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Änderungstext
BTHG - Bundesteilhabegesetz
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
Vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I. Nr. 66 vom 29.12.2016 S. 3234; 29.04.2019 S. 530 19; 30.11.2019 S. 1948 19a; 02.06.2021 S. 1387 21)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
SGB IX - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Artikel 2
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(Übergangsrecht zum Jahr 2017)
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
" § 83 Inklusionsvereinbarung".
b) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst:
" § 139 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte".
c) Die Angabe zu § 158 wird wie folgt gefasst:
" § 158 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst".
1a. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "26" durch die Angabe "52" und die Angabe "325" durch die Angabe "351" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe "325" durch die Angabe "351" ersetzt.
2. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Grad der Behinderung" die Wörter "zum Zeitpunkt der Antragstellung" eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird."
2a. § 70 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des Grades der Behinderung und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. | "(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des Grades der Behinderung, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind." |
3. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "frühzeitig" die Wörter "nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes" eingefügt.
b) In Satz 4 wird das Wort "Integrationsvereinbarung" durch das Wort "Inklusionsvereinbarung" ersetzt.
4. § 83 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort "Integrationsvereinbarung" durch das Wort "Inklusionsvereinbarung" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Integrationsamt soll dabei insbesondere darauf hinwirken, dass unterschiedliche Auffassungen überwunden werden."
c) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dabei ist die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von Anfang an zu berücksichtigen."
5. § 94 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben" gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Bei Dienststellen der Bundeswehr, bei denen eine Vertretung der Soldaten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu wählen ist, sind auch schwerbehinderte Soldaten und Soldatinnen wahlberechtigt und auch Soldaten und Soldatinnen wählbar. | "(4) In Dienststellen der Bundeswehr sind auch schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten wahlberechtigt und auch Soldatinnen und Soldaten wählbar." |
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) In Betrieben gilt § 21a des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend."
6. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. | "In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied herangezogen werden." |
b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam."
7. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "200" durch die Angabe "100" ersetzt.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungs-, Veranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.
Satz 3 gilt auch für das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied, wenn wegen
die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen erforderlich ist. | "Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Vertrauensperson und des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds sowie in den Fällen des § 95 Absatz 1 Satz 5 auch des jeweils mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählten weiteren stellvertretenden Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind." |
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Das Gleiche gilt für die durch die Teilnahme des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 4 Satz 3 entstehenden Kosten. | "(8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber; für öffentliche Arbeitgeber gelten die Kostenregelungen für Personalvertretungen entsprechend. Das Gleiche gilt für die durch die Teilnahme der stellvertretenden Mitglieder an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 4 Satz 3 entstehenden Kosten. Satz 1 umfasst auch eine Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung in erforderlichem Umfang." |
8. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Integrationsvereinbarungen" durch das Wort "Inklusionsvereinbarungen" ersetzt.
b) In Absatz 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter " § 94 Absatz 6 mit der Maßgabe, dass bei den Wahlen zu überörtlichen Vertretungen der zweite Halbsatz des Satzes 3 nicht anzuwenden ist." angefügt.
9. In § 128 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 und 2, §§ " durch die Angabe "die §§ 2," ersetzt.
10. § 131 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 131 Statistik
(1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfasst folgende Tatbestände:
(2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach § 69 Abs. 1 und 5 zuständigen Behörden. | " § 131 Statistik
(1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale:
(2) Hilfsmerkmale sind:
(3) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach § 69 Absatz 1 und 5 zuständigen Behörden. Die Angaben zu Absatz 2 Nummer 2 sind freiwillig." |
11. § 139 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 139 Mitwirkung | " § 139 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte". |
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Behinderte Frauen im Sinne des § 138 Absatz 1 wählen in jeder Werkstatt eine Frauenbeauftragte und eine Stellvertreterin. In Werkstätten mit mehr als 700 wahlberechtigten Frauen wird eine zweite Stellvertreterin gewählt, in Werkstätten mit mehr als 1.000 wahlberechtigten Frauen werden bis zu drei Stellvertreterinnen gewählt."
12. § 144 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einzelnen die Errichtung, Zusammensetzung und Aufgaben des Werkstattrats, die Fragen, auf die sich die Mitwirkung erstreckt, einschließlich Art und Umfang der Mitwirkung, die Vorbereitung und Durchführung der Wahl, einschließlich der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit, die Amtszeit sowie die Geschäftsführung des Werkstattrats einschließlich des Erlasses einer Geschäftsordnung und der persönlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder des Werkstattrats und der Kostentragung. Die Rechtsverordnung kann darüber hinaus bestimmen, dass die in ihr getroffenen Regelungen keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen finden, soweit sie eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben. | "(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einzelnen die Errichtung, Zusammensetzung und Aufgaben des Werkstattrats, die Fragen, auf die sich Mitbestimmung und Mitwirkung erstrecken, einschließlich Art und Umfang der Mitbestimmung und Mitwirkung, die Vorbereitung und Durchführung der Wahl einschließlich der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit, die Amtszeit sowie die Geschäftsführung des Werkstattrats einschließlich des Erlasses einer Geschäftsordnung und der persönlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder des Werkstattrats und der Kostentragung. In der Rechtsverordnung werden auch Art und Umfang der Beteiligung von Frauenbeauftragten, die Vorbereitung und Durchführung der Wahl einschließlich der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit, die Amtszeit, die persönlichen Rechte und die Pflichten der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen sowie die Kostentragung geregelt. Die Rechtsverordnung kann darüber hinaus bestimmen, dass die in ihr getroffenen Regelungen keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen finden, soweit sie gleichwertige Regelungen getroffen haben." |
13. Dem § 146 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt."
14. § 148 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "zum genehmigten Beförderungsentgelt" gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr werden zur Hälfte, zurückgegebene Wertmarken für jeden vollen Kalendermonat vor Rückgabe zu einem Zwölftel gezählt, | "Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr und Wertmarken für ein Jahr, die vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben werden, werden zur Hälfte gezählt," |
15. § 150 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Der Antrag ist bis zum 31. Dezember für das vorangegangene Kalenderjahr zu stellen" durch die Wörter "Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter "des auf die Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres" durch die Wörter "des dritten auf die Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"In begründeten Ausnahmefällen kann die Rückforderung der Vorauszahlungen ausgesetzt werden."
16. In § 154 Absatz 1 wird die Angabe " § 70" durch die Angabe " § 70 Absatz 1 " ersetzt.
17. § 158 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 158 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst | " § 158 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst". |
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Der Militärische Abschirmdienst mit seinem Geschäftsbereich gilt als einheitliche Dienststelle."
18. Dem § 159 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Bestehende Integrationsvereinbarungen im Sinne des § 83 in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung gelten als Inklusionsvereinbarungen fort."
Artikel 3
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28a wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 28a Leistungen der Eingliederungshilfe". |
3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
wird aufgehoben.
3. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
" § 28a Leistungen der Eingliederungshilfe
(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:
(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden der Eingliederungshilfe"
4. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere Hilfen
| "3. Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere
". |
5. In § 35 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Vereinigungen," die Wörter "gemeinsame Servicestellen," gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 33" durch die Angabe " § 49" ersetzt.
2. In § 23 Nummer 4 wird die Angabe " § 69" durch die Angabe " § 152" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 125 wie folgt gefasst:
" § 125 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches".
2. In § 26 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "35" durch die Angabe "51" ersetzt.
3. In § 27 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe "28" durch die Angabe "44" ersetzt.
4. In § 46 Absatz 2 wird die Angabe "2" durch die Angabe "3" ersetzt.
5. In § 73 Absatz 1 wird die Angabe "104" durch die Angabe "187" ersetzt.
6. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "104" durch die Angabe "187" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "2" durch die Angabe "3" ersetzt.
7. § 117 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen werden nach § 40 des Neunten Buches erbracht. | "(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60 und 62 des Neunten Buches erbracht." |
8. § 118 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches gelten entsprechend. | "Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend." |
9. § 119 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "38a" durch die Angabe "55" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Kapitels 6 des Teils 1 " durch die Wörter "Kapitels 11 des Teils 1" ersetzt.
10. § 122 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe "38a" durch die Angabe "55" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Menschen" die Wörter "oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.
11. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" angefügt.
b) Im Wortlaut werden nach dem Wort "Menschen" die Wörter "oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.
12. In § 126 Absatz 1 werden nach dem Wort "Menschen" die Wörter "oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.
13. In § 127 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "33, 44, 53 und 54" durch die Angabe "49, 64, 73 und 74" ersetzt.
14. In § 346 Absatz 2 werden nach den Wörtern "Werkstatt für behinderte Menschen" die Wörter ", bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt und wird die Angabe "143" durch die Angabe "226" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches finden Anwendung. | "Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend." |
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe "143" durch die Angabe "226" ersetzt und werden nach dem Wort "Heimarbeit" die Wörter "oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.
b) In Absatz 8a Satz 2 werden die Wörter "nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches" durch die Wörter "nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches" ersetzt.
3. In § 9 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe "68" durch die Angabe "151 " ersetzt.
4. In § 11 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe "17 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe "29" ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt geändert: xxxxx
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "15" durch die Angabe " 18" ersetzt.
b) Absatz 3a Satz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Buches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen. | "Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen." |
6. In § 23 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "9" durch die Angabe "8" ersetzt.
7. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 20 Abs. 2a" durch die Angabe " § 37 Absatz 3" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "9" durch die Angabe "8" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "9" durch die Angabe "8" ersetzt.
8. In § 43 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "44" durch die Angabe "64" und die Angabe "53 und 54" durch die Angabe "73 und 74" ersetzt.
9. In § 43a Absatz 1 wird die Angabe "30" durch die Angabe "46" ersetzt.
(4) Erbringt ein anderer Träger der Sozialversicherung bei ambulanter Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, werden diesem Träger auf Verlangen seine Aufwendungen für diese Leistungen im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 des Neunten Buches vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen erstattet.
wird aufgehoben.
11. In § 60 Absatz 5 wird die Angabe "53 Abs. 1 bis 3" durch die Wörter "73 Absatz 1 bis 3" ersetzt.
12. § 137d wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "20 Abs. 1 " durch die Angabe "37 Absatz 1" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "20" durch die Angabe "37" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "20 Abs. 1" durch die Angabe "37 Absatz 1 " ersetzt.
13. Dem § 251 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gelten für einen anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches entsprechend."
13a. In § 264 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches" ein Komma und die Wörter "nach dem Teil 2 des Neunten Buches" eingefügt.
14. § 275 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen und Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger nach den §§ 10 bis 12 des Neunten Buches, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt, | "2. zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen nach den §§ 14 bis 24 des Neunten Buches, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt," |
15. § 284 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 16 wird nach dem Wort "Durchführung" ein Komma eingefügt.
b) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
"17. die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen als Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch".
Artikel 7
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "143" durch die Angabe "226" ersetzt und werden nach dem Wort "Heimarbeit" die Wörter "oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe "38a" durch die Angabe "55" ersetzt.
2. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches finden Anwendung. | "Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Pers6nliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend." |
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "26 bis 31" durch die Angabe "42 bis 47", die Angabe "26" durch die Angabe "42" und die Angabe "30" durch die Angabe "46" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "21 " durch die Angabe "38" ersetzt.
4. § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die Träger der Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 des Neunten Buches sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 40 des Neunten Buches. | " § 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches sowie entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches." |
4a. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
"(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch haben, haben nur Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben k6nnen.
(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten."
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Teil 1 Kapitel 6" durch die Wörter "Teil 1 Kapitel 11 " ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "49" durch die Angabe "69" ersetzt.
6. In § 28 werden die Wörter " § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2" durch die Wörter " § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2" und wird die Angabe "53 und 54" durch die Angabe "73 und 74" ersetzt.
7. In § 32 Absatz 3 wird die Angabe "46 Abs. 1" durch die Angabe "66 Absatz 1 " ersetzt.
8. § 162 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2a werden nach den Wörtern "Werkstatt für behinderte Menschen" die Wörter "oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt und werden die Wörter "Integrationsprojekt (§ 132 Neuntes Buch)" durch die Wörter "Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches)" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe "38a" durch die Angabe "55" ersetzt.
9. § 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden jeweils nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.
b) In Nummer 2a werden nach den Wörtern "Werkstatt für behinderte Menschen" die Wörter "oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt, werden das Wort "Integrationsprojekt" durch das Wort "Inklusionsbetrieb", die Wörter " (§ 132 Neuntes Buch)" durch die Wörter " (§ 215 des Neunten Buches)" und das Wort "Integrationsprojekte" jeweils durch das Wort "Inklusionsbetriebe" ersetzt.
c) In Nummer 3b wird die Angabe "38a" durch die Angabe "55" ersetzt.
10. In § 176 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Menschen" die Wörter "oder entsprechenden Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.
11. § 179 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für behinderte Menschen nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, erstattet der Bund den Trägern der Einrichtung die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße entfallen, wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; der Bund erstattet den Trägern der Einrichtung ferner die Beiträge für behinderte Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. | "Für behinderte Menschen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, erstattet der Bund den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Anbieter nach § 60 des Neunten Buches die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entfallen, wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; der Bund erstattet den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches ferner die Beiträge für behinderte Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer entsprechenden Bildungsma13nahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt." |
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" und nach den Wörtern "Werkstätten für behinderte Menschen" die Wörter "oder in einer entsprechenden Bildungsmaßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt (§ 132 Neuntes Buch) beschäftigt sind, gilt Satz 1 entsprechend. | "Für behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Anschluss an eine Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, gilt Satz 1 entsprechend." |
dd) In Satz 4 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter ", anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt und wird das Wort "Integrationsprojekten" durch das Wort "Inklusionsbetrieben" ersetzt.
ee) In den Sätzen 5 und 7 werden jeweils nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter ", anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt und wird jeweils das Wort "Integrationsprojekte" durch das Wort "Inklusionsbetriebe" ersetzt.
b) In Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort "Werkstätten" die Wörter "oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.
12. In § 180 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter ", bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt und wird das Wort "Integrationsprojekten" durch das Wort "Inklusionsbetrieben" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern "Werkstätten für behinderte Menschen" die Wörter ", bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt und wird die Angabe "143" durch die Angabe "226" ersetzt.
2. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie können einen Anspruch auf Ausführung der Leistungen durch ein Persönliches Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches haben; dies gilt im Rahmen des Anspruches auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. | "Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation." |
3. In § 27 Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe "26" durch die Angabe "42" ersetzt.
4. In § 34 Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe "21 " durch die Angabe "38" ersetzt.
5. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Unfallversicherungsträger erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38a des Neunten Buches sowie in Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 40 und 41 des Neunten Buches, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. | "(1) Die Unfallversicherungsträger erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches, in Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 57 und 58 des Neunten Buches, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie als Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches." |
6. In § 39 Absatz 1 wird die Angabe "44" durch die Angabe "64" und die Angabe "53 und 54" durch die Angabe "73 und 74" ersetzt.
7. In § 42 wird die Angabe "54" durch die Angabe "74" ersetzt.
8. In § 50 wird die Angabe "46 bis 51 " durch die Angabe "66 bis 71 " ersetzt.
9. In § 58 Satz 1 wird die Angabe "46" durch die Angabe "66" ersetzt.
10. § 162 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dabei sollen sie auch die in Integrationsvereinbarungen (§ 83 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 84 des Neunten Buches) berücksichtigen. | "Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen." |
Artikel 9
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "dem" die Wörter "Neunten und" eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort "dem" das Wort "Zwölften" durch das Wort "Neunten" ersetzt.
2. § 35a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Absatz 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. | "(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt." |
3. In § 45 Absatz 6 Satz 2 und 4 wird jeweils die Angabe "75" durch die Angabe "76" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35a wie folgt gefasst:
" § 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches".
2. In § 7a Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter "insbesondere den gemeinsamen Servicestellen nach § 23 des Neunten Buches," durch die Wörter "insbesondere den Ansprechstellen der Rehabilitationsträger nach § 12 Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches," ersetzt.
3. In § 13 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Zwölften" durch das Wort "Neunten" ersetzt und werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "und Räumlichkeiten" eingefügt.
4. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 wird die Angabe "143" durch die Angabe "226" ersetzt und werden nach dem Wort "Heimarbeit" die Wörter "oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.
5. In § 28 Absatz 1 Nummer 14 wird die Angabe "17 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe "29" ersetzt.
6. § 35a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 35a Teilnahme an einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches | " § 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches". |
b) In Satz 1 werden die Wörter "Pflegebedürftige können" durch die Wörter "Pflegebedürftigen werden" und werden die Wörter "auch als Teil eines trägerübergreifenden Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches erhalten" durch die Wörter "durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht" ersetzt.
c) In Satz 2 werden die Wörter "Der beauftragte Leistungsträger nach § 17 Abs. 4 des Neunten Buches" durch die Wörter "Der Leistungsträger, der das Persönliche Budget nach § 29 Absatz 3 des Neunten Buches durchführt," ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2017
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe zu § 60a eingefügt:
" § 60a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen".
b) Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe zu § 66a eingefügt:
" § 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen".
c) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:
" § 136 Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019".
2. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
" § 60a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
Bis zum 31. Dezember 2019 gilt für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt."
3. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:
" § 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
Für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt."
4. Nach § 75 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181 a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Träger von Einrichtungen sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und während der Beschäftigungsdauer in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Träger der Einrichtung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind im Anschluss an die Einsichtnahme unverzüglich zu löschen, wenn keine Tätigkeit für den Träger der Einrichtung aufgenommen wird. Im Falle der Ausübung einer Tätigkeit für den Träger der Einrichtung sind sie spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen."
5. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "25" durch die Angabe "50" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten, gilt Satz 1 bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend."
6. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "25 vom Hundert" durch die Wörter "50 vom Hundert" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 82 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. | " § 82 Absatz 3 und 3a ist nicht anzuwenden." |
7. § 136 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 136 Übergangsregelung für die Nachweise im Jahr 2013 11 12a 13d
(1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum 15. Mai 2013, zum 15. August 2013, zum 15. November 2013 und zum 15. Februar 2014 für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen:
(2) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Mai 2014 die Angaben nach Absatz 1 entsprechend für das Kalenderjahr 2013 in tabellarischer Form zu belegen. | " § 136 Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019
(1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel in einer stationären Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern in den Jahren 2017 bis 2019 für jeden Leistungsberechtigten je Kalendermonat einen Betrag, dessen Höhe sich nach einem Anteil von 14 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bemisst. (2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zahl der Leistungsberechtigten je Kalendermonat nach Absatz 1 für jeden für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger mit, sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. Die Meldungen nach Satz 1 erfolgen
(3) Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermonat im Meldezeitraum nach Absatz 2 errechnet sich aus
Der Erstattungsbetrag für den jeweiligen Meldezeitraum ergibt sich aus der Summe der Erstattungsbeträge je Kalendermonat nach Satz 1. (4) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 3 Satz 2 ist für die Meldezeiträume nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 jeweils zum 15. Oktober der Jahre 2017 bis 2019, der Erstattungsbetrag für den Meldezeitraum nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ist zum 15. April 2021 zu zahlen." |
Artikel 12
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2018
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:
" § 56 (weggefallen)".
b) Nach der Angabe zu § 138 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 139 Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019
Siebzehntes Kapitel
Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019
§ 140 Teilhabe am Arbeitsleben
Achtzehntes Kapitel
Regelungen für die Gesamtplanung für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019
§ 141 Gesamtplanverfahren
§ 142 Instrumente der Bedarfsermittlung
§ 143 Gesamtplankonferenz
§ 143a Feststellung der Leistungen
§ 144 Gesamtplan
§ 145 Teilhabezielvereinbarung".
2. In § 54 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches" durch die Wörter "Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach § 140 und neben den Leistungen nach den §§ 26 und 55 des Neunten Buches in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung" ersetzt.
§ 56 Hilfe in einer sonstigen BeschäftigungsstätteHilfe in einer den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätte kann geleistet werden.
wird aufgehoben.
4. § 63 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets zu erbringen. § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 Absatz 5 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden. | "(3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden." |
5. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 5
5. das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten Buches.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "Werkstatt für behinderte Menschen" die Wörter "oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.
6. § 92 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches und in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten (§ 56), | "7. bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 58 des Neunten Buches und bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches," |
7. Die folgenden §§ 139 bis 145 werden angefügt:
" § 139 Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019
(1) Die am 31. Dezember 2017 vereinbarten oder durch die Schiedsstellen festgesetzten Vergütungen nach § 75 Absatz 3 Nummer 2 mit den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag) gelten, soweit sie die Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel zum Inhalt haben, bis zum 31. Dezember 2019 weiter. Werden nach dem 31. Dezember 2017 erstmals Vereinbarungen für Einrichtungen abgeschlossen, sind als Basis die Vereinbarungen des Jahres 2017 von vergleichbaren Einrichtungen zugrunde zu legen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen. § 77 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Auf Verlangen einer Vertragspartei sind die Vergütungen für den Geltungszeitraum nach Absatz 1 neu zu verhandeln.
(3) Die am 31. Dezember 2017 geltenden Rahmenverträge im Sinne des § 79 in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bleiben, soweit sie die Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel zum Inhalt haben, bis zum 31. Dezember 2019 in Kraft.
Siebzehntes Kapitel
Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019
§ 140 Teilhabe am Arbeitsleben
(1) Leistungen zur Beschäftigung erhalten Personen nach § 53, die die Voraussetzungen nach § 58 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches erfüllen.
(2) Leistungen zur Beschäftigung umfassen
(3) Leistungen nach Absatz 2 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind. Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass der Leistungsberechtigte das Hilfsmittel bedienen kann. Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der Leistungsberechtigten notwendig ist oder das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.
(4) Zu den Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 gehört auch das Arbeitsförderungsgeld nach § 59 des Neunten Buches.
Achtzehntes Kapitel
Regelungen für die Gesamtplanung für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019
§ 141 Gesamtplanverfahren
(1) Das Gesamtplanverfahren ist nach den folgenden Maßstäben durchzuführen:
(2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt.
(3) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Sozialhilfe informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist. Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel erforderlich sind, so soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist.
(4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt, soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist.
§ 142 Instrumente der Bedarfsermittlung
(1) Der Träger der Sozialhilfe hat die Leistungen nach § 54 unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen. Die Ermittlung des individuellen Bedarfes erfolgt durch ein Instrument, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen:
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen.
§ 143 Gesamtplankonferenz
(1) Mit Zustimmung der Leistungsberechtigten kann der Träger der Sozialhilfe eine Gesamtplankonferenz durchführen, um die Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 54 sicherzustellen. Die Leistungsberechtigten und die beteiligten Rehabilitationsträger können dem nach § 15 des Neunten Buches verantwortlichen Träger der Sozialhilfe die Durchführung einer Gesamtplankonferenz vorschlagen. Von dem Vorschlag auf Durchführung einer Gesamtplankonferenz kann abgewichen werden, wenn der Träger der Sozialhilfe den maßgeblichen Sachverhalt schriftlich ermitteln kann oder der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht.
(2) In einer Gesamtplankonferenz beraten der Träger der Sozialhilfe, der Leistungsberechtigte und beteiligte Leistungsträger gemeinsam auf der Grundlage des Ergebnisses der Bedarfsermittlung mit den Leistungsberechtigten insbesondere über
(3) Ist der Träger der Sozialhilfe Leistungsverantwortlicher nach § 15 des Neunten Buches, soll er die Gesamtplankonferenz mit einer Teilhabeplankonferenz nach § 20 des Neunten Buches verbinden. Ist der Träger der Eingliederungshilfe nicht Leistungsverantwortlicher nach § 15 des Neunten Buches, soll er nach § 19 Absatz 5 des Neunten Buches den Leistungsberechtigten und den Rehabilitationsträgern anbieten, mit deren Einvernehmen das Verfahren anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchzuführen.
(4) Beantragt eine leistungsberechtigte Mutter oder ein leistungsberechtigter Vater Leistungen zur Deckung von Bedarfen bei der Versorgung und Betreuung eines eigenen Kindes oder mehrerer eigener Kinder, so ist eine Gesamtplankonferenz mit Zustimmung des Leistungsberechtigten durchzuführen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Bedarfe durch Leistungen anderer Leistungsträger, durch das familiäre, freundschaftliche und nachbarschaftliche Umfeld oder ehrenamtlich gedeckt werden können, so informiert der Träger der Sozialhilfe mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die als zuständig angesehenen Leistungsträger, die ehrenamtlich tätigen Stellen und Personen oder die jeweiligen Personen aus dem persönlichen Umfeld und beteiligt sie an der Gesamtplankonferenz.
§ 143a Feststellung der Leistungen
(1) Nach Abschluss der Gesamtplankonferenz stellen der Träger der Sozialhilfe und die beteiligten Leistungsträger ihre Leistungen nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen innerhalb der Fristen nach den §§ 14 und 15 des Neunten Buches fest.
(2) Der Träger der Sozialhilfe erlässt auf Grundlage des Gesamtplans nach § 145 den Verwaltungsakt über die festgestellte Leistung nach § 54. Der Verwaltungsakt enthält mindestens die bewilligten Leistungen und die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen. Die Feststellungen über die Leistungen sind für den Erlass des Verwaltungsaktes bindend. Ist eine Gesamtplankonferenz durchgeführt worden, sind deren Ergebnisse der Erstellung des Gesamtplans zugrunde zu legen. Ist der Träger der Sozialhilfe Leistungsverantwortlicher nach § 15 des Neunten Buches, sind die Feststellungen über die Leistungen für die Entscheidung nach § 15 Absatz 3 des Neunten Buches bindend.
(3) Wenn nach den Vorschriften zur Koordinierung der Leistungen nach Teil 1 Kapitel 4 des Neunten Buches ein anderer Rehabilitationsträger die Leistungsverantwortung trägt, bilden die auf Grundlage der Gesamtplanung festgestellten Leistungen nach § 54 die für den Teilhabeplan erforderlichen Feststellungen nach § 15 Absatz 2 des Neunten Buches.
(4) In einem Eilfall erbringt der Träger der Sozialhilfe Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 vor Beginn der Gesamtplankonferenz vorläufig; der Umfang der vorläufigen Gesamtleistung bestimmt sich nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 144 Gesamtplan
(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan insbesondere zur Durchführung der einzelnen Leistungen oder einer Einzelleistung auf.
(2) Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. Er geht der Leistungsabsprache nach § 12 vor. Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden.
(3) Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt der Träger der Sozialhilfe zusammen mit
(4) Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten nach § 19 des Neunten Buches mindestens
(5) Der Träger der Sozialhilfe hat der leistungsberechtigten Person Einsicht in den Gesamtplan zu gestatten.
§ 145 Teilhabezielvereinbarung
Der Träger der Sozialhilfe kann mit dem Leistungsberechtigten eine Teilhabezielvereinbarung zur Umsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplanes oder von Teilen der Mindestinhalte des Gesamtplanes abschließen. Die Teilhabezielvereinbarung wird für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen der Eingliederungshilfe abgeschlossen, soweit sich aus ihr nichts Abweichendes ergibt. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarungs- ziele nicht oder nicht mehr erreicht werden, hat der Träger der Sozialhilfe die Teilhabezielvereinbarung anzupassen. Die Kriterien nach § 141 Absatz 1 Nummer 3 gelten entsprechend."
Artikel 13 19 19a
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
" § 14 (weggefallen)".
b) Nach der Angabe zu § 27b wird folgende Angabe zu § 27c eingefügt:
" § 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt".
c) Nach der Angabe zu § 42a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 42b Mehrbedarfe".
d) Die Angabe zum Sechsten Kapitel wird wie folgt gefasst:
"Sechstes Kapitel (weggefallen)".
e) Die Angaben zu den §§ 53 bis 60 werden wie folgt gefasst:
" § 53 (weggefallen)
§ 54 (weggefallen)
§ 55 (weggefallen)
§ 56 (weggefallen)
§ 57 (weggefallen)
§ 58 (weggefallen)
§ 59 (weggefallen)
§ 60 (weggefallen)".
f) Die Angabe zu § 60a wird gestrichen.
g) Nach der Angabe zu § 74 werden die folgenden Angaben zum Zehnten Kapitel wie folgt gefasst:
"Zehntes Kapitel
Vertragsrecht
§ 75 Allgemeine Grundsätze
§ 76 Inhalt der Vereinbarungen
§ 76a Zugelassene Pflegeeinrichtungen
§ 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung
§ 77a Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung
§ 78 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung
§ 79 Kürzung der Vergütung
§ 79a Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
§ 80 Rahmenverträge
§ 81 Schiedsstelle".
h) Die Angabe zu § 92a wird gestrichen.
i) Nach der Angabe zu § 136 wird folgende Angabe zu § 136a eingefügt:
" § 136a Erstattung des Barbetrages durch den Bund ab dem Jahr 2020".
j) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst:
" § 139 Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020".
k) Die Angaben zu dem Siebzehnten und dem Achtzehnten Kapitel werden gestrichen.
2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ", mit den gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger" gestrichen.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4
4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60),
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6.
4. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Die Leistungen" die Wörter "nach dem Fünften bis Neunten Kapitel" eingefügt.
§ 14 Vorrang von Prävention und Rehabilitation(1) Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation sind zum Erreichen der nach dem Neunten Buch mit diesen Leistungen verbundenen Ziele vorrangig zu erbringen.
(2) Die Träger der Sozialhilfe unterrichten die zuständigen Rehabilitationsträger und die Integrationsämter, wenn Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation geboten erscheinen.
wird aufgehoben.
§ 54 ist vorrangig anzuwenden.
wird aufgehoben.
7. In § 19 Absatz 3 werden die Wörter "Eingliederungshilfe für behinderte Menschen," gestrichen.
8. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch Personen geleistet werden, die ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können. Von den Leistungsberechtigten kann ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden. | "(3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes geleistet werden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches hat." |
9. § 27b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen 11
(1) Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nummer 1, 2 und 4. (2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Barbetrag in Höhe von mindestens 27 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest. Der Barbetrag wird gemindert, soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist. | " § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst
Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang
(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. (3) Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Abdeckung von Bedarfen des notwendigen Lebensunterhalts nach § 27a Absatz 1 zur Verfügung, soweit diese nicht nach Absatz 1 von der stationären Einrichtung gedeckt werden. Die Höhe des Barbetrages beträgt für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel,
Der Barbetrag ist in der sich nach Satz 2 ergebenden Höhe an die Leistungsberechtigten zu zahlen; er ist zu vermindern, wenn und soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist. (4) Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren; im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen." |
10. Nach § 27b wird folgender § 27c eingefügt:
" § 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt
(1) Für Leistungsberechtigte, die
bestimmen sich der notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 2 und der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 3.
(2) Der notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 umfasst die Bedarfe nach § 27b Absatz 1 Satz 2, darüber hinaus sind Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt mit umfasst, soweit nicht entsprechende Leistungen nach § 75 des Neunten Buches erbracht werden.
(3) Für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt gilt § 27b Absatz 2 bis 4.
(4) Der sich nach Absatz 2 ergebende monatliche Betrag für den notwendigen Lebensunterhalt ist bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 1 abzüglich der aufzubringenden Mittel nach § 142 Absatz 1 des Neunten Buches und bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 2 abzüglich des Unterhalts nach § 142 Absatz 3 des Neunten Buches quartalsweise dem für die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches zuständigen Träger der Eingliederungshilfe zu erstatten."
11. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende gestrichen.
bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe "69 Abs. 4" durch die Angabe "152 Absatz 4" und die Angabe "69 Abs. 5" durch die Angabe "152 Absatz 5" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geleistet wird, wird ein Mehrbedarf von 35 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Satz 1 kann auch nach Beendigung der in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Leistungen während einer angemessenen Übergangszeit, insbesondere einer Einarbeitungszeit, angewendet werden. Absatz 1 Nr. 2 ist daneben nicht anzuwenden. | "(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben." |
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden."
12. In § 34a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "dem Sechsten Kapitel" durch die Wörter "Teil 2 des Neunten Buches" ersetzt.
13. In § 39 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe " § 53 behindert" durch die Wörter " § 99 des Neunten Buches in Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft in erheblichem Maße eingeschränkt sind" ersetzt.
14. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch die Wörter "sowie Bedarfe nach § 42b," ersetzt.
b) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt, in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 46b zuständigen Trägers, | "b) bei Leistungsberechtigten in stationären Einrichtungen nach § 27b Absatz 1 Nummer 2 sowie Leistungsberechtigten in besonderen Ausbildungsstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 27c Nummer 2 in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 46b zuständigen Trägers," |
(5) Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 54 Abs. 1 Satz 1 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
wird aufgehoben.
18. Die Überschrift zum Sechstes Kapitel wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sechstes Kapitel Eingliederungshilfe für behinderte Menschen | "Sechstes Kapitel (weggefallen)". |
§ 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
(2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht.
(3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
(4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.
§ 54 Leistungen der Eingliederungshilfe 09c 13c 16g
(1) (gültig bis 31.12.2017 Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches) (gültig ab 01.01.2018 Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach § 140 und neben den Leistungen nach den §§ 26 und 55 des Neunten Buches in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) insbesondere
- Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,
- Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule,
- Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
- Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56,
- nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.
(2) Erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe, können ihnen oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.
§ 55 Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen
Werden Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne des § 43a des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Pflegeleistungen in der Einrichtung. Stellt der Träger der Einrichtung fest, dass der behinderte Mensch so pflegebedürftig ist, dass die Pflege in der Einrichtung nicht sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der Sozialhilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Einrichtungsträger, dass die Leistung in einer anderen Einrichtung erbracht wird; dabei ist angemessenen Wünschen des behinderten Menschen Rechnung zu tragen.
§ 56 (aufgehoben)
§ 57 Trägerübergreifendes Persönliches Budget
Leistungsberechtigte nach § 53 können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.
§ 58 Gesamtplan
(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig wie möglich einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen auf.
(2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durchführung der Leistungen wirkt der Träger der Sozialhilfe mit dem behinderten Menschen und den sonst im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landesarzt, dem Jugendamt und den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, zusammen.
§ 59 Aufgaben des Gesundheitsamtes
Das Gesundheitsamt oder die durch Landesrecht bestimmte Stelle hat die Aufgabe,
- behinderte Menschen oder Personensorgeberechtigte über die nach Art und Schwere der Behinderung geeigneten ärztlichen und sonstigen Leistungen der Eingliederungshilfe im Benehmen mit dem behandelnden Arzt auch während und nach der Durchführung von Heilmaßnahmen und Leistungen der Eingliederungshilfe zu beraten; die Beratung ist mit Zustimmung des behinderten Menschen oder des Personensorgeberechtigten im Benehmen mit den an der Durchführung der Leistungen der Eingliederungshilfe beteiligten Stellen oder Personen vorzunehmen. Steht der behinderte Mensch schon in ärztlicher Behandlung, setzt sich das Gesundheitsamt mit dem behandelnden Arzt in Verbindung. Bei der Beratung ist ein amtliches Merkblatt auszuhändigen. Für die Beratung sind im Benehmen mit den Landesärzten die erforderlichen Sprechtage durchzuführen,
- mit Zustimmung des behinderten Menschen oder des Personensorgeberechtigten mit der gemeinsamen Servicestelle nach den §§ 22 und 23 des Neunten Buches den Rehabilitationsbedarf abzuklären und die für die Leistungen der Eingliederungshilfe notwendige Vorbereitung abzustimmen und
- die Unterlagen auszuwerten und sie zur Planung der erforderlichen Einrichtungen und zur weiteren wissenschaftlichen Auswertung nach näherer Bestimmung der zuständigen obersten Landesbehörde weiterzuleiten. Bei der Weiterleitung der Unterlagen sind die Namen der behinderten Menschen und der Personensorgeberechtigten nicht anzugeben.
§ 60 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des leistungsberechtigten Personenkreises der behinderten Menschen, über Art und Umfang der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie über das Zusammenwirken mit anderen Stellen, die den Leistungen der Eingliederungshilfe entsprechende Leistungen durchführen, erlassen.
§ 60a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen 16f
Bis zum 31. Dezember 2019 gilt für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.
werden aufgehoben.
20. In § 63b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "diesem Buch" durch die Wörter "Teil 2 des Neunten Buches" ersetzt.
21. In § 64h Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "dem Sechsten Kapitel" durch die Wörter "Teil 2 des Neunten Buches" ersetzt.
22. In § 67 Satz 2 werden nach dem Wort "Achten" die Wörter "und Neunten" eingefügt.
23. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Buches" die Wörter "sowie den Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches" eingefügt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(Red. Anm. Absatz 5 wird neu gefasst, da dieser bereits eingefügt wurde)
alt | neu |
(5) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den übrigen Leistungen dieses Buches, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und zur Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen. Die Ergebnisse der Gesamtplanung nach § 58 sowie die Grundsätze der Koordination, Kooperation und Konvergenz der Leistungen nach den Vorschriften des Neunten Buches sind zu berücksichtigen. | "(5) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den übrigen Leistungen dieses Buches, den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und der Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen. Die Ergebnisse der Teilhabeplanung und Gesamtplanung nach dem Neunten Buch sind zu berücksichtigen." |
24. Dem § 72 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht."
25. Das Zehntes Kapitel wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zehntes Kapitel Einrichtungen § 75 Einrichtungen und Dienste 16e 16f (1) Einrichtungen sind stationäre und teilstationäre Einrichtungen im Sinne von § 13. Die §§ 75 bis 80 finden auch für Dienste Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe sollen die Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können. Vereinbarungen nach Absatz 3 sind nur mit Trägern von Einrichtungen abzuschließen, die insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Abs. 1 zur Erbringung der Leistungen geeignet sind. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Träger von Einrichtungen sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und während der Beschäftigungsdauer in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Träger der Einrichtung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind im Anschluss an die Einsichtnahme unverzüglich zu löschen, wenn keine Tätigkeit für den Träger der Einrichtung aufgenommen wird. Im Falle der Ausübung einer Tätigkeit für den Träger der Einrichtung sind sie spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen. Sind Einrichtungen vorhanden, die in gleichem Maße geeignet sind, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Trägern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Träger. (3) Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über
besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Der Träger der Sozialhilfe kann die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung prüfen. (4) Ist eine der in Absatz 3 genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch diese Einrichtung nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Hierzu hat der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzung des § 76 erfüllt, und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen. Vergütungen dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Träger der Sozialhilfe am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach Absatz 3 abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt. Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen gelten die Vereinbarungsinhalte des Trägers der Sozialhilfe mit vergleichbaren Einrichtungen entsprechend. Der Träger der Sozialhilfe hat die Einrichtung über Inhalt und Umfang dieser Prüfung zu unterrichten. Absatz 5 gilt entsprechend. (5) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege und der vollstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen in Pflegeheimen nach den Vorschriften des Achten Kapitels des Elften Buches, soweit nicht nach den Vorschriften des Siebten Kapitels weitergehende Leistungen zu erbringen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Vereinbarungen nach dem Achten Kapitels des Elften Buches nicht im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind. Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 des Elften Buches nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel getroffen worden sind. § 76 Inhalt der Vereinbarungen 09 09b 16e (1) Die Vereinbarung über die Leistung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen, mindestens jedoch die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung, den von ihr zu betreuenden Personenkreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals sowie die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung. In die Vereinbarung ist die Verpflichtung der Einrichtung aufzunehmen, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. (2) Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1 bestehen mindestens aus den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie aus einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte nach § 64b Absatz 1 Satz 3 zu kalkulieren. Einer verlangten Erhöhung der Vergütung auf Grund von Investitionsmaßnahmen braucht der Träger der Sozialhilfe nur zuzustimmen, wenn er der Maßnahme zuvor zugestimmt hat. (3) Die Träger der Sozialhilfe vereinbaren mit dem Träger der Einrichtung Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und die Qualitätssicherung der Leistungen sowie für den Inhalt und das Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen.
Das Ergebnis der Prüfung ist festzuhalten und in geeigneter Form auch den Leistungsberechtigten der Einrichtung zugänglich zu machen.
Die Träger der Sozialhilfe haben mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden § 77 Abschluss von Vereinbarungen 06c (1) Die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen; nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Vertragspartei der Vereinbarungen sind der Träger der Einrichtung und der für den Sitz der Einrichtung zuständige Träger der Sozialhilfe; die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Kommt eine Vereinbarung nach § 76 Abs. 2 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, entscheidet die Schiedsstelle nach § 80 auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht. (2) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, werden Vereinbarungen mit dem Tag ihres Abschlusses, Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesen Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter. (3) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Entscheidung über die Vergütung zu Grunde lagen, sind die Vergütungen auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. § 78 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen 09b Ist wegen einer groben Verletzung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Leistungsberechtigten und deren Kostenträgern durch die Einrichtung ein Festhalten an den Vereinbarungen nicht zumutbar, kann der Träger der Sozialhilfe die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Das gilt insbesondere dann, wenn in der Prüfung nach § 76 Abs. 3 oder auf andere Weise festgestellt wird, dass Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen, gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind, dem Träger der Einrichtung nach heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb der Einrichtung untersagt wird oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet. Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 59 des Zehnten Buches bleibt unberührt. § 79 Rahmenverträge (1) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen mit den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 über
ab. Für Einrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. In den Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderheiten der jeweiligen Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel berücksichtigt werden. (2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1. § 80 Schiedsstelle 06c (1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird bei der eine Schiedsstelle gebildet. (2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Träger der Einrichtungen und Vertretern der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. Die Vertreter der Einrichtungen und deren Stellvertreter werden von den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen, die Vertreter der Träger der Sozialhilfe und deren Stellvertreter werden von diesen bestellt. Bei der Bestellung der Vertreter der Einrichtungen ist die Trägervielfalt zu beachten. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Vertreter und benennt die Kandidaten. (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 81 Verordnungsermächtigungen (1) Kommen die Verträge nach § 79 Abs. 1 innerhalb von sechs Monaten nicht zustande, nachdem die Landesregierung schriftlich dazu aufgefordert hat, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung Vorschriften stattdessen erlassen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle nach § 80, die Rechtsaufsicht, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen. | ,, Zehntes Kapitel Vertragsrecht § 75 Allgemeine Grundsätze (1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. (2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181 a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt. (3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer. (4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen. (5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend. (6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen. § 76 Inhalt der Vereinbarungen (1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden. § 76a Zugelassene Pflegeeinrichtungen (1) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung
nach dem Achten Kapitel des Elften Buches, soweit die Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind und nicht nach dem Siebten Kapitel weitergehende Leistungen zu erbringen sind. (2) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach dem Elften Buch nur verpflichtet, soweit die zuständige Landesbehörde ihre Zustimmung nach § 82 Absatz 3 Satz 3 des Elften Buches erteilt oder der Träger der Sozialhilfe mit dem Träger der Einrichtung eine entsprechende Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel über die gesondert berechneten Investitionskosten nach § 82 Absatz 4 des Elften Buches getroffen hat. § 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung (1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Sozialhilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 76 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen. (2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die gemeinsame Schiedsstelle anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu richten. (3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird in einer Vereinbarung ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig. § 77a Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (1) Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung gelten alle während des Vereinbarungszeitraums entstandenen Ansprüche des Leistungserbringers auf Vergütung der Leistung als abgegolten. Die im Einzelfall zu zahlende Vergütung bestimmt sich auf der Grundlage der jeweiligen Vereinbarung nach dem Betrag, der dem Leistungsberechtigten vom zuständigen Träger der Sozialhilfe bewilligt worden ist. Sind Leistungspauschalen nach Gruppen von Leistungsberechtigten kalkuliert (§ 76 Absatz 3 Satz 2), richtet sich die zu zahlende Vergütung nach der Gruppe, die dem Leistungsberechtigten vom zuständigen Träger der Sozialhilfe bewilligt wurde. (2) Einer Erhöhung der Vergütung auf Grund von Investitionsmaßnahmen, die während des laufenden Vereinbarungszeitraums getätigt werden, muss der Träger der Sozialhilfe zustimmen, soweit er der Maßnahme zuvor dem Grunde und der Höhe nach zugestimmt hat. (3) Bei unvorhergesehenen wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vergütungsvereinbarung oder der Entscheidung der Schiedsstelle über die Vergütung zugrunde lagen, sind die Vergütungen auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln. Für eine Neuverhandlung gelten die Vorschriften zum Verfahren und Inkrafttreten (§ 77) entsprechend. (4) Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die vereinbarten oder durch die Schiedsstelle festgesetzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten einer neuen Vergütungsvereinbarung weiter. § 78 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der Sozialhilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Sozialhilfe mit den Leistungsträgern nach Teil 2 des Neunten Buches, mit den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zusammen. Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden. (2) Die Prüfung erfolgt ohne vorherige Ankündigung und erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen. (3) Der Träger der Sozialhilfe hat den Leistungserbringer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. § 79 Kürzung der Vergütung (1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen (vereinbarten) Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 77 Absatz 2 und 3 entsprechend. (2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Sozialhilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der Sozialhilfe erbracht worden ist, und im Übrigen an den Leistungsberechtigten zurückzuzahlen. (3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen refinanziert werden. Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein Anspruch auf Nachverhandlung gemäß § 77a Absatz 2. § 79a Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen Der Träger der Sozialhilfe kann die Vereinbarungen mit einem Leistungserbringer fristlos kündigen, wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen auf Grund einer groben Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung durch die Vertragspartei nicht mehr zumutbar ist. Eine grobe Pflichtverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn in der Prüfung nach § 78 oder auf andere Weise festgestellt wird, dass
Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 59 des Zehnten Buches bleibt unberührt. § 80 Rahmenverträge (1) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers schließen mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den Vereinbarungen nach § 76 ab. Die Rahmenverträge bestimmen
Für Leistungserbringer, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem der Leistungserbringer angehört. In den Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderheit der jeweiligen Leistungen berücksichtigt werden. (2) Die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen wirken bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit. (3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Bundesvereinigungen der Leistungserbringer vereinbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen zum Inhalt der Rahmenverträge nach Absatz 1. (4) Kommt es nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung zu einem Rahmenvertrag, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Inhalte regeln. § 81 Schiedsstelle (1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird eine Schiedsstelle gebildet. (2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Leistungserbringer und Vertretern der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. (3) Die Vertreter der Leistungserbringer und deren Stellvertreter werden von den Vereinigungen der Leistungserbringer bestellt. Bei der Bestellung ist die Trägervielfalt zu beachten. Die Vertreter der Träger der Sozialhilfe und deren Stellvertreter werden von diesen bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Vertreter und benennt die Kandidaten. (4) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über
zu bestimmen." |
Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten, gilt Satz 1 bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend.
wird aufgehoben.
27. Dem § 89 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bestehen neben den Bedarfen für Leistungen nach diesem Buch gleichzeitig Bedarfe für Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches, so ist das über der Einkommensgrenze liegende Einkommen nur zur Hälfte zu berücksichtigen."
28. § 90 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72) oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, | "3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit erheblichen Teilhabeeinschränkungen (§ 99 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,". |
29. § 92 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 92 Anrechnung bei behinderten Menschen 11
(1) Erfordert die Behinderung Leistungen für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, sind die Leistungen hierfür auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 Abs. 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. (2) Den in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten
Die in Satz 1 genannten Leistungen sind ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen. Die Kosten des in einer Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts sind in den Fällen der Nummern 1 bis 6 nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen; dies gilt nicht für den Zeitraum, in dem gleichzeitig mit den Leistungen nach Satz 1 in der Einrichtung durchgeführte andere Leistungen überwiegen. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 Nr. 7 und 8 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn das Einkommen des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag in Höhe Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt. Die zuständigen Landesbehörden können Näheres über die Bemessung der für den häuslichen Lebensbedarf ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrags für das Mittagessen bestimmen. Zum Ersatz der Kosten nach den §§ 103 und 104 ist insbesondere verpflichtet, wer sich in den Fällen der Nummern 5 und 6 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder nicht ausreichend versichert hat. (3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, dem die in Absatz 2 genannten Leistungen dienen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Abs. 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden. | " § 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis
(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend. (2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen. (3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden." |
§ 92a Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen 06c(1) Erhält eine Person in einer teilstationären oder stationären Einrichtung Leistungen, kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen in der Einrichtung nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner aus dem gemeinsamen Einkommen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden.
(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.
(3) Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.
(4) § 92 Abs. 2 bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
31. In § 93 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "und des § 92 Abs. 1 " gestrichen.
32. In § 94 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "behindert im Sinne von § 53" durch die Wörter "in erheblichem Maße zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt (§ 99 des Neunten Buches)" ersetzt und werden die Wörter "Sechsten und" gestrichen.
Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 bis 60,
wird aufgehoben.
34. § 98 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Wörter "Sechsten bis" durch die Wörter "Siebten und" ersetzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft."
35. § 118 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches bezogen werden oder wurden."
36. § 121 Nummer 1 Buchstabe c
c. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel (§§ 53 bis 60),
wird aufgehoben.
37. § 122 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "Sechsten und" gestrichen.
b) Nummer 3
bei Leistungsberechtigten nach dem Sechsten Kapitel zusätzlich
- die Beschäftigten, denen der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gelingt,
- der Bezug von Leistungen nach § 43a des Elften Buches,
wird aufgehoben.
c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter "Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches." angefügt.
38. § 128c Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, | "7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,
|
40. § 139 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 139 Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019
(1) Die am 31. Dezember 2017 vereinbarten oder durch die Schiedsstellen festgesetzten Vergütungen nach § 75 Absatz 3 Nummer 2 mit den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag) gelten, soweit sie die Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel zum Inhalt haben, bis zum 31. Dezember 2019 weiter. Werden nach dem 31. Dezember 2017 erstmals Vereinbarungen für Einrichtungen abgeschlossen, sind als Basis die Vereinbarungen des Jahres 2017 von vergleichbaren Einrichtungen zugrunde zu legen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen. § 77 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. (2) Auf Verlangen einer Vertragspartei sind die Vergütungen für den Geltungszeitraum nach Absatz 1 neu zu verhandeln. (3) Die am 31. Dezember 2017 geltenden Rahmenverträge im Sinne des § 79 in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bleiben, soweit sie die Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel zum Inhalt haben, bis zum 31. Dezember 2019 in Kraft. | " § 139 Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020
(1) Für Leistungsberechtigte,
für diese Unterkunft die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zu berücksichtigen. (2) Leistungsberechtigten,
sind, wenn sie am 1. Januar 2020 leistungsberechtigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel sind und zugleich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen, für diese Unterkunft ab dem 1. Januar 2020 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 anzuerkennen, solange sich keine Veränderung in der Unterbringung ergibt, durch die diese die Voraussetzungen einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 erfüllt." |
41. Das Siebzehnte und das Achtzehnte Kapitel
Siebzehntes Kapitel
Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019§ 140 Teilhabe am Arbeitsleben
(1) Leistungen zur Beschäftigung erhalten Personen nach § 53, die die Voraussetzungen nach § 58 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches erfüllen.
(2) Leistungen zur Beschäftigung umfassen
- Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 58 und 62 des Neunten Buches,
- Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62 des Neunten Buches sowie
- Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 des Neunten Buches.
(3) Leistungen nach Absatz 2 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind. Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass der Leistungsberechtigte das Hilfsmittel bedienen kann. Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der Leistungsberechtigten notwendig ist oder das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.
(4) Zu den Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 gehört auch das Arbeitsförderungsgeld nach § 59 des Neunten Buches.
Achtzehntes Kapitel
Regelungen für die Gesamtplanung für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019§ 141 Gesamtplanverfahren
(1) Das Gesamtplanverfahren ist nach den folgenden Maßstäben durchzuführen:
- Beteiligung der Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung,
- Dokumentation der Wünsche der Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen,
- Beachtung der Kriterien
- transparent,
- trägerübergreifend,
- interdisziplinär,
- konsensorientiert,
- individuell,
- lebensweltbezogen,
- sozialraumorientiert und zielorientiert,
- Ermittlung des individuellen Bedarfes,
- Durchführung einer Gesamtplankonferenz,
- Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter Beteiligung betroffener Leistungsträger.
(2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt.
(3) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Sozialhilfe informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist. Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel erforderlich sind, so soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist.
(4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt, soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist.
§ 142 Instrumente der Bedarfsermittlung
(1) Der Träger der Sozialhilfe hat die Leistungen nach § 54 unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen. Die Ermittlung des individuellen Bedarfes erfolgt durch ein Instrument, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen:
- Lernen und Wissensanwendung,
- allgemeine Aufgaben und Anforderungen,
- Kommunikation,
- Mobilität,
- Selbstversorgung,
- häusliches Leben,
- interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,
- bedeutende Lebensbereiche und
- Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen.
§ 143 Gesamtplankonferenz
(1) Mit Zustimmung der Leistungsberechtigten kann der Träger der Sozialhilfe eine Gesamtplankonferenz durchführen, um die Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 54 sicherzustellen. Die Leistungsberechtigten und die beteiligten Rehabilitationsträger können dem nach § 15 des Neunten Buches verantwortlichen Träger der Sozialhilfe die Durchführung einer Gesamtplankonferenz vorschlagen. Von dem Vorschlag auf Durchführung einer Gesamtplankonferenz kann abgewichen werden, wenn der Träger der Sozialhilfe den maßgeblichen Sachverhalt schriftlich ermitteln kann oder der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht.
(2) In einer Gesamtplankonferenz beraten der Träger der Sozialhilfe, der Leistungsberechtigte und beteiligte Leistungsträger gemeinsam auf der Grundlage des Ergebnisses der Bedarfsermittlung mit den Leistungsberechtigten insbesondere über
- die Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger und der gutachterlichen Stellungnahme des Leistungserbringers bei Beendigung der Leistungen zur beruflichen Bildung nach § 57 des Neunten Buches,
- die Wünsche der Leistungsberechtigten nach § 9,
- den Beratungs- und Unterstützungsbedarf nach § 11,
- die Erbringung der Leistungen.
(3) Ist der Träger der Sozialhilfe Leistungsverantwortlicher nach § 15 des Neunten Buches, soll er die Gesamtplankonferenz mit einer Teilhabeplankonferenz nach § 20 des Neunten Buches verbinden. Ist der Träger der Eingliederungshilfe nicht Leistungsverantwortlicher nach § 15 des Neunten Buches, soll er nach § 19 Absatz 5 des Neunten Buches den Leistungsberechtigten und den Rehabilitationsträgern anbieten, mit deren Einvernehmen das Verfahren anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchzuführen.
(4) Beantragt eine leistungsberechtigte Mutter oder ein leistungsberechtigter Vater Leistungen zur Deckung von Bedarfen bei der Versorgung und Betreuung eines eigenen Kindes oder mehrerer eigener Kinder, so ist eine Gesamtplankonferenz mit Zustimmung des Leistungsberechtigten durchzuführen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Bedarfe durch Leistungen anderer Leistungsträger, durch das familiäre, freundschaftliche und nachbarschaftliche Umfeld oder ehrenamtlich gedeckt werden können, so informiert der Träger der Sozialhilfe mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die als zuständig angesehenen Leistungsträger, die ehrenamtlich tätigen Stellen und Personen oder die jeweiligen Personen aus dem persönlichen Umfeld und beteiligt sie an der Gesamtplankonferenz.
§ 143a Feststellung der Leistungen
(1) Nach Abschluss der Gesamtplankonferenz stellen der Träger der Sozialhilfe und die beteiligten Leistungsträger ihre Leistungen nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen innerhalb der Fristen nach den §§ 14 und 15 des Neunten Buches fest.
(2) Der Träger der Sozialhilfe erlässt auf Grundlage des Gesamtplans nach § 145 den Verwaltungsakt über die festgestellte Leistung nach § 54. Der Verwaltungsakt enthält mindestens die bewilligten Leistungen und die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen. Die Feststellungen über die Leistungen sind für den Erlass des Verwaltungsaktes bindend. Ist eine Gesamtplankonferenz durchgeführt worden, sind deren Ergebnisse der Erstellung des Gesamtplans zugrunde zu legen. Ist der Träger der Sozialhilfe Leistungsverantwortlicher nach § 15 des Neunten Buches, sind die Feststellungen über die Leistungen für die Entscheidung nach § 15 Absatz 3 des Neunten Buches bindend.
(3) Wenn nach den Vorschriften zur Koordinierung der Leistungen nach Teil 1 Kapitel 4 des Neunten Buches ein anderer Rehabilitationsträger die Leistungsverantwortung trägt, bilden die auf Grundlage der Gesamtplanung festgestellten Leistungen nach § 54 die für den Teilhabeplan erforderlichen Feststellungen nach § 15 Absatz 2 des Neunten Buches.
(4) In einem Eilfall erbringt der Träger der Sozialhilfe Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 vor Beginn der Gesamtplankonferenz vorläufig; der Umfang der vorläufigen Gesamtleistung bestimmt sich nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 144 Gesamtplan
(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan insbesondere zur Durchführung der einzelnen Leistungen oder einer Einzelleistung auf.
(2) Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. Er geht der Leistungsabsprache nach § 12 vor. Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden.
(3) Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt der Träger der Sozialhilfe zusammen mit
- dem Leistungsberechtigten,
- einer Person ihres Vertrauens und
- den im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit
- dem behandelnden Arzt,
- dem Gesundheitsamt,
- dem Landesarzt,
- dem Jugendamt und
- den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
(4) Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten nach § 19 des Neunten Buches mindestens
- die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten Verfahren und Instrumente sowie die Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich des Überprüfungszeitpunkts,
- die Aktivitäten der Leistungsberechtigten,
- die Feststellungen über die verfügbaren und aktivierbaren Selbsthilferessourcen des Leistungsberechtigten sowie über Art, Inhalt, Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistungen,
- die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 im Hinblick auf eine pauschale Geldleistung und
- die Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizinischen Gutachten.
(5) Der Träger der Sozialhilfe hat der leistungsberechtigten Person Einsicht in den Gesamtplan zu gestatten.
§ 145 Teilhabezielvereinbarung
Der Träger der Sozialhilfe kann mit dem Leistungsberechtigten eine Teilhabezielvereinbarung zur Umsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplanes oder von Teilen der Mindestinhalte des Gesamtplanes abschließen. Die Teilhabezielvereinbarung wird für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen der Eingliederungshilfe abgeschlossen, soweit sich aus ihr nichts Abweichendes ergibt. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarungs- ziele nicht oder nicht mehr erreicht werden, hat der Träger der Sozialhilfe die Teilhabezielvereinbarung anzupassen. Die Kriterien nach § 141 Absatz 1 Nummer 3 gelten entsprechend."
werden aufgehoben.
Artikel 14
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter " § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Budgetverordnung" durch die Wörter " § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
2. § 25d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 5
5. das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
wird aufgehoben.
3. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 40 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. | "(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen" durch die Wörter "nach Absatz 1" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "50" durch die Angabe "70" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe "54" durch die Angabe "74" ersetzt.
dd) In Nummer 5 wird die Angabe "53" durch die Angabe "73" ersetzt.
4. § 26a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Teil 1 Kapitel 6" durch die Wörter "Teil 1 Kapitel 11" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b werden die Wörter " § 46 Abs. 1 Satz 1 oder § 47 Abs. 1" durch die Wörter " § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 67 Absatz 1" ersetzt.
5. § 27d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "behinderte Menschen" durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "31" durch die Angabe "47" ersetzt.
Artikel 15 19a
Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes zum Jahr 2020
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 27d Absatz 3 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 Nummer 3 gilt Teil 2 Kapitel 1 bis 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Für die übrigen Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Absatz 1 gelten die §§ 47, 49 bis 52, das Achte Kapitel und die §§ 72, 74 und 88 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Leistungen nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung der Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen zu erbringen."
Artikel 16
Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum Jahr 2017
Nach § 4 Nummer 15b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird folgende Nummer 15c eingefügt:
"15c. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtungen nach den §§ 19 und 35 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 21 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;".
Artikel 17
Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum Jahr 2018
§ 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe ee wird die Angabe "21" durch die Angabe "38" ersetzt.
2. In Nummer 15c wird die Angabe "33" durch die Angabe "49", die Angabe "19 und 35" durch die Angabe "36 und 51" und die Angabe "21" durch die Angabe "38" ersetzt.
3. Nummer 16 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe e wird die Angabe "111 " durch die Angabe "194" ersetzt.
b) In Buchstabe f wird die Angabe "142" durch die Angabe "225" ersetzt.
c) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
h) Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 75 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht, | "h) Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht," |
4. In Nummer 19 Buchstabe b wird die Angabe "143" durch die Angabe "226" ersetzt.
Artikel 18
Änderungen weiterer Vorschriften in Zusammenhang mit Artikel 2
(1) Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 80 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "Schwerbehinderter" durch die Wörter "schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 83 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
2. In § 88 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen."
3. Dem § 92 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Gleiches gilt für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen nach § 80 Absatz 1 Nummer 4."
(2) § 14 der Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Mitwirkung
Die Werkstatt hat den behinderten Menschen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 eine angemessene Mitwirkung in den ihre Interessen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt nach § 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu ermöglichen. | " § 14 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte
Die Werkstatt hat den Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 eine angemessene Mitbestimmung und Mitwirkung durch Werkstatträte sowie den Frauenbeauftragten eine angemessene Interessenvertretung zu ermöglichen." |
(3) Die Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2012 (BGBl. I S. 1275) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) Der Ausweis ist als Identifikationskarte nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 5 auszustellen." |
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" durch die Wörter "146 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 8 angefügt:
"8. |
| wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat." |
(4) Die Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen und Berechtigten nach dem sozialen Entschädigungsrecht auf Bundesebene erhalten ein Mitberatungsrecht im Beirat. Der Deutsche Behindertenrat benennt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales hierzu zwei sachverständige Personen für den Zeitraum der Berufungsperiode des Beirats. Er berücksichtigt dabei die Anliegen von Verbänden, die die Belange von Berechtigten nach dem sozialen Entschädigungsrecht vertreten, auch soweit sie nicht Mitglieder des Deutschen Behindertenrates sind. Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Geschäftsordnung des Beirats gilt auch für die vom Deutschen Behindertenrat benannten Personen."
2. Die Anlage zu § 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Inhaltsverzeichnis der Anlage zu § 2 wird die Angabe zu Teil D Nummer 3 wie folgt gefasst:
"3. (aufgehoben)".
b) Teil D Nummer 3
3. Außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
- Für die Gewährung von Parkerleichterungen für schwer behinderte Menschen nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die Frage zu beurteilen, ob eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
- Als schwer behinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
- Die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung darf nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; die Betroffenen müssen vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil sie sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können. Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades anzusehen.
wird aufgehoben.
Artikel 19
Weitere Änderungen zum Jahr 2018
(1) In § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, werden die Wörter " §§ 18, 44 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und § 53" durch die Wörter " §§ 31, 64 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und § 73" ersetzt.
(2) § 13 (§ 15) des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(Red. Anm. § 13 wurde durch Gesetz vom 19.07.2016 S. 1757 in § 15 umbenannt; sinngemäß wir § 15 geändert)
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe "57" durch die Angabe "82" ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "64" durch die Angabe "82" ersetzt.
(3) Das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 51 Absatz 1 wird die Angabe "36" durch die Angabe "52" ersetzt.
2. In § 95 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "64" durch die Angabe "86" ersetzt.
(4) In § 1 Nummer 2 der Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 27. Januar 2015 vom 10. Dezember 2015 (BAnz AT 22.12.2015 V1) wird die Angabe "35" durch die Angabe "51" ersetzt.
(5) Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 18 Absatz 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 32 wird die Angabe "94" durch die Angabe "177" ersetzt.
2. In § 52 wird die Angabe "97 Abs. 1" durch die Angabe " 180 Absatz 1" ersetzt.
3. In § 59a wird die Angabe "97 Abs. 2" durch die Angabe " 180 Absatz 2" ersetzt.
(6) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe "138" durch die Angabe "221" ersetzt.
2. In § 2a Absatz 1 Nummer 3a wird die Angabe "94, 95, 139" durch die Angabe "177, 178 und 222" ersetzt.
3. In § 10 Satz 1 wird die Angabe "139" durch die Angabe "222" ersetzt.
4. In § 83 Absatz 3 wird die Angabe "94, 95, 139" durch die Angabe "177, 178 und 222" ersetzt.
(7) In § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird die Angabe "69" durch die Angabe "152" ersetzt.
(8) § 3a Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2016 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe "145 Abs. 1 Satz 1 " durch die Wörter "228 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe "145" durch die Angabe "228" ersetzt.
(9) In § 6 Absatz 1 Satz 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, wird die Angabe "47, 48" durch die Angabe "67 und 68" ersetzt.
(10) In § 17 Absatz 2 Satz 4 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist, wird die Angabe "93 bis 100" durch die Angabe "176 bis 183" ersetzt.
(11) Das BfAI-Personalgesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2370), das durch Artikel 253 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "des Teils 2" durch die Wörter "des Teils 3" ersetzt.
2. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe "2" durch die Angabe "3" ersetzt.
(12) § 68 Nummer 3 Buchstabe c der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) Integrationsprojekte im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn mindestens 40 vom Hundert der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind; auf die Quote werden psychisch kranke Menschen im Sinne des § 132 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet, | "c) Inklusionsbetriebe im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn mindestens 40 Prozent der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind; auf die Quote werden psychisch kranke Menschen im Sinne des § 215 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet," |
(13) In § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird die Angabe "136" durch die Angabe "219" ersetzt.
(14) In § 65 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "69" durch die Angabe "152" ersetzt.
(15) § 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe "136" durch die Angabe "219" ersetzt.
2. In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe "35 Abs." durch die Angabe "51 Absatz" ersetzt.
(16) Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe "81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5" durch die Wörter "164 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "34 Abs. 2" durch die Angabe "50 Absatz 3" ersetzt.
bb) In Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter "34 Abs. 3 Satz 4 bis 6" durch die Wörter "50 Absatz 4 Satz 5 bis 8" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe "81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4" durch die Wörter "164 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
2. In § 15 wird die Angabe "33 Abs. 7" durch die Angabe "49 Absatz 7" ersetzt.
3. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Befugnis zur Mitnahme einer Begleitperson ist gesondert ärztlich zu begründen, es sei denn, die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nach § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist nachgewiesen durch
|
(17) Die Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 18 Absatz 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe "136 Abs. 2" durch die Angabe "219 Absatz 2" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Ein Tätigwerden des Fachausschusses unterbleibt, soweit ein Teilhabeplanverfahren nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt wird."
b) In Absatz 2 wird die Angabe "38a" durch die Angabe "55" ersetzt.
3. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "136" durch die Angabe "219" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "136 Abs. 2" durch die Angabe "219 Absatz 2" ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe "Integrationsprojekt (§ 132" durch die Angabe "Inklusionsbetrieb (§ 215" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "40 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter "57 Absatz 3 Satz 2" und
wird die Angabe " (§ 40 Abs. 3 Satz 3" durch die Wörter " (§ 57 Absatz 3 Satz 3" ersetzt.
5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "136" durch die Angabe "219" ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "136 Abs. 1 Satz 2 und § 138" durch die Wörter "219 Absatz 1 Satz 2 und § 221" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "138" durch die Angabe "221" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "41 Abs. 3 Satz 3 und 4" durch die Wörter "58 Absatz 3 Satz 2 und 3", die Angabe "41 Abs. 3" durch die Angabe "58 Absatz 3", die Angabe "138 Abs. 2" durch die Angabe "221 Absatz 2" und die Angabe "43" durch die Angabe "59" ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "138 Abs. 2" durch die Angabe "221 Absatz 2" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "138" durch die Angabe "221" ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "142" durch die Angabe "225" ersetzt.
7. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter "136 Abs. 1 Satz 2 und § 138" durch die Wörter "219 Absatz 1 Satz 2 und § 221" ersetzt.
8. In § 14 wird die Angabe "139" durch die Angabe "222" ersetzt.
(Red. Anm. § 14 wurde bereits durch dieses Gesetz Artikel 18 Absatz 2 neu gefasst)
9. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe "137 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" durch die Wörter "220 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.
10. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "136" durch die Angabe "219" ersetzt.
§ 20 Abweichende Regelungen für Werkstätten im BeitrittsgebietFür Werkstätten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen:
- Die Vorschriften des § 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 5 gelten für die von dem Bundesland für die Aufgabenerfüllung in dem betreffenden Einzugsgebiet vorgesehene anerkannte Werkstatt (Werkstatt des Einzugsgebietes) mit der Maßgabe, daß der Werkstattleiter und wenigstens ein Drittel der Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung bis zum 31. Dezember 1995, ein weiteres Drittel bis zum 31. Dezember 1998 und das letzte Drittel spätestens bis zum 31. Dezember 2001 über die sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen müssen.
- Die sonderpädagogische Zusatzqualifikation nach § 9 Abs. 2 und 3 braucht nicht nachgeholt zu werden von Personen, die vor dem 1. Januar 1993
- das 50. Lebensjahr vollendet haben und
- zehn Jahre in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer anderen Einrichtung für behinderte Menschen in entsprechender Funktion tätig waren.
- § 17 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- Werkstätten, die in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1992 unter Auflagen befristet bis zum 31. Dezember 1992 anerkannt worden sind, bleiben bis zum 30. Juni 1993 vorläufig anerkannt, wenn der Antrag auf Verlängerung der Anerkennung unter Darlegung, inwieweit die Anforderungen und erteilten Auflagen inzwischen erfüllt werden, spätestens bis zum 31. Dezember 1992 gestellt wird und über diesen Antrag vor dem 30. Juni 1993 nicht unanfechtbar entschieden worden ist.
- Werkstätten im Sinne des Buchstabens a können, auch wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht erfüllt werden, über den 30. Juni 1993 hinaus vorübergehend unter Auflagen befristet anerkannt werden, bis die von dem Bundesland für die Aufgabenerfüllung in dem betreffenden Einzugsgebiet vorgesehene anerkannte Werkstatt (Werkstatt des Einzugsgebietes) die behinderten Menschen der vorübergehend anerkannten Werkstatt voraussichtlich aufnehmen kann, längstens aber bis zum 30. Juni 1995. Durch die Auflagen ist sicherzustellen, daß die in § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und im Ersten Abschnitt dieser Verordnung gestellten Anforderungen soweit wie in der Übergangszeit möglich und wirtschaftlich vertretbar erfüllt werden.
- Werkstätten im Sinne des Buchstabens a, die nach Buchstabe b vorübergehend anerkannt worden sind, können über den 30. Juni 1995 hinaus um jeweils ein weiteres Jahr vorläufig anerkannt werden, wenn die Werkstatt des Einzugsgebietes die behinderten Menschen der vorübergehend anerkannten Werkstatt zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufnehmen kann.
- Bei der Verlängerung der Anerkennung von Werkstätten im Sinne des Buchstabens a nach § 17 Abs. 3 rechnet die in dem dortigen Satz 2 bestimmte Fünfjahresfrist vom Erlaß der Entscheidung über den Verlängerungsantrag an.
wird aufgehoben.
(18) Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe "138 Abs. 1 " durch die Angabe "221 Absatz 1" und die Angabe "139" durch die Angabe "222" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe "36" durch die Angabe "52" ersetzt.
3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "36" durch die Angabe "52" ersetzt.
(19) Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. Leistungen zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit."
2. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe "71" durch die Angabe "154" ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter "71 Abs. 1 Satz 2 und § 72" durch die Wörter "154 Absatz 1 Satz 2 und § 155" ersetzt.
cc) In Buchstabe e werden die Wörter "81 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 und Abs. 5 Satz 1" durch die Wörter "164 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 und Absatz 5 Satz 1" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "33 Abs. 3 Nr. 3" durch die Wörter "49 Absatz 3 Nummer 4" ersetzt.
3. In § 16 wird die Angabe "104 Abs. 3" durch die Angabe " 187 Absatz 3" ersetzt.
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort "Integrationsprojekten" durch das Wort "Inklusionsbetrieben" ersetzt.
b) In Absatz 1b wird die Angabe "38a Abs. 3" durch die Angabe "55 Absatz 3" ersetzt.
5. In § 18 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "102 Abs. 5 Satz 2" durch die Wörter "185 Absatz 6 Satz 2" und wird die Angabe "102 Abs. 6 Satz 3" durch die Wörter "185 Absatz 7 Satz 3" ersetzt.
6. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter "81 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 5" durch die Wörter "164 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 und Absatz 5", wird die Angabe " § 71" durch die Angabe " § 154" und werden die Wörter " § 71 Abs. 1 Satz 2 und § 72" durch die Wörter " § 154 Absatz 1 Satz 2 und § 155" ersetzt.
7. In § 26a wird die Angabe "71 Abs. 1" durch die Angabe " 154 Absatz 1" ersetzt.
8. In § 26b wird die Angabe "68 Abs. 4" durch die Angabe "151 Absatz 4" ersetzt.
9. § 27 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Arbeitgeber können Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen erhalten, die mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen verbunden sind, der nach Art oder Schwere seiner Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen ist (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) oder im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in Teilzeit (§ 75 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) beschäftigt wird, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde. | "Arbeitgeber können Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen erhalten, die mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen verbunden sind, der nach Art oder Schwere seiner Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen ist (§ 155 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) oder im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter im Sinne des § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder in Teilzeit (§ 158 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) beschäftigt wird, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde." |
10. In § 27a wird die Angabe "2" durch die Angabe "3" und die Angabe "113" durch die Angabe "196" ersetzt.
11. § 28a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 28a Leistungen an Integrationsprojekte
Integrationsprojekte im Sinne des Kapitels 11 des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, können Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und besonderen Aufwand erhalten. | " § 28a Leistungen an Inklusionsbetriebe
Inklusionsbetriebe im Sinne des Kapitels 11 des Teils 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und besonderen Aufwand erhalten." |
12. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "102 Abs. 2 Satz 6" durch die Wörter "185 Absatz 2 Satz 6" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "102 Abs. 1" durch die Angabe "185 Absatz 1" ersetzt.
13. In § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe "136" durch die Angabe "219" ersetzt.
14. In § 31 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe "142" durch die Angabe "225" ersetzt.
15. In § 41 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "72" durch die Angabe "155" ersetzt.
16. § 46 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 46 Übergangsregelungen
(1) Abweichend von § 36 leiten die Integrationsämter
(2) Abweichend von § 41 werden
(3) Abweichend von § 41 können Mittel des Ausgleichsfonds verwendet werden zur Förderung von Integrationsbetrieben und -abteilungen nach dem Kapitel 11 des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die nicht von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 71 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geführt werden, soweit die Förderung bis zum 31. Dezember 2003 bewilligt worden ist, sowie für die Förderung von Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6, soweit Leistungen als Zinszuschüsse oder Zuschüsse zur Deckung eines Miet- oder Pachtzinses für bis zum 31. Dezember 2004 bewilligte Projekte erbracht werden. | " § 46 Übergangsregelungen
Abweichend von § 41 können Mittel des Ausgleichsfonds verwendet werden zur Förderung von Inklusionsbetrieben und -abteilungen nach Kapitel 11 des Teils 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die nicht von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 154 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geführt werden, soweit die Förderung bis zum 31. Dezember 2003 bewilligt worden ist, sowie für die Förderung von Einrichtungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6, soweit Leistungen als Zinszuschüsse oder Zuschüsse zur Deckung eines Miet- oder Pachtzinses für bis zum 31. Dezember 2004 bewilligte Projekte erbracht werden." |
(20) Die Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 18 Absatz 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "69 Abs. 5" durch die Angabe "152 Absatz 5" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "1 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Wörter "234 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 146 Absatz 3" durch die Angabe " § 229 Absatz 3" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe "145" durch die Angabe "228" ersetzt.
cc) In Nummer 7 werden die Wörter "1 46 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter "229 Absatz 1 Satz 1 " ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "1 46 Absatz 2" durch die Angabe "229 Absatz 2" ersetzt.
3. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "145 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter "228 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "nach Löschung des Vermerks durch das Finanzamt" gestrichen.
4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "69 Abs. 1 und 4" durch die Wörter "152 Absatz 1 und 4" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "69 Abs. 2" durch die Angabe "152 Absatz 2" und die Angabe "69 Abs. 5" durch die Angabe "1 52 Absatz 5" ersetzt.
5. In § 7 wird die Angabe "69 Abs. 5" durch die Angabe "152 Absatz 5" ersetzt.
(21) Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 811), die zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "94 Abs. 6 Satz 4" durch die Wörter "177 Absatz 6 Satz 4" ersetzt.
2. In § 22 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "97 Abs. 8" durch die Angabe "180 Absatz 8" ersetzt.
3. In § 23 wird die Angabe "94 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter "177 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
4. In § 24 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "94 Abs. 6 Satz 4" durch die Wörter "177 Absatz 6 Satz 4" ersetzt.
(22) In § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) werden die Wörter "Gemeinsame Servicestellen," gestrichen.
(23) In der Anlage zu § 6 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2758) geändert worden ist, wird in der Position Nummer 6 in der Spalte "Verwendungszweck" die Angabe " § 145" durch die Angabe " § 228" ersetzt.
Artikel 20
Weitere Änderungen zum Jahr 2020
(1) In § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das durch Artikel 19 Absatz 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe "75 Absatz 3" durch die Angabe "76 Absatz 1" ersetzt.
(2) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 5, § 14 Absatz 4, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 46 Absatz 4 und in § 51 Absatz 1 Nummer 6a werden nach den Wörtern "Angelegenheiten der Sozialhilfe" jeweils die Wörter "einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
2. In § 13 Absatz 4 werden nach den Wörtern "der Sozialhilfe" die Wörter "einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
3. In § 29 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "80" durch die Angabe "81" ersetzt.
4. In § 75 Absatz 2 und 5 sowie in § 197a Absatz 3 werden nach den Wörtern "Träger der Sozialhilfe" die Wörter "einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
(3) § 193 Absatz 3 Nummer 4 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat. | "4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat." |
(4) Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 6a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, für Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes." |
2. § 24 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"8. mit Ablauf des Vortages, an dem ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird, bei Versicherungspflichtigen nach § 2 Absatz 1 Nummer 7; dies gilt nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind." |
(5) Dem § 15 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den aufgrund des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."
(6) In § 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird nach der Angabe "6 bis 7" das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt und werden nach den Wörtern "das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch" die Wörter "und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
(7) § 4 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe l des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
l) Einrichtungen, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind, | "l) Einrichtungen, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind," |
(8) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Sozialhilferecht" werden ein Komma und die Wörter "im Recht der Eingliederungshilfe" und nach den Wörtern "Zwölften Buch" ein Komma und die Wörter "dem Neunten Buch" eingefügt.
bb) Die Wörter "im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung," werden gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Träger" die Wörter "der Eingliederungshilfe" und ein Komma eingefügt.
2. In § 103 Absatz 3 werden nach dem Wort "Trägern" die Wörter "der Eingliederungshilfe" und ein Komma eingefügt.
3. In § 104 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Trägern" die Wörter "der Eingliederungshilfe" und ein Komma eingefügt.
4. In § 105 Absatz 3 werden nach dem Wort "Trägern" die Wörter "der Eingliederungshilfe" und ein Komma eingefügt.
5. In § 108 Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Träger" die Wörter "der Eingliederungshilfe" und ein Komma eingefügt.
6. In § 116 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 5 und 7 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Träger" die Wörter "der Eingliederungshilfe oder" eingefügt.
Artikel 21
Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung
Die Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 wird die Angabe "26" durch die Angabe "42" ersetzt.
2. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe "33 und 55" durch die Angabe "49 und 76" ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "26, 33 und 55" durch die Angabe "42, 49 und 76" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "26, 33 und 55" durch die Angabe "42, 49 und 76" ersetzt.
4. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe "26, 33 und 55" durch die Angabe "42, 49 und 76" ersetzt.
5. In § 13a Satz 1 wird die Angabe "33 und 41 " durch die Angabe "49 und 58" ersetzt.
6. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "33 und 41" durch die Angabe "49 und 58" ersetzt.
Artikel 22
Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die durch Artikel 19 Absatz 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 39 die folgenden Angaben zum Abschnitt 4a eingefügt:
"Abschnitt 4a
Frauenbeauftragte und Stellvertreterinnen
§ 39a Aufgaben und Rechtsstellung
§ 39b Wahlen und Amtszeit
§ 39c Vorzeitiges Ausscheiden".
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Diese Verordnung gilt für die Mitbestimmung und die Mitwirkung der in § 138 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Menschen mit Behinderungen (Werkstattbeschäftigte) in Werkstattangelegenheiten und die Interessenvertretung der in Werkstätten beschäftigten behinderten Frauen durch Frauenbeauftragte." |
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Der Werkstattrat besteht in Werkstätten mit in der Regel
|
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Mitwirkung und Mitbestimmung
(1) Der Werkstattrat hat in folgenden Angelegenheiten ein Mitwirkungsrecht:
(2) Der Werkstattrat hat in folgenden Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht:
(3) Die Werkstatt hat den Werkstattrat in den Angelegenheiten, in denen er ein Mitwirkungsrecht oder ein Mitbestimmungsrecht hat, vor Durchführung der Maßnahme rechtzeitig, umfassend und in angemessener Weise zu unterrichten und anzuhören. Beide Seiten haben auf ein Einvernehmen hinzuwirken. Lässt sich Einvernehmen nicht herstellen, kann jede Seite die Vermittlungsstelle anrufen. (4) In Angelegenheiten der Mitwirkung nach Absatz 1 entscheidet die Werkstatt unter Berücksichtigung des Einigungsvorschlages endgültig. (5) Kommt in Angelegenheiten der Mitbestimmung nach Absatz 2 keine Einigung zustande und handelt es sich nicht um Angelegenheiten, die nur einheitlich für Arbeitnehmer und Werkstattbeschäftigte geregelt werden können und die Gegenstand einer Vereinbarung mit dem Betriebs- oder Personalrat oder einer sonstigen Mitarbeitervertretung sind oder sein sollen, entscheidet die Vermittlungsstelle endgültig. (6) Soweit Angelegenheiten im Sinne von Absatz 1 oder 2 nur einheitlich für Arbeitnehmer und Werkstattbeschäftigte geregelt werden können und soweit sie Gegenstand einer Vereinbarung mit dem Betriebs- oder Personalrat oder einer sonstigen Mitarbeitervertretung sind oder sein sollen, haben die Beteiligten auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken. Die ergänzende Vereinbarung besonderer behindertenspezifischer Regelungen zwischen Werkstattrat und Werkstatt bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch weitergehende, einvernehmlich vereinbarte Formen der Beteiligung in den Angelegenheiten des Absatzes 1." |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Vermittlungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Der Einigungsvorschlag der Vermittlungsstelle ersetzt in den Angelegenheiten nach § 5 Absatz 1 sowie in den Angelegenheiten nach § 5 Absatz 2, die nur einheitlich für Arbeitnehmer und Werkstattbeschäftigte geregelt werden können, nicht die Entscheidung der Werkstatt. Bis dahin ist die Durchführung der Maßnahme auszusetzen. Das gilt auch in den Fällen des § 5 Absatz 5 und 6. Fasst die Vermittlungsstelle in den Angelegenheiten nach § 5 Absatz 1 innerhalb von zwölf Tagen keinen Beschluss für einen Einigungsvorschlag, gilt die Entscheidung der Werkstatt." |
6. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dem Wahlvorstand muss mindestens eine wahlberechtigte Frau angehören."
7. In § 32 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Werkstattrats" die Wörter "und die Frauenbeauftragte" eingefügt.
8. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Wörter angefügt:
"in Werkstätten mit mehr als 700 Wahlberechtigten auch die Stellvertretung."
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "zehn Tage" durch die Angabe "15 Tage" ersetzt.
9. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Gleiche gilt für die Kosten, die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Absatz 4 oder durch die Interessenvertretung auf Bundes- oder Landesebene entstehen." |
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "aus dem Fachpersonal" gestrichen.
10. Nach § 39 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:
"Abschnitt 4a
Frauenbeauftragte und Stellvertreterinnen
§ 39a Aufgaben und Rechtsstellung
(1) Die Frauenbeauftragte vertritt die Interessen der in der Werkstatt beschäftigten behinderten Frauen gegenüber der Werkstattleitung, insbesondere in den Bereichen Gleichstellung von Frauen und Männern, Vereinbarkeit von Familie und Beschäftigung sowie Schutz vor körperlicher, sexueller und psychischer Belästigung oder Gewalt. Werkstattleitung und Frauenbeauftragte sollen in der Regel einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten.
(2) Über Maßnahmen, die Auswirkungen in den in Absatz 1 genannten Bereichen haben können, unterrichtet die Werkstattleitung die Frauenbeauftragte rechtzeitig, umfassend und in angemessener Weise. Beide Seiten erörtern diese Maßnahmen mit dem Ziel des Einvernehmens. Lässt sich ein Einvernehmen nicht herstellen, kann jede Seite die Vermittlungsstelle anrufen. Die Werkstatt entscheidet unter Berücksichtigung des Einigungsvorschlages endgültig.
(3) Die Frauenbeauftragte hat das Recht, an den Sitzungen des Werkstattrates und an den Werkstattversammlungen (§ 9) teilzunehmen und dort zu sprechen.
(4) Die Stellvertreterinnen vertreten die Frauenbeauftragte im Verhinderungsfall. Darüber hinaus kann die Frauenbeauftragte ihre Stellvertreterinnen zu bestimmten Aufgaben heranziehen.
(5) Die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen sind von ihrer Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Tätigkeit steht der Werkstattbeschäftigung gleich. In Werkstätten mit mehr als 200 wahlberechtigten Frauen ist die Frauenbeauftragte auf Verlangen von der Tätigkeit freizustellen, in Werkstätten mit mehr als 700 wahlberechtigten Frauen auch die erste Stellvertreterin. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 3 erstreckt sich nicht auf Maßnahmen nach § 5 Absatz 3 der Werkstättenverordnung. Im Übrigen gelten § 37 Absatz 1 und 2, 4 bis 6 sowie die §§ 38 und 39 für die Frauenbeauftragte und die Stellvertreterinnen entsprechend.
§ 39b Wahlen und Amtszeit
(1) Die Wahlen der Frauenbeauftragten und der Stellvertreterinnen sollen zusammen mit den Wahlen zum Werkstattrat stattfinden. Wahlberechtigt sind alle Frauen, die auch zum Werkstattrat wählen dürfen (§ 10). Wählbar sind alle Frauen, die auch in den Werkstattrat gewählt werden können (§ 11).
(2) Wird zeitgleich der Werkstattrat gewählt, soll der Wahlvorstand für die Wahl des Werkstattrates auch die Wahl der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen vorbereiten und durchführen. Anderenfalls beruft die Werkstatt eine Versammlung der wahlberechtigten Frauen ein, in der ein Wahlvorstand und dessen Vorsitzende gewählt werden. Auch drei wahlberechtigte Frauen können zu dieser Versammlung einladen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die §§ 14 bis 28 entsprechend.
(3) Für die Amtszeit der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen gilt § 29 entsprechend. Das Amt der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen erlischt mit Ablauf der Amtszeit, Niederlegung des Amtes, Ausscheiden aus der Werkstatt, Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses oder erfolgreicher Wahlanfechtung.
§ 39c Vorzeitiges Ausscheiden
(1) Scheidet die Frauenbeauftragte vor dem Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, wird die erste Stellvertreterin zur Frauenbeauftragten.
(2) Scheidet eine Stellvertreterin vorzeitig aus ihrem Amt aus, rückt die nächste Stellvertreterin beziehungsweise aus der Vorschlagsliste die Bewerberin mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Können die Ämter der Frauenbeauftragten und der Stellvertreterinnen aus der Vorschlagsliste nicht mehr besetzt werden, erfolgt eine außerplanmäßige Wahl der Frauenbeauftragten und der Stellvertreterinnen.
(4) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes eine Wahl zu den Ämtern der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen stattgefunden, so sind sie in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit zu Beginn des für die nächsten regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, sind die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu zu wählen."
Artikel 23
Änderung der Frühförderungsverordnung
Die Frühförderungsverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 998) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe "30" durch die Angabe "46" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. weitere Leistungen (§ 6a)."
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen, von nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und von sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt." |
c) Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Interdisziplinäre Frühförderstellen" die Wörter "oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "interdisziplinäre Frühförderstellen" die Wörter "oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum" eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach den Wörtern "interdisziplinären Frühförderstellen" die Wörter "oder nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Leistungen durch sozialpädiatrische Zentren werden in der Regel in ambulanter und in begründeten Einzelfällen in mobiler Form oder in Kooperation mit Frühförderstellen erbracht."
5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "30" durch die Angabe "46" ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. medizinischtherapeutische Leistungen, insbesondere physikalische Therapie, Physiotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie Ergotherapie, soweit sie auf Grund des Förder- und Behandlungsplans nach § 7 erforderlich sind." |
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Die Erbringung von medizinischtherapeutischen Leistungen im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung richtet sich grundsätzlich nicht nach den Vorgaben der Heilmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Medizinischtherapeutische Leistungen werden im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung nach Maßgabe und auf der Grundlage des Förder- und Behandlungsplans erbracht."
6. In § 6 wird die Angabe "56" durch die Angabe "79" ersetzt.
7. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Weitere Leistungen
Weitere Leistungen der Komplexleistung Frühförderung sind insbesondere
Für die mobile Form der Frühförderung kann es sowohl fachliche als auch organisatorische Gründe geben, etwa unzumutbare Anfahrtswege in ländlichen Gegenden. Eine medizinische Indikation ist somit nicht die notwendige Voraussetzung für die mobile Erbringung der Komplexleistung Frühförderung."
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Die interdisziplinären Frühförderstellen" die Wörter ", nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum" und nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Im Förder- und Behandlungsplan sind die benötigten Leistungskomponenten zu benennen, und es ist zu begründen, warum diese in der besonderen Form der Komplexleistung nur interdisziplinär erbracht werden können."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "interdisziplinärer Frühförderstellen" die Wörter "sowie der nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Interdisziplinäre Frühförderstellen" die Wörter ", nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum" eingefügt.
10. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 9 Teilung der Kosten der Komplexleistung
Die Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt." |
Artikel 24
Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung
Die Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) In den Fällen des § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und des § 162 Nummer 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden den Trägern der Einrichtungen, den anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und den Trägern der Inklusionsbetriebe die nach § 179 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Sechsten Buches entstandenen Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von den Ländern erstattet.
Zuständig für die Erstattung ist jeweils das Land, in dem die Einrichtung, der andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der Inklusionsbetrieb liegt.
(2) Der Bund erstattet den Ländern den Betrag, den diese an die Träger der Einrichtungen, die anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder die Träger der Inklusionsbetriebe gezahlt haben." |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "und der anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter ", an die anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt und wird das Wort "Integrationsprojekte" durch das Wort "Inklusionsbetriebe" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter ", der andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt und werden die Wörter "des Integrationsprojekts" durch die Wörter "Träger des Inklusionsbetriebs" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
"Wird eine Einrichtung anerkannt oder nimmt ein anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder ein Inklusionsbetrieb seine Tätigkeit auf und liegt noch keine Abrechnung vor, so werden die Abschläge wie folgt ermittelt: Der Träger der Einrichtung, der andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der Träger des Inklusionsbetriebs meldet der nach Landesrecht zuständigen Stelle die Zahl der im Zeitpunkt der Anerkennung oder der Aufnahme der Tätigkeit beschäftigten Menschen mit Behinderungen." |
d) In Absatz 5 wird das Wort "Integrationsprojekte" durch das Wort "Inklusionsbetriebe" ersetzt.
3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter ", den anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt und wird das Wort "Integrationsprojekte" durch das Wort "Inklusionsbetriebe" ersetzt.
Artikel 25 21
Bekanntmachungserlaubnis und Umsetzungsunterstützung
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2020 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit den Ländern die Ausführung der Leistungen nach Artikel 1 Teil 2 untersuchen und die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung der neu eingeführten Regelungen begleiten. Die Erkenntnisse aus der Untersuchung und der Umsetzungsbegleitung sollen ab dem 1. Januar 2020 mit den Erkenntnissen der Evidenzbeobachtung in der Eingliederungshilfe zusammengeführt werden. Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Dritte in die Durchführung der Untersuchung oder der Umsetzungsbegleitung einbezieht, setzt es sich vorab mit den Ländern hierzu ins Benehmen.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert in den Jahren 2017 bis 2021 im Einvernehmen mit den zuständigen Landesbehörden Projekte zur modellhaften Erprobung der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Verfahren und Leistungen nach Artikel 1 Teil 2 einschließlich ihrer Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung in einer begrenzten Anzahl von ausgewählten Trägern der Eingliederungshilfe. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales lässt die Erprobung wissenschaftlich untersuchen und stellt hierzu das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit her, soweit dessen Ressortzuständigkeit berührt ist.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht in den Jahren 2017 bis 2021 die Entwicklung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der Eingliederungshilfe auf der Grundlage der Bundesstatistik und von Erhebungen bei den Trägern der Eingliederungshilfe, die im Einvernehmen mit den Ländern durchgeführt werden. Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Dritte in die Durchführung der Untersuchung einbezieht, setzt es sich vorab mit den Ländern hierzu ins Benehmen. Dabei sollen insbesondere die finanziellen Auswirkungen der
untersucht werden. Bei der Untersuchung stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit her, soweit deren Ressortzuständigkeit berührt ist.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht in den Jahren 2017 und 2018 die rechtlichen Wirkungen von Artikel 25a § 99 auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe und legt dem Bundestag und dem Bundesrat bis zum 30. Juni 2018 einen Bericht über das Ergebnis der Untersuchung vor. Dabei sollen insbesondere die gesetzlichen Festlegungen
untersucht und konkretisiert werden mit dem Ziel, den leistungsberechtigten Personenkreis des am 31. Dezember 2016 für die Eingliederungshilfe geltenden Rechts beizubehalten und Hinweise auf die zu bestimmenden Inhalte des Bundesgesetzes nach Artikel 25a § 99 Absatz 7 zu geben.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht in den Jahren 2020 und 2021, welcher Anteil den Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, denen Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 der nach Artikel 13 Nummer 16 geltenden Fassung anerkannt werden, von dem nach § 28 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an sie gezahlten Regelsatz zur eigenverantwortlichen Deckung von durch die Regelbedarfe abgedeckten Bedarfen zur Verfügung steht, und berichtet im Jahr 2022 dem Bundestag und dem Bundesrat über das Ergebnis der Untersuchung.
(7) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales berichtet dem Bundestag und dem Bundesrat in den Jahren 2018, 2019 und 2022 zum Stand und zu den Ergebnissen der Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4.
Artikel 25a
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2023
(gültig ab 01.01.2023)
(Red. Anm. Änderung der neuen Fassung aus Dez. 2016)
§ 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 99 Leistungsberechtigter Personenkreis
Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Personen nach § 53 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches und den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. | (Inkrafttreten siehe Artikel 26 Abschnitt 5 siehe hierzu)
" § 99 Leistungsberechtigter Personenkreis (1) Eingliederungshilfe ist Personen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 zu leisten, deren Beeinträchtigungen die Folge einer Schädigung der Körperfunktion und -struktur einschließlich der geistigen und seelischen Funktionen sind und die dadurch in Wechselwirkung mit den Barrieren in erheblichem Maße in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind. Eine Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft in erheblichem Maße liegt vor, wenn die Ausführung von Aktivitäten in einer größeren Anzahl der Lebensbereiche nach Absatz 4 nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich oder in einer geringeren Anzahl der Lebensbereiche auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich ist. Mit steigender Anzahl der Lebensbereiche nach Absatz 4 ist ein geringeres Ausmaß der jeweiligen Einschränkung für die Leistungsberechtigung ausreichend. (2) Leistungsberechtigt nach diesem Teil sind auch Personen, denen nach fachlicher Kenntnis eine erhebliche Einschränkung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Ist bei Personen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 die Ausführung von Aktivitäten in weniger als den nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Lebensbereichen nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich oder in weniger als den nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Lebensbereichen auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich, ist aber im Einzelfall in ähnlichem Ausmaß personelle oder technische Unterstützung zur Ausführung von Aktivitäten notwendig, können Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden. (3) Bei der Feststellung des erheblichen Maßes der Einschränkung nach Absatz 1 Satz 2 ist die für die Art der Behinderung typisierende notwendige Unterstützung in Lebensbereichen nach Absatz 4 maßgebend. (4) Lebensbereiche im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind
(5) Personelle Unterstützung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ist die regelmäßig wiederkehrende und über einen längeren Zeitraum andauernde Unterstützung durch eine anwesende Person. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bleibt die Notwendigkeit von Unterstützung auf Grund der altersgemäßen Entwicklung unberücksichtigt. (6) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 erhalten Personen, die die Voraussetzungen nach § 58 Absatz 1 Satz 1 erfüllen. (7) Das Nähere über
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Artikel 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2018 in Kraft.
Gleichzeitig treten das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, und die Budgetverordnung vom 27. Mai 2004 (BGBl. I S. 1055) außer Kraft.
(2) Die Artikel 2, 7 Nummer 4a, die Artikel 18, 22 und 25 Absatz 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Die Artikel 11 und 16 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
(4) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft
1. in Artikel 1 Teil 2 die Kapitel 1 bis 7 sowie 9 bis 11 mit Ausnahme von § 94 Absatz 1,2. Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 13a,
3. Artikel 9,
4. Artikel 10 Nummer 3,
Gleichzeitig tritt die Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), die zuletzt durch Artikel 21 dieses Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft.
(5) Artikel 25a tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Bundesgesetz nach Artikel 25a § 99 Absatz 7 verkündet wurde.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut von § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2023 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 26 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. Artikel 9,".
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
ID 16/2142
ENDE |