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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und zur Änderung anderer Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2015
(GBl. Nr. 25 vom 29.12.2015 S. 1210)



Der Landtag hat am 16. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst
(Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

Die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung vom 8. Oktober 2002 (GBl. S. 39 1), die zuletzt durch Verordnung vom 24. November 2014 (GBl. S. 712) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden das Wort "amtsärztliches" gestrichen und nach dem Wort "Attest" die Wörter "einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Absatz 5 Gesundheitsdienstgesetz (ÖGDG)" eingefügt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"In begründeten Einzelfällen, insbesondere nach wiederholtem Rücktritt von der Prüfung, kann ein amtsärztliches Attest über die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit verlangt werden."

2. In § 13 Absatz 7 Satz 4 sowie § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 7 werden jeweils das Wort "amtsärztliches" gestrichen und nach dem Wort "Zeugnis" jeweils die Wörter "einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Absatz 5 ÖGDG" eingefügt.

3. In § 41 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden das Wort "amtsärztlichen" gestrichen und nach dem Wort "Zeugnisses" die Wörter "einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Absatz 5 ÖGDG" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Gerichtsvollzieherdienst

§ 36 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Gerichtsvollzieherdienst vom 25. November 2014 (GBl. S. 722), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1047, 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 wird das Wort "amtsärztlichen" durch das Wort "ärztlichen" ersetzt.

2. Es wird folgender Satz angefügt:

"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

Artikel 4
Änderung der Zusatzausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Justizdienst

Die Zusatzausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Justizdienst vom 25. November 2014 (GBl. S. 730) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort "amtsärztlichem" durch das Wort "ärztlichem" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 4 Nummer 1 und § 17 Absatz 3 Satz 4 wird jeweils das Wort "amtsärztliches" durch das Wort "ärztliches" ersetzt.

3. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "amtsärztlichen" durch das Wort "ärztlichen" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Fernbleiben oder Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

Artikel 5
Änderung der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung für den Justizwachtmeisterdienst

In § 4 Absatz 2 Nummer 9 der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung für den Justizwachtmeisterdienst vom 4. Dezember 2014 (GBl. S. 781) werden die Wörter "eines Amtsarztes" durch die Wörter "einer Ärztin oder eines Arztes" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger

Die Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger vom 27. Juli 2011 (GBl. S. 429), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 628) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "amtsärztliche" durch das Wort "ärztliche" ersetzt.

2. In § 14 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "amtsärztliches" durch das Wort "ärztliches" ersetzt.

3. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "amtsärztlichen" durch das Wort "ärztlichen" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Fernbleiben oder Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

Artikel 7
Änderung Landwirtschaftsfachschulen-Verordnung

§ 25 Absatz 2 Satz 3 der Landwirtschaftsfachschulen-Verordnung vom 15. Dezember 2014 (GBl. 2015 S. 8) wird wie folgt gefasst:

altneu
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Fernbleiben oder Rücktritt oder begründeten Zweifeln am Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 8
Änderung Markscheidergesetzes

In § 3 Absatz 2 Nummer 3 des Markscheidergesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809, 812), das zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 69) geändert worden ist, wird das Wort "amtsärztliches" durch das Wort "ärztliches" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Hygiene

In § 14 Absatz 1 der Weiterbildungsverordnung - Hygiene vom 6. März 2006 (GBl. S. 96), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1, 35) geändert worden ist, wird das Wort "amtsärztliches" durch das Wort "ärztliches" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Einführung der
Bodensee-Schifffahrts-Ordnung

§ 3 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Einführung der Boden see-Schifffahrts-Ordnung vom 10. Dezember 2001 (GBl. S. 709), die zuletzt durch Verordnung vom 8. April 2014 (GBl. S. 209) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"2. bei den Kategorien B und C (Artikel 12.02 BSO) ein amtsärztliches Zeugnis und bei den Kategorien A und D ein ärztliches Zeugnis, in dem die körperliche Eignung zum Führen eines Fahrzeugs, besonders Seh- und Hörvermögen einschließlich Farbenunterscheidungsvermögen, bescheinigt wird; bei den Kategorien A und D darf das Sehvermögen (Prüfung nach DIN 58220) und Farbenunterscheidungsvermögen (jedoch nur bei Prüfung nach Velhagen) auch durch eine amtlich anerkannte Sehteststelle bescheinigt werden,"

