Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 12. November 2013
(GBl. Nr. 15 vom 18.11.2013 S. 304)
Der Landtag hat am 6. November 2013 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 233, 238), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Für die Zahlungen nach diesem Gesetz hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos im Inland aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. | ≫(3) Für die Zahlungen nach diesem Gesetz hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto in der Europäischen Union anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos in der Europäischen Union aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstherr. Bei Überweisungen auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Empfänger die hierdurch bedingten Mehrkosten, die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie die Gefahr der Übermittlung der Zahlung.≪ |
2. § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie die Amtszulagen, die Strukturzulage, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen. | ≫(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag sowie die nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2.≪ |
3. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende von Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
≫eine bestimmte Methode ist dabei nicht vorgegeben.≪
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
≫Die Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern einer Laufbahngruppe ist zulässig.≪
4. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
≫Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten.≪
b) In Satz 4 werden die Wörter ≫Satz 1 gilt≪ durch die Wörter ≫Die Sätze 1 und 3 gelten≪ ersetzt.
5. In § 26 wird das Wort ≫grundsätzlich≪ durch die Wörter ≫außer in den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 2≪ ersetzt.
6. In § 27 Absatz 2 werden nach der Angabe ≫Absatz 1≪ die Wörter ≫Halbsatz 1≪ eingefügt.
7. In § 31 Absatz 7 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) In Fällen einer erneuten Begründung eines Beamtenverhältnisses in einem Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe kann die bezügezahlende Stelle auf Antrag des Beamten den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen abweichend von Absatz 3 berechnen, soweit die Berechnung nach Absatz 3 zu einem unbilligen Ergebnis führt. | ≫In Fällen einer erneuten Begründung eines Beamtenverhältnisses in einem Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe hat die bezügezahlende Stelle den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen abweichend von Absatz 3 zu berechnen, soweit die Berechnung nach Absatz 3 zu einem unbilligen Ergebnis führt.≪ |
8. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zeiten der Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes, sofern die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis maßgebliche Bewerbung spätestens sechs Monate nach Ableistung dieser Dienste erfolgt; diese Frist wird auch gewahrt, wenn die Bewerbung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss einer über die allgemeine Schulbildung hinausgehenden und für das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen Ausbildung oder entsprechenden Vortätigkeit erfolgt, die im Anschluss an diese Dienste begonnen oder durch diese Dienste unterbrochen wurde; daneben werden Wartezeiten berücksichtigt, die durch die Ableistung dieser Diens te verursacht sind; entsprechendes gilt für die Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes; Zeiten als Entwicklungshelfer (§ 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes) und Zeiten eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres werden bis zur Dauer des gesetzlichen Zivildienstes wie Zeiten eines Zivildienstes behandelt, wenn diese Zeiten zu einer Befreiung vom Zivildienst geführt haben, | ≫5. Zeiten eines Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz oder Zeiten eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz; Zeiten als Entwicklungshelfer (§ 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes) und Zeiten eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres werden bis zur Dauer des gesetzlich geforderten Zivildienstes wie Zeiten eines Zivildienstes behandelt, wenn diese Zeiten zu einer Befreiung vom Zivildienst geführt haben,≪ |
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten nach Satz 1 Nr.3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle; es können insgesamt bis zu zehn Jahren berücksichtigt werden. | ≫Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Zeiten nach Satz 1 Nummer 3 als förderlich anerkannt werden, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle; förderliche Zeiten können insgesamt bis zu zehn Jahren berücksichtigt werden.≪ |
9. § 47 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Die Höhe der Stellenzulagen ergibt sich aus Anlage 14. | ≫(4) Die einzelnen Stellenzulagen ergeben sich aus diesem Unterabschnitt. Sie sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Die Höhe der Stellenzulagen ergibt sich aus Anlage 14.≪ |
10. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ≫Professors≪ durch das Wort ≫Hochschullehrers≪ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ≫Professor≪ durch das Wort ≫Hochschullehrer≪ ersetzt.
