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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern

Vom 5. August 2010
(GVBl. Nr. 15 vom 12.08.2010 S. 410 ber. 15.02.2012 S. 60))



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
BayBesG
Bayrisches Besoldungsgesetz

Gl.-Nr.: 2032-1-1-F

(wie eingefügt)

§ 2
BayBeamtVG
Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz

Gl.-Nr.: 2033-1-1-F

....

§ 3
LlbG - Leistungslaufbahngesetz
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen

Gl.-Nr.: 2030-1-4-F

(wie eingefügt)

§ 4
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Teil 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Abschnitt 1 wird die Überschrift des Art. 19 durch den Klammerhinweis "(aufgehoben)" ersetzt.

bb) In Abschnitt 2 wird die Überschrift des Art. 22 durch den Klammerhinweis "(aufgehoben)" ersetzt.

cc) Abschnitt 3 wird aufgehoben.

b) In Teil 3 Abschnitt 1 wird die Überschrift des Art. 55 durch den Klammerhinweis "(aufgehoben)" ersetzt.

c) Teil 4 Abschnitt 7 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift des Art. 97 wird durch den Klammerhinweis "(aufgehoben)" ersetzt.

bb) Der Überschrift des Art. 99 wird das Wort ", Gendiagnostik" angefügt.

d) In Teil 6 Abschnitt 3 wird die Überschrift des Art. 126 durch den Klammerhinweis "(aufgehoben)" ersetzt.

e) Teil 9 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift des Art. 141 wird durch den Klammerhinweis "(aufgehoben)" ersetzt.

bb) Die Überschrift des Art. 143 erhält folgende Fassung:

altneu
Verteilung der Versorgungslast nach bisherigem Recht"Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen".

cc) Die Überschriften der Art. 144 und 145 werden jeweils durch den Klammerhinweis "(aufgehoben)" ersetzt.

2. Dem Art. 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Dienstbezüge im Sinn dieses Gesetzes sowie der auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen sind die Grundbezüge im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)."

3. Art. 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 Halbsatz 1 werden nach den Worten " § 37 Abs. 4" die Worte "und 5" eingefügt.

b) In Satz 4 werden die Worte "Satz 1" durch die Worte "Satz 3" ersetzt.

4. In Art. 9 Abs. 1 werden der Strichpunkt und Halbsatz 2

; bei Streitigkeiten, die ihren Rechtsgrund in Art. 145 oder den §§ 53 bis 59 und 61 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) haben, wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht

gestrichen.

5. In Art. 13 werden die Worte " § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Art. 13 des Bayerischen Besoldungsgesetzes" durch die Worte "Art. 15 BayBesG" ersetzt.

6. Art. 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"2Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen der Art. 49 Abs. 2, Art. 56 Abs. 1 und 2 und Art. 71 Abs. 1 dasjenige Mitglied der Staatsregierung zuständig, dessen Geschäftsbereich der Beamte oder die Beamtin zugeordnet ist; das Staatsministerium der Finanzen ist zu unterrichten."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

7. Art. 19

Art. 19 Ernennung beim Wechsel der Laufbahngruppe

Einer Ernennung bedarf es - neben den in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BeamtStG geregelten Fällen - zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

wird aufgehoben.

8. Art. 20 erhält folgende Fassung:

altneu
 Art. 20 Stellenausschreibungen

Bewerber und Bewerberinnen sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn es im besonderen dienstlichen Interesse liegt.

"Art. 20 Stellenausschreibungen

(1) 1Bewerber und Bewerberinnen sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn es im besonderen dienstlichen Interesse liegt. 2Ein besonderes dienstliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn für die Besetzung freier Stellen geeignete Regelbewerber und Regelbewerberinnen (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen - Leistungslaufbahngesetz - LlbG) beim Dienstherrn nicht zur Verfügung stehen.

(2) 1Die Stellenausschreibung muss für die Bewerbung eine Frist von mindestens zwei Wochen vorsehen. 2Auf gesetzliche Vorschriften, nach denen bestimmte Personengruppen bevorzugt einzustellen sind, soll besonders hingewiesen werden."

9. In Art. 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Nrn. 2 und 3" gestrichen.

10. Art. 22

Art. 22 Allgemeine laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die für seine oder ihre Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber und Laufbahnbewerberinnen).

(2) In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerber und Bewerberinnen). Dies gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung zwingend erfordern. Die Berufung anderer Bewerber und Bewerberinnen bedarf der Zustimmung des Landespersonalausschusses.

wird aufgehoben.

11. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, bei Beamten und Beamtinnen des Staates außerdem im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zulassen."2Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde zulassen; bei Beamten und Beamtinnen des Staates ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, im Übrigen die Zustimmung des Landespersonalausschusses erforderlich."

12. Abschnitt 3

Abschnitt 3
Laufbahnen

Unterabschnitt 1
Allgemeines

Art. 26 Laufbahnvorschriften, Zulassungs- und Ausbildungsordnungen

(1) Die Staatsregierung erlässt nach Anhörung des Landespersonalausschusses unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten und Beamtinnen nach den Grundsätzen der Art. 27 bis 44. Dabei können auch Regelungen zur Berücksichtigung von Erziehungszeiten bei der Dienstzeitberechnung getroffen werden.

(2) Die Staatsministerien können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss Vorschriften über die Zulassung zu einer Laufbahn und die Ausbildung erlassen.

Art. 27 Begriff und Einteilung der Laufbahnen, Zulassung zum Vorbereitungsdienst, Befähigung für entsprechende Laufbahnen

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahnvorschriften können von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.

(3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben wurde.

(4) Die Laufbahnbefähigung für entsprechende Laufbahnen besitzt auch, wer die Befähigung als Laufbahnbewerber oder Laufbahnbewerberin bei einem anderen Dienstherrn erworben hat. Welcher Laufbahn die Befähigung entspricht, entscheidet die oberste Dienstbehörde. Bei Erwerb der Befähigung bei einem nicht diesem Gesetz unterliegenden Dienstherrn ist das Einvernehmen des Landespersonalausschusses erforderlich.

Art. 28 Einstellung, Beförderung und Aufstieg

(1) Die Einstellung ist nur in dem Eingangsamt der Laufbahn zulässig, sofern nicht der Landespersonalausschuss eine Ausnahme zulässt.

(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Eine Beförderung darf nicht erfolgen

  1. während der Probezeit,
  2. vor Ablauf eines Jahres nach Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,
  3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung,
  4. vor Ablauf einer Erprobungszeit von drei Monaten auf einem höherbewerteten Dienstposten.

Ausnahmen von Satz 2 Nrn. 1 und 2 sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden. Ausnahmen von Satz 2 Nrn. 1 und 2 sind auch zulässig, soweit ein Bundesgesetz die Vornahme eines Nachteilsausgleichs anordnet. Der Landespersonalausschuss kann sonstige Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(3) Der Aufstieg in die nächst höhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

Unterabschnitt 2
Laufbahnbewerber und Laufbahnbewerberinnen

Art. 29 Einstellungsprüfung, besonderes Auswahlverfahren, Laufbahnprüfung

Laufbahnbewerber und Laufbahnbewerberinnen haben eine Einstellungsprüfung und nach dem vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst eine Laufbahnprüfung abzulegen, soweit sich aus den Art. 31 bis 38 nichts anderes ergibt. Für Laufbahnbewerber und Laufbahnbewerberinnen des mittleren und des gehobenen nichttechnischen Dienstes kann an die Stelle der Einstellungsprüfung jeweils ein besonderes Auswahlverfahren treten, das eine angemessene Berücksichtigung schulischer Leistungen vorsieht. In den Laufbahnen des einfachen Dienstes entfällt eine Einstellungs- und Laufbahnprüfung.

Art. 30 Bewerber und Bewerberinnen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) erworben werden. Das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.

Art. 31 Einfacher Dienst

Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind zu fordern

  1. mindestens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. ein Vorbereitungsdienst von höchstens einem Jahr.

Art. 32 Mittlerer Dienst

(1) Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind zu fordern

  1. der mittlere Schulabschluss, der qualifizierende Hauptschulabschluss oder ein nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. ein Vorbereitungsdienst von zwei Jahren,
  3. das Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und praktischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in einer Laufbahn des mittleren Dienstes benötigt werden. Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung und aus einer praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz; die fachtheoretische Ausbildung beträgt in der Regel sechs Monate.

(3) Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 können für einzelne Laufbahnen in den Laufbahnvorschriften auch Bewerber und Bewerberinnen zugelassen werden, die den Hauptschulabschluss oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung nachweisen. In Laufbahnen, deren Zugang nicht durch Laufbahnvorschriften geregelt ist, bedarf die Zulassung einer Ausnahme nach Satz 1 der Zustimmung des Landespersonalausschusses.

Art. 33 Gehobener Dienst

(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind zu fordern

  1. die Fachhochschulreife, eine andere Hochschulreife oder ein nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,
  3. das Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit durch die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studiengangs mindestens an einer Fachhochschule nachgewiesen worden ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.

