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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Disziplinargesetzes, des Bayerischen Beamtengesetzes
und des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes

Vom 8. Dezember 2009
(GVBl Nr. 24 vom 15.12.2009 S. 605)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Disziplinargesetzes

Das Bayerische Disziplinargesetz (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665, BayRS 2031-1-1-F) wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "Art. 128" durch die Worte "Art. 122" ersetzt.

2. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Worte "Art. 84 Abs. 1 BayBG" durch die Worte " § 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -" ersetzt.

bb) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. a werden die Worte "Art. 84 Abs. 1 BayBG" durch die Worte " § 47 Abs. 1 BeamtStG" ersetzt.

bbb) In Buchst. b werden die Worte "Art. 84 Abs. 2" durch die Worte " § 47 Abs. 2 BeamtStG, Art. 77" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Worte "Art. 84 Abs. 2" durch die Worte " § 47 Abs. 2 BeamtStG, Art. 77" ersetzt.

3. In Art. 6 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte "Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Art. 43 BayBG" durch die Worte " § 23 Abs. 3 Nr. 1 und § 23 Abs. 4 BeamtStG" ersetzt.

4. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 werden die Worte "Art. 3 BayBG" jeweils durch die Worte " § 2 BeamtStG" ersetzt.

b) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Worte "Art. 3 BayBG" werden durch die Worte " § 2 BeamtStG" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Das Gleiche gilt, wenn Beamte und Beamtinnen nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens entlassen werden und ohne diese Entlassung aus dem Dienst entfernt worden wären."

5. In Art. 12 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.

6. In Art. 13 Abs. 3 werden die Worte "Art. 3 BayBG" durch die Worte " § 2 BeamtStG" ersetzt.

7. Art. 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "StPO" durch die Worte "der Strafprozessordnung (StPO)" ersetzt.

b) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Dienstbezüge" das Komma und die Worte "eine Zurückstufung" gestrichen.

8. In Art. 16 Abs. 4 Nr. 5 werden die Worte "nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBG" gestrichen.

9. Art. 17 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Disziplinarmaßnahme" die Worte "oder einer Feststellung nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "sechs" ersetzt.

b) In Abs. 5 werden die Worte "Art. 100f" durch die Worte "Art. 109" ersetzt.

10. Dem Art. 19 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn zu erwarten ist, dass in einem Disziplinarverfahren gegen Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen keine Disziplinarmaßnahme nach Art. 6 Abs. 2 ausgesprochen werden wird."

11. Dem Art. 22 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Das persönliche Erscheinen des Beamten oder - der Beamtin kann angeordnet werden."

12. Art. 26 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Er oder sie kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn Tatsachen vorliegen die erwarten lassen, dass durch seine oder ihre Teilnahme der Zweck der Ermittlungen oder Rechte Dritter gefährdet werden oder andere wichtige Gründe entgegenstehen. Ein Bevollmächtigter oder Beistand kann von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich wird."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

c) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

13. Art. 27 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über den Zeugenschutz, die Pflicht, als Zeuge oder Zeugin auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Zeuginnen und Sachverständige gelten entsprechend."Die §§ 48 bis 85 und 168e StPO gelten entsprechend."

14. Art. 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"''Liegen die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 vor, ist dies in der Einstellungsverfügung festzustellen; der Beamte oder die Beamtin ist auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen."

15. In Art. 35 Abs. 3 werden nach dem Wort "Ruhegehalts" ein Komma und die Worte "eine Feststellung nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2" eingefügt.

16. In Art. 39 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Art. 43 BayBG" durch die Worte " § 23 Abs. 3 Nr. 1 oder § 23 Abs. 4 BeamtStG" ersetzt.

17. Art. 41 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "erkannt" die Worte "oder der Beamte oder die Beamtin wegen des Dienstvergehens gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 oder § 23 Abs. 4 BeamtStG entlassen" eingefügt.

b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Art. 73 bis 75" durch die Worte "Art. 81 bis 83" ersetzt.

18. In Art. 44 Abs. 1 werden die Worte "Art. 3 BayBG" durch die Worte " § 2 BeamtStG" ersetzt.

19. In Art. 53 Abs. 3 Satz 1 und Art. 56 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "dem Dienstherrn" jeweils durch die Worte "der Disziplinarbehörde" ersetzt.

20. Art. 57 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

"(2) Das Disziplinarverfahren wird durch Beschluss eingestellt, wenn

  1. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme unzulässig wird,
  2. in der Person des Beamten oder der Beamtin oder des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin Umstände eintreten, die zur Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens nach Art. 33 Abs. 2 führen würden.

Art. 58 Abs. 2 Satz 2 Nr 3 bleibt unberührt."

b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

21. Art. 58 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.

bb) Es wird folgende Nr. 3 angefügt:

,.3. das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 feststellen."

b) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung."

22. In Art. 59 Abs. 1 werden die Worte "der Dienstherr" durch die Worte "die Disziplinarbehörde" ersetzt.

23. In Art. 71 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Art. 48" durch die Worte "Art. 60" ersetzt.

24. Art. 72 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Wird das Disziplinarverfahren nach Art. 57 Abs. 2 eingestellt, gilt § 161 Abs. 2 VwGO entsprechend."

25. In Art. 76 Abs. 2 werden die Worte "Art. 49 Abs. 2" durch die Worte "Art. 61 Abs. 2" ersetzt.

§ 2
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Art. 77 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500. BayRS 2030-1-1-F), geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 348), wird wie folgt geändert:

1. Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Worten " § 29 Abs. 4" werden die Worte "und 5" eingefügt.

b) Nach dem Komma wird das Wort "oder" gestrichen.

2. In Nr. 3 wird der Schlusspunkt durch das Wort "oder" ersetzt.

3. Es wird folgende Nr. 4 angefügt:

"4. im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen des Dienstherrn falsche oder pflichtwidrig unvollständige Angaben machen."

§ 3
Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes

Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 10 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Art. 69 Abs. 2 Satz 4" durch die Worte "Art. 69 Abs. 2 Satz 6" ersetzt.

2. Art. 27 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden die Worte "Absatzes 1 Buchst. a bis d" durch die Worte "Abs. 1 Buchst. a bis c" ersetzt.

b) In Abs. 4 werden die Worte "Absatz 1 Buchst. a und b" durch die Worte "Abs. 1 Buchst. a" ersetzt.

3. In Art. 31 Abs. 4 werden die Worte "Buchst. e" durch die Worte "Buchst. d" ersetzt.

4. Art. 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die regelmäßige Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung findet alle zwei Jahre sechs Monate in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli des Jahres, in dem regelmäßige Personalratswahlen nach Art. 26 Abs. 3 stattfinden bzw. in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember des Jahres, in dem die Hälfte der Amtszeit der regelmäßig auf fünf Jahre gewählten Personalräte verstreicht (Zwischentermin), statt."Die regelmäßige Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung findet alle zwei Jahre sechs Monate in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli des Jahres, in dem regelmäßige Personalratswahlen nach Art. 26 Abs. 3 stattfinden, bzw. in der Zeit vom 1. November des Jahres, in dem zwei Jahre der Amtszeit der regelmäßig auf fünf Jahre gewählten Personalräte verstrichen sind, bis 31. Januar des Folgejahres (Zwischentermin) statt."

b) In Satz 3 werden die Worte "31. Dezember dieses Jahres" durch die Worte "31. Januar des Jahres, in dem drei Jahre der Amtszeit der regelmäßig auf fünf Jahre gewählten Personalräte verstrichen sind" ersetzt.

§ 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 17. Dezember 2009 irn Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 1 Nrn. 1 bis 4 Buchst. a und b Doppelbuchst. aa, Nrn. 6, 8, 9 Buchst. b, Nrn. 13, 16 bis 18, 23 und 25 mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.