umwelt-online: Bayerisches Beamtengesetz (3)

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Art. 98 Schadensersatz bei Gewaltakten Dritter und Sachschadensersatz bei Unfällen 11a

(1) Werden durch Gewaltakte Dritter, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten von Beamten und Beamtinnen begangen werden, Gegenstände beschädigt oder zerstört, die den Beamten und Beamtinnen, ihren Familienangehörigen oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen gehören, oder den Beamten und Beamtinnen sonstige, nicht unerhebliche Vermögensschäden zugefügt, so kann der Dienstherr hierfür Ersatz leisten. Gleiches gilt in den Fällen, in denen sich der Gewaltakt gegen den Dienstherrn als solchen gerichtet hat.

(2) Werden in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise oder aus dienstlichem Grund im Dienst mitgeführt werden, durch einen Unfall beschädigt oder verloren, so kann der Dienstherr dafür Ersatz leisten, sofern der Beamte oder die Beamtin den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

(3) Ansprüche auf Ersatzleistungen sind innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt des Schadens bei der Dienststelle oder der für die Entscheidung über die Ersatzleistung zuständigen Behörde schriftlich geltend zu machen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, bei Beamten und Beamtinnen des Staates die Pensionsbehörde (Art. 9 Abs. 2 BayBeamtVG).

(4) Hat der Dienstherr Ersatz geleistet, so gehen insoweit Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des oder der Geschädigten geltend gemacht werden.

Art. 99 Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung, Arbeitsschutz, Gendiagnostik 10 14 16

(1) Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung

  1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
  2. der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamte und Beamtinnen,
  3. der auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen auf Beamte und Beamtinnen.

Weitere Regelungen zur Ausgestaltung der Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf schwerbehinderte und gleichgestellte Beamte, Beamtinnen, Bewerber und Bewerberinnen im öffentlichen Dienst regelt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Verwaltungsvorschriften.

(2) Soweit öffentliche Belange es zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, kann das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für bestimmte Tätigkeiten durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes oder hierzu erlassener Rechtsverordnungen des Bundes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

(3) Die für Beschäftigte geltenden Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes gelten für Beamte und Beamtinnen im Sinn dieses Gesetzes entsprechend.

Art. 100 Jugendarbeitsschutz 14 18a 19a

(1) Soweit Beamte und Beamtinnen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht ein Anspruch auf Jugendarbeitsschutz nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Bei der Festlegung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, der Freistellung an Berufsschultagen, der Regelung der Pausen, der Schichtzeit, der täglichen Freizeit, der Nachtruhe, der Fünf-Tage-Woche sowie der Samstags-, Sonntags- und Feiertagsruhe ist das besondere Schutzbedürfnis von Jugendlichen unter 18 Jahren zu berücksichtigen. Die Dauer ihres Erholungsurlaubs ist unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres besonderen Erholungsbedürfnisses zu bemessen. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

(3) Beamte und Beamtinnen dürfen vor Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit Dienstgeschäften betraut werden, bei denen Leben, Gesundheit oder die körperliche oder seelischgeistige Entwicklung gefährdet werden. Dies gilt nicht für die Beschäftigung nach Vollendung des 16. Lebensjahres, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist und der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen sichergestellt ist. Die zuständige Dienstbehörde hat bei der Errichtung und der Unterhaltung der Dienststellen einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischgeistigen Entwicklung zu treffen.

(4) Jugendliche unter 18 Jahren dürfen in ein Beamtenverhältnis nur berufen werden, nachdem sie ärztlich untersucht worden sind (Erstuntersuchung). Nach Ablauf eines Jahres seit der Einstellung ist eine erneute ärztliche Untersuchung durchzuführen (Nachuntersuchung). Die Erstuntersuchung hat sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand sowie die körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchung außerdem auf die Auswirkungen der Berufsarbeit auf Gesundheit und Entwicklung zu erstrecken. Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen trägt der Dienstherr.

(5) Ausnahmen von Abs. 3 Satz 1 sind für jugendliche Polizeivollzugsbeamte zulässig zur Eigensicherung und auf Weisung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration für Einsätze bei Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Polizei in außergewöhnlichem Maß in Anspruch nehmen, soweit erwachsene Polizeibedienstete nicht zur Verfügung stehen. Auf die Leistungsfähigkeit der jugendlichen Polizeivollzugsbeamten ist besonders Rücksicht zu nehmen. Die Einsatzzeit ist auf die unbedingt notwendige Dauer zu beschränken.

Art. 101 Jubiläumszuwendung

Den Beamten und Beamtinnen soll bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

Abschnitt 8 18a
Personalakten und Einsatz automatisierter Verfahren

Unterabschnitt 1 18a
Verarbeitung personenbezogener Daten


Art. 102 (aufgehoben) 18a

Art. 103 Verarbeitung personenbezogener Daten 18a

Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber und Bewerberinnen sowie aktive und ehemalige Beamte und Beamtinnen verarbeiten, soweit dies

  1. zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist,
  2. zusätzlich bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten Art. 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 sowie Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) erlaubt

und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Verarbeitung darf nur durch Beschäftigte erfolgen, die vom Dienstherrn mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten betraut sind. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 dürfen Daten nach Satz 1 auch zu Zwecken der Rechnungsprüfung verarbeitet werden.

Art. 103a Verarbeitung personenbezogener Daten bei Aufgabenübertragung 23a

Haben außerhalb des staatlichen Bereichs die zuständige oberste Dienstbehörde oder der Arbeitgeber die Befugnisse zur Festsetzung, Anordnung und Abrechnung von Bezügen der Bediensteten oder der Versorgungsempfänger, von Beihilfen, Reisekosten, Trennungsgeld oder Umzugskostenvergütung oder sonstiger Nebenleistungen mit dessen Zustimmung auf das Landesamt für Finanzen übertragen, darf das Landesamt für Finanzen in diesem Rahmen personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Das Landesamt für Finanzen verarbeitet die personenbezogenen Daten unter Beachtung der geltenden Gesetze weisungsfrei. Es ist insoweit bei der Verarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO).

Unterabschnitt 2 18a
Personalakten

Art. 104 Führung der Personalakte 13 18a

(1) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Eine Beschäftigungsbehörde, die nicht zugleich personalverwaltende Behörde ist, oder weitere personalverwaltende Behörden dürfen eine weitere Personalakte (Nebenakte) aus Unterlagen führen, die sich auch in der Grundakte oder Teilakten befinden, soweit deren Kenntnis für die Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In der Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.

(2) Die Personalakte kann in Teilen (Hybridakte) oder vollständig elektronisch geführt werden. Gehen elektronische Unterlagen auf die Erfassung papiergebundener Unterlagen zurück, darf auch die ursprüngliche Papierfassung gesondert zu Beweiszwecken aufbewahrt werden . Im Übrigen gelten für die Papierfassung die personalaktenrechtlichen Vorschriften ent- sprechend. Bei der Erfassung ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Bei Hybridakten ist im Verzeichnis nach Abs. 1 Satz 4 anzugeben, welche Aktenteile in welcher Form geführt werden.

(3) Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

Art. 105 Beihilfeunterlagen 11 18a 21a

(1) Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll nur von Beschäftigten einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit oder der zuständigen Rechnungsprüfung bearbeitet werden.

(2) Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke und Zwecke der Rechnungsprüfung nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn und soweit

  1. der oder die Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen,
  2. die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert,
  3. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist.

Eine Weitergabe an personalverwaltende Stellen ist unzulässig.

(3) Nach Abschluss der Bearbeitung des einzelnen Vorgangs ist ein Zugriff auf Beihilfebelege nur zulässig

  1. bei Anfragen durch Beihilfeberechtigte,
  2. zur Prüfung von Mehrfacherstattungen,
  3. für Zwecke der Rechnungsprüfung,
  4. zur Betrugsbekämpfung.

Die Einhaltung der Zugriffsbeschränkung ist durch organisatorische oder technische Maßnahmen sicherzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dauerbelege zum Nachweis von personenbezogenen medizinischen und sonstigen Grunddaten, deren Kenntnis bei der Bearbeitung von Folgevorgängen erforderlich ist.

(4) Die erforderlichen personenbezogenen Daten aus Arzneimittelverordnungen im Sinn des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel dürfen an den Treuhänder ausschließlich zum Zweck der Prüfung gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel übermittelt werden.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

Art. 106 Anhörung

Beamte und Beamtinnen sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.

Art. 107 Auskunft an Beamte und Beamtinnen 18a 19a

(1) Während und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses können Beamte und Beamtinnen Auskunft aus ihrer Personalakte und aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für das Dienstverhältnis verarbeitet werden, in Form der Einsichtnahme verlangen. Im Übrigen bestimmt die personalaktenführende Behörde, wie die Auskunft gewährt wird.

(2) Hinterbliebenen des Beamten oder der Beamtin kann Auskunft aus der Personalakte in Form der Einsichtnahme gewährt werden, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Nicht der Auskunft unterliegen:

  1. Feststellungen über den Gesundheitszustand, soweit zu befürchten ist, dass die betroffene Person bei Kenntnis des Befunds weiteren Schaden an der Gesundheit nimmt,
  2. Sicherheitsakten,
  3. in Form der Einsichtnahme Daten einer betroffenen Person, die mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.

(4) Auf Verlangen wird eine vollständige oder teilweise Kopie zur Verfügung gestellt, sofern dies keinen unverhältnismäßigen zeitlichen oder personellen Aufwand verursacht. 2 Für die Erteilung einer zweiten und jeder weiteren Kopie werden Schreibauslagen nach Art. 10 Abs. 2 des Kostengesetzes erhoben.

Art. 108 Übermittlung von Personalakten und Auskunft an nicht betroffene Personen 15c 18a 19a 23a

(1) Eine Übermittlung oder eine Auskunft aus der Personalakte an Behörden eines anderen Dienstherrn ist für die in Art. 103 Satz 1 genannten Zwecke nur mit Einwilligung des Beamten oder der Beamtin zulässig.

(2) Ohne Einwilligung des Beamten oder der Beamtin darf die Personalakte den zuständigen Behörden oder anderen Stellen übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Erstellung ärztlicher Gutachten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde oder der Pensionsbehörde,
  2. für die Festsetzung, Berechnung und Rückforderung der Besoldung, der Versorgung, von Beihilfen, Reisekosten, Trennungsgeld oder Umzugskostenvergütung oder sonstiger Nebenleistungen oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung,
  3. für die Prüfung und Durchführung der Buchung von Einzahlungen von den Betroffenen oder von Auszahlungen an die Betroffenen oder
  4. für die Durchführung von Auswertungen für anonymisierte Statistik- und Berichtszwecke und deren Abruf.

(3) Die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde im Sinn des Art. 28 DSGVO ist nur zulässig, soweit sie als unterstützende Dienstleistung im Rahmen der überwiegend automatisierten Erledigung von Aufgaben der Behörde zur Vermeidung von Störungen im Geschäftsablauf des Dienstherrn oder zur Realisierung erheblich wirtschaftlicherer Arbeitsabläufe erforderlich ist. Die Beauftragung einer nicht öffentlichen Stelle als Auftragsverarbeiter setzt voraus, dass die mit der Verarbeitung von Personalaktendaten befassten Beschäftigten nach dem Verpflichtungsgesetz zur Wahrung der Daten verpflichtet werden.

(4) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten oder der Beamtin erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten oder der Beamtin schriftlich mitzuteilen.

(5) Ohne Einwilligung des Beamten oder der Beamtin können den zuständigen Behörden Auskünfte aus der Personalakte erteilt werden, soweit dies im Einzelfall

  1. zu den in Abs. 2 genannten Zwecken,
  2. zur Entscheidung über die Verleihung von staatlichen Orden, Ehrenzeichen oder sonstigen staatlichen Ehrungen oder zwingend
  3. im Rahmen der Art. 8a bis 8e BayVwVfG erforderlich ist.

Soweit eine Auskunft für die in Abs. 2 genannten Zwecke ausreichend ist, unterbleibt eine Übermittlung.

(6) Die meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 können über die Kommunale Unfallversicherung Bayern weitergemeldet werden. Einzelheiten zum Verfahren und zur Kostenerstattung können in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.

(7) Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

Art. 109 Entfernung von Unterlagen aus Personalakten 18a 21a

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,

  1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten oder der Beamtin unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. falls sie für Beamte und Beamtinnen ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, auf Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 beginnt bei neuen Sachverhalten im Sinn dieser Vorschrift oder bei Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens erneut. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der neue Vorwurf als unbegründet oder falsch herausstellt.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten oder der Beamtin nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Art. 110 Aufbewahrung und Vernichtung von Personalakten 10 11 18a 21a

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

  1. wenn der Beamte oder die Beamtin ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, in den Fällen des § 24 BeamtStG und des Art. 11 BayDG jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen nicht mehr vorhanden sind,
  2. wenn der Beamte oder die Beamtin verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres.

Kann der nach Satz 2 Nr. 2 maßgebliche Zeitpunkt nicht festgestellt werden, ist Art. 10 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Archivgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen sowie Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die, Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Sofern aus Unterlagen über Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen sowie Umzugs- und Reisekosten die Art der Erkrankung ersichtlich ist, sind sie unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Die Vernichtung von Arzneimittelverordnungen im Sinn des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel erfolgt unverzüglich, sobald sie für die dort geregelten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Arzneimittelverordnungen elektronisch erfasst wurden.

(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren. Arzneimittelverordnungen im Sinn des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel sind zur Geltendmachung von Rabatten nach diesem Gesetz nicht zurückzugeben; die Vernichtung dieser Arzneimittelverordnungen erfolgt auf der Grundlage der nach § 3 Satz 5 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel zu treffenden Vereinbarungen unverzüglich, sobald sie für die dort geregelten Zwecke nicht mehr benötigt werden.

(4) Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom zuständigen öffentlichen Archiv übernommen werden.

Unterabschnitt 3 18a
Einsatz automatisierter Verfahren

Art. 111 Einsatz automatisierter Verfahren 15b 18a 19a

(1) Für die in Art. 103 genannten Zwecke dürfen automatisierte Verfahren eingesetzt werden, in denen auch Personalaktendaten verarbeitet werden dürfen. Werden Personalaktendaten verarbeitet, sind insoweit die Art. 103 sowie 108 bis 110 entsprechend anzuwenden. Personalaktendaten im Sinn des Art. 105 dürfen zudem nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet werden.

(2) Eine beamtenrechtliche Entscheidung darf nur dann auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beruhen, wenn einem vorausgegangenen Antrag des Beamten oder der Beamtin vollständig entsprochen wird. Die Kürzung auf Grund der Regelung in Art. 96 Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 Satz 5 ist insofern unschädlich. Dem Beamten oder der Beamtin sind die über ihn oder sie in einem automatisierten Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Daten auf Verlangen mitzuteilen. Die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren sind zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekanntzugeben.

Teil 5
Landespersonalausschuss

Art. 112 Errichtung, Unabhängigkeit

Zur einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss errichtet. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

Art. 113 Zusammensetzung 10 14

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern. 2Sämtliche Mitglieder müssen sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit befinden.

(2) Nimmt der Landespersonalausschuss Aufgaben nach Art. 115 Abs. 1 Nr. 5 wahr, so wird die Zusammensetzung nach Abs. 1 um ein beratendes Mitglied ergänzt. Das beratende Mitglied soll Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung außerhalb öffentlich-rechtlicher Dienstherren haben.

(3) Die Staatsregierung beruft die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder sowie das beratende Mitglied auf die Dauer von fünf Jahren; erneute Berufung ist zulässig. Drei ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder sind aus einer staatlichen Verwaltung zu berufen, davon je ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied aus dem Staatsministerium des Innern, Sport und Integration und dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. Je zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände und der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände berufen.

(4) Die Staatsregierung bestellt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende aus dem Kreis der aus einer staatlichen Verwaltung berufenen ordentlichen Mitglieder.

Art. 114 Rechtsstellung der Mitglieder 10 14

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses durch Zeitablauf und durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder der Zugehörigkeit zu einer staatlichen Verwaltung (Art. 113 Abs. 3 Satz 2)aus; bei Mitgliedern, die aus dem Staatsministerium des Innern, Sport und Integration oder dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat berufen werden, endet die Mitgliedschaft auch bei Wechsel der Behörde. Im Übrigen scheiden sie aus ihrem Amt nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder eines Disziplinargerichts wegen rechtskräftiger Verurteilung im Straf- oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren. § 39 BeamtStG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich nicht gemaßregelt, nicht benachteiligt und nicht bevorzugt werden.

(3) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen bei Entscheidungen, die sie selbst oder Angehörige betreffen, nicht mitwirken.

(4) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt der Staatsminister der Finanzen und für Heimat.

Art. 115 Aufgaben 10

(1) Der Landespersonalausschuss hat außer den ihm in sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes oder des Leistungslaufbahngesetzes eingeräumten Befugnissen die folgenden Aufgaben:

  1. bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,
  2. bei der Vorbereitung beamtenrechtlicher Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung mitzuwirken,
  3. die Aufsicht über die Prüfungen zu führen,
  4. über den Antrag einer obersten Dienstbehörde auf Anerkennung einer Prüfung zu beschließen,
  5. als Kompetenzzentrum dienstherrenübergreifende Konzepte für Personalentwicklungsmaßnahmen unter Einbindung der obersten Dienstbehörden zu erstellen,
  6. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen,
  7. die Dienstherren in laufbahnrechtlichen Angelegenheiten zu beraten.

(2) Die Staatsregierung kann dem Landespersonalausschuss zur einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften weitere Aufgaben durch Rechtsverordnung übertragen.

(3) Über die Durchführung seiner Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die Staatsregierung alljährlich zu unterrichten.

Art. 116 Geschäftsordnung

Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 117 Sitzungen, Beschlussfähigkeit 10 18a

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuss kann Vertretern beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten. Vertreter beteiligter Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.

(2) Sind der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende verhindert, so leitet an ihrer Stelle das dienstälteste Mitglied die Verhandlungen.

(3) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern im Sinn des Art. 113 Abs. 1 erforderlich.

Art. 118 Beweiserhebungsrecht, Amts- und Rechtshilfe

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Beweise erheben.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

Art. 119 Bekanntmachung und Bindungswirkung der Beschlüsse 10

(1) Soweit eine Zuständigkeit des Landespersonalausschusses nach dem Leistungslaufbahngesetz oder nach diesem Gesetz begründet ist, kann dieser seine Beschlüsse in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen fassen.

(2) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekanntzumachen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(3) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

Art. 120 Geschäftsstelle 10 14

(1) Der Landespersonalausschuss bedient sich zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung seiner Beschlüsse einer Geschäftsstelle, die beim Staatsministerium der Finanzen und für Heimat eingerichtet wird. Die Geschäftsstelle führt ferner nach Maßgabe der Prüfungsbestimmungen im Auftrag des Landespersonalausschusses die Prüfungen (Art. 22 LlbG) durch, sofern nicht der Landespersonalausschuss die Durchführung anderen Stellen überträgt.

(2) Die Staatsregierung bestellt zur Leitung der Geschäftsstelle einen Generalsekretär oder eine Generalsekretärin. Er oder sie nimmt an den Verhandlungen des Landespersonalausschusses beratend teil.

Teil 6
Besondere Beamtengruppen

Abschnitt 1
Beamte und Beamtinnen des Landtags

Art. 121 Beamte und Beamtinnen des Landtags 10 18a 21a

(1) Die Beamten und Beamtinnen des Landtags sind Beamte und Beamtinnen des Staates. Sie werden von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtags ernannt. Zur Ernennung des Direktors oder der Direktorin und der Beamten und Beamtinnen von der Besoldungsgruppe A 16 an ist die Zustimmung des Präsidiums erforderlich.

(2) Oberste Dienstbehörde der Beamten und Beamtinnen des Landtags ist der Präsident oder die Präsidentin des Landtags. Er oder sie übt die Dienstaufsicht über die Beamten und Beamtinnen des Landtags aus.

(3) § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG ist nicht anzuwenden.

(4) Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 gelten auch für den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Beamten und Beamtinnen der Geschäftsstelle; Art. 19 BayDSG bleibt unberührt.

Abschnitt 2
Beamtenverhältnis auf Zeit

Art. 122 Beamte und Beamtinnen auf Zeit 10

(1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen.

(2) Ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit ist mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, wenn er oder sie nicht erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird und nicht in den Ruhestand tritt. Wird der Beamte oder die Beamtin auf Zeit im Anschluss an die Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind Beamte und Beamtinnen auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden sollen und das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Beamte und Beamtinnen sind zu entlassen, wenn sie als Beamte oder Beamtinnen auf Zeit ihrer Verpflichtung zur Weiterführung ihres Amtes nicht nachkommen.

(4) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind Beamte oder Beamtinnen auf Zeit, die aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden sind und nach Ablauf der Amtszeit das Amt nicht weiterführen, auf ihren Antrag wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllen. Das zu übertragende Amt muss derselben Fachlaufbahn angehören und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sein wie das Amt, das sie im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit innehatten. Der Antrag auf Übernahme ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit zu stellen.

(5) Endet das Beamtenverhältnis auf Zeit nach Abs. 2 Satz 1, erhalten entlassene Beamte und Beamtinnen auf Zeit von dem Beginn des Monats an, in dem sie den Antrag nach Abs. 4 gestellt haben, bis zur Übertragung des neuen Amtes von dem früheren Dienstherrn Bezüge in Höhe des beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erdienten Ruhegehalts. Die im Beamtenverhältnis auf Zeit verbrachte Dienstzeit gilt als Dienstzeit im Sinn des Besoldungs- und Versorgungsrechts. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Art. 5 bis 10, 69 bis 74, 80 und 83 bis 93 BayBeamtVG sinngemäß; Empfänger und Empfängerinnen der Bezüge gelten insoweit als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die Bezüge gelten als Ruhegehalt. Neben einem Übergangsgeld, das aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit gewährt wird, gelten die Bezüge nach Satz 1 als Erwerbsersatzeinkommen im Sinn des Art. 83 Abs. 4 BayBeamtVG

Art. 123 Ruhestandseintritt 14

(1) Beamte und Beamtinnen auf Zeit treten mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben und weder nach Art. 122 Abs. 3 Satz 2 entlassen noch erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden. Mit dem Erreichen der Altersgrenze treten sie in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamten oder Beamtinnen auf Zeit ernannt worden waren.

(2) Dienstunfähige Beamte und Beamtinnen auf Zeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie

  1. eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder
  2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind oder
  3. aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamten oder Beamtinnen auf Zeit ernannt worden waren.

Sind Beamte und Beamtinnen auf Zeit aus anderen als den in Satz 1 Nr. 2 genannten Gründen dienstunfähig geworden und haben sie eine Dienstzeit von weniger als zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt, so können sie in den Ruhestand versetzt werden; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, bei Beamten und Beamtinnen des Staates im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. Art. 71 Abs. 3 gilt entsprechend; der Ruhestand beginnt jedoch spätestens mit dem Ablauf der Amtszeit.

(3) Beamte und Beamtinnen auf Zeit, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, gelten mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze als dauernd im Ruhestand befindlich, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten wären. Sie gelten mit dem früheren Ablauf der Amtszeit als dauernd im Ruhestand befindlich, wenn sie bei Verbleiben im Amt in diesem Zeitpunkt eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hätten oder vor Ablauf der Amtszeit nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in den Ruhestand versetzt worden wären.

Abschnitt 3 23a
Beamte und Beamtinnen der Polizei, der Justizvollzugsanstalten, der weiteren speziellen Hafteinrichtungen, des Landesamts für Verfassungsschutz, der Feuerwehren und Notariatsbeamte und Notariatsbeamtinnen

Art. 124 Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen 11a 13

(1) Für Beamte und Beamtinnen im Vollzugsdienst der Polizei gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dem Polizeivollzugsdienst gehören alle Beamten und Beamtinnen der Polizei in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz an. Dem Verwaltungsdienst der Polizei gehören alle übrigen Beamten und Beamtinnen an. Für Angelegenheiten der Personalverwaltung sollen auch Beamte und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst verwendet werden.

Art. 125 Status der Beamten und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst in Ausbildung 11a

Die Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst können nach Maßgabe der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz frühestens nach Ablauf eines Jahres der Ausbildung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Dienstbezügen oder nach Beendigung einer Grundausbildung in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.

Art. 126 (aufgehoben) 10

Art. 127 Gemeinschaftsunterkunft 10

Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen der Bereitschaftspolizei sind während der Ausbildung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Das Gleiche gilt für die übrigen Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen während der Teilnahme an Lehrgängen, bei Bereitschaften sowie bei Übungen und Einsätzen im geschlossenen Verband. Die oberste Dienstbehörde, die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienststellen und die Einsatzleitung können Ausnahmen zulassen.

Art. 128 Polizeidienstunfähigkeit 10

(1) Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen sind dienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten und Beamtinnen auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Die Polizeidienstunfähigkeit und die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Halbsatz 2 werden auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens festgestellt. Bestehen Zweifel über die Polizeidienstunfähigkeit, ist Art. 65 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Art. 67 gilt entsprechend. Für die amtsärztliche Untersuchung der Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Halbsatz 2 gelten Sätze 3 und 4 entsprechend.

(2) Wird amtsärztlich festgestellt, dass Polizeivollzugsbeamte oder Polizeivollzugsbeamtinnen den besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt gerecht werden, so kann ihnen eine Funktion im Sinn des Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 zugewiesen werden. Kann eine Funktion im Sinn des Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 nicht zugewiesen werden, gilt § 27 BeamtStG entsprechend. Dabei kann Beamten oder Beamtinnen unter Beibehaltung ihres Amtes ohne ihre Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist; die neue Tätigkeit muss mindestens einem Amt ab ihrer Qualifikationsebene entsprechen.Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die den besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr uneingeschränkt gerecht werden, müssen auf Weisung der zuständigen Behörde an geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit teilnehmen. Ist ein Vorgehen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, so ist nach Abs. 3 zu verfahren.

(3) Ist nach Abs. 1 von Polizeidienstunfähigkeit auszugehen, so finden § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG entsprechende Anwendung.

Art. 129 Altersgrenze 10

Für Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit gilt als Altersgrenze das Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Beamte und Beamtinnen im Sinn des Satzes 1 können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Art. 130 Beamte und Beamtinnen bei den Justizvollzugsanstalten und den weiteren speziellen Hafteinrichtungen 23a

Für Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit im Strafvollzugsdienst (allgemeiner Vollzugs-, Werk- und Krankenpflegedienst) bei den Justizvollzugsanstalten sowie für Beamte und Beamtinnen im Vollzugsdienst bei den für den Vollzug von Zurückweisungshaft, Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam errichteten weiteren speziellen Hafteinrichtungen gilt Art. 129 entsprechend.

Art. 131 Beamte und Beamtinnen des Landesamts für Verfassungsschutz 13

Für Beamte und Beamtinnen des Landesamts für Verfassungsschutz in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz gilt Art. 129 entsprechend.

Art. 132 Feuerwehrbeamte und Feuerwehrbeamtinnen 10

Für die Beamten und Beamtinnen des feuerwehrtechnischen Dienstes im Einsatzdienst der Feuerwehren gilt Art. 129 entsprechend. Dies gilt ebenso für die Beamten und Beamtinnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in einer Integrierten Leitstelle tätig sind.

Art. 133 Notariatsbeamte und Notariatsbeamtinnen

(1) Das Staatsministerium der Justiz kann die Rechtsverhältnisse der Notariatsbeamten und Notariatsbeamtinnen durch Rechtsverordnung näher regeln und hierbei die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften der besonderen Organisation des Notariatswesens anpassen.

(2) Die Rechtsverordnung kann Bestimmungen enthalten über

  1. die Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde und die Aufsichtsbehörden,
  2. den Dienstherrn im Sinn des § 48 BeamtStG,
  3. die Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens.

Abschnitt 4
Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen

Art. 134 Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen 10

(1) Für Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und des Beamtenstatusgesetzes mit den sich aus der Natur des Ehrenbeamtenverhältnisses ergebenden Maßgaben:

  1. Nicht anzuwenden sind insbesondere Art. 5, 11, 13, 23, 24, 45 Abs. 12, Art. 48, 50, 62 bis 71, 74, 81 Abs. 2 bis 7, Art. 82, 85 bis 87 und 123 Abs. 2 und 3 sowie §§ 15, 22 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nrn. 3 und 5, § § 25 bis 30 und 41 BeamtStG.
  2. Das Ehrenbeamtenverhältnis kann für beendet erklärt werden, wenn der Ehrenbeamte oder die Ehrenbeamtin das 65. Lebensjahr vollendet hat; es ist für beendet zu erklären, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand vorliegen.

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte, Ehrenbeamtinnen und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach Art. 63 BayBeamtVG

Teil 7
Besondere Vorschriften für die unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Art. 135 Bestimmung von Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten

Haben Beamte und Beamtinnen keine Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten, so bestimmt die oberste Aufsichtsbehörde, wer die nach diesem Gesetz auf den oder die Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten übertragenen Zuständigkeiten wahrnimmt.

Art. 136 Zuständigkeiten bei nichtstaatlichen Dienstherren

Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz oder dem Beamtenstatusgesetz einer Behörde des Dienstherrn übertragen sind, werden bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständigen Organen oder Stellen wahrgenommen.

Art. 137 Oberste Aufsichtsbehörde 14

Oberste Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist bei den Gemeinden und den Gemeindeverbänden das Staatsministerium des Innern, Sport und Integration, bei den sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dasjenige Staatsministerium, in dessen Geschäftsbereich die Körperschaftsaufsicht (allgemeine Aufsicht) ausgeübt wird.

Teil 8
Dienstherrnwechsel

Art. 138 Übernahme von Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in ein Beamtenverhältnis im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes 10

(1) Ein Dienstherr (§ 2 BeamtStG) kann sich öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gegenüber verpflichten, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im kirchlichen Schuldienst in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen, wenn und soweit der Betrieb von Schulen, an denen Personen dieser Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände beschäftigt sind, eingeschränkt und aus diesem Grund das Lehrpersonal erheblich vermindert wird. Die Übernahmeverpflichtungen eines Dienstherrn dürfen insgesamt zwölf v .H. der in der jeweiligen Lehramtslaufbahn freiwerdenden und wieder besetzbaren Planstellen nicht übersteigen und müssen mit einer vertraglichen Regelung über die Verteilung der Versorgungslast gemäß Art. 145 verbunden sein. Übernommen werden dürfen nur Kirchenbeamte.. und Kirchenbeamtinnen, die im Zeitpunkt der Übernahme die allgemeinen Voraussetzungen zur Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 Abs. 1 BeamtStG erfüllen und entweder die erforderliche Qualifikation für die Fachlaufbahn nach Inkrafttreten einer Übernahmeverpflichtung nach Satz 1 erworben oder als Lehrkraft bereits in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe zu einem Dienstherrn im Sinn des § 2 BeamtStG gestanden haben. Eine Übernahmeverpflichtung ist ferner nur für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen zulässig, die die wettbewerbsmäßigen Anforderungen ihres Prüfungsjahrgangs für den unmittelbaren Eintritt in den Staatsdienst als Beamter oder Beamtin auf Probe erfüllt haben; bei mehrjähriger Bewährung als hauptberufliche Lehrkraft kann eine Übernahmeverpflichtung auch dann eingegangen werden, wenn das Ergebnis der Qualifikationsprüfung geringfügig, höchstens um einen halben Notengrad, hinter den Anforderungen nach Halbsatz 1 zurückbleibt.

(2) Auf Ernennungen zur Übernahme nach Abs. 1 findet Art. 23 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung.

(3) Eine Übernahmeverpflichtung nach Abs. 1 muss mit Wirkung für die Zukunft kündbar sein. Bei Kündigung einer nach Abs. 1 eingegangenen Übernahmeverpflichtung bleiben die Übernahmeverpflichtungen für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bereits ernannt sind, bestehen.

