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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde
- Bayern -
Vom 3. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2024 S. 662)
Es verordnen auf Grund
das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention sowie
das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, der Finanzen und für Heimat sowie für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:
Die Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde (AVPfleWoqG) vom 27. Juli 2011 (GVBl. S. 346, BayRS 2170-5-1-G), die zuletzt durch § 1 Abs. 49 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Teile 1 bis 4 werden durch die folgenden Teile 1 und 2 ersetzt:
Alt:
Teil 1
Bauliche Mindestanforderungen§ 1 Anwendungsbereich; Allgemeine Anforderungen
(1) Stationäre Einrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG), die in der Regel mindestens sechs Personen aufnehmen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen des Abs. 2 sowie der §§ 2 bis 9 erfüllen, soweit nicht nach §§ 10, 50 oder 91 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei der räumlichen und baulichen Gestaltung ist der fachlichen Konzeption Rechnung zu tragen und der voraussehbare sich verändernde behinderungs- und altersbedingte Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen und einzuplanen.
§ 2 Bauliche Grundanforderungen
(1) Stationäre Einrichtungen und ihre Anlagen müssen entsprechend der DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen, Ausgabe 2011 barrierefrei erreicht und genutzt werden können 2 . Wenn die Schwere der Behinderung der Bewohnerinnen und Bewohner es erfordert, müssen auch die Wohnplätze und ihre Sanitärräume uneingeschränkt mit dem Rollstuhl entsprechend der Norm nutzbar sein. 3 Satz 1 gilt nicht für Räume, die ausschließlich für das Personal zugänglich sind.
(2) In stationären Einrichtungen für pflegebedürftige Volljährige (stationäre Einrichtungen der Pflege) müssen Lagerräume und Fäkalienspülräume in jedem Stockwerk mit Wohnplätzen vorhanden sein. In stationären Einrichtungen für volljährige behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen im Sinn des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung) müssen Funktionsräume und Fäkalienspülen in ausreichender Zahl vorhanden sein, wenn das Einrichtungskonzept einen eindeutigen Schwerpunkt auf pflegerische Versorgung legt oder die tatsächliche Zusammensetzung der Bewohnerschaft es erfordert.
§ 3 Wohnflächen
(1) Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt entsprechend der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2346).
(2) Die Grundflächen von Wintergärten, Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden bei der Berechnung der Wohnfläche nicht berücksichtigt.
§ 4 Wohnplätze
(1) Wohnplätze dienen sowohl dem dauerhaften Wohnen der Bewohnerinnen und Bewohner als auch ihrer Betreuung und Versorgung.
(2) Der Wohnplatz für eine Person muss mindestens einen Wohn-Schlaf-Raum mit einer Wohnfläche von 14 m2, der Wohnplatz für zwei Personen mindestens einen Wohn-Schlaf-Raum mit einer Wohnfläche von 20 m2 umfassen. Hierbei nicht enthalten ist ein zugehöriger Sanitärraum sowie ein etwaiger Vorraum, auch wenn er nicht baulich abgetrennt ist.
(3) In den stationären Einrichtungen muss ein angemessener Anteil der Wohnplätze als Einzelwohnplätze ausgestaltet sein. Wohnplätze für mehr als zwei Personen sind unzulässig.
(4) In einer stationären Einrichtung, die Wohnplätze für zwei Personen vorhält, muss mindestens ein zusätzlicher Wohn-Schlaf-Raum für eine Person zur vorübergehenden Nutzung vorhanden sein.
(5) Die Wohnplätze müssen unmittelbar von einem Flur oder einem gruppenbezogenen Gemeinschaftsraum erreichbar sein, der den Bewohnerinnen und Bewohnern, dem Personal und den Besuchern allgemein zugänglich ist.
(6) Die Türen zu den Wohnplätzen müssen abschließbar und im Notfall von außen zu entriegeln sein.
§ 5 Abschiedsraum
Sofern Wohnplätze für zwei Personen vorgesehen werden, soll ein Abschiedsraum vorgehalten werden.
§ 6 Gemeinschaftsräume
(1) Gemeinschaftsräume dienen insbesondere der Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben und sind nach dem fachlichen Konzept der stationären Einrichtung zu gestalten. Besteht eine stationäre Einrichtung aus mehreren Gebäuden, muss in jedem Gebäude mindestens ein Gemeinschaftsraum vorhanden sein. Jeder Wohngruppe oder jedem Wohnbereich ist ein eigener Gemeinschaftsraum in räumlicher Nähe zu den Wohnplätzen der Bewohnerinnen und Bewohner zuzuordnen. Er muss so angelegt sein, dass grundsätzlich alle Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohngruppe oder eines Wohnbereichs an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können.
(2) Die Fläche der Gemeinschaftsräume muss mindestens 1,5 m2 je Bewohnerin und Bewohner, mindestens jedoch 20 m2 betragen.
§ 7 Therapieräume
In jedem Gebäude sind Therapieräume entsprechend dem verfolgten fachlichen Konzept in der erforderlichen Anzahl und Größe vorzusehen. Eine Kombination mit Gemeinschaftsräumen ist zulässig, wenn die jeweilige Nutzungsmöglichkeit der Räume nicht unangemessen eingeschränkt wird.
§ 8 Sanitäre Anlagen
(1) Jeder Wohn-Schlaf-Raum muss einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen Vorraum zu einem Sanitärraum haben.
(2) Bei Badewannen-, Dusch- und Waschtischarmaturen ist ein Verbrühungsschutz erforderlich. Alle sanitären Anlagen müssen über geeignete Haltegriffe verfügen.
(3) In stationären Einrichtungen der Pflege muss für jeweils bis zu 40 Bewohnerinnen und Bewohner mindestens ein Pflegebad zur Verfügung stehen.
§ 9 Rufanlage, Telekommunikationsanschluss
(1) Wohn-Schlaf-Räume, Sanitärräume, Therapieräume und Gemeinschaftsräume, die von pflegebedürftigen Menschen genutzt werden, müssen jeweils mit einer geeigneten Rufanlage ausgestattet sein. In Wohn-Schlaf-Räumen von Pflegebedürftigen muss die Rufanlage von jedem Bett aus bedient werden können. Für den Begriff der Pflegebedürftigkeit gelten die Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) entsprechend.
(2) Jeder Wohnplatz soll über einen Telekommunikationsanschluss verfügen.
§ 10 Fristen zur Angleichung
(1) Für stationäre Einrichtungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb sind oder für die eine Baugenehmigung beantragt ist und die die Mindestanforderungen der § 1 Abs. 2 und §§ 2 bis 9 nicht erfüllen, gilt eine Angleichungsfrist von fünf Jahren. Die zuständige Behörde kann auf Antrag längere angemessene Fristen zur Angleichung an die einzelnen Anforderungen einräumen. Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist eingereicht werden. Die Frist für die Angleichung nach Satz 2 endet bei grundlegenden Modernisierungsmaßnahmen, spätestens jedoch 25 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(2) Abweichend von Abs. 1 finden § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Satz 3 keine Anwendung auf stationäre Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb sind oder für die eine Baugenehmigung erteilt wurde.
Teil 2
Personelle Mindestanforderungen§ 11 Allgemeine Anforderungen
(1) Der Träger einer stationären Einrichtung im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG darf nur Personen beschäftigen, die die Mindestanforderungen des Abs. 2 und der §§ 12 bis 17 erfüllen, soweit nicht in § 51 oder 91 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Personen, die in stationären Einrichtungen tätig sind, müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen.
§ 12 Eignung der Einrichtungsleitung und der Pflegedienstleitung
(1) Als Leitung einer stationären Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen ist fachlich geeignet, wer nachweisen kann
- Fachkraft gemäß § 16 Abs. 1 zu sein oder ein Studium abgeschlossen zu haben, welches gemäß § 57 Abs. 3 gleichgestellt ist,
- eine Qualifikation zur Leitung einer stationären Einrichtung gemäß §§ 70 bis 73 oder gemäß den §§ 73 bis 77 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erlangt zu haben, sofern nicht ein Studium nach Nr. 1 vorliegt oder sofern die von der Einrichtungsleitung zu leitende Einrichtung dauerhaft nicht mehr als zwölf Wohnplätze hat, und
- grundsätzlich mindestens ein Jahr hauptberuflich in einer Einrichtung des Sozial- oder Gesundheitswesens tätig gewesen zu sein.
(2) Als Leitung einer stationären Einrichtung für Menschen mit Behinderung ist fachlich geeignet, wer Fachkraft gemäß § 16 Abs. 1 ist und mindestens eine dreijährige Berufserfahrung in einer sozial- oder heilpädagogischen Einrichtung nachweisen kann.
(3) Wird eine stationäre Einrichtung von mehreren Personen geleitet, muss jede dieser Personen die Anforderungen des Abs. 1 oder 2 erfüllen.
(4) Als Pflegedienstleitung einer stationären Einrichtung der Pflege ist fachlich geeignet, wer
- die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 Satz 1 und 3 bis 5 SGB XI erfüllt oder
- an einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß den §§ 74 bis 77 oder einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß den §§ 78 bis 82 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, erfolgreich teilgenommen hat.
§ 13 Persönliche Ausschlussgründe
(1) 1 In der Person der Einrichtungsleitung dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Leitung einer stationären Einrichtung ungeeignet ist. Ungeeignet ist insbesondere,
- wer
- wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten,
- in den letzten fünf Jahren wegen einer Straftat nach §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes oder
- in den letzten fünf Jahren wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten lässt, dass die Vorschriften des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht beachtet werden,
- rechtskräftig verurteilt worden und die Eintragung der Verurteilung noch nicht aus dem Bundeszentralregister zu tilgen ist,
- diejenige oder derjenige, gegen die oder den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 23 PfleWoqG mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheids vergangen sind.
(2) Für die Pflegedienstleitung gilt Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechend.
§ 14 Leitung mehrerer stationärer Einrichtungen, Personalunion von Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung
(1) Soll eine Person mehrere stationäre Einrichtungen leiten, muss die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde eingeholt werden. Gleiches gilt, wenn zusätzlich zur Leitung einer stationären Einrichtung die Leitung für ambulante und teilstationäre Einrichtungen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch, für andere Wohnformen im Sinn des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes sowie für Formen des Betreuten Wohnens übernommen werden soll.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die Sicherstellung der Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG gewährleistet werden kann. Zudem sind insbesondere die Art und Größe der Einrichtungen, die räumliche Entfernung zwischen den Einrichtungen sowie Konzeption und Organisation der Leitungsebene zu berücksichtigen.
(3) Die zusätzlich zur Leitung einer stationären Einrichtung übernommene Leitung von mehr als zwei der in Abs. 1 genannten Einrichtungen oder Wohnformen durch dieselbe Person ist unzulässig.
(4) Soll eine Person in einer stationären Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen zugleich als Einrichtungsleitung und als Pflegedienstleitung eingesetzt werden, muss die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde eingeholt werden.
(5) Die Zustimmung nach Abs. 4 darf nur erteilt werden, wenn
- die betreffende stationäre Einrichtung dauerhaft höchstens 60 Bewohnerinnen und Bewohner hat, es sei denn, die pflegerische Versorgung wird durch weitere Personen, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 erfüllen, sichergestellt oder
- die betreffende Pflegedienstleitung im Rahmen eines Gesamtversorgungsvertrags für nicht mehr als 60 pflegebedürftige Personen im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 2 verantwortlich ist.
Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) Über die Zustimmung ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden; die Behörde kann die Frist gegenüber dem Träger der Einrichtung einmalig um bis zu zwei Monate verlängern. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
§ 15 Betreuende Tätigkeiten
(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muss mindestens eine betreuend tätige Person, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern oder bei mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 3 mindestens jede zweite weitere betreuend tätige Person eine Fachkraft im Sinn der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften sein. In der Nacht muss ausreichend Personal, mindestens aber eine Fachkraft ständig anwesend sein, um die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend dem fachlichen Konzept und der Bewohnerstruktur der stationären Einrichtung sicherzustellen. 4 In stationären Einrichtungen der Pflege muss in der Nacht mindestens eine Fachkraft aus dem Bereich der Pflege im Sinn der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift ständig anwesend sein.
(2) Auf der Grundlage von § 87b SGB XI eingesetzte Betreuungskräfte dürfen nur in enger Kooperation und fachlicher Absprache mit den Fachkräften tätig werden.
(3) 1 In stationären Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen müssen gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkräfte im Sinn der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift entsprechend dem Verhältnis von je einer Fachkraft pro 30 Bewohnerinnen und Bewohnern, in gerontopsychiatrischen Einrichtungen oder Wohnbereichen entsprechend dem Verhältnis von je einer Fachkraft pro 20 Bewohnerinnen und Bewohnern, eingesetzt werden. 2 Davon muss mindestens eine gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkraft aus dem Bereich der Pflege im Sinn der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift eingesetzt werden, sofern mindestens zwei rechnerische Vollzeitstellen mit Fachkräften für Gerontopsychiatrie vorzuhalten sind.
(4) Der Träger einer stationären Einrichtung hat durch Personaleinsatzplanung sicherzustellen, dass auch kurzfristige Ausfälle von Betreuungskräften unverzüglich ausgeglichen werden.
(5) Der Einsatz von in einer stationären Einrichtung tätigen Betreuungskräften während ihrer Dienstzeit in ambulanten oder teilstationären Einrichtungen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch, in anderen Wohnformen im Sinn des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes oder in Formen des Betreuten Wohnens ist unzulässig, soweit nicht Abweichendes in einem Gesamtversorgungsvertrag geregelt ist.
§ 16 Fachkräfte und qualifizierte Hilfskräfte 14 24
(1) Fachkräfte müssen eine mindestens dreijährig angelegte Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben, wodurch ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt wurden.
(2) Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung
- von Fachkräften in den Bereichen der Pflege, Therapie und sozialen Betreuung und von qualifizierten Hilfskräften stationärer Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen einschließlich der gerontopsychiatrisch qualifizierten Fachkräfte sowie
- von pädagogischen und pflegerischen Fachkräften für die Gruppenleitung bzw. den Gruppendienst, von Gruppenübergreifenden Fachkräften und von qualifizierten Hilfskräften stationärer Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.
Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention kann darin Pflegekräfte mit einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung mit dem Zertifikat über den erfolgreichen Abschluss einer Fortbildungsmaßnahme sowie eines angeleiteten Praktikums in der Altenpflege, das in Bayern zur Ausübung einer Tätigkeit als Fachkraft in der stationären Altenpflege berechtigt, den Altenpflegerinnen oder Altenpflegern bzw. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegern gleichstellen.
§ 17 Fort- und Weiterbildung
Der Träger der stationären Einrichtung ist verpflichtet, den dort tätigen Personen Gelegenheit zur Teilnahme an tätigkeitsbezogenen Fort- und Weiterbildungen zu geben. Mehrjährig tätige Personen, die die Anforderungen des § 16 Abs. 1 und der nach § 16 Abs. 2 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben. Der Träger hat darauf hinzuwirken, dass bei der Auswahl geeigneter Fort- und Weiterbildungen insbesondere der von der zuständigen Behörde festgestellte Qualifizierungsbedarf berücksichtigt wird.
Teil 3
Mitwirkung und TeilhabeAbschnitt 1
Allgemeines§ 18 Allgemeine Anforderungen
(1) Die Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG erfolgt durch Bewohnervertretungen. Ihre Mitglieder werden von den Bewohnerinnen und Bewohnern gewählt.
(2) Die Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohnervertretung soll von dem Bemühen um gegenseitiges Vertrauen und Verständnis zwischen Bewohnerschaft, Einrichtungsleitung und Träger der stationären Einrichtung bestimmt sein. Die Selbstständigkeit und Verantwortung des Trägers bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben wird durch die Bildung der Bewohnervertretung nicht berührt.
(3) Für Teile der stationären Einrichtung können eigene Bewohnervertretungen gebildet werden, wenn dadurch die Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner besser gewährleistet wird.
(4) In stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung kann sich zusätzlich ein Beirat aus gesetzlichen Vertretern bilden, der die Einrichtungsleitung und die Bewohnervertretung bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt. Das Nähere bestimmt der Beirat selbst.
§ 19 Aufgaben des Trägers und der Einrichtungsleitung
(1) Der Träger der stationären Einrichtung hat auf die Bildung einer Bewohnervertretung hinzuwirken. Er hat insbesondere die Bewohnerinnen und Bewohner über ihre Rechte und Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Bildung einer Bewohnervertretung aufzuklären.
(2) Der Träger und die Einrichtungsleitung unterstützen die Bewohnervertretung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Bewohnervertretung ist über alle wichtigen Angelegenheiten den Aufgabenbereich der Bewohnervertretung betreffend zu informieren. Den Mitgliedern der Bewohnervertretung sind diejenigen Kenntnisse zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz sowie zu dieser Verordnung zu vermitteln, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind.
(3) In der stationären Einrichtung sind der Bewohnervertretung in angemessenem Umfang Räume sowie ein Platz für Aushänge zur Verfügung zu stellen und der Bewohnervertretung zu ermöglichen, Mitteilungen an die Bewohnerinnen und Bewohner zu versenden.
(4) Die durch die Tätigkeit der Bewohnervertretung entstehenden angemessenen Kosten übernimmt der Träger.
Abschnitt 2
Wahl und Zusammensetzung der Bewohnervertretung§ 20 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag in der stationären Einrichtung wohnen.
(2) Ist für eine Bewohnerin oder einen Bewohner der stationären Einrichtung zur Besorgung aller Angelegenheiten ein gesetzlicher Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt und wurde durch diesen unmittelbar vor der Wahl festgestellt, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr in der Lage ist, eine entsprechende Willensäußerung zu tätigen, geht das Wahlrecht auf den gesetzlichen Betreuer oder, soweit dieser ausdrücklich darauf verzichtet, auf einen von ihm bestimmten Angehörigen der Bewohnerin oder des Bewohners über. Ist zur Besorgung aller Angelegenheiten eine Person, die nicht zu den in § 1897 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Personen gehört, bevollmächtigt, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Ein Übergang des Wahlrechts auf in der stationären Einrichtung tätige Personen ist unzulässig.
(4) Geht das Wahlrecht auf eine andere Person über, hat diese das Wahlrecht im Sinn der betroffenen Bewohnerin oder des betroffenen Bewohners wahrzunehmen. Sie hat insbesondere Willensäußerungen, die die Bewohnerin oder der Bewohner vor Übergang des Wahlrechts getätigt hat, zu berücksichtigen.
§ 21 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind die nach § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 oder 2 wahlberechtigten Personen und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, wie etwa Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen und örtlichen Behindertenorganisationen. Anstelle einer wahlberechtigten Bewohnerin oder eines wahlberechtigten Bewohners ist
- ein Angehöriger,
- der bestellte gesetzliche Betreuer oder
- die bevollmächtigte Person
wählbar, wenn dies die Bewohnerin oder der Bewohner ausdrücklich bestimmt.
(2) Nicht wählbar ist, wer
- gegen Entgelt oder als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs des Trägers
- bei dem Träger der stationären Einrichtung,
- bei den Kostenträgern oder
- bei der zuständigen Behörde
- tätig ist;
- eine Leitungsfunktion
- bei einem anderen Einrichtungsträger oder
- einem Verband von Einrichtungsträgern
- innehat.
§ 22 Zahl der Mitglieder der Bewohnervertretung
(1) Die Bewohnervertretung besteht in stationären Einrichtungen mit in der Regel bis 19 Bewohnerinnen und Bewohnern aus einem Mitglied.
(2) Die Mitgliederzahl der Bewohnervertretung in stationären Einrichtungen soll bei einer regelmäßigen Bewohnerzahl von
1 20 bis 50
Bewohnerinnen und Bewohnern 3, 2. 51 bis 150
Bewohnerinnen und Bewohnern 5, 3. 151 bis 250
Bewohnerinnen und Bewohnern 7, 4. über 250
Bewohnerinnen und Bewohnern 9 betragen.
(3) In stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung stellt die Bewohnerschaft die Mehrheit der Mitglieder der Bewohnervertretung. Bei Bewohnervertretungen mit nur einem Mitglied ist die Wahl einer Person, die nicht in der stationären Einrichtung wohnt, zulässig, wenn die Wahl einer Bewohnerin oder eines Bewohners nicht zustande kommt.
§ 23 Bestellung des Wahlausschusses
(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit wählt die Bewohnervertretung den Wahlausschuss, bestehend aus drei nach § 20 Abs. 1 und 2 Wahlberechtigten und eine oder einen von diesen als Vorsitzende oder als Vorsitzenden.
(2) Besteht keine Bewohnervertretung oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Bewohnervertretung kein Wahlausschuss, hat die Einrichtungsleitung diesen zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte nach § 20 Abs. 1 und 2 nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, hat die Einrichtungsleitung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der stationären Einrichtung zu Mitgliedern des Wahlausschusses zu bestellen.
§ 24 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) Der Wahlausschuss bestimmt Ort und Zeit der Wahl und informiert die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die zuständige Behörde über die bevorstehende Wahl. Der Wahlausschuss holt die Wahlvorschläge und die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Personen zur Annahme der Wahl ein. Er erstellt eine Liste der Wahlvorschläge und gibt diese Liste sowie den Ablauf der Wahl bekannt.
(2) Der Wahlausschuss legt fest, ob die Bewohnervertretung in einer Wahlversammlung oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen gewählt werden soll. Er hat allen Wahlberechtigten spätestens vier Wochen vor der Wahl deren Ort und Zeitpunkt sowie die Namen aller Bewerberinnen und Bewerber mitzuteilen. Wird eine Wahlversammlung einberufen, ist denjenigen Wahlberechtigten, die hieran nicht teilnehmen können, innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben. Die Stimmen dürfen erst nach Ablauf der Frist ausgezählt werden. Die Leitung der stationären Einrichtung ist von der Wahlversammlung ausgeschlossen, sofern nicht durch den Wahlausschuss etwas anderes bestimmt wird.
(3) Der Wahlausschuss hat die Wahlhandlung zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzuhalten. Das Ergebnis der Wahl hat er in der stationären Einrichtung durch einen Aushang und durch schriftliche Mitteilung an alle Bewohnerinnen und Bewohner bekannt zu machen. Der Wahlausschuss informiert die Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der stationären Einrichtung wohnen, über das Ergebnis der Wahl.
(4) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Die Leitung der stationären Einrichtung hat den Wahlausschuss bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl im erforderlichen Maß zu unterstützen sowie sämtliche notwendigen Auskünfte zu erteilen.
§ 25 Wahlverfahren
(1) Die Bewohnervertretung wird in geheimer Wahl gewählt.
(2) Zur Wahl der Bewohnervertretung können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. Vorgeschlagen werden können alle wählbaren Personen.
(3) Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Mitglieder zu wählen sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber kann nur eine Stimme abgegeben werden. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wird die Mitgliederzahl gemäß § 22 erreicht, ist bei Stimmengleichheit zwischen Bewerberinnen oder Bewerbern, die in der stationären Einrichtung wohnen, und Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht in der stationären Einrichtung wohnen, die Bewerberin oder der Bewerber gewählt, die oder der in der stationären Einrichtung wohnt. Im Übrigen entscheidet das Los.
§ 26 Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Die Wahl der Bewohnervertretung darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden.
(2) Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger.
§ 27 Wahlanfechtung
(1) Wahlberechtigte können binnen einer Frist von zwei Wochen vom Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an die Wahl bei der zuständigen Behörde anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst wurde.
(2) Über die Anfechtung entscheidet die zuständige Behörde.
§ 28 Mitteilung an die zuständige Behörde
(1) Der Träger der stationären Einrichtung hat die zuständige Behörde unverzüglich über die Bildung einer Bewohnervertretung zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn eine Bewohnervertretung nicht gebildet werden konnte. In diesem Fall hat die Behörde in enger Zusammenarbeit mit wahlberechtigten Personen sowie mit dem Träger und der Leitung der stationären Einrichtung in geeigneter Weise auf die Bildung einer Bewohnervertretung hinzuwirken.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn die Bewohnervertretung vor Ablauf ihrer regelmäßigen Amtszeit neu zu wählen ist.
Abschnitt 3
Amtszeit der Mitglieder der Bewohnervertretung§ 29 Amtszeit
In stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung beträgt die Amtszeit der Bewohnervertretung vier Jahre, im Übrigen zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Bewohnervertretung besteht, mit dem Ablauf von deren Amtszeit.
§ 30 Neuwahl der Bewohnervertretung
Die Bewohnervertretung ist neu zu wählen, wenn die Anzahl ihrer Mitglieder um mehr als die Hälfte der ursprünglichen Zahl gesunken ist oder die Bewohnervertretung mit Mehrheit der Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat.
§ 31 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Bewohnervertretung endet durch
- Ablauf der Amtszeit,
- Rücktritt vom Amt,
- Ausscheiden aus der stationären Einrichtung,
- Verlust der Wählbarkeit oder
- Feststellung der zuständigen Behörde auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder der Bewohnervertretung, dass das Mitglied der Bewohnervertretung seinen Pflichten nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann.
§ 32 Nachrücken von Ersatzmitgliedern 20
Scheidet ein Mitglied aus der Bewohnervertretung aus, rückt die nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach. § 22 Abs. 3 findet Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied der Bewohnervertretung verhindert ist.
Abschnitt 4
Tätigkeit der Bewohnervertretung§ 33 Vorsitz
(1) Die Bewohnervertretung mit mehr als zwei Mitgliedern wählt in ihrer ersten Sitzung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(2) Die oder der Vorsitzende vertritt die Interessen der Bewohnervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse gegenüber der Einrichtungsleitung und außerhalb der stationären Einrichtung.
§ 34 Sitzungen der Bewohnervertretung
(1) Unbeschadet einer Wahlanfechtung beruft der Wahlausschuss die Bewohnervertretung binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu ihrer ersten Sitzung ein.
(2) Die oder der Vorsitzende der Bewohnervertretung lädt zu den Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Die Mitglieder der Bewohnervertretung werden spätestens sieben Tage vor Sitzungsbeginn eingeladen; die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Bewohnervertretung oder der Einrichtungsleitung hat die oder der Vorsitzende eine Sitzung über den betreffenden Gegenstand einzuberufen.
(4) Die oder der Vorsitzende der Bewohnervertretung informiert die Einrichtungsleitung der stationären Einrichtung rechtzeitig über Zeit und Ort der Sitzung. Die Einrichtungsleitung hat an einzelnen Tagesordnungspunkten, die wesentliche Belange der Einrichtung betreffen, teilzunehmen, wenn sie hierzu eingeladen wurde.
(5) Die Bewohnervertretung kann beschließen, zu bestimmten Themenbereichen fach- und sachkundige Personen zur Sitzung hinzuzuziehen. Der Träger übernimmt die Auslagen der genannten Personen in angemessenem Umfang. Sie erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
§ 35 Beschlüsse der Bewohnervertretung
(1) Die Beschlüsse der Bewohnervertretung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(2) Die Bewohnervertretung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
§ 36 Bewohnerversammlung
Ungeachtet des Art. 9 Abs. 2 PfleWoqG kann die Bewohnervertretung jederzeit eine Bewohner- oder Teilbewohnerversammlung abhalten. Auf Verlangen der Bewohnervertretung hat die Einrichtungsleitung an der Bewohnerversammlung oder an einzelnen Tagesordnungspunkten teilzunehmen.
Abschnitt 5
Stellung der Mitglieder der Bewohnervertretung;
Verschwiegenheitspflicht§ 37 Stellung der Mitglieder der Bewohnervertretung
(1) Die Mitglieder der Bewohnervertretung führen ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich. Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert werden.
(2) Die Mitglieder der Bewohnervertretung dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(3) Keine Bewohnerin und kein Bewohner darf auf Grund der Tätigkeit von Angehörigen, eines gesetzlichen Betreuers, eines Bevollmächtigten oder einer Vertrauensperson in der Bewohnervertretung begünstigt oder benachteiligt werden.
§ 38 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bewohnervertretung haben über die ihnen bei Ausübung des Amts bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt über die Dauer des Amts in der Bewohnervertretung hinaus. Dies gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Bewohnervertretung. Sätze 1 und 2 gelten für die nach § 34 Abs. 5 Satz 1 teilnehmenden Personen entsprechend.
Abschnitt 6
Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohnervertretung§ 39 Aufgaben der Bewohnervertretung
(1) Die Bewohnervertretung hat folgende Aufgaben:
- Maßnahmen des Betriebs der stationären Einrichtung, die den Bewohnerinnen und Bewohnern der stationären Einrichtung dienen, bei der Einrichtungsleitung oder dem Träger der stationären Einrichtung zu beantragen,
- Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Einrichtungsleitung oder in besonderen Fällen mit dem Einrichtungsträger auf ihre Erledigung hinzuwirken,
- die Eingliederung der Bewohnerinnen und Bewohner in der stationären Einrichtung zu fördern,
- bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach §§ 40 und 42 mitzubestimmen und mitzuwirken,
- vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bilden und
- Bewohnerversammlungen durchzuführen.
(2) Die Mitglieder der Bewohnervertretung können sich jederzeit mit Fragen zur Mitwirkung und Mitbestimmung an die zuständige Behörde wenden.
§ 40 Mitbestimmung
Die Bewohnervertretung bestimmt bei folgenden Entscheidungen der Leitung der stationären Einrichtung im Rahmen der vom Einrichtungsträger jährlich festzulegenden Budgets mit:
- Aufstellung der Grundsätze der Verpflegungsplanung,
- Freizeitgestaltung und Bildungsangebote einschließlich der Planung und Durchführung der von der Einrichtungsleitung angebotenen Veranstaltungen,
- Angelegenheiten der sozialen Betreuung im Rahmen des Gesamtkonzepts der Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen,
- Qualitative Aspekte der Betreuung und Pflege im Rahmen des Gesamtkonzepts der Einrichtung und
- Ausgestaltung der Gemeinschaftsräume.
§ 41 Form und Durchführung der Mitbestimmung
(1) Entscheidungen, die der Mitbestimmung der Bewohnervertretung unterliegen, sind im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen.
(2) Einrichtungsleitung oder Träger der stationären Einrichtung informieren die Bewohnervertretung rechtzeitig über der Mitbestimmung unterliegende Vorhaben und bemühen sich um gegenseitiges Einvernehmen. Hierbei sind die Anregungen und Änderungswünsche seitens der Bewohnervertretung zu berücksichtigen.
(3) Die von der Bewohnervertretung geäußerten Vorschläge zu den der Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheiten hat die Einrichtungsleitung oder der Träger wohlwollend zu prüfen. Die Einrichtungsleitung oder der Träger teilt der Bewohnervertretung das Ergebnis der Prüfung in angemessener Frist, längstens binnen sechs Wochen, mit und bemüht sich um gegenseitiges Einvernehmen.
(4) Ist die Herstellung des Einvernehmens nicht möglich, hat die Bewohnerversammlung zu entscheiden.
§ 42 Mitwirkung
(1) Die Bewohnervertretung wirkt bei Entscheidungen der Leitung oder des Trägers der stationären Einrichtung in folgenden Angelegenheiten mit:
- Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Hausordnung,
- Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen,
- Unterkunft und Betreuung,
- Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Betriebs der stationären Einrichtung,
- Zusammenschluss mit einer anderen stationären Einrichtung,
- Änderung der Art und des Zwecks der stationären Einrichtung oder ihrer Teile,
- umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen der stationären Einrichtung und
- Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung.
(2) Der Träger soll Mitglieder der Bewohnervertretung auf Verlangen der Bewohnervertretung zu den Verhandlungen über Vergütungsvereinbarungen hinzuziehen. Die Mitglieder der Bewohnervertretung sind über den Inhalt der Verhandlungen, und soweit ihnen im Rahmen der Verhandlungen Betriebsgeheimnisse bekannt geworden sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 38 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 43 Form und Durchführung der Mitwirkung
(1) Entscheidungen in Angelegenheiten nach § 42 hat die Einrichtungsleitung oder der Träger mit der Bewohnervertretung vor der Durchführung rechtzeitig und mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Anregungen der Bewohnervertretung sind in die Überlegungen bei der Vorbereitung der Entscheidungen einzubeziehen.
(2) Anträge oder Beschwerden der Bewohnervertretung sind von der Einrichtungsleitung oder vom Träger in angemessener Frist, längstens binnen sechs Wochen, zu beantworten. Die Antwort ist auf Verlangen zu begründen, wenn das Anliegen der Bewohnervertretung bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wird.
Abschnitt 7
Bewohnerfürsprecherin und Bewohnerfürsprecher§ 44 Bestellung und Aufgaben
(1) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher zu bestellen, sobald der Träger der stationären Einrichtung gegenüber der zuständigen Behörde die Mitteilung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 gemacht hat.
(2) In stationären Einrichtungen mit mehr als 70 Bewohnerinnen und Bewohnern können zwei Bewohnerfürsprecherinnen oder Bewohnerfürsprecher, in stationären Einrichtungen mit mehr als 150 Bewohnerinnen und Bewohnern können drei Bewohnerfürsprecherinnen oder Bewohnerfürsprecher eingesetzt werden. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. Sind mehr als eine Bewohnerfürsprecherin oder mehr als ein Bewohnerfürsprecher bestellt, stimmen sie ihre Tätigkeit untereinander ab und legen fest, wer die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber der Einrichtungsleitung und außerhalb der Einrichtung vertritt.
(3) Die regelmäßige Amtszeit der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig, sofern in der stationären Einrichtung keine Bewohnervertretung gebildet werden kann.
(4) Zur Bewohnerfürsprecherin oder zum Bewohnerfürsprecher kann nur bestellt werden, wer nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und den sonstigen Umständen des Einzelfalls zur Ausübung dieses Amts geeignet und von der zuständigen Behörde und dem Träger der stationären Einrichtung, von den Kostenträgern und den Verbänden der Träger stationärer Einrichtungen unabhängig ist. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des Bestellten.
(5) Die Bestellung ist der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher und dem Träger der stationären Einrichtung schriftlich mitzuteilen. Der Träger hat die Bewohnerinnen und Bewohner in geeigneter Weise von der Bestellung zu unterrichten.
(6) Der Träger einer stationären Einrichtung hat der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher zur Ausübung seines Amts Zutritt zur Einrichtung zu gewähren, wenn sie oder er nicht in der Einrichtung wohnt. Er ermöglicht ihr oder ihm, sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern in Verbindung zu setzen.
(7) Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher hat dieselben Rechte und Pflichten wie eine Bewohnervertretung. § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 sowie §§ 36 bis 43 gelten entsprechend.
§ 45 Aufhebung der Bestellung
(1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
- die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher
- die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,
- gegen seine Amtspflichten verstößt,
- sein Amt niederlegt,
- eine Bewohnervertretung gebildet worden ist oder
- eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mehr möglich ist.
(2) § 44 Abs. 5 gilt entsprechend.
Abschnitt 8
Teilhabe§ 46 Teilhabe
(1) Die stationäre Einrichtung unterstützt die Bewohnerinnen und Bewohner bei ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in der örtlichen Gemeinschaft. Sie bezieht insbesondere Angehörige, gesetzliche Betreuer, Bevollmächtigte, ehrenamtlich Tätige, Institutionen und Dienstleister bei der Tages- und Lebensgestaltung ein.
(2) Die stationäre Einrichtung soll sich dem Gemeinwesen öffnen. Die kommunale Gebietskörperschaft, auf deren Gebiet sich die stationäre Einrichtung befindet, kann zur Stärkung der Dialog- und Beteiligungskultur im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung ehrenamtlich Tätige als Verbindungspersonen benennen.
(3) In stationären Hospizen ist bei der Anwendung von Abs. 1 und 2 die besondere Lebenssituation der schwerkranken sterbenden Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen.
Teil 4
Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften,
Datenschutzrechtliche Bestimmungen; Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten; sachverständiger Dritter§ 47 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften, Datenschutzrechtliche Bestimmungen
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in den stationären Einrichtungen sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Überwachung sind die für die Ausführung nach Art. 24 PfleWoqG zuständigen Behörden verpflichtet, eng mit den Pflege- und Krankenkassen, deren Landesverbänden, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zusammenzuarbeiten. Im Rahmen der engen Zusammenarbeit sollen die in Satz 1 genannten Beteiligten sich gegenseitig informieren, ihre jeweiligen Prüfergebnisse austauschen, ihre Prüftätigkeit unter Federführung der nach Art. 24 PfleWoqG zuständigen Behörden koordinieren, Doppelprüfungen vermeiden sowie sich über die Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstellung von Beanstandungen austauschen.
(2) Sie sind berechtigt, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse untereinander auszutauschen. Personenbezogene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren.
(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 2 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Pflegekassen und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung übermittelt werden, soweit dies für Zwecke nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die übermittelten Daten dürfen von den Empfängern nicht zu anderen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden. Sie sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten gespeichert worden sind. Die Bewohnerin oder der Bewohner kann verlangen, über die nach Satz 1 übermittelten Daten unterrichtet zu werden.
(4) Zur Durchführung der Zusammenarbeit nach Abs. 1 können Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die nach Art. 24 PfleWoqG zuständige Behörde. Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst.
(5) Die Arbeitsgemeinschaften nach Abs. 4 arbeiten mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den kommunalen Trägern und den sonstigen Trägern sowie deren Vereinigungen, den Verbänden der Bewohnerinnen und Bewohner und den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Betreuungsbehörden und den Angehörigenverbänden der Behindertenhilfe vertrauensvoll zusammen.
(6) Prüfberichte sind zu anonymisieren, wenn sie nach Art. 11 Abs. 10 PfleWoqG innerbehördlich ausgetauscht oder nach Art. 6 Abs. 2 PfleWoqG veröffentlicht werden.
§ 48 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Aus den nach Art. 7 PfleWoqG vom Träger zu erstellenden Aufzeichnungen muss insbesondere ersichtlich werden:
- die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,
- der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Ausbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in der stationären Einrichtung ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne,
- der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, das Geschlecht und der Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner sowie bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Pflegestufe,
- der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,
- die Pflegeplanungen und die Pflegeverläufe für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 2,
- für Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung Förder- und Hilfepläne einschließlich deren Umsetzung,
- die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie zur Qualitätssicherung, insbesondere zum Beschwerdemanagement, zur Personaleinsatzplanung, zur Fort- und Weiterbildung und zum Angebot von Supervision oder vergleichbaren Maßnahmen,
- die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnerinnen und Bewohnern, die Überprüfung von deren Notwendigkeit sowie die Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen, und
- die für die Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten Gelder oder Wertsachen.
(2) Betreibt der Träger mehr als eine stationäre Einrichtung, sind für jede Einrichtung gesonderte Aufzeichnungen zu machen. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen des Abs. 1 verwendet werden.
(3) Für die Aufbewahrung der nach Abs. 1 vorzuhaltenden Unterlagen sowie der sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb einer stationären Einrichtung gelten die Fristen des § 257 des Handelsgesetzbuches entsprechend. Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.
(4) Weitergehende Pflichten des Trägers einer stationären Einrichtung nach anderen Vorschriften oder auf Grund von Pflegesatzvereinbarungen oder Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
§ 49 Begriff des sachverständigen Dritten
(1) Als sachverständiger Dritter im Sinn der Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 PfleWoqG gilt, wer unabhängig ist und auf Grund besonderer Sachkunde und fachlicher Expertise geeignet ist, die Ergebnis-, Prozess- und Strukturqualität von Leistungen stationärer Einrichtungen festzustellen. Die besondere Sachkunde erfordert im Regelfall das erfolgreiche Ablegen einer staatlich anerkannten Prüfung im Bereich des Sozial- und Gesundheitswesens. Die Unabhängigkeit ist zu verneinen, wenn der sachverständige Dritte bei einem Einrichtungsträger, einem Verband von Einrichtungsträgern, bei einem Kostenträger oder bei der zuständigen Behörde gegen Entgelt oder als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines Trägers oder einer mit ihm wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Organisation tätig ist.
(2) Als sachverständiger Dritter im Sinn des Art. 17 Abs. 3 PfleWoqG gilt, wer unabhängig ist und auf Grund besonderer Sachkunde und fachlicher Expertise geeignet ist, die Wirksamkeit des zu erprobenden fachlichen Konzepts festzustellen. Über die besondere Sachkunde verfügt insbesondere, wer eine staatlich anerkannte Prüfung in dem betreffenden Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat.
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"Teil 1
Allgemeine Vorschriften zur Qualitätssicherung
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeit
(1) Die Teile 1, 2 und 3 gelten für folgende Einrichtungs- und Wohnformen:
Für trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen, die in der Regel mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, gelten die Bestimmungen für stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe entsprechend. Stationäre Hospize und Kurzzeiteinrichtungen sind stationäre Einrichtungen im Sinn des Satzes 1 Nr. 1. Die §§ 20 bis 38 gelten nicht für Einrichtungen im Sinn des Satzes 3.
(2) Zuständig für den Vollzug der Teile 1, 2 und 3 ist die nach Art. 24 PfleWoqG zuständige Behörde.
§ 2 Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Einrichtungs- und Wohnformen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 unterstützen die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter bei ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Dabei sind
Es sind insbesondere Angehörige, gesetzliche Betreuer, Bevollmächtigte, ehrenamtlich Tätige, Institutionen und Dienstleister bei der Tages- und Lebensgestaltung einzubeziehen.
§ 3 Fachliche Konzeption
(1) Der Zweck der Einrichtung oder Wohnform und der voraussehbare pflegerische und betreuerische Bedarf sowie die Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter sind bei der Anwendung der baulichen und personellen Mindestanforderungen zu berücksichtigen und einzuplanen.
(2) Bei der baulichen und personellen Gestaltung ist der fachlichen Konzeption der Einrichtungs- oder Wohnform Rechnung zu tragen.
§ 4 Zusammenarbeit und Arbeitsgemeinschaften
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter, zur Sicherstellung einer angemessenen Qualität des Wohnens, der Pflege und Betreuung sowie angemessenen Überwachung sind die zuständigen Behörden verpflichtet, eng mit den Pflege- und Krankenkassen, deren Landesverbänden, dem Öffentlichen Gesundheitsdienst, den örtlichen Seniorenbeiräten, den Prüforganisationen der gesetzlichen Pflege- und Krankenkasse sowie der privaten Krankenversicherung und den zuständigen Trägern der Sozial- und Eingliederungshilfe zusammenzuarbeiten. Zur Durchführung der Zusammenarbeit können Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
(2) Erforderliche Angaben einschließlich der gewonnenen Erkenntnisse können im Rahmen der Zusammenarbeit ausgetauscht werden. Personenbezogene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren.
(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 2 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Pflegekassen und die Prüforganisationen der gesetzlichen Pflege- und Krankenkassen sowie der privaten Krankenversicherung übermittelt werden, soweit dies für Zwecke nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Sie sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten gespeichert worden sind. Die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter können verlangen, über die nach Satz 1 übermittelten Daten unterrichtet zu werden.
(4) Ergebnisprotokolle sind zu anonymisieren, wenn sie nach Art. 11 Abs. 10 PfleWoqG ausgetauscht werden.
§ 5 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Aus den nach Art. 7 PfleWoqG vom Träger zu erstellenden Aufzeichnungen muss insbesondere
hervorgehen. Satz 1 gilt nicht für ambulante Wohnformen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, die nicht durch einen Pflege- oder Betreuungsdienst oder vergleichbaren Träger betrieben werden.
(2) Für jede Einrichtung oder Wohnform sind gesonderte Aufzeichnungen zu erstellen. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können verwendet werden.
(3) Für die Aufbewahrung gelten die Fristen des § 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches entsprechend. Die Aufzeichnungen sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.
Kapitel 2
Allgemeine bauliche Mindestanforderungen
§ 6 Bestandsschutz
Folgende bauliche Mindestanforderungen gelten nicht für stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, die vor dem 1. September 2011 bestanden haben oder für die vor diesem Stichtag eine Baugenehmigung beantragt oder erteilt wurden:
§ 7 Wohnflächen und persönlicher Wohnraum
(1) Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt entsprechend der Wohnflächenverordnung in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung. Die Grundflächen von Wintergärten, Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden bei der Berechnung der Wohnfläche nicht berücksichtigt.
(2) Der persönliche Wohnraum dient sowohl dem dauerhaften Wohnen als auch der Pflege, Betreuung und Versorgung. Persönliche Wohnräume für mehr als zwei Personen sind unzulässig. Sie müssen unmittelbar von einem Flur oder einem gruppenbezogenen Gemeinschaftsraum erreichbar sein, der den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Mieterinnen und Mietern, dem Personal und den Besucherinnen und Besuchern allgemein zugänglich ist. Türen müssen abschließbar und im Notfall von außen zu entriegeln sein.
§ 8 Telekommunikation
Jeder persönliche Wohnraum muss innerhalb von spätestens fünf Jahren ab dem 1. Januar 2025 über die technischen Voraussetzungen, Telefonate zu führen, Rundfunk- und Fernsehprogramme zu empfangen sowie das Internet zu nutzen, verfügen. Satz 1 gilt nicht für die Bereitstellung eines Endgeräts oder Vertrags mit einem Telekommunikationsanbieter.
Kapitel 3
Allgemeine personelle Mindestanforderungen
§ 9 Leitung und Verantwortung mehrerer Einrichtungen oder Wohnformen
(1) Die Leitung mehrerer oder die Übernahme der Verantwortung für mehrere Einrichtungen und Wohnformen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 durch eine Person bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. Gleiches gilt, wenn zusätzlich zur Leitung oder Verantwortung einer Einrichtung oder Wohnform im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 die Leitung oder Verantwortung für ambulante und teilstationäre Einrichtungen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch, für andere Wohnformen im Sinn des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes sowie für Formen des Betreuten Wohnens übernommen wird. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ausschließlich Wohnformen im Sinn des Art. 2 Abs. 4 und 5 PfleWoqG geleitet oder verantwortet werden.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die Sicherstellung der Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG gewährleistet werden kann. Zudem sind insbesondere Art und Größe der Einrichtung oder Wohnform, räumliche Entfernung zwischen den Einrichtungen oder Wohnformen sowie Konzeption und Organisation der Leitungs- und Verantwortungsebene zu berücksichtigen.
(3) Über die Zustimmung ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden. Die Behörde kann die Frist gegenüber dem Träger einmalig um bis zu zwei Monate verlängern. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
§ 10 Fachkräfte
Fachkräfte müssen eine mindestens dreijährig angelegte Berufsausbildung oder ein Studium zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Tätigkeit abgeschlossen haben. Pflegerische und betreuende Tätigkeiten dürfen nur von Fachkräften oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden.
§ 11 Fort- und Weiterbildung
Der Träger ist verpflichtet, den in der Einrichtung oder Wohnform im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 tätigen Personen die Gelegenheit zur Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen zu ermöglichen. Mehrjährig tätige Personen, die die Anforderungen des § 10 Satz 1 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben. Der Träger hat darauf hinzuwirken, dass bei der Auswahl geeigneter Fort- und Weiterbildungen insbesondere der von der zuständigen Behörde festgestellte Qualifizierungsbedarf berücksichtigt wird.
Teil 2
Besondere Vorschriften zur Qualitätssicherung
Kapitel 1
Stationäre Einrichtungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Abschnitt 1
Besondere bauliche Mindestanforderungen
§ 12 Barrierefreiheit
Stationäre Einrichtungen und ihre Anlagen müssen entsprechend der DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen, Ausgabe September 2011, barrierefrei erreicht und genutzt werden können. Soweit die Schwere der Beeinträchtigung der Bewohnerinnen und Bewohner oder die Konzeption es erfordert, müssen auch die persönlichen Wohnräume und ihre Sanitärräume uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Satz gilt nicht für Räume, die ausschließlich für das Personal zugänglich sind.
§ 13 Persönlicher Wohnraum
In stationären Einrichtungen muss ein angemessener Anteil der persönlichen Wohnräume als Einzelwohnräume ausgestaltet sein. Jeder persönliche Wohnraum muss einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen Vorraum zu einem Sanitärraum haben. In einer stationären Einrichtung, die persönliche Wohnräume für zwei Personen vorhält, muss mindestens ein zusätzlicher persönlicher Wohnraum für eine Person zur vorübergehenden Nutzung vorhanden sein (Verfügungszimmer). Der persönliche Wohnraum für eine Person muss mindestens eine
Wohnfläche von 14 m2, für zwei Personen mindestens eine Wohnfläche von 20 m2 umfassen. Hierbei nicht enthalten ist ein zugehöriger Sanitärraum sowie ein etwaiger Vorraum, auch wenn er nicht baulich abgetrennt ist. Abweichend von Satz 4 sind solitäre und eingestreute Kurzzeitpflegeplätze für eine Person mit einer Wohnfläche von 12 m2 und für zwei Personen von 18 m2zulässig, wenn über das trägereigene Mobiliar hinaus kein eigenes Mobiliar benötigt wird.
§ 14 Funktionsräume und Gemeinschaftsraum
(1) In stationären Einrichtungen müssen in jedem Stockwerk mit persönlichen Wohnräumen Lagerräume und Fäkalienspülräume vorhanden sein.
(2) In jedem Gebäude sind Therapieräume entsprechend der verfolgten fachlichen Konzeption vorzusehen. Eine Kombination mit Gemeinschaftsräumen ist zulässig.
(3) Sanitäre Anlagen müssen über geeignete Haltegriffe verfügen. Badewannen-, Dusch- und Waschtischarmaturen müssen über einen Verbrühungsschutz verfügen. In stationären Einrichtungen muss mindestens ein Pflegebad zur Verfügung stehen.
(4) Gemeinschaftsräume dienen der Teilhabe und sind entsprechend der fachlichen Konzeption zu gestalten. Besteht eine stationäre Einrichtung aus mehreren Gebäuden, muss in jedem Gebäude mindestens ein Gemeinschaftsraum vorhanden sein. Jeder Wohngruppe oder jedem Wohnbereich ist ein eigener Gemeinschaftsraum zuzuordnen, in dem grundsätzlich alle Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohngruppe oder eines Wohnbereichs an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können. Die Fläche eines Gemeinschaftsraumes darf 20 m2 nicht unterschreiten.
§ 15 Rufsystem
Persönliche Wohnräume, Sanitärräume, Therapieräume und Gemeinschaftsräume, die von pflegebedürftigen Menschen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch genutzt werden, müssen mit einem geeigneten Rufsystem ausgestattet sein. In persönlichen Wohnräumen muss das Rufsystem von jedem Bett aus bedient werden können.
Abschnitt 2
Besondere personelle Mindestanforderungen
§ 16 Eignung der Beschäftigten
Personen, die in stationären Einrichtungen tätig sind, müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen. Die Eignung für die jeweilige Funktion und Tätigkeit im Sinn des Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG ist durch eine Einarbeitung sicherzustellen.
§ 17 Eignung der Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung; Persönliche Ausschlussgründe
(1) Als Leitung einer stationären Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen ist fachlich geeignet, wer
(2) Wird eine stationäre Einrichtung von mehreren Personen geleitet, muss jede dieser Personen die Anforderungen des Abs. 1 erfüllen.
(3) Als Pflegedienstleitung einer stationären Einrichtung ist fachlich geeignet, wer
(4) In der Person der Einrichtungsleitung dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Leitung einer stationären Einrichtung ungeeignet ist. Ungeeignet ist insbesondere,
Für die Pflegedienstleitung gilt Satz 2 Nr. 1 entsprechend.
§ 18 Leitung und Verantwortung mehrerer Einrichtungen oder Wohnformen; Personalunion von Einrichtungs- und Pflegedienstleitung
(1) Die durch dieselbe Person nach § 9 zusätzlich zur Leitung einer stationären Einrichtung übernommene Leitung oder Verantwortung von mehr als zwei Einrichtungen oder Wohnformen ist unzulässig.
(2) Der Einsatz einer Person als Einrichtungsleitung und als Pflegedienstleitung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 19 Personaleinsatz
(1) In stationären Einrichtungen ist die ständige Anwesenheit einer Fachkraft aus dem Bereich der Pflege sicherzustellen.
(2) Die zuständige Behörde kann erforderliche personalbezogene Maßnahmen treffen, wenn Mängel und ein daraus resultierendes Qualitätsdefizit in der Versorgung von pflegebedürftigen Menschen bestehen und nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese auf unzureichendem Personaleinsatz oder unzureichender Konzeption beruhen. Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde von den Abs. 1 und 3 bis 5 abweichende Anforderungen an Anzahl und Qualifikation des Personals sowie die Konzeption stellen.
(3) In stationären Einrichtungen liegt eine ausreichende Personalausstattung in der Regel vor, wenn die Pflegesatzvereinbarung auf Grundlage der Personalbemessung gemäß § 113c SGB XI abgeschlossen wurde. In Einrichtungen, für die noch keine Pflegesatzvereinbarung im Sinn des Satzes 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens die Hälfte der zur Betreuung und Pflege eingesetzten Personen eine Fachkraft sein.
(4) Für den Bereich der gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung muss für jeweils bis zu 30 Bewohnerinnen und Bewohner je eine gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkraft beschäftigt werden. Abweichend von Satz 1 ist der in der Pflegesatzvereinbarung verhandelte Personalschlüssel zulässig, wenn die jeweilige Fachkraft entsprechend für den Bereich der gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung von ihren Aufgaben im Regelbetrieb freigestellt wird. Sind nach den Sätzen 1 und 2 mindestens zwei gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkräfte zu beschäftigen, muss mindestens eine aus dem Bereich der Pflege stammen.
(5) In der Nacht müssen in stationären Einrichtungen für bis zu 40 Bewohnerinnen und Bewohner je eine Pflegekraft, mindestens aber eine Fachkraft aus dem Bereich der Pflege anwesend sein. Stationäre Einrichtungen mit 41 bis 50 und mit mehr als 80 Bewohnerinnen und Bewohnern können die Anwesenheit maximal einer Pflegekraft nach Satz 1 durch eine in Rufbereitschaft befindende Pflegekraft ersetzen, wenn sie entsprechend der fachlichen Konzeption eine angemessene räumliche und zeitliche Distanz zur Einrichtung sowie Gründe für eine Kontaktaufnahme und Erreichbarkeit festlegen. Abs. 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für stationäre Hospize.
(6) Der Träger einer stationären Einrichtung hat durch Personaleinsatzplanung sicherzustellen, dass auch kurzfristige Ausfälle von Pflege- und Betreuungskräften ausgeglichen werden.
Abschnitt 3
Mitwirkung und Mitbestimmung
§ 20 Allgemeine Anforderungen
(1) Die Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohnervertretung soll von dem Bemühen um gegenseitiges Vertrauen und Verständnis zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern, der Einrichtungsleitung und dem Träger bestimmt sein. Die Selbstständigkeit und Verantwortung des Trägers bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben wird durch die Bildung der Bewohnervertretung nicht berührt.
(2) Für Teile der stationären Einrichtung können eigene Bewohnervertretungen gebildet werden, wenn dadurch die Interessenvertretung der Bewohnerschaft besser gewährleistet wird.
§ 21 Aufgaben des Trägers und der Leitung
(1) Der Träger hat auf die Bildung einer Bewohnervertretung hinzuwirken und Bewohnerinnen und Bewohner über ihre Rechte im Zusammenhang mit der Bildung einer Bewohnervertretung aufzuklären.
(2) Der Träger und die Leitung unterstützen die Bewohnervertretung bei ihrer Wahl und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(3) In der stationären Einrichtung sind der Bewohnervertretung in angemessenem Umfang Räume sowie ein Platz für Aushänge zur Verfügung zu stellen und der Bewohnervertretung zu ermöglichen, Mitteilungen an die Bewohnerinnen und Bewohner zu versenden.
(4) Die durch die Tätigkeit der Bewohnervertretung entstehenden angemessenen Kosten übernimmt der Träger.
§ 22 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag in der stationären Einrichtung wohnen.
(2) Ist für eine Bewohnerin oder einen Bewohner zur Besorgung aller Angelegenheiten ein gesetzlicher Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt und wurde durch diesen unmittelbar vor der Wahl festgestellt, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr in der Lage ist, eine entsprechende Willensäußerung zu tätigen, geht das Wahlrecht auf den gesetzlichen Betreuer oder, soweit dieser ausdrücklich darauf verzichtet, auf einen von ihm bestimmten Angehörigen der Bewohnerin oder des Bewohners über. Ist zur Besorgung aller Angelegenheiten eine Person, die nicht zu den in § 1816 Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Personen gehört, bevollmächtigt, gilt Satz 1 entsprechend. Ein Übergang des Wahlrechts auf in der stationären Einrichtung tätige Personen ist unzulässig. °Die Person, auf die das Wahlrecht übergeht, hat dieses im Sinn der betroffenen Bewohnerin oder des betroffenen Bewohners wahrzunehmen und insbesondere Willensäußerungen, die die Bewohnerin oder der Bewohner vor Übergang des Wahlrechts getätigt hat, zu berücksichtigen.
§ 23 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind die nach § 22 Abs. 1 und 2 Satz 1 oder Satz 2 wahlberechtigten Personen und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner. Anstelle einer wahlberechtigten Bewohnerin oder eines wahlberechtigten Bewohners ist
wählbar, wenn dies die Bewohnerin oder der Bewohner ausdrücklich bestimmt.
(2) Nicht wählbar ist, wer
§ 24 Zahl der Mitglieder der Bewohnervertretung
(1) Die Bewohnervertretung besteht bei in der Regel 6 bis 19 Bewohnerinnen und Bewohner aus einem Mitglied.
(2) Die Mitgliederzahl der Bewohnervertretung beträgt bei einer regelmäßigen Bewohnerzahl von
1. | 20 bis 50 Bewohnerinnen und Bewohner | 3, |
2. | 51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohner | 5, |
3. | 151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohner | 7, |
4. | über 250 Bewohnerinnen und Bewohner | 9. |
(3) Bei Bewohnervertretungen mit nur einem Mitglied ist die Wahl einer Person, die nicht in der stationären Einrichtung wohnt, zulässig, wenn die Wahl einer Bewohnerin oder eines Bewohners nicht zustande kommt.
§ 25 Bestellung des Wahlausschusses
(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit wählt die Bewohnervertretung den Wahlausschuss, bestehend aus drei nach § 22 Wahlberechtigten und eine oder einen von diesen als Vorsitzende oder Vorsitzenden.
(2) Besteht keine Bewohnervertretung oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Bewohnervertretung kein Wahlausschuss, hat die Einrichtungsleitung diesen zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte nach § 22 nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, hat die Leitung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der stationären Einrichtung zu Mitgliedern des Wahlausschusses zu bestellen.
§ 26 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) Der Wahlausschuss bestimmt Ort und Zeit der Wahl und informiert die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die zuständige Behörde über die bevorstehende Wahl. Der Wahlausschuss holt die Wahlvorschläge und die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Personen zur Annahme der Wahl ein. Er erstellt eine Liste der Wahlvorschläge und gibt diese Liste sowie den Ablauf der Wahl bekannt.
(2) Der Wahlausschuss legt fest, ob die Bewohnervertretung in einer Wahlversammlung oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen gewählt wird. Er hat allen Wahlberechtigten spätestens vier Wochen vor der Wahl deren Ort und Zeitpunkt sowie die Namen aller Bewerberinnen und Bewerber mitzuteilen. Wird eine Wahlversammlung einberufen, ist denjenigen Wahlberechtigten, die hieran nicht teilnehmen können, innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben. Die Stimmen dürfen erst nach Ablauf der Frist ausgezählt werden. Die Leitung ist von der Wahlversammlung ausgeschlossen, sofern nicht durch den Wahlausschuss anders bestimmt. Der Wahlausschuss kann auch eine elektronische Stimmabgabe zulassen.
(3) Der Wahlausschuss hat die Wahlhandlung zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzuhalten. Das Ergebnis der Wahl hat er bekannt zu machen. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der stationären Einrichtung wohnen, sind über das Ergebnis zu informieren.
(4) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 27 Wahlverfahren
(1) Die Bewohnervertretung wird in geheimer Wahl gewählt.
(2) Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Mitglieder zu wählen sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber kann nur eine Stimme abgegeben werden. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wird die Mitgliederzahl gemäß § 24 erreicht, ist bei Stimmengleichheit zwischen Bewerberinnen oder Bewerbern, die in der stationären Einrichtung wohnen, und solchen, die nicht in der stationären Einrichtung wohnen, die Person gewählt, welche in der stationären Einrichtung wohnt. Im Übrigen entscheidet das Los.
§ 28 Wahlschutz, Wahlkosten und Wahlanfechtung
(1) Die Wahl der Bewohnervertretung darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden.
(2) Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger.
(3) Wahlberechtigte können binnen einer Frist von zwei Wochen vom Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an die Wahl bei der zuständigen Behörde anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst wurde. Über die Anfechtung entscheidet die zuständige Behörde.
§ 29 Mitteilung an die zuständige Behörde
(1) Der Träger hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn eine Bewohnervertretung nicht gebildet werden konnte. In diesem Fall hat die Behörde in enger Zusammenarbeit mit wahlberechtigten Personen sowie mit dem Träger und der Leitung in geeigneter Weise auf die Bildung einer Bewohnervertretung hinzuwirken.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn die Bewohnervertretung vor Ablauf ihrer regelmäßigen Amtszeit neu zu wählen ist.
§ 30 Amtszeit und Neuwahl
(1) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Bewohnervertretung besteht, mit dem Ablauf von deren Amtszeit.
(2) Die Bewohnervertretung ist neu zu wählen, wenn die Anzahl ihrer Mitglieder um mehr als die Hälfte der ursprünglichen Zahl gesunken ist oder die Bewohnervertretung mit Mehrheit der Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat.
§ 31 Ende der Mitgliedschaft und Nachrücken von Ersatzmitgliedern
(1) Die Mitgliedschaft der Bewohnervertretung endet durch
(2) Scheidet ein Mitglied aus der Bewohnervertretung aus oder ist ein Mitglied verhindert, rückt die nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach. § 24 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 32 Vorsitz der Bewohnervertretung
Die Bewohnervertretung mit mehr als zwei Mitgliedern wählt zur Vertretung der Interessen der Bewohnervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse gegenüber der Leitung und außerhalb der Einrichtung in ihrer ersten Sitzung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
§ 33 Sitzungen und Beschlüsse der Bewohnervertretung
(1) Unbeschadet einer Wahlanfechtung beruft der Wahlausschuss die Bewohnervertretung binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu ihrer ersten Sitzung ein.
(2) Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Die Mitglieder der Bewohnervertretung werden spätestens sieben Tage vor Sitzungsbeginn eingeladen. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Bewohnervertretung oder der Einrichtungsleitung hat die oder der Vorsitzende eine Sitzung über den betreffenden Gegenstand einzuberufen.
(4) Die oder der Vorsitzende informiert die Einrichtungsleitung rechtzeitig über Zeit und Ort der Sitzung. Die Einrichtungsleitung hat an einzelnen Tagesordnungspunkten, die wesentliche Belange der Einrichtung betreffen, teilzunehmen, wenn sie hierzu eingeladen wurde.
(5) Die Bewohnervertretung kann beschließen, zu bestimmten Themenbereichen fach- und sachkundige Personen zur Sitzung hinzuzuziehen. Der Träger übernimmt die Auslagen der genannten Personen in angemessenem Umfang. Sie erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
(6) Die Beschlüsse der Bewohnervertretung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Bewohnervertretung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
§ 34 Stellung der Mitglieder der Bewohnervertretung
(1) Die Mitglieder der Bewohnervertretung führen ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich. Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und wegen ihrer Tätigkeit nicht behindert, benachteiligt oder begünstigt werden.
(2) Keine Bewohnerin und kein Bewohner darf auf Grund der Tätigkeit von Angehörigen, eines gesetzlichen Betreuers, eines Bevollmächtigten oder einer Vertrauensperson in der Bewohnervertretung begünstigt oder benachteiligt werden.
§ 35 Verschwiegenheit
Über die im Rahmen der Ausübung des Amts bekannt gewordenen Erkenntnisse ist Stillschweigen, auch über die Dauer des Amts hinaus, zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Bewohnervertretung. Satz 1 gilt für die nach § 33 Abs. 5 Satz 1 teilnehmenden Personen entsprechend.
§ 36 Aufgaben der Bewohnervertretung
Die Bewohnervertretung hat folgende Aufgaben:
§ 37 Mitbestimmungsrecht, Form und Durchführung der Mitbestimmung
(1) Die Bewohnervertretung bestimmt bei folgenden Entscheidungen der Leitung im Rahmen der vom Einrichtungsträger jährlich festzulegenden Budgets mit:
(2) Entscheidungen, die der Mitbestimmung der Bewohnervertretung unterliegen, sind im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen.
(3) Einrichtungsleitung oder Träger informieren die Bewohnervertretung rechtzeitig über der Mitbestimmung unterliegende Vorhaben und bemühen sich unter Berücksichtigung der Anregungen und Änderungswünsche der Bewohnervertretung um gegenseitiges Einvernehmen.
(4) Die von der Bewohnervertretung geäußerten Vorschläge zu den der Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheiten hat die Einrichtungsleitung oder der Träger wohlwollend zu prüfen. Die Einrichtungsleitung oder der Träger teilt der Bewohnervertretung das Ergebnis der Prüfung in angemessener Frist, längstens binnen sechs Wochen, mit.
(5) Ist die Herstellung des Einvernehmens nicht möglich, hat die Bewohnerversammlung zu entscheiden.
§ 38 Mitwirkungsrecht, Form und Durchführung der Mitwirkung
(1) Die Bewohnervertretung wirkt bei Entscheidungen der Leitung oder des Trägers in folgenden Angelegenheiten mit:
(2) Der Träger soll Mitglieder der Bewohnervertretung auf Verlangen der Bewohnervertretung zu den Verhandlungen über Vergütungsvereinbarungen hinzuziehen. Die Mitglieder der Bewohnervertretung sind über den Inhalt der Verhandlungen, und soweit ihnen im Rahmen der Verhandlungen Betriebsgeheimnisse bekannt geworden sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 35 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Entscheidungen in Angelegenheiten nach den Abs. 1 und 2 hat die Einrichtungsleitung oder der Träger mit der Bewohnervertretung vor der Durchführung rechtzeitig und mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern und bei der Vorbereitung der Entscheidung Anregungen der Bewohnervertretung einzubeziehen.
(4) Anträge oder Beschwerden der Bewohnervertretung sind von der Einrichtungsleitung oder vom Träger in angemessener Frist, längstens binnen sechs Wochen, zu beantworten. Die Antwort ist auf Verlangen zu begründen, wenn das Anliegen der Bewohnervertretung bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wird.
§ 39 Bestellung und Aufgaben der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers
(1) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher zu bestellen, sobald der Träger gegenüber der zuständigen Behörde die Mitteilung nach § 29 Abs. 1 gemacht hat.
(2) In stationären Einrichtungen mit mehr als 70 Bewohnerinnen und Bewohnern können zwei Bewohnerfürsprecherinnen oder Bewohnerfürsprecher, in stationären Einrichtungen mit mehr als 150 Bewohnerinnen und Bewohnern können drei Bewohnerfürsprecherinnen oder Bewohnerfürsprecher eingesetzt werden. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Sie stimmen ihre Tätigkeit untereinander ab und legen fest, wer die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber der Leitung und außerhalb der Einrichtung vertritt.
(3) Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig, sofern in der stationären Einrichtung keine Bewohnervertretung gebildet werden kann.
(4) Zur Bewohnerfürsprecherin oder zum Bewohnerfürsprecher kann nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich geeignet und von der zuständigen Behörde und dem Träger, von den Kostenträgern und den Verbänden der Träger stationärer Einrichtungen unabhängig ist. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des Bestellten.
(5) Die Bestellung ist der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher und dem Träger in Textform mitzuteilen. Der Träger hat die Bewohnerinnen und Bewohner in geeigneter Weise von der Bestellung zu unterrichten.
(6) Der Träger hat der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher zur Ausübung seines Amts Zutritt zur Einrichtung zu gewähren, wenn sie oder er nicht in der Einrichtung wohnt. Er ermöglicht ihr oder ihm, sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern in Verbindung zu setzen.
(7) Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher hat dieselben Rechte und Pflichten wie eine Bewohnervertretung. § 21 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 34 bis 38 gelten entsprechend.
§ 40 Aufhebung der Bestellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers
(1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
(2) § 39 Abs. 5 gilt entsprechend.
Kapitel 2
Besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Abschnitt 1
Grundsatz
§ 41 Berücksichtigung der Bedarfe von Menschen mit Behinderung
Bei der Anwendung der baulichen und personellen Mindestanforderungen sind die
zu berücksichtigen. Es sind die nach den Lebensbereichen der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit im Sinn des § 118 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ermittelten Bedarfe der Bewohnerinnen und Bewohner zu achten.
Abschnitt 2
Besondere bauliche Mindestanforderungen
§ 42 Anwendbare Vorschriften; Persönliche Wohnräume und Funktionsräume
(1) Die baulichen Mindestanforderungen nach den §§ 12, 13 und 14 Abs. 2, 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 gelten entsprechend. § 15 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Räume von pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern, die erheblich in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, genutzt werden.
(2) In besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe müssen Funktionsräume und Fäkalienspülen in ausreichender Zahl vorhanden sein, wenn die fachliche Konzeption einen eindeutigen Schwerpunkt auf pflegerische Versorgung legt oder die tatsächliche Zusammensetzung der Bewohnerinnen und Bewohner es erfordert.
Abschnitt 3
Besondere personelle Mindestanforderungen
§ 43 Anwendbare Vorschriften
Die personellen Mindestanforderungen gemäß den §§ 16 und 19 Abs. 6 gelten entsprechend.
§ 44 Eignung der Leitung; Leitung und Verantwortung mehrerer Einrichtungen und Wohnformen
(1) Als Leitung einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe ist fachlich geeignet, wer Fachkraft gemäß § 10 Satz 1 ist und mindestens eine dreijährige Berufserfahrung in einer sozial- oder heilpädagogischen Einrichtung nachweisen kann. § 17 Abs. 2 und 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Die nach § 9 zusätzlich zur Leitung einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe übernommene Leitung oder Verantwortung von mehr als zwei Einrichtungen oder Wohnformen durch dieselbe Person ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 kann die Leitung einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe mehr als insgesamt drei Einrichtungen oder Wohnformen leiten oder verantworten, wenn eine Gesamtzahl von 72 Betreuungsplätzen nicht überschritten wird.
§ 45 Personaleinsatz
(1) § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) In besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe ist unter Berücksichtigung von § 41 die Anwesenheit einer Fachkraft in der Regel sicherzustellen, wenn der betreuerische oder pflegerische Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner diese erfordert. Erfordert der betreuerische oder pflegerische Bedarf in der Nacht keine Anwesenheit einer Fachkraft, ist die Erreichbarkeit einer in Rufbereitschaft befindlichen Fachkraft sicherzustellen.
(3) In besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe liegt eine ausreichende Personalausstattung in der Regel vor, wenn eine schriftliche Vereinbarung, welche die wesentlichen Leistungsmerkmale gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB IX umfasst, abgeschlossen wurde, die Personalausstattung dieser entspricht und die fachliche Konzeption unter Berücksichtigung von § 41 nicht entgegensteht. Liegen die Voraussetzungen im Sinn des Satzes 1 nicht vor, muss mindestens die Hälfte der zur Betreuung und Pflege eingesetzten Personen eine Fachkraft sein.
Abschnitt 4
Mitwirkung und Mitbestimmung
§ 46 Mitwirkung und Mitbestimmung
Die §§ 20 bis 40 gelten für die Bewohnervertretung in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe entsprechend mit der Maßgabe, dass
Kapitel 3
Trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
§ 47 Besondere bauliche und personelle Mindestanforderungen
(1) Für trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften gelten die baulichen Mindestanforderungen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend. § 14 Abs. 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Küche vorhanden sein muss. Persönliche Wohnräume sollen eine angemessene barrierefreie Lebensführung ermöglichen und sind in der Regel als Einzelwohnräume auszugestalten. Trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften müssen unter Gewährleistung einer angemessenen pflegerischen Versorgung über ausreichende sanitäre Möglichkeiten verfügen. Es dürfen nicht mehr als zwei ambulant betreute Wohngemeinschaften der gleichen Initiatoren in unmittelbarer räumlicher Nähe und organisatorischem Verbund gegründet werden. Für trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften der außerklinischen Intensivpflege gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie zusätzlich mit einem geeigneten Rufsystem ausgestattet sein müssen.
(2) Zur Unterstützung der gemeinschaftlichen Lebensführung sowie zur Betreuung der Mieterinnen und Mieter muss in der Regel eine Pflege- oder Betreuungskraft anwesend sein. In ambulant betreuten Wohngemeinschaften der außerklinischen Intensivpflege muss eine Fachkraft aus dem Bereich der Pflege ständig anwesend sein.
§ 48 Gremium der Selbstbestimmung
Zum Zwecke der Regelung der Angelegenheiten des täglichen Lebens ist in trägergesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften ein Gremium der Selbstbestimmung einzurichten. Alle Mieterinnen und Mieter sind vertreten und stimmberechtigt und für den Fall, dass diese ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können, die Vertretungs- und Betreuungspersonen. Die Vermieterinnen und Vermieter sowie die Pflege- oder Betreuungsdienste haben in diesem Gremium kein Stimmrecht. Die stimmberechtigten Personen müssen eine Gremiumssprecherin oder einen Gremiumssprecher aus ihren Reihen bestimmen. Die Gremiumssprecherin oder der Gremiumssprecher leitet das Gremium und beruft die Sitzungen ein. Die Aufgabe kann nicht auf Dritte übertragen werden. Näheres bestimmt das Gremium selbst. Das Gremium der Selbstbestimmung wirkt mit bei
§ 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 2 sowie § 38 Abs. 3 gelten entsprechend. Konnte ein Gremium nicht gebildet werden, sind Ausnahmen im Benehmen mit der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Selbstbestimmung der Mieterinnen und Mieter gewahrt ist.
Kapitel 4
Betreute Wohngruppen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
§ 49 Besondere bauliche und personelle Mindestanforderungen
(1) Für Betreute Wohngruppen gelten die baulichen Mindestanforderungen nach § 13 Satz 1 und § 14 Abs. 4 Satz 1 und 4 entsprechend. Persönliche Wohnräume sollen eine angemessene Lebensführung ermöglichen.
(2) Zur Organisation und Koordination der Förderung der Selbstständigkeit, Selbstverantwortung, Selbstbestimmung und Unterstützung bei der Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gesellschaft muss in Betreuten Wohngruppen eine pädagogische Fachkraft entsprechend der fachlichen Konzeption verantwortlich sein."
2. Teil 5 wird Teil 3 und in der Überschrift wird das Wort "; Ordnungswidrigkeiten" gestrichen.
3. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "einer stationären Einrichtung" gestrichen, die Wörter "in §§ 1 bis 9 genannten" durch das Wort "baulichen" ersetzt und nach den Wörtern "Bewohnerinnen und Bewohner" die Wörter "sowie Mieterinnen und Mieter" eingefügt.
b) In Abs. 2 werden die Wörter " § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1" durch die Wörter " § 13 Satz 2, 4 und 5 sowie § 14 Abs. 4" und die Wörter "dem verfolgten fachlichen Konzept" durch die Wörter "der verfolgten fachlichen Konzeption" ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) In stationären Hospizen sind bei der Anwendung der §§ 1 bis 9 der Zweck der Einrichtung und die besonderen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen. Von den Anforderungen kann insoweit mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden. | "(3) Von den baulichen Mindestanforderungen kann in stationären Hospizen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe, trägergesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen in begründeten Einzelfällen entsprechend der verfolgten fachlichen Konzeption und mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden." |
d) Abs. 4
(4) In stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sind bei der Anwendung der §§ 1 bis 9 die besonderen Bedürfnisse zu berücksichtigen, die sich aus der Art und der Schwere der Behinderung ergeben. Von den Anforderungen kann daher in begründeten Einzelfällen entsprechend dem verfolgten fachlichen Konzept und mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden.
wird aufgehoben.
4. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe" eingefügt und die Wörter " § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 4 in Verbindung mit § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XI" durch die Wörter " § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB XI sowie § 44 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 17" ersetzt.
bb) Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Buchst. a wird die Angabe "nach Art. 24 PfleWoqG" gestrichen und die Wörter "der Pflege und für ältere Menschen" werden durch die Wörter "oder besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.
bbb) In Buchst. b wird das Wort "Einrichtungsleitung" durch das Wort "Leitung" ersetzt.
cc) In Nr. 2 wird die Angabe " §§ 70 bis 73" durch die Angabe " §§ 73 bis 76" ersetzt.
c) Abs. 3
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Trägers zur Vermeidung von Härten von der Vorgabe des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 in geringem Maß abweichen, wenn dies die fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner nicht gefährdet. Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
wird aufgehoben
d) Die Abs. 4 und 5 werden die Abs. 3 und 4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Von den Anforderungen des § 15 Abs. 1 und 3 kann in Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausreichend ist.
(5) In stationären Hospizen sind bei der Anwendung der §§ 11 bis 17 der Zweck der Einrichtung und die besonderen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen. Von den Anforderungen kann insoweit mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden. | "(3) Von den Anforderungen des § 19 Abs. 1 und 3 bis 5 sowie § 45 Abs. 2 und 3 kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde entsprechend der fachlichen Konzeption abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausreichend ist.
(4) Von den personellen Mindestanforderungen kann in stationären Hospizen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe, trägergesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen entsprechend der verfolgten fachlichen Konzeption mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden." |
e) Abs. 6
(6) In stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sind bei der Anwendung der §§ 11 bis 17 die Aufgaben bei der Betreuung, Förderung und Eingliederung von Menschen mit Behinderung und die besonderen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner, die sich insbesondere aus Art und Schwere der Behinderung ergeben, zu berücksichtigen. Von den Anforderungen kann insoweit entsprechend dem verfolgten fachlichen Konzept mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden.
wird aufgehoben.
§ 52 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 23 Abs. 2 Nr. 1 PfleWoqG kann mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
wird aufgehoben.
7. Die Überschrift von Teil 4 Abschnitt 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 1 Allgemeines | "Kapitel 1 Allgemeines". |
8. § 53 wird § 52 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 52 Regelungsbereich | " § 52 Anwendungsbereich und Zuständigkeit". |
b) In Abs. 1 werden die Wörter "Teile 6, 7 und 8" durch die Wörter "Teile 4, 5 und 6" ersetzt.
c) In Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "Teile 6 und 7" durch die Wörter "Teile 4 und 5" ersetzt.
d) Folgender Abs. 3 wird angefügt:
"(3) Für den Vollzug der Teile 4, 5 und 6 sowie für die Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 89 Nr. 4 ist die Vereinigung der Pflegenden in Bayern KöR zuständige Behörde."
9. § 54 wird § 53 und wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "v.H." durch die Angabe "%" ersetzt.
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe " §§ 82 bis 87" durch die Wörter "den §§ 81 bis 86" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe " § 85" durch die Angabe " § 84" ersetzt.
c) Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Die Weiterbildungen können als Fernlehrgang durchgeführt werden oder auch Fernstudienzeiten beinhalten. | "(6) Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Durchführung von Weiterbildungen als Fernlehrgang oder Fernstudienzeiten als Inhalte der Weiterbildungen zulassen. Die Zulassung nach Satz 1 setzt die Zulassung durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes voraus." |
10. § 55 wird § 54 und wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Auf Antrag können erfolgreich absolvierte Module oder vergleichbare Qualifikationen auf die Weiterbildungen angerechnet werden, sofern die Inhalte gleichwertig sind. | "(1) Auf Antrag können Module oder vergleichbare Qualifikationen auf die Weiterbildungen angerechnet werden, sofern diese mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurden und die Inhalte gleichwertig sind. Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind nicht als vergleichbare Qualifikation anrechnungsfähig." |
b) In Abs. 3 wird die Angabe " § 60 Abs. 1" durch die Angabe " § 59 Abs. 1" ersetzt.
11. § 56 wird § 55 und wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 53" durch die Angabe " § 52" ersetzt.
b) Die folgenden Abs. 5 bis 7 werden angefügt:
"(5) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel trotz Aufforderung der zuständigen Behörde innerhalb einer gesetzten Frist nicht abgeholfen wird.
(6) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung der zuständigen Behörde nicht innerhalb einer gesetzten Frist abgeholfen wird.
(7) Im Falle der Rücknahme nach Abs. 5 oder des Widerrufs nach Abs. 6 ist die Weiterbildungseinrichtung verpflichtet, der zum Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs bereits an der Weiterbildung teilnehmenden Person die Beendigung ihrer Weiterbildung zu ermöglichen."
12. § 57 wird § 56 und in Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 werden nach den Wörtern "Den Weiterbildungen" die Wörter "im Sinn dieser Verordnung" eingefügt.
14. Die Überschrift von Teil 4 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 2 Prüfung | "Kapitel 2 Prüfung". |
16. § 60 wird § 59 und wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach dem Wort "in" das Wort "den" eingefügt.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Die Gesamtstundenzahl der Weiterbildung umfasst nicht den Stundenumfang der Fallbearbeitung."
b) In Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter "durch die Weiterbildungseinrichtung" durch die Wörter "nach § 54 Abs. 1 durch die zuständige Behörde" ersetzt.
17. § 61 wird § 60 und in Nr. 1 werden die Wörter "erfolgreich absolvierten" gestrichen und die Angabe " § 55" wird durch die Angabe " § 54" ersetzt.
18. § 62 wird § 61 und wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 60 Abs. 3" durch die Angabe " § 59 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt:
"Die mündliche Abschlussprüfung wird vom Prüfungsausschuss abgenommen und benotet."
bb) Der bisherige Wortlaut wird Satz 2.
d) Abs. 6
(6) Die Note der Abschlussprüfung wird vom Prüfungsausschuss festgelegt.
wird aufgehoben.
e) Abs. 7 wird Abs. 6.
f) Abs. 8 wird Abs. 7 und die Angabe " § 60" wird durch die Angabe " § 59" ersetzt.
20. § 64 wird § 63 und Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Dabei erfolgt die Berechnung ohne Rundung auf zwei Nachkommastellen."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Entstehende Bruchteilsergebnisse bis n,15 werden auf n,0, Bruchteilsergebnisse von n,16 bis n,50 auf n,3 und Bruchteilsergebnisse ab n,51 auf n,7 gerundet. | "Entstehende Bruchteilsergebnisse werden wie folgt gerundet:
" |
21. § 65 wird § 64 und in Abs. 3 wird jeweils die Angabe "v.H." durch die Angabe "%" ersetzt.
22. § 66 wird § 65 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 60" durch die Angabe " § 59" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe " § 55" durch die Angabe " § 54" ersetzt.
23. § 67 wird § 66 und wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe "v.H." durch die Angabe "%" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Leitung der Weiterbildung entscheidet über den Ausgleich der Fehlzeiten nach Satz 1."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter "Die Leitung der Weiterbildung" werden durch das Wort "Sie" ersetzt.
24. Die Überschrift von Teil 4 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 3 Zeugnis, Nachweis, Urkunde | "Kapitel 3 Zeugnis, Nachweis, Urkunde". |
25. § 68 wird § 67 und wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe " § 77" durch die Angabe " § 76" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Angabe " § 55" durch die Angabe " § 54" ersetzt.
26. § 69 wird § 68 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 werden die Wörter "Teil 7 Abschnitt 1" durch die Wörter "Teil 5 Kapitel 1" ersetzt.
b) In Nr. 2 werden die Wörter "Teil 7 Abschnitt 2" durch die Wörter "Teil 5 Kapitel 2" ersetzt.
c) In Nr. 3 werden die Wörter "Teil 7 Abschnitt 3" durch die Wörter "Teil 5 Kapitel 3" ersetzt und die Wörter "jeweils im Sinn der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift" werden gestrichen.
d) In Nr. 4 werden die Wörter "Teil 7 Abschnitt 4" durch die Wörter "Teil 5 Kapitel 4" ersetzt.
28. Die Überschrift von Teil 5 Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 1 Einrichtungsleitung | "Kapitel 1 Einrichtungsleitung". |
30. § 71 wird § 70 und in Satz 1 wird die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 17" ersetzt.
31. § 72 wird § 71 und in Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 71" durch die Angabe " § 70" ersetzt.
33. Die Überschrift von Teil 5 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 2 Pflegedienstleitung | "Kapitel 2 Pflegedienstleitung". |
35. Die §§ 75 bis 77 werden die §§ 74 bis 76.
36. Die Überschrift von Teil 5 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 3 Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung | "Kapitel 3 Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung". |
38. § 79 wird § 78 und Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 werden die Wörter "nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter "vom Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (Staatsministerium)" ersetzt.
b) In Nr. 2 werden die Wörter "nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter "vom Staatsministerium" ersetzt.
c) In Nr. 3 werden die Wörter "nach § 16 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter "vom Staatsministerium" und die Angabe "bzw." durch das Wort "oder" ersetzt.
39. Die §§ 80 und 81 werden die §§ 79 und 80.
40. Die Überschrift von Teil 5 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 4 Praxisanleitung | "Kapitel 4 Praxisanleitung". |
41. Die §§ 82 bis 85 werden die §§ 81 bis 84.
42. § 86 wird § 85 und wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 60" durch die Angabe " § 59" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe " § 60" durch die Angabe " § 59" ersetzt.
43. § 87 wird § 86 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 62" durch die Angabe " § 61" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 86" durch die Angabe " § 85" ersetzt.
45. § 88 wird § 87 und in Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe " §§ 59 bis 67" durch die Wörter "die §§ 58 bis 66" ersetzt.
46. § 89 wird § 88 und Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 60" durch die Angabe " § 59" ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe " §§ 59 bis 67" durch die Wörter "die §§ 58 bis 66" ersetzt.
47. Teil 9 wird Teil 7 und in der Überschrift wird vor dem Wort "Übergangs-" das Wort "Ordnungswidrigkeiten;" eingefügt.
48. Die §§ 90 und 91 werden die §§ 89 und 90 und wie folgt gefasst:
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§ 89 Zuständigkeit
Zuständige Behörde im Sinn der §§ 53 bis 89 ist die Vereinigung der Pflegenden in Bayern KöR. § 90 Übergangsregelung (1) Erfüllt eine stationäre Einrichtung der Pflege, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb ist oder für die eine Baugenehmigung erteilt ist, die Mindestanforderung des § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht, gilt die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - Heim MindBauV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl I S. 550), geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2346), fort. § 50 Abs. 1 bleibt davon unberührt. (2) Erfüllt eine stationäre Einrichtung der Pflege, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb ist oder für die eine Baugenehmigung beantragt ist, die Mindestanforderung des § 8 Abs. 1 nicht, gilt bis zum Ablauf einer nach § 10 Abs. 1 eingeräumten Angleichungsfrist anstelle des § 8 Abs. 3 die Regelung des § 27 Abs. 2 Heim MindBauV fort. § 50 Abs. 1 bleibt davon unberührt. (3) Für Personen, die am 31. Dezember 2020 die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erfüllt haben und als Leitung einer Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen tätig waren, gelten die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt. (4) Abweichend von § 16 Abs. 1 gelten Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Altenpflegerin oder Altenpfleger erhalten haben, als Fachkräfte. Die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 gilt als erfüllt. (5) Heimbeiräte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewählt worden sind, müssen nicht neu gewählt werden. Soweit Heimfürsprecherinnen oder Heimfürsprecher vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt worden sind, müssen diese nicht neu bestellt werden. § 45 Abs. 1 bleibt unberührt. (6) Weiterbildungseinrichtungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung für die Weiterbildung zur Einrichtungsleitung, zur Pflegedienstleitung, zur Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung und zur Praxisanleitung gemäß § 57 Abs. 2 oder nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Weiterbildung zur Praxisanleitung anerkannt sind, sind den Weiterbildungseinrichtungen, welche nach § 56 Abs. 2 staatlich anerkannt sind, bis zum 31. Dezember 2022 gleichgestellt. (7) Für Personen, die am 31. Dezember 2020 Leiter einer Weiterbildung zur Praxisanleitung gemäß § 90 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung waren oder als Leitung einer Weiterbildung zur Praxisanleitung an einer von der Deutschen Krankenhausgesellschaft anerkannten Weiterbildungsstätte tätig waren, gelten die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 als erfüllt. | " § 89 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 90 Übergangsregelung (1) Für Personen, die am 31. Dezember 2020 die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erfüllt haben und als Leitung einer Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen tätig waren, gelten die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt. (2) Abweichend von § 10 Satz 1 gelten Personen, die vor dem 1. September 2011 die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Altenpflegerin oder Altenpfleger erhalten haben, als Fachkräfte. Die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 gilt als erfüllt. (3) Für Personen, die am 31. Dezember 2020 Leiter einer Weiterbildung zur Praxisanleitung gemäß § 90 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung waren oder als Leitung einer Weiterbildung zur Praxisanleitung an einer von der Deutschen Krankenhausgesellschaft anerkannten Weiterbildungsstätte tätig waren, gelten die Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 als erfüllt." |
49. § 92 wird § 91 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und Ersetzung von Bundesrecht" gestrichen.
b) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
c) Abs. 2
(2) Diese Verordnung ersetzt im Freistaat Bayern gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes
wird aufgehoben.
50. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu Modul C wird wie folgt gefasst:
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C: Beratungs-Qualifikationen (128 Unterrichtsstunden) | "Modul C: Beratungs-Qualifikationen (128 Unterrichtsstunden)". |
b) Die Überschrift zu Modul D wird wie folgt gefasst:
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D: Strukturelle Qualifikationen (104 Unterrichtsstunden) | "Modul D: Strukturelle Qualifikationen (104 Unterrichtsstunden)". |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
ID 243244
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