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ArbSchGZuVO - Arbeitsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz und den nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
- Baden-Württemberg -
Vom 4. Februar 1997
(GBl. Nr. 3 vom 28.02.1997 S. 58; 01.07.2004 S. 469, 556 04; 25.01.2012 S. 65; 27.12.2012 S. 1210 15; 23.02.2017 S. 99 17)
Es wird verordnet auf Grund von
Zuständige Behörden nach § 6 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 3 sowie § 23 Abs. 1 und 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind
Die Aufgaben der Staatlichen Gewerbeärztin oder des Staatlichen Gewerbearztes einschließlich der Kompetenzstelle Arbeitsmedizin - Arbeitspsychologie - Gesundheitsmanagement nimmt das Regierungspräsidium Stuttgart wahr.
Die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz, über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S.75, ber. S.268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 1996 (GBl. S. 533), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Nummer 15 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 16 angefügt:
≫16. dem Arbeitsschutzgesetz.≪
b) In Absatz 3 wird die Zahl ≫ 15≪ durch die Zahl ≫ 16≪ ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt:
≫ 18. dem Arbeitsschutzgesetz,≪
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE