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Regelwerk
Änderungstext

2. DRÄndG
Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

- Hessen -

Vom 21. Juni 2018
(GVBl. Nr. 12 vom 29.06.2018 S. 291)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes

Das Hessische Beamtengesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 64 die folgenden Angaben eingefügt:

" § 64a Familienpflegezeit mit Vorschuss

§ 64b Pflegezeit mit Vorschuss".

2. In § 3 Abs. 6 Satz 2 werden nach dem Wort "werden" ein Semikolon und die Wörter " die Übertragung auf eine Behörde eines anderen Geschäftsbereichs bedarf des Einvernehmens der zuständigen obersten Dienstbehörde" eingefügt.

3. § 6 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, treten Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie nicht entlassen oder im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen werden."(5) Beamtinnen und Beamte auf Zeit sind mit Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen, wenn sie nicht erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden und nicht in den Ruhestand treten."

4. In § 12 Abs. 2 Satz 3 werden das Komma und die Wörter "aber nicht in elektronischer Form" gestrichen.

5. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"In den Laufbahnen des Schuldienstes im Dienst als Lehrkraft an öffentlichen Schulen, einschließlich des Dienstes in der Schulleitung, kann ein Amt mit Amtszulage auch übertragen werden, wenn ein derselben Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt ohne Amtszulage nicht durchlaufen wurde."

6. In § 24 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

6a. In § 60 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Polizeivollzugsdienstes" ein Komma und die Wörter "der Beamtinnen und Beamten beim Landesamt für Verfassungsschutz" eingefügt.

7. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit" durch die Angabe "15 Stunden pro Woche" ersetzt.

bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Die Pflegebedürftigkeit kann durch ärztliches Gutachten oder Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung nachgewiesen werden."Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder eines ärztlichen Gutachtens erfolgen."

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, mindestens aber 15 Stunden pro Woche bis zur Dauer von insgesamt 17 Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen." (3) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit darf die Dauer von insgesamt 17 Jahren nicht überschreiten."

8. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Pflegebedürftigkeit kann durch ärztliches Gutachten oder durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung nachgewiesen werden." § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

bb) Satz 3 wird der neue Abs. 2.

cc) Der bisherige Satz 4 wird Abs. 4.

dd) Der bisherige Satz 5 wird Abs. 5.

b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

9. Nach § 64 werden als die §§ 64a und 64b eingefügt:

" § 64a Familienpflegezeit mit Vorschuss

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, für längstens 24 Monate Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 15 Stunden pro Woche als Familienpflegezeit zu bewilligen, wenn sie oder er eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424), in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich betreut oder pflegt. § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden.

(3) Familienpflegezeit und Pflegezeit nach § 64b dürfen insgesamt die Dauer von 24 Monaten für jede nahe Angehörige und jeden nahen Angehörigen nicht überschreiten.

(4) Die Beamtin oder der Beamte hat jede Änderung der Tatsachen, die für die Bewilligung maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen.

(5) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, zu widerrufen.

(6) Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn keine dienstlichen Belange entgegenstehen.

§ 64b Pflegezeit mit Vorschuss

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, für längstens sechs Monate Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 15 Stunden pro Woche oder Urlaub ohne Dienstbezüge als Pflegezeit zu bewilligen, wenn sie oder er eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes tatsächlich betreut oder pflegt. § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ist die Pflegezeit für weniger als sechs Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von sechs Monaten verlängert werden.

(3) § 64a Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend."

10. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 wird die Angabe "nach Vollendung des 55. Lebensjahres" jeweils gestrichen.

b) Abs. 3 Satz 4

Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

wird aufgehoben.

c) Als Abs. 4 und 5 werden angefügt:

"(4) § 64 Abs. 5 gilt entsprechend.

(5) Urlaub nach den Abs. 1 und 2 darf, auch zusammen mit Urlaub nach § 64, die Dauer von insgesamt 14 Jahren nicht überschreiten. § 64 Abs. 2 gilt entsprechend. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren."

11. § 66 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 66 Höchstdauer von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 63 Abs. 3 und Beurlaubung nach § 64 Abs. 1 sowie nach § 65 Abs. 1 und 2 dürfen insgesamt die Dauer von 17 Jahren nicht überschreiten. Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit bleibt unberücksichtigt. In den Fällen des § 65 Abs. 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren. § 64 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

" § 66 Höchstdauer von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

(1) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und Urlaub ohne Dienstbezüge nach den §§ 63 bis 65 dürfen insgesamt die Dauer von 17 Jahren nicht überschreiten. Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit bleibt unberücksichtigt. Ausnahmen von Satz 1 sind in besonders begründeten Fällen zur Ermöglichung von Familienpflegezeit und Pflegezeit nach den §§ 64a und 64b zulässig.

(2) § 64 Abs. 2 und § 65 Abs. 5 Satz 3 gelten entsprechend."

12. In § 67 Abs. 2 wird die Angabe " §§ 62 und 63" durch " §§ 62, 63, 64a und 64b" ersetzt.

13. In § 71 Abs. 4 Satz 4, § 74 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 75 Abs. 1 Satz 2 und § 78 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

14. § 80 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 4 werden die Wörter "Beurlaubungen, die den Regelungen des Pflegezeitgesetzes entsprechen," durch die Angabe "Beurlaubungen nach § 64b" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Als Nr. 5 wird angefügt:

"5. Sonderurlaub aus wichtigem Grund zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase entsprechend § 3 Abs. 6 des Pflegezeitgesetzes bis zur Höchstdauer von drei Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen."

Artikel 2
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes

(Red. Anm. Dieser Bereich wird nicht fortgeführt)

Das Hessische Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:

" § 6a Besoldung während Familienpflegezeit und Pflegezeit"

2. Nach § 6 wird als § 6a eingefügt:

" § 6a Besoldung während Familienpflegezeit und Pflegezeit

(1) Während einer Familienpflegezeit nach § 64a des Hessischen Beamtengesetzes und einer Pflegezeit nach § 64b des Hessischen Beamtengesetzes wird zu den Dienstbezügen nach § 6 Abs. 1 ein Vorschuss gewährt. Der Vorschuss ist nach Ablauf der Familienpflegezeit oder der Pflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.

(2) Der Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit die Gesamtdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses zu treffen."

3. In § 14 Satz 4 wird die Angabe "3" durch "2" ersetzt.

4. § 29 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"3. Zeiten der tatsächlichen Betreuung und Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424), in der jeweils geltenden Fassung, für die die Pflegebedürftigkeit nach § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes nachgewiesen ist,

a) nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige und jeden nahen Angehörigen und

b) nach § 64b Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes bis zu sechs Monaten,"

5. Anlage I Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

a) Die Besoldungsgruppe A 12 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "180" wird jeweils durch "80", die Angabe "360" jeweils durch "180" ersetzt und nach der Angabe "Grundschule 4" wird jeweils die Angabe "5" eingefügt.

bb) Als Fußnote 5 wird angefügt:

"5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13."

b) Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Konrektorin - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern" wird durch "Konrektorin - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern4 - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule 13 " ersetzt und die Angabe "Konrektor - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern" wird durch "Konrektor - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern4 - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule 13 " ersetzt.

bb) Als Fußnote 13 wird angefügt:

"13) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage."

c) In der Besoldungsgruppe A 14 wird nach dem Wort "Konrektorin" die Angabe "- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern" und nach dem Wort "Konrektor" die Angabe "- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern" eingefügt.

Artikel 3
Gesetz zur Überleitung von Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

§ 1

Beamtinnen und Beamte, deren Ämter der Konrektorin als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern oder des Konrektors als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern sowie der Konrektorin zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule oder des Konrektors zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule am 30. Juni 2018 in der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage der Besoldungsordnung A des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), in der am 30. Juni 2018 geltenden Fassung ausgebracht sind, werden in die ihren bisherigen Ämtern entsprechenden Ämter der Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A des Hessischen Besoldungsgesetzes in der am 1. Juli 2018 geltenden Fassung übergeleitet und in die entsprechenden Planstellen eingewiesen.

§ 2

Beamtinnen und Beamte, deren Ämter der Konrektorin als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern oder des Konrektors als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern am 30. Juni 2018 in der Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A des Hessischen Besoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2018 geltenden Fassung ausgebracht sind, werden in die ihren bisherigen Ämtern entsprechenden Ämter der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage oder der Besoldungsgruppe A 14 der Besoldungsordnung A des Hessischen Besoldungsgesetzes in der am 1. Juli 2018 geltenden Fassung übergeleitet und in die entsprechenden Planstellen eingewiesen.

§ 3

Soweit sich nach der Überleitung Änderungen von Amtsbezeichnungen ergeben, führen die Beamtinnen und Beamten die neuen Amtsbezeichnungen.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Artikel 3a
Änderung des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes

§ 49 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 1 wird die Angabe "80 000" durch " 160.000 " ersetzt.

2. Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe "60 000" durch " 120.000 " ersetzt.

b) In Nr. 2 wird die Angabe "20 000" durch "40 000" ersetzt.

c) In Nr. 3 wird die Angabe " 10 000" durch "20 000" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Hessischen Richtergesetzes

Das Hessische Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), wird wie folgt geändert:

1. § 7a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchst. b werden die Wörter "nach ärztlichem Gutachten" gestrichen,

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder eines ärztlichen Gutachtens erfolgen."

b) Als Abs. 7 wird angefügt:

" (7) § 64a des Hessischen Beamtengesetzes gilt für die Rechtsverhältnisse der Richter mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte des regelmäßigen Dienstes betragen muss; § 64b des Hessischen Beamtengesetzes gilt entsprechend, insoweit Urlaub ohne Dienstbezüge beantragt wird."

2. § 7b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres" gestrichen.

b) In Abs. 2 wird die Angabe "nach Vollendung des 55. Lebensjahres" gestrichen.

3. In § 7i Satz 1 wird die Angabe "79 Abs. 4 " durch " 71 Abs. 5 " ersetzt.

4. In § 7o wird die Angabe "die §§ 81 bis 83a" durch " § 75 Abs. 3 und die §§ 76 bis 78 " ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Hessischen Disziplinargesetzes

§ 19 Abs. 3 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden nach dem Wort " Urteils" die Wörter "sowie für die Dokumentation der Abwesenheitszeiten aufgrund einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 43 Abs. 1 " eingefügt.

2. In Satz 6 wird nach dem Wort "Entscheidung" die Angabe "oder andere Unterlagen nach Satz 2 " eingefügt.

Artikel 6
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung

Dem § 40 Abs. 8 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), wird folgender Satz angefügt:

"Der ehrenamtliche Beigeordnete ist entlassen, wenn er seine Rechtsstellung als Vertreter verliert."

Artikel 6a
Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung

§ 17 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2015 (GVBl. S. 370), wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

2. Abs. 1a wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut des Abs. 1a wird folgender Satz vorangestellt:

"Eine elektronische Antragstellung und elektronische Übermittlung der Belege sind nur möglich, wenn und soweit die Festsetzungsstelle dies zulässt."

b) Die bisherigen Sätze 1 bis 3 werden Sätze 2 bis 4.

Artikel 7
Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung

Nach § 1a Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758, 760), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2017 (GVBl. S. 230), wird folgender Satz eingefügt:

"Für den Zeitraum einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 43 Abs. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), erfolgt keine Zeitgutschrift auf dem Lebensarbeitszeitkonto."

Artikel 8
Änderung der Hessischen Urlaubsverordnung

In § 14 Abs. 1 Satz 3 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2017 (GVBl. S. 82), wird die Angabe " § 5 Abs. 3 Satz 2" durch " § 2 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

Artikel 9
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten

1. Art. 2 Nr. 3 mit Wirkung vom 29. Dezember 2015,

2. Art. 2 Nr. 5 am 1. Juli 2018,

3. Art. 3a mit Wirkung vom 1. März 2014

in Kraft.

ID: 181108

ENDE