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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Hamburgischen Personalvertretungsrechts
- Hamburg -

Vom 8. Juli 2014
(HmbGVBl. Nr. 39 vom 25.07.2014 S. 299)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz
(HmbPersVG)

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes

Das Hamburgische Richtergesetz vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 17. Februar 2014 (HmbGVBl. S. 56, 6 1), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 3 wird die Textstelle "Satz 4" durch die Textstelle "Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

2. § 17 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit gilt § 33 Absatz 2 entsprechend. Gewählt sind die Richter, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben, als ihre Stellvertreter die Richter mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los."(4) Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit gilt § 33 Absatz 2 entsprechend. Gewählt sind die Richter, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben, als ihre Stellvertreter und weiteren Stellvertreter die Richter mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los."

2.2 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Für die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses und deren Stellvertreter gilt § 28 Absatz 3 entsprechend."

3. § 19 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Für jedes Mitglied des Richterwahlausschusses ist ein Stellvertreter zu berufen."(1) Für jedes Mitglied des Richterwahlausschusses sind ein Stellvertreter und für die richterlichen Mitglieder jeweils ein weiterer Stellvertreter zu berufen. Für die nichtrichterlichen Mitglieder kann ein weiterer Stellvertreter berufen werden."

3.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend."(2) Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend. Der weitere Stellvertreter erhält die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte nur dann, wenn das Mitglied und sein Stellvertreter verhindert sind oder das Mitglied oder sein Stellvertreter aus dem Richterwahlausschuss ausscheiden."

4. § 20 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

altneu
 b) abgeordnet werden oder"b) zu mehr als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder für länger als drei Monate abgeordnet werden oder".

5. § 21 wird wie folgt geändert:

5.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:


altneu
 (1) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Richterwahlausschuss aus, so wird ein Nachfolger berufen."(1) Scheidet ein Mitglied, ein Stellvertreter oder ein weiterer Stellvertreter aus dem Richterwahlausschuss aus, so wird ein Nachfolger berufen."

5.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds oder eines Stellvertreters nach § 17 ist als Nachfolger der Richter vorzuschlagen, der bei der Wahl nach § 17 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. § 17 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend."(2) Im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds, eines Stellvertreters oder eines weiteren Stellvertreters nach § 17 ist als Nachfolger der Richter vorzuschlagen, der bei der Wahl nach § 17 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. § 17 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend."

6. § 25 wird wie folgt geändert:

6.1 In der Überschrift werden hinter der Textstelle "Vorsitzenden," die Wörter "Vorschlagsrecht und" eingefügt.

6.2 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Vorschläge zur Ernennung von Richtern können dem Richterwahlausschuss von der für die Justiz zuständigen Behörde, den Ausschussmitgliedern und ihren Stellvertretern vorgelegt werden."

6.3 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

7. § 26 Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Auf Verlangen von mindestens fünf seiner Mitglieder gibt der Richterwahlausschuss dem Vorsitzenden des zuständigen Präsidialrats im Einzelfall Gelegenheit zur Teilnahme."Auf Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder gibt der Richterwahlausschuss dem Vorsitzenden des zuständigen Präsidialrats im Einzelfall Gelegenheit zur Teilnahme."

8. In § 29 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle "4 oder 6" durch die Zahl "3" ersetzt.

9. In § 30 werden folgende Sätze angefügt:

"Dies gilt auch für die nach § 32 Absatz 2 zuständige Verwaltungseinheit. Der Richterrat hat seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den in dem jeweiligen Gericht vertretenen Berufsverbänden als den berufenen Interessenvertretungen der Richterschaft wahrzunehmen."

10. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

10.1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 4. Maßnahmen zur Eingliederung und zur beruflichen Entwicklung schwer behinderter Richter zu beantragen,"4. auf Maßnahmen hinzuwirken, die der Gleichstellung von Richterinnen und Richtern dienen,".

