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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Bayern -

Vom 23. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2021 S. 663)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 21 Abs. 2 Satz 2 und Art. 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

2. In Art. 45 Abs. 13 wird die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 2" ersetzt.

3. In Art. 46 Abs. 2 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

4. In Art. 76 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "gelten Abs. 4 Sätze" durch die Wörter "gilt Abs. 4 Satz" ersetzt.

5. In Art. 82 Abs. 3 wird das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

6. Art. 87 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 2 werden das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" und das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

7. Art. 90 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

b) In Satz 4 werden das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" und das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

8. Art. 96 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Beihilfengewährung" die Wörter "und -rückforderung" eingefügt.

b) Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Buchst. a werden nach dem Wort "Beihilfengewährung" die Wörter "und -rückforderung" eingefügt.

bb) In Buchst. a werden vor dem Wort "die" die Wörter "die Antragstellung mittels technischer Verfahren und" eingefügt.

cc) In Buchst. d wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Folgender Buchst. e wird angefügt:

"e) die Durchführung von Regressverfahren einschließlich des erforderlichen Datenaustauschs mit Ermittlungsbehörden."

9. Art. 105 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 105 Beihilfeunterlagen

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll nur von Beschäftigten einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit oder der zuständigen Rechnungsprüfung bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke und Zwecke der Rechnungsprüfung nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der oder die Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die erforderlichen personenbezogenen Daten aus Arzneimittelverordnungen im Sinn des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom dürfen an den Treuhänder ausschließlich zum Zweck der Prüfung gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel übermittelt werden. Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

"Art. 105 Beihilfeunterlagen

(1) Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll nur von Beschäftigten einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit oder der zuständigen Rechnungsprüfung bearbeitet werden.

(2) Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke und Zwecke der Rechnungsprüfung nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn und soweit

  1. der oder die Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen,
  2. die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert,
  3. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist.

Eine Weitergabe an personalverwaltende Stellen ist unzulässig.

(3) Nach Abschluss der Bearbeitung des einzelnen Vorgangs ist ein Zugriff auf Beihilfebelege nur zulässig

  1. bei Anfragen durch Beihilfeberechtigte,
  2. zur Prüfung von Mehrfacherstattungen,
  3. für Zwecke der Rechnungsprüfung,
  4. zur Betrugsbekämpfung.

Die Einhaltung der Zugriffsbeschränkung ist durch organisatorische oder technische Maßnahmen sicherzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dauerbelege zum Nachweis von personenbezogenen medizinischen und sonstigen Grunddaten, deren Kenntnis bei der Bearbeitung von Folgevorgängen erforderlich ist.

(4) Die erforderlichen personenbezogenen Daten aus Arzneimittelverordnungen im Sinn des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel dürfen an den Treuhänder ausschließlich zum Zweck der Prüfung gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel übermittelt werden.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren."

10. In Art. 109 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" und das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

11. In Art. 110 Abs. 2 werden die Sätze 2 bis 5 durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:

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Sofern aus ihnen die Art der Erkrankung ersichtlich ist, sind sie unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Elektronisch gespeicherte Beihilfebelege sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem die Unterlagen elektronisch erfasst wurden, zu löschen, sofern sie nicht darüber hinaus für die Bearbeitung oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Vorschriften benötigt werden. Arzneimittelverordnungen im Sinn des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel sind zur Geltendmachung von Rabatten nach diesem Gesetz nicht zurückzugeben. Die Vernichtung dieser Arzneimittelverordnungen erfolgt unverzüglich, sobald sie für die dort geregelten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Arzneimittelverordnungen elektronisch erfasst wurde"Sofern aus Unterlagen über Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen sowie Umzugs- und Reisekosten die Art der Erkrankung ersichtlich ist, sind sie unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Die Vernichtung von Arzneimittelverordnungen im Sinn des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel erfolgt unverzüglich, sobald sie für die dort geregelten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Arzneimittelverordnungen elektronisch erfasst wurden."

12. Art. 121 Abs. 4 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

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Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Beamten und Beamtinnen der Geschäftsstelle;"Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 gelten auch für den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Beamten und Beamtinnen der Geschäftsstelle;"

13. In Art. 139 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "für einen Anwärter oder eine Anwärterin vor Vollendung des 26. Lebensjahres" gestrichen.

14. Art. 141

Art. 141 Übergangsregelung zu Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand

Für die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag von Beamten und Beamtinnen, die sich am 1. August 2015 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, gelten Art. 64 und 91 Abs. 1 Satz 3 in der jeweils am 31. Juli 2015 geltenden Fassung.

wird aufgehoben.

15. In Art. 143 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

§ 2
Änderung des Leistungslaufbahngesetzes

Das Leistungslaufbahngesetz (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Art. 10a des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter "der Staatsministerien" gestrichen.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Staatsministerien" die Wörter "und der Oberste Rechnungshof" eingefügt.

2. Art. 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 4 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

b) In Abs. 3 werden das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" und das Wort "finden" durch das Wort "findet" ersetzt.

3. Art. 17 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 wird das Wort "Sätzen" durch das Wort "Satz" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

4. In Art. 34 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

5. Art. 62 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 werden das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" und das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

b) In Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 6 Satz 1 wird jeweils das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

6. Art. 70 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

b) In Abs. 8 Satz 3 wird nach der Angabe "Abs. 4" das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

7. In Art. 7 Abs. 1 Satz 2, Art. 15 Abs. 4 Satz 2, Art. 27 Abs. 3 Satz 2 und Art. 49 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

§ 3
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

In Art. 58 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch Art. 9 und Art. 10 des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, werden die Wörter " (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995)" gestrichen.

§ 4
Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Anlage 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Zeile "Vizepräsident, Vizepräsidentin der Lotterieverwaltung" durch die Zeile "Vizepräsident, Vizepräsidentin der Lotterie- und Spielbankverwaltung" ersetzt.

2. In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Zeile "Präsident, Präsidentin der Lotterieverwaltung" durch die Zeile "Präsident, Präsidentin der Lotterie- und Spielbankverwaltung" ersetzt.

§ 5
Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 20 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "BayBG" durch die Wörter "des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG)" ersetzt.

2. In Art. 27 Abs. 3 Satz 3 werden das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" und das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

3. Art. 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

b) Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

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"4. Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Angehörigen im Sinn des Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) mit mindestens Pflegegrad 2 bis zu drei Jahren für jeden Pflegebedürftigen oder jede Pflegebedürftige,"

4. Art. 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

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"2. einen Angehörigen im Sinn des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit mindestens Pflegegrad 2 oder".

5. Art. 68 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

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"Bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten und Beamtinnen gilt Satz 1 nicht, wenn in einem Kalenderjahr nur einem Beamten oder einer Beamtin ein Leistungsbezug gewährt wird."

6. Art. 94 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "vom 22. August 2013 (GVBl S. 550, BayRS 230-1-5-F) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

b) In Abs. 6 wird das Wort "Sätzen" durch das Wort "Satz" ersetzt.

7. Es werden ersetzt:

a) in Art. 15 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, Art. 30 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, Art. 47 Abs. 2 Satz 2, Art. 62 Abs. 2, Art. 66 Abs. 2 Satz 1, Art. 71 Abs. 3, Art. 106 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Art. 107 Abs. 5 Satz 2 jeweils das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz",

b) in Art. 35 Abs. 2 Satz 3 und Art. 40 Abs. 2 Satz 2 jeweils das Wort "gelten" durch das Wort "gilt",

c) in Art. 42a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 3 Satz 1, Art. 52 Abs. 1 Satz 2, Art. 58 Abs. 2, Art. 73 Abs. 2 Satz 1 und Art. 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 jeweils die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr.".

§ 6
Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "soweit" durch das Wort "sofern" ersetzt.

2. Art. 15 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." und das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

3. Art. 26 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" und das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 wird jeweils die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

c) In Abs. 4 Satz 2 werden das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" und das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

d) Dem Abs. 5 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte oder die Beamtin eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den Art. 14, 16, 17, 18 und 22 Satz 1 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat. Satz 3 gilt nicht bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstbeschädigung."

4. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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"Satz 1 gilt auch für die mit dem Dienst zusammenhängenden Wege zwischen Familienwohnung oder Unterkunft und einem anderen vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz sowie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchst. a für das Zurücklegen von Wegen, um ein Kind fremder Obhut anzuvertrauen oder aus fremder Obhut abzuholen, wenn in der Familienwohnung Dienst geleistet wird."

5. Art. 85 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) Folgende Nr. 6 wird angefügt:

"6. sonstige Versorgungsleistungen, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat."

bb) In Satz 5 wird nach der Angabe "Nr. 5" die Angabe "und 6" eingefügt.

b) In Abs. 4 Satz 5 wird vor dem Wort "Kapitalwerts" das Wort "gemittelten" eingefügt.

6. Art. 86 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 4 werden das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" und das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Sätze 3 und 4 gelten" durch die Wörter "Satz 4 und 5 gilt" ersetzt.

7. Art. 100 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

8. Art. 103 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 Satz 4 werden jeweils das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" und das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt.

b) In Abs. 11 Satz 1 werden das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" und das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

9. In Art. 107 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" und das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt.

10. In Art. 112 Satz 2 wird das Wort "Artikel" durch die Angabe "Art." ersetzt.

11. Art. 114a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

b) In Satz 2 Halbsatz 2 werden das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" und das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

c) In Satz 3 wird das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

12. Nach Art. 114c wird folgender Art. 114d eingefügt:

"Art. 114d Übergangsvorschrift für am 1. Januar 2022 vorhandene Versorgungsempfänger

Durch die Anwendung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 auf Leistungen, die vor dem 1. Januar 2022 zugestanden haben, darf der Betrag der Versorgungsbezüge nach Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschriften nicht unter den Betrag fallen, der vor dem 1. Januar 2022 ohne Berücksichtigung von Kanndienstzeiten im Sinn des Art. 24 Abs. 4 zuletzt zugestanden hat; die Anrechnung sonstiger Renten im Sinn des Art. 85 Abs. 1 bleibt unberührt. Der Betrag nach Satz 1 erhöht oder vermindert sich um erstmals nach dem 31. Dezember 2021 zustehende oder nicht mehr zustehende Anteile des Familienzuschlags und nimmt an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge gemäß Art. 4 teil."

13. In Art. 115 Abs. 2a Satz 3 Halbsatz 2 werden das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" und das Wort "finden" durch das Wort "findet" ersetzt.

14. Es werden ersetzt:

a) in Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, Art. 72 Abs. 3 Satz 2, Art. 109 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2, Art. 111 Satz 2 und Art. 113a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 jeweils das Wort "gelten" durch das Wort "gilt",

b) in Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 jeweils die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." und das Wort "gelten" durch das Wort "gilt",

c) in Art. 27 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2, Art. 102 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 jeweils das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" und das Wort "gelten" durch das Wort "gilt",

d) in Art. 29 Satz 1, Art. 67 Abs. 1 Satz 1, Art. 71 Abs. 3, Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 101 Abs. 7 Nr. 3 und Art. 113 Abs. 1 Satz 3 jeweils die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr.",

e) in Art. 45 Abs. 2 Satz 2 und Art. 56 Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 jeweils das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz".

§ 7
Änderung des HföD-Gesetzes

Das HföD-Gesetz (HföDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 818, BayRS 2030-1-3-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Im Rahmen der Aufgaben der HföD kann anwendungsorientierte Forschung betrieben werden."

2. In Art. 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "zur Bestellung des Fachbereichsleiters und" gestrichen.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten in Kraft:

1. § 5 Nr. 3 und 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2019,

2. § 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2021,

3. § 4 mit Wirkung vom 1. März 2021.

ID: 212825

ENDE