Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung
2. VerwModG - 2. Verwaltungsmodernisierungsgesetz
Vom 26. Juli 2005
(BayGVBl.. Nr. 14 vom 30.07.2005 S. 287; 09.01.2018 18)
Abschnitt 1
Reform der Staatsbau- und Wasserwirtschaftsverwaltung
Art. 1
Änderung des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft
Das Gesetz über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1994 (GVBl. S. 393, BayRS 200-25-I) wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird folgende Abkürzung angefügt: "(OrgBauWasG)"
2. In Art. 1 Satz 2 werden die Worte "Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen" durch die Worte "Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
3. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen" durch die Worte "Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) In der Mittelstufe werden die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 und die Leitung der Bauaufgaben des Bundes von den Regierungen und von einer zentralen Landesbehörde, die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 3 von den Regierungen wahrgenommen."
c) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) In der Unterstufe werden die Aufgaben nach Abs. 1 sowie die übertragenen Bauaufgaben des Bundes von den in einer Verordnung nach Art. 4 bestimmten Behörden wahrgenommen."
d) In Abs. 4 werden nach dem Wort "bleibt" die Worte "im Übrigen" eingefügt.
4. In Art. 3 Abs. 2 werden die Worte "der Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg sowie" gestrichen.
5. Art. 4 erhält folgende Fassung:
"Art. 4
Die Einrichtung und Organisation der Behörden für das Bauwesen und Wohnungswesen regelt das Staatsministerium des Innern, für die Wasserwirtschaft das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz jeweils durch Rechtsverordnung."
6. Art. 5 wird aufgehoben.
7. Der bisherige Art. 6 wird Art. 5 und wie folgt geändert:
Die Worte "Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen" werden durch die Worte "Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
8. Der bisherige Art. 7 wird Art. 6.
Art. 2
Änderung der Bayerischen Bauordnung
Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl. S. 433, ber. 1998 S. 270, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl. S. 69), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält Art. 86 folgende Fassung:
alt | neu |
"Art 86 Bauvorhaben des Bundes, der Länder und der kommunalen Gebietskörperschaften" | "Art. 86 Bauaufsichtliche Zustimmung" |
2. Art. 86 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Art 86 Bauvorhaben des Bundes, der Länder und der kommunalen Gebietskörperschaften" | "Art. 86 Bauaufsichtliche Zustimmung" |
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bauvorhaben des Bundes, der Länder und der Bezirke bedürfen keiner Baugenehmigung und Bauüberwachung (Art. 72 und 78), wenn
| "Nicht genehmigungsfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Baugenehmigung und Bauüberwachung (Art. 72 und 78), wenn
|
bb) In Satz 3 werden die Worte "für Bauvorhaben des Bundes und der Länder" gestrichen.
c) In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "des Bundes" gestrichen.
Art. 3
Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG - (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 9. Juli 2003 (GVBl. S. 419), wird wie folgt geändert:
1. In Art. 58 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 62a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a werden die Worte "Straßenbauämter (Straßen- und Wasserbauämter)" durch die Worte "Staatlichen Bauämter" ersetzt.
2. In Art. 58Abs. 3 und Art. 59 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Straßenbauämtern (Straßen- und Wasserbauämtern)" durch die Worte "Staatlichen Bauämtern" ersetzt.
3. In Art. 59 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Straßenbauamt (Straßen- und Wasserbauamt)" durch die Worte "Staatlichen Bauamt" ersetzt.
4. In Art. 59 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 werden die Worte "Straßenbauamt (Straßen- und Wasserbauamt)" durch die Worte "Staatliche Bauamt" ersetzt:
5. In Art. 59 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "Straßenbauamts (Straßen- und Wasserbauamts)" durch die Worte "Staatlichen Bauamts" ersetzt.
Art. 4
Änderung der Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse
Die Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse (BayRS 91-1-1-I) wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 3 werden die Worte "Straßenbauamts (Straßen- und Wasserbauamts)" durch die Worte "Staatlichen Bauamts" ersetzt.
2. In § 13 Abs. 1 werden die Worte "Straßenbauämtern (Straßen- und Wasserbauämtern)" durch die Worte "Staatlichen Bauämtern" ersetzt.
Art. 5
Änderung der Verordnung über die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern
In § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern - KrVergütV - (BayRS 91-1-2-1), geändert durch Verordnung vom 8. Juni 1999 (GVBl. S. 261), wird das Wort "Straßenbauamtes" durch die Worte "Staatlichen Bauamts" ersetzt.
Art. 6
Änderung der Verordnung zur Übertragung der Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz
In § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung zur Übertragung der Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz (BayRS 91-2-2-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 1994 (GVBl. S. 312), werden die Worte "Straßenbauämtern (Straßen- und Wasserbauämtern)" durch die Worte "Staatlichen Bauämtern" ersetzt.
Abschnitt 2
Reformen im Geschäftsbereich des
Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
Art. 7 Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes
Das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - Vermessungs- und Katastergesetz VermKatG - (BayRS 219-1-F), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 23. November 2001 (GVBl. S. 734), wird wie folgt geändert:
1. Art. 8 Abs. 9 erhält folgende Fassung:
"(9) Vermessungen von Privatpersonen oder von Stellen, die nicht nach Art. 12 zu Katastervermessungen befugt sind, können in das Liegenschaftskataster übernommen werden, wenn die Vermessungen Veränderungen im Bestand der Gebäude im Sinn von Abs. 3 und gegebenenfalls die damit im Zusammenhang stehende Topographie zum Gegenstand haben und die das Kataster führende Behörde die Ergebnisse für geeignet erachtet. Die näheren Voraussetzungen werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums der Finanzen geregelt."
