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Regelwerk, Arbeitsschutz

BayArbZustG
Bayerisches Gesetz über die Zuständigkeit zum Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Anlagen- und Produktsicherheit und des Chemikalienrechts

- Bayern -

Vom 24. Juli 1998
(GVBl. 1998 S. 423; 1999 S. 530; 25.05.2003 S. 334 03; 26.07.2005 S. 287 05; 09.07.2007 S. 442 07; 09.05.2012 S. 155 12; 07.05.2013 S. 246; 26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 805-1-A



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:

Art. 1 05 07 12

(1) (aufgehoben)

(2) (aufgehoben)

(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Aufgabe der Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten nach § 4a Satz 1 Fahrpersonalgesetz durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf eine juristische Person des Privatrechts, die die Gewähr für eine unabhängige, sachkundige und zuverlässige Erfüllung der Aufgabe bietet, zu übertragen (Beleihung). Die Beleihung ist zu befristen. Die beliehene juristische Person erhebt Verwaltungskosten nach Maßgabe des Kostengesetzes und unterliegt der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Im Staatsanzeiger sind die beliehene Person, die ihr übertragene Aufgabe, ihr Zuständigkeitsbereich, die Befristung sowie das Ende der Beleihung bekannt zu machen.

Art. 2

Soweit öffentliche Belange es zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, kann das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes oder hierzu erlassener Rechtsverordnungen des Bundes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind. In diesen Fällen ist sicherzustellen, daß die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

Art. 3

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten das Gesetz über die Zuständigkeit zum Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vom 23. Juli 1976 (BayRS 805-1-A) und das Bayerische Ausführungsgesetz zum Chemikaliengesetz vom 20. Juli 1982 (BayRS 8053-6-A) außer Kraft.

ENDE