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Änderungstext
Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 28. Juli 2015
(GBl. Nr. 16 vom 12.08.2015 S. 765)
Es wird verordnet auf Grund von
Artikel 1
Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung
Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) vom 29. November 2005 (GBl. S. 716), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (GBl. S. 441) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 a Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "im letzten oder vorletzten Jahr" durch das Wort "in" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten für jedes Kind ist auf die Zeit vom dritten Geburtstag bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar."
bb) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "für die Elternzeit der Mutter" und nach der Angabe "Satz 1 " die Angabe "und 2" eingefügt.
cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe "Satz 1" die Angabe "und 2" eingefügt.
dd) Der bisherige Satz 4
Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten für jedes Kind ist auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres über-tragbar, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; dies gilt auch, wenn sich Zeiträume nach Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
2. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. | "Die Elternzeit muss
vor Beginn schriftlich beantragt werden." |
bb) In Satz 3 werden das Wort "Beamtin" durch das Wort "Mutter" ersetzt und die Wörter "oder dem Beamten" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Antragstellung" durch die Wörter "Beantragung von Elternzeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. | "Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen." |
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
"Die Bewilligungsbehörde kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit bei Entgegenstehen zwingender dienstlicher Belange ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll."
3. § 52 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Für vor dem 1. Juli 2015 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder gelten §§ 40 und 41 in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft.
ENDE |