(4) Das Fachstudium des gehobenen nichttechnischen Dienstes findet an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege statt. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

(5) Für die Laufbahnen der Fachlehrer und Fachlehrerinnen und der Förderlehrer und Förderlehrerinnen kann in den Laufbahnvorschriften von Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 abgewichen werden. Zu diesen Laufbahnen kann zugelassen werden, wer den Abschluss einer Realschule oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

Art. 34 Höherer Dienst

(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern

  1. eine erste Staatsprüfung, ein Diplom- oder Magisterabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation an einer Universität oder Kunsthochschule oder ein Masterabschluss,
  2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren,
  3. das Bestehen einer Laufbahnprüfung für den höheren Dienst oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Staatsprüfung.

(2) Auf die Ausbildung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes nach Abs. 1 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.

Art. 35 Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen

(1) Bewerber und Bewerberinnen für die Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Das Ausbildungsverhältnis wird nach dem Bestehen einer vorgeschriebenen Einstellungsprüfung durch die Einberufung als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin begründet und endet

  1. mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf,
  2. durch Entlassung.

(2) Die für Beamte und Beamtinnen im Vorbereitungsdienst maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes über die Entlassungsfristen (Art. 56 Abs. 5), die für sie maßgebenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über die Unfallfürsorge sowie Art. 14 gelten entsprechend.

(3) Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

Art. 36 Erforderliche Fachbildung, Anrechnung förderlicher Tätigkeiten

(1) Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben der allgemeinen Vorbildung (Art. 29 bis 34) nachzuweisen.

(2) Für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen können mit Zustimmung des Landespersonalausschusses eine abweichende Dauer des Vorbereitungsdienstes bestimmt oder an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Prüfungen andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.

(3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, ob und inwieweit eine für die Ausbildung förderliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird.

Art. 37 Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe

Wer die vorgeschriebene Laufbahnprüfung für eine Laufbahn bestanden hat, kann bei Vorliegen der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.

Art. 38 Art und Dauer des Probedienstes

(1) Die Art des Probedienstes und die Dauer der Probezeit sind nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen.

(2) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, dass die Probezeit bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen abgekürzt werden kann.

(3) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit anzurechnen sind. Sie können ferner bestimmen, dass auch Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Erwerb der Laufbahnbefähigung, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, angerechnet werden können.

Unterabschnitt 3
Andere Bewerber und Bewerberinnen

Art. 39 Voraussetzungen für die Berücksichtigung

(1) Andere als Laufbahnbewerber und Laufbahnbewerberinnen (Art. 22 Abs. 2 Satz 1) können berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber oder Laufbahnbewerberinnen zur Verfügung stehen und ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung besteht.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist durch den Landespersonalausschuss festzustellen.

Art. 40 Art und Dauer des Probedienstes für andere Bewerber und Bewerberinnen

(1) Die Art des Probedienstes und die Dauer der Probezeit sind nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen. Die Probezeit muss mindestens drei Jahre betragen und darf fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden können, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens der in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Sie können ferner bestimmen, dass die Probezeit in Ausnahmefällen durch den Landespersonalausschuss abgekürzt werden kann.

Unterabschnitt 4
Prüfungen

Art. 41 Arten der Prüfungen, Prüfungsgrundsätze, Prüfungsordnungen, besonderes Auswahlverfahren

(1) Die Prüfungen sind Einstellungs-, Zwischen-, Laufbahn- oder Aufstiegsprüfungen.

(2) Die Prüfungen haben Wettbewerbscharakter und müssen so angelegt sein, dass sie die Eignung der Prüflinge für die angestrebte Laufbahn oder das angestrebte Amt ermitteln. Die Grundsätze des Prüfungsverfahrens regelt eine von der Staatsregierung im Benehmen mit dem Landespersonalausschuss zu erlassende allgemeine Prüfungsordnung; die weiteren Prüfungsbestimmungen erlassen die Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuss.

(3) Das besondere Auswahlverfahren (Art. 29 Satz 2) regelt die Staatsregierung im Benehmen mit dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung. Darin ist eine schriftliche Prüfung vorzusehen und zu regeln, in welcher Weise die in bestimmten Fächern erzielten schulischen Leistungen berücksichtigt werden. Wenn vergleichbare Leistungen nicht in ausreichendem Maß vorliegen, können zusätzliche Prüfungsleistungen gefordert werden. Soweit es die besonderen Verhältnisse einzelner Laufbahnen erfordern, können die Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung ergänzende oder abweichende Regelungen treffen.

Art. 42 Zulassung zu den Prüfungen

Zu den Prüfungen sind alle Personen zuzulassen, die die hierfür festgelegten Voraussetzungen erfüllen und nach den geltenden Rechtsvorschriften zum Beamten oder zur Beamtin in der Laufbahn, für die die Prüfung abgehalten werden soll, ernannt werden können.

Art. 43 Bekanntmachung von Prüfungen

(1) Die Prüfungen sind rechtzeitig bekanntzumachen.

(2) Das Nähere regeln die Prüfungsbestimmungen.

Unterabschnitt 5
Dienstliche Beurteilung

Art. 44 Dienstliche Beurteilung

Die allgemeinen Vorschriften über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen erlässt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. Jede dienstliche Beurteilung ist zu eröffnen.

wird aufgehoben.

13. Art. 45 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 11

(11) Beamte und Beamtinnen auf Zeit treten mit dem Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

wird aufgehoben.

b) In Abs. 12 Nr. 1 werden die Worte " § 4 Abs. 1 BeamtVG" durch die Worte "Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG)" ersetzt.

c) In Abs. 13 werden die Worte "Art. 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4" durch die Worte "Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LlbG" ersetzt.

d) Abs. 14

(14) Ist der Beamte oder die Beamtin auf Zeit während seiner oder ihrer Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, berechnen sich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit.

wird aufgehoben.

14. In Art. 46 Abs. 1 Satz 6 wird das Wort "Amtsperiode" durch das Wort "Probezeit" ersetzt.

15. In Art. 47 Abs. 3 werden die Worte "derselben, einer entsprechenden, gleichwertigen oder anderen Laufbahn" gestrichen.

16. Art. 48 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Laufbahn" durch das Wort "Fachlaufbahn" sowie das Wort "Befähigung" durch das Wort "Qualifikation" ersetzt.

bb) In Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "Laufbahn" durch die Worte "Fachlaufbahn und, soweit gebildet, demselben fachlichen Schwerpunkt" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "gleichwertigen oder" gestrichen und das Wort "Laufbahn" durch das Wort "Fachlaufbahn" ersetzt.

bb) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte "oder einer gleichwertigen" gestrichen und das Wort "Laufbahn" durch das Wort "Fachlaufbahn" ersetzt.

c) In Abs. 3 wird das Wort "Befähigung" jeweils durch das Wort "Qualifikation" und das Wort "Laufbahn" durch das Wort "Fachlaufbahn" ersetzt.

17. Art. 55

Art. 55 Entlassung kraft Gesetzes

Beamte und Beamtinnen auf Widerruf sind neben den in § 22 Abs. 4 BeamtStG geregelten Fällen entlassen, wenn die Laufbahnprüfung nicht binnen einer angemessenen Frist nach Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes nach näherer Maßgabe der Laufbahnvorschriften abgelegt worden ist. Die Laufbahnvorschriften können für einzelne Laufbahnen vorsehen, dass das Beamtenverhältnis trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 1 oder § 22 Abs. 4 BeamtStG fortgesetzt wird.

wird aufgehoben.

18. In Art. 60 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn" durch das Wort "Fachlaufbahn" ersetzt.

19. Art. 62 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Zahl "65" durch die Zahl "67" ersetzt.

b) In Satz 2 werden das Wort "Schuljahres" durch das Wort "Schulhalbjahres" ersetzt, die Worte "das dem Schuljahr vorangeht," gestrichen und die Zahl "65" durch die Zahl "67" ersetzt.

20. Art. 63 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres und", sowie die Worte "nicht mehr als" gestrichen und wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "mit Zustimmung des Landespersonalausschusses" gestrichen.

b) In Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres und" durch die Worte "um drei Jahre oder" und die Worte "um nicht mehr als insgesamt fünf Jahre" durch die Worte "höchstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres" ersetzt.

21. Art. 66 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "die" das Wort "beabsichtigte" eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Worte " § 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG" durch die Worte "Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG" ersetzt.

22. Art. 86 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Worte "in Art. 62" durch die Worte "in den Art. 62 und 143" ersetzt.

b) In Nr. 2 werden die Worte "bei Vollendung des 68. Lebensjahres" durch die Worte "drei Jahre nach dem in Nr. 1 bestimmten Zeitpunkt" ersetzt.

