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Regelwerk

Änderungstext

HG 2015/2016 - Haushaltsgesetz 2015/2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans
des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016

- Bayern -

Vom 17. Dezember 2014
(GVBl. Nr. 21 vom 24.12.2014 S. 511)
Gl.-Nr.: 630-2-20-F



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 bis Art 8
...

Art. 9
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1 -F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 59 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Art. 97 eingefügt:

Art. 97 Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen".

b) Es wird folgender Art. 144 eingefügt:

Art. 144 Übergangsregelung zur Beihilfe".

2. In Art. 6 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte "Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen" durch die Worte "Beamte und Beamtinnen der Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz" ersetzt.

3. Es wird folgender Art. 97 eingefügt:

Art. 97 Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) Hat der Beamte oder die Beamtin wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den er oder sie in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter oder Beamtin erleidet, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gleich, sobald er unwiderruflich und der Höhe nach angemessen ist.

(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500 Euro erfolglos geblieben ist. Der Dienstherr kann die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (Art. 62 BayBeamtVG) oder Unfallausgleich (Art. 52 BayBeamtVG) gezahlt wird.

(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, bei Staatsbeamten die Pensionsbehörde (Art. 9 Abs. 2 BayBeamtVG). Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. 4Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des oder der Geschädigten geltend gemacht werden."

4. Es wird folgender Art. 144 eingefügt:

Art. 144 Übergangsregelung zur Beihilfe

Nur Arbeitnehmern im Dienst der in Art. 1 Abs. 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, deren Arbeitnehmer- oder Ausbildungsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2001 begründet wurde, wird für die Fortdauer des Arbeitnehmerverhältnisses weiterhin Beilhilfe nach Art. 20 Abs. 3 BayBesG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung gewährt."

Art. 10
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

...

Art. 11
Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

...

Art. 12
Änderung des Leistungslaufbahngesetzes

Das Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 62 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Anlagen 3 und 4 aufgehoben.

2. Art. 70 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 Sätze 1 bis 3

1Beamte und Beamtinnen, die am 31. Dezember 2010 die in § 41 Abs. 5, §§ 46 und 51 der Laufbahnverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Zuerkennung der Aufstiegseignung geforderten Voraussetzungen erfüllen, absolvieren den Aufstieg nach den jeweiligen Voraussetzungen dieser Verordnung; sie erwerben die Qualifikation nach dieser Vorschrift. 2In den Systemen der modularen Qualifizierung wird geregelt, ab wann der Aufstieg durch die modulare Qualifizierung abgelöst wird 3Die Systeme der modularen Qualifizierung nach Art. 20 müssen erstmalig bis zum 31. Dezember 2011 dem Landespersonalausschuss vorgelegt werden.

werden aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 4 entfällt.

b) Abs. 6

(6) 1Die Laufbahnen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes und der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten eingerichtet worden sind, werden den Fachlaufbahnen (Art. 5 Abs. 2) nach den Anlagen 3 und 4 zugeordnet. 2Im Übrigen entscheiden die Staatsministerien über die Zuordnung.

wird aufgehoben.

3. Anlagen 3 und 4 werden aufgehoben.

.

 Anlage 3 14a
(zu Art. 70 Abs. 6 Satz 1)

Zuordnung geregelter und nicht geregelter Laufbahnen zu den Fachlaufbahnen nach Art.5 Abs.2 LlbG

Fachlaufbahn "Verwaltung und Finanzen":

Fachlaufbahn"BildungundWissenschaft":

Fachlaufbahn "Justiz":

Fachlaufbahn "Polizei und Verfassungsschutz":

Fachlaufbahn"Gesundheit":

Fachlaufbahn "Naturwissenschaft und Technik":

.

Zuordnung der Laufbahnen besonderer Fachrichtungen zu den nach Anlage 1 eingerichteten fachlichen SchwerpunktenAnlage 4
(zu Art. 70 Abs. 6 Satz 1)

Fachlaufbahn "Verwaltung und Finanzen": Fachlicher Schwerpunkt "Wirtschaftswissenschaften"

Fachlicher Schwerpunkt "Sozialwissenschaften"

Fachlicher Schwerpunkt "Kunst- und Kulturwissenschaften"

Fachlaufbahn "Gesundheit":

Fachlicher Schwerpunkt "Humanmedizin"

Fachlaufbahn "Naturwissenschaft und Technik":

Fachlicher Schwerpunkt "Mathematik, Naturwissenschaften"

Fachlicher Schwerpunkt "Ingenieurwissenschaften"

Fachlicher Schwerpunkt "Agrar- und Ernährungswissenschaften"

Art. 13
Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern

....

Art. 14
Änderung des Bayerischen Bodenschutzgesetzes

In Art. 15 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz - BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl S. 36, BayRS 2129-4-1-U), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 174 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird die Jahreszahl " 2015 " durch die Jahreszahl "2020" ersetzt.

Art. 15
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

...

Art. 16
Durchführungsbestimmungen

Für die Ausführung des Haushaltsplans und die Aufstellung der Haushaltsrechnung gelten neben den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz (Anlage DBestHG 2015/2016). Im Übrigen erlässt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen.

Art. 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten

  1. Art. 11 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 und
  2. Art. 15 am 1. August 2015

in Kraft.

(3) Das Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2000 (GVBl S. 928, BayRS 2032-1-1/1-F), zuletzt geändert durch § 18 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. 2012 S. 60, diese ber. S. 92), tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zum Tag der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.

ID 14/2594

ENDE