2. Art. 11 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Finanzen" die Worte ", das diese Befugnis auf eine unmittelbar nachgeordnete Behörde übertragen kann" angefügt.
b) In Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird nach dem Wort "auf" das Wort "eine" eingefügt und das Wort "Dienststellen" durch das Wort "Behörde" ersetzt.
c) Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Soweit dabei personenbezogene Daten weitergegeben werden, bedarf es grundsätzlich der Genehmigung im Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 1; die Genehmigung kann auch allgemein für bestimmte Fallgruppen durch das Staatsministerium der Finanzen oder eine unmittelbar nachgeordnete Behörde erteilt werden, wenn für jeden dazu zu rechnenden Einzelfall ein berechtigtes Interesse angenommen werden kann; Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."
3. Art. 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
"(3) Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation als Mittelbehörde ist zuständig für den gesamten Bereich der Landesvermessung. Das Staatsministerium der Finanzen kann Aufgaben der Landesvermessung den staatlichen Vermessungsämtern übertragen.
(4) Die Führung des Liegenschaftskatasters und der Vollzug der Katastervermessungen sind unbeschadet der in diesem Absatz sowie den Abs. 6 und 7 enthaltenen Sonderregelungen
Aufgaben der staatlichen Vermessungsämter als Unterbehörden. Das Staatsministerium der Finanzen kann Aufgaben aus dem Bereich des Liegenschaftskatasters dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation übertragen."
b) Der bisherige Abs. 4 Satz 2 wird neuer Abs. 5; die Satzbezeichnung 2 entfällt.
c) Die bisherigen Abs. 5 bis 7 werden Abs. 6 bis 8.
d) Im neuen Abs. 5 werden die Worte "der Bezirksfinanzdirektionen als deren Aufsichtsbehörden" durch die Worte "des Landesamts für Vermessung und Geoinformation als deren Aufsichtsbehörde" ersetzt.
e) Im neuen Abs. 6 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Worte "soweit sie nicht den staatlichen Vermessungsbehörden übertragen sind." angefügt.
f) Im neuen Abs. 7 Satz 2 werden die Worte "Absatz 5 Satz 2" durch die Worte "Abs. 6 Satz 2" ersetzt.
4. Art. 12a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"In Abstimmung mit den zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung soll die Bayerische Vermessungsverwaltung sonstige Geodaten dieser Stellen zur Nutzung bereitstellen."
5. Art. 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Für die Vermessung und katastertechnische Behandlung , der Gebäudeveränderungen sowie für die in Verbindung damit notwendig werdenden Grenzfeststellungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Schuldner ist, wer bei deren Fälligkeit Gebäudeeigentümer ist."
Art. 8
Änderung des Kostengesetzes
Art. 26 Abs. 5 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl. S. 937), wird wie folgt geändert:
Die Worte "die für das Staatsbad zuständige Bezirksfinanzdirektion" werden durch die Worte "das Landesamt für Finanzen" ersetzt.
Art. 9
Änderung des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes
Das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2003 (GVBl. S. 730, BayRS 753-7-UG), wird wie folgt geändert:
1. Art. 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "sind die Staatsoberkassen" durch die Worte "ist die Staatsoberkasse Bayern in Landshut" ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben; die Satzbezeichnung im bisherigen Satz 1 entfällt.
2. Bis zur jeweiligen Übernahme der Kassenaufgaben der Staatsoberkasse Bayern - Buchungsstellen Ansbach, Augsburg, Bayreuth, München, Regensburg und Würzburg durch die Staatsoberkasse Bayern in Landshut verbleibt es bei der bisherigen örtlichen Zuständigkeit der Staatsoberkassen.
Art. 10
Änderung des Staatsschuldbuchgesetzes
Das Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Bayern (Staatsschuldbuchgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2003 (GVBl. S. 302, BayRS 650-4-F) wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 Abs. 2 werden die Worte "von der Oberfinanzdirektion München" durch die Worte "vom Landesamt für Finanzen" ersetzt.
2. In Art. 2 Abs. 1 werden die Worte "Die Oberfinanzdirektion München" durch die Worte "Das Landesamt für Finanzen" ersetzt.
3. In Art. 3 Abs. 2 werden die Worte "die Oberfinanzdirektion München" durch die Worte "das Landesamt für Finanzen" ersetzt.
Art. 11
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Reisekostengesetzes
Das Bayerische Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2005 (GVBl. S. 138), wird wie folgt geändert:
1. In Art. 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.
2. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Der Nachweis der Mehraufwendungen kann bis zum Ablauf eines halben Jahres nach Antragstellung von der für die Abrechnung zuständigen Stelle (Art. 26) verlangt werden. Werden Nachweise auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Antrag insoweit abgelehnt werden."
b) In Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.
3. In Art. 8 Abs. 5 wird das Wort "nachgewiesener" durch das Wort "entstandener" ersetzt.
4. In Art. 9 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "nachgewiesenen" durch das Wort "entstandenen" ersetzt.
5. In Art. 12 wird nach dem Wort "Dienstgeschäfts" das Wort "entstandene" eingefügt und werden die Worte "bei Nachweis" gestrichen.
6. In Art. 13 Satz 2 wird das Wort "nachgewiesenen" durch das Wort "entstandenen" ersetzt.
7. In Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 wird das Wort "nachgewiesenen" durch das Wort "entstandenen" ersetzt.
8. Für Dienstreisen, die bis zum 31. Juli 2005 angetreten worden sind, findet das Bayerische Reisekostengesetz in der bisher geltenden Fassung Anwendung.