gültig ab 1. Januar 2011
11. § 78 wird folgender Absatz 4 angefügt:
≫(4) Für Beamte, die in Büsingen ihren dienstlichen Wohnsitz und dort oder in der Schweiz ihren tatsächlichen Wohnsitz haben, gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Kaufkraftausgleich entsprechend mit der Maßgabe, dass der Kaufkraftausgleich die Hälfte des sich für den Dienstort Bern ergebenden Zuschlags beträgt.≪
12. § 93 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 93 Ämter der Leiter von Schulen besonderer Art und von Schulverbünden
Für die Ämter der Leiter von Schulen besonderer Art und Verbünden der Schularten Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gymnasium sowie für die anderen Ämter mit besonderen Funktionen an diesen Schulen dürfen die in der Landesbesoldungsordnung A enthaltenen Ämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung aufgrund eines Vergleichs mit den jeweiligen Anforderungen an die in der Landesbesoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrämter mit entsprechenden Aufgaben in Anspruch genommen werden. Die danach maßgeblichen Ämter werden durch die Ausbringung entsprechender Planstellen im Haushaltsplan festgelegt. | ≫ § 93 Ämter der Leiter von Schulen besonderer Art und von Schulverbünden
Die in der Landesbesoldungsordnung A enthaltenen Ämter dürfen für folgende nicht geregelten Ämter in Anspruch genommen werden:
Die Bewertung der nicht geregelten Ämter erfolgt aufgrund eines Vergleichs mit den jeweiligen Anforderungen an die in der Landesbesoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrämter mit entsprechenden Aufgaben. Die danach maßgeblichen Ämter werden durch die Ausbringung entsprechender Planstellen im Haushaltsplan festgelegt.≪ |
13. Die Besoldungsgruppe A 15 der Landesbesoldungsordnung A (Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg) wird wie folgt geändert:
a) Die Amtsbezeichnung ≫Direktor des Internationalen Instituts für Berufsbildung≪ wird gestrichen.
b) Bei der Amtsbezeichnung ≫Regierungsmedizinaldirektor8) ≪ mit Funktionszusatz wird dem bisherigen Funktionszusatz ein Spiegelstrich
vorangestellt.
14. In Besoldungsgruppe B 3 der Landesbesoldungsordnung B (Anlage 2 zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg) wird bei der Amtsbezeichnung ≫Museumsdirektor und Professor≪ den Funktionszusätzen der Funktionszusatz
15. In den Anlagen 13 (Amtszulagen und Strukturzulage) und 14 (Stellenzulagen) zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg wird jeweils die Angabe ≫Landesbesoldungsordnungen A, B und C≪ durch die Angabe ≫Landesbesoldungsordnungen A, B, C und W≪ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 911), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GBl. S. 185, 188), wird wie folgt geändert:
gültig ab 1. Januar 2011
1. § 21 wird folgender Absatz 4 angefügt:
≫(4) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 und Absatz 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 außerdem Absatz 1 Satz 2 Nummer 5.≪
gültig ab 1. Januar 2011
2. In § 28 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe ≫ § 66 Abs. 5≪ durch die Angabe ≫ § 66 Absatz 8≪ ersetzt.
gültig ab 1. Januar 2011
3. § 30 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zur Hinterbliebenenversorgung nach Absatz 1 Nr.3 gehört ferner der Kinderzuschlag (§ 66) und der Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag (§ 67). | ≫(2) Zur Hinterbliebenenversorgung nach Absatz 1 Nummer 3 gehören ferner die Zuschläge nach den §§ 66 und 67.≪ |
4. In § 50 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ≫ihm≪ durch das Wort ≫ihr≪ ersetzt.
gültig ab 1. Januar 2011 nach in Art. 8 Absatz 3 definierten Maßgaben
5. § 66 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden nach dem Wort ≫Kinderzuschlag≪ die Wörter ≫und Kindererziehungsergänzungszuschlag≪ eingefügt.
f) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 eingefügt:
≫(4) Für Zeiten, für die kein Kinderzuschlag zusteht, erhöht sich das nach § 27 Absatz 1 berechnete Ruhegehalt um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn
(5) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen des Absatz 4 erfüllt waren,
(6) Der um den Kindererziehungsergänzungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit nach Absatz 4 entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze für den Kindererziehungsergänzungszuschlag gilt der für jeden Monat der Zeiten nach Absatz 4 mit dem Wert 2,48 Euro vervielfältigte Betrag. Der vorgenannte Wert erhöht oder vermindert sich entsprechend den allgemeinen Anpassungen nach § 11.≪
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 7 bis 10.
d) In Absatz 7 werden nach dem Wort ≫Kinderzuschlag≪ die Wörter ≫,den Kindererziehungsergänzungszuschlag oder um beide Zuschläge≪ eingefügt.
e) In Absatz 8 werden nach dem Wort ≫Kinderzuschlag≪ die Wörter ≫und der Kindererziehungsergänzungszuschlag≪ eingefügt.
f) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Witwengeld nach § 34 Abs. 1 erhöht sich nach Absatz 1 bis 5 um einen Kinderzuschlag. | ≫Das Witwengeld nach § 34 Absatz 1 erhöht sich nach Absatz 1 bis 3, 7 und 8 um einen Kinderzuschlag; dies gilt auch für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind.≪ |
g) In Absatz 10 werden nach dem Wort ≫Kinderzuschlag≪ die Wörter ≫und der Kindererziehungsergänzungszuschlag≪ eingefügt.
gültig ab 1. Januar 2011
6. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ≫einem Kinderzuschlag≪ durch das Wort ≫Zuschlägen≪ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe ≫Abs. 4 und 5≪ durch die Angabe ≫Absatz 7 und 8≪ ersetzt.
7. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ≫Absatz 5 Satz 5≪ durch die Angabe ≫Absatz 5 Satz 4≪ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 6 wird die Zahl ≫6≪ durch die Zahl ≫5≪ ersetzt.
8. In § 82 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ≫Versorgungsansprüche≪ die Wörter ≫oder ohne einen Anspruch auf Altersgeld≪ eingefügt.
gültig ab 1. Januar 2011
9. § 89 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort ≫heranzuziehen≪ ein Komma gesetzt und die Wörter ≫ohne dass es bei § 24 Absatz 3 Satz 1 auf den Zeitpunkt der erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis ankommt≪ eingefügt.
b) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:
≫ § 106 Absatz 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.≪
§ 93 Zusammentreffen von Alters- oder Hinterbliebenengeld mit sonstigen Versorgungsleistungen(1) Auf das Altersgeld werden eine Mindestversorgung oder vergleichbare Ansprüche auf Alterssicherung, die aus einem Beamtenverhältnis resultieren, angerechnet, wenn diese von einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gewährt werden. Satz 1 gilt entsprechend für das Hinterbliebenengeld.
(2) Altersgeld und Mindestruhegehalt dürfen zusammen den Betrag nicht überschreiten, der sich aus dem fiktiven Ruhegehalt der Zeiten, aus denen Altersgeld und Mindestversorgung resultieren, errechnet. Das Altersgeld ruht in Höhe des übersteigenden Betrags. Das fiktive Ruhegehalt errechnet sich aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die der Berechnung des Altersgeldes zugrunde liegt.
wird aufgehoben.
gültig ab 1. Januar 2011
11. § 94 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort ≫Kinderzuschlag≪ die Wörter ≫und Kindererziehungsergänzungszuschlag≪ eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 4 wird die Zahl ≫6≪ durch die Zahl ≫9≪ ersetzt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
≫(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag erhöht das Altersgeld in entsprechender Anwendung des § 66. Der Zuschlag wird nur gewährt, soweit der Anspruchinhaber auf Altersgeld während der Zeiten nach § 66 Absatz 4 Nummer 1 im Beamtenverhältnis stand.≪
d) Der bisherige Absatz 2 wird der Absatz 3. In Absatz 3 werden nach dem Wort ≫Kinderzuschlag≪ die Wörter ≫und der Kindererziehungsergänzungszuschlag≪ eingefügt.
gültig ab 1. Januar 2011
12. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ≫einem Kinderzuschlag≪ durch das Wort ≫Zuschlägen≪ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Zahl ≫4≪ durch die Zahl ≫7≪ und die Zahl ≫2≪ durch die Zahl ≫3≪ ersetzt.
gültig ab 1. Januar 2011
13. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Werden nach diesem Zeitpunkt neue Beweismittel bekannt, die einen dieser Werte betreffen, gelten die §§ 48, 49 und 51 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend; die Neufestsetzung erfolgt nur in Bezug auf den betroffenen Wert, dabei ist der Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte und Ruhestandsbeamte nach Absatz 5 bis 8 zu ermitteln. | ≫Werden nach diesem Zeitpunkt neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt, die einen dieser Werte betreffen, gelten die §§ 48, 49 und 51 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass die Neufestsetzung nur in Bezug auf den betroffenen Wert erfolgt; dabei ist der Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte und Ruhestandsbeamte nach Absatz 5 bis 8 zu ermitteln.≪ |
b) Es wird folgender Absatz 12 angefügt:
≫(12) § 68 Absatz 3 Satz 2 und 3 findet auf am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsempfänger keine Anwendung.≪
14. In § 103 Absatz 4 Nummer 17 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
gültig ab 1. Januar 2011
15. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für die Hinterbliebenenversorgung aus einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwengeld (§ 33) 60 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. | ≫(1) Für die Hinterbliebenenversorgung aus einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwengeld abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 1 60 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 66 Absatz 9 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.≪ |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
≫(2) Hat die Ehe mit dem Beamten oder Ruhestandsbeamten bereits am 31. Dezember 2010 bestanden, findet § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung.≪
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
gültig ab 1. Januar 2011
16. § 106 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hat das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangegangenes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 2010 bestanden, finden § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1 und Satz 6 sowie Abs. 2 und 3, die §§ 7 bis 11, § 12 Abs. 1 bis 4, § 12 b, § 13 Abs. 2 und § 66 Abs. 9 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung hinsichtlich der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit neben den §§ 24 Abs. 1 und 2 und 26 dieses Gesetzes weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach den §§ 23 Abs. 6, 101 dieses Gesetzes richtet. | ≫Hat das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangegangenes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 3 1. Dezember 20 10 bestanden, finden die §§ 4, 6 Absatz 1 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1 und Satz 6 sowie Absatz 2 und 3, die §§ 7 bis 12 Absatz 4, §§ 12 b, 13 Absatz 2, § 66 Absatz 9, § 69 c Absatz 3 und § 84 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung hinsichtlich der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit neben den §§ 24 Absatz 1 und 2 und 26 dieses Gesetzes weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach den §§ 23 Absatz 6, 101 dieses Gesetzes richtet.≪ |
17. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 233, 238), wird wie folgt geändert:
1. In § 71 Nummer 1 wird nach dem Wort ≫Widerruf≪ ein Komma und das Wort ≫finanzielle Vergütung≪ eingefügt.
gültig ab 1. Januar 2013
2. § 78 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 6 werden nach den Wörtern ≫beihilfeberechtigt waren≪ die Wörter ≫sowie für nach § 9 der Beihilfeverordnung beihilfefähige Aufwendungen, soweit sich die Beihilfe nicht nach § 14 Absatz 5 Satz 1 der Beihilfeverordnung bemisst≪ eingefügt.
b) Es wird folgender Satz 7 angefügt:
≫Satz 5 gilt auch für hinterbliebene Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz von Beihilfeberechtigten nach Satz 5 oder Satz 6 im Rahmen einer Beihilfeberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Beihilfeverordnung.≪
Artikel 4
Übergangsregelung zum Haushaltsbegleitgesetz 2013/14
gültig ab 1. Januar 2013
Beamte, die die Funktion eines durch Artikel 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 vom 18. Dezember 2012 (GBl. S. 677, 681) herabgestuften Amtes eines Rektors, Konrektors oder Seminarschulrats auf Grund einer vor dem 1. Januar 2013 erfolgten förmlichen Funktionsübertragung bereits im Jahr 2012 wahrgenommen haben, kann das entsprechende künftig wegfallende Amt abweichend von § 105 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg weiterhin verliehen werden.
Artikel 5
Rückwirkende Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften
In Artikel 10 Satz 1 des Gesetzes zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts und zu weiteren Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und des Versorgungsrücklagegesetzes vom 24. Juli 2012 (GBl. S. 482, 488) wird die Angabe ≫1. September 2006≪ durch die Angabe ≫1. August 2001≪ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Beihilfeverordnung
gültig ab 1. Januar 2013
Die Beihilfeverordnung vom 28. Juli 1995 (GBl. S. 561), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GBl. S. 677, 683), wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden jeweils das Wort ≫vorhandene≪ durch die Wörter ≫nach § 3 berücksichtigungsfähige≪ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern ≫beihilfeberechtigt waren≪ die Wörter ≫sowie für nach § 9 beihilfefähige Aufwendungen, soweit sich die Beihilfe nicht nach § 14 Absatz 5 Satz 1 bemisst≪ eingefügt.
bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
≫Satz 1 gilt auch für hinterbliebene Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz von Beihilfeberechtigten nach Satz 1 oder Satz 2 im Rahmen einer Beihilfeberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3.≪
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.4.1 wird die Zahl ≫4≪ durch die Zahl ≫9≪ ersetzt.
b) In Nummer 1.4.2 wird die Angabe ≫Anlage 2≪ durch die Wörter ≫den §§ 18 bis 21 BBhV sowie in Anlage 3≪ ersetzt.
c) In Nummer 1.5.3 wird die Angabe ≫Anlage 2≪ durch die Wörter ≫ §§ 18 bis 21 BBhV sowie der Anlage 3≪ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg
Die Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 20 10 (GBl. S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 233, 246) wird wie folgt geändert:
gültig ab 1. Oktober 2013
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort ≫Explosivstoffen≪ durch das Wort ≫Sprengstoffen≪ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgem, an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes und | ≫2. für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern, für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes und≪ |
2. In § 19 Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort ≫Ermittler≪ das Wort ≫oder≪ eingefügt.
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um 4,60 Euro. | ≫Zusatzqualifikationen sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.≪ |
bb) Die nachfolgenden Sätze
§ 16 findet keine Anwendung. Zusatzqualifikation im Sinne von Satz 1 Nr.1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.
werden aufgehoben.
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
≫(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 3 findet § 16 keine Anwendung. Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage nach Absatz 3 Nummer 3 für jeden fehlenden Flug um 4,60 Euro.≪
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 11 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 1, 2, 3, 5, 6, 9, 11, 12, 13, 15 und 16 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft, Nummer 5 mit der Maßgabe, dass
(4) Artikel 3 Nummer 2 sowie Artikel 4 und 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
(5) Artikel 7 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
ENDE