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung von Personen mit Migrationshintergrund entsprechend ihrem Anteil an der Berliner Bevölkerung und zur Sicherstellung des Anteils von Personen mit Migrationshintergrund unter den Beschäftigten.
(3) Die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 wirken aktiv auf die Förderung der Beschäftigung von Personen mit Migrationshintergrund entsprechend ihrem Anteil an der Berliner Bevölkerung und die Sicherstellung des Anteils von Personen mit Migrationshintergrund unter den Beschäftigten hin. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist besondere Aufgabe der Führungskräfte.
§ 8 Datenerhebung für die Personalplanung 22
(1) Die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 erheben nach Einholung einer schriftlichen oder elektronischen Einwilligung bei den sich bewerbenden Personen sowie bei den Beschäftigten, ob es sich bei ihnen um Personen mit Migrationshintergrund handelt. Die Daten werden zum Zwecke der Umsetzung von Maßnahmen nach diesem Abschnitt und für statistische Zwecke erhoben. Benachteiligungen auf Grund von Angaben oder fehlenden Angaben zum Migrationshintergrund sind verboten. Die Einwilligung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen bei der erhebenden Stelle widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs sind die Daten unverzüglich zu löschen und der widerrufenden Person eine Bestätigung des Widerrufs zu übermitteln.
(2) Die sich bewerbenden Personen und die Beschäftigten sind vor Erteilung der Einwilligung über die Erhebung der Daten zum Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Migrationshintergrundes darauf hinzuweisen, dass
§ 9 Förderung der Beschäftigung von Personen mit Migrationshintergrund
(1) Jede öffentliche Stelle nach § 4 Absatz 1 mit mindestens 40 Beschäftigten führt eine Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur unter Berücksichtigung der zu erwartenden Fluktuation oder Einsparungsmaßnahmen durch. Für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe sowie jede Vorgesetzten- und Leitungsebene ist festzustellen, ob Personen mit Migrationshintergrund gemäß ihrem Anteil an der Berliner Bevölkerung beschäftigt sind. Die Zahl der Auszubildenden sowie Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter, getrennt nach mit oder ohne Migrationshintergrund, Laufbahn oder Berufsfachrichtung und Ausbildungsberuf ist darzustellen. Ein Rückschluss auf einzelne Beschäftigte ist auszuschließen.
(2) Auf der Grundlage der Analyse nach Absatz 1 erstellt die öffentliche Stelle nach § 4 Absatz 1 einen Plan zur Förderung der Beschäftigung von Personen mit Migrationshintergrund. Der Förderplan ist für einen Zeitraum von fünf Jahren zu erstellen und danach fortzuschreiben. Spätestens nach drei Jahren ist er an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
(3) Der Förderplan beinhaltet Maßnahmen zur Personalgewinnung. Ziel des Förderplans ist die Förderung und Sicherstellung des Anteils von Personen mit Migrationshintergrund in den einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen der einzelnen Laufbahn oder Berufsfachrichtung sowie auf den Vorgesetzten- und Leitungsebenen. Zu diesem Zweck sind Zielvorgaben festzulegen.
(4) Maßnahmen zur Personalgewinnung umfassen mindestens Festlegungen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen die Ziele nach § 7 innerhalb der jeweiligen öffentlichen Stelle erreicht werden sollen.
(5) Die öffentliche Stelle kann zur Umsetzung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 auf landesweite Maßnahmen des Senats nach § 7 Absatz 2 zurückgreifen.
§ 10 Stellenausschreibungen
(1) Bei Stellenausschreibungen und öffentlichen Bekanntmachungen ist darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen von Personen mit Migrationsgeschichte ausdrücklich erwünscht sind.
(2) Zur gezielten Ansprache von Personen mit Migrationsgeschichte sollen zusätzlich zur gängigen öffentlichen Ausschreibung geeignete Personalmarketingmaßnahmen ergriffen werden.