23. Art. 87 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Juli 2011" durch die Worte "Juli 2012" ersetzt und die Worte ", wenn sie Fächer unterrichten, in denen ein außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht" gestrichen.

b) Satz 3

Der Vorrang der Gewährung von Dienstbefreiung entfällt, wenn die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung in den Fächern Mathematik und Informatik sowie in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern an Gymnasien, Realschulen und an beruflichen Schulen es zwingend erfordert und das Staatsministerium der Finanzen zustimmt.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3; die Worte "den Sätzen 2 und 3" werden durch die Worte "Satz 2" ersetzt.

24. In Art. 91 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "derselben Laufbahngruppe" durch die Worte "einer um bis zu vier Besoldungs- oder Entgeltgruppen niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe" ersetzt.

25. Art. 92 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Richtergesetzes" das Wort "(BayRiG)" eingefügt.

bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"2Unbeschadet hiervon sind Zeiten einer Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 oder Art. 8 Abs. 1 BayRiG zur Pflege von Angehörigen mindestens in dem Umfang zu bewilligen, der der Freistellungsmöglichkeit für Arbeitnehmer nach dem Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung entspricht."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Satznummerierung "1" wird gestrichen.

bb) Satz 2

Für Beamte und Beamtinnen, für deren Ernennung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 die Staatsregierung zuständig ist, trifft die Entscheidung nach Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die Staatsregierung.

wird aufgehoben.

26. In Art. 95 Abs. 2 wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetz" durch die Worte "Bayerischen Besoldungsgesetz" ersetzt.

27. Art. 96 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder den Lebenspartner (Lebenspartner und Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes)" eingefügt und wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetz" durch die Worte "Bayerischen Besoldungsgesetz" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartnern" eingefügt.

bb) In Satz 6 Nr. 6 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

c) Abs. 4 Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
 Die Festsetzung und Anordnung der Beihilfe im staatlichen Bereich erfolgt durch das Landesamt für Finanzen; die sonstigen Befugnisse der obersten Dienstbehörden beim Vollzug der Beihilfevorschriften können auf das Staatsministerium der Finanzen übertragen werden. Abweichungen von Satz 3 Halbsatz 1 sind durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu regeln."3Das Landesamt für Finanzen setzt mit seinen Dienststellen als zentrale Landesbehörde für den staatlichen Bereich, mit Ausnahme der bei der Bayerischen Versicherungskammer beschäftigten Beamten und Beamtinnen, die Beihilfe der Berechtigten fest und ordnet deren Zahlung an; die örtliche Zuständigkeit sowie gegebenenfalls eine andere sachliche Zuständigkeit kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung regeln. 4Die sonstigen Befugnisse der obersten Dienstbehörden beim Vollzug der Beihilfevorschriften können auf das Staatsministerium der Finanzen übertragen werden."

d) In Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

28. Art. 97

Art. 97 Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten 10

(1) Beamten und Beamtinnen sowie Richtern und Richterinnen des Freistaates Bayern mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnsitz (Art. 16 Abs. 2 des Meldegesetzes) im Stadt- und Umlandbereich München wird zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten eine ergänzende Fürsorgeleistung gewährt. Der Stadt- und Umlandbereich München ist das in Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBL S. 471, BayRS 230-1-5-W) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend definierte Gebiet.

(2) Die ergänzende Fürsorgeleistung setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag oder Anwärtergrundbetrag und einem Kinderzuschlag. Der Grundbetrag der ergänzenden Fürsorgeleistung beträgt 75 Euro monatlich. Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wird ein Anwärtergrundbetrag von 37,50 Euro monatlich gewährt. Für jedes Kind, für das Beamten und Beamtinnen oder Richtern und Richterinnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, erhöht sich die ergänzende Fürsorgeleistung um 20 Euro (Kinderzuschlag). § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist auf den Grundbetrag entsprechend anzuwenden.

(3) Der sich aus Abs. 2 ergebende Grundbetrag der ergänzenden Fürsorgeleistung wird jedoch höchstens in der Höhe gewährt, in der das Grundgehalt von Beamten und Beamtinnen oder Richtern und Richterinnen einschließlich Amtszulage und allgemeiner Stellenzulage hinter 2722,29 Euro monatlich (Grenzbetrag) zurückbleibt. Für den Kinderzuschlag gilt ein Grenzbetrag von 3816,54 Euro monatlich (Kindergrenzbetrag). Erhöhungen des Grundgehalts infolge einer Leistungsstufe bleiben dabei jeweils unberücksichtigt. § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist auf den Grenzbetrag und den Kindergrenzbetrag entsprechend anzuwenden. Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wird die ergänzende Fürsorgeleistung höchstens in der Höhe gewährt, in der der Anwärtergrundbetrag der Beamten und Beamtinnen hinter 928,78 Euro monatlich zurückbleibt (Anwärtergrenzbetrag). Grenzbetrag und Kindergrenzbetrag nehmen in prozentualer Höhe und hinsichtlich des Zeitpunkts an den nach dem 1. Juli 2001 stattfindenden linearen Anpassungen des Grundgehalts für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10, der Anwärtergrenzbetrag an entsprechenden Anpassungen des für Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 geltenden Anwärtergrundbetrags teil. Das Staatsministerium der Finanzen gibt die jeweils geltende Höhe der Grenzbeträge bekannt. Eine ergänzende Fürsorgeleistung kommt nicht zur Auszahlung, wenn sie im betreffenden Monat insgesamt einen Betrag von 10 Euro nicht überschreitet.

(4) Beamte und Beamtinnen oder Richter und Richterinnen haben ihren dienstlichen Wohnsitz am Sitz der Behörde oder - bei einer räumlichen Teilung der Behörde - der Dienststelle (Außenstelle, Zweigstelle), der sie angehören und bei der sie überwiegend tätig sind. Werden Beamte und Beamtinnen oder Richter und Richterinnen für einen Zeitraum von länger als vier Wochen zu einer anderen Behörde oder Dienststelle abgeordnet oder innerhalb ihrer Behörde zu einer anderen Dienststelle umgesetzt, ist ab Beginn der Abordnung oder Umsetzung der Sitz der neuen Behörde oder Dienststelle für die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes maßgebend. Für Beamte und Beamtinnen oder Richter und Richterinnen, die an Dienststellen in verschiedenen Orten tätig sind, ohne bei einer Dienststelle überwiegend beschäftigt zu sein, bestimmt die oberste Dienstbehörde den dienstlichen Wohnsitz (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes). Beamte und Beamtinnen in Ausbildung haben ihren dienstlichen Wohnsitz im Anwendungsbereich des Abs. 1

  1. für die Dauer der Ausbildung, solange diese schwerpunktmäßig bei Behörden oder Dienststellen im Anwendungsbereich des Abs. 1 durchgeführt wird; eine lediglich vorübergehende Lehrgangs- oder sonst ausbildungsbedingte Abwesenheit von der Behörde oder Dienststelle bleibt unberücksichtigt;
  2. für die Dauer der Zuweisung, wenn sie ausbildungsbedingt für mindestens vier Wochen einer Behörde oder Dienststelle im Anwendungsbereich des Abs. 1 zugewiesen werden oder
  3. für die Dauer der Teilnahme an einem mindestens vierwöchigen Lehrgang, wenn dieser Lehrgang bei einer Einrichtung im Anwendungsbereich des Abs. 1 abgehalten wird.

(5) Die ergänzende Fürsorgeleistung wird je Kalendermonat einmal gewährt und im Voraus mit den Dienstbezügen gezahlt; § 3 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Ein Sonderzuschlag nach § 72 des Bundesbesoldungsgesetzes kann auf die ergänzende Fürsorgeleistung ganz oder zum Teil angerechnet werden; die näheren Einzelheiten dazu bestimmt das Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift.

(6) Die nichtstaatlichen Dienstherren können ihren Beamten und Beamtinnen mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnsitz in dem in Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Gebiet eine ergänzende Fürsorgeleistung höchstens in der in diesem Artikel bestimmten Höhe gewähren.

wird aufgehoben.

29. Art. 99 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird das Wort ", Gendiagnostik" angefügt.

b) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Die für Beschäftigte geltenden Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes gelten für Beamte und Beamtinnen im Sinn dieses Gesetzes entsprechend."

30. In Art. 110 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte " § 25" durch die Worte " § 24" ersetzt.

31. Art. 113 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) 1Nimmt der Landespersonalausschuss Aufgaben nach Art. 115 Abs. 1 Nr. 5 wahr, so wird die Zusammensetzung nach Abs. 1 um ein beratendes Mitglied ergänzt. 2Das beratende Mitglied soll Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung außerhalb öffentlich-rechtlicher Dienstherren haben."

b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3; in Satz 1 werden nach dem Wort "Mitglieder" die Worte "sowie das beratende Mitglied" eingefügt.

