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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Vorschriften
Vom 25. Januar 2010
(GVBl. Nr. 2 vom 04.02.2010 S. 22)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 4 sollen die Schulen mit anerkannten Trägern der Jugendhilfe im Einvernehmen mit dem Jugendamt den Einsatz von sozialpädagogisch qualifizierten Fachkräften vereinbaren; § 19 Absatz 6 bleibt unberührt."
2. In § 40 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "die auf Grund des § 28 Abs." sowie die Wörter "erlassene Rechtsverordnung" gestrichen und das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.
3. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die zuständige Schulbehörde kann auch gemeinsame Einschulungsbereiche bilden. Dabei ist der Grundsatz altersangemessener Schulwege zu beachten. Die Aufnahme in Schulen innerhalb gemeinsamer Einschulungsbereiche erfolgt in entsprechender Anwendung von § 55a Absatz 2 Satz 2."
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
c) In dem neuen Absatz 6 werden nach den Wörtern "das Nähere über" die Wörter "die Ausgestaltung gemeinsamer Einschulungsbereiche," eingefügt.
4. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. für die Kinder, die bereits eine nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes öffentlich finanzierte Tageseinrichtung der Jugendhilfe oder eine öffentlich finanzierte Tagespflegestelle besuchen, in dieser," |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "bereits in einer Einrichtung der Jugendhilfe" durch die Wörter "von Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 erfasst sind" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "keine Tageseinrichtung der Jugendhilfe besuchen" durch die Wörter "nicht von Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 erfasst sind" ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
"Die Verordnung kann Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 vorsehen."
d) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verpflichtung zur Teilnahme
haben keine aufschiebende Wirkung."
5. In § 55a Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
"Bestehen gemeinsame Einschulungsbereiche, so kann durch die zuständige Schulbehörde bestimmt werden, an welcher Schule schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten anzumelden sind. Bei der Anmeldung müssen die Erziehungsberechtigten die Schule benennen, die ihr Kind aufnehmen soll."
6. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "bedarf der Anerkennung durch die Schulaufsichtsbehörde" durch die Wörter "kann durch die Schulaufsichtsbehörde anerkannt werden" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn" durch die Wörter "Voraussetzung einer Anerkennung ist, dass" ersetzt.
b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Soweit die Hochschulen die Ausgestaltung und Durchführung von Vorbereitungslehrgängen und Prüfungen zur Anerkennung von Studienbefähigungen an Studienkollegs durch Satzungsrecht regeln, bedarf die Genehmigung der Satzung durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung des Einvernehmens der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Verfahren zur Anerkennung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Leistungen auf Dritte zu übertragen."
7. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "oder" angefügt.
bb) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. es für die Aufgabenerfüllung der Träger der freien Jugendhilfe, welche gemäß § 19 Absatz 6 Satz 5 in Kooperation mit der Schule Leistungen der ergänzenden Förderung und Betreuung erbringen oder im Rahmen des § 5 Absatz 4 mit der Schule kooperieren, erforderlich ist."
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "des Absatzes 4 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe "des Absatzes 5 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.
8. § 77 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Schulkonferenz soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der nichtpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit beratender Stimme angehören." |
9. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Schule" die Wörter "und von Trägern der freien Jugendhilfe, die in Kooperation mit der Schule Leistungen der ergänzenden Förderung und Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 6 Satz 5 erbringen," eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"5. die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Trägern der Jugendhilfe, die gemäß § 5 Absatz 4 in Kooperation mit der Schule Aufgaben der Jugendsozialarbeit wahrnehmen." |
10. In § 105 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Scharfenberg" ein Komma und die Wörter "des Musikgymnasiums Carl Philipp Emanuel Bach, des Abendgymnasiums Prenzlauer Berg" eingefügt.
Artikel II
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
In Nummer 16 Absatz 2 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 871) und durch Artikel IV des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 848, 852) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Scharfenberg" ein Komma und die Wörter "Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach, Abendgymnasium Prenzlauer Berg" eingefügt.
