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Änderungstext
Gesetz zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts
und zu weiteren Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und des Versorgungsrücklagegesetzes
Vom 24. Juli 2012
(GBl. Nr. 12 vom 30.07.2012 S. 482; 12.11.2013 S. 304 13)
Der Landtag hat am 18. Juli 2012 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 25, 27), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
"(6) Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes und von Rechtsverordnungen, zu denen dieses Gesetz oder das Beamtenstatusgesetz ermächtigen, sind auch hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz."
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
2. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Witwern" die Wörter " , hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In der Regel umfasst die zumutbare Eigenvorsorge beim Beihilfeberechtigten 50 Prozent, beim nach der Höhe seiner Einkünfte wirtschaftlich nicht unabhängigen Ehegatten sowie bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern 30 Prozent und bei den Kindern 20 Prozent dieser Aufwendungen, im Falle der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung die Leistungen im Umfang nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht pauschale Beihilfen vorgesehen werden. | "In der Regel umfasst die zumutbare Eigenvorsorge bei Beihilfeberechtigten 50 Prozent, bei nach der Höhe ihrer Einkünfte wirtschaftlich nicht unabhängigen Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern 30 Prozent und bei den Kindern 20 Prozent dieser Aufwendungen, im Falle der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung die Leistungen im Umfang nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht pauschale Beihilfen vorgesehen werden." |
Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), zuletzt geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 457, 464), wird wie folgt geändert:
1. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Zeiten eines Wehr- oder Zivildienstes oder eines Entwicklungshelferdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Entwicklungshelfer-Gesetz zur Vermeidung beruflicher Verzögerungen auszugleichen sind; entsprechendes gilt für ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten, | "5. Zeiten der Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes, sofern die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis maßgebliche Bewerbung spätestens sechs Monate nach Ableistung dieser Dienste erfolgt; diese Frist wird auch gewahrt, wenn die Bewerbung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss einer über die allgemeine Schulbildung hinausgehenden und für das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen Ausbildung oder entsprechenden Vortätigkeit erfolgt, die im Anschluss an diese Dienste begonnen oder durch diese Dienste unterbrochen wurde; daneben werden Wartezeiten berücksichtigt, die durch die Ableistung dieser Diens te verursacht sind; entsprechendes gilt für die Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes; Zeiten als Entwicklungshelfer (§ 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes) und Zeiten eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres werden bis zur Dauer des gesetzlichen Zivildienstes wie Zeiten eines Zivildienstes behandelt, wenn diese Zeiten zu einer Befreiung vom Zivildienst geführt haben," |
b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen, | "3. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von eingetragenen Lebenspartnern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen," |
2. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. verwitwete Beamte und Richter,
3. geschiedene Beamte und Richter sowie Beamte und Richter, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind, sofern diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des ehebezogenen Teils des Familienzuschlags nach Anlage 12 erreicht, 4.andere Beamte und Richter, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags, das Sechsfache des Betrags des ehebezogenen Teils des Familienzuschlags übersteigen; kurzfristige Überschreitungen dieser Grenze während höchstens zwei Monaten im Kalenderjahr bleiben hierbei unberücksichtigt. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der Beamte oder Richter es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift oder einer vergleichbaren Regelung Anspruchsberechtigte einen ehebezogenen Teil des Familienzuschlags oder eine entsprechende Leistung, wird der ehebezogene Teil des Familienzuschlags nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. | "2. eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
3. verwitwete Beamte und Richter, sowie hinterbliebene Beamte und Richter aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, 4. geschiedene Beamte und Richter sowie Be amte und Richter, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nich tig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind, sofern diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des ehebezogenen Teils des Familienzuschlags nach Anlage 12 erreicht," |
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Steht der Ehegatte eines Beamten oder Richters als Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst und stünde ihm ebenfalls ein ehebezogener Teil des Familienzuschlags oder eine entsprechende Leistung zu, so erhält der Beamte oder Richter den ehebezogenen Teil des Familienzuschlags zur Hälfte. | "Steht der Ehegatte oder Lebenspartner eines Beamten oder Richters als Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst und stünde ihm ebenfalls ein ehebezogener Teil des Fa milienzuschlags oder eine entsprechende Leis tung zu, so erhält der Beamte oder Richter den ehebezogenen Teil des Familienzuschlags zur Hälfte; hierbei steht einem Beamten gleich, wer in einem anderen Rechtsverhältnis steht, auf das die Regelungen dieses Gesetzes zum Familienzuschlag aufgrund einer Rechtsvorschrift entsprechende Anwendung finden." |
bb) In Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
3. § 50 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Als Dienstzeit im Sinne der Anlage 14 zählen nicht nur Zeiten in einem Beamtenverhältnis, sondern auch Zeiten in einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf eine Zulage nach § 6 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982, soweit diese die Zeitdauer eines Jahres übersteigen."
