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HmbRiG - Hamburgisches Richtergesetz
- Hamburg -

Vom 2. Mai 1991
(HmbGVBl. 1991 S. 169; 23.12.1996 S. 360; 11.06.1997 S. 193, 195; 25.05.1999 S. 95, 97; 19.12.2000 S. 414; 30.01.2001 S. 19, 20; 18.02.2004 S. 68; 26.01.2006 S. 15 06; 25.11.2008 S. 400; 15.12.2009 S. 405 09; 15.11.2011 S. 503 11; 17.02.2014 S. 56 14; 25.07.2014 S. 299 14a; 04.04.2017 S. 96 17; 19.12.2019 S. 538 19; 26.06.2020 S. 380 20)
Gl.-Nr.: 3010-1


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.

(2) Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Hamburgischen Verfassungsgerichts bleibt unberührt.

§ 2 Richtereid

(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung des oberen Landesgerichts des Gerichtszweiges, bei dem er verwendet werden soll, zu leisten:

≫Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.≪

(2) Der Eid kann ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.

(3) Der Eid soll vor Beginn der richterlichen Tätigkeit geleistet werden.

§ 3 Eid oder Gelöbnis der ehrenamtlichen Richter

(1) Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts durch den Vorsitzenden zu vereidigen. Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes. Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(2) Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid, indem er die Worte spricht:

≫Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.≪

Der Eid kann ohne die Worte ≫so wahr mir Gott helfe≪ geleistet werden. Hierüber ist der Schwörende vor der Eidesleistung durch den Vorsitzenden zu belehren.

(3) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so spricht er die Worte:

≫Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.≪

Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.

(4) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.

(5) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.

Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.

§ 3a Dienstliche Beurteilungen 11

(1) Richter sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung); sie sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Die für die Justiz zuständige Behörde kann in Beurteilungsrichtlinien nähere Bestimmungen treffen, insbesondere die Beurteilungszeiträume für die Regelbeurteilungen bestimmen und bei Richtern auf Lebenszeit Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zulassen.

(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Richters. Bei der Beurteilung sind die sich aus § 26 Absätze 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig.

(3) Die Beurteilung ist dem Richter zu eröffnen und auf Wunsch mit ihm zu erörtern.

§ 3b Fortbildung 19

Richter sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten fortzubilden. Die dienstliche Fortbildung ist vom Dienstherrn durch geeignete Maßnahmen zu fördern.

§ 4 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen 09 17

(1) Einem Richter ist auf Antrag

  1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen,
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren,

wenn er mindestens

  1. ein Kind unter achtzehn Jahren oder
  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Die Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 5 Absatz 1 siebzehn Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Anträge nach Absatz 1 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.

(4) Während der Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Während der Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Nummer 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richter mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2233, 2238), in der jeweils geltenden Fassung versichert ist.

(6) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag der zuständige Dienstvorgesetzte. Er soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4a Kurzzeitige Verhinderung, Pflegezeit 17

(1) Ein Richter ist für bis zu zehn Arbeitstage, davon bis zu neun Arbeitstage unter Fortzahlung der Dienstbezüge, vom Dienst freizustellen, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert am 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424, 2463), in der jeweils geltenden Fassung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (kurzzeitige Verhinderung). Die Verhinderung an der Dienstleistung sowie deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich mitzuteilen. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahmen nach Satz 1 sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Einem Richter, der

  1. einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegt oder
  2. einen minderjährigen pflegebedürftige nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreut oder
  3. einen nahen Angehörigen begleitet, der an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt,

ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung bis zu 40 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen (Pflegezeit). Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.

(3) Der Antrag auf Pflegezeit soll spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn schriftlich gestellt werden. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung vom Dienst in Anspruch genommen werden soll. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit nach § 4b für denselben nahen Angehörigen in Anspruch genommen, ist die Pflegezeit im unmittelbaren Anschluss an die Familienpflegezeit zu beanspruchen und abweichend von Satz 1 spätestens acht Wochen vor Beginn der Pflegezeit zu beantragen.

(4) Die Pflegezeit nach Absatz 2 beträgt für jeden nahen Angehörigen in den Fällen von Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 längstens sechs Monate, in Fällen von Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 längstens drei Monate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann mit Zustimmung des zuständigen Dienstvorgesetzten bis zur Höchstdauer verlängert werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 4b dürfen insgesamt eine Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.

(5) Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, so ist die Bewilligung der Pflegezeit mit Ablauf von vier Wochen nach Eintritt oder Kenntnis der veränderten Umstände zu widerrufen. Der zuständige Dienstvorgesetzte ist unverzüglich über die veränderten Umstände zu unterrichten. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit seiner Zustimmung.