Artikel III
Änderung des Personalvertretungsgesetzes
Nummer 12 Buchstabe a der Anlage zum Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel XII Nummer 22 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 112) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) in Regionen, die den Bezirken entsprechen, jeweils die Gesamtheit der in Schulen, ausgenommen die in Buchstabe b genannten Schulen, tätigen Lehrkräfte, Vorklassenleiter, Pädagogischen Unterrichtshilfen, Sozialpädagogen, Handwerksmeister, Laboranten, technischen, verwaltungsfachlichen und sonstigen Dienstkräfte, Erzieher sowie Dienstkräfte, ausgenommen Angestellte im Schreibdienst, im Schulpsychologischen Beratungszentrum, | "a) in Regionen, die den Bezirken entsprechen, jeweils die Gesamtheit der in Schulen, ausgenommen die in Buchstabe b genannten Schulen, tätigen Lehrkräfte, Erzieher, Pädagogischen Unterrichtshilfen, Sozialpädagogen, Handwerksmeister, Laboranten, technischen, verwaltungsfachlichen und sonstigen Dienstkräfte," |
Gesetz über die Umwandlung des Musikgymnasiums Carl Philipp Emanuel Bach, der Poelchau-Oberschule und des Abendgymnasiums Prenzlauer Berg in zentral verwaltete Schulen
§ 1 Zielsetzung
Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 werden das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach, die Poelchau-Oberschule und das Abendgymnasium Prenzlauer Berg durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung in zentral verwaltete Schulen umgewandelt.
§ 2 Personal- und Sachmittelübergang
Der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung gehören ab dem Umwandlungszeitpunkt sämtliche bisherigen Dienstkräfte der Bezirke Mitte, Charlottenburg-Wilmersdorf und Pankow an, die dem Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach, der Poelchau-Oberschule und dem Abendgymnasium Prenzlauer Berg zugeordnet sind; einer Versetzung bedarf es nicht. Die am Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach, an der Poelchau-Oberschule und am Abendgymnasium Prenzlauer Berg vorhandenen Stellen, Personalmittel, Ausstattungen und Sachmittel gehen zum Umwandlungszeitpunkt auf die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung über. Einzelheiten des Personal-, Stellen-, Personalmittel-, Sachmittel- und Ausstattungsübergangs werden zwischen den beteiligten Stellen einvernehmlich geregelt.
Artikel V
Änderung des Meldegesetzes
In § 3 Absatz 3 des Meldegesetzes vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507), das zuletzt durch Gesetz vom 7. September 2006 (GVBl. S. 896) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften" die Wörter "und an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen" eingefügt.
Artikel VI
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
In Anlage I zu dem Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel XI des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 108) geändert worden ist, wird die Landesbesoldungsordnung A wie folgt geändert:
a) werden der Amtsbezeichnung "Rektor" die Funktionszusätze
"- als Leiter des Grundschulteils einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit bis zu 180 Schülern am Grundschulteil -2 - als Leiter des Grundschulteils einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern am Grundschulteil -3"
angefügt und
b) wird nach der Amtsbezeichnung "Rektor" die Amtsbezeichnung "Sekundarschulrektor" mit dem Funktionszusatz "- als Fachleiter an einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule -2" eingefügt.
a) wird der Amtsbezeichnung "Rektor" der Funktionszusatz "- als Leiter des Grundschulteils einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülern am Grundschulteil -" angefügt,
b) wird nach der Amtsbezeichnung "Rektor" die Amtsbezeichnung "Sekundarschulrektor" mit dem Funktionszusatz "- zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule -" eingefügt und
c) wird nach der Amtsbezeichnung "Sonderschulrektor" die Amtsbezeichnung "Stellvertretender Direktor einer Integrierten Sekundarschule" mit dem Funktionszusatz "- als der ständige Vertreter des Leiters einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule ohne Oberstufe -1" eingefügt.
a) wird nach der Amtsbezeichnung "Direktor am Botanischen Garten und Botanischen Museum und Professor" die Amtsbezeichnung "Direktor einer Integrierten Sekundarschule" mit den Funktionszusätzen
"- als Leiter einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit Oberstufe -1)
- als Leiter einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule ohne Oberstufe -"
eingefügt,
b) wird nach der Amtsbezeichnung "Schulrat" die Amtsbezeichnung "Sekundarschulrektor" mit dem Funktionszusatz "- als Leiter der Mittelstufe einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit Oberstufe -" eingefügt,
c) wird nach der Amtsbezeichnung "Sonderschulrektor" die Amtsbezeichnung "Stellvertretender Direktor einer Integrierten Sekundarschule" mit dem Funktionszusatz "- als der ständige Vertreter des Leiters einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit Oberstufe -" eingefügt und
d) werden bei der Amtsbezeichnung "Studiendirektor" nach dem Funktionszusatz "- als der ständige Vertreter des Leiters = einer Gesamtschule ohne Oberstufe -" die Funktionszusätze
" = einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit Oberstufe -3
= einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule ohne Oberstufe -"
eingefügt.
