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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes und weiterer Gesetze
- Berlin -
Vom 9. Februar 2023
(GVBl. Nr. 5 vom 22.02.2023 S. 30)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes
Das Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1435), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In die Überschrift wird nach den Wörtern "(Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz" die Abkürzung "- BeBüPolG Bln)" eingefügt.
2. In § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte ist eine oberste Landesbehörde."
3. In § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Zur Erledigung der Aufgaben nach diesem Gesetz und nach § 4a des Petitionsgesetzes vom 25. November 1969 (GVBl. S. 2511), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1435) geändert worden ist, können der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte und das Abgeordnetenhaus ein gemeinsames Verfahren einrichten; § 21 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1121) geändert worden ist, bleibt davon unberührt."
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) § 18 findet sinngemäß auf den unabhängigen Bürgerbeauftragten oder die Bürgerbeauftragte Anwendung, soweit es um Fragen der Diskriminierung im Schulwesen geht. | "(4) Die Aufgaben anderer gesetzlich geregelter Beauftragter und Ombudsstellen des Landes Berlin werden durch dieses Gesetz nicht berührt." |
b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte ist nicht zuständig für Fragen der Diskriminierung im Schulwesen."
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2022 (GVBl. S. 721) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. bei der oder dem Bürger- und Polizeibeauftragten: der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte."
2. In § 4 Absatz 2 werden vor dem Wort "Dienstbehörde" die Wörter", für die Beamtinnen und Beamten bei der oder dem Bürger- und Polizeibeauftragten die oder der Bürger- und Polizeibeauftragte" eingefügt.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. bei der oder dem Bürger- und Polizeibeauftragten: der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte."
Artikel 3
Änderung der Landeshaushaltsordnung
Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 3 werden vor den Wörtern "des Rechnungshofes" die Wörter "des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten," eingefügt.
2. In § 28 Absatz 2 werden vor den Wörtern "und des Berliner Beauftragten" und nach den Wörtern "der Präsidenten" jeweils die Wörter", des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten" eingefügt.
3. In § 29 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "des Rechnungshofes" die Wörter", des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten" eingefügt.
4. In § 41 Absatz 3 werden nach den Wörtern "des Rechnungshofes" die Wörter", des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten" sowie nach den Wörtern "den Präsidenten" die Wörter", dem oder der Bürger- und Polizeibeauftragten" eingefügt.
5. In § 119 Absatz 2 werden nach den Wörtern "des Rechnungshofes" die Wörter", dem oder der Bürger- und Polizeibeauftragten" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Personalvertretungsgesetzes
Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 wird nach Nummer 3 Buchstabe a folgende Nummer 3 Buchstabe b eingefügt:
"3. b) bei dem oder der Bürger- und Polizeibeauftragten: der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte,"
2. In § 8 wird nach Nummer 3 Buchstabe a folgende Nummer 3 Buchstabe b eingefügt:
"3. b) bei dem oder der Bürger- und Polizeibeauftragten: der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte,"
Artikel 5
Änderung des Partizipationsgesetzes
In § 4 Absatz 1 des Partizipationsgesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842), das zuletzt durch Gesetz vom 2. November 2022 (GVBl. S. 584) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Rechnungshof von Berlin" die Wörter", für die oder den Bürger- und Polizeibeauftragten" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Laufbahngesetzes
In § 31 Absatz 2 Satz 1 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Informationsfreiheit" die Wörter "und die Bürger- und Polizeibeauftragte oder den Bürger- und Polizeibeauftragten" eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes
In § 1 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes in der Fassung vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Informationsfreiheit" die Wörter "sowie die Bürger- und Polizeibeauftragte oder den Bürger- und Polizeibeauftragten" eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Landesmindeslohngesetzes
In § 2 des Landesmindestlohngesetzes vom 18. Dezember 2013 (GVBl. S. 922), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 454) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Informationsfreiheit" die Wörter "sowie des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten" eingefügt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 230372
ENDE |