§ 4b Familienpflegezeit 17

(1) Einem Richter ist auf Antrag für die Dauer von längstens 24 Monaten

  1. zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 PflegeZG in häuslicher Umgebung oder
  2. zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung

Teilzeitbeschäftigung bis zu 40 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen (Familienpflegezeit). § 4a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate beantragt worden, kann sie mit Zustimmung des zuständigen Dienstvorgesetzten nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Familienpflegezeit nach Absatz 1 und Pflegezeit nach § 4a dürfen insgesamt eine Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen oder dessen Kenntnis folgt, zu widerrufen. Der Richter ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. Ist dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit der Zustimmung des zuständigen Dienstvorgesetzten."

§ 5 Urlaub ohne Dienstbezüge 09

(1) Einem Richter ist,

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
  2. nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  2. der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt schriftlich zustimmt,
  3. der Richter erklärt, während des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Nebentätigkeiten nach § 8 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 72 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Der Dienstvorgesetzte darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nummer 3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung nicht zuwiderlaufen. Der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Der Urlaub darf eine Dauer von siebzehn Jahren nicht überschreiten. Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 4 dürfen zusammen eine Dauer von siebzehn Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Abweichend von Absatz 1 ist einem Richter nach einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung im öffentlichen Dienst von zusammen mindestens fünfzehn Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn die Höchstdauer der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 3, § 5a Absatz 1 oder § 6 erreicht ist, die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 nicht vorliegen und es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.

§ 5a Teilzeitbeschäftigung

(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen. Teilzeitbeschäftigung kann auch so geregelt werden, dass nach einer im Voraus festgelegten Abfolge Phasen einer vollen dienstlichen Inanspruchnahme mit Phasen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst wechseln.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
  2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  3. der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden,
  4. der Richter eine Erklärung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 3 abgibt.

Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag der zuständige Dienstvorgesetzte. § 5 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 6 (aufgehoben)

§ 6a Benachteiligungsverbot 09

Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 4, 5 und 5a darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit reduziertem Dienst gegenüber Richtern mit regelmäßigem Dienst ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 7 Eintritt in den Ruhestand 09 11

(1) Die Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.

(2) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

 Anhebung um MonateAltersgrenze
Geburtsjahr JahrMonat
1947 .....1651
1948 .....2652
1949 .....3653
1950 .....4654
1951 .....5655
1952 .....6656
1953 .....7657
1954 .....8658
1955 .....9659
1956 .....106510
1957 .....116511
1958 .....12660
1959 .....14662
1960 .....16664
1961 .....18666
1962 .....20668
1963 .....226610

(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(4) Der Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 24. März 2011 (BGBl. I S. 453, 495), in der jeweils geltenden Fassung, ist und das 62. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. das 63. Lebensjahr vollendet hat.

(5) Der Richter auf Lebenszeit, der schwerbehindert im Sinne von Absatz 4 Nummer 1 ist und vor dem 1. Januar 1952 geboren ist, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat. Für Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Absatz 4 Nummer 1 sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr beziehungsweise
Monat
AnhebungAltersgrenze
um MonateJahrMonat
1952   
Januar .....1601
Februar .....2602
März .....3603
April .....4604
Mai .....5605
Juni bis Dezember6606
1953 .....7607
1954 .....8608
1955 .....9609
1956 .....106010
1957 .....116011
1958.....12610
1959 .....14612
1960 .....16614
1961 .....18616
1962 .....20618
1963 .....226110

(6) Auf Antrag des Richters auf Lebenszeit, der zu dem in Absatz 2 Satz 1 oder 2 bestimmten Personenkreis gehört, ist der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand um ein oder zwei Jahre, längstens aber bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, hinauszuschieben. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Dienstzeit zu stellen *. Der Antrag, den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben, kann zweimal gestellt werden. Wenn der Zeitraum von ein oder zwei Jahren nicht erfüllt werden kann, weil bereits vor Ablauf dieser Zeit das 67. Lebensjahr vollendet wird, ist auf Antrag des Richters auf Lebenszeit der Eintritt in den Ruhestand um einen kürzeren Zeitraum bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres hinauszuschieben.

§ 8 Geltung von Beamtenrecht

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen und das Wesen des Richteramtes (Artikel 97 des Grundgesetzes) nicht entgegensteht, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.

(2) Erleidet ein Richter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 9 Mitgliedschaft in Volksvertretungen anderer Bundesländer

(1) Ein Richter darf die Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes nur annehmen, wenn er ohne Bezüge beurlaubt worden ist. Einem Antrag auf eine solche Beurlaubung ist stattzugeben.

(2) Die Zeit der Mitgliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts, soweit sie vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze liegt. Die Entlassung eines Richters wegen einer solchen Tätigkeit ist unzulässig.

§ 10 Verschwiegenheitspflicht 14a

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse im Richterwahlausschuss, in Richtervertretungen oder als Wahlvorstand wahrnehmen oder wahrgenommen haben oder die zu den Sitzungen oder als Büropersonal hinzugezogen worden sind, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für

  1. die Mitglieder eines Gremiums untereinander,
  2. die Mitglieder des Richterrats gegenüber dem Gericht und der anderen Verwaltungseinheit nach § 32 Absatz 3,
  3. die Schwerbehindertenvertretungen gegenüber ihren Richtervertretungen,
  4. das Verfahren vor der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die durch Einsicht in Personalakten nach § 48 Absatz 4 Satz 1 bekannt geworden sind oder Verschlusssachen nach § 60 Absatz 1 betreffen.

§ 11 Landespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter 09 11

Im Landespersonalausschuss nach § 94 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung treten in Angelegenheiten der Richter an die Stelle der vier von den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften vorzuschlagenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter vier Richter und ihre Stellvertreter, die von den Vorsitzenden aller Richterräte benannt werden. Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter können ebenfalls Richter sein.

§ 12 Laufbahn für das Amt des Staatsanwalts

(1) Wer später unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt werden soll, kann seine Probezeit nur als Richter auf Probe ableisten.

(2) Eine Abkürzung der Probezeit im Einzelfall ist nicht zulässig.

§ 13 Aufgabenzuweisung

Richtern können die Aufgaben

  1. eines Vorsitzers der öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle,
  2. eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds im Ordnungsausschuss einer Hochschule,
  3. eines Mitglieds in einem für eine Hamburger Vollzugsanstalt bestellten Anstaltsbeirat,
  4. eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Seeamts Hamburg oder des Bundesoberseeamts

übertragen werden.

Zweiter Abschnitt
Richterwahl

§ 14 Amtszeit des Richterwahlausschusses

(1) Der Richterwahlausschuss nach Artikel 63 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg wird jeweils für die Dauer von drei Jahren gebildet.

(2) Der Richterwahlausschuss führt seine Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, bis der neue Richterwahlausschuss gebildet ist. Die erneute Berufung der Mitglieder ist zulässig.

§ 15 Senatoren und Staatsräte

Der Senat bestimmt in seiner Geschäftsverteilung die drei Senatoren oder Staatsräte, die dem Richterwahlausschuss angehören.

§ 16 Bürgerliche Mitglieder

Die sechs bürgerlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses werden von der Bürgerschaft gewählt. Sie müssen zur Bürgerschaft wählbar und sollen im Rechtsleben erfahren sein.

§ 17 Richterliche Mitglieder 11 14a

(1) Die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses werden vom Senat auf Vorschlag der Richter der hamburgischen Gerichte berufen. Die vorzuschlagenden Richter werden von den Richtern in geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Richter aller hamburgischen Gerichte wählen aus ihrer Mitte zwei auf Lebenszeit ernannte Richter.

(3) Die Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts, des Landgerichts Hamburg, des Amtsgerichts Hamburg mit allen angeschlossenen Amtsgerichten, des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, des Verwaltungsgerichts Hamburg, des Landesarbeitsgerichts Hamburg, des Arbeitsgerichts Hamburg, des Landessozialgerichts Hamburg, des Sozialgerichts Hamburg und des Finanzgerichts Hamburg wählen jeweils aus ihrer Mitte einen weiteren auf Lebenszeit ernannten Richter. Als drittes richterliches Mitglied des Richterwahlausschusses wirkt jeweils der Richter des Gerichts mit, bei dem der zu wählende Richter verwendet werden soll. Bei der Wahl eines Richters auf Probe, der bei der Staatsanwaltschaft verwendet werden soll, ist Mitglied der Richter, der nach Satz 1 von den Richtern des Hanseatischen Oberlandesgerichts gewählt worden ist.

(4) Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit gilt § 33 Absatz 2 entsprechend. Gewählt sind die Richter, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben, als ihre Stellvertreter und weiteren Stellvertreter die Richter mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(5) Leiter der Wahlen ist der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Er regelt die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens im Verwaltungswege.

(6) Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts übermittelt die Berufungsvorschläge dem Senat.

(7) Für die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses und deren Stellvertreter gilt § 28 Absatz 3 entsprechend

§ 18 Weitere Mitglieder

(1) Die zwei Rechtsanwälte im Richterwahlausschuss werden auf Vorschlag des Vorstands der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer von der Bürgerschaft gewählt.
(2) Bei der Wahl von Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wirken an Stelle der zwei Rechtsanwälte je ein auf diesen Rechtsgebieten erfahrener Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber mit, die auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber von der Bürgerschaft gewählt werden.

§ 19 Stellvertreter 14a

(1) Für jedes Mitglied des Richterwahlausschusses sind ein Stellvertreter und für die richterlichen Mitglieder jeweils ein weiterer Stellvertreter zu berufen. Für die nichtrichterlichen Mitglieder kann ein weiterer Stellvertreter berufen werden.

(2) Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend. Der weitere Stellvertreter erhält die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte nur dann, wenn das Mitglied und sein Stellvertreter verhindert sind oder das Mitglied oder sein Stellvertreter aus dem Richterwahlausschuss ausscheiden

§ 20 Erlöschen der Mitgliedschaft 11 14a

(1) Die Mitgliedschaft der nach § 15 bestimmten Mitglieder erlischt

  1. mit der Bestimmung eines anderen Mitglieds durch die Geschäftsverteilung des Senats,
  2. mit dem Verlust des Amtes.

(2) Die Mitgliedschaft der nach § 16 gewählten Mitglieder erlischt

  1. durch Verzicht,
  2. mit dem Verlust der Wählbarkeit,
  3. durch Abberufung; dazu sind zwei übereinstimmende Beschlüsse der Bürgerschaft erforderlich, die der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl bedürfen und zwischen denen ein Zeitraum von mindestens sieben Tagen liegen muss.

(3) Die Mitgliedschaft der nach § 17 berufenen Mitglieder erlischt

  1. durch Verzicht,
  2. durch Verlust des Amtes,
  3. mit dem Verlust der Wählbarkeit und (Anwendung)
  4. bei den nach § 17 Absatz 3 vorgeschlagenen Richtern auch dann, wenn sie
    1. aus dem Gericht, dessen Richter sie vorgeschlagen haben, ausscheiden,
    2. abgeordnet werden oder zu mehr als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder für länger als drei Monate abgeordnet werden oder
    3. für länger als drei Monate ohne Bezüge beurlaubt sind.

(4) Die Mitgliedschaft der nach § 18 gewählten Mitglieder erlischt,

  1. durch Verzicht,
  2. bei den nach § 18 Absatz 1 gewählten Mitgliedern auch dann, wenn sie bei keinem hamburgischen Gericht mehr zugelassen sind.

(5) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Richterwahlausschusses auszusprechen.

§ 21 Berufung von Nachfolgern 14a

(1) Scheidet ein Mitglied, ein Stellvertreter oder ein weiterer Stellvertreter aus dem Richterwahlausschuss aus, so wird ein Nachfolger berufen.

(2) Im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds, eines Stellvertreters oder eines weiteren Stellvertreters nach § 17 ist als Nachfolger der Richter vorzuschlagen, der bei der Wahl nach § 17 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. § 17 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 22 Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft eines Richters ruht, solange

  1. gegen ihn ein Verfahren nach Artikel 63 Absatz 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt anhängig ist,
  2. ihm ein Richterdienstgericht die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt hat.

(2) Die Mitgliedschaft eines nach § 16 oder nach § 18 Absatz 1 gewählten Rechtsanwalts ruht, solange gegen ihn ein Vertretungsverbot besteht.

§ 23 Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn Umstände vorliegen, die § 41 Nummer 1, 2, 2a oder 3 der Zivilprozessordnung entsprechen.

(2) Im Übrigen schließt die Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung im Richterwahlausschuss aus. Ob die Besorgnis begründet ist, entscheidet auf Antrag eines Mitglieds der Ausschuss ohne die Stimme des Betroffenen.

§ 24 Eintritt der Stellvertreter 20

Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung des Amtes verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt der Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens der Mitgliedschaft an seine Stelle. Das betreffende Mitglied soll Umstände nach Satz 1 unverzüglich seinem Stellvertreter und dem Vorsitzenden des Richterwahlausschusses mitteilen.

§ 25 Vorsitz, Aufgaben des Vorsitzenden, Vorschlagsrecht und Einsichtnahme in Personalakten 11 14a 20

(1) Den Vorsitz im Richterwahlausschuss führt ein Senator oder im Ausnahmefall ein Staatsrat. Er und sein Stellvertreter werden vom Senat bestimmt.

(2) Der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder und Stellvertreter, etwa durch Handschlag, auf gerechte und gewissenhafte Pflichterfüllung, vor allem auch darauf, dass sie ihre Stimme nur solchen Bewerbern geben dürfen, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Fähigkeiten die Gewähr dafür bieten, dass sie den Aufgaben des Amtes gewachsen sind und im Amt und außerhalb des Amtes nicht gegen das Grundgesetz und die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg verstoßen.

(3) Vorschläge zur Ernennung von Richtern können dem Richterwahlausschuss von der für die Justiz zuständigen Behörde, den Ausschussmitgliedern und ihren Stellvertretern vorgelegt werden.

(4) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Richterwahlausschusses ein und bereitet diese vor. Die Einladung und die Tagesordnung sollen den Mitgliedern und den nach § 26 Absatz 1 Satz 3 teilnahmeberechtigten Personen mindestens drei Wochen vor der Sitzung zugehen, wobei es dem Vorsitzenden freisteht, die Unterlagen ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Den jeweils stimmberechtigten Mitgliedern sowie deren Stellvertretern werden die Personalunterlagen und Personalbögen für die vorgeschlagenen Personen zur Verfügung gestellt, wobei es dem Vorsitzenden freisteht, die Unterlagen ausschließlich elektronisch zu übermitteln. § 48a Absatz 1 gilt für diese Unterlagen entsprechend. Den nach § 17 Absatz 3 und § 18 nicht mitwirkenden Personen und ihren Stellvertretern werden Personalunterlagen, Personalbögen und etwaige sonstige Unterlagen über Vorschläge nicht übersandt oder auf andere Weise zugänglich gemacht.

(5) Die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter haben ein Recht auf Einsichtnahme in die Personalakten der Bewerber. Die Einsichtnahme wird dabei ausschließlich in der Form gewährt, in der die jeweilige Personalakte geführt wird. Ein Recht auf Einsichtnahme besteht nicht für die nach § 17 Absatz 3 und § 18 nicht mitwirkenden Personen und ihre Stellvertreter.

(6) Sämtliche Mitglieder und Stellvertreter haben dem Vorsitzenden die zur Vorbereitung, Einberufung und Durchführung des Richterwahlausschusses erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen, einschließlich insbesondere funktionsfähiger E-Mail-Adressen zur Abwicklung aller zur Durchführung des Richterwahlausschusses erforderlichen Maßnahmen.

§ 26 Teilnahme an den Sitzungen, Beschlussfassung 14a 20

(1) Der Richterwahlausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. Die nach § 17 Absatz 3 und § 18 nicht mitwirkenden Personen und die Stellvertreter können an den Sitzungen teilnehmen. Andere Personen, insbesondere die Gerichtspräsidenten, können hinzugezogen werden. Auf Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder gibt der Richterwahlausschuss dem Vorsitzenden des zuständigen Präsidialrats im Einzelfall Gelegenheit zur Teilnahme. Nach den Sätzen 2 bis 4 anwesende Personen haben das Recht, sich zu äußern.

(2) Der Richterwahlausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern beschlussfähig. Er beschließt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung im Rahmen der Sitzung kann dabei mittels Stimmzetteln oder elektronisch erfolgen, worüber der Vorsitzende entscheidet. Die Anonymität der Stimmabgabe ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

(3) Der Vorsitzende kann, wenn die Durchführung einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer nicht möglich ist oder gewichtige Gründe gegen die Durchführung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer sprechen, entscheiden, die Sitzung des Richterwahlausschusses mittels Telefon- oder Videokonferenz, durchzuführen. Die Abstimmung kann dabei im Rahmen der Sitzung elektronisch oder im Anschluss an die Sitzung schriftlich (Briefwahl) oder elektronisch erfolgen, worüber jeweils der Vorsitzende entscheidet. Die Anonymität der Stimmabgabe ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Der Vorsitzende trägt dafür Sorge, dass die Abstimmung, sofern sie nicht bereits in der Sitzung erfolgt, unverzüglich im Anschluss an diese durchgeführt wird und legt angemessene Fristen hierfür fest. Die Teilnehmer haben durch organisatorische Maßnahmen die Wahrung der Vertraulichkeit der Sitzung sicherzustellen, dies gilt insbesondere für die zur Verfügung gestellten Informationen und Zugangsdaten. Ausgenommen hiervon ist die erforderliche Weitergabe der Informationen und Zugangsdaten an deren Vertreter. Die Teilnehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Räumlichkeiten, von denen aus sie an den Sitzungen elektronisch teilnehmen, nicht für Dritte zugänglich sind. Im Übrigen bleiben die Absätze 1 und 2 unberührt.

(4) Eine etwaige Entscheidung des Vorsitzenden nach Absatz 3 Satz 1 soll unverzüglich und nach Möglichkeit zusammen mit der Einladung nach § 25 Absatz 4 erfolgen. Dabei soll vom Vorsitzenden auch angegeben werden, in welcher Form die Stimmabgabe zu erfolgen hat und ob diese im Rahmen der Sitzung oder im Anschluss an diese durchgeführt wird. Für den Fall der Briefwahl sollen Stimmzettel nach Möglichkeit bereits mit der Einladung versandt werden.

(5) Der Richterwahlausschuss darf erst beschließen, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist des § 69 Absatz 1 Satz 1 verstrichen ist.

§ 26a Vereinfachte Beschlussfassungen 20

Für Entscheidungen über die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit, über die Einstellung eines Bewerbers für eine Richterstelle auf Probe oder kraft Auftrags sowie über die Übertragung von Richterämtern mit anderer Amtsbezeichnung der Besoldungsstufen R 1 und R 2 kann der Richterwahlausschuss Regelungen über eine vereinfachte Beschlussfassung, etwa im Wege zusammenfassender Entscheidung oder der Vorabentscheidung, treffen.

§ 27 Niederschrift 20

In jeder Sitzung des Richterwahlausschusses ist eine Niederschrift über die gefassten Beschlüsse zu fertigen. Diese ist dem Senat zu übersenden. In den Fällen des § 26 Absätze 3 und 4 ist es ausreichend, wenn die Niederschrift unverzüglich nach erfolgter Beschlussfassung erstellt und übersandt wird. Eine Aufzeichnung der Sitzungen erfolgt nicht, auch wenn diese mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

§ 27a Stellenausschreibungen 09

Zu besetzende freie Richterstellen werden ausgeschrieben. Für die Ausschreibung der Neueinstellungen genügt ein allgemein zugänglicher Hinweis im Internet.

Dritter Abschnitt
Richtervertretungen

1. Allgemeines

§ 28 Begriff, Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Richtervertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die Richterräte,
  2. die Präsidialräte.

(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen führen ihr Amt unentgeltlich. Sie sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit zu befreien, soweit es zur Wahrnehmung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben notwendig ist.

(3) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Recht der Richtervertretungen wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; das gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

2. Richterräte

§ 29 Bildung und Zusammensetzung 14a

(1) Je ein Richterrat wird gebildet bei dem

  1. Hanseatischen Oberlandesgericht,
  2. Landgericht Hamburg,
  3. Amtsgericht Hamburg für alle hamburgischen Amtsgerichte,
  4. Hamburgischen Oberverwaltungsgericht,
  5. Verwaltungsgericht Hamburg,
  6. Landesarbeitsgericht Hamburg gemeinsam mit dem Arbeitsgericht Hamburg,
  7. Landessozialgericht Hamburg gemeinsam mit dem Sozialgericht Hamburg,
  8. Finanzgericht Hamburg.

(2) Die Richterräte bestehen bei dem Landgericht Hamburg und bei dem Amtsgericht Hamburg aus jeweils fünf Mitgliedern, im Übrigen aus jeweils drei Mitgliedern, soweit nicht weitere Mitglieder nach § 34 Absatz   3 hinzutreten. Dem Richterrat bei dem Amtsgericht Hamburg soll mindestens ein Richter der angeschlossenen Amtsgerichte angehören. Dem bei dem Landesarbeitsgericht Hamburg gemeinsam mit dem Arbeitsgericht Hamburg bestehenden Richterrat soll mindestens ein Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg, dem bei dem Landessozialgericht Hamburg gemeinsam mit dem Sozialgericht Hamburg bestehenden Richterrat mindestens ein Richter des Landessozialgerichts Hamburg angehören.

§ 30 Zusammenarbeit 14a

Richterrat und Gericht arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Richter unter Berücksichtigung der Belange der anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes vertrauensvoll zusammen. Dies gilt auch für die nach § 32 Absatz 2 zuständige Verwaltungseinheit. Der Richterrat hat seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den in dem jeweiligen Gericht vertretenen Berufsverbänden als den berufenen Interessenvertretungen der Richterschaft wahrzunehmen.

§ 31 Aufgaben 14a

(1) Der Richterrat wird nach Maßgabe dieses Gesetzes beteiligt

  1. an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
  2. an personellen Angelegenheiten der Richter, soweit nicht der Präsidialrat zu beteiligen ist,
  3. an sonstigen Angelegenheiten der Richter,
  4. gemeinsam mit den Personalräten an Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen.

(2) Der Richterrat hat außerdem die Aufgaben,

  1. Maßnahmen zu beantragen, die dem Gericht und den Richtern unter Berücksichtigung der Belange der anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen,
  2. daraufhinzuwirken, dass die zugunsten der Richter geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
  3. Beschwerden und Anregungen von Richtern entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit dem Gericht auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken,
  4. auf Maßnahmen hinzuwirken, die der Gleichstellung von Richterinnen und Richtern dienen,
  5. die berufliche Entwicklung schwerbehinderter Richter sowie die Eingliederung und Entwicklung sonstiger schutzbedürftiger Personen zu fördern und entsprechende Maßnahmen zu beantragen,
  6. die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Gericht einzusetzen.

§ 32 Zuständigkeiten

(1) Der Richterrat ist für das Gericht zuständig, bei dem er besteht. Bei Abordnungen an ein anderes Gericht, die wesentlich auch dazu dienen, zusätzliche Erkenntnisse über Eignung und Leistung eines Richters zu gewinnen, ist nur der Richterrat des Gerichts zuständig, dem der Richter angehört.

(2) Ist oder wird eine andere Verwaltungseinheit für eine Angelegenheit zuständig, so tritt sie an die Stelle des Gerichts; dies gilt nicht für die oberste Dienstbehörde. Die Zuständigkeit des Richterrats wird hierdurch nicht berührt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 erfolgt die Beteiligung des Richterrats durch den Präsidenten des Gerichts, dem der Richter angehört.

(3) Für das Gericht handelt der Präsident, für eine andere Verwaltungseinheit ihr Leiter. Der Präsident und der Leiter der Verwaltungseinheit können sich durch von ihnen benannte Personen vertreten lassen.

§ 33 Wahl des Richterrats 11 14a

(1) Der Richterrat wird von den Richtern aus ihrer Mitte gewählt.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter, die am Wahltag bei dem Gericht beschäftigt sind, für das der Richterrat gebildet wird. Die beurlaubten Richter sind wahlberechtigt bei dem Gericht, bei dem sie zuletzt beschäftigt waren. Nicht wählbar sind die Präsidenten der Gerichte, ihre ständigen Vertreter, die Richter, die innerhalb einer Präsidialabteilung eines Gerichts (Präsidialrichter) mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sowie die Direktoren der dem Amtsgericht Hamburg angeschlossenen Amtsgerichte.

(3) Die Wahlen finden im Regelfall alle vier Jahre statt.

(4) Abweichend vom regelmäßigen Wahltermin ist der Richterrat zu wählen, wenn

  1. die Gesamtzahl der Mitglieder des Richterrats nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
  2. der Richterrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
  3. die Wahl mit Erfolg nach § 37 angefochten worden ist,
  4. der Richterrat durch gerichtliche Entscheidung nach § 39 aufgelöst ist.

§ 34 Wahlgrundsätze 14a

(1) Der Richterrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl gewählt.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat Stimmen in Höhe der regelmäßigen Zahl der Mitglieder des Richterrats nach § 29 Absatz 2 Satz 1.

(3) Ist nach den Absatz 1 kein Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg als Mitglied des Richterrats nach § 29 Absatz 1 Nummer 6 oder des Landessozialgerichts Hamburg als Mitglied des Richterrats nach § 29 Absatz 1 Nummer 7 gewählt, so wird der Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg oder des Landessozialgerichts Hamburg, der die höchste Zahl der Erststimmen erhalten hat, zusätzliches Mitglied des Richterrats.

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

§ 35 Wahlvorschläge 14a 20

(1) Die wahlberechtigten Richter und die Berufsverbände der Richter, die in dem Gericht vertreten sind, können Wahlvorschläge machen.

(2) Die Wahlvorschläge sollen Richterinnen und Richter in angemessenem Verhältnis berücksichtigen.

(3) Wahlvorschläge müssen von mindestens drei, bei dem Landgericht Hamburg und dem Amtsgericht Hamburg von mindestens fünf wahlberechtigten Richtern unterstützt werden, wobei für die Übermittlung und Unterstützung von Vorschlägen jeweils die Textform erforderlich ist. Den Wahlvorschlägen ist die Zustimmung der Bewerber zu ihrer Benennung in Textform beizufügen. Jeder Richter darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterstützen.

(4) Die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Verwaltungswege.

§ 36 Wahlvorstand 14a

(1) Spätestens acht Wochen vor dem Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Richterrat drei Wahlberechtigte zum Wahlvorstand für die Wahl zum Richterrat. In den Fällen des § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 2 erfolgt die Bestellung des Wahlvorstands umgehend. Dem Wahlvorstand sollen Frauen und Männer angehören.

(2) Der Präsident des Gerichts beruft eine Richterversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein, wenn

  1. sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats kein Wahlvorstand besteht,
  2. drei Wochen nach Eintritt eines Falles von § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2 kein Wahlvorstand besteht,
  3. ein Fall von § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 eingetreten ist oder
  4. aus einem anderen Grund kein Richterrat besteht.

Die Versammlung wählt einen Versammlungsleiter und sodann den Wahlvorstand. Wählt die Richterversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Präsident des Gerichts.

(3) Für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll mindestens ein Ersatzmitglied bestellt oder gewählt werden.

(4) Der Wahlvorstand leitet die Wahl unverzüglich ein. Sie soll innerhalb von sechs Wochen stattfinden.

(5) Sogleich nach der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es in dem Gericht bekannt. Dem Präsidenten des Gerichts ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

(6) Kommt der Wahlvorstand seinen Pflichten nicht nach, so beruft der Präsident des Gerichts eine Richterversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein.

§ 37 Wahlanfechtung 14a

(1) Die Wahl kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass das Wahlergebnis durch den Verstoß nicht beeinflusst worden sein kann.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte und der Präsident des Gerichts. Die Anfechtung ist nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig.

(3) Entscheidungen und Maßnahmen des Wahlvorstands können nur zusammen mit der Wahl angefochten werden.

(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung führt der aus der angefochtenen Wahl hervorgegangene Richterrat die Geschäfte fort, wenn das Verwaltungsgericht nicht auf Antrag eine abweichende einstweilige Regelung trifft.

(5) Ist die Wahl mit Erfolg angefochten worden, führt der Richterrat, der vor der angefochtenen Wahl zuletzt im Amt war, die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neu gewählten Richterrats (§ 44) fort.

§ 38 Amtszeit des Richterrats 14a

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Richterrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Richterrat besteht, mit dem Ablauf dessen Amtszeit.

(2) Die Amtszeit des Richterrats endet

  1. mit Ablauf der vierjährigen Amtszeit,
  2. im Falle des § 33 Absatz 4 Nummer 1 mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
  3. im Falle des § 33 Absatz 4 Nummer 2 mit dem Rücktritt des Richterrats,
  4. im Falle des § 33 Absatz 4 Nummer 4 mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, mit der der Richterrat aufgelöst wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 3 führen die Mitglieder des bisherigen Richterrats, im Falle des Absatzes 2 Nummer 4 die Richter mit der nächsthöchsten Stimmenanzahl die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neu gewählten Richterrats (§ 44) fort.

§ 39 Auflösung und Ausschluss 14a

(1) Ein Viertel der Wahlberechtigten und der Präsident des Gerichts können beim Verwaltungsgericht die Auflösung des Richterrats oder den Ausschluss eines Mitglieds wegen grober Vernachlässigung der Aufgaben oder Befugnisse oder grober Verletzung der Pflichten nach diesem Gesetz beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Richterrat beantragt werden.

(2)(aufgehoben)

§ 40 Erlöschen der Mitgliedschaft 11 14a

Die Mitgliedschaft im Richterrat erlischt durch

  1. Ende der Amtszeit,
  2. Niederlegung des Amtes,
  3. Beendigung des Dienstverhältnisses,
  4. Ausscheiden aus dem Gericht,
  5. Abordnung, zu mehr als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder für länger als drei Monate
  6. Beurlaubung ohne Bezüge für länger als drei Monate,
  7. Verlust des passiven Wahlrechts in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 3,
  8. erfolgreiche Wahlanfechtung, Auflösung des Richterrats oder Ausschluss aus dem Richterrat durch gerichtliche Entscheidung,
  9. gerichtliche Feststellung, dass der Gewählte nicht wählbar war, wenn der Mangel noch vorliegt; die Feststellung kann auch nach dem Ablauf der Frist für die Wahlanfechtung beantragt werden.

§ 41 Ruhen der Mitgliedschaft, Ausschluss von der Mitwirkung

Für das Ruhen der Mitgliedschaft gilt § 22 Absatz 1, für den Ausschluss eines Mitglieds von der Mitwirkung im Einzelfall gilt § 23 entsprechend.

§ 42 Ersatzmitglieder 14a

(1) Erlischt die Mitgliedschaft eines Mitglieds des Richterrats, so tritt der Richter mit der nächsthöchsten Zahl der Stimmen als Ersatzmitglied an dessen Stelle.

(2) War das zu ersetzende Mitglied der einzige dem Richterrat nach § 29 Absatz 1 Nummer 6 oder 7 angehörende Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg oder des Landessozialgerichts Hamburg, so tritt der aus diesem Gericht stammende Richter als Ersatzmitglied ein, der die nächsthöchste Zahl der Stimmen erhalten hat.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Mitglieder entsprechend.

§ 43 Stellvertreter 14a

Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend.

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