§ 11 Auswahlverfahren
(1) Es sind mindestens so viele Personen mit Migrationshintergrund zu Auswahlgesprächen einzuladen wie es ihrem Anteil an der Berliner Bevölkerung entspricht, sofern sie die geforderte Qualifikation besitzen und Bewerbungen von Personen mit Migrationshintergrund in ausreichender Zahl vorliegen. Die Vorgaben des § 6 des Landesgleichstellungsgesetzes in der Fassung vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 531) geändert worden ist, bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Berücksichtigung von Personen mit Migrationshintergrund gemäß Absatz 1 ist in geeigneter Form zu dokumentieren und den an der Personalauswahl Beteiligten rechtzeitig vor der Auswahlentscheidung zur Kenntnis zu geben.
(3) Soweit Dritte mit dem Auswahlverfahren beauftragt werden, ist sicherzustellen, dass die Regelungen dieses Gesetzes Beachtung finden.
§ 12 Einstellungen
(1) Personen mit Migrationshintergrund, die eine zur Besetzung der Stelle oder Funktion gleichwertige Qualifikation (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) haben, sollen gezielt geworben und unter Beachtung des Vorrangs der in Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes festgelegten Grundsätze sowie den hierzu bestehenden einfachgesetzlichen Vorschriften und unter Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit bei Einstellungen in besonderem Maße berücksichtigt werden, um den Anteil der Personen mit Migrationshintergrund in jeder Laufbahn, Berufsfachrichtung, Vorgesetzten- oder Leitungsebene und Funktionsstelle der jeweiligen öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1 mindestens entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung Berlins abzubilden. Die Vorgaben des § 8 des Landesgleichstellungsgesetzes und die §§ 154 bis 158, 205 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleiben davon unberührt.
(2) Die Berücksichtigung von Personen mit Migrationshintergrund bei Einstellungen ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
§ 13 Ausbildung
(1) Ausbildungsplätze sollen verstärkt von Personen mit Migrationshintergrund unter Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit und mindestens ihrem Anteil an der Bevölkerung Berlins entsprechend besetzt werden, sofern sie die gleiche Qualifikation (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) wie Mitbewerbende ohne Migrationshintergrund haben und Bewerbungen von Personen mit Migrationshintergrund in ausreichender Zahl vorliegen. Die Vorgaben des § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes und die §§ 154 bis 158, 205 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(2) Die Berücksichtigung von Personen mit Migrationshintergrund bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
§ 14 Gremien
(1) Bei der Besetzung von Gremien, soweit eine öffentliche Stelle nach § 4 Absatz 1 für deren Mitglieder Berufungs- oder Entsendungsrechte hat, soll darauf hingewirkt werden, Personen mit Migrationshintergrund mindestens gemäß ihrem Anteil an der Berliner Bevölkerung zu berücksichtigen soweit für die Zusammensetzung des jeweiligen Gremiums keine besonderen gesetzlichen Vorgaben gelten. Gremien nach Satz 1 sind Beiräte, Kommissionen, Ausschüsse, Verwaltungs- und Aufsichtsräte und vergleichbare Organe.
(2) Absatz 1 gilt für die Entsendung von Vertretungen in Aufsichtsräte außerhalb der Verwaltung entsprechend.
Abschnitt 4
Beauftragte und Beiräte für Partizipation, Integration und Migration
§ 15 Beauftragte oder Beauftragter des Senats von Berlin für Partizipation, Integration und Migration
(1) Der Senat ernennt unter Beteiligung und nach Anhörung des Landesbeirates für Partizipation und auf Vorschlag der für Integration zuständigen Senatsverwaltung eine Beauftragte oder einen Beauftragten des Senats von Berlin für Partizipation, Integration und Migration (nachfolgend Beauftragte oder Beauftragter). Die Ernennung erfolgt für fünf Jahre. Eine erneute Ernennung ist zulässig.
(2) Die oder der Beauftragte ist im Auftrag des für Integration zuständigen Senatsmitgliedes tätig. Sie oder er fungiert zugleich als Ombudsperson für Menschen mit Migrationsgeschichte und verfügt über ein weisungsunabhängiges Presserecht. Sie oder er ist ressortübergreifend tätig.
(3) Zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nach diesem Gesetz beteiligen die Senatsverwaltungen die Beauftragte oder den Beauftragten bei allen normativen und sonstigen Vorhaben, Maßnahmen und Programmen, soweit sie Fragen der Partizipation, Integration, Migration und der Durchsetzung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Migrationsgeschichte besonders berühren, rechtzeitig vor Beschlussfassung. Im Übrigen unterstützen die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 die Beauftragte oder den Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.
(4) Die oder der Beauftragte wirkt auf die Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes hin, indem sie oder er insbesondere
(5) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 4 Nummer 2 kann sich die oder der Beauftragte insbesondere auf den Bericht nach § 21 Absatz 1 stützen.
(6) Bei der oder dem Beauftragten wird eine Fachstelle für Partizipation in der Migrationsgesellschaft eingerichtet, die die oder den Beauftragten bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben fachlich und organisatorisch unterstützt.
(7) Die Beratungsstelle bei der oder dem Beauftragten nimmt die Aufgabe nach Absatz 4 Nummer 6 wahr.
§ 16 Bezirksbeauftragte für Partizipation und Integration
(1) In jedem Bezirk ernennt das Bezirksamt nach Anhörung des Bezirksbeirates für Partizipation und Integration bei der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister eine Bezirksbeauftragte oder einen Bezirksbeauftragten für Partizipation und Integration (nachfolgend Bezirksbeauftragte oder Bezirksbeauftragter). Die oder der Bezirksbeauftragte ist abteilungsübergreifend und fachlich eigenständig tätig. Die Entscheidungskompetenz und Verantwortung der zuständigen Fachämter bleibt unberührt.
(2) Zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nach diesem Gesetz beteiligt das Bezirksamt die Bezirksbeauftragte oder den Bezirksbeauftragten bei allen Vorhaben, Maßnahmen und Programmen, soweit sie Fragen der Partizipation, der Integration und der Durchsetzung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Migrationsgeschichte berühren, rechtzeitig vor Beschlussfassung.
Im Übrigen unterstützt es die Bezirksbeauftragte oder den Bezirksbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.
(3) Die oder der Bezirksbeauftragte wirkt auf die Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes hin, indem sie oder er insbesondere
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 3 Nummer 3 kann die oder der Bezirksbeauftragte das Bezirksamt zur Stellungnahme auffordern.
(5) Die Bezirksbeauftragten schließen sich in einer Landesarbeitsgemeinschaft der Bezirksbeauftragten für Partizipation und Integration zusammen. Diese hat die Möglichkeit, weisungsunabhängig Stellungnahmen zu veröffentlichen.
§ 17 Landesbeirat für Partizipation 22
(1) Es wird ein Landesbeirat für Partizipation gebildet, der den Senat in allen Fragen der Partizipation, Integration und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Migrationsgeschichte berät und unterstützt (nachfolgend Landesbeirat). Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ist der Landesbeirat bei Vorhaben, Maßnahmen und Programmen des Senats frühzeitig zu beteiligen.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Landesbeirates sind:
(3) Beratendes Mitglied des Landesbeirates ist eine Vertretung aus dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderung. Der Landesbeirat kann die Aufnahme weiterer beratender Mitglieder beschließen.
(4) An den Sitzungen des Landesbeirates nehmen die Senatsverwaltungen teil. Die Teilnahme soll auf der Ebene der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre erfolgen.
(5) Die Mitglieder des Landesbeirates werden jeweils für drei Jahre gewählt oder benannt. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen.
(6) Das für Integration zuständige Senatsmitglied hat den Vorsitz des Landesbeirates. Die Wahl des stellvertretenden Vorsitzes erfolgt durch den Landesbeirat auf Vorschlag der Vertretungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 2.