4. Die Anlage 5 zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Landesbesoldungsordnungen A, B, C Künftig wegfallende Ämter (kw)" | "Landesbesoldungsordnungen A, B, C und W Künftig wegfallende Ämter (kw)" |
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Besoldungsgruppe C 2 kw wird die Amtsbezeichnung "Professor an einer Fachhochschule2" durch die Amtsbezeichnung "Professor2)" mit darunter eingerücktem Funktionszusatz "an einer Fachhochschule" ersetzt.
bb) In Besoldungsgruppe C 3 kw wird die Amtsbezeichnung "Professor an einer Fachhochschule1)" durch die Amtsbezeichnung "Professor1)" mit darunter eingerücktem Funktionszusatz "an einer Fachhochschule" ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird angefügt:
"4. Landesbesoldungsordnung W kw Besoldungsgruppe W 2 kw
Professor 1) an einer Fachhochschule
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3 kw.
Besoldungsgruppe W 3 kw
Professor1) an einer Fachhochschule
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2 kw."
Artikel 3
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 911), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Feb ruar 2012 (GBl. S. 28, 31), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. | "(4) Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt.
Insofern stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes
gleich. Hinterbliebene Lebenspartner haben unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung (§ 30) und Hinterbliebenengeld (§ 91). Der Anspruch einer Wit we aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch hinterbliebener Lebenspartner aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus." |
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Ruhestandsbeamter" jeweils das Wort " , Unterhaltsbeitragsempfänger" eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort "Ruhestandsbeamte" das Wort " , Unterhaltsbeitragsempfänger" ein gefügt.
(5) Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) gilt Absatz 1 bis 4 entsprechend.
wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. Im neuen Absatz 5 wird die Angabe "5" durch die Angabe "4" ersetzt.
(5) Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend für eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. Im neuen Absatz 5 wird die Angabe "5" durch die Angabe "4" ersetzt.
5. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende von Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"wobei die Dienstbezüge in den Fällen von Nummer 1, 3 und 4 mit dem Faktor 0,984 vervielfältigt werden."
b) Satz 4
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach Satz 1 Nr.1, 3 und 4 werden mit dem Faktor 0,984 vervielfältigt.
wird aufgehoben.
6. In § 24 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "nach" durch das Wort "ab" ersetzt.
7. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Berechnung der mindestens in Höhe des Ruhegehalts zu gewährenden Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 Beamt StG (§ 9 Absatz 1 LBesGBW) ist die Minderung des Ruhegehalts zu Grunde zu legen, die sich bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ergeben würde."
b) Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Die Frist nach Satz 1 beginnt mit Ablauf des Monats der Weiterzahlung der Bezüge nach § 18 Absatz 2."
8. § 67 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr.1 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt gewährt. | "War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nummer 1 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhöht sich das nach § 27 Absatz 1 berechnete Ruhegehalt des Beamten für die Zeit der Pflege um einen Pflegezuschlag." |
9. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft sowie entsprechende Einkünfte, die unabhängig vom Wohnsitz im Ausland erzielt werden, abzüglich der Werbungskostenpauschale nach dem Einkommensteuergesetz. | "Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft, die auf einer die Arbeitskraft des Ruhestandsbeamten nennenswert beanspruchenden erwerbswirtschaftlichen Betätigung beruhen, sowie entsprechende Einkünfte, die unabhängig vom Wohnsitz im Ausland erzielt werden." |
bb) Satz 2
Auf Nachweis des Versorgungsberechtigten können Betriebsausgaben und erhöhte Werbungskosten geltend gemacht werden.
wird aufgehoben. Die bisherigen Sätze 3 bis 8 werden Sätze 2 bis 7.
cc) Im neuen Satz 2 werden nach dem Wort "Aufwandsentschädigungen" die Wörter " , im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz" eingefügt.