10.2 Hinter Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:

"5. die berufliche Entwicklung schwerbehinderter Richter sowie die Eingliederung und Entwicklung sonstiger schutzbedürftiger Personen zu fördern und entsprechende Maßnahmen zu beantragen,".

10.3 Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

11. § 33 wird wie folgt geändert:

11.1 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Nicht wählbar sind die Präsidenten der Gerichte, ihre ständigen Vertreter und die Direktoren der dem Amtsgericht Hamburg angeschlossenen Amtsgerichte"Nicht wählbar sind die Präsidenten der Gerichte, ihre ständigen Vertreter, die Richter, die innerhalb einer Präsidialabteilung eines Gerichts (Präsidialrichter) mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sowie die Direktoren der dem Amtsgericht Hamburg angeschlossenen Amtsgerichte."

11.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

11.2.1 In Satz 1 Nummer 4 wird die Textstelle "Absatz 1" gestrichen.

11.2.2 Satz 2 wird gestrichen.

12. § 34 wird wie folgt geändert:

12.1 In Absatz 1 werden die Wörter "einer mit der Persönlichkeitswahl verbundenen Verhältniswahl" durch die Wörter "der Persönlichkeitswahl" ersetzt.

12.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 

altneu
(2) Jeder Wahlberechtigte hat für die Persönlichkeitswahl Erststimmen bis zur regelmäßigen Zahl der Mitglieder des Richterrats nach § 29 Absatz 2 Satz 1 und eine Zweitstimme für die Wahl einer Liste. Mit den Erststimmen bestimmt der Wahlberechtigte auch über die Rangfolge, nach der die Gewählten den Listen zu entnehmen sind."(2) Jeder Wahlberechtigte hat Stimmen in Höhe der regelmäßigen Zahl der Mitglieder des Richterrats nach § 29 Absatz 2 Satz 1." 

12.3 Die Absätze 3 bis 5

(3) Die Zahl der Sitze, die auf die jeweiligen Listen entfallen, bestimmt sich wie folgt: Die regelmäßige Zahl der Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die eine Liste erreicht hat, wird durch die Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Listen geteilt. Dabei werden die übrigen gültigen Stimmzettel, auf denen keine Liste angestrichen ist, wie eine weitere Liste behandelt. Jede Liste erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Weitere Sitze sind den Listen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung ergeben, zuzuteilen. Erhält danach eine Liste, auf die mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmzettel entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der regelmäßigen Zahl der Sitze, so wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Satz 5 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Sodann noch zu vergebende Sitze werden nach Satz 5 vergeben. Sitze, die danach auf die nach Satz 3 wie eine weitere Liste behandelten Stimmzettel entfallen, werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vergeben.

(4) Hat ein Richter, der nicht nach Absatz 3 gewählt ist, eine Zahl von Erststimmen erhalten, die nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Wahl ausreichen würde, so ist er ebenfalls gewählt. In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Mitglieder des Richterrats.

(5) Werden keine Listenwahlvorschläge eingereicht, so findet die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt. Die Wahlberechtigten geben in diesem Fall nur Erststimmen ab.

werden aufgehoben.

12.4 Absatz 6 wird Absatz 3.

12.5 Im neuen Absatz 3 wird die Textstelle "den Absätzen 1 bis 5" durch die Textstelle "Absatz 1" ersetzt.

12.6 Absatz 7 wird Absatz 4.

12.7 Im neuen Absatz 4 werden die Wörter "und gleichen Zahlenbruchteilen" gestrichen.

13. § 35 wird wie folgt geändert:

13.1 In Absatz 1 werden die Wörter "als Einzelvorschläge oder Listenvorschläge" gestrichen.

13.2 In Absatz 3 wird die Textstelle "Listenwahlvorschläge müssen von mindestens sechs, bei dem Landgericht Hamburg und dem Amtsgericht Hamburg von mindestens zehn wahlberechtigten Richtern unterzeichnet sein, Einzelwahlvorschläge" durch das Wort "Wahlvorschläge" ersetzt.

13.3 Absatz 4

(4) Die Gesamtzahl der auf einer Liste vorgeschlagenen Richter soll mindestens die Zahl der zu wählenden Richter erreichen

wird aufgehoben.

13.4 Absatz 5 wird Absatz 4.

14. In § 36 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dem Wahlvorstand sollen Frauen und Männer angehören."

15. § 37 wird wie folgt geändert:

15.1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:


altneu
(4) Ist die Wahl mit Erfolg angefochten, so nimmt zunächst der Wahlvorstand der angefochtenen Wahl, nach der Wahl oder der Bestellung eines Wahlvorstands nach § 36 Absatz 2 dieser die Aufgaben und Befugnisse des Richterrats bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der neuen Richterratswahl wahr. "(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung führt der aus der angefochtenen Wahl hervorgegangene Richterrat die Geschäfte fort, wenn das Verwaltungsgericht nicht auf Antrag eine abweichende einstweilige Regelung trifft."

15.2 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Ist die Wahl mit Erfolg angefochten worden, führt der Richterrat, der vor der angefochtenen Wahl zuletzt im Amt war, die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neu gewählten Richterrats (§ 44) fort."

16. § 38 wird wie folgt geändert:

16.1 Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: 

altneu
(2) Im Fall des § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 endet die Amtszeit des bisherigen Richterrats mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(3) Im Fall des § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 endet die Amtszeit mit dem Rücktritt. Der zurückgetretene Richterrat führt die Geschäfte weiter, bis der neue Richterrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.

"(2) Die Amtszeit des Richterrats endet
  1. mit Ablauf der vierjährigen Amtszeit,
  2. im Falle des § 33 Absatz 4 Nummer 1 mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
  3. im Falle des § 33 Absatz 4 Nummer 2 mit dem Rücktritt des Richterrats,
  4. im Falle des § 33 Absatz 4 Nummer 4 mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, mit der der Richterrat aufgelöst wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 3 führen die Mitglieder des bisherigen Richterrats, im Falle des Absatzes 2 Nummer 4 die Richter mit der nächsthöchsten Stimmenanzahl die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neu gewählten Richterrats (§ 44) fort." 

16.2 Die Absätze 4 und 5

(4) Im Fall des § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 endet die Tätigkeit, im Fall des § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 die Amtszeit des Richterrats mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

(5) In den Fällen des § 33 Absatz 4 endet die Amtszeit des neugewählten Richterrats zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des vorher turnusgemäß gewählten Richterrats geendet hätte. Ist der neugewählte Richterrat zu diesem Zeitpunkt noch nicht ein Jahr im Amt, so verlängert sich seine Amtszeit um vier Jahre.

werden aufgehoben.

17. § 39 wird wie folgt geändert:

17.1 Absatz 1 wird einziger Absatz.

17.2 Absatz 2

(2) Ist der Richterrat aufgelöst, so gilt § 37 Absatz 4 entsprechend.

wird aufgehoben.

18. In § 40 Nummer 5 werden hinter dem Wort "Abordnung" die Wörter "zu mehr als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder für länger als drei Monate" eingefügt.

19. § 42 erhält folgende Fassung: 

altneu
" § 42 Ersatzmitglieder

(1) Erlischt die Mitgliedschaft eines Mitglieds des Richterrats, so tritt nach Maßgabe der folgenden Absätze ein anderes Mitglied oder ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied des Richterrats an die Stelle eines anderen getreten ist.

(2) War das zu ersetzende Mitglied nach § 34 Absatz 3 über eine Liste gewählt, so tritt der Richter an seine Stelle, der auf dieser Liste vorgeschlagen wurde und die nächsthöchste Zahl der Erststimmen erhalten hat.

(3) War das zu ersetzende Mitglied nach § 34 Absatz 3 Satz 8 oder Absatz 5 gewählt, so tritt der Richter an seine Stelle, der die nächsthöchste Zahl der abgegebenen Erststimmen erhalten hat.

(4) War das zu ersetzende Mitglied nach § 34 Absatz 4 gewählt, so tritt der Richter an seine Stelle, der die nächsthöchste Zahl der abgegebenen Erststimmen erhalten hat, sofern diese Zahl höher ist als die eines nach § 34 Absatz 3 über eine Liste gewählten Mitglieds.

(5) War das zu ersetzende Mitglied der einzige dem Richterrat nach § 29 Absatz 1 Nummer 6 oder 7 angehörende Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg oder des Landessozialgerichts Hamburg, so tritt der aus diesem Gericht stammende Richter als Ersatzmitglied ein, der die nächsthöchste Zahl der Erststimmen erhalten hat.

(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Mitglieder entsprechend.

" § 42 Ersatzmitglieder

(1) Erlischt die Mitgliedschaft eines Mitglieds des Richterrats, so tritt der Richter mit der nächsthöchsten Zahl der Stimmen als Ersatzmitglied an dessen Stelle.

(2) War das zu ersetzende Mitglied der einzige dem Richterrat nach § 29 Absatz 1 Nummer 6 oder 7 angehörende Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg oder des Landessozialgerichts Hamburg, so tritt der aus diesem Gericht stammende Richter als Ersatzmitglied ein, der die nächsthöchste Zahl der Stimmen erhalten hat.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Mitglieder entsprechend." 

20. § 43 Satz 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
Für die Vertretung eines Mitglieds im Fall der zeitweiligen Verhinderung gilt § 42 Absätze 2 bis 5 entsprechend; eine Vertretung eines nach § 34 Absatz 4 gewählten Mitglieds findet jedoch nicht statt "Im Fall der zeitweiligen Verhinderung eines Mitglieds erfolgt die Vertretung durch den Richter, der die nächsthöchste Zahl der Stimmen erhalten hat."

21. § 44 wird wie folgt geändert:

21.1 In Absatz 1 werden die Wörter "einer Woche" durch die Wörter "von drei Wochen" ersetzt.

21.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 

altneu
(2) Der Richterrat bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. "(2) Der Richterrat bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie die nach Satz 2 erforderliche Zahl von Stellvertretern. Bei den Richterräten nach § 29 Absatz 1 Nummern 2 und 3 sind jeweils mindestens zwei, bei den übrigen Richterräten ist jeweils mindestens ein Stellvertreter zu bestimmen; werden mehrere Stellvertreter bestimmt, ist die Reihenfolge der Vertretung vom Richterrat festzulegen. § 43 findet keine Anwendung."

22. § 46 wird wie folgt geändert:

22.1 Hinter Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Richterratsmitglieds unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. Für die Dauer dieser zeitweiligen Verhinderung gilt § 43 entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für die Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen teilzunehmen.

(5) In personellen Angelegenheiten kann der Richterrat beschließen, dass dem unmittelbar von der Maßnahme Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, vom Richterrat gehört zu werden."

22.2 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

22.3 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Richtern ist bei sie betreffenden personellen Maßnahmen auf ihren Antrag der entsprechende Beschluss des Richterrats mitzuteilen. Auf Verlangen des Richters hat der Richterrat seinen Beschluss zu erläutern."

23. In § 47 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Dem Richterrat werden geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Aushänge zur Verfügung gestellt. Dazu zählt auch die Nutzung der im Gericht gebräuchlichen elektronischen Medien. In dringenden Fällen werden Bekanntmachungen des Richterrats wie dienstliche Mitteilungen bekannt gegeben."

24. § 48 erhält folgende Fassung: 

altneu
§ 48 Beteiligungsgrundsätze

Der Richterrat ist von dem Gericht zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gericht und Richterrat sollen regelmäßige Besprechungen durchführen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Richters und nur durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Richterrats eingesehen werden. Soweit Mitglieder des Richterrats Beschwerden oder Behauptungen vortragen, die für einen Richter ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Richter Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

 " § 48 Beteiligungsgrundsätze

(1) Der Richterrat ist von dem Gericht zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Vor Organisationsentscheidungen des Gerichts, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, ist der Richterrat frühzeitig und fortlaufend zu informieren. Absatz 3 und § 56 Absatz 4 bleiben unberührt.

(2) Dem Richterrat sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Schriftliche Unterlagen und in Dateien gespeicherte Informationen, über die das Gericht verfügt, sind dem Richterrat in geeigneter Weise zugänglich zu machen, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Gericht und Richterrat sollen regelmäßige Besprechungen durchführen.

(4) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Richters und nur durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Richterrats eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind dem Richterrat oder einem vom betroffenen Richter bestimmten Richterratsmitglied auf Verlangen des betroffenen Richters zur Kenntnis zu geben.

(5) Soweit Mitglieder des Richterrats Beschwerden oder Behauptungen vortragen, die für einen Richter ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Richter Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen."

25. § 48a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

25.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort "zurückzugeben" die Wörter "oder zu löschen" eingefügt.

25.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort "Speicherung" die Wörter "und elektronische Auswertung" eingefügt.

26. § 49 erhält folgende Fassung: 

altneu
 " § 49 Inhalt und Verfahren bei der Mitbestimmung

(1) Eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Richterrat kann seine Zustimmung für bestimmte Einzelfälle oder Fallgruppen im Voraus erteilen.

(3) Das Gericht unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung; der Antrag ist zu begründen. Der Beschluss des Richterrats ist dem Gericht innerhalb von drei Wochen nach dem Eingang des Antrags mitzuteilen und bei Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme zu begründen. Das Gericht kann die Frist in dringenden Fällen auf eine Woche abkürzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Richterrat sie nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert oder die aufgeführten Gründe offenkundig keinen unmittelbaren Bezug zur Mitbestimmung nach den §§ 55 und 56 haben.

(4) Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie dem Gericht vorzuschlagen und den Vorschlag zu begründen. Das Gericht gibt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt oder erteilt, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist, einen Zwischenbescheid. Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind zu begründen.

 " § 49 Inhalt und Verfahren bei der Mitbestimmung

(1) Der Richterrat bestimmt mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Richter insgesamt, Gruppen oder einzelne von ihnen betreffen oder sich auf sie auswirken. Bei einer Regelung durch Rechtsvorschrift oder einer Regelung der obersten Dienstbehörde (§ 59) entfällt die Mitbestimmung des Richterrats.

(2) Eine Maßnahme ist eine Handlung oder Entscheidung, durch die das Gericht in eigener Zuständigkeit eine Regelung trifft, die die Richter nicht nur geringfügig berührt oder innerdienstliche Verhältnisse nicht nur unwesentlich und nicht nur kurzfristig verändert. Keine Maßnahmen sind insbesondere

  1. Handlungen, die eine Maßnahme nur vorbereiten,
  2. Erläuterungen von geltenden Regelungen oder
  3. Weisungen, die außerhalb von Rechtsprechungsaufgaben an einzelne oder mehrere Richter ergehen und die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistender Arbeit regeln.

(3) Die in den §§ 55 und 56 genannten mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen schließen eine Mitbestimmung bei anderen Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht aus. Die §§ 55 und 56 regeln die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend; ein Rückgriff auf Absatz 1 ist ausgeschlossen.

(4) Eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(5) Der Richterrat kann seine Zustimmung für bestimmte Einzelfälle oder Fallgruppen im Voraus erteilen. Die entsprechenden Fallgruppen werden gemeinsam von dem Gericht und dem Richterrat festgelegt.

