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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung personalaktenrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Bayern -

Vom 18. Mai 2018
(GVBl. Nr. 9 vom 24.05.2018 S. 286)



§ 1
Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

(nicht dargestellt)

§ 2
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1 -1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. Art. 1 Abs. 3

(3) Die Rechtsverhältnisse der kommunalen Wahlbeamten (Bürgermeister, Landräte und ihre gewählten Stellvertreter, Bezirkstagspräsidenten und ihre gewählten Stellvertreter sowie berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder) werden durch besonderes Gesetz geregelt.

wird aufgehoben.

3. In Art. 47 Abs. 3 wird das Wort "(mindestens)" durch das Wort "mindestens" ersetzt.

4. In Art. 67 Abs. 1 wird das Wort "(amts-)ärztliche" durch das Wort "ärztliche" ersetzt.

5. Art. 75 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 75 Bekleidungsvorschriften"Art. 75 Bekleidung, äußeres Erscheinungsbild".

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Beamte und Beamtinnen sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, wenn es das Amt erfordert."(2) Soweit es das Amt erfordert, kann die oberste Dienstbehörde nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamten und Beamtinnen treffen. Dazu zählen auch Haar- und Barttracht sowie sonstige sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale."

6. Dem Art. 89 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Soweit die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dies vorsehen, kann Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst aus den in Abs. 1 genannten Gründen eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Struktur der Ausbildung dies zulässt und den unverzichtbaren Erfordernissen der Ausbildung Rechnung getragen wird. 2 Die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Beamten und Beamtinnen nach Art. 125."

7. In Art. 91 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "(Plan-)Stellen" durch das Wort "Stellen" und das Wort "(Plan-)Stelle" durch das Wort "Stelle" ersetzt.

8. Art. 95 Abs. 1 Satz 3

Wollen Beamte und Beamtinnen während einer Krankheit ihren Wohnort verlassen, so haben sie dies vorher ihren Dienstvorgesetzten anzuzeigen und ihren Aufenthaltsort anzugeben.

wird aufgehoben.

9. In Art. 100 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "beauftragt" durch das Wort "betraut" ersetzt.

10. Die Überschrift des Teils 4 Abschnitt 8 wird durch folgende Überschriften ersetzt:


altneu
Abschnitt 8
Personalakten
"Abschnitt 8
Personalakten und Einsatz automatisierter Verfahren

Unterabschnitt 1
Verarbeitung personenbezogener Daten".

11. Die Art. 102 und 103 werden durch folgenden Art. 103 ersetzt:

altneu
Art. 102 Erhebung personenbezogener Daten

Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Bewerberinnen, Beamte und Beamtinnen sowie ehemalige Beamte und Beamtinnen nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde.

Art. 103 Zugang zur Personalakte

Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.

"Art. 103 Verarbeitung personenbezogener Daten

Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber und Bewerberinnen sowie aktive und ehemalige Beamte und Beamtinnen verarbeiten, soweit dies

  1. zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist,
  2. zusätzlich bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten Art. 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 sowie Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) erlaubt

und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Verarbeitung darf nur durch Beschäftigte erfolgen, die vom Dienstherrn mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten betraut sind. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 dürfen Daten nach Satz 1 auch zu Zwecken der Rechnungsprüfung verarbeitet werden."

12. Vor Art. 104 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Unterabschnitt 2
Personalakten".

13. Art. 104 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 104 Gliederung und Gestaltung von Personalakten"Art. 104 Führung der Personalakte".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und in Teilen oder vollständig elektronisch geführt" gestrichen.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist." Eine Beschäftigungsbehörde, die nicht zugleich personalverwaltende Behörde ist, oder weitere personalverwaltende Behörden dürfen eine weitere Personalakte (Nebenakte) aus Unterlagen führen, die sich auch in der Grundakte oder Teilakten befinden, soweit deren Kenntnis für die Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

cc) Satz 5

Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder vollständig elektronisch geführt, legt die personalverwaltende Behörde jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt werden, und nimmt dies in das Verzeichnis nach Satz 4 auf.

