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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin
- Berlin -

Vom 5. Juli 2021
(GVBl. Nr. 54 vom 15.07.2021 S. 842)



Artikel 1
PartMigG - Partizipationsgesetz
Gesetz zur Förderung der Partizipation in der Migrationsgesellschaft des Landes Berlin

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Gültig ab siehe =>

Das Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Integrationsausschuss" durch die Wörter "Ausschuss für Partizipation und Integration" ersetzt.

b) Satz 2 und Satz 3

Sie wählt für den Integrationsausschuss mindestens vier bis höchstens sieben Bürgerdeputierte (§ 20) hinzu; die Bezirksverordneten müssen die Mehrheit bilden. Die Größe des Integrationsausschusses soll regelmäßig 15 Mitglieder nicht überschreiten.

werden gestrichen.

c) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Gesetzliche Sonderregelungen für den Jugendhilfeausschuss (§ 33) bleiben unberührt."Gesetzliche Sonderregelungen für den Ausschuss für Partizipation und Integration (§ 32) sowie den Jugendhilfeausschuss (§ 33) bleiben unberührt."

2. § 20 Satz 3

Bei den in den Integrationsausschuss zu wählenden Bürgerdeputierten sollen insbesondere Bürgerinnen und Bürger mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes berücksichtigt werden.

wird gestrichen.

3. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Bürgerdeputierten werden auf Grund von Wahlvorschlägen der Fraktionen gewählt. Die Vorschläge sollen mindestens doppelt soviel Bewerber enthalten, wie auf die einzelnen Fraktionen Sitze entfallen. Insbesondere Verbände, die in die nach § 6 Absatz 4 des Partizipations- und Integrationsgesetzes von der für Integration zuständigen Senatsverwaltung zu führende Liste eingetragen sind, können den Fraktionen Vorschläge für die Wahl der Bürgerdeputierten für den Integrationsausschuss unterbreiten. Stellvertreter der gewählten Bürgerdeputierten sind die auf demselben Wahlvorschlag an nächster Stelle stehenden Personen. Scheidet ein Bürgerdeputierter aus, so tritt an seine Stelle der nächste Stellvertreter. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, haben seine Unterzeichner ihn mindestens in dem für das Nachrücken erforderlichen Umfang zu ergänzen."(1) Die Bürgerdeputierten werden auf Grund von Wahlvorschlägen der Fraktionen gewählt. Die Vorschläge sollen mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten wie auf die einzelnen Fraktionen Sitze entfallen. Die sich bewerbenden Personen sollen die Vielfalt der Menschen mit Migrationsgeschichte im Sinne des § 3 Absatz 1 des Partizipationsgesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) im Bezirk hinreichend abbilden. Stellvertreterinnen und Stellvertreter der gewählten Bürgerdeputierten sind die auf demselben Wahlvorschlag an nächster Stelle stehenden Personen. Scheidet eine Bürgerdeputierte oder ein Bürgerdeputierter aus, so tritt an ihre oder seine Stelle die nächste Stellvertreterin oder der nächste Stellvertreter. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, haben die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihn mindestens in dem für das Nachrücken erforderlichen Umfang zu ergänzen. Die gesetzliche Sonderregelung für den Ausschuss für Partizipation und Integration gemäß § 32 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt."

4. § 32 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 32 Integrationsausschuss

Der Integrationsausschuss ist zuständig für Angelegenheiten, die nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Integration der Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes haben. Das Nähere regelt die Bezirksverordnetenversammlung in ihrer Geschäftsordnung.

" § 32 Ausschuss für Partizipation und Integration

(1) Der Ausschuss für Partizipation und Integration ist zuständig für Angelegenheiten, die nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Partizipation, Integration und gleichberechtigte Teilhabe der Personen mit Migrationsgeschichte im Sinne des § 3 Absatz 1 des Partizipationsgesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) haben. Vor einer Beschlussfassung in der Bezirksverordnetenversammlung über Angelegenheiten nach Satz 1 soll er angehört werden. Das Nähere regelt die Bezirksverordnetenversammlung in ihrer Geschäftsordnung.

(2) Dem Ausschuss für Partizipation und Integration gehören als Mitglieder an:

  1. neun Bezirksverordnete und
  2. sechs Bürgerdeputierte (§ 20).

Die Mehrheit der Bürgerdeputierten soll aus Personen mit Migrationsgeschichte bestehen. Die Bürgerdeputierten des Ausschusses für Partizipation und Integration werden auf Vorschlag der Vereine, die in die von der für Integration zuständigen Senatsverwaltung zu führenden Liste eingetragen sind, von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt."