Artikel 11
Änderung der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I

Die Gymnasiallehrerprüfungsordnung I vom 31. Juli 2009 (GBl. S. 373), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Juli 2015 (GBl. S. 765) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Absatz 4 Satz 3 wird das Semikolon und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.

2. § 23 Absatz 2 Satz 4 wird folgt gefasst:

altneu
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

3. § 24 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholter Unterbrechung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

Artikel 12
Änderung der Realschullehrerprüfungsordnung I

Die Realschullehrerprüfungsordnung I vom 24. August 2003 (GBl. S. 583, zuletzt ber. 2007 S. 607), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. November 2012 (GBl. S. 659) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 5 Satz 3 wird das Semikolon und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.

2. § 22 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholter Unterbrechung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

3. In § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "oder amtsärztliches" gestrichen.

Artikel 13
Änderung der Realschullehrerprüfungsordnung II

Die Realschullehrerprüfungsverordnung II vom 21. Dezember 2007 (GBl. 2008 S. 37), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2013 (GBl. S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "amtsärztlichem" durch das Wort "ärztlichem" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 wird das Wort "amtsärztliches" durch das Wort "ärztliches" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "amtsärztliche" durch das Wort "ärztliche" ersetzt.

3. § 24 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

Artikel 14
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt
an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen

Die Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen vom 22. Juli 2003 (GBl. S. 432), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. November 2012 (GBl. S. 659) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 7 Satz 3 wird das Semikolon und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.

2. § 22 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholter Unterbrechung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

3. § 24 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "oder amtsärztliches" gestrichen.

b) In Nummer 4 wird das Wort "amtsärztliches" durch das Wort "ärztliches" ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite
Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen

Die Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen vom 9. März 2007 (GBl. S. 193), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. November 2012 (GBl. S. 660, 662) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "amtsärztlichem" durch das Wort "ärztlichem" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 wird das Wort "amtsärztliches" durch das Wort "ärztliches" ersetzt.

3. § 24 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben im Falle einer Erkrankung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

Artikel 16
Änderung der Grundschullehramtsprüfungsordnung I

Die Grundschullehramtsprüfungsordnung I vom 20. Mai 2011 (GBl. S. 229, ber. S. 394), die zuletzt gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 27. April 2015 (GBl. S. 417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 6 Satz 3 wird das Semikolon und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.

2. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "oder ein amtsärztliches Zeugnis" gestrichen.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholter Unterbrechung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

Artikel 17
Änderung der Grundschullehramtsprüfungsordnung

Die Grundschullehramtsprüfungsordnung vom 3. November 2014 (GBl. S. 623), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. März 2015 (GBl. S. 182,183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "amtsärztlichem" durch das Wort "ärztlichem" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 wird das Wort "amtsärztliches" durch das Wort "ärztliches" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "amtsärztliche" durch das Wort "ärztliche" ersetzt.

3. § 25 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben im Falle einer Erkrankung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

Artikel 18
Änderung der Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung

Die Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung vom 20. Mai 2011 (GBl. S. 271, ber. S. 394), die zuletzt gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 27. April 2015 (GBl. S. 417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 6 Satz 3 wird das Semikolon und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.

2. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "oder ein amtsärztliches Zeugnis" gestrichen.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholter Unterbrechung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

Artikel 19
,Änderung der Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung II

Die Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung II vom 3. November 2014 (GBl. S. 634), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. März 2015 (GBl. S. 182, 183, ber. 303) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "amtsärztlichem" durch das Wort "ärztlichem" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird das Wort "amtsärztliches" durch das Wort "ärztliches" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "amtsärztliche" durch das Wort "ärztliche" ersetzt.

