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Änderungstext
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
Vom 3. August 2010
(GVBl. Nr. 16 vom 31.08.2010 S. 630)
Es erlassen auf Grund von
1. § 45b Abs. 3, § 45c Abs. 6 Satz 4, § 45d Abs. 3, § 76 Abs. 5 und § 92 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl I S. 2495),
die Bayerische Staatsregierung,
2. Art. 98 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 166),
das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen,
3. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169),
das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozial-ordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912, ber. S. 982 BayRS 86-8-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 2010 (GVBl S. 222), wird wie folgt geändert:
1. Dem Teil 10 Abschnitt 1 wird folgender Abschnitt 2 angefügt
"Abschnitt 2
Übernahme und vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und Spätaussiedlerinnen gemäß § 8 des Bundesvertriebenengesetzes sowie von jüdischen Emigranten und Emigrantinnen
§ 125 Landesaufnahmestelle, Landesbeauftragte
(1) 1 Die Landesaufnahmestelle in Nürnberg ist Teil der Regierung von Mittelfranken. 2 Die Landesaufnahmestelle nimmt auch Aufgaben der Landesflüchtlingsverwaltung wahr, die vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen bestimmt werden.
(2) 1 Landesbeauftragte im Sinn dieses Abschnitts sind die Beauftragten des Freistaates Bayern in der Landesaufnahmestelle in Nürnberg und im Grenzdurchgangslager Friedland. 2 Die Landesbeauftragten vertreten die Interessen Bayerns gegenüber dem Bund. 3 Die Landesbeauftragten sind unmittelbar dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unterstellt.
§ 126 Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung
(1) Die Regierungen haben die unverzügliche Aufnahme der in die Regierungsbezirke weitergeleiteten Personen sicherzustellen.
(2) 1 Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich in eine Einrichtung der vorläufigen Unterbringung. 2 Die Regierungen haben die Aufgabe, in ausreichendem Umfang Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung einzurichten und zu betreiben. 3 Die Landkreise, kreisfreien Gemeinden und kreisangehörigen Gemeinden sollen bei der Einrichtung dieser Objekte mitwirken, insbesondere den Regierungen geeignete Objekte zur Anmietung anbieten.
(3) 1 Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung sind insbesondere Übergangswohnheime und -unterkünfte, abgeschlossene Wohnungen und Übergangswohnungen. 2 Träger der Einrichtungen ist der Freistaat Bayern.
§ 127 Verteilung
1Personen, die über die Landesaufnahmestelle Nürnberg bzw. das Grenzdurchgangslager Friedland einreisen, werden vom jeweiligen Landesbeauftragten verteilt. 2 Dabei sollen grundsätzlich anerkennungsfähige Familienbindungen zugrunde gelegt werden. 3 Anerkennungsfähige Familienbindungen sind Eltern, Kinder, Geschwister und Ehegatten sowie bei alleinstehenden pflegebedürftigen Personen in Bayern wohnende Verwandte. 4 Bei der Verteilung kann auch der Regierungsbezirk berücksichtigt werden, für den die zu verteilenden Personen nachweisen, dass ihnen nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum, ein Arbeitsplatz oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen.
§ 128 Aufnahme in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung
(1) Die Regierungen nehmen in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung auf:
(2) Die Landesbeauftragten nehmen die Einweisung in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung im Einvernehmen mit den Regierungen vor.
(3) 1 Eine Einweisung erfolgt nur, wenn die betroffenen Personen eine vorläufige staatliche Unterkunft in Anspruch nehmen wollen. 2 Durch die Einweisung wird zwischen der untergebrachten Person und dem Freistaat Bayern ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet.
§ 129 Wechsel der Einrichtung der vorläufigen Unterbringung
(1) Einen Wechsel der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung innerhalb des jeweiligen Regierungsbezirks führen die Regierungen durch.
(2) 1Über den Wechsel in einen anderen Regierungsbezirk entscheidet die Regierung des übernehmenden Regierungsbezirks. 2 Sie führt den Wechsel durch.
(3) Die Regierungen können einen Wechsel der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung durchführen, wenn dadurch
§ 130 Nutzungsverhältnis
(1) Die Regierungen sind befugt, für die Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung Hausordnungen zu erlassen.
(2) Die Leitung dieser Einrichtungen ist befugt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendigen Anordnungen zu treffen.
(3) 1 Die Dauer des Nutzungsverhältnisses soll auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt sein. 2 Die Nutzer sind verpflichtet, sich selbst unverzüglich um eine endgültige Wohnraumversorgung zu bemühen.
(4) Das Nutzungsverhältnis endet, wenn Nutzer aus einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung ausziehen.
(5) Das Nutzungsverhältnis kann von der jeweils zuständigen Regierung beendet werden, wenn die nutzende Person
§ 131 Betreuung
1Die Betreuung der vorläufig untergebrachten Personen erfolgt durch die Regierungen und die Leitung der Einrichtungen. 2 Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und (bei Spätaussiedlern und Spätaussiedlerinnen) der Bund der Vertriebenen wirken bei der Betreuung mit.
§ 132 Benutzungsgebühren, Entstehen und Beendigung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) 1 Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung werden Benutzungsgebühren erhoben. 2 Gebührenschuldner und Gebührenschuldnerinnen sind die Personen, welche die Einrichtungen benutzen. 3 Gebührenschuldner und Gebührenschuldnerinnen sind ferner die Personen, welche die Schuld einer Behörde gegenüber schriftlich übernehmen.
(2) 1 Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag des Einzugs in die Einrichtung nach § 126 Abs. 2. 2 Die Gebührenpflicht endet mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses.
§ 133 Höhe der Gebühren
(1) 1 Die Unterbringungsgebühr für die vorläufige Unterbringung beträgt pro Person und Tag in
2Die Regierungen können in Härtefällen, die beispielsweise durch eine besonders beengte Unterbringung bedingt sind, Abschläge bis zu 50 v. H. festlegen. 3 Der Einzugs- und Auszugstag werden insgesamt als ein Tag berechnet.
(2) Während der Heizperiode (1. Oktober bis 30. April) wird eine Heizungsgebühr von 0,50 Euro pro Person und Tag erhoben.
(3) Für die Inanspruchnahme eines zugewiesenen Stellplatzes für ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftrad wird eine Stellplatzgebühr in Höhe von 0,50 Euro pro Tag, für die Inanspruchnahme eines zugewiesenen Garagenplatzes eine Gebühr in Höhe von 1,20 Euro pro Tag erhoben.
(4) 1 Für Minderjährige sind die Gebühren um 70 v. H. ermäßigt; Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr sind von den Gebühren befreit. 2 Die Ermäßigung bzw. Befreiung entfällt mit Ablauf des letzten Tages des Monats, in dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird.
(5) 1 Die Gebühren nach Abs. 1, 2 und 3 sind auch bei vorübergehender Abwesenheit zu entrichten, solange das Nutzungsverhältnis fortbesteht. 2 Dies gilt insbesondere, wenn die Abwesenheit der Unterkunftsverwaltung nicht angezeigt wurde oder der Unterkunftsplatz weiter für den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zur Verfügung gehalten werden muss. 3 Wird eine Unterkunft oder eine andere Einrichtung nicht für einen vollen Monat in Anspruch genommen, wird die Benutzungsgebühr nach tatsächlichen Tagen der Inanspruchnahme berechnet. 4 Bei der Verlegung von einer Einrichtung in eine andere zählt der Tag der Verlegung nur bei der Gebührenberechnung für die neue Unterkunft.