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die jeweils maßgebliche gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht, gilt Absatz 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). | "Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die nach § 36 Absatz 1 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Absatz 2 des Dienst rechtsreformgesetzes berechnete Regelaltersgrenze erreicht, gilt Absatz 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen)." |
c) Es wird folgender Absatz angefügt:
"(8) Führt ein Wahlbeamter auf Zeit nach Eintritt in den Ruhestand sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder durch Wiederwahl mindestens im selbem Umfang weiter, ruhen die Versorgungsbe züge für die Dauer dieser Tätigkeit. Satz 1 gilt entsprechend für Wahlbeamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gewählt werden."
10. § 71 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(7) § 68 Absatz 5 gilt entsprechend." | "(7) § 68 Absatz 4 gilt entsprechend." |
11. In § 73 Absatz 6 wird das Wort "können" durch das Wort "sind" und die Wörter "berücksichtigt werden" durch die Wörter "zu berücksichtigen" ersetzt.
12. In § 74 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Besoldungsordnung" der Buchstabe "A," eingefügt.
13. In § 82 Absatz 1 werden nach dem Wort "wurde" die Wörter "oder ein Anspruch auf Altersgeld besteht" eingefügt.
14. In § 84 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "nach" durch das Wort "ab" ersetzt.
15. In § 85 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "unwiderrufbar" durch das Wort "unwiderruflich" ersetzt.
16. In § 89 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Satz 2 bis 4, Abs. 3, 5 und 6 und § 27 Abs. 1)" durch die Angabe " (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4, Satz 2 und 3, Absatz 3, 5 und 6 und § 27 Absatz 1)" ersetzt.
17. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Altersgeld" durch die Wörter "Alters- und Hinterbliebenengeld" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Anspruchinhaber" durch die Wörter "Anspruchinhaber auf Altersgeld" ersetzt.
cc) Folgender Satz 4 wird angefügt:
"Für die Berechnung des Kinderzuschlags beim Hinterbliebenengeld findet § 66 Absatz 6 entsprechende Anwendung."
b) In Absatz 2 wird das Wort "Altersgeldes" durch die Wörter "Alters- und Hinterbliebenengeldes" ersetzt.
18. § 95 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) § 66 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend für das Altersgeld. | "(4) § 66 Absatz 4 und § 94 Absatz 2 gelten entsprechend." |
19. § 101 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten werden für die Berechnung des erdienten Ruhegehalts die Ausbildungszeiten nach der Rechtslage berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bestand."
20. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Hinterbliebenen, die einen Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 1 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung erhalten, gilt die Anwendung dieser Norm weiter, wenn dies für sie günstiger ist."
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
c) In Absatz 11 wird die Angabe "1. Juni 1997" durch die Angabe "1. Juli 1997" ersetzt.
21. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die im Rahmen der Neufassung der Landesbesoldungsordnung A weggefallenen Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 werden durch die neuen Anfangsgrundgehälter der jeweiligen Besoldungsgruppen ersetzt."
b) In Absatz 3 Nummer 8 wird das Wort "Zulage" durch das Wort "Vergütung" ersetzt.
22. In § 104 Absatz 3 Satz 5 wird nach der Angabe "35," die Angabe "39," eingefügt.
23. In § 105 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "und 5" gestrichen.
24. In § 108 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Beamten" die Wörter " , früheren Beamten" eingefügt.
25. In § 109 Absatz 1 werden die Wörter "in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1026, ber. 1591)" gestrichen und die Wörter "in der bis zum" durch die Wörter "in der am" ersetzt.
26. In § 112 Absatz 1 wird das Wort "abgeenden" durch das Wort "abgebenden" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Landesreisekostengesetzes
Das Landesreisekostengesetz in der Fassung vom 20. Mai 1996 (GBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter " , des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" eingefügt.
2. In § 22 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Verheirateten" die Wörter " , Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Landesumzugskostengesetzes
Das Landesumzugskostengesetz vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 66), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort "Ehegatte," die Wörter "der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz," eingefügt.
2. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" eingefügt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "verheiratete" die Wörter "oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" eingefügt.
c) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften entsprechend."
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Verheirateten" die Wörter "oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Lebenden" eingefügt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Verheirateten" die Wörter " , Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern "seines Ehegatten" die Wörter "oder seines Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" und nach den Wörtern "des Ehegatten" die Wörter " , des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" eingefügt.
c) In Absatz 4 Nummer 6 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Ministergesetzes
Das Ministergesetz in der Fassung vom 20. August 1991 (GBl. S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 961), wird wie folgt geändert:
§ 18 wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes sind auch hinterbliebene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz."
Artikel 7
Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
Das Versorgungsrücklagegesetz vom 15. Dezember 1998 (GBl. S. 658), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2003 (GBl. S. 159), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Es gilt entsprechend hinsichtlich des Alters- und Hinterbliebenengeldes und bei Zahlung von Amts- und Versorgungsbezügen aus öffentlichrecht lichen Amtsverhältnissen, die an das Bundesbesoldungsgesetz oder an das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) anknüpfen." |
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)" durch die Angabe " § 17 LBesGBW" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 14 a BBesG" durch die Angabe " § 17 LBesGBW" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 14 a Abs. 2 BBesG" durch die Angabe " § 17 Absatz 2 LBesGBW" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 3 Zweck
Das Sondervermögen dient der Sicherung der Aufwendungen für Versorgung, Alters- und Hinterbliebenengeld. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur zur Entlastung von Aufwendungen für Versorgung, Alters- und Hinterbliebenengeld der Einrichtungen im Sinne des § 1 verwendet werden, die entsprechende Leistungen zahlen." |
4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 14 a Abs. 2,
2 a und 3 BBesG" durch die Angabe " § 17 Absatz 2 bis 5 LBesGBW" ersetzt.
5. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Sondervermögen ist nach Abschluss der Zuführung der Mittel (§ 17 Absatz 2 LBesGBW) ab 1. Januar 2018 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Aufwendungen für Versorgung, Alters- und Hinterbliebenengeld einzusetzen." |
6. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Der Beirat besteht aus acht Mitgliedern, die vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft für die Dauer von fünf Jahren berufen werden.
Dem Beirat gehört je ein Vertreter folgender Stellen an:
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen." |
Artikel 8
Änderung der Beihilfeverordnung
Die Beihilfeverordnung vom 28. Juli 1995 (GBl. S. 561) zuletzt geändert durch Artikel 77 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 74), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Witwen und Witwer sowie die in § 37 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg genannten Kinder der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen. | "Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie die in § 37 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg genannten Kinder der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen." |
b) In Absatz 4 Nummer 4 werden nach dem Wort "Hinterbliebene" die Wörter "oder hinterbliebene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" angefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder die Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder von Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" eingefügt.
c) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter " , Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" eingefügt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder von Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" eingefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nummer 4 werden nach dem Wort "Beihilfeberechtigten" die Wörter "oder dessen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" und nach den Wörtern "des Ehegatten" die Wörter "oder des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" eingefügt.
b) In Absatz 4 Nummer 6 Buchstabe a werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter " , Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" eingefügt.
4. In § 6 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter " , Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" eingefügt.
5. In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder berücksichtigungsfähige Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" eingefügt.
6. In § 15 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Hinterbliebene" die Wörter "oder für hinterbliebene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" eingefügt.
7. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter " , der hinterbliebene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" eingefügt.
Artikel 9
Änderung der Landestrennungsgeldverordnung
Die Landestrennungsgeldverordnung vom 12. Dezember 1985 (GBl. S. 411), zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 74), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "unverheirateten" die Wörter "oder nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verpartnerten" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern "seines Ehegatten" die Wörter "oder seines Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" und nach den Wörtern "des Ehegatten" die Wörter " , des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" eingefügt.
c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" eingefügt.
2. In § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder mit seinem Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" eingefügt.
3. In § 5 Absatz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter " , des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" eingefügt.
Artikel 10 13
Rückwirkende Gleichstellung
Auf Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die vor dem 1. Januar 2011 zu dem in § 1 Absatz 1 oder § 88 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826) genannten Personenkreis gehört haben oder Mitglieder der Landesregierung waren, sowie deren Hinterbliebenen, finden für den Zeitraum zwischen dem 1. August 2001 und dem 31. Dezember 2010 auf Antrag die jeweils geltenden Regelungen zum Familienzuschlag, zur beamtenrechtlichen Versorgung, zur Beihilfe, zu den Reise- und Umzugskosten sowie zum Trennungsgeld mit der Maßgabe Anwendung, dass
gleichgestellt werden. Hinterbliebene Lebenspartner haben unter den Voraussetzungen der jeweils geltenden Regelungen zur beamtenrechtlichen Versorgung Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Der Anspruch einer Witwe aus einer zum Zeitpunkt des Todes be stehenden Ehe schließt den Anspruch hinterbliebener Lebenspartner aus einer zum Zeitpunkt des Todes be stehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft aus. Für Ehrenbeamte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, soweit sie Regelungen zur beamtenrechtlichen Versorgung betreffen.
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.