5. In der Anlage zu § 37 Absatz 1 Satz 1 werden unter IV. 3. (Beauftragte) die Wörter "'Integrationsbeauftragte' oder 'Integrationsbeauftragter'" durch die Wörter "'Bezirksbeauftragte für Partizipation und Integration' oder 'Bezirksbeauftragter für Partizipation und Integration'" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Einschränkung der Mitteilungspflicht der Ausländerbeauftragten

Die Verordnung über die Einschränkung der Mitteilungspflicht der Ausländerbeauftragten vom 21. Januar 1991 (GVBl. S. 29) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "der Ausländerbeauftragten" durch die Wörter "der oder des Beauftragten für Partizipation, Integration und Migration" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 1

Die oder der Beauftragte für Partizipation, Integration und Migration ist zu Mitteilungen nach § 87 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung ihrer oder seiner eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird."

Artikel 4
Änderung des Personalstrukturstatistikgesetzes

Dem § 6 Absatz 5 Nummer 2 des Personalstrukturstatistikgesetzes vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 490), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, werden folgende Buchstaben h und i angefügt:

"h) nicht deutsche Staatsangehörigkeit bei Geburt,

i) nicht deutsche Staatsangehörigkeit mindestens eines Elternteils bei Geburt;".

Artikel 5
Änderung des Sportförderungsgesetzes

In § 1 Absatz 4 des Sportförderungsgesetzes vom 6. Januar 1989 (GVBl. S. 122), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 2 des Partizipationsgesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842)" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes

In § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe g des Landesgleichberechtigungsgesetzes in der Fassung vom 28. September 2006 (GVBl. S. 957), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. März 2019 (GVBl. S. 210) geändert worden ist, werden die Wörter "für Integration und Migration" durch die Wörter "von Berlin für Partizipation und Integration" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Absatz 3 Buchstabe d werden die Wörter " § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 2 des Partizipationsgesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842)" und das Wort "Migrantenverbänden" durch die Wörter "Organisationen von Menschen mit Migrationsgeschichte" ersetzt.

2. In der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 (Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) wird unter Nummer 14 Absatz 14 das Wort "Integration" durch die Wörter "Partizipation und gleichberechtigte Teilhabe" und das Wort "Zuwanderern" durch das Wort "Zugewanderten" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Jugendhilfe- und Jugendfördergesetzes

Das Jugendhilfe- und Jugendfördergesetz in der Fassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 Nummer 8 werden die Wörter "des Integrationsausschusses" durch die Wörter "des Ausschusses für Partizipation und Integration" ersetzt.

b) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort "Integrationsausschuss" durch die Wörter "Ausschuss für Partizipation und Integration" ersetzt.

2. In § 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 11 werden die Wörter "Integrations- und Migrationsfragen" durch das Wort "Partizipation" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 111 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "des Integrationsausschusses" durch die Wörter "des Ausschusses für Partizipation und Integration" ersetzt.

2. In § 113 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Integrations- und Migrationsfragen" durch das Wort "Partizipation" ersetzt.

3. In § 115 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "Integrations- und Migrationsfragen" durch das Wort "Partizipation" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Laufbahngesetzes

Das Laufbahngesetz vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GVBl. S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 3 wird das Wort "interkulturelle" durch das Wort "migrationsgesellschaftliche" ersetzt.

2. In § 19 Absatz 3 werden nach dem Wort "sozialen" die Wörter "sowie migrationsgesellschaftlichen" eingefügt.

Artikel 11
Änderung des Personalvertretungsgesetzes

§ 72 Absatz 1 Nummer 6 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 618) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
6. die Eingliederung ausländischer Dienstkräfte in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Dienstkräften zu fördern,"6. darüber zu wachen, dass Pläne zur Förderung von Personen mit Migrationshintergrund nach § 9 des Partizipationsgesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) erstellt und durchgeführt werden und die Eingliederung von Beschäftigten mit Migrationsgeschichte in die Dienststelle sowie das Verständnis zwischen Beschäftigten unterschiedlicher Herkunft zu fördern,"

Artikel 12
Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes

In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 458), das zuletzt durch Gesetz vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 451) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 2 des Partizipationsgesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842)" ersetzt.

Artikel 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Partizipations- und Integrationsgesetz des Landes Berlin vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) außer Kraft.

(2) Artikel 2 tritt zu Beginn der 19. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses in Kraft. Für den Integrationsausschuss der Bezirksverordnetenversammlungen der 18. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses ist das Partizipations- und Integrationsgesetz des Landes Berlin vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) weiter anzuwenden.

(3) Artikel 8 tritt zu Beginn der 19. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses in Kraft. Für den Jugendhilfeausschuss der Bezirksverordnetenversammlungen sowie für den Landesjugendhilfeausschuss der 18. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses ist das Partizipations- und Integrationsgesetz des Landes Berlin vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) nach Maßgabe von § 35 Absatz 3 sowie § 39 Absatz 1 Satz 3 des Jugendhilfe- und Jugendfördergesetzes weiter anzuwenden.

ID 211543

ENDE