(6) Die Unterbringungsgebühren gemäß Abs. 1 und 4 erhöhen sich nach einem Aufenthalt in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung von zwölf Monaten um 25 v. H., nach einer Aufenthaltsdauer von 18 Monaten um 50 v. H. jeweils zum Beginn des darauf folgenden Monats."
2. In § 137 Abs. 2 wird die Zahl "2009" durch die Zahl "2012" ersetzt.
§ 2
Weitere Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG), zuletzt geändert durch § 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird Teil 8 wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Abschnitt 7 eingefügt:
"Abschnitt 7
Förderung von Betreuungsangeboten ehrenamtlich Tätiger und der Selbsthilfe
§ 90a Grundsätze
§ 90b Zweck der Förderung
§ 90c Gegenstand der Förderung
§ 90d Voraussetzungen für die Förderung
§ 90e Art der Förderung
§ 90f Höhe der Förderung
§ 90g Verfahren
§ 90h Nachweis und Prüfung der Verwendung, Verzinsung".
b) Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8.
2. In § 42 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "acht" durch das Wort "sieben" ersetzt.
3. § 43 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte "AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V." werden durch die Worte "Verband der Ersatzkassen e.V. - vdek" ersetzt.
b) Die Worte "Vereinigte IKK; Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Landesvertretung Bayern" werden durch die Worte "SIGNAL IDUNA IKK" ersetzt.
4. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte "Vereinigte IKK" werden durch die Worte "SIGNAL IDUNA IKK" ersetzt.
bb) Die Worte "Angestellten-Krankenkassen" werden durch das Wort "Ersatzkassen" ersetzt.
cc) Die Worte "AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Landesvertretung Bayern," werden gestrichen.
b) In Nr. 2 Buchst. a werden die Worte "Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden als Vertreter der freien Wohlfahrtspflege" gestrichen.
5. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort "neun" durch das Wort "acht" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "ein Mitglied aus dem Bereich der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Bayern," gestrichen.
b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
"4Die Mitglieder aus dem Bereich der freien Wohlfahrtspflege haben mindestens ein weiteres stellvertretendes Mitglied aus dem Bereich der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Bayern zu bestellen."
6. In § 58 Satz 1 werden die Worte " § 89 Abs. 3 Satz 2" durch die Worte " § 89 Abs. 3 Satz 4" ersetzt.
7. § 61 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit der Stimmen der unparteiischen Mitglieder. | "3Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag." |
8. § 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "nach der Reisekostenstufe B" durch die Worte "unter Gleichstellung mit den Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 16" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Zahl "105" durch die Zahl "130" ersetzt.
9. In § 80 Abs. 1 und § 81 werden jeweils die Worte "Satz 3" durch die Worte "Satz 6" ersetzt.
10. § 82 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Abweichend von den Abs. 1 und 2 gelten Betreuungsgruppen, familienentlastende Dienste und Dienste, die Leistungen der Familienpflege und Dorfhilfe erbringen, als anerkannt, wenn sie nach Nrn. 1, 2 oder 3 der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Grundsätze für die Förderung im "Bayerischen Netzwerk Pflege" und von "Diensten der Offenen Behindertenarbeit" oder nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 1.1 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes gefördert werden. | "(4) Abweichend von den Abs. 1 und 2 gelten Betreuungsgruppen, familienentlastende Dienste und Dienste, die Leistungen der Familienpflege und Dorfhilfe erbringen, als anerkannt, wenn sie nach Nr. 1 oder 2 der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Grundsätze für die Förderung im "Bayerischen Netzwerk Pflege" vom 29. März 2005 (AllMBl S. 149) in der jeweils geltenden Fassung, nach der gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und der Bayerischen Bezirke über die Richtlinie zur Förderung von ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung sowie sinnesgeschädigten und chronisch kranken Menschen (Förderrichtlinie Regionale "Offene Behindertenarbeit") vom 19. Oktober 2009 (AllMBl S. 352) in der jeweils geltenden Fassung, nach der gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und der Bayerischen Bezirke über die Richtlinie zur Förderung von überregionalen ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung sowie sinnesgeschädigten und chronisch kranken Menschen (Förderrichtlinie Überregionale "Offene Behindertenarbeit") vom 22. Februar 2010 (AllMBl S. 74) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 11 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes gefördert werden." |
11. In § 83 Satz 1 werden hinter die Worte "Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern" die Worte "sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V." eingefügt.
12. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"3 § 90d Abs. 1 gilt entsprechend."
b) In Abs. 3 Nr. 1 werden nach den Worten "Fachkraft mit sozialpädagogischer Erfahrung" die Worte "oder durch einen Heilerziehungspfleger bzw. eine Heilerziehungspflegerin oder durch einen Heilpädagogen bzw. eine Heilpädagogin" eingefügt.
c) In Abs. 5 Satz 2 werden die Worte "und auf die Förderpauschalen nach § 88 anzurechnen" gestrichen.
13. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Entscheidet das Zentrum Bayern Familie und Soziales, dass das niedrigschwellige Betreuungsangebot gefördert werden kann, hat es das Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern hierüber herzustellen. | "(2) 1 Entscheidet das Zentrum Bayern Familie und Soziales, dass eine Förderung erfolgen kann, hat es das Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. herzustellen. 2 Beteiligt sich eine Kommune an der Finanzierung, so stellt das Zentrum Bayern Familie und Soziales auch insoweit das Einvernehmen her." |
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"2Das Zentrum Bayern Familie und Soziales informiert die Landkreise und kreisfreien Städte jährlich über die Ausschöpfung der Fördermittel."
14. In § 90 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 werden die Worte "unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks" gestrichen.
15. Es wird folgender neuer Abschnitt 7 eingefügt:
"Abschnitt 7
Förderung von Betreuungsangeboten ehrenamtlich Tätiger und der Selbsthilfe
§ 90a Grundsätze
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieses Abschnitts und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. Zuwendungen für den Auf- und Ausbau von Betreuungsangeboten ehrenamtlich Tätiger sowie von Angeboten der Selbsthilfe, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. 2 Die staatliche Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel. 3 Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die durch freiwillige Zuwendungen der Kommunen erhöht werden kann und durch die Kofinanzierung der Pflegekassen verdoppelt wird.
§ 90b Zweck der Förderung
Durch die Förderung des Auf- und Ausbaus von Gruppen ehrenamtlich Tätiger und von Selbsthilfeorganisationen und -kontaktstellen sollen alternative Hilfeangebote für die häusliche Versorgung geschaffen oder ausgebaut werden, um die Lebensqualität von Pflegebedürftigen, von Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf und deren Angehörigen zu verbessern sowie familiäre Pflegearrangements zu unterstützen und zu ergänzen.
§ 90c Gegenstand der Förderung
(1) 1 Gefördert werden:
die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. 2 Einzelpersonen werden nicht gefördert. 3 Niedrigschwellige Betreuungsangebote, die nach Abschnitt 6 gefördert werden, werden nicht nach diesem Abschnitt gefördert.
(2) Zuwendungsfähige Kosten sind Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich Tätigen sowie notwendige Personal- und Sachkosten, die mit der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung und Schulung der ehrenamtlich Tätigen verbunden sind.
§ 90d Voraussetzungen für die Förderung
(1) Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die ehrenamtlich Tätigen keine unangemessene Aufwandsentschädigung erhalten und dass die Anbieter keine unangemessen hohen Kostenbeiträge von den Betroffenen erheben.
(2) 1 Besondere Voraussetzungen für eine Förderung von Betreuungsangeboten sind
2Die Schulung und Fortbildung ist hinsichtlich Art, Umfang und Zeitpunkt auf das jeweilige Hilfeangebot auszurichten. 3 Für ehrenamtlich Tätige, die einen Pflegeberuf ausüben oder ausgeübt haben, können Schulung und Fortbildung entfallen, sofern ein entsprechender Nachweis erbracht wird.