3. § 25 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben im Falle einer Erkrankung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

Artikel 20
Änderung der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung

Die Wissenschaftliche Prüfungsordnung vom 13. März 2001 (GBl. S. 201, ber. S. 604), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 16. November 2012 (GBl. S. 659, 660) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 3 Satz 3 wird das Semikolon und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.

2. § 18 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

3. § 19 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholter Unterbrechung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

4. Die Anlage D wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3.2 Satz 5 wie folgt gefasst:

altneu
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

b) Nummer 3.3 Satz 3 wie folgt gefasst:

altneu
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholter Unterbrechung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

c) Nummer 8.3 Satz 9 wird aufgehoben.

Artikel 21
Änderung der Sonderschullehrerprüfungsordnung I

Die Sonderschullehrerprüfungsordnung I vom 24. August 2003 (GBl. S. 541, ber. S. 743), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. November 2012 (GBl. S. 659, 660) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 10 Satz 3 wird das Semikolon und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.

2. § 19 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholter Unterbrechung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

3. § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "oder amtsärztliches" gestrichen.

b) In Nummer 4 wird das Wort "amtsärztliches" durch das Wort "ärztliches" ersetzt.

Artikel 22
Änderung der Sonderschullehrerprüfungsordnung II

Die Sonderschullehrerprüfungsordnung II vom 28. Juni 2003 (GBl. S. 364, ber. S. 743), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2013 (GBl. S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "amtsärztlichem" durch das Wort "ärztlichem" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 wird das Wort "amtsärztliches" durch das Wort "ärztliches" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "amtsärztliche" durch das Wort "ärztliche" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "amtsärztlichen" durch das Wort "ärztlichen" ersetzt.

3. In § 7 Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort "amtsärztliches" durch das Wort "ärztliches" ersetzt.

4. In § 10 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "amtsärztliche" durch das Wort "ärztliche" ersetzt.

5. § 23 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

Artikel 23
Änderung der Sonderpädagogiklehramts-
prüfungsordnung II

Die Sonderpädagogiklehramtsprüfungsordnung II vom 3. November 2014 (GBl. S. 644), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. März 2015 (GBl. S. 182, 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "amtsärztlichem" durch das Wort "ärztlichem" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 wird das Wort "amtsärztliches" durch das Wort "ärztliches" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "amtsärztliche" durch das Wort "ärztliche" ersetzt.

3. § 25 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben im Falle einer Erkrankung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

Artikel 24
Änderung der Schul- und Prüfungsordnung
Goldschmiedeschule Pforzheim

§ 24 Absatz 2 der Schul- und Prüfungsordnung Goldschmiedeschule Pforzheim vom 13. Juni 1977 (K. u. U. S. 1059), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Mai 1996 (GBl. S. 416) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Wird der Rücktritt von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann die oder der Vor sitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 25
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für Technische
Lehrer an beruflichen Schulen

Die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für Technische Lehrer an beruflichen Schulen vom 23. Januar 2001 (GBl. S. 193, ber. 2002 S. 204), die durch Verordnung vom 13. Dezember

2005 (GBl. S. 848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort "amtsärztlichem" durch das Wort "ärztlichem" ersetzt.

2. § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Satz 2 wird das Wort "amtsärztliches" durch das Wort "ärztliches" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "amtsärztliche" durch das Wort "ärztliche" ersetzt.

c) In Satz 3 wird das Wort "amtsärztlichen" durch das Wort "ärztlichen" ersetzt.

3. § 21 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben, kann das Prüfungsamt die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

Artikel 26
Änderung der Werkrealschulverordnung

§ 22 Absatz 2 Werkrealschulverordnung vom 11. April 2012 (GBl. S. 334), die durch Verordnung vom 16. Juni 2014 (GBl. S. 334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 wird das Wort "Attestes" durch das Wort "Zeugnisses" ersetzt.