4. In Besoldungsgruppe 16 wird bei der Amtsbezeichnung "Oberstudiendirektor" nach dem Funktionszusatz "- als Leiter = einer Gesamtschule mit Oberstufe -" der Funktionszusatz "= einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit Oberstufe -" eingefügt.
Artikel VII
Änderung der Schullaufbahnverordnung
Die Schullaufbahnverordnung vom 3. Juli 1980 (GVBl. S. 1240, 1758), die zuletzt durch Artikel IX des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 99) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In §§ 6 und 7 werden jeweils unter der Überschrift "als Beförderungsämter"
a) in Besoldungsgruppe A 13 nach den Wörtern "des Gesamtschulrektors" ein Komma und die Wörter "des Sekundarschulrektors",
b) in Besoldungsgruppe A 14 nach den Wörtern "des Gesamtschulrektors" ein Komma und die Wörter "des Sekundarschulrektors, des Stellvertretenden Direktors einer Integrierten Sekundarschule" und
c) in Besoldungsgruppe A 15 nach den Wörtern "des Gesamtschuldirektors" ein Komma und die Wörter "des Sekundarschulrektors, des Stellvertretenden Direktors einer Integrierten Sekundarschule, des Direktors einer Integrierten Sekundarschule"
eingefügt.
2. In §§ 8 und 9 werden jeweils unter der Überschrift "als Beförderungsämter"
a) die Wörter "das Amt des Zweiten Konrektors, des Konrektors, des Rektors, des Sekundarschulrektors (Besoldungsgruppe A 13),"
b) in Besoldungsgruppe A 14 nach den Wörtern "des Sonderschulrektors" ein Komma und die Wörter "des Rektors, des Sekundarschulrektors, des Stellvertretenden Direktors einer Integrierten Sekundarschule" und
c) in Besoldungsgruppe A 15 nach den Wörtern "des Seminardirektors" ein Komma und die Wörter "des Sekundarschulrektors, des Stellvertretenden Direktors einer Integrierten Sekundarschule, des Direktors einer Integrierten Sekundarschule"
eingefügt.
3. In § 10 werden unter der Überschrift "als Beförderungsämter" in Besoldungsgruppe A 15 nach den Wörtern "des Gesamtschuldirektors" ein Komma und die Wörter "des Sekundarschulrektors, des Direktors einer Integrierten Sekundarschule" eingefügt.
alt | neu |
"(1) Es setzt voraus die Beförderung
1. zum Seminardirektor, 2. zum Studiendirektor an einer Fachschule (als Leiter des Ausbildungsbereichs an einer Fachschule), 3. zum Studiendirektor (als ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung an einem Oberstufenzentrum), 4. zum Studiendirektor (als Abteilungsleiter an einem Oberstufenzentrum), 5. in ein Amt als ständiger Vertreter des Schulleiters und 6. in ein Amt als Schulleiter die Befähigung für ein Eingangsamt, durch das das angestrebte Beförderungsamt erreicht werden kann, und eine zweijährige Dienstzeit." |
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes
In Anlage 4 zu § 3 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes vom 4. März 1986 (GVBl. S. 476), die zuletzt durch Artikel VIII des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 875, 879) und durch Artikel VII des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 848, 853) geändert worden ist, wird Nummer 3 wie folgt geändert:
1. In Spalte 4 wird die Angabe "6. Lebensjahr" durch die Angabe "4. Lebensjahr" ersetzt.
2. In Spalte 5 werden die Wörter "für Berlin" gestrichen und in dem Klammerzusatz nach dem Wort "Schulpflicht" die Wörter "und vorschulische Sprachförderung" eingefügt.
Artikel IX
Inkrafttreten
Artikel I Nummer 10 und Artikel II treten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.