(7) Für die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Landesbeirates im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 ist bei der für Integration zuständigen Senatsverwaltung eine öffentliche Liste zu erstellen, auf der sich Vereine der Menschen mit Migrationsgeschichte eintragen lassen können. Die Kriterien für eine Eintragung in die öffentliche Liste und das Wahlverfahren werden von der für Integration zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung festgelegt. Stimmberechtigt sind die Vertretungen von Organisationen, die in dieser öffentlichen Liste eingetragen sind, sowie die Vertretungen der Menschen mit Migrationsgeschichte in den Bezirksbeiräten für Partizipation und Integration. Im Wahlverfahren soll berücksichtigt werden, dass die Mitglieder des Landesbeirates die Vielfalt der Menschen mit Migrationsgeschichte in der Berliner Stadtgesellschaft hinreichend abbilden. Im Wahlverfahren soll darauf geachtet werden, dass die Zusammensetzung der gewählten Mitglieder die Vielfalt geschlechtlicher Identitäten widerspiegelt. Bei mindestens 50 Prozent der gewählten Mitglieder muss es sich um Frauen handeln. Zehn Sitze für Vertretungen von Menschen mit Migrationsgeschichte sollen entsprechend der fachlichen Themenbereiche der Senatsressorts gewählt werden. Drei Sitze sind für Vertretungen der in besonderem Maße durch Rassismus diskriminierten Gruppen vorgesehen.
(8) Die Vertretung und Stellvertretung der Roma und Sinti wird vom Beirat für Angelegenheiten von Roma und Sinti benannt.
(9) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(10) Bei der oder dem Beauftragten des Senats von Berlin für Partizipation, Integration und Migration wird eine Geschäftsstelle des Landesbeirates eingerichtet, die den Landesbeirat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben fachlich und organisatorisch unterstützt. Die oder der Beauftragte des Senats für Partizipation, Integration und Migration ernennt unter Beteiligung des Landesbeirates die Leitung der Geschäftsstelle.
§ 18 Beirat für Angelegenheiten von Roma und Sinti
(1) Es wird ein Beirat für Angelegenheiten von Roma und Sinti gebildet, der den Senat in allen Fragen der Partizipation und gleichberechtigten Teilhabe von Romnja, Roma, Sintize und Sinti berät und unterstützt. Er umfasst Vertretungen der Romnja und Roma mit Migrationshintergrund und kann Vertretungen der deutschen Minderheit der Sinti und Roma umfassen.
(2) Der Beirat kann zu politischen Initiativen, die die Belange der ethnischen Minderheit der Roma betreffen, Stellung nehmen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der Beirat bei Vorhaben, Maßnahmen, Strategien, Konzepten und Programmen des Senats, die die Belange der ethnischen Minderheit der Roma betreffen, frühzeitig zu beteiligen.
(3) Stimmberechtigte Mitglieder des Beirates sind:
Der Beirat kann die Aufnahme zusätzlicher beratender Mitglieder beschließen, insbesondere um die gesellschaftliche Vielfalt der Roma und Sinti in der Stadtgesellschaft hinreichend abzubilden.
(4) Für die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Beirates im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 ist bei der für den Beirat zuständigen Senatsverwaltung eine öffentliche Liste zu erstellen, auf der sich Vereine und Initiativen eintragen lassen können, wenn sie in Berlin aktiv sind und eine Roma oder eine Roma- und Sinti-Selbstorganisation sind, von der mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder der ethnischen Minderheit der Roma angehören und entweder
(5) Wählbar sind Einzelpersonen, die vorgeschlagen werden oder sich selbst zur Wahl stellen, wenn sie
(6) Die stimmberechtigten Mitglieder des Beirates im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 werden für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt und nehmen ihr Amt ehrenamtlich wahr. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Die weiteren Bestimmungen zum Wahlverfahren werden von der für den Beirat zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung festgelegt.
(7) Das für den Beirat zuständige Senatsmitglied hat den Vorsitz des Beirates. Die Wahl des stellvertretenden Vorsitzes erfolgt durch den Beirat auf Vorschlag der stimmberechtigten Mitglieder des Beirates im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1.
(8) Die für Antidiskriminierung und Integration zuständigen Senatsverwaltungen sind in fachlicher Hinsicht zu beteiligen.