(3) 1 Besondere Voraussetzung für eine Förderung von Selbsthilfeorganisationen und -kontaktstellen ist, dass hinsichtlich grundlegender Anforderungen an die Organisation der Selbsthilfe, die neutrale Ausrichtung und Unabhängigkeit der Selbsthilfearbeit sowie die Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Ebenen die Regelungen der Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V in der jeweils geltenden Fassung entsprechend eingehalten werden. 2 Die Förderung kann auch neben einer Förderung nach § 20c SGB V oder nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI erfolgen, sofern neben anderen Aufgaben (etwa Selbsthilfearbeit im Sinn des § 20c SGB V, die auf ein bestimmtes Krankheitsbild, eine gemeinsame Krankheitsursache oder eine gemeinsame Krankheitsfolge ausgerichtet ist) auch die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt ist und eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist. 3 Die Selbsthilfeorganisationen und -kontaktstellen haben im Rahmen der Beantragung der Fördermittel anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sowie für welchen Zweck Fördermittel bei anderen Trägern beantragt oder von diesen bereits zugesagt sind. 4 Die finanziellen Mittel nach § 45d SGB XI sind zweckgebunden ausschließlich für die Selbsthilfearbeit im Sinn von § 45d Abs. 1 Nr. 2 SGB XI zu verwenden, eine Substituierung der Förderung nach anderen Rechtsvorschriften ist nicht zulässig.
(4) Besondere Voraussetzung für die Förderung von Schulungen und Fortbildungen der ehrenamtlich Tätigen ist, dass sie von fortgebildeten Pflegefachkräften, diplomierten oder graduierten Sozialpädagogen bzw. Sozialpädagoginnen mit einschlägiger Berufserfahrung oder vergleichbarer Vorbildung oder von diplomierten oder graduierten Sozialarbeitern bzw. Sozialarbeiterinnen mit einschlägiger Berufserfahrung oder vergleichbarer Vorbildung, durchgeführt und die in den Empfehlungen festgelegten Inhalte vermittelt werden.
(5) Nicht zuwendungsfähig sind die geförderten Personalkosten der Dienste der Offenen Behindertenarbeit.
§ 90e Art der Förderung
Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
§ 90f Höhe der Förderung
Die Förderpauschalen betragen für
§ 90g Verfahren
(1) § 89 gilt entsprechend.
(2) Für das Jahr 2010 verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des 30. September 2010.
§ 90h Nachweis und Prüfung der Verwendung, Verzinsung
§ 90 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass neben der Vorlage eines Sachberichts folgende Nachweise zu führen sind:
Der Träger bestätigt die Anzahl der durch die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer erbrachten Einsatzstunden. Die Einsatzlisten werden vom Träger fünf Jahre zur Einsichtnahme aufbewahrt.
Durch Vorlage von Personalkontenblättern ist nachzuweisen, dass eine geförderte Fachkraft wie vorgesehen beschäftigt war. Der Träger bestätigt, dass im geförderten Umfang ausschließlich Aufgaben im Sinn des Zwecks der Förderung wahrgenommen wurden.
Der Träger bestätigt die Anzahl der Stunden, den Inhalt der Schulungs- und Fortbildungsmaßnahme (Stundenplan) und die Zahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen. Eine Teilnehmerliste ist vorzulegen."
16. Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8.
17. § 137 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Teil 1 Abschnitt 1 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008, Teil 10 Abschnitt 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012, Teil 8 Abschnitte 5 bis 7 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 und Teil 1 Abschnitt 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. | "(2) 1 Teil 1 Abschnitt 1 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. 2 Teil 1 Abschnitt 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. 3 Teil 8 Abschnitte 5 bis 8 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. 4 Teil 10 Abschnitt 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft." |
§ 3
Inkrafttreten
1 § 1 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. 2 § 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft.