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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 28. Juli 2015
(GBl. Nr. 16 vom 12.08.2015 S. 765)



Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 76 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 326, 330) geändert worden ist,
  2. § 8 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 329, 359) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung

Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) vom 29. November 2005 (GBl. S. 716), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (GBl. S. 441) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 a Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "im letzten oder vorletzten Jahr" durch das Wort "in" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten für jedes Kind ist auf die Zeit vom dritten Geburtstag bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar."

bb) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "für die Elternzeit der Mutter" und nach der Angabe "Satz 1 " die Angabe "und 2" eingefügt.

cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe "Satz 1" die Angabe "und 2" eingefügt.

dd) Der bisherige Satz 4

Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten für jedes Kind ist auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres über-tragbar, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; dies gilt auch, wenn sich Zeiträume nach Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

2. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden."Die Elternzeit muss
  1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
  2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen

vor Beginn schriftlich beantragt werden."

bb) In Satz 3 werden das Wort "Beamtin" durch das Wort "Mutter" ersetzt und die Wörter "oder dem Beamten" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Antragstellung" durch die Wörter "Beantragung von Elternzeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden."Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen."

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Die Bewilligungsbehörde kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit bei Entgegenstehen zwingender dienstlicher Belange ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll."

3. § 52 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Für vor dem 1. Juli 2015 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder gelten §§ 40 und 41 in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft.

ENDE