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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes, des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes, des Waldgesetzes für Bayern und des Bayerischen Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetzes 1

Vom 25. Mai 2003
(GVBl. Nr. 12 vom 30.05.2003 S. 325)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl. S.822, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch § 54, des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Worte "Art. 83 Verfahren für die Planfeststellung, für die Bewilligung, die Erlaubnisse nach Art. 16 und nach § 7 Abs. 1 Satz 2 WHG und für die Genehmigungen nach § 19a WHG und Art 59a" werden durch die Worte "Art. 83 Besondere Verfahrensbestimmungen" ersetzt.

b) Die "Anlage Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung" erhält die Bezeichnung "Anlage 1 Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung".

c) Es wird angefügt:

"Anlage II UVP-pflichtige Vorhaben in der Wasserwirtschaft"

2. In Art. 1 Abs. 1 ist nach "(WHG)" Folgendes einzufügen:

"in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245)".

3. In Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz "(Anlage)" durch "(Anlage 1)" ersetzt.

4. Art. 75 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird "Art. 65 Abs. 2 oder 3" durch "Art. 59 Abs. 2 oder 3" ersetzt.

b) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen ist zuständige Behörde im Sinn des § 19a Abs. 1 WHG, wenn Entscheidungen auf Grund des § 19f Abs. 1 WHG durch ein anderes Staatsministerium getroffen werden; es hört die sonst zuständigen Behörden an."Im Vollzug der §§ 20 bis 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der, Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), sind zuständig:
  1. bei den in ,der Anlage II unter Nrn. 19.8 und 19.9 genannten Vorhaben die Kreisverwaltungsbehörde,
  2. bei den in der Anlage II unter Nr. 19.3 genannten Rohrleitungen die Regierung von Oberbayern, wenn die Rohrleitung das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde überschreitet, im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde; 

Art. 75 Abs. 2 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend."

5. Art. 83 erhält folgende Fassung

altneu
Art. 83 Verfahren für die Planfeststellung, für die Bewilligung, die Erlaubnisse nach Art. 16 und nach § 7 Abs. 1 Satz 2 WHG und für die Genehmigungen nach § 19a WHG und Art. 59a 00a

(1) Für die Planfeststellung gelten die Vorschriften des Fünften Teils Abschnitt II des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) mit folgender Maßgabe:

  1. Es sind nicht anzuwenden: Art. 73 Abs. 1, Art. 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 6 und 7, Art. 75 Abs. 2 und 3 und Art. 76 BayVwVfG.
  2. Ein Vorhaben wirkt sich im Sinne des Art. 73 BayVwVfG aus, wenn Rechte oder rechtlich geschützte Interessen betroffen werden, die Auslegung nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 kann bis auf zwei Wochen verkürzt werden, soweit sich nicht auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Frist von einem Monat ergibt; ohne mündliche Verhandlung kann auch in den Fällen des Art. 67 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BayVwVfG entschieden werden.
  3. Sind Privatrechte streitig, so kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.
  4. Abweichend von Art. 74 Abs. 5 Satz 2 BayVwVfG genügt es, daß eine Ausfertigung des Bescheids bei den Behörden, bei denen die Pläne und Unterlagen nach Art. 73 BayVwVfG ausgelegt waren, einen Monat zur Einsichtnahme ausgelegt wird und in der Bekanntmachung auf diese Auslegung und den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen wird.
  5. § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit bleibt unberührt.

(2) Für das Bewilligungsverfahren sowie das Verfahren sowie das Verfahren für eine Erlaubnis nach Art. 16, eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 2 WHG und eine Genehmigung nach § 19a WHG und Art. 59a gelten die Vorschriften des Fünften Teils Abschnitt IA des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und Absatz 1 mit folgender Maßgabe entsprechend:

  1. Art. 74 Abs. 6 und 7 sind sind für das Genehmigungsverfahren nach § 19a WHG und Art. 59a Abs. 1 anwendbar; dies gilt nicht für das Verfahren nach Art. 59a Abs. 4.
  2. Art. 75 Abs. 1 und 4, Art. 77 und 78 BayVwVfG sind nicht anwendbar.
  3. Der Bewilligungs- oder Erlaubnisbescheid hat auch folgende Angaben zu enthalten:
    1. die genaue Bezeichnung des erlaubten oder bewilligten Rechts nach Art, Umfang und Zweck des der Benutzung zugrunde liegenden Plans,
    2. die Dauer der Erlaubnis oder Bewilligung,
    3. die Benutzungsbedingungen und Auflagen und, soweit veranlaßt, den Vorbehalt nachträglicher Auflagen (§ 10 Abs. 1 WHG),
    4. die Frist für den Beginn der Benutzungen,
    5. die Festsetzung einer Entschädigung, soweit sie nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird.
 "Art. 83 Besondere Verfahrensbestimmungen

(1) Im Planfeststellungsverfahren sind nicht anzuwenden: Art. 73 Abs. 1, Art. 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 6 und 7, Art. 75 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG - (BayRS 2010-1-1), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl. S.975). Ein Vorhaben wirkt sich im Sinn des Art. 73 BayVwVfG aus, wenn Rechte oder rechtlich geschützte Interessen Dritter betroffen werden. Sind Privatrechte streitig, kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.

(2) Für das Bewilligungsverfahren, das Verfahren für eine Erlaubnis nach Art. 16 und das Verfahren für eine Genehmigung nach Art. 59a gelten die Vorschriften des Fünften Teils Abschnitte IA und II BayVwVfG mit folgender Maßgabe entsprechend:

Art. 73 Abs. 1, Art. 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 6 und 7, Art. 75, 77 und 78 BayVwVfG sind nicht anwendbar; Art. 74 Abs. 6 und 7 BayVwVfG sind, außer in Verfahren nach Art. 59a Abs. 1, anwendbar, wenn keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 59a Abs. 4 durchzuführen ist.

(3) Für die in der Anlage III. Teil genannten Vorhaben stellt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der in der Anlage II I. Teil genannten Kriterien fest, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Feststellung ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen; soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt zumachen. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung gelten die Vorschriften im Fünften Teil Abschnitt III BayVwVfG.

(4) Der Bewilligungs- oder Erlaubnisbescheid nach Art. 16 und 17 hat auch folgende Angaben zu enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung des erlaubten oder bewilligten Rechts nach Art, Umfang und Zweck des der Benutzung zugrunde liegenden Plans,
  2. die Dauer der Erlaubnis oder Bewilligung,
  3. die Benutzungsbedingungen und Auflagen und, soweit veranlasst, den Vorbehalt nachträglicher Auflagen (§ 10 Abs. 1 WHG),
  4. die Frist für den Beginn der Benutzungen,
  5. die Festsetzung einer Entschädigung, soweit sie nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird."

6. Art. 102 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Satz 1 eingefügt:

"Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung."

b) Der bisherige Text wird Satz 2.

7. Die Anlage (Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung) erhält die Bezeichnung "Anlage I"; es wird folgende Anlage II eingefügt:

Anlage II Umweltverträglichkeitsprüfungs - (UVP) - pf1ichtige Vorhaben in der Wasserwirtschaft

1. Teil
Verzeichnis der UVP-pflichtigen Vorhaben
(zu § 3d UVPG)

Legende:

Nr.=Nummer des Vorhabens in Übereinstimmung mit Anlage 1 zum UVPG
X in Spalte 1=Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte 2=allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
5 in Spalte 2=standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls
Nr. VorhabenSpalte 1Spalte 2
13Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers  
13.1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die  
13.1.1für organisch belastetes Abwasser von 9.000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 4.500 m3 oder mehr Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist,X 
13.1.2für organisch belastetes Abwasser von  
13.1.2.1600 kg/d bis weniger als 9.000 kg /d biologischer Sauerstoffbedarf ausgelegt ist A
13.1.2.2120 kg/d bis weniger als 600 kg/d biologischer Sauerstoffbedarf ausgelegt ist S
13.1.2.3für anorganisch belastetes Wasser (ausgenommen Kühlwasser) von  
13.1.2.3.1900 m3 bis weniger als 4.500 m3 Abwasser in zwei Stunden ausgelegt ist A
13.1.2.3.210 m3 bis weniger als 900 m3 Abwasser in zwei Stunden ausgelegt ist S
13.2 Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer bei einem  
13.2.1Fischertrag von 1.000 t pro Jahr oder mehrX 
13.2.2Fischertrag von 100 t bis weniger als 1.000 t pro Jahr A
13.2.3Fischertrag von 10 t bis weniger als 100 t pro Jahr S
13.3Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von  
13.3.110 Mio. m3 oder mehr Wasser,X 
13.3.2100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser A
13.3,32.000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser S
13.4Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung A
13.5 Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung und Bodenentwässerung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von  
13.5.1100.000 m3 und mehr Wasser A
13.5.22.000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser S
13.6Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser, wobei  
13.6.110 Mio. m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werdenX 
13.6.2100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden A
13.6.3weniger als 100.000 m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden S
13.7 Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen 1 von 100 Mio. oder mehr m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll oder  
13.7.15 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2.000 Mio. m3 übersteigtX 
13.7.2weniger als 100 Mio. m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll oder A
13.7.3weniger als 5% des Durchflusses A
13.8 Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten A
13.9 Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit  
13.9.1mehr als 1.350 t zugänglich ist,X 
13.9.21.350 t oder weniger zugänglich ist A
13.12 Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei- oder Yachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage A
13.13 Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserschutz beeinflusst A
13.14 Bau einer Wasserkraftanlage mit einer Leistung von  
13.14.11.000 kW und mehr A
13.14.2weniger als 1.000 kW S
13.15 Baggerungen in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien A
13.16 Sonstige Ausbauvorhaben A
19 Leitungsanlagen und andere Anlagen:  
19.3Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinn von § 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen,
  • die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
  • Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind oder
  • Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind mit
  
19.3.1einer Länge von mehr als 40 kmX 
19.3.2einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm A
19.3.3einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm S
19.8 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Wasser, soweit sie nicht unter Nr. 19.6 der Anlage 1 zum UVPG fällt, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasserfernleitung), mit  
19.8.1einer Länge von 10 km oder mehr A
19.8.2einer Länge von 2 km bis weniger als 10 km, S
19.9 Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers mit  
19.9.110 Mio. m3 oder mehr Wasser,X 
19.9.22 Mio. m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser, A
19.9.35000 m3 bis weniger als 2 Mio. m3 Wasser. S

II. Teil
Kriterien für die Feststellung der UVF-Pflicht

1. UVP-Pflicht auf Grund Art, Größe und Leistung des Vorhabens

  1. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für ein im 1. Teil aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.
  2. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben
    aa) technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder
    bb) als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen,

    und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhabens die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach dem 1. Teil, Spalte 2 erreichen oder überschreiten.
  3. Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen. Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben im Sinn des Buchst. b Satz 1. Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt.

2. UVP-Pflicht im Einzelfall

Sofern im 1. Teil für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde auf Grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der im II. Teil aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigt wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den im II. Teil aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden.

3. Änderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn

  1. für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder
  2. eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist.

4. Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls

  1. Merkmale des Vorhabens
    Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
    aa) Größe des Vorhabens,
    bb) Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft, cc) Abfallerzeugung, dd) Umweltverschmutzung und Belästigungen, ee) Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.
  2. Standort des Vorhabens
    Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
    aa) Bestehende Nutzung des Gebiets, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),
    bb) Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebiets (Qualitätskriterien),
    cc) Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
  3. Merkmale der möglichen Auswirkungen
    Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Buchstaben A und b aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:
    aa) Dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung), bb) dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, cc) der Schwere und Komplexität der Auswirkungen, dd) der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, ee) der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen."

§ 2 Änderung des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes

Das Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-U), zuletzt geändert durch § 23 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140), wird wie folgt geändert:.

1. In Art. 7 Abs. 5 wird folgende Nr. 1a eingefügt:

"1a. durch die erhobenen Gebühren und Beiträge alle Kosten für die Abfallablagerung, (Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie oder einer vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/3 1/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, ABl. EG Nr. L 182 S. 1, erfassten immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage einschließlich der Kosten einer zu leistenden Sicherheit oder eines zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittels, sowie die geschätzten Kosten für die Stillegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren) abgedeckt werden müssen,"

2. Art. 12 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Mit der Bilanz nach Satz 1 erstellen die entsorgungspflichtigen Körperschaften eine Übersicht über die Kosten für die Abfallablagerung nach Art. 7 Abs. 5 Nr. 1 A und die dafür erhobenen Gebühren und Beiträge."

b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Abfallbilanz" die Worte "und die Übersicht nach Abs. 1 Satz 3" eingefügt und wird das Wort "ist" durch das Wort sind" ersetzt. -

§ 3 Änderung des Waldgesetzes für Bayern

Das Waldgesetz für Bayern - BayWaldG - (BayRS 7902-1-L), zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 962), wird wie folgt geändert:

1. In die Inhaltsübersicht wird folgender Art. 39a eingefügt:

"Art. 39a Umweltverträglichkeitsprüfung"

2. In Art. 9 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Art. 39a bestimmt, für welche Rodungsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist."

3. In Art. 16 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Art. 39a bestimmt, für welche Aufforstungsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist."

4. In Art. 39 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

"(3a) Abs. 3 gilt nicht, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 39a durchzuführen ist."

5. Es wird Art. 39a eingefügt.

§ 4 Änderung des Bayerischen Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetzes

Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über die Zuständigkeit zum Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Anlagen- und Produktsicherheit und des Chemikalienrechts (Bayerisches Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetz - BayArbZustG) vom 24. Juli 1998- GVBl. S. 423, BayRS 805-1-G), geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 530), wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

2. Es wird folgende Nr. 5 eingefügt:

"5. §§ 20 bis 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Nrn. 19.4, 19.5 und 19.6 der Anlage 1 dieses Gesetzes."

§ 5 In-Kraft-Treten, Übergangsregelung

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2003 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene Verfahren sind nach den bisher geltenden Verfahrensbestimmungen fortzuführen; § 25 UVPG bleibt unberührt.

§ 6 Neubekanntmachung

Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermächtigt, das Bayerische Wassergesetz und das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz mit neuer Artikel-, Absatz- und Nummernfolge neu bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG Ober die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. EG Nr. L 73, S. 5 und der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. ABl. EG Nr. 175 S. 40 sowie der Richtlinie 1999/31 EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, ABl. EG Nr. L 182 S. 1.

2) Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206/7 vom 22.7.92)

3) Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 103/1 vom 25.4.79)

ENDE