(9) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(10) Im Land Berlin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Beirat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben fachlich und organisatorisch unterstützt.
§ 19 Bezirksbeiräte für Partizipation und Integration
(1) In jedem Bezirk wird ein Bezirksbeirat für Partizipation und Integration gebildet, der das Bezirksamt in allen Fragen der Partizipation, der Integration und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Migrationsgeschichte berät und unterstützt (nachfolgend Bezirksbeirat). Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ist der Bezirksbeirat bei Vorhaben, Maßnahmen und Programmen des Bezirksamtes frühzeitig zu beteiligen. Der Bezirksbeirat kann nach Maßgabe des § 9 Absatz 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes eine Vertretung in die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse der Bezirksverordnetenversammlung oder der Bezirksverordnetenversammlung entsenden. Die Bezirksbeiräte suchen den regelmäßigen Austausch untereinander sowie mit dem Landesbeirat.
(2) Der Bezirksbeirat besteht aus Vertretungen von Menschen mit Migrationsgeschichte sowie aus Vertretungen, die auf Grund ihrer Kenntnisse in Fragen der Partizipation, der Integration und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Migrationsgeschichte einen Beitrag zur Arbeit des Bezirksbeirates leisten können. Die Vertretungen von Menschen mit Migrationsgeschichte sollen die Mehrheit bilden. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen. Das Wahlverfahren wird vom Bezirksamt festgelegt und durchgeführt.
(3) An den Sitzungen des Bezirksbeirates nimmt das zuständige Bezirksamtsmitglied oder die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister teil.
(4) Die Wahl des Vorsitzes sowie des stellvertretenden Vorsitzes erfolgt durch den Bezirksbeirat auf Vorschlag der stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Der Bezirksbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Bei der oder dem Bezirksbeauftragten für Partizipation und Integration wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Bezirksbeirat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben fachlich und organisatorisch unterstützt.
Abschnitt 5
Mitarbeitendenbefragung, Berichtspflicht und Teilhabemonitoring
§ 20 Mitarbeitendenbefragung zur Situation von Beschäftigten mit Migrationsgeschichte
Jede öffentliche Stelle im Sinne des § 4 Absatz 1 erhebt mindestens alle fünf Jahre im Rahmen von anonymen Mitarbeitendenbefragungen Daten zur Situation von Beschäftigten mit Migrationsgeschichte und wertet diese aus. Auf Basis dieser Ergebnisse ergreifen die öffentlichen Stellen Maßnahmen zur Sicherstellung einer migrationsgesellschaftlich ausgerichteten und diskriminierungsfreien Organisationskultur.
§ 21 Berichtspflicht und Teilhabemonitoring
(1) Die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 berichten der oder dem Beauftragten des Senats von Berlin für Partizipation, Integration und Migration alle drei Jahre über den Stand der Umsetzung der Maßnahmen nach den Abschnitten 2 und 3. Die statistischen Angaben nach § 8, die Ergebnisse der Mitarbeitendenbefragung nach § 20, die Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie die Pläne zur Förderung der Beschäftigung von Personen mit Migrationshintergrund und deren Fortschreibungen oder Anpassungen nach § 9 sind zu übermitteln.
(2) Der Senat berichtet dem Abgeordnetenhaus mindestens alle drei Jahre über die Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes.
(3) Der Bericht nach Absatz 2 enthält insbesondere
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 22 Verwaltungsvorschriften
Zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Verwaltungsvorschriften erlässt die für Integration zuständige Senatsverwaltung.
§ 23 Übergangsregelungen
(1) Die Ernennung der oder des Beauftragten des Senats von Berlin für Partizipation, Integration und Migration nach § 15 hat erstmalig mit dem Ende der Amtszeit der derzeit amtierenden Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration zu erfolgen.
(2) Für die nächste Wahl des Landesbeirates nach § 17 im September 2021 gilt § 6 Absatz 1 des Partizipations- und Integrationsgesetzes des Landes Berlin vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) fort.
ENDE |