Art. 12
Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes
Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2005 (GVBl. S. 138), wird wie folgt geändert:
1. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Satz 2 wird einziger Satz.
2. Es wird folgender Art. 27a eingefügt:
"Art. 27a(1) Werden Dienststellen oder Teile von ihnen in andere Dienststellen eingegliedert oder Dienststellen oder Teile von ihnen zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen oder bilden sie durch Ausgliederung eine neue Dienststelle, so ist der Personalrat bei der aufnehmenden oder neu gebildeten Dienststelle neu zu wählen. Die Mitglieder der bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung oder der Neubildung bestehenden Personalräte, die der aufnehmenden oder neu gebildeten Dienststelle angehören, bestellen gemeinsam unverzüglich einen Wahlvorstand. Sie führen die Geschäfte der Personalvertretung gemeinsam weiter (Übergangspersonalrat), bis sich der neue Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten. Spätestens zwei Wochen nach Wirksamwerden der Eingliederung oder Neubildung sind die Mitglieder des Übergangspersonalrats durch die bisherigen Vorsitzenden zur Wahl des Vorstands und des Vorsitzenden sowie deren Stellvertreter einzuberufen und die Wahlen nach den Art. 32 und 33 durchzuführen. Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 bis 52 gelten für den Übergangspersonalrat entsprechend.
(2) Eine Neuwahl gemäß Abs. 1 Satz 1 findet nicht statt, wenn sich die Zahl der Beschäftigten inder aufnehmenden Dienststelle um weniger als ein Fünftel geändert hat oder die Eingliederung oder die Neubildung weniger als zwölf Monate vor Beginn des für die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums wirksam werden. In diesen Fällen nimmt der Übergangspersonalrat die Geschäfte der Personalvertretung bis zur konstituierenden Sitzung des auf Grund der nächsten regelmäßigen Wahl gebildeten Personalrats wahr.
(3) Die Personalratswahlen bei der verbleibenden Dienststelle bestimmen sich nach Art. 26 und 27. Gehören der verbleibenden Dienststelle keine Personalratsmitglieder oder Ersatzmitglieder mehr an, so nimmt der die Neuwahl durchführende Wahlvorstand bis zur Wahl des neuen Personalrats die Geschäfte der Personalvertretung wahr.
(4) Die Staatsministerien werden ermächtigt, für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verordnung die Folgen von Auflösung, Umbildung oder Neubildung von Dienststellen, die zu einer Änderung im Stufenaufbau der Staatsverwaltung führen, auf die Personalvertretungen abweichend von Abs. 1 bis 3 zu regeln, um Erschwernisse auszugleichen und eine ausreichende Interessenwahrnehmung der Beschäftigten sicherzustellen. Dabei können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über
- die vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch die bisherigen Personalräte,
- die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben neu zu wählender Personalräte durch die bisherigen oder deren Vorstände, .
- die Mitgliedschaft in Personalräten, wenn der Gewählte in Vollzug der Umbildung bei einer anderen Dienststelle verwendet wird,
- besondere Beteiligungsrechte der Personalvertretungen an den durch die Umbildung veranlassten personellen Maßnahmen,
- die Dauer der Wahlperiode und die Verlängerung der Amtszeit der Personalräte,
- die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für die Neuwahl der Personalräte,
- die Bestellung der Wahlvorstände für Neuwahlen."
3. Dem Art. 53 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Mittelbehörde im Sinn dieser Vorschrift sind auch der Standort Nürnberg des Bayerischen Landesamts für Steuern und die Regionalabteilungen Nord und Ost im Landesamt für Vermessung und Geoinformation."
4. Art. 60 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Art. 26, 27 Abs. 1 Buchst. c bis e, Abs. 2 und Art. 27a bis 31 gelten sinngemäß."
5. Art. 91 wird aufgehoben.
Art. 13
Änderung des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern
Das Gesetz über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (BayFHVRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 818, BayRS 2030-1-3-F) wird wie folgt geändert.
1. Art. 13 wird aufgehoben.
2. Der Wortlaut in Art. 14 Abs. 6 wird Satz 1; es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die hauptamtlichen Lehrpersonen fallen wie sonstige Beschäftigte mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit unter Art. 78 Abs. 1 Buchst. f BayPVG."
Art. 14
Aufgabenübergang auf das Landesamt für Finanzen
Die Aufgaben und Befugnisse der Bezirksfinanzdirektionen gehen, mit Ausnahme der dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation zugewiesenen Aufgaben des staatlichen Vermessungs- und Katasterwesens, auf das Landesamt für Finanzen mit seinen Dienststellen über.
Art. 15
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2001 (GVBl.. S. 458, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2004 (GVBl.. S. 491), wird wie folgt geändert:
1. Art. 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Zuständigkeit eines Landesamts für Festsetzung und Anordnung von Bezügen"
b) Es wird folgender neuer Abs. 1 eingefügt:
"(1) Das Landesamt für Finanzen wird mit Dienststellen als eine dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar nachgeordnete zentrale Landesbehörde errichtet."
c) Die bisherigen Abs. 1, 2 und 3 werden Abs. 2, 3 und 4.
d) Im neuen Abs. 4 werden die Worte "die Bezirksfinanzdirektionen" durch die Worte "das Landesamt für Finanzen" ersetzt.
2. In Art. 20 Abs. 1 Satz 2 wird "Art. 24 Abs. 5" durch "Art. 32 Abs. 3" ersetzt.
3. In Anlage 1 - Bayerische Besoldungsordnung - wird in Besoldungsgruppe A 10 in der Fußnote 3 Satz 2 nach den Worten "Rottal-Inn" das Wort "Schweinfurt" eingefügt.