wird aufgehoben.

c) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Die Personalakte kann in Teilen (Hybridakte) oder vollständig elektronisch geführt werden. Gehen elektronische Unterlagen auf die Erfassung papiergebundener Unterlagen zurück, darf auch die ursprüngliche Papierfassung gesondert zu Beweiszwecken aufbewahrt werden. Im Übrigen gelten für die Papierfassung die personalaktenrechtlichen Vorschriften ent- sprechend. Bei der Erfassung ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Bei Hybridakten ist im Verzeichnis nach Abs. 1 Satz 4 anzugeben, welche Aktenteile in welcher Form geführt werden."

d) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

14. Art. 105 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden in Halbsatz 1 die Wörter "in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit" durch die Wörter "nur von Beschäftigten einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit oder der zuständigen Rechnungsprüfung" ersetzt und Halbsatz 2 wird gestrichen.

b) In Satz 4 werden nach dem Wort "Beihilfezwecke" die Wörter "und Zwecke der Rechnungsprüfung" eingefügt.

c) In Satz 5 werden die Wörter "vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2262, 2275)" gestrichen.

15. Art. 107 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 107 Einsichtnahme in Personalakten

(1) Beamte und Beamtinnen haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. Feststellungen über den Gesundheitszustand unterliegen dann nicht der Einsicht, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte oder die Beamtin bei Kenntnis des Befunds weiteren Schaden an der Gesundheit nimmt.

(2) Beamte und Beamtinnen haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten oder der Beamtin Auskunft zu erteilen.

(3) Bevollmächtigten von Beamten und Beamtinnen ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; Beamten und Beamtinnen ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihrer Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

"Art. 107 Auskunft an Beamte und Beamtinnen

(1) Während und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses können Beamte und Beamtinnen Auskunft aus ihrer Personalakte und aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für das Dienstverhältnis verarbeitet werden, in Form der Einsichtnahme verlangen. Im Übrigen bestimmt die personalaktenführende Behörde, wie die Auskunft gewährt wird.

(2) Nicht der Auskunft unterliegen:

  1. Feststellungen über den Gesundheitszustand, soweit zu befürchten ist, dass die betroffene Person bei Kenntnis des Befunds weiteren Schaden an der Gesundheit nimmt,
  2. Sicherheitsakten,
  3. in Form der Einsichtnahme Daten einer betroffenen Person, die mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.

(3) Auf Verlangen wird eine vollständige oder teilweise Kopie zur Verfügung gestellt, sofern dies keinen unverhältnismäßigen zeitlichen oder personellen Aufwand verursacht. 2 Für die Erteilung einer zweiten und jeder weiteren Kopie werden Schreibauslagen nach Art. 10 Abs. 2 des Kostengesetzes erhoben."

16. Art. 108 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 108 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten"Art. 108   Übermittlung von Personalakten
und Auskunft an nicht betroffene Personen".

b) Abs. 1 wird durch die folgenden Abs. 1 bis 3 ersetzt:

altneu
(1) Ohne Einwilligung des Beamten oder der Beamtin ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben, sowie für Pensionsbehörden. Ärzten und Ärztinnen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde oder der Pensionsbehörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage der Personalakte abzusehen."(1) Eine Übermittlung oder eine Auskunft aus der Personalakte an Behörden eines anderen Dienstherrn ist für die in Art. 103 Satz 1 genannten Zwecke nur mit Einwilligung des Beamten oder der Beamtin zulässig.

(2) Ohne Einwilligung des Beamten oder der Beamtin darf die Personalakte den zuständigen Behörden oder anderen Stellen übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Erstellung ärztlicher Gutachten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde oder der Pensionsbehörde,
  2. für die Festsetzung, Berechnung und Rückforderung der Besoldung, der Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung,
  3. für die Prüfung und Durchführung der Buchung von Einzahlungen von den Betroffenen oder von Auszahlungen an die Betroffenen oder
  4. für die Durchführung von Auswertungen für anonymisierte Statistik- und Berichtszwecke und deren Abruf.

(3) Die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde im Sinn des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) ist nur zulässig, soweit sie als unterstützende Dienstleistung im Rahmen der überwiegend automatisierten Erledigung von Aufgaben der Behörde zur Vermeidung von Störungen im Geschäftsablauf des Dienstherrn oder zur Realisierung erheblich wirtschaftlicherer Arbeitsabläufe erforderlich ist. Die Beauftragung einer nicht öffentlichen Stelle als Auftragsverarbeiter setzt voraus, dass die mit der Verarbeitung von Personalaktendaten befassten Beschäftigten nach dem Verpflichtungsgesetz zur Wahrung der Daten verpflichtet werden."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5 und wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und wird wie folgt geändert:

aaa) Vor Nr. 1 wird folgende Nr. 1 eingefügt:

"1. zu den in Abs. 2 genannten Zwecken,".

bbb) Die bisherige Nr. 1 wird Nr. 2.

ccc) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3 und es wird das Wort "zwingend" angefügt.

ddd) Im Satzteil nach Nr. 3 wird das Wort "zwingend" gestrichen.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Soweit eine Auskunft für die in Abs. 2 genannten Zwecke ausreichend ist, unterbleibt eine Übermittlung."

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 6 und wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken."(6) Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist."

17. In Art. 109 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "Der Neubeginn der Verjährung tritt nicht ein," durch die Wörter "Satz 2 gilt nicht," ersetzt.

18. Art. 110 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Aussonderung" durch die Wörter "Aufbewahrung und Vernichtung" ersetzt.

b) Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Kann der nach Satz 2 Nr. 2 maßgebliche Zeitpunkt nicht festgestellt werden, ist Art. 10 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Archivgesetzes entsprechend anzuwenden."

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Unterlagen, aus denen die Art der Erkrankung ersichtlich ist, sind" durch die Wörter "Sofern aus ihnen die Art der Erkrankung ersichtlich ist, sind sie" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Elektronisch gespeicherte Beihilfebelege sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem die Unterlagen elektronisch erfasst wurden, zu löschen, sofern sie nicht darüber hinaus für die Bearbeitung oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Vorschriften benötigt werden."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wird wie folgt gefasst:

altneu
Arzneimittelverordnungen im Sinn des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel sind zur Geltendmachung von Rabatten nach diesem Gesetz nicht zurückzugeben; die Vernichtung dieser Arzneimittelverordnungen erfolgt auf der Grundlage der nach § 3 Satz 5 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel zu treffenden Vereinbarungen unverzüglich, sobald sie für die dort geregelten Zwecke nicht mehr benötigt werden."Arzneimittelverordnungen im Sinn des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel sind zur Geltendmachung von Rabatten nach diesem Gesetz nicht zurückzugeben."

dd) Es wird folgender Satz 5 angefügt:

"Die Vernichtung dieser Arzneimittelverordnungen erfolgt unverzüglich, sobald sie für die dort geregelten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Arzneimittelverordnungen elektronisch erfasst wurden."

d) Abs. 5

(5) Für automatisiert gespeicherte Personalaktendaten gelten Abs. 1 bis 4, soweit sie nicht in Grund- und Teilakten bereits vorhanden sind. Im Übrigen sind sie - unbeschadet anderweitiger Vorschriften - zu löschen, wenn sie für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft nicht mehr benötigt werden. Elektronisch gespeicherte Beihilfebelege sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem die Unterlagen elektronisch erfasst wurden, zu löschen, sofern sie nicht darüber hinaus für die Bearbeitung oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Vorschriften benötigt werden.

wird aufgehoben.

19. Nach Art. 110 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Unterabschnitt 3
Einsatz automatisierter Verfahren".

20. Art. 111 wird wie folgt gefasst:


altneu
Art. 111 Automatisierte Verarbeitung und Nutzung von Personalaktendaten

(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des Art. 108 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinn des Art. 105 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten oder der Beamtin dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem oder der Betroffenen die Art der über ihn oder sie gemäß Abs. 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er oder sie zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekanntzugeben.

(6) Art. 7 des Bayerischen E-Government-Gesetzes findet auf die Personalakte keine Anwendung

"Art. 111 Einsatz automatisierter Verfahren

(1) Für die in Art. 103 genannten Zwecke dürfen automatisierte Verfahren eingesetzt werden, in denen auch Personalaktendaten verarbeitet werden dürfen. Werden Personalaktendaten verarbeitet, sind insoweit die Art. 103 sowie 108 bis 110 entsprechend anzuwenden. Personalaktendaten im Sinn des Art. 105 dürfen zudem nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet werden.

(2) Eine beamtenrechtliche Entscheidung darf nur dann auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beruhen, wenn einem vorausgegangenen Antrag des Beamten oder der Beamtin vollständig entsprochen wird. Die Kürzung auf Grund der Regelung in Art. 96 Abs. 3 Satz 5 ist insofern unschädlich. Dem Beamten oder der Beamtin sind die über ihn oder sie in einem automatisierten Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Daten auf Verlangen mitzuteilen. Die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren sind zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekanntzugeben."

21. Art. 117 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "Beauftragten" durch das Wort "Vertretern" ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort "Beauftragte" durch das Wort "Vertreter" ersetzt.

22. In Art. 121 Abs. 4 werden in Halbsatz 1 die Wörter "oder die Landesbeauftragte" gestrichen und werden in Halbsatz 2 die Wörter "Art. 29 des Bayerischen Datenschutzgesetzes" durch die Angabe "Art. 19 BayDSG" ersetzt.

§ 3
Änderung des HföD-Gesetzes

(nicht dargestellt)

§ 4
Änderung des Leistungslaufbahngesetzes

(nicht dargestellt)

§ 5
Änderung des Bayerischen Disziplinargesetzes

(nicht dargestellt)

§ 6
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

§ 7
Änderung des Bayerischen Umzugskostengesetzes

(nicht dargestellt)

§ 8
Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

(nicht dargestellt)

§ 9
Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes

Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349, BayRS 2035-1-F), das zuletzt durch Art. 73a Abs. 10 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. In Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Art. 88" durch die Angabe "Art. 93" ersetzt.

3. In Art. 20 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter "Art. 31 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes privaten Volks- und Förderschulen" durch die Wörter "den Art. 31 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes privaten Grund-, Mittel- und Förderschulen" ersetzt.

4. In Art. 27a Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Verordnung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.

5. Art. 53 wird wie folgt geändert:

Dem Abs. 1 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

"Für die Gesamtheit der der Aufsicht einer Regierung unterstehenden Förderschulen und Schulen für Kranke ist die Regierung nicht Mittelbehörde im Sinn dieser Vorschrift. Das Landesamt für Schule ist Mittelbehörde im Sinn dieser Vorschrift, soweit es für die Personalverwaltung der Beschäftigten an den Schulen zuständig ist."

f) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Wort "Fachoberschulen" durch die Wörter "Beruflichen Oberschulen" ersetzt.

bb) Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:

"2. für die Bildung des Bezirkspersonalrats beim Landesamt für Schule jeweils die Lehrer an Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen,".

cc) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3 und nach dem Wort "Realschulen" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

dd) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.

6. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. als Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst oder Auszubildende das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."2. Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst oder Auszubildende sind."

7. Art. 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "ab der regelmäßigen Jugend- und Auszubildendenvertretungswahl 2011" gestrichen.

b) In Satz 5 wird die Angabe "und Art. 27a bis 31" durch die Angabe " , Art. 27a bis 29 Abs. 1 Buchst. d und f bis Art. 31 " ersetzt.

c) Satz 6

Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt nicht dadurch, dass ein Jugendvertreter im Lauf der Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet.

wird aufgehoben.

8. In Art. 70 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 3 und 5 Satz 4, Art. 70a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Art. 71 Abs. 2 Satz 3 wird jeweils das Wort "schriftlich" durch die Wörter "auf einem dauerhaften Datenträger" ersetzt.

9. Art. 72 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "auf einem dauerhaften Datenträger" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "schriftliche Mitteilung" durch die Wörter "Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger" ersetzt.

10. Art. 78 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchst. a wird Nr. 1.

bb) Buchst. b wird Nr. 2 und wie folgt gefasst:

altneu
b. Lehrpersonen an Einrichtungen der Lehrerausbildung, der Fachlehrerausbildung und der Ausbildung Pädagogischer Assistenten;"2. Lehrpersonen an Einrichtungen der Lehrer-, Fachlehrer- und Förderlehrerausbildung;"

cc) Die Buchst. c bis f werden die Nrn. 3 bis 6.

dd) Buchst. g wird Nr. 7 und die Nrn. 1 bis 3 werden die Buchst. a bis c.

b) In Abs. 3 werden die Wörter "des Absatzes 1 Buchst. d bis g" durch die Wörter "des Abs. 1 Nr. 4 bis 7" ersetzt.

11. Die Art. 80a bis 85 werden die Art. 81 bis 89.

12. Der bisherige Art. 86 wird Art. 90 und in Nr. 3 wird die Angabe "(Art. 88)" durch die Angabe "(Art. 93)" ersetzt.

13. Der bisherige Art. 86a wird Art. 91.

14. Der bisherige Art. 87 wird Art. 92 und in Nr. 2 wird die Angabe "Art. 81 " durch die Angabe "Art. 82" ersetzt.

15. Der bisherige Art. 88 wird Art. 93 und in Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe "Art. 81 " durch die Angabe "Art. 82" ersetzt.

16. Der bisherige Art. 90 wird Art. 94 und in Abs. 2 Satzteil vor Buchst. a wird die Angabe "85" durch die Angabe "89" ersetzt.

17. Der bisherige Art. 91 wird aufgehoben.

18. Der bisherige Art. 92 wird Art. 95.

19. Der bisherige Art. 93 wird Art. 96 und wie folgt gefasst:

"Art. 96

Solange dem Landesamt für Schule die Zuständigkeit für Beschäftigte eines Gymnasiums, einer Realschule oder einer Beruflichen Oberschule nicht übertragen ist, ist die jeweilige Regierung Mittelbehörde im Sinn des Art. 53 für die Arbeitnehmer dieser Schule. 2 Der Bezirkspersonalrat beim Landesamt für Schule ist erstmals bei den regelmäßigen Personalratswahlen 2021 zu wählen. Ab Zuständigkeitsübertragung und bis zum Tag vor der Wahl, beteiligt das Landesamt für Schule in Angelegenheiten der Beschäftigten nach Satz 1 den Bezirkspersonalrat bei der jeweiligen Regierung, im Übrigen den Personalrat der jeweiligen Schule."

20. Der bisherige Art. 95 wird aufgehoben.

21. In Art. 24 Abs. 2 Satz 2, Art. 43 Abs. 3, Art. 46 Abs. 2 Satz 1, Art. 50 Abs. 1 Satz 2, Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort "Dienstbezüge" durch das Wort "Besoldung" ersetzt.

§ 10
Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

(nicht dargestellt)

§ 11
Änderung des Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes

(nicht dargestellt)

§ 12
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten in Kraft:

  1. § 8 Nr. 14 mit Wirkung vom 13. Juli 2016,
  2. § 8 Nr. 10 Buchst. b und Nr. 15 mit Wirkung vom 6. Dezember 2017 und
  3. § 1 Nr. 14 Buchst. b sowie § 6 Nr. 4, 8 Buchst. f, Nr. 9 Buchst. b und c am 1. Juli 2018.

ID 180893

ENDE