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Regelwerk

BayBVAnpG 2009/2010 - Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2009/2010
- Bayern -

Vom 27. Juli 2009
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2009 S. 348; 05.08.2010 10/Außerkrafttreten aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2032-9-F



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen des Freistaates Bayern sowie Beamte und Beamtinnen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen sowie die ehrenamtlichen Richter und Richterinnen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
  2. Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen sowie Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen der unter Nr. 1 genannten Dienstherren,
  3. Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen mit Anspruch auf Versorgungsbezüge gegen die unter Nr. 1 genannten Dienstherren.

(2)1Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamten und Beamtinnen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften und ihre Verbände. 2Es gilt auch nicht für Anwärter und Anwärterinnen, die sich bereits am 31. Dezember 1998 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befunden haben.

(3) Soweit in anderen Rechtsnormen auf Vorschriften und Anlagen Bezug genommen wird, die durch Art. 2 Abs. 4 und 5 des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 (BayBVAnpG 2007/2008) ersetzt worden sind, gilt dieses Gesetz.

Art. 2 Anpassung der Besoldung 2009

(1) Ab 1. März 2009 erhöhen sich die Grundgehaltssätze um jeweils 40 Euro, die Anwärtergrundbeträge um jeweils 60 Euro.

(2) Um 3 v H. werden ab 1. März 2009 erhöht:

  1. die Grundgehaltssätze nach Abs. 1, die Amtszulagen, die allgemeine Stellenzulage und der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
  2. die am 28. Februar 2009 nach Maßgabe des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 maßgeblichen Beträge der Erschwerniszulage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
  3. die am 28. Februar 2009 nach Maßgabe des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 maßgeblichen Beträge der Mehrarbeitsvergütung nach § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
  4. die in Anlage 6 BayBVAnpG 2007/2008 festgelegten Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,
  5. die in festen Beträgen festgesetzten Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen der Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den sich aus den Grundgehaltssätzen der Nr. 1 ergebenden Beträgen.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 Nrn. 1 bis 4 erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 11 zu dieser Vorschrift.

Art. 3 Auslandsdienstbezüge

Ab 1. März 2009 sind für den Auslandszuschlag und den Auslandskinderzuschlag gemäß §§ 55 und 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung die Beträge der Anlagen VIa bis VIe zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Anhänge 16 bis 20 sowie der Anlage VIi in der Fassung des Anhangs 24 zu Art. 2 Nr. 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2008/2009 vom 29. Juli 2008 (BGBl I S. 1582) maßgebend.

Art. 4 Anpassung der Besoldung 2010

Zum 1. März 2010 werden die nach Art. 2 Abs. 1 und 2 erhöhten Besoldungsbestandteile um 1,2 v. H. erhöht. 2Die erhöhten Beträge nach Satz 1 ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 11 zu dieser Vorschrift.

Art. 5 Erhöhung sonstiger Bemessungsgrundlagen

Die Erhöhungen nach Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 Satz 1 gelten entsprechend für

  1. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, der Aufwandsentschädigungen und der anderen Bezüge, die nach Art. 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322), geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl I S. 334), fortgelten,
  2. die besonderen Grundgehaltssätze, die bei Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern 1975 als fortgeltendes Recht festgelegt worden sind, sowie Rahmensätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder sonstige festgesetzte Grundgehaltssätze.

Art. 6 Anpassung der Versorgung 2009

(1) Für Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen gilt die Erhöhung nach Art. 2 Abs. 2 entsprechend für die in Art. 2 § 2 Abs. 4 und 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl1 S. 1942), geändert durch Art. 61 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl I S. 334), und in Art. 14 § 1 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322), geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl I S. 334), genannten Bezügebestandteile. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Amtszulage nach Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 7 zum BayBVAnpG 2007/2008 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung.

(2) Die Erhöhung der Grundgehaltssätze nach Art. 2 Abs. 1 gilt entsprechend für Empfänger und Empfängerinnen von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A1. Auf die nach Satz 1 erhöhten Versorgungsbezüge ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Bei Versorgungsbezügen, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden die der Bemessung zugrunde liegenden Grundgehaltssätze entsprechend Art. 2 Abs. 1 erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Dies gilt entsprechend für Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von Empfängern und Empfängerinnen von Versorgungsbezügen im Sinn des Satzes 1, die nach dem 30. Juni 1997 verstorben sind.

(4) Um 2,9 v. H. werden ab 1. März 2009 erhöht:

  1. die in Abs. 3 genannten Versorgungsbezüge,
  2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.

(5) Bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. März 2009 um 50,61 Euro, wenn den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchst. a oder b der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat. Satz 1 ist entsprechend auf die Hinterbliebenenversorgung anzuwenden.

(6) Für die Anwendung versorgungsrechtlicher Vorschriften gilt die Anpassung nach Abs. 1 bis 4 und Art. 2 als eine Anpassung im Sinn des § 70 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.

Art. 7 Anpassung der Versorgung 2010

(1) Zum 1. März 2010 gilt die Erhöhung nach Art. 4 Satz 1 für die in Art. 6 Abs. 1 genannten Bezügebestandteile entsprechend; das gilt auch für die in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 genannten Versorgungsbezüge.

(2) Um 1,1 v. H. werden ab 1. März 2010 die in Art. 6 Abs. 4 genannten Versorgungsbezüge erhöht.

(3) Art. 6 Abs. 5 ist ab 1. März 2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Grundgehalt um 51,22 Euro vermindert.

(4) Art. 6 Abs. 6 gilt entsprechend für die Anpassung nach Abs. 1 und 2 sowie Art. 4.

Art. 8 Altersteilzeit

(1) Bei Altersteilzeit gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) oder Altersdienstermäßigung gemäß Art. 8c Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Richtergesetzes (BayRiG) gelten § 6 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und § 2 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit, jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, als Landesrecht mit der Maßgabe, dass bei Antritt der Altersteilzeit bzw. Altersdienstermäßigung nach dem 31. Dezember 2009 Zuschlag und Besoldung zusammen 80 v. H. der Nettobesoldung nicht überschreiten dürfen.

(2) Wird die Altersteilzeit gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG oder die Altersdienstermäßigung gemäß Art. 8c Abs. 1 Satz 1 BayRiG nach dem 31. Dezember 2009 angetreten, sind bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sowie für Richter und Richterinnen im Ruhestand Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Art. 9 Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F) wird wie folgt geändert:

1. In die Inhaltsübersicht werden die Worte

Art. 142a Übergangsregelung zur Altersteilzeit" eingefügt.

2. Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

"1. eine erste Staatsprüfung, ein Diplom- oder Magisterabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation an einer Universität oder Kunsthochschule oder ein Masterabschluss,".

3. Art. 91 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "der Hälfte" durch die Worte "60 v.H." ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gilt als Altersgrenze der Beginn des Schuljahres, in dem diese das nach Satz 1 maßgebliche Lebensjahr vollenden."

cc) In Satz 4 werden die Worte "vor dem 1. Januar 2010 angetreten werden und" gestrichen.

b) Abs. 4 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und in Satz 2 werden die Worte "und 4 finden" durch das Wort "findet" ersetzt.

4. Es wird folgender Art. 142a eingefügt:

Art. 142a Übergangsregelung zur Altersteilzeit

Für Beamte und Beamtinnen, die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 angetreten haben, gilt Art. 91 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung. Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die das nach Art. 91 Abs. 1 Satz 1 maßgebliche Lebensjahr in der zweiten Hälfte des Schuljahres 2009/2010 vollenden, gilt als Altersgrenze der Beginn des folgenden Schuljahres. 3Für diese Lehrkräfte und für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 91 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung erfüllt haben, die aber aus schulorganisatorischen Gründen Altersteilzeit nicht vor dem 1. August 2010 antreten können, gilt hinsichtlich des Arbeitszeitumfangs Art. 91 Abs. 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung."

Art. 10 Änderung des Bayerischen Richtergesetzes

Art. 8c des Bayerischen Richtergesetzes - BayRiG - (BayRS 301-1-J), zuletzt geändert durch Art. 146 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500), wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "der Hälfte" jeweils durch die Worte "60 v.H." ersetzt.

b) In Nr. 2 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

c) Nr. 3 wird gestrichen.

d) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.

2. Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "der Hälfte" durch die Worte "von 60 v. H." ersetzt.

b) Nr. 2 erhält folgende Fassung:

"2. der vollen dienstlichen Inanspruchnahme während der Ansparphase von 60 v .H. des Bewilligungszeitraums eine vollständige Freistellung vom Dienst während der restlichen Dauer des Bewilligungszeitraums folgt (Blockmodell)."

3. In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "Sätze 2 bis 4" durch die Worte "Sätze 2 und 3" ersetzt.

4. Abs. 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Für Richter, deren Altersdienstermäßigung vor dem 1. Januar 2010 begonnen hat, gelten Abs. 1 bis 6 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung."

Art. 11 Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern

Art. 16 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) vom 26. Juli 1999 (GVBl S. 309, BayRS 2032-0-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 947), wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "500 Euro" durch die Worte "ab 1. März 2009.520 Euro und ab 1. März 2010.526 Euro" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "genannte Betrag erhöht" durch die Worte "genannten Beträge erhöhen" ersetzt.

2. Abs. 3 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Bei Teilzeitbeschäftigung vermindern sich die pauschalen Zuführungsbeträge nach Abs. 1 Satz 1 ab 1. März 2009 auf 260 Euro und ab 1. März 2010 auf 263 Euro".

Art. 12 Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes

In Art. 54 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2007 (GVBl S. 276), werden die Worte ", wenn die einfache Entfernung zum Wohnort auf der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung mehr als 100 km beträgt," gestrichen.

Art. 13 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten

  1. Art. 4 und 7 am 1. März 2010,
  2. Art. 8, 9 Nrn. 1, 3 und 4 und Art. 10 am 1. Januar 2010 und
  3. Art. 9 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2009

in Kraft.

 

 

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