Abschnitt 3
Reform der Landesämter im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Art. 16
Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen
Das Gesetz über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl. S. 873, BayRS 1102-3-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 14), wird wie folgt geändert:
1. Art. 3a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird "Art. 1" durch "Art. 3" ersetzt: in Satz 2 wird das Wort "Umweltschutz" durch das Wort "Umwelt" ersetzt.
b) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Soweit Aufgaben nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung-RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl I S. 604) übertragen werden, finden Abs. 1 Sätze 1 und 3 sinngemäß Anwendung. Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz."
2. Art. 5 erhält folgende Fassung:
"Art. 5 Bayerisches Landesamt für Umwelt(1) Zur Ermittlung von Grundlagen, zur Ausarbeitung von Zielvorstellungen und zur Behandlung von Fachfragen auf dem Gebiet des Umweltschutzes, insbesondere auf den Gebieten des Naturschutzes, des Landschaftsschutzes, der Landschaftspflege, der Abfallentsorgung und des Schutzes der Allgemeinheit vor Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Gefahren der Kernenergie und vor ionisierender und nicht ionisierender Strahlung, auf den Gebieten der Wasserversorgung, des Gewässerschutzes und der Gewässerkunde einschließlich des Hochwassernachrichten- und Lawinenwarndienstes sowie auf den Gebieten der Geologie, insbesondere der Lagerstätten-, Hydro- und Ingenieurgeologie, der Geophysik, der Geochemie und der Bodenkunde wird ein Landesamt für Umwelt errichtet. Dem Landesamt für Umwelt können auf diesem Gebiet auch Vollzugsaufgaben übertragen werden. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, soweit Angelegenheiten im Sinn des Abs. 3 berührt sind, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.
(2) Das Landesamt für Umwelt ist dem Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordnet.
(3) Das Landesamt für Umwelt ist geologische Anstalt im Sinn des § 1 des Lagerstättengesetzes vom 4. Dezember 1934 (BGBl. III 750-1). Es untersteht insoweit der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und führt auf Ersuchen Untersuchungen und Arbeiten durch."
3. Art. 6 wird aufgehoben.
Art. 17
Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten auf das Landesamt für Umwelt
Die durch Vorschriften des Bayerischen Landesrechts für die Bayerischen Landesämter für Umweltschutz und für Wasserwirtschaft sowie für das Bayerische Geologische Landesamt begründeten Aufgaben und Zuständigkeiten gehen auf das Bayerische Landesamt für Umwelt über. Entsprechendes gilt für die Aufgaben und Zuständigkeiten des Bayerischen Landesamts für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik in den Bereichen des Schutzes vor ionisierender und nicht ionisierender Strahlung, der Anlagensicherheit und der physikalischen Messtechnik.
Art. 18
Änderung des Gesundheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheits- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, BayRS 2120-1-UG), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2004 (GVBl. S. 398, ber. S. 589), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Für zentrale überregionale Fachaufgaben im Bereich des Gesundheitswesens und für zentrale überregionale Fachaufgaben im Bereich der Sicherheit von Lebensmitteln, Zusatzstoffen, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen, insbesondere des Verkehrs, der Überwachung und des Monitoring sowie der Forschung besteht das dem Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordnete Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit." | "Für zentrale überregionale Fachaufgaben im Bereich des Gesundheitswesens, des technischen, sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes sowie des technischen und stofflichen Verbraucherschutzes (mit Ausnahme des Schutzes vor ionisierender und nicht ionisierender Strahlung, der Anlagensicherheit und der physikalischen Messtechnik) und für zentrale überregionale Fachaufgaben im Bereich der Sicherheit von Lebensmitteln, Zusatzstoffen, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen, insbesondere des Verkehrs, der Überwachung und des Monitoring sowie der Forschung besteht das dem Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordnete Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit." |
Art. 19
Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten auf das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Die durch Vorschriften des Bayerischen Landesrechts für das Bayerische Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik begründeten Aufgaben und Zuständigkeiten gehen im Bereich des technischen, sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes sowie des technischen und stofflichen Verbraucherschutzes (mit Ausnahme des Schutzes vor ionisierender und nicht ionisierender Strahlung, der Anlagensicherheit und der physikalischen Messtechnik) auf das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit über.
Art. 20
Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes
Das Bayerische Immissionsschutzgesetz - BayImSchG - (BayRS 2129-1-1-UG), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2004 (GVBl. S. 499), wird wie folgt geändert:
1. In Art. 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 5, 6 und 7 wird jeweils das Wort "Umweltschutz" durch das Wort "Umwelt" ersetzt.
2. In Art. 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "Umweltschutz" durch das Wort "Umwelt" ersetzt.
3. In Art. 7 Satz 1 wird das Wort "Umweltschutz" durch das Wort "Umwelt" ersetzt.
Art. 21
Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes
Das Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1998 (GVBl. S. 593, BayRS 791-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 274), wird wie folgt geändert:
1. In Art. 6b Abs. 7 Satz 2 wird das Wort "Umweltschutz" durch das Wort "Umwelt" ersetzt.
2. In Art. 13 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Umweltschutz" durch das Wort "Umwelt" ersetzt.
3. In Art. 34 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte "der Bezirksfinanzdirektion" durch die Worte "des Landesamts für Finanzen" ersetzt.
4. In Art. 38 Satz 1 wird das Wort "Umweltschutz" durch das Wort "Umwelt" ersetzt.
5. In der Überschrift und im Einleitungssatz des Art. 39 wird jeweils das Wort "Umweltschutz" durch das Wort "Umwelt" ersetzt.
6. In Art. 40 Abs. 2 wird das Wort "Umweltschutz" durch das Wort "Umwelt" ersetzt.
7. In Art. 48 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Umweltschutz" durch das Wort "Umwelt" ersetzt.
8. In Art. 48a Abs. 1 wird das Wort "Umweltschutz" durch das Wort "Umwelt" ersetzt.
Art. 22
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Benzinbleigesetzes
In Art. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Benzinbleigesetzes (BayRS 2129-1-3-UG) wird das Wort "Umweltschutz" jeweils durch das Wort "Umwelt" ersetzt.
Art. 23
Änderung des Bayerischen Bodenschutzgesetzes
Das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz - BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl. S. 36, BayRS 2129-4-1-UG), geändert durch § 24 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140), wird wie folgt geändert:
1. In Art. 2 Satz 2 wird das Wort "Umweltschutz" durch das Wort "Umwelt" ersetzt.
2. In Art. 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort "Umweltschutz" durch das Wort "Umwelt" ersetzt.
3. In Art. 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Landesentwicklung und Umweltfragen" durch die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
4. In Art. 6 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Wasserwirtschaft" durch das Wort "Umwelt" ersetzt.
5. In Art. 7 werden die Worte "Geologischen Landesamt" durch die Worte "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
6. In Art. 8 werden die Worte "Geologischen Landesamt" durch die Worte "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
7. Art. 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Halbsatz 2 werden die Worte "Landesentwicklung und Umweltfragen" durch die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Ernährung" durch das Wort "Forsten" ersetzt.
c) Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(4) Bei Fragen, die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen, entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Amt für Landwirtschaft und Ernährung. Bei Fragen, die die forstliche Bodennutzung betreffen, entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde; die den Forstbehörden obliegende Aufsicht über die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemäße Waldbewirtschaftung bleibt unberührt." | "(4) Bei Fragen, die die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen, entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Amt für Landwirtschaft und Forsten; die den Forstbehörden obliegende Aufsicht über die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemäße Waldbewirtschaftung bleibt unberührt." |
d) In Abs. 5 werden die Worte "Landesentwicklung und Umweltfragen" durch die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
8. In Art. 13 Abs. 1 werden die Worte "Ernährung oder der unteren Forstbehörde" durch das Wort "Forsten" ersetzt.
Art. 24
Änderung des Bayerischen Wassergesetzes
Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 822, BayRS 753-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 482), wird wie folgt geändert:
1. In Art. 37 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 wird das Wort "Wasserwirtschaft" durch das Wort "Umwelt" ersetzt.
2. In Art. 41f Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Wasserwirtschaft" durch das Wort "Umwelt" ersetzt.
3. In Art. 67 Abs. 1 wird das Wort "Wasserwirtschaft" durch das Wort "Umwelt" ersetzt.
4. In Art. 75 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Wasser-, wirtschaft" durch das Wort "Umwelt" ersetzt.
Art. 25
Änderung des Bayerischen Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetzes
Das Bayerische Gesetz über die Zuständigkeit zum Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Anlagen- und Produktsicherheit und des Chemikalienrechts (Bayerisches Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetz - BayArbZustG) vom 24. Juli 1998 (GVBl. S. 423, BayRS 805-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2005 (GVBl. S. 75), wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 Abs. 2 Nr. 9 wird aufgehoben, die bisherigen Nrn. 10 bis 12 werden Nrn. 9 bis 11.
2. Art. 1a wird aufgehoben.
Abschnitt 4
Reform der Landwirtschafts- und
Forstverwaltung
Art. 26
Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
Das Gesetz über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 470, BayRS 7801-1-L) wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort "Landwirtschaftsämter" durch die Worte "Ämter für Landwirtschaft und Forsten" ersetzt.
b) In Abs. 2 werde die Worte "sind die Oberfinanzdirektionen" durch die Worte "ist das Bayerische Landesamt für Steuern" ersetzt.
2. In Art. 4 Satz 1 werden die Worte "Landwirtschaftsämter mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich der Bodenkultur und des Pflanzenbaus" durch die Worte "Ämter für Landwirtschaft und Forsten mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich der Agrarökologie" ersetzt.
3. In Art. 5 Satz 1 werden die Worte "Regierung von Unterfranken" durch die Worte "Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau" ersetzt.
4. Art. 8 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und in Nr. 2 werden jeweils die Worte "Landwirtschaftsämter mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich der Bodenkultur und des Pflanzenbaus" durch die Worte "Ämter für Landwirtschaft und Forsten mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich des Pflanzenbaus" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Landwirtschaftsämter mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich der Bodenkultur und Pflanzenbau" durch die Worte "Ämter für Landwirtschaft und Forsten mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich des Pflanzenbaus" ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Landwirtschaftsämter" durch die Worte "Ämter für Landwirtschaft und Forsten" ersetzt.
c) In Abs. 4 Nr. 1 wird das Wort "Forstdirektionen" durch die Worte "Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft" ersetzt.
5. In Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "Regierung von Unterfranken" durch die Worte "Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau" ersetzt.
6. Art. 10 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für den Vollzug des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl I S. 1658) zuständigen Behörden zu bestimmen."
b) Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 2.
7. Es wird folgender Art. 10a eingefügt:
"Art. l0aForstschäden-Ausgleichsgesetz
Zuständige Landesbehörde im Sinn des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes ist die untere Forstbehörde, in deren Bezirk der Forstbetrieb ganz oder mit dem überwiegenden Teil seiner Fläche liegt."
Art. 27
Änderung des Forstzulassungsgesetzes
Das Gesetz über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren und den gehobenen technischen Forstdienst in Bayern (Forstzulassungsgesetz - Folu1G) vom 10. Juni 1992 (GVBl. S. 150, BayRS 2030-1-10-L), geändert durch Art. 6 § 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl. S. 311), wird wie folgt geändert:
1. In Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort "Staatsforstverwaltung" durch die Worte "staatlichen Forstverwaltung" ersetzt.
2. Art. 3 erhält folgende Fassung:
"Art. 3 Ausbildungskapazität
Die Ausbildungskapazität wird ermittelt aus der höchstmöglichen Anzahl der Ausbildungsplätze bei
3. Art. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "Staatsforstverwaltung" durch die Worte "staatlichen Forstverwaltung" ersetzt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Rangfolge richtet sich nach der Gesamtnote der Universitäts- oder Fachhochschulprüfung, die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst maßgeblich ist."
bb) In Satz 3 wird das Wort "Ernährung," gestrichen.
Art. 28
Änderung des Gesetzes über die Forstrechte
Das Gesetz über die Forstrechte - FoRG - (BayRS 7902-7-L), zuletzt geändert durch § 63 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140), wird wie folgt geändert:
1. Art. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 5 werden die Worte "höhere Forstbehörde (Oberforstdirektion)" durch die Worte "untere Forstbehörde" ersetzt.
b) Abs. 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.
2. In Art. 7 Abs. 3 wird das Wort "Ernährung," gestrichen.
3. Art. 8 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "(Forstamt)" gestrichen.
b) In Abs. 4 Satz 8 wird das Wort "höhere" durch das Wort "untere" ersetzt.
4. In Art. 10 Satz 3 werden die Worte "Deutscher Mark" durch das Wort "Euro" ersetzt.
5. In Art. 20 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte "dem Durchschnitt der amtlichen Weidepreise der Staatsforstverwaltung in den" ersetzt durch die Wörte "den durchschnittlichen Futterersatzkosten der betreffenden Gegend der".
6. In Art. 29 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "von den Oberforstdirektionen" durch die Worte "vom Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten" ersetzt.
7. Art. 40 erhält folgende Fassung:
"Art. 40
Soweit der Freistaat Bayern beteiligt ist, wird er von dem Landesamt für Finanzen vertreten."
8. In Art. 51 wird das Wort "Ernährung," gestrichen.
Art. 29
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1994 (GVBl. S. 127, BayRS 7815-1-L), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 117 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl. S. 497), wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort "Ernährung," gestrichen.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Direktionen" durch das Wort "Ämter" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "als Behörden der Mittelstufe" gestrichen.
c) In Abs. 3 werden die Worte "Der Direktion" durch die Worte "Dem Amt" ersetzt.
d) In Abs. 4 werden die Worte "die Direktion" durch die Worte "das Amt" ersetzt.
2. In Art. 3 Satz 1 werden die Worte "die Direktion" durch die Worte "das Amt" ersetzt.
3. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "die Direktion" durch die Worte "das Amt" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Die Direktion" durch die Worte "Das Amt" und die Worte "mit Zustimmung des Staatsministeriums" durch die Worte "in Ausnahmefällen" ersetzt.
b) In Abs. 2 werden die Worte "die Direktion" durch die Worte "das Amt" ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Die Direktion" durch die Worte "Das Amt" und das Wort "sie" durch das Wort "es" ersetzt.
bb) In Satz 6 werden die Worte "die Direktion" durch die Worte "das Amt" ersetzt.
d) In Abs. 7 Satz 4 werden die Worte "die Direktion" durch die Worte "das Amt" ersetzt.
4. Art. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs., 1 Satz 1 werden die Worte "von der Direktion" durch die Worte "vom Amt" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Die Direktion" durch die Worte "Das Amt" ersetzt.
5. In Art. 8 Satz 2 werden jeweils die Worte "von der Direktion" durch die Worte "vom Amt" ersetzt.
6. In Art. 15 Abs. 2 werden die Worte "bei der Direktion" durch die Worte "beim Amt" ersetzt.
7. Art. 20 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Bei der Direktion" durch die Worte "Beim Amt" ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "jeder Direktion" durch die Worte "jedem Amt" ersetzt.
8. In Art. 21 Abs. 1 werden die Worte "Die Direktion" durch die Worte "Das Amt" ersetzt.
9. In Art. 23 Nr. 1 werden die Worte "einer Flurbereinigung" durch die Worte "eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz" ersetzt.
Abschnitt 5
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Art. 30
Änderung des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Das Bayerische Kinder- und Jugendhilfegesetz (BayKJHG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 392, BayRS 2162-1-A), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu Abschnitt II werden nach den Worten "Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe" die Worte "Zentrum Bayern Familie und Soziales" und ein Komma eingefügt".
b) Nach den Worten "Art. 12 Überörtlicher Träger" werden die Worte "Art. 12a Zentrum Bayern Familie und Soziales" eingefügt.
2. Es wird folgender Art. 12a eingefügt:
"Art. 12a Zentrum Bayern Familie und SozialesDas Zentrum Bayern Familie und Soziales wird als eine dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unmittelbar nachgeordnete zentrale Landesbehörde errichtet. Es werden Regionalstellen eingerichtet."
3. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Das Landesjugendamt wird beim Zentrum Bayern Familie und Soziales eingerichtet."
4. Art. 14 Abs. 2 erhält folgende Fassng:
a) Der bisherige Text wird Satz 1.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Leiter oder Leiterin der Verwaltung des Landesjugendamts ist der Leiter oder die Leiterin der Organisationseinheit "Landesjugendamt" im Zentrum Bayern Familie und Soziales."
Art. 31
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge
Das Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge - DG-KOF - (BayRS 830-2-A), geändert durch § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1983 (GVBl. S. 1107), wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Örtliche Träger der Kriegsopferfürsorgenach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes sind die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise."
2. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge für Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz an Berechtigte im Inland, soweit sie nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Landesrecht für entsprechende Leistungen der Sozialhilfe zuständig sind; sie gewähren diese Leistungen im eigenen Wirkungskreis."
b) In Abs. 4 werden die Worte "Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte "Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen" ersetzt.
3. Art. 3 erhält folgende Fassung: "Art. 3 Hauptfürsorgestelle
Die Hauptfürsorgestelle wird beim Zentrum Bayern Familie und Soziales eingerichtet. Dieses nimmt die dem Freistaat Bayern nach Art. 2 Abs. 1 und 3 obliegenden Aufgaben wahr."
4. Art. 4 wird wie folgt geändert :
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Beirat für Kriegsopferfürsorge"
b) Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(1) Beim Zentrum Bayern Familie und Soziales wird ein Beirat für Kriegsopferfürsorge gebildet. Er hat die Aufgabe, in allen grundsätzlichen Fragen der Kriegsopferfürsorge beratend mitzuwirken.
(2) Dem Beirat für Kriegsopferfürsorge gehören der Leiter des Zentrums Bayern Familie und Soziales oder der von ihm Beauftragte als Vorsitzender und vier weitere Mitglieder an. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales beruft auf die Dauer von vier Jahren zwei Vertreter der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, einen Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und eine sonstige sozial erfahrene Person; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Vertreter der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, der kommunalen Spitzenverbände und der Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ihre Stellvertreter werden nach Vorschlägen berufen, welche ihre Vereinigungen einreichen."
c) In Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Landesbeirats" durch die Worte "Beirats für Kriegsopferfürsorge" ersetzt.
d) Abs. 5 wird aufgehoben.
5. Art. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Worte "der Hauptfürsorgestelle" durch die Worte "des Zentrums Bayern Familie und Soziales als Hauptfürsorgestelle" ersetzt und im Klammerzusatz "Abs. 5" gestrichen.
b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Ist gegen einen Verwaltungsakt, den der Bezirk über Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz erlassen hat, Widerspruch eingelegt, so muss unter den nach § 116 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu Beteiligenden mindestens ein Kriegsbeschädigter oder Kriegshinterbliebener sein."
6. Art. 9 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und erhält folgende Fassung:
"(2) Für Leistungen an Impfgeschädigte und Opfer von Gewalttaten sowie ihre Hinterbliebenen, die denen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen, ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales als Hauptfürsorgestelle zuständig."
c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und es werden die Worte "der Hauptfürsorgestelle" durch die Worte "dem Zentrum Bayern Familie und Soziales als Hauptfürsorgestelle" ersetzt.
7. In Art. 10 werden die Worte "Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte "Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen" ersetzt.
Art. 32
Eingliederung der Integrationsämter, Aufgabenübergang18
(tritt mit Ablauf des 6. Januar 2018 außer Kraft.)
Die Integrationsämter werden in das Zentrum Bayern Familie und Soziales eingegliedert. Die Aufgaben und Befugnisse des Bayerischen Landesamts für Versorgung und Familienförderung, der Amter für Versorgung und Familienförderung, des Bayerischen Landesjugendamts, der Hauptfürsorgestellen und der Integrationsämter der Regierungen gehen auf das Zentrum Bayern Familie und Soziales über.
Art. 33
Änderung des Bayerischen Blindengeldgesetzes
Art. 6 des Bayerischen Blindengeldgesetzes (BayBlindG) vom 7. April 1995 (GVBl. S. 150, BayRS 2170-6-A), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 24. März 2004 (GVBl. S. 84), erhält folgende Fassung:
"Art. 6 Zuständigkeit
Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales."
Art. 34
Änderung des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes
In Art. 6 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Gesetzes zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz - BayLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2004 (GVBl. S. 132, BayRS 2170-3-A) werden die Worte "Bayerischen Landesamt für Versorgung und Familienförderung" durch die Worte "Zentrum Bayern Familie und Soziales" ersetzt.
Art. 35
Änderung des Gesetzes über Regelungen im Sozialwesen
In Art. 5 des Gesetzes über Regelungen im Sozialwesen (RGSW) vom 23. Juli 1994 (GVBl. S. 600, BayRS 2170-7-A), geändert durch Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. August 1996 (GVBl. S. 328), werden die Worte "Bayerische Landesamt für Versorgung und Familienförderung" durch die Worte "Zentrum Bayern Familie und Soziales" ersetzt.
Art. 36
Änderung des Bestattungsgesetzes
In Art. 3a Abs. 3 Satz 1 des Bestattungsgesetzes - BestG _ (BayRS 2127-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 263), werden die Worte "Ämter für Versorgung und Familienförderung zu ihrer Aufgabenerfüllung" durch die Worte "das Zentrum Bayern Familie und Soziales zu seiner Aufgabenerfüllung" ersetzt.
Art. 37
Änderung der Verordnung über das Bayerische Landesjugendamt
§ 1 der Verordnung über das Bayerische Landesjugendamt (LJAV) vom 8. Dezember 1998 (GVBl. S. 975, BayRS 2162-1-1-A) erhält folgende Fassung:
"Bezeichnung
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales als eine dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unmittelbar nachgeordnete zentrale Landesbehörde führt neben der Behördenbezeichnung, soweit es Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe wahrnimmt, die Bezeichnung "Bayerisches Landesjugendamt"."
Art. 38
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit bei Erstattungen nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Bundes-Seuchengesetz
Die Verordnung über die Zuständigkeit bei Erstattungen nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Bundes-Seuchengesetz (VEOEG/BSeuchG) vom 21. November 1997 (GVBl. S. 805, BayRS 2126-1-5-A) wird wie folgt geändert:
1. Änderung der Einleitungsformel:
a) Die Einleitungsformel, zweiter Spiegelstrich, wird wie folgt ergänzt:
", nunmehr § 63 Abs. 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954)".
b) In der Einleitungsformel werden die Worte "Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit" ersetzt durch die Worte "Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen".
2. In § 1 werden nach dem Wort "Bundes-Seuchengesetzes" die Worte ", nunmehr § 63 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes" eingefügt und die Worte "Bayerische Landesamt für Versorgung und Familienförderung" durch die Worte "Zentrum Bayern Familie und Soziales" ersetzt.
Art. 39
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes
Die Verordnung zur Ausführung des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes (AVPflEG) vom 8. April 2003 (GVBl. S. 296, BayRS 861-4-A) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte "Bayerische Landesamt für Versorgung und Familienförderung" durch die Worte "Zentrum Bayern Familie und Soziales" ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Landesamt für Versorgung und Familienförderung (BLVF)" und die Abkürzung "BLVF" jeweils durch die Worte "Zentrum Bayern Familie und Soziales" ersetzt.
b) In Abs. 1 Satz 2 wird die Abkürzung "BLVF" durch die Worte "Zentrum Bayern Familie und Soziales" ersetzt.
c) In Abs. 2 wird die Abkürzung "BLVF" durch die Worte "Zentrum Bayern Familie und Soziales" ersetzt.
3. In § 11 Sätze 1 und 2 wird die Abkürzung "BLVF"
jeweils durch die Worte "Zentrum Bayern Familie und Soziales" ersetzt.
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Sätze 1 und 2 wird die Abkürzung "BLVF" jeweils durch die Worte "Zentrum Bayern Familie und Soziales" ersetzt.
b) In Abs. 4 wird die Abkürzung "BLVF" jeweils durch die Worte "Zentrum Bayern Familie und Soziales." ersetzt.
5. In § 18 wird die Abkürzung "BLVF" durch die Worte "Zentrum Bayern Familie und Soziales" ersetzt.
Abschnitt 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten,
Übergangsvorschriften
Art. 40
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Art. 4, 5, 6, 17, 37, 38 und 39 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Art. 41
Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Das Gesetz über die Gemeindepolizei (GemPolG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1974 (GVBl. S. 746, ber. S. 814, BayRS 2012-2-2-I), zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. August 1976 (GVBl. S. 303), wird aufgehoben.
(2) Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei - Polizeiorganisationsgesetz - POG - (BayRS 2012-2-1-1), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2004 (GVBl. S. 400), wird aufgehoben.
(3) Das Gesetz über die Kennzeichnung von gentechnikfreien Erzeugnissen im Ernährungs- und Futtermittelbereich vom 9. April 1998 (GVBl. S. 216, BayRS 7844-1-L), geändert durch § 61 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140), wird aufgehoben.
(4) Das Ausführungsgesetz zum Forstschäden-Ausgleichsgesetz vom 12. Dezember 1973 (BayRS 7902-10-L) wird aufgehoben.
(5) Das Gesetz über die Aufgaben des Bayerischen Geologischen Landesamts vom 27. Juli 1970 (BayRS 200-91-UG) wird aufgehoben.
(6) Das Gesetz über die Errichtung eines Bayerischen Landesamtes für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik vom 23. Juli 1994 (GVBl. S. 608, BayRS 805-6-UG) wird aufgehoben.
(7) Das Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen in der Altenpflegehilfe und der Familienpflege (Alten- und Familienpflegegesetz - AFpflG) vom 8. Dezember 1993 (GVBl. S. 856, BayRS 2236-1-2-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 468), wird aufgehoben.
(8) Die Verordnung über die Behörden der Versorgungsverwaltung in Bayern vom 24. Juli 1991 (GVBl. S. 308, BayRS 833-2-A), geändert durch Verordnung vom 21. März 1996 (GVBl. S. 137), wird aufgehoben.
(9) Die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit nach dem Alten- und Familienpflegegesetz (ZustVAFpflG) vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 516, BayRS 2236-1-2-1-UK) wird aufgehoben.
(10) Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Staatsoberkassen beim Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 30. Mai 2000 (GVBl. S. 361, BayRS 600-7-F) wird aufgehoben.
(11) Die Verordnung über die Eingliederung des Staatlichen Forschungsinstituts für Geochemie in Bamberg in das Bayerische Geologische Landesamt vom 27. November. 1989 (GVBl. S. 723, BayRS 200-91-1-UG) wird aufgehoben.
Art. 42
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten
in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. November 2005 tritt die Verordnung über beamten-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten im Bereich der Finanzbau- und Staatsbauverwaltung (ZustV-FinStBau) vom 30. Dezember 1993 (GVBl. S. 1106, BayRS 2030-3-5-3-F) außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 tritt die Verordnung über die Einrichtung und Organisation der staatlichen Behörden für das Bauwesen und die Wasserwirtschaft (OrgBauWasV) vom 26. Juli 1994 (GVBl. S. 669, BayRS 200-25-1-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2000 (GVBl. S. 773) außer Kraft.
ENDE