2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 27
Änderung der Technischen Assistenten-Verordnung

§ 23 Absatz 2 der Technischen Assistenten-Verordnung vom 11. Oktober 1983 (GBl. S. 637), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Juli 1998 (GBl. S. 506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet."

2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 28
Änderung der Betriebswirtverordnung

§ 22 Absatz 2 der Betriebswirtverordnung vom 27. Juni 1998 (GBl. S. 447), die durch Verordnung vom 19. Juli 2000 (GBl. S. 541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet."

2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 29
Änderung der Technikerverordnung

§ 23 Absatz 2 der Technikerverordnung vom 25. Juni 1999 (GBl. S. 33 1) wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet."

2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 30
Änderung Abiturverordnung Gymnasien der Normalform

§ 27 Absatz 2 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform vom 24. Juli 2001 (GBl. S. 518), die zuletzt durch Verordnung vom 12. März 2014 (GBl. S. 205) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet."

2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 31
Änderung der Kooperationsklassen Verordnung

§ 17 Absatz 2 der Kooperationsklassen Verordnung vom 28. Mai 2008 (GBl. S. 191), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 11. April 2012 (GBl. S. 334, 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet."

2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 32
Änderung der Modeschul-Verordnung

§ 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Modeschul-Verordnung vom 26. Juli 2009 (GBl. S. 454) wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 33
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an
der Berufsaufbauschule

§ 17 Absatz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an der Berufsaufbauschule vom 5. Juni 1984 (GBl. S. 407), die zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 17. September 1996 (GBl. S. 628, 63 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet."

2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 34
Änderung der Berufsschulordnung

§ 16 Absatz 2 der Berufsschulordnung vom 10. Juli 2008 (GBl. S. 258) wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet."

2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 35
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung in der
Oberstufe der Berufsoberschulen

§ 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung in der Oberstufe der Berufsoberschulen vom 16. Juni 1999 (GBl. S. 3 11), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2009 (GBl. S. 762) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 36
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an der
Staatlichen Ballettakademie - Berufsfachschule
(John-Cranko-Schule Stuttgart) -

§ 20 Absatz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an der Staatlichen Ballettakademie - Berufsfachschule (John-Cranko-Schule Stuttgart) - vom 6. Dezember 1993 (GBl. 1994 S. 29), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2000 (GBl. S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet."

2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 37
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung im Berufsvorbereitungsjahr

§ 15 Absatz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung im Berufsvorbereitungsjahr vom 22. Juli 2004 (GBl. S. 658) wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet."

2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 38
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den
dreijährigen Berufskollegs für Design

§ 24 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den dreijährigen Berufskollegs für Design vom 20. August 2004 (GBl. S. 70 1), die durch Verordnung vom 15. August 2012 (GBl. S. 527) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 39
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufs-
fachschulen für Büro und Handel

§ 20 Absatz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsfachschulen für Büro und Handel vom 20. Juni 2000 (GBl. S. 522) wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet."

2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 40
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher

§ 13 Absatz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher vom 21. Oktober 1997 (GBl. S. 484), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1, 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet."

2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 41
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs
für Ernährung und Hauswirtschaft

§ 30 Absatz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Ernährung und Hauswirtschaft vom 31. März 1992 (GBl. S. 249), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. September 2001 (GBl. S. 580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet."

2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 42
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen
für Ernährung und Hauswirtschaft

§ 17 Absatz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Ernährung und Hauswirtschaft vom 23. September 1993 (GBl. S. 63 1), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. September 2001 (GBl. S. 580), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet."

2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 43
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums
über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife

§ 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife vom 13. August 2012 (GBl. S. 519) wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 44
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den
zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschulen

§ 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschulen vom 23. November 2008 (GBl. S. 473), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 11. April 2012 (GBl. S. 334, 354) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 45
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung am
Berufskolleg für Gebärdensprache

§ 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung am Berufskolleg für Gebärdensprache vom 15. Dezember 2009 (GBl. 2010 S. 12) wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 46
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und den Abschluss
an einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen

§ 8 Absatz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und den Abschluss an einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen vom 11. Februar 1992 (GBl. S. 169), die durch Verordnung vom 12. April 1994 (GBl. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Leiter des Fachausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet."

2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Leiter des Fachausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 47
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Gewerblich-
technischen Berufskollegs in Teilzeitunterricht

§ 20 Absatz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Gewerblichtechnischen Berufskollegs in Teilzeitunterricht vom 5. Juni 1984 (GBl. S. 429), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 11. November 2009 (GBl. S. 693, 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet."

2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 48
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Haus-
wirtschaftlichen Berufsfachschulen

§ 17 Absatz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Hauswirtschaftlichen Berufsfachschulen vom 21. Juni 1996 (GBl. S. 492), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juli 2000 (GBl. S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet."

2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 49
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Haus-
wirtschaftlichen Förderberufsfachschulen

§ 17 Absatz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Hauswirtschaftlichen Förderberufsfachschulen vom 11. Dezember 1979 (GBl. 1980 S. 216), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Mai 1997 (GBl. S. 216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet."

2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 50
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Kaufmännischen Berufskollegs

§ 20 Absatz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Kaufmännischen Berufskollegs vom 24. April 1995 (GBl. S. 489, ber. S. 723), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 11. November 2009 (GBl. S. 693, 710) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet."

2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 51
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Prüfung für Lehrkräfte der Kurzschrift
und der Textverarbeitung

Die Verordnung des Kultusministeriums über die Prüfung für Lehrkräfte der Kurzschrift und der Textverarbeitung vom 16. November 1995 (GBl. 1996 S. 10, ber. S. 7 1) wird wie folgt geändert:

1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "oder amtsärztliches" gestrichen.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

2. In § 12 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 9 und § 19 Absatz 3 Nummer 1 Satz 4 wird jeweils das Wort "amtsärztlichen" durch das Wort "ärztlichen" ersetzt.

Artikel 52
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung von Fachlehrkräften für musisch-technische Fächer
an Pädagogischen Fachseminaren

Die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung von Fachlehrkräften für musisch-technische Fächer an Pädagogischen Fachseminaren vom 15. Dezember 2006 (GBl. S. 407), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1047, 1054) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort "amtsärztlichem" durch das Wort "ärztlichem" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort "amtsärztliches" durch das Wort "ärztliches" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "amtsärztliche" durch das Wort "ärztliche" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "amtsärztlichen" durch das Wort "ärztlichen" ersetzt.

3. In § 9 Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort "amtsärztliches" durch das Wort "ärztliches" ersetzt.

4. In § 12 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "amtsärztliche" durch das Wort "ärztliche" ersetzt.

5. § 26 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

Artikel 53
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums
über die Wissenschaftliche Staatsprüfung für das höhere
Lehramt an beruflichen Schulen mit der beruflichen
Fachrichtung Pflegewissenschaft

Die Verordnung des Kultusministeriums über die Wissenschaftliche Staatsprüfung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Pflegewissenschaft vom 29. März 2004 (GBl. S. 222), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. November 2009 (GBl. S. 712, 727) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 3 Satz 3 wird das Semikolon und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.

2. § 18 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

3. § 19 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholter Unterbrechung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

Artikel 54
Änderung der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz

Nummer 8 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz vom 20. Juli 1971 (GBl. S. 346), die zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 502) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort "amtsärztliches" durch das Wort "ärztliches" ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "amtsärztlichen" durch das Wort "ärztlichen" ersetzt.

Artikel 55
Änderung der Realschulabschlussprüfungsordnung

§ 8 Absatz 2 der Realschulabschlussprüfungsordnung vom 4. August 1994 (GBl. S. 417), die zuletzt durch Verordnung vom 8. September 2007 (GBl. S. 45 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet."

2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 56
Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die
Laufbahnen des Fachlehrers und des Technischen
Lehrers an Sonderschulen

Die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Fachlehrers und des Technischen Lehrers an Sonderschulen vom 9. August 1996 (GBl. S. 538), die zuletzt durch Artikel 134 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1047, 1054) geändert worden ist, wird wie folgt ge ändert:

1. In § 2 Nummer 4 wird das Wort "amtsärztlichem" durch das Wort "ärztlichem" ersetzt.

2. § 23 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Fernbleiben, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

Artikel 57
Änderung der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung Gesundheit und Gesellschaft (Care) sowie
Sozialpädagogik/Pädagogik

Die Wissenschaftliche Prüfungsordnung Gesundheit und Gesellschaft (Care) sowie Sozialpädagogik/Pädagogik vom 15. Dezember 2009 (GBl. S. 817) wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Absatz 3 Satz 3 wird das Semikolon und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.

2. § 18 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

3. § 19 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholter Unterbrechung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

Artikel 58
Änderung des Akademiengesetzes

In § 5 Absatz 3 Nummer 1 des Akademiengesetzes vom 25. Februar 1992 (GBl. S. 115), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, 168) geändert worden ist, wird das Wort "amtsärztlichen" durch das Wort "ärztlichen" ersetzt.

Artikel 59
Änderung der Master MCI-Prüfungsverordnung

Die Master MCI-Prüfungsverordnung vom 17. Oktober 2011 (GBl. S. 514) wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Absatz 4 wird das Wort "amtsärztliches" durch das Wort "ärztliches" ersetzt.

2. § 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "beziehungsweise eines amtsärztlichen Zeugnisses" gestrichen.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

Artikel 60
Änderung der Master PM-Prüfungsverordnung

Die Master PM-Prüfungsverordnung vom 17. Oktober 2011 (GBl. S. 504) wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Absatz 4 wird das Wort "amtsärztliches" durch das Wort "ärztliches" ersetzt.

2. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "beziehungsweise

eines amtsärztlichen Zeugnisses" gestrichen.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

Artikel 61
Änderung der Zulassungsverordnung der Akademie für Darstellende Kunst

§ 12 Absatz 1 Satz 5 der Zulassungsverordnung der Akademie für Darstellende Kunst vom 12. Februar 2008 (GBl. S. 92) wird wie folgt gefasst:

altneu
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann der Direktor die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 62
Änderung der Popakademie-Prüfungsverordnung

§ 7 Absatz 1 der Popakademie-Prüfungsverordnung vom 24. Juli 20 10 (GBl. S. 719) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 3 wird das Semikolon und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.

2. Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

Artikel 63
Änderung der Master-Dramaturgie-Prüfungsverordnung

§ 8 Absatz 1 der Master-Dramaturgie-Prüfungsverordnung vom 3. Mai 2011 (GBl. S. 218) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 3 wird das Semikolon und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.

2. Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

Artikel 64
Änderung der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Prüfung im Studiengang B.A.
Schauspiel an der Akademie für Darstellende
Kunst Baden-Württemberg

§ 8 Absatz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Prüfung im Studiengang B.A. Schauspiel an der Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2011 (GBl. 2012 S. 2) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 3 wird das Semikolon und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.

2. Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden."

Artikel 65
Änderung der Verordnung des Staatsministeriums über die filmgestalterische Eignungsprüfung und weitere
Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Filmakademie Baden-Württemberg

§ 13 Absatz 1 Satz 5 der Verordnung des Staatsministeriums über die filmgestalterische Eignungsprüfung und weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 15. Februar 2007 (GBl. S. 176) wird wie folgt gefasst:

altneu
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann der künstlerische Direktor die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 66
Änderung der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Eignungsprüfung für
die Popakademie Baden-Württemberg

Die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Eignungsprüfung für die Popakademie Baden-Württemberg vom 1. Juni 2011 (GBl. S. 383) wird wie folgt geändert:

1. § 12 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann der Direktor die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 wird das Wort "amtsärztlichen" durch das Wort "ärztlichen" ersetzt.

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann der Direktor die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

Artikel 67
Änderung der Heilverfahrensverordnung
Baden-Württemberg

Die Heilverfahrensverordnung Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2010 (GBl. S. 1082), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 5 wird das Wort "amtsärztlichem" durch das Wort "ärztlichem" ersetzt.

2. In § 14 Satz 1 werden die Wörter "eines Amtsarztes," gestrichen.

Artikel 68
Änderung der Landestrennungsgeldverordnung

In § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Landestrennungsgeldverordnung vom 12. Dezember 1985 (GBl. S. 411), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GBl. S. 482, 487) geändert worden ist, werden die Wörter " , im Zweifel nach amtsärztlichem" gestrichen.

Artikel 69
Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung

Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 29. November 2005 (GBl. S. 716), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1035, 1038) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "amtsärztliches" durch das Wort "ärztliches" ersetzt.

2. In § 25 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter " , auf Verlangen durch ein amtsärztliches" gestrichen.

3. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Amtsärztliche" durch das Wort "Ärztliche" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "amtsärztlich" durch das Wort "ärztlich" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Semikolon und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Gesundheitsamt" durch die Wörter "Die Ärztin oder der Arzt" und das Wort "amtsärztlichen" durch das Wort "ärztlichen" ersetzt.

Artikel 70
Änderung des Landesbeamtengesetzes

In § 68 Absatz 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1187, 1190) geändert worden ist, werden vor dem Wort "amtsärztliche" die Wörter "ärztliche oder" eingefügt.

Artikel 71
Änderung des Versorgungsverwaltungsgesetzes

§ 1 des Versorgungsverwaltungsgesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 532), das zuletzt durch Artikel 50 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 7 1) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das Regierungspräsidium Stuttgart nimmt die Aufgaben der Landesärzte für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen nach § 62 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wahr."

Artikel 72
Änderung der Arbeitsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung

§ 1 der Arbeitsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 4. Februar 1997 (GBl. S. 58), die zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 84) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Die Aufgaben der Staatlichen Gewerbeärztin oder des Staatlichen Gewerbearztes einschließlich der Kompetenzstelle Arbeitsmedizin - Arbeitspsychologie - Gesundheitsmanagement nimmt das Regierungspräsidium Stuttgart wahr."

Artikel 73
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

gültig ab 1. Januar 2017

§ 11 Absatz 4 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1155, 1156) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
KreisProzent
Stuttgart, Stadtkreis7,79
Böblingen2,76
Esslingen3,97
Göppingen2,19
Ludwigsburg3,66
Rems-Murr-Kreis3,08
Heilbronn, Stadtkreis1,58
Heilbronn, Landkreis2,62
Hohenlohekreis1,11
Schwäbisch Hall1,89
Main-Tauber-Kreis1,48
Heidenheim1,34
Ostalbkreis2,77
Baden-Baden, Stadtkreis0,47
Karlsruhe, Stadtkreis1,26
Karlsruhe, Landkreis4,70
Rastatt2,11
Heidelberg, Stadtkreis0,71
Mannheim, Stadtkreis4,71
Neckar-Odenwald-Kreis1,50
Rhein-Neckar-Kreis4,76
Pforzheim, Stadtkreis0,52
Calw1,34
Enzkreis2,19
Freudenstadt1,16
Freiburg, Stadtkreis0,79
Breisgau-Hochschwarzwald3,53
Emmendingen1,42
Ortenaukreis4,17
Rottweil1,56
Schwarzwald-Baar-Kreis2,12
Tuttlingen1,43
Konstanz2,12
Lörrach2,17
Waldshut1,70
Reutlingen2,49
Tübingen1,77
Zollernalbkreis1,64
Ulm, Stadtkreis0,76
Alb-Donau-Kreis2,55
Biberach1,53
Bodenseekreis1,86
Ravensburg3,14
Sigmaringen1,58
Summe100,00."

Artikel 74
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Gesundheitsdienstgesetz vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 663), das zuletzt durch Artikel 54 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 7 1) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 1 § 14 Absatz 5 tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

(3) Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 3 und Artikel 73 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ID 15/1911

ENDE