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

32. In Art. 114 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "Abs. 2" durch das Wort "Abs. 3" ersetzt.

33. Art. 115 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Gesetzes" werden die Worte "oder des Leistungslaufbahngesetzes" eingefügt.

b) Nr. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 5. sich zu Beschwerden von Beamten, Beamtinnen, Bewerbern und Bewerberinnen in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu äußern,"5. als Kompetenzzentrum dienstherrenübergreifende Konzepte für Personalentwicklungsmaßnahmen unter Einbindung der obersten Dienstbehörden zu erstellen,"

c) In Nr. 6 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

d) Es wird folgende Nr. 7 angefügt:

"7. die Dienstherren in laufbahnrechtlichen Angelegenheiten zu beraten."

34. Art. 117 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 wird der zweite Halbsatz

, ebenso der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin in den Fällen des Art. 115 Abs. 1 Nr. 5.

gestrichen und das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b) In Abs. 3 werden nach dem Wort "Mitgliedern" die Worte "im Sinn des Art. 113 Abs. 1" eingefügt.

35. Art. 119 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Abs. 1 eingefügt:

"(1) Soweit eine Zuständigkeit des Landespersonalausschusses nach dem Leistungslaufbahngesetz oder nach diesem Gesetz begründet ist, kann dieser seine Beschlüsse in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen fassen."

b) Die bisherigen Abs. 1 und 2 werden Abs. 2 und 3.

36. In Art. 120 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Art. 41" durch die Worte "Art. 22 LlbG" ersetzt.

37. Art. 121 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

b) Satz 2

Die in Art. 40 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Zuständigkeit des Landespersonalausschusses nimmt das Präsidium des Landtags wahr.

wird aufgehoben.

38. Art. 122 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Satznummerierung "1" wird gestrichen.

bb) Satz 2

Die Vorschriften über die Laufbahnen, die Prüfungen und die Probezeit sind nicht anzuwenden.

wird aufgehoben.

b) In Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "oder einer gleichwertigen Laufbahn" durch das Wort "Fachlaufbahn" ersetzt.

c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Worte " §§ 49 bis 59, 62 und 90 BeamtVG" durch die Worte "Art. 5 bis 10, 69 bis 74, 80 und 83 bis 93 BayBeamtVG" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Worte " § 53 Abs. 7 BeamtVG" durch die Worte "Art. 83 Abs. 4 BayBeamtVG" ersetzt.

39. Art. 126

Art. 126 Laufbahnvorschriften

Das Staatsministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und nach Anhörung des Landespersonalausschusses durch Rechtsverordnung die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen abweichend von den Art. 26 bis 38 regeln; hierbei kann die Einheitslaufbahn festgelegt werden.

wird aufgehoben.

40. Art. 127 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird der Strichpunkt durch einen Schlusspunkt ersetzt.

b) Die Worte "die oberste" werden durch die Worte "3Die oberste" ersetzt.

41. Art. 128 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl "67" durch die Zahl "65" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "innerhalb ihrer Laufbahngruppe" gestrichen, der Schlusspunkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"die neue Tätigkeit muss mindestens einem Amt ab ihrer Qualifikationsebene entsprechen."

42. Art. 129 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Zahl "60" durch die Zahl "62" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Art. 63 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Eintritt in den Ruhestand höchstens bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres hinausgeschoben werden darf."2Beamte und Beamtinnen im Sinn des Satzes 1 können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben."

43. Art. 132 erhält folgende Fassung:

altneu
 Art. 132 Feuerwehrbeamte und Feuerwehrbeamtinnen

Für die Beamten und Beamtinnen des Einsatzdienstes der Berufs- und Werkfeuerwehren und des Einsatzdienstes Ständiger Wachen freiwilliger Feuerwehren gilt Art. 129 entsprechend.

"Art. 132 Feuerwehrbeamte und Feuerwehrbeamtinnen

1Für die Beamten und Beamtinnen des feuerwehrtechnischen Dienstes im Einsatzdienst der Feuerwehren gilt Art. 129 entsprechend. 2Dies gilt ebenso für die Beamten und Beamtinnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in einer Integrierten Leitstelle tätig sind."

44. Art. 134 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "26 bis 40," gestrichen.

b) In Abs. 2 werden die Worte " § 68 BeamtVG" durch die Worte "Art. 63 BayBeamtVG" ersetzt.

45. Art. 138 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort "Laufbahnbefähigung" durch die Worte "Qualifikation für die Fachlaufbahn" ersetzt.

bb) In Satz 4 Halbsatz 2 wird das Wort "Laufbahnprüfung" durch das Wort "Qualifikationsprüfung" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "des Laufbahnrechts" durch die Worte "im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes" ersetzt.

46. Art. 139 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Wechseln Beamte oder Beamtinnen des mittleren oder gehobenen Dienstes in der Zeit vom Beginn ihres Vorbereitungsdienstes bis zum Ablauf von sechs Jahren nach ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in dieselbe, eine entsprechende oder gleichwertige Laufbahn bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat der neue Dienstherr dem bisherigen Dienstherrn die Ausbildungskosten der Beamten oder Beamtinnen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erstatten."1Wechseln Beamte oder Beamtinnen, die in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene einsteigen, in der Zeit vom Beginn ihres Vorbereitungsdienstes oder eines gleichwertigen Qualifikationserwerbs im Sinn von Art. 38 bis 40 LlbG bis zum Ablauf von sechs Jahren nach ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ohne dass sich, soweit eingerichtet, der fachliche Schwerpunkt ihrer Fachlaufbahn ändert, so hat der neue Dienstherr dem bisherigen Dienstherrn die Ausbildungskosten der Beamten oder Beamtinnen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erstatten."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Laufbahnen" durch das Wort "Fällen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Laufbahn" durch das Wort "Fachlaufbahn" ersetzt.

c) In Abs. 4 Satz 3 wird das Wort "Laufbahnprüfung" durch das Wort "Qualifikationsprüfung" ersetzt.

d) In Abs. 5 Satz 2 werden die Worte " § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Worte "Art. 75 Abs. 2 BayBesG" ersetzt.

e) In Abs. 7 wird das Wort "Laufbahnprüfung" durch das Wort "Qualifikationsprüfung" ersetzt.

47. Art. 141

Art. 141 Übergangsregelung zum Wegfall der Anstellung

(1) Beamten und Beamtinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch kein Amt innehaben, wird mit Ablauf des 31. März 2009 ein Amt verliehen. Die für die Ernennung zuständige Behörde stellt die Amtsverleihung fest.

(2) Auf Beamte und Beamtinnen, denen bis zum Ablauf des 31. März 2009 bereits ein Amt verliehen wurde, ist an Stelle des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 weiterhin Art. 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

wird aufgehoben.

48. Art. 143 erhält folgende Fassung:

altneu
 Art. 143 Verteilung der Versorgungslast nach bisherigem Recht

(1) Die Verteilung der Versorgungslast regelt sich nach bisherigem Recht, wenn Beamte und Beamtinnen im Einverständnis mit ihrem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind.

(2) Der Staat trägt die gesetzlichen Versorgungsbezüge für die Beamten und Beamtinnen der früheren staatlichen Polizeiverwaltungen und ihre Hinterbliebenen aus den vor Ablauf des 8. Mai 1945 eingetretenen Versorgungsfällen auch insoweit, als er nach § 82 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nicht zahlungspflichtig ist. Er erstattet den Städten, die nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen die Aufgaben der früheren staatlichen Polizeiverwaltungen übernommen haben und damit Dienstherren der Beamten und Beamtinnen dieser Dienststellen geworden sind, bei Eintritt des Versorgungsfalls den Anteil an den Versorgungsbezügen, der dem Verhältnis der bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 im planmäßigen Beamtenverhältnis bei der Polizei zurückgelegten vollen Dienstjahre zu den nach dem 8. Mai 1945 im planmäßigen Gemeindedienst zurückgelegten vollen Dienstjahren entspricht. Die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften, für die den Staat eine Erstattungspflicht trifft, bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.

(3) Der Staat trägt die Versorgung für die unter Kapitel II des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes fallenden früheren Bediensteten des Reichsnährstands, die am 8. Mai 1945 bei Einrichtungen des Reichsnährstands in Bayern beschäftigt waren. Das Gleiche gilt für unter Kapitel II des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes fallende Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen des Reichsnährstands, die am 8. Mai 1945 von einer Versorgungskasse des Reichsnährstands in Bayern Versorgungsbezüge erhalten haben.

"Art. 143 Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen

(1) 1Für Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, sowie für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die vor dem 2. August 1947 geboren sind, findet Art. 62 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung. 2Für Beamte und Beamtinnen, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt als Altersgrenze abweichend von Art. 62 Sätze 1 und 2 das Ende des Monats bzw. das Ende des Schulhalbjahres, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird:

Beamte und Beamtinnen des GeburtsjahrgangsLebensalter
194765 Jahre und 1 Monat
194865 Jahre und 2 Monate
194965 Jahre und 3 Monate
195065 Jahre und 4 Monate
195165 Jahre und 5 Monate
195265 Jahre und 6 Monate
195365 Jahre und 7 Monate
195465 Jahre und 8 Monate
195565 Jahre und 9 Monate
195665 Jahre und 10 Monate
195765 Jahre und 11 Monate
195866 Jahre
195966 Jahre und 2 Monate
196066 Jahre und 4 Monate
196166 Jahre und 6 Monate
196266 Jahre und 8 Monate
196366 Jahre und 10 Monate

3Für

  1. Beamte und Beamtinnen, die sich am 1. Januar 2011 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach Art. 91 oder bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf Grund eines Arbeitszeitmodells nach Art. 87 Abs. 3 oder Art. 88 Abs. 4 bis zum Ruhestand befinden,
  2. Beamte und Beamtinnen, die am 1. Januar 2011 nach Art. 89 oder 90 bis zum Beginn des Ruhestands beurlaubt sind,
  3. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) befinden,

findet Art. 62 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung.

(2) 1Für Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, finden Art. 129 bis 132 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung. 2Für Beamte und Beamtinnen, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt als Altersgrenze abweichend von Art. 129 bis 132 das Ende des Monats, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird:

Beamte und Beamtinnen des Geburtsjahrgangs/ -monatsLebensalter
1952 
Januar - Juni60 Jahre und 1 Monat
Juli - Dezember60 Jahre und 2 Monate
1953 
Januar - Juni60 Jahre und 3 Monate
Juli - Dezember60 Jahre und 4 Monate
1954 
Januar - Juni60 Jahre und 5 Monate
Juli - Dezember60 Jahre und 6 Monate
1955 
Januar - Juni60 Jahre und 7 Monate
Juli - Dezember60 Jahre und 8 Monate
1956 
Januar - Juni60 Jahre und 9 Monate
Juli - Dezember60 Jahre und 10 Monate
195760 Jahre und 11 Monate
195861 Jahre
195961 Jahre und 2 Monate
196061 Jahre und 4 Monate
196161 Jahre und 6 Monate
196261 Jahre und 8 Monate
196361 Jahre und 10 Monate

3Für

  1. Beamte und Beamtinnen, die sich am 1. Januar 2011 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach Art. 91 oder bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf Grund eines Arbeitszeitmodells nach Art. 87 Abs. 3 oder Art. 88 Abs. 4 bis zum Ruhestand befinden,
  2. Beamte und Beamtinnen, die am 1. Januar 2011 nach Art. 89 oder 90 bis zum Beginn des Ruhestands beurlaubt sind,

finden Art. 129 bis 132 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung."

49. Art. 144 und 145

Art. 144 Zuständigkeiten im Vollzug des Beamtenversorgungsgesetzes 10

(1) Die Festsetzung und Regelung der Versorgung, die Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers oder der Zahlungsempfängerin, die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften obliegt für die Beamten und Beamtinnen des Staates sowie ihre Hinterbliebenen der von der Staatsregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Pensionsbehörde. In der Rechtsverordnung kann die Zuständigkeit von Pensionsbehörden für weitere Versorgungsangelegenheiten bestimmt werden. Zu den Versorgungsangelegenheiten in diesem Sinn gehört auch die Erteilung einer Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die kraft Gesetzes erfolgte Nachversicherung vorliegen. Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, die eine ausschließliche Zuständigkeit anderer Behörden bestimmen.

(2) Entscheidungen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 BeamtVG, ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis 12, 13 Abs. 2 und § 67 Abs. 2 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, trifft die Einstellungsbehörde. Bei Beamten und Beamtinnen des Staates ergehen die Entscheidungen im Einvernehmen mit der Pensionsbehörde (Abs. 1), es sei denn, dass das Staatsministerium der Finanzen selbst Einstellungsbehörde ist.

(3) Die in § 49 Abs. 3 BeamtVG genannten Befugnisse stehen für die Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihre Hinterbliebenen der obersten Dienstbehörde zu.

(4) Zum Vollzug der Vorschriften über die Unfallfürsorge (§§ 30 bis 46 BeamtVG) sind verletzte Beamte und Beamtinnen verpflichtet, der Pensionsbehörde die für die Feststellung der Unfallfürsorgeansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die in diesem Zusammenhang über sie bei Krankenanstalten, Rehabilitationseinrichtungen, Versicherungen, Behörden und behandelnden Ärzten und Ärztinnen geführten Untersuchungsunterlagen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Pensionsbehörde kann die Auskünfte und Unterlagen den mit der Begutachtung beauftragten Ärzten und Ärztinnen bekanntgeben.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen kann die zur Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Richtlinien erlassen, soweit nicht eine allgemeine Regelung gemäß § 107 BeamtVG getroffen worden ist.

Art. 145 Versorgungsausgleich zwischen mehreren Dienstherren 10

(1) Werden Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Zeit in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt (Art. 48 Abs. 2), so tragen die Dienstherren die späteren Versorgungsbezüge anteilig nach den Dienstzeiten, die diese Beamten und Beamtinnen bei ihnen im Beamtenverhältnis abgeleistet haben, soweit diese ruhegehaltfähig sind. Bei der Berechnung der Dienstzeiten werden nur volle Jahre zugrunde gelegt.

(2) Sind Beamte und Beamtinnen aus Anlass oder nach der Versetzung von dem neuen Dienstherrn befördert worden, so bemisst sich der Anteil des früheren Dienstherrn so, wie wenn sie in dem früheren Amt verblieben wären.

(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend bei Wechsel zwischen dem Beamtenverhältnis und dem Dienstverhältnis des berufsmäßigen kommunalen Wahlbeamten. Das Gleiche gilt, wenn dienstordnungsmäßige Angestellte eines Sozialversicherungsträgers mit dessen Einverständnis in ein Beamtenverhältnis berufen werden und umgekehrt.

(4) Abs. 1 und 2 gelten ferner entsprechend bei der Übernahme von Beamten und Beamtinnen auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Zeit in den Dienst einer anderen Körperschaft nach Maßgabe der §§ 16 und 17 BeamtStG und der Art. 51 und 52, soweit die abgebende Körperschaft bestehen bleibt.

(5) Die Durchführung regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

werden aufgehoben.

§ 5
Änderung des Bayerischen Disziplinargesetzes

Das Bayerische Disziplinargesetz (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665, BayRS 2031-1-1-F), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605), wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. unwiderruflich bewilligte Unterhaltsbeiträge nach §§ 15, 66 Abs. 5 und § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG),"1. unwiderruflich bewilligte Unterhaltsbeiträge nach Art. 29 und 63 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG),"

2. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte " § 1 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Worte "Art. 2 Abs. 2 und 3 Nrn. 1 bis 4 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Worte " § 59 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Worte "Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 BayBesG" ersetzt.

3. Art. 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"2Eine dem Beamten oder der Beamtin gewährte Leistungsstufe verfällt ganz."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; die Worte "der Laufbahn" werden gestrichen.

cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "folgt" ein Strichpunkt und die Worte "zum selben Zeitpunkt verfällt eine dem Beamten oder der Beamtin gewährte Leistungsstufe" eingefügt.

c) In Abs. 4 Satz 1 werden nach den Worten "befördert werden" die Worte "oder eine Leistungsstufe erhalten" eingefügt.

4. Art. 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "derselben Laufbahn" gestrichen und nach dem Wort "Endgrundgehalt" ein Komma und die Worte "höchstens bis in das jeweilige Eingangsamt" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "führen" ein Strichpunkt und die Worte "eine ihm oder ihr gewährte Leistungsstufe verfällt" eingefügt.

b) Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Beamte oder die Beamtin darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden."1Vor Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung darf der Beamte oder die Beamtin weder befördert werden noch eine Leistungsstufe erhalten."

5. In Art. 23 Abs. 2 Satz 1 und Art. 25 Abs. 1 werden die Worte " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" jeweils durch die Worte "Art. 9 BayBesG" ersetzt.

6. In Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte " § 59 Abs. 1 BeamtVG" durch die Worte "Art. 80 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG" ersetzt.

7. In Art. 40 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Worte "Art. 9 BayBesG" ersetzt.

8. Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 4. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des Art. 3 Abs. eingestellt worden ist und die Disziplinarbehörde auf Grund der bis zur Einstellung durchgeführten Ermittlungen festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre."4. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des Art. 33 Abs. 2 eingestellt worden ist und die Disziplinarbehörde oder das Disziplinargericht festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre, oder das Disziplinarverfahren durch eine Feststellung im Sinn von Art. 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 abgeschlossen wurde."

9. In Art. 43 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "der Beamtenbeisitzer" durch die Worte "eines Beamtenbeisitzers" und wird das Wort "Laufbahngruppe" durch das Wort "Qualifikationsebene" ersetzt.

10. In Art. 45 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Laufbahngruppen" durch das Wort "Qualifikationsebenen" ersetzt.

11. In Art. 46 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "oder Lebenspartnerin" durch die Worte "(Lebenspartner und Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes)" ersetzt.

12. Art. 57 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Satznummerierung entfällt.

bb) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "wird durch Beschluss eingestellt" durch die Worte "kann durch Beschluss eingestellt werden" ersetzt.

cc) In Nr. 2 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"Art. 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 findet entsprechende Anwendung."

b) Satz 2

Art. 58 Abs. 2 Satz 2 Nr 3 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

13. Art. 58 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nr. 2 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

14. Art. 74 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte " § 49 Abs. 1 BeamtVG" durch die Worte "Art. 9 Abs. 2 BayBeamtVG" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte " § 49 Abs. 4 bis 6 BeamtVG gelten" durch die Worte "Art. 5 BayBeamtVG gilt" ersetzt.

15. Art. 75 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte " § 14 Abs. 1 BeamtVG" durch die Worte "Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG" ersetzt.

b) In Abs. 3 werden die Worte "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Worte "die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht" ersetzt.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "das Erlöschen" durch die Worte "den Verlust" und die Worte " § 59 BeamtVG" durch die Worte "Art. 80 BayBeamtVG" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehe" die Worte "oder Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt.

§ 6
Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern

Das Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) vom 26. Juli 1999 (GVBl S. 309, BayRS 2032-0-F), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Art. 19" durch die Worte "Art. 99" ersetzt.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Beamtenversorgungsgesetz" durch die Worte "Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz sowie dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Einmalzahlung" durch das Wort "Abfindung" ersetzt.

2. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1Zur Finanzierung der Versorgungsaufwendungen wird beim Freistaat Bayern ein Sondervermögen unter dem Namen 'Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern' errichtet."

3. In Art. 3 Satz 2 werden die Worte "bis 3" gestrichen.

4. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1Zuführungen zu den Versorgungsrücklagen sind bis zum 31. Dezember 2017 jährlich nachträglich zum 15. Februar des Folgejahres zu Lasten der Titel für Amts-, Besoldungs- und Versorgungsbezüge in Höhe
  1. der sich durch die Maßnahmen nach § 14a Abs. 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung verminderten Besoldungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und
  2. der Hälfte der durch die Absenkung des Versorgungsniveaus nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) und durch die Fortführung dieser Maßnahmen durch das Bayerische Beamtenversorgunsgesetz verminderten Versorgungsausgaben des laufenden Jahres

zu leisten."

bb) In Satz 2 werden die Worte "die Beträge, die sich für sie nach § 14a Abs. 2, 2a und 3 BBesG ergeben," durch die Worte "die sich für sie nach Satz 1 ergebenden Beträge" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 3 werden die Worte " § 14a BBesG" durch die Worte "Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

c) In Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 werden jeweils die Worte "bis 3" gestrichen.

5. In Art. 7 Abs. 1 werden die Worte "nach Abschluss der Zuführung der Mittel (§ 14a Abs. 2, 2a und 3 BBesG)" gestrichen und die Worte "1. Januar" durch die Worte "dem Jahr" ersetzt.

§ 7
Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes

Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 10 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Satz 6" durch die Worte "Satz 5" ersetzt.

2. Art. 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4

Der Personalrat ist bei Gewährung von Leistungsbezahlung, insbesondere von leistungsbezogenem Entgelt und leistungsbezogenem Stufenaufstieg, über die Höhe der gewährten Beträge und die Verteilung auf die Beschäftigten rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 4 und 5.

3. Es wird folgender Art. 77a eingefügt:

"Art. 77a

1Die Gewährung von Leistungsbezügen bzw. Leistungsentgelt und die Ablehnung des leistungsbezogenen Stufenaufstiegs bzw. die leistungsbezogene Verkürzung oder Verlängerung des Stufenaufstiegs sind vor der Durchführung mit dem Personalrat zu erörtern. 2Hierfür ist er rechtzeitig über die betroffenen Beschäftigten sowie die Höhe und die Dauer der zu gewährenden Beträge zu unterrichten; die erforderlichen Unterlagen sind ihm zur Verfügung zu stellen."

4. In Art. 78 Abs. 1 und 2 werden die Worte "Sätze 3 und 4" jeweils durch die Worte "Satz 3" und die Worte "und Art. 77" jeweils durch die Worte ", Art. 77 und 77a"ersetzt.

§ 8
Änderung des Bayerischen Richtergesetzes

Das Bayerische Richtergesetz - BayRiG - (BayRS 301-1-J), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 348), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält Art. 82b folgende Fassung:

altneu
 Art. 82b (aufgehoben)"Art. 82b Ausführung des Richterwahlgesetzes".

2. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden."(1) 1Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. 2Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 3Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird:
Richter des GeburtsjahrgangsLebensalter
194765 Jahre und 1 Monat
194865 Jahre und 2 Monate
194965 Jahre und 3 Monate
195065 Jahre und 4 Monate
195165 Jahre und 5 Monate
195265 Jahre und 6 Monate
195365 Jahre und 7 Monate
195465 Jahre und 8 Monate
195565 Jahre und 9 Monate
195665 Jahre und 10 Monate
195765 Jahre und 11 Monate
195866 Jahre
195966 Jahre und 2 Monate
196066 Jahre und 4 Monate
196166 Jahre und 6 Monate
196266 Jahre und 8 Monate
196366 Jahre und 10 Monate

4Für Richter auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2011 in der Freistellungsphase der Altersdienstermäßigung nach Art. 8c oder bei einer ungleichmäßigen Verteilung des Dienstes auf Grund eines Dienstzeitmodells nach Art. 8a Abs. 4 in der Freistellungsphase bis zum Ruhestand befinden, gilt als Altersgrenze das Ende des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. 5Dasselbe gilt für Richter auf Lebenszeit, die am 1. Januar 2011 nach Art. 8 oder 8b bis zum Beginn des Ruhestands beurlaubt sind."

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden."(2) 1Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden. 2Abweichend von Satz 1 ist auf Antrag eines Richters auf Lebenszeit, der zu dem in Abs. 1 Satz 3 bestimmten Personenkreis gehört, der Eintritt in den Ruhestand um einen oder mehrere Monate, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres hinauszuschieben, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Abs. 1 Satz 3 gestellt wird. 3Über den Antrag entscheidet das jeweils zuständige Mitglied der Staatsregierung, in den Fällen des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 die Staatsregierung."

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird aufgehoben.

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

d) In Abs. 4 werden die Worte "Ermäßigung des Dienstes gemäß Art. 8a Abs. 4 oder" gestrichen.

3. Art. 8c Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die mindestens in der Besoldungsgruppe R 3 eingestuften Präsidenten von Gerichten. Für die übrigen Leiter von Gerichten beträgt der Höchstbewilligungszeitraum der Altersdienstermäßigung vier Jahre."(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Leiter von Gerichten, die mindestens in der Besoldungsgruppe R 3 eingestuft sind."

4. Art. 8d Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Beamtengesetzes" das Wort "(BayBG)" eingefügt.

b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"2Unbeschadet hiervon sind Zeiten einer Beurlaubung nach Art. 8 Abs. 1 oder nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG zur Pflege von Angehörigen mindestens in dem Umfang zu bewilligen, der der Freistellungsmöglichkeit für Arbeitnehmer nach dem Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung entspricht."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

5. Art. 40 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Wählbar im Sinn des Absatzes 2 sind alle Richter auf Lebenszeit, die am Wahltag bei einem Gericht des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat gebildet ist, seit sechs Monaten beschäftigt sind und seit mindestens acht Jahren ohne Unterbrechung im richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst tätig sind; eine nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt als Beamter des höheren Dienstes ausgeübte Tätigkeit steht dem gleich."1Wählbar im Sinn des Abs. 2 sind alle Richter auf Lebenszeit, die am Wahltag bei einem Gericht des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat gebildet ist, seit sechs Monaten beschäftigt sind und seit mindestens sechs Jahren ohne Unterbrechung im richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst tätig sind; Zeiten, in denen Richtern Elternzeit bewilligt wurde oder in denen Richter aus familiären Gründen beurlaubt waren, gelten nicht als Unterbrechung des richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienstes."

b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"2Eine nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt als Beamter in einem Amt der vierten Qualifikationsebene ausgeübte Tätigkeit steht dem richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst gleich."

c) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

6. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Für die Wählbarkeit gelten Art. 40 Abs. 4 Sätze 1 und 3 entsprechend; es genügt jedoch eine Tätigkeit von mindestens sechs Jahren im richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst oder als Beamter des höheren Dienstes nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt."1Für die Wählbarkeit gelten Art. 40 Abs. 4 Sätze 1 und 2 entsprechend."

7. Es wird folgender Art. 82b eingefügt:

"Art. 82b Ausführung des Richterwahlgesetzes

Mitglied kraft Amtes im Richterwahlausschuss im Sinn des § 3 Abs. 3 des Richterwahlgesetzes ist das für den Geschäftsbereich der Justiz und für Verbraucherschutz zuständige Mitglied der Staatsregierung."

§ 9
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Dem Art. 9 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl S. 162, BayRS 34-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958), wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Die Präsidenten der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs können nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes besondere Zulagen nach gerichtsinterner Ausschreibung im Benehmen mit dem Präsidium und dem Richterrat jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres gewähren."

§ 10
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung

In das Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung - AGFGO - (BayRS 35-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GVBl S. 141), wird folgender Art. 6 eingefügt:

"Art. 6 Zulagen

Die Präsidenten der Finanzgerichte können nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes besondere Zulagen nach gerichtsinterner Ausschreibung im Benehmen mit dem Präsidium und dem Richterrat jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres gewähren."

§ 11
Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung

Die Haushaltsordnung des Freistaates Bayern - Bayerische Haushaltsordnung - BayHO - (BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), wird wie folgt geändert:

1. Art. 47 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Laufbahngruppe und derselben Fachrichtung" durch das Wort "Fachlaufbahn" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird das Wort "Fachrichtung" durch das Wort "Fachlaufbahn" ersetzt.

2. Art. 49 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2

(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

3. Art. 50 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Bezüge im Sinn dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sind die Besoldung der Beamten (Art. 2 BayBesG) sowie die Entgelte und vergleichbaren finanziellen Aufwendungen des Staates für Arbeitnehmer einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Arbeitgeberaufwendungen zur Zusatzversorgung."

b) In Abs. 3 Sätze 1, 2 und 3 wird das Wort "Dienstbezüge" jeweils durch das Wort "Bezüge" ersetzt.

c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden vor dem Wort "niedrigeren" die Worte "um bis zu vier Besoldungsgruppen" eingefügt und die Worte "seiner Laufbahn" gestrichen.

bb) In Satz 4 werden die Worte "Absatz 3" durch die Worte "Abs. 3" ersetzt.

d) In Abs. 7 werden die Worte "Absatz 1 sowie die Absätze 3" durch die Worte "Abs. 1" ersetzt.

4. In Art. 72 Abs. 4 Nr. 3 werden die Worte "Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge" durch die Worte "Bezüge, Versorgungsbezüge und entsprechende Geldleistungen" ersetzt.

§ 12
Änderung des Bayerischen Reisekostengesetzes

In Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169), werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte ", des Lebenspartners im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt.

§ 13
Änderung des Bayerischen Umzugskostengesetzes

Das Bayerische Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Umzugskostengesetz - BayUKG) vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 192, BayRS 2032-5-1-F), geändert durch § 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 Abs. 2 werden nach dem Wort "Ehegatte," die Worte "der Lebenspartner (Lebenspartner und Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes)," eingefügt.

2. In Art. 6 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte ", der Lebenspartner," eingefügt.

3. In Art. 11 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Ehegatte" das Wort ", Lebenspartners" eingefügt.

§ 14
Änderung des Rechnungshofgesetzes

Das Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof - Rechnungshofgesetz - RHG - (BayRS 630-15-F), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 3 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort "mindestens" das Wort "Leitende" eingefügt.

2. Art. 7 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "3Der Beamte soll den Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 genügen."

§ 15
Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (BayRS 1102-1-F), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), wird wie folgt geändert:

1. Art. 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Worte "Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)" ersetzt.

bb) In Nr. 2 werden die Worte " § 40 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Worte "Art. 36 Abs. 4 BayBesG" und das Wort "Ehegatten" durch die Worte "anderen Berechtigten" ersetzt.

cc) In Nr. 4 werden nach dem Wort "Beamte" die Worte "des Freistaates Bayern" eingefügt.

b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte " § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes einschließlich der dazu ergangenen Übergangsvorschriften" durch die Worte "Art. 8 BayBesG" ersetzt.

bb) Es werden folgender neuer Satz 2 und folgender Satz 3 eingefügt:

"2Beziehen Mitglieder der Staatsregierung ein Ruhegehalt nach Art. 14 oder 15 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments - ABl L 262 S. 1; im Folgenden: Abgeordnetenstatut), ruhen die Amtsbezüge um 50 v. H. des Ruhegehalts. 3Satz 2 gilt entsprechend beim Bezug von Übergangsgeld nach Art. 13 des Abgeordnetenstatuts."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

2. Art. 10a wird aufgehoben.

3. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "den Vorschriften des Gesetzes über eine bayerische Sonderzahlung (Bayerisches Sonderzahlungsgesetz - BaySZG)" durch die Worte "Art. 83 BayBesG" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte " §§ 31 und 31a des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Worte "Art. 46 und 64 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG)" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte " § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Worte "Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG" ersetzt.

4. In Art. 13 Abs. 2 werden nach dem Wort "Beamte" die Worte "des Freistaates Bayern" eingefügt.

5. Art. 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. die für Beamte des Freistaates Bayern geltende Regelaltersgrenze erreicht wird,"

bbb) In Nr. 3 wird die Zahl "60" durch die Zahl "62" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Zahl "62" durch die Zahl "64" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. vor Beginn des Monats, in dem die für Beamte des Freistaates Bayern geltende Regelaltersgrenze erreicht wird, vorzeitig in Anspruch nimmt,"

bbb) In Nr. 2 wird die Zahl "63" durch die Zahl "65" und die Zahl "60" durch die Zahl "62" ersetzt.

b) Es wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) 1Ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung, das die Voraussetzung des Abs. 1 nicht erfüllt, wird in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung auf Antrag für die Dauer der Amtszeit nachversichert. 2Dies gilt nicht, soweit die Amtszeit in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder wird. 3Stellt ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung einen Antrag nach Satz 1, beginnt bei einer erneuten Berufung als Mitglied der Staatsregierung die Frist für die Mindestamtsdauer nach Abs. 1 neu zu laufen."

6. In Art. 16a Abs. 4 Satz 2 werden die Worte " § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Worte "Art. 32 BayBeamtVG" ersetzt.

7. In Art. 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Worte "die für Beamte des Freistaates Bayern geltende Regelaltersgrenze erreicht" ersetzt.

8. Art. 22 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(4) 1Für ehemalige Mitglieder der Staatsregierung und ihre Hinterbliebenen findet Art. 85 BayBeamtVG mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungen nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG, zu denen auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst der Arbeitgeber nicht mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat, und Leistungen nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG unberücksichtigt bleiben. 2Art. 86 BayBeamtVG gilt sinngemäß."

b) In Abs. 5 wird das Wort "wird" durch das Wort "werden" ersetzt und werden nach der Klammer die Worte "und Leistungen nach dem Abgeordnetenstatut" eingefügt.

c) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Worte " § 53 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Worte "Art. 88 Abs. 2 BayBeamtVG" ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Worte "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Worte "die für Beamte des Freistaates Bayern geltende Regelaltersgrenze erreicht" ersetzt.

d) In Abs. 7 werden die Worte " § 53 Abs. 7 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Worte "Art. 83 Abs. 4 BayBeamtVG" und die Worte " § 53 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Worte "Art. 83 Abs. 5 BayBeamtVG" ersetzt.

e) In Abs. 8 Sätze 1 und 2 werden die Worte " § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" jeweils durch die Worte "Art. 69 BayBeamtVG" ersetzt.

f) Es wird folgender Abs. 9 angefügt:

"(9) 1Bezieht ein Versorgungsberechtigter eine Entschädigung nach Art. 10 des Abgeordnetenstatuts, so werden die Versorgungsbezüge um 50 v. H., jedoch höchstens um 50 v. H. der Entschädigung gekürzt. 2Bezieht ein Versorgungsberechtigter Versorgungsbezüge nach Art. 14, 15 und 17 des Abgeordnetenstatuts, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 v. H. des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetenstatut die Entschädigung nach Art. 10 des Abgeordnetenstatuts übersteigen. 3Das Übergangsgeld nach Art. 13 des Abgeordnetenstatuts zählt zu den Versorgungsbezügen."

9. Art. 25c wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 werden die Worte " § 69e Abs. 3 Sätze 1 und 5 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist" durch die Worte "Art. 103 Abs. 1 Satz 1 und Art. 107 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG sind" ersetzt.

b) In Abs. 4 werden die Worte "gilt § 69e Abs. 3 Sätze 1 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Worte "gelten Art. 103 Abs. 1 Satz 1 und Art. 107 Abs. 1 BayBeamtVG" ersetzt.

10. Art. 25e erhält folgende Fassung:

altneu
 "Art. 25e

(1) 1Für Mitglieder der Staatsregierung, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, findet Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung. 2Für Mitglieder der Staatsregierung, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt als Altersgrenze abweichend von Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Beginn des Monats, in dem das in der Tabelle des Art. 143 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes maßgebliche Lebensalter erreicht wird.

(2) 1Für Mitglieder der Staatsregierung, die vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, findet Art. 15 Abs. 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung. 2Für Mitglieder der Staatsregierung, die nach dem 31. Dezember 1949 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt als Altersgrenze abweichend von Art. 15 Abs. 2 Satz 2 der Beginn des Monats, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird:

Geburtsjahrgang/-monatLebensalter
1950 
Januar - März62 Jahre und 1 Monat
April - Juni62 Jahre und 2 Monate
Juli - September62 Jahre und 3 Monate
Oktober - Dezember62 Jahre und 4 Monate
195162 Jahre und 5 Monate
195262 Jahre und 6 Monate
195362 Jahre und 7 Monate
195462 Jahre und 8 Monate
195562 Jahre und 9 Monate
195662 Jahre und 10 Monate
195762 Jahre und 11 Monate
195863 Jahre
195963 Jahre und 2 Monate
196063 Jahre und 4 Monate
196163 Jahre und 6 Monate
196263 Jahre und 8 Monate
196363 Jahre und 10 Monate

(3) 1In den Fällen des Art. 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 gilt Art. 106 Abs. 3 BayBeamtVG sinngemäß. 2Bei mindestens zehnjähriger Amtszeit ist Art. 106 Abs. 3 BayBeamtVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das 60. Lebensjahr und an die Stelle des 64. Lebensjahres das 61. Lebensjahr tritt.

(4) 1Unbeschadet der Art. 24 bis 25c findet für die am 1. Januar 2011 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung Art. 15 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2010 geltenden Fassung Anwendung. 2Entsprechendes gilt für Hinterbliebene von den in Satz 1 bezeichneten Versorgungsempfängern.

(5) Für die Anwendung des Art. 22 Abs. 4 gilt Art. 101 Abs. 5 BayBeamtVG sinngemäß."

§ 16
Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl S. 82, BayRS 1100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 373), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 6 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Aufwändungen" durch das Wort "Aufwendungen" ersetzt.

2. In Art. 8 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "verheiratet," das Wort "oder" gestrichen und werden nach den Worten "verschwägert sind" die Worte "oder eine Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet haben" eingefügt.

3. In Art. 11 Abs. 5 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartner (Lebenspartner und Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes)" eingefügt.

4. Art. 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "zur Rentenversicherung der Angestellten" durch die Worte "zur allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

b) In Abs. 3 werden die Worte "im Sinn des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Richter" durch "nach Art. 14 Abs. 4 Nr. 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

c) In Abs. 5 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

5. In Art. 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

6. In Art. 18 Abs. 1, 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

7. In Art. 18a werden die Worte " § 25a des Abgeordnetengesetzes des Bundes" durch die Worte " §§ 14 und 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes" ersetzt.

8. In Art. 19 wird vor dem Wort "Beamtenversorgungsgesetzes" das Wort "Bayerischen" eingefügt.

9. Art. 22 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2Entsprechendes gilt für Renten im Sinn des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, sowie Renten nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat; Art. 85 Abs. 3 und 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden."

b) Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2Entsprechendes gilt beim Bezug von Renten im Sinn des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, sowie Renten nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat; Art. 85 Abs. 3 bis 6 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden."

10. In Art. 27 werden die Worte " § 53 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Worte "Art. 83 Abs. 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

11. In Art. 28 wird jeweils das Wort "Dienstbezüge" durch das Wort "Bezüge" ersetzt.

12. In Art. 29 wird jeweils das Wort "Dienstbezügen" durch das Wort "Bezügen" ersetzt.

13. Art. 30 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird jeweils das Wort "Dienstbezügen" durch das Wort "Bezügen" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Laufbahnprüfung" durch das Wort "Qualifikationsprüfung" ersetzt.

14. Art. 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Worte "oder einer gleichwertigen Laufbahn" durch das Wort "Fachlaufbahn" ersetzt.

b) In Satz 4 wird das Wort "Dienstbezüge" durch das Wort "Bezüge" ersetzt.

15. Art. 32 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Für die Stufenfestlegung des Grundgehalts eines Beamten nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag finden Art. 30 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 Nr. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes Anwendung."

b) Abs. 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag gilt die Zeit der Mitgliedschaft als Dienstzeit nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Sätze 2 und 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG)."

16. In Art. 34 werden die Worte "und die Übertragung eines anderen Amts beim Wechsel der Laufbahngruppe" durch die Worte "oder eines anderen Amts mit höherer Amtszulage" ersetzt.

17. In Art. 43b Abs. 3 werden jeweils nach dem Wort "Ehen" die Worte "oder Lebenspartnerschaften im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes" und nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

18. In Art. 43d Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "bis zu diesem Zeitpunkt" durch die Worte "im Zeitpunkt des Ausscheidens" ersetzt.

19. Dem Art. 43e wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) 1Auf die am 1. Januar 2011 vorhandenen ehemaligen Mitglieder des Bayerischen Landtags und Hinterbliebenen sowie auf die mit Ablauf der 16. Wahlperiode des Bayerischen Landtags ausscheidenden Mitglieder, die mit dem Ausscheiden einen Anspruch auf Altersentschädigung haben, findet Art. 22 Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung. 2Gleiches gilt für die mit Ablauf der 16. Wahlperiode des Bayerischen Landtags ausscheidenden Mitglieder, die nur deshalb noch keinen Anspruch auf Altersentschädigung haben, weil sie das nach Art. 12 Abs. 1 und 2 notwendige Lebensalter noch nicht erreicht haben."

§ 17
Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung

Dem Art. 9 des Gesetzes über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung (BayRS 2211-1-UK), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) 1Erreicht der Direktor die Altersgrenze, tritt er abweichend von Art. 123 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes erst mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand. 2Abs. 4 bleibt unberührt."

§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 3 Art. 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 mit Wirkung vom 1. April 2010 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 17 am 1. September 2010 in Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 1 treten

1. § 1 Art. 51 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 1,

2. § 2 Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und Art. 50 Abs. 4 und

3. § 3 Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 7 Abs. 2 Satz 1, Art. 8 Abs. 2 Satz 2, Art. 22 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 5, Abs. 6 und 7, Art. 27 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, Art. 29 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 Satz 2, Art. 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Art. 37 Abs. 3 Satz 3, Art. 38 Abs. 2, Art. 67, 68 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 3 Satz 1

am 1. November 2010 in Kraft.

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 treten außer Kraft:

  1. das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2001 (GVBl S. 458, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400),
  2. das Gesetz über eine bayerische Sonderzahlung (Bayerisches Sonderzahlungsgesetz - BaySZG) vom 24. März 2004 (GVBl S. 84, BayRS 2032-6-F), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400),
  3. das Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2000 (GVBl S. 928), mit Ausnahme von § 1 Nr. 12 und § 6 Abs. 3, geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), dieser aufgehoben durch § 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2003 (GVBl. S. 374),
  4. das Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 (BayBVAnpG 2007/2008) vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 931, BayRS 2032-8-F), zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400),
  5. das Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2009/2010 (BayBVAnpG 2009/2010) vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 348, BayRS 2032-9-F),
  6. die Verordnung über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen vom 26. September 1997 (GVBl S. 523, BayRS 2032-2-7-F), geändert durch Verordnung vom 2. August 1999 (GVBl S. 364),
  7. die Verordnung über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen im kommunalen Bereich vom 27. Februar 1978 (BayRS 2032-2-23-I), geändert durch § 2 der Verordnung vom 25. Mai 2009 (GVBl S. 221),
  8. die Verordnung über die Festlegung von Stellenobergrenzen für den staatlichen und außerstaatlichen Bereich in Bayern (Bayerische Stellenobergrenzenverordnung - BayStOGV) vom 13. Januar 2006 (GVBl S. 55, BayRS 2032-2-12-F),
  9. die Verordnung über die Gewährung von Stellenzulagen (Bayerische Stellenzulagenverordnung - BayStZulV) vom 11. März 2003 (GVBl S. 166, BayRS 2032-2-10-F), geändert durch § 12 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 503),
  10. die Verordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung - LStuV) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 62, BayRS 2032-3-1-5-F), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 7. August 2007 (GVBl S. 573),
  11. die Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für herausragende besondere Leistungen (Bayerische Leistungsprämien- und Leistungszulagenverordnung - BayLPZV) vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 1020, BayRS 2032-3-1-6-F), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 7. August 2007 (GVBl S. 573),
  12. die Verordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen für Professoren und Professorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen, über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen und über die Gewährung einer Nebenamtsvergütung für Professoren und Professorinnen (Bayerische Hochschulleistungsbezügeverordnung - BayHLeistBV) vom 15. Dezember 2004 (GVBl S. 575, BayRS 2032-3-4-1-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2008 (GVBl S. 37),
  13. die Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (DBZV) vom 18. Juli 2006 (GVBl S. 416, BayRS 2032-2-13-F), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2009 (GVBl S. 612),
  14. § 1 und die Anlage der Verordnung zur Regelung dienstrechtlicher Angelegenheiten der Bayerischen Staatsforsten (DienstBaySFV) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 550, BayRS 2030-3-7-2-L),
  15. die Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV) vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F), geändert durch § 2 der Verordnung vom 9. Februar 2010 (GVBl S. 99),
  16. § 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für die Einstellung in Laufbahnen des mittleren und gehoben nichttechnischen Dienstes (AVfV) vom 8. Februar 2000 (GVBl S. 48, BayRS 2038-3-1-2-F), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 9. Februar 2010 (GVBl S. 99).