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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsverwaltung
- Hessen -

Vom 9. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 43 vom 19.12.2022 S. 764)



Artikel 1
Gesetz zur Errichtung des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege

§ 1 Errichtung des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege

(1) Im Geschäftsbereich des für das Gesundheitswesen und die Pflege zuständigen Ministeriums wird als Landesoberbehörde das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege durch Zusammenfassung

  1. des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen,
  2. der Dezernate II 23.1 "Pharmazie", II 23.2 "Pharmazie", II 24.1 "Öffentliche Gesundheit, Gesundheitsfachberufe" und II 24.2 "Pflege, Pflegefachberufe" des Regierungspräsidiums Darmstadt und
  3. des Teams "Betreuungs- und Pflegeaufsicht" und des Teams "I & K (Investitionsaufwendungen & Krankenhauspflegesätze)" im Dezernat 62 "Betreuungs- und Pflegeaufsicht, Krankenhauspflegesätze, Sozial- und Förderangelegenheiten" sowie des Dezernats 64 "Pflegeberufe" des Regierungspräsidiums Gießen

errichtet.

(2) Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege hat seinen Sitz in Darmstadt und Außenstellen in Frankfurt, Gießen und Dillenburg; es kann weitere Außenstellen haben.

(3) Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege hat insbesondere die Aufgabe, die Bevölkerung vor übertragbaren Infektionskrankheiten zu schützen, einheitliche Standards im Öffentlichen Gesundheitswesen, beim Gesundheitsschutz und bei der Arzneimittelsicherheit sicherzustellen, die Qualifikation von Absolventen akademischer und nichtakademischer Ausbildungsgänge im Gesundheitswesen zu prüfen und sicherzustellen, die obere Betreuungs- und Pflegeaufsicht wahrzunehmen und Daten im Gesundheitswesen zu erfassen, zu verarbeiten, auszuwerten und zur wissenschaftlichen Auswertung bereitzustellen.

§ 2 Versetzung

Die am 31. Dezember 2022 Beschäftigten

  1. des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen,
  2. der Dezernate II 23.1 "Pharmazie", II 23.2 "Pharmazie", II 24.1 "Öffentliche Gesundheit, Gesundheitsfachberufe" und II 24.2 "Pflege, Pflegefachberufe" des Regierungspräsidiums Darmstadt und
  3. des Teams "Betreuungs- und Pflegeaufsicht" und des Teams "I & K (Investitionsaufwendungen & Krankenhauspflegesätze)" im Dezernat 62 "Betreuungs- und Pflegeaufsicht, Krankenhauspflegesätze, Sozial- und Förderangelegenheiten" sowie des Dezernats 64 "Pflegeberufe" des Regierungspräsidiums Gießen

sind zum 1. Januar 2023 zum Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege versetzt.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Artikel 2
Änderung des Hessischen Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst

Das Hessische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 992), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Aufgaben des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen" § 15 Besondere Aufgaben des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nr. 2 und 3 werden durch folgende Nr. 2 ersetzt:

altneu
2. als obere Gesundheitsbehörde das Regierungspräsidium Darmstadt,

3. als Landesoberbehörde das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen,

"2. als obere Gesundheitsbehörde das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege,"

bb) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.

b) In Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter "Regierungspräsidium Darmstadt" durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden das Komma und die Wörter "die Stellvertretungen sollen eine solche Anerkennung oder eine Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen spätestens innerhalb eines Jahres nach der Übertragung der Stellvertretung erwerben" gestrichen.

4. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe "19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" durch "22. September 2021 (BGBl. I S. 4343)" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 4 wird nach der Angabe "(GVBl. S. 66)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764)," eingefügt.

b) Abs. 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "4. September 2020 (GVBl. S. 573)" durch "3. Februar 2022 (GVBl. S. 79)" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "13. September 2018 (GVBl. S. 599)" durch "24. September 2022 (GVBl. S. 462)" ersetzt.

6. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe "27. September 2021 (BGBl. I S. 4530)" durch "28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938)" ersetzt.

7. In § 13 Satz 1 werden die Wörter "Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen" durch "Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Aufgaben des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen" § 15 Besondere Aufgaben des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege"

b) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen" durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.

9. § 16 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständig für den Vollzug der Rechtsverordnungen nach Abs. 1 sowie für die staatliche Anerkennung der Aus- oder Weiterbildungseinrichtungen. Abweichend von Satz 1 ist das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen die nach Landesrecht zuständige Stelle zur Durchführung des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018)."(3) Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege ist zuständig für den Vollzug der Rechtsverordnungen nach Abs. 1, die staatliche Anerkennung der Aus- oder Weiterbildungseinrichtungen sowie die nach Landesrecht zuständige Stelle für die Durchführung des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018)."

10. In § 17 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099)" durch "5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607)" ersetzt.

11. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe " § 14 Satz 2" durch " § 13 Abs. 2 Satz 5" ersetzt.

bb) In Nr. 3 wird die Angabe "Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2" durch "ärztlichen Untersuchungen nach § 36 Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 und Abs. 10 Satz 2" ersetzt und nach dem Wort "Spätaussiedler" ein Komma eingefügt.

cc) Als Nr. 4 wird angefügt:

"4. die Ablieferung von Untersuchungsmaterial an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik nach § 13 Abs. 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes"

b) In Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter "Untersuchung und die Behandlung" durch das Wort "Maßnahmen" ersetzt und wird die Angabe "Abs. 2 Nr. 2" gestrichen.

12. In § 22a Satz 1 wird die Angabe "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" durch "14. Dezember 2021 (GVBl. S. 992)" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen

Das Hessische Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 761), wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 4 werden die Wörter "Regierungspräsidium Gießen" durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.

2. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Regierungspräsidium Gießen" durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "Dieses hat" durch "Die in Satz 1 und 2 genannten Behörden haben" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes

Das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 761), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe "15. Dezember 2021 (GVBl. S. 912)" durch "9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764)" ersetzt.

2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "für die Gesundheit zuständige Ministerium" durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.

3. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Für die Beleihungen nach Abs. 1 Satz 1 und die Bestellungen nach Abs. 2 Satz 1 ist das für die Gesundheit zuständige Ministerium zuständig."(3) Für die Beleihungen nach Abs. 1 Satz 1 ist das für die Gesundheit zuständige Ministerium und für die Bestellungen nach Abs. 2 Satz 1 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege zuständig."

Artikel 5
Änderung des Pflegeschulenfinanzierungsgesetzes

Das Pflegeschulenfinanzierungsgesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 439) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe "19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018)" durch "11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754)" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe "21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886)" durch "19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911)" ersetzt.

3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Teil ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege."

Artikel 6
Änderung des Patientenmobilitätsgesetzes

In § 5 Abs. 1 des Patientenmobilitätsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. S. 638), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), werden die Wörter "bezüglich der Heilberufe dem Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen und bezüglich der Gesundheitsfachberufe dem Regierungspräsidium Darmstadt" durch "dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Hessischen Altenpflegehilfegesetzes

In § 20 Abs. 2 des Hessischen Altenpflegehilfegesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 752), werden die Wörter "Regierungspräsidium Darmstadt" durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Hessischen Krebsregistergesetzes

In § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Krebsregistergesetzes vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 241), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 424), werden die Wörter "Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen" durch "Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Hessischen Wassergesetzes

Das Hessische Wassergesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "18. August 2021 (BGBl. I S. 3901)" durch "20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237)" ersetzt.

2. In § 25 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "28. April 2021 (GVBl. S. 229)" durch "30. September 2021 (GVBl. S. 636)" ersetzt.

3. In § 32 Abs. 2 wird die Angabe "19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" durch "22. September 2021 (BGBl. I S. 4343)" ersetzt.

4. In § 35 Abs. 1 werden die Wörter "Regierungspräsidium Darmstadt" durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.

5. In § 38 Abs. 1 wird die Angabe "16. Juni 2020 (BGBl. I S. 1287)" durch "20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87)" ersetzt.

6. In § 55 wird die Angabe "22. August 2018 (GVBl. S. 362)" durch "14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931)" ersetzt.

7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 65 wird das Wort "Bromskirchen" durch die Wörter "Altendorf (Eder)" ersetzt.

b) In Nr. 84 wird das Wort "Wahlsburg" durch "Wesertal" ersetzt.

c) In Nr. 85 wird das Wort "Wahlsburg" jeweils durch "Wesertal" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes

Das Hessische Rettungsdienstgesetz vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Zuständige Behörde für die Durchführung der Luftrettung ist das Regierungspräsidium Gießen."(5) Zuständige Behörde für die Durchführung der Luftrettung im Rahmen des Rettungsdienstes ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege. Zuständige Behörde für die Verwaltung der Zivilschutzhubschrauber zur Verwendung im Zivil- und Katastrophenschutz ist das Regierungspräsidium Gießen als obere Katastrophenschutzbehörde nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602)."

2. In § 6 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374)" gestrichen.

3. In § 15 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe "Abs. 5" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

4. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe "(GVBl. S. 82)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718)," eingefügt.

5. In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "2. September 1998 (HÄBl. 10/1998, S. I - VIII)" durch "26. März 2019 (HÄBL 6/2019, S. 396)" und die Angabe "7. Oktober 2015 (HÄBl. 11/2015, S. 654)" durch "30. November 2021 (HÄBl. 1/2022, S. 46)" ersetzt.

6. In § 22 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter "Regierungspräsidium Gießen" durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes

§ 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 29. November 2000 (GVBl. I S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2019 (GVBl. S. 229), wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "22. März 2019 (BGBl. I S. 352)" durch "11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754)" ersetzt.

2. In Abs. 2 werden die Wörter "in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat" durch "das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Gesetzes zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen

In § 10 des Gesetzes zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen vom 3. Februar 2022 (GVBl. S. 79) werden die Wörter "Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen" durch "Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes

Anlage I Besoldungsordnung B des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 3 werden nach den Wörtern "Vizepräsident der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement" die Wörter

"Vizepräsidentin des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege

Vizepräsident des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege"

eingefügt.

2. In der Besoldungsgruppe B 5 werden nach den Wörtern "Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation" die Wörter

"Präsidentin des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege

Präsident des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege"

eingefügt.

Artikel 14
Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 16a des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Regierungspräsidium" die Wörter "oder das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" eingefügt.

2. In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Regierungspräsidium" ein Komma und die Wörter "das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege" eingefügt.

Artikel 15
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

ID 222805

ENDE