(6) Das Gericht unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme einschließlich der diese vorbereitenden Handlungen und beantragt seine Zustimmung; der Antrag ist zu begründen. Der Beschluss des Richterrats ist dem Gericht innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags mitzuteilen und bei Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme zu begründen. Das Gericht kann die Frist in dringenden Fällen auf eine Woche abkürzen. Im Übrigen kann die Frist im Einzelfall im beiderseitigen Einvernehmen zwischen Gericht und Richterrat verkürzt oder verlängert werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Richterrat sie nicht innerhalb der Frist nach den Sätzen 2 bis 4 schriftlich und aus darzulegenden Gründen, die im Aufgabenbereich des Richterrates liegen, verweigert. Der Richterrat hat die für ihn maßgeblichen Einwände inhaltlich nachvollziehbar zu benennen. In den Fällen des § 56 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 hat sich die Begründung ersichtlich auf die beantragte Maßnahme zu beziehen. Bei den darzulegenden Sachgründen ist auf die Argumentation des Gerichts einzugehen. Den Sachgründen ist gleichgestellt, wenn der Richterrat innerhalb der Frist geltend macht, dass

  1. die Maßnahme gegen
    1. eine Bestimmung in einer Rechtsvorschrift,
    2. eine gerichtliche Entscheidung,
    3. eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde,
    4. eine Dienstvereinbarung oder
    5. eine Unfallverhütungsvorschrift verstößt, oder
  2. die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Richter oder andere Richter benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
  3. die begründete Besorgnis besteht, dass das Verfahren, die Begründung und die Form der beabsichtigten Maßnahme nicht den erforderlichen Anforderungen entsprechen.

Ohne eine Begründung nach den Sätzen 7 und 8 oder ein Geltendmachen der Gründe nach Satz 9 Nummern 1 bis 3 gilt die Zustimmung als erteilt.

(7) Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie dem Gericht vorzuschlagen und den Vorschlag zu begründen; der Antrag ist auch in den Fällen des § 32 Absatz 2 an die Dienststelle zu richten, bei der der Richterrat besteht. Das Gericht gibt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt oder erteilt, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist, einen Zwischenbescheid. Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind zu begründen.

(8) Soweit der Richterrat im Zuge der Mitbestimmung nach Absatz 6 oder 7 Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Angehörige des öffentlichen Dienstes nachteilig werden können, hat das Gericht den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu machen."


27. § 50 wird wie folgt geändert:

27.1 In Absatz 1 wird die Zahl "4" durch die Zahl "7" ersetzt und folgender Satz angefügt:

"Gericht und Richterrat können einvernehmlich im Einzelfall schriftlich auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichten; § 51 bleibt unberührt."

27.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

27.2.1 Satz 2 erhält folgende Fassung: 

altneu
Den Vorsitz führt der Senator oder der von ihm benannte Stellvertreter. "Sie besteht aus dem Senator oder einem von ihm benannten Stellvertreter, einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Senators und zwei vom Richterrat benannten Mitgliedern."

27.2.2 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Schlichtungsstelle sollen Frauen und Männer angehören."

27.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 

altneu
(3) In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58 gehören der Schlichtungsstelle statt drei vom Richterrat benannter Mitglieder je ein vom Richterrat und vom Personalrat benanntes Mitglied sowie ein weiteres Mitglied an, das von dem Gremium benannt wird, das die höhere Anzahl von Wahlberechtigten hat. Bei gleicher Anzahl von Wahlberechtigten entsenden Richterrat und Personalrat je zwei Mitglieder in die Schlichtungsstelle; in diesem Fall gehört der Schlichtungsstelle ein weiterer Angehöriger des öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Senators an."(3) In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58 gehören der Schlichtungsstelle statt zwei vom Richterrat benannter Mitglieder je ein vom Richterrat und vom Personalrat benanntes Mitglied an, sofern die Zahl der Wahlberechtigten gleich ist. Anderenfalls gehört der Schlichtungsstelle ein weiteres Mitglied an, das von dem Gremium benannt wird, das die höhere Anzahl von Wahlberechtigten hat; in diesem Fall gehört der Schlichtungsstelle ein weiterer Angehöriger des öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Senators an." 

27.4 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung ist schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Beteiligten bekannt zu geben."

28. § 51 wird wie folgt geändert:

28.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
(1) Wenