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(1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar.
(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte oder die Beamtin bei einem bayerischen Dienstherrn innehat. Ist eines der Ämter ein kommunales Ehrenamt und ist das Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet worden, können die Maßnahmen auf das kommunale Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden. Bekleidet der Beamte oder die Beamtin mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen nur die für das Hauptamt zuständige Disziplinarbehörde befugt.
(3) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung. Für Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen nach dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte gilt Art. 134 Abs. 5 Satz 1 KWBG.
(4) Wird der Beamte oder die Beamtin während eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vorläufig des Dienstes enthoben, dauert der nach Art. 9 BayBesG begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte oder die Beamtin den Dienst ohne Hinderung durch die vorläufige Dienstenthebung aufgenommen hätte. Der Zeitpunkt ist von der Disziplinarbehörde festzustellen und dem Beamten oder der Beamtin mitzuteilen.
(5) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
Art. 41 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge 09 10
(1) Die nach Art. 9 Abs. einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
Wird im Disziplinarverfahren auf Zurückstufung erkannt, verfallen die einbehaltenen Bezüge in dem Umfang, in welchem die Bezüge, die der Beamte oder die Beamtin während des Zeitraums der Einbehaltung in dem früheren Amt erhalten hätte, diejenigen Bezüge übersteigen, die ihm in dieser Zeit auch in dem neuen Amt zugestanden hätten.
(2) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Abs. 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach Art. 9 Abs. einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge sind Einkünfte aus Nebentätigkeiten (Art. 81 bis 83 BayBG) anzurechnen, die der Beamte oder die Beamtin aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die Disziplinarbehörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte oder die Beamtin ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
Teil 4
Gerichtliches Disziplinarverfahren
Abschnitt 1
Disziplinargerichtsbarkeit
Art. 42 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
(1) Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen die Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof wahr.
(2) Hierzu werden
Kammern und beim Verwaltungsgerichtshof Senate für Disziplinarsachen gebildet.
Art. 43 Kammer für Disziplinarsachen 10
(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von einem Richter als Vorsitzenden oder einer Richterin als Vorsitzende und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht der oder die Vorsitzende alleine entscheidet. 1n dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende ausgeschlossen.
(2) § 5 Abs. Satz 2 VwGO gilt entsprechend.
(3) Bei der Heranziehung eines Beamtenbeisitzers soll der Verwaltungszweig und die Qualifikationsebene berücksichtigt werden.
Einer der Beamtenbeisitzer muss die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.
Richtet sich das Verfahren gegen einen kommunalen Wahlbeamten oder eine kommunale Wahlbeamtin, muss dies auch ein Beisitzer sein.
Kommunale Ehrenbeamte können nur in Disziplinarverfahren gegen kommunale Ehrenbeamte als Beisitzer mitwirken.
(4) Die Vorsitzenden der Kammern für Disziplinarsachen entscheiden, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
(5) Die Kammern entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.
(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamte oder Beamtinnen bei einem bayerischen Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) oder kommunale Wahlbeamte oder Wahlbeamtinnen (Art. 1 KWBG) sein und bei ihrer Wahl ihren dienstlichen Wohnsitz im Kammerbezirk haben.
(2) Die § § 20 bis 24, 27, 28 und 34 VwGO werden auf die Beamtenbeisitzer nicht angewandt.
Art. 45 Wahl der Beamtenbeisitzer 10
(1) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt für jeweils fünf Kalenderjahre für jedes Verwaltungsgericht, an dem eine Kammer für Disziplinarsachen gebildet ist, eine Liste von Beamten und Beamtinnen auf, aus der die Beamtenbeisitzer zu wählen sind. Die Staatsministerien, die kommunalen Spitzenverbände und die Berufsverbände der Beamten können Vorschläge für die Aufnahme von Beamten und Beamtinnen in die Liste machen. In den Listen sind getrennt die Beamten, die die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen, die kommunalen Wahlbeamten und die anderen Beamten, gegliedert nach Qualifikationsebenen und Verwaltungszweigen, aufzuführen. Nach Abschluss der Wahl für den Verwaltungsgerichtshof leitet dieser die Listen den Verwaltungsgerichten, an denen Kammern für Disziplinarsachen gebildet sind, zur Wahl der Beamtenbeisitzer zu.
(2) Die ehrenamtlichen Richter und Richterinnen werden auf fünf Jahre gewählt. Für die Wahl der Beamtenbeisitzer gelten die § § 26 und 29 VwGO. Die Vertrauensleute und ihre Vertreter in dem Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter und Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof im Sinn des § 26 VwGO werden von dem Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes des Bayerischen Landtags gewählt. Der Präsident oder die Präsidentin des Gerichts setzt die Beamtenbeisitzer von ihrer Wahl in Kenntnis.
(3) Wird während der Amtszeit eine Nachwahl erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
(4) Für die Heranziehung der Beamtenbeisitzer und der Beisitzer von der Hilfsliste gilt § 30 VwGO. Das Nähere regelt das Präsidium durch eine Geschäftsordnung.
(5) Die Beamtenbeisitzer haben vor Antritt ihres Amts den Richtereid nach Art. 5 Abs. BayRiG zu leisten.
Art. 46 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts 10
(1) Ein Richter oder eine Richterin sowie ein Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er oder sie
(2) Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er oder sie der Dienststelle des Beamten oder der Beamtin angehört.
Art. 47 Nichtheranziehung von Beamtenbeisitzern
Beamtenbeisitzer, gegen die Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder denen die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden ist, dürfen während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung ihres Richteramts nicht herangezogen werden.
Art. 48 Entbindung der Beamtenbeisitzer vom Amt 11 12
(1) Beamtenbeisitzer sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Verwaltungsgerichtshofs, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 5 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters oder der ehrenamtlichen Richterin, im Übrigen auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichts. § 24 Abs. Sätze 2 und 3 VwGO gelten entsprechend.
Art. 49 Senate für Disziplinarsachen
Die Disziplinarsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtliche Richter oder Richterinnen, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen. Art. 43 Abs. Sätze 1, 3 und 4, Abs. 4 und 5 sowie Art. 44 und 46 bis 48 gelten entsprechend.
Abschnitt 2
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Unterabschnitt 1
Klageverfahren
Art. 50 Klageerhebung, Form und Frist der Klage
(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten oder der Beamtin, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des, Art. 5 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden. Mit der Klageschrift sind die Akten und beigezogenen Schriftstücke vorzulegen.
(2) Für die Form und die Frist der übrigen Klagen gelten die § § 74, 75 und 81 VwGO. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 VwGO ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach Art. 4 ausgesetzt ist.
Art. 51 Nachtragsdisziplinarklage
(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.
(2) Hält die Disziplinarbehörde die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt, teilt sie dies dem Gericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Das Gericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Abs. aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag der Disziplinarbehörde verlängert werden, wenn diese sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Abs. absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde; Abs. Satz 4 gilt entsprechend. Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach Art. 57 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
(4) Wird innerhalb der nach Abs. bestimmten Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort; Abs. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Art. 52 Belehrung
Der Beamte oder die Beamtin ist durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des Art. 53 Abs. 1 und des Art. 56 Abs. sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
Art. 53 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift 09
(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte oder die Beamtin wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.
(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn nach seiner freien Überzeugung das Disziplinarverfahren ansonsten verzögert würde und der Beamte oder die Beamtin über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte oder die Beamtin zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.
(3) Das Gericht kann der Disziplinarbehörde zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte oder die Beamtin rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. Art. 51 Abs. Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Abs. steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Art. 54 Beschränkung des Disziplinarverfahrens
Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Art. 1 Abs. Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Art. 55 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
Art. 5 gilt entsprechend; an offenkundig unrichtige Feststellungen im Sinn des Art. 5 Abs. 1 ist das Gericht nicht gebunden.
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von der Disziplinarbehörde in der Klageschrift und von dem Beamten oder der Beamtin innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte oder die Beamtin über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
(3) Art. 7 Abs. 1 gilt entsprechend.
Art. 57 Entscheidung durch Beschluss 09 10
(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss
Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem oder der Vorsitzenden eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.
(2) Das Disziplinarverfahren kann durch Beschluss eingestellt werden, wenn
(3) Der rechtskräftige Beschluss steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Art. 58 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil 09 10
(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Mit Einverständnis der Beteiligten kann es ohne mündliche Verhandlung entscheiden. § 106 VwGO findet keine Anwendung.
(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten oder der Beamtin in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil
(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Art. 59 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse 09
(1) Soweit die Disziplinarbehörde die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können die ihr zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.
(2) Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder eine Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Urteils zulässig.
Unterabschnitt 2
Besondere Verfahren
Art. 60 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte oder die Beamtin bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach Art. 4 ausgesetzt ist.
(2) Liegt ein zureichender Grund für ein länger als sechs Monate dauerndes behördliches Disziplinarverfahren nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. Art. 51 Abs. Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Abs. bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen. Der rechtskräftige Beschluss steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Art. 61 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
(1) Der Beamte oder die Beamtin kann bei dem Gericht der Hauptsache die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen, der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin die Aussetzung der Einbehaltung von Ruhegehalt beantragen.
(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind ganz oder zum Teil auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an. ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Abs. 1 gilt § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend.
Abschnitt 3
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
Unterabschnitt 1
Berufung
Art. 62 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. § § 124 und 124a VwGO sind anzuwenden.
Art. 63 Berufungsverfahren
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Art. 51 und 52 finden keine Anwendung.
(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach Art. 53 Abs. unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.
(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des Art. 56 Abs. gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte oder die Beamtin im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.
Art. 64 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
(1) Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § § 125 und 130a VwGO bleiben unberührt. § 106 VwGO findet keine Anwendung.
(2) Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wird mit der Verkündung rechtskräftig.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
Art. 65 Statthaftigkeit
Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach Art. 57 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
Abschnitt 4
Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
Art. 66 Wiederaufnahmegründe
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn
(2) Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind und die nicht früher hätten geltend gemacht werden können. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Nrn. und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen des Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.
Art. 67 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft
(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten des Beamten oder der Beamtin ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.
Art. 68 Frist, Verfahren
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der oder die Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.
(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Art. 69 Entscheidung durch Beschluss
(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.
(2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Abs. 1 sowie der Beschluss nach Abs. stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Art. 70 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts
(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.
Art. 71 Rechtswirkungen, Entschädigung 09
(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten des Beamten oder der Beamtin aufgehoben, erhält dieser oder diese von dem Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils an die Rechtsstellung, die er oder sie erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren entsprochen hätte. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gelten Art. 60 BayBG und Art. 4 KWBG entsprechend.
(2) Der Beamte oder die Beamtin und die Personen, denen er oder sie kraft Gesetzes unterhaltpflichtig ist, können im Fall des Abs. 1 in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung auch Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde geltend zu machen.
Abschnitt 5
Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
Art. 72 Kostentragungspflicht 09
(1) Beamte oder Beamtinnen sowie Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, gegen die im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, tragen die Kosten des Verfahrens. Bildet das ihnen zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch besondere Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren, deren Ergebnis zugunsten des Beamten oder der Beamtin ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm oder ihr die Kosten nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten oder der Beamtin auferlegt werden.
(3) Wird das Disziplinarverfahren nach Art. 60 Abs. eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens.
(4) Im Übrigen gelten für die Kostentragungspflichtder Beteiligten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung.Wird das Disziplinarverfahren nach Art. 57 Abs. 2 eingestellt, gilt § 161 Abs. 2 VwGO entsprechend
Art. 73 Erstattungsfähige Kosten
(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben.
(2) Kosten im Sinn des Art. 72 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
(3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.
Teil 5
Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung
Art. 74 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oderbei Aberkennung des Ruhegehalts 10 14
(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 11 Abs. oder Art. 13 Abs. beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder der Aberkennung des Ruhegehalts. Bis zur Höhe des in Art. 13 Abs. Satz 1 genannten Betrags sind Abschlagszahlungen zu leisten, wenn der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin die auf der Nachversicherung beruhenden Rentenansprüche insoweit an den Dienstherrn abtritt.
(2) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise _ an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder die Beamtin oder der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin verpflichtet ist; nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bestimmen.
(3) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinn des § 18a Abs. sowie Abs. Sätze 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. Frühere Beamte und Beamtinnen sowie frühere Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sind verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in ihren Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. Kommen sie dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihnen der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.
(4) Die Regelung des Unterhaltsbeitrags obliegt dem Dienstherrn, bei Beamten und Beamtinnen des Staates den nach Art. 9 Abs. 2 BayBeamtVG bestimmten Behörden. Art. 5 BayBeamtVG gilt entsprechend.
Art. 75 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten 10
(1) Im Fall der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde den ehemaligen Beamten, Beamtinnen, Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtinnen, die gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen haben, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn sie ihr Wissen über Tatsachen offenbart haben, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den § § 331 bis 336 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen.
(2) Die Unterhaltsleistung ist als Vomhundertsatz der Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden Maßgaben festzusetzen:
Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.
(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an den früheren Beamten oder die frühere Beamtin kann erst erfolgen, wenn dieser öder diese die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält.
(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin den Verlust der Versorgungsbezüge nach Art. 80 BayBeamtVG zur Folge hätten. Der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner erhält 55 v.H. der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts die Ehe oder Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes bereits bestanden hatte.
(1) Dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Es kann auf andere Stellen übertragen werden.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gelten Art. 61 Abs. BayBG und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 KWBG entsprechend.
(3) Auf Unterhaltsbeiträge, die im Gnadenweg bewilligt werden, sind Art. 74 Abs. und 4 entsprechend anzuwenden, soweit die Gnadenentscheidung nichts anderes bestimmt.
Teil 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 77 Verwaltungsvorschriften 14
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.
Art. 78 Übergangsbestimmungen
(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.
(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:
(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt. Für die Anschuldigung und die Durchführung der gerichtlichen Verfahren gilt ebenfalls das bisherige Recht.
(4) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangen ist, sowie das weitere Verfahren bestimmen sich nach bisherigem Recht. Ein nach bisherigem Recht laufendes Beschwerdeverfahren hemmt die Fristen des Art. 16 Abs. 1 bis 3.
(5) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt.
(6) Disziplinarverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, können nach den Vorschriften dieses Gesetzes wieder aufgenommen werden.
(7) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.
(8) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.
ENDE |