(4) Auf die Probezeit und die Dienstzeiten im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes sind gleichwertige Zeiten des kirchlichen Schuldienstes anzurechnen. Die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt ist zulässig, soweit der Beamte oder die Beamtin in ein Amt übernommen wird, das der letzten Dienststellung im Kirchenbeamtenverhältnis gleichwertig ist.

Art. 139 Ausbildungskostenerstattung 10 11a 15 16 21a 23a

(1) Wechseln Beamte oder Beamtinnen, die in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene einsteigen, in der Zeit vom Beginn ihres Vorbereitungsdienstes oder eines gleichwertigen Qualifikationserwerbs im Sinn von Art. 38 bis 40 LlbG bis zum Ablauf von sechs Jahren nach ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in, soweit eingerichtet, denselben oder einen verwandten fachlichen Schwerpunkt derselben Fachlaufbahn bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat der neue Dienstherr dem bisherigen Dienstherrn die Ausbildungskosten der Beamten oder Beamtinnen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der ehemalige Beamte oder die ehemalige Beamtin beim neuen Dienstherrn in einem Arbeitnehmerverhältnis mindestens gleichwertig beschäftigt wird. Der neue Dienstherr hat dem bisherigen Dienstherrn einen Dienstherrnwechsel im Sinn der Sätze 1 und 2 unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausbildungsdienstherr Beamte oder Beamtinnen nach der Ableistung des Vorbereitungsdienstes aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernimmt und sie deshalb zu einem anderen Dienstherrn wechseln.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte und Beamtinnen in Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist. Er findet auch keine Anwendung auf Fachlehrkräfte für gewerblichtechnische Berufe, für Hauswirtschaft und für Schreibtechnik an beruflichen Schulen in Bayern und auf Polizeivollzugsbeamte, Polizeivollzugsbeamtinnen oder ehemalige Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die nach Art. 128 Abs. 2 in ein Amt einer anderen Fachlaufbahn versetzt werden.

(3) Ein Dienstherrnwechsel im Sinn des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn zwischen dem Ausscheiden aus dem bisherigen Dienstverhältnis und der Begründung eines neuen Dienstverhältnisses ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt. Ein mehrfacher Dienstherrnwechsel steht einer erneuten Anwendung des Abs. 1 nicht entgegen.

(4) Der Erstattungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:

  1. aus einem Grundbetrag als Ausgleich für die angefallene Besoldung bei Beamten und Beamtinnen,

    des zur Zeit des Beginns des Vorbereitungsdienstes geltenden monatlichen Anwärtergrundbetrags,

    zuzüglich

  2. eines Betrags als Ausgleich für die übrigen Ausbildungskosten in Höhe von

Bei Laufbahnen, in denen die in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 LlbG festgelegte Dauer des Vorbereitungsdienstes unterschritten wird, ermäßigt sich der nach Satz 1 ermittelte Erstattungsbetrag entsprechend dem Verhältnis der in den jeweiligen Fachverordnungen festgelegten Dauer des Vorbereitungsdienstes zu der in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 LlbG festgelegten Dauer des Vorbereitungsdienstes; dies gilt nicht für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst. Hat der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels die Qualifikationsprüfung noch nicht abgelegt, so mindert sich der Erstattungsbetrag nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis der beim neuen Dienstherrn noch abzuleistenden Ausbildungszeit zur regelmäßigen Dauer des Vorbereitungsdienstes.

(5) Der Erstattungsbetrag mindert sich für jedes volle Jahr, das der Beamte oder die Beamtin nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe beim bisherigen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um ein Sechstel. Rückzahlungen von Anwärterbezügen auf Grund des Art. 75 Abs. 2 BayBesG sind auf den Erstattungsbetrag anzurechnen.

(6) Bei einem Dienstherrnwechsel von Beamten und Beamtinnen des Freistaates Bayern zu Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit weniger als 10.000 Einwohnern ermäßigt sich der Erstattungsbetrag auf die Hälfte. Maßgebend ist die amtliche Einwohnerzahl der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, die vom Landesamt für Statistik vor dem Dienstherrnwechsel zuletzt festgestellt worden ist.

(7) Soweit bei einem Dienstherrnwechsel nach Abs. 6 die Übernahme eines Beamten oder einer Beamtin des Freistaates Bayern deshalb notwendig ist, weil von der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft ausgebildete Anwärter oder Anwärterinnen die Qualifikationsprüfung endgültig nicht bestanden haben, beträgt die Ermäßigung zwei Drittel des Erstattungsbetrags.

(8) Der Erstattungsbetrag wird vom bisherigen Dienstherrn festgesetzt und beim neuen Dienstherrn durch Bescheid in Textform zur Erstattung angefordert. Die Berechnungsgrundlagen und die Berechnung des Erstattungsbetrags sind dem erstattungspflichtigen Dienstherrn mitzuteilen.

(9) Der Erstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig, sofern kein späterer Termin festgesetzt wird.

(10) Im Bereich des Freistaates Bayern wird die Erstattung durch die für den Beamten oder die Beamtin zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde geleistet.

Art. 140 (aufgehoben) 16

Teil 9
Übergangsregelungen und Schlussvorschriften

Art. 141 (aufgehoben) 10 15a 21a

Art. 142 (aufgehoben) 19a

Art. 142a Übergangsregelung zur Altersteilzeit

Für Beamte und Beamtinnen, die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 angetreten haben, gilt Art. 91 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung. Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die das nach Art. 91 Abs. 1 Satz 1 maßgebliche Lebensjahr in der zweiten Hälfte des Schuljahres 2009/2010 vollenden, gilt als Altersgrenze der Beginn des folgenden Schuljahres. 3Für diese Lehrkräfte und für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 91 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung erfüllt haben, die aber aus schulorganisatorischen Gründen Altersteilzeit nicht vor dem 1. August 2010 antreten können, gilt hinsichtlich des Arbeitszeitumfangs Art. 91 Abs. 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung.


Art. 143
Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen
10 21a

(1) Für Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, sowie für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die vor dem 2. August 1947 geboren sind, findet Art. 62 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung. Für Beamte und Beamtinnen, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt als Altersgrenze abweichend von Art. 62 Satz 1 und 2 das Ende des Monats bzw. das Ende des Schulhalbjahres, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird:

Beamte und Beamtinnen des GeburtsjahrgangsLebensalter
194765 Jahre und 1 Monat
194865 Jahre und 2 Monate
194965 Jahre und 3 Monate
195065 Jahre und 4 Monate
195165 Jahre und 5 Monate
195265 Jahre und 6 Monate
195365 Jahre und 7 Monate
195465 Jahre und 8 Monate
195565 Jahre und 9 Monate
195665 Jahre und 10 Monate
195765 Jahre und 11 Monate
195866 Jahre
195966 Jahre und 2 Monate
196066 Jahre und 4 Monate
196166 Jahre und 6 Monate
196266 Jahre und 8 Monate
196366 Jahre und 10 Monate

Für

  1. Beamte und Beamtinnen, die sich am 1. Januar 2011 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach Art. 91 oder bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf Grund eines Arbeitszeitmodells nach Art. 87 Abs. 3 oder Art. 88 Abs. 4 bis zum Ruhestand befinden,
  2. Beamte und Beamtinnen, die am 1. Januar 2011 nach Art. 89 oder 90 bis zum Beginn des Ruhestands beurlaubt sind,
  3. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) befinden,

findet Art. 62 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Für Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, finden Art. 129 bis 132 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung. Für Beamte und Beamtinnen, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt als Altersgrenze abweichend von Art. 129 bis 132 das Ende des Monats, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird:

Beamte und Beamtinnen des Geburtsjahrgangs/ -monatsLebensalter
1952
Januar - Juni60 Jahre und 1 Monat
Juli - Dezember60 Jahre und 2 Monate
1953
Januar - Juni60 Jahre und 3 Monate
Juli - Dezember60 Jahre und 4 Monate
1954
Januar - Juni60 Jahre und 5 Monate
Juli - Dezember60 Jahre und 6 Monate
1955
Januar - Juni60 Jahre und 7 Monate
Juli - Dezember60 Jahre und 8 Monate
1956
Januar - Juni60 Jahre und 9 Monate
Juli - Dezember60 Jahre und 10 Monate
195760 Jahre und 11 Monate
195861 Jahre
195961 Jahre und 2 Monate
196061 Jahre und 4 Monate
196161 Jahre und 6 Monate
196261 Jahre und 8 Monate
196361 Jahre und 10 Monate

Für

  1. Beamte und Beamtinnen, die sich am 1. Januar 2011 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach Art. 91 oder bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf Grund eines Arbeitszeitmodells nach Art. 87 Abs. 3 oder Art. 88 Abs. 4 bis zum Ruhestand befinden,
  2. Beamte und Beamtinnen, die am 1. Januar 2011 nach Art. 89 oder 90 bis zum Beginn des Ruhestands beurlaubt sind,

finden Art. 129 bis 132 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung.


Art. 144
Übergangsregelungen zur Beihilfe
10 14a 16 19a

(1) Nur Arbeitnehmern im Dienst der in Art. 1 Abs. 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, deren Arbeitnehmer- oder Ausbildungsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2001 begründet wurde, wird für die Fortdauer des Arbeitnehmerverhältnisses weiterhin Beihilfe nach Art. 20 Abs. 3 BayBesG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung gewährt. Hinsichtlich von Kindern eines Beamten oder einer Beamtin, eines Richters oder einer Richterin, die am 31. Dezember 2016 in einem Beamtenverhältnis tätig sind, wird Art. 96 Abs. 1 und 3 Satz 3 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter angewendet, bis sie die Ausbildung beendet oder die kindergeldrechtliche Höchstaltersgrenze erreicht haben.

(2) Für Aufwendungen, die bis zum 1. Januar 2020 entstanden und in Rechnung gestellt worden sind, ist Art. 96 Abs. 3a in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Art. 145 Vertraglich Beschäftigte im öffentlichen Dienst 10 17 19a

(1) Für Personen, die auf Grund eines Vertrages im Dienst einer der in Art. 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen, gelten vorbehaltlich einer Regelung durch Tarifvertrag die beamtenrechtlichen Vorschriften zum Verbot der Gesichtsverhüllung entsprechend.

(2) Für Personen, die auf Grund eines Vertrages im Dienst einer der in Art. 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen, gelten vorbehaltlich einer Regelung durch Tarifvertrag § 50 BeamtStG und Art. 103 bis 111 entsprechend; Art. 110 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag längere Fristen vorgesehen sind.

Art. 146 (aufgehoben) 15a

Art. 147 Inkrafttreten 16

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2009 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Art. 45 Abs. 12 Nr. 1 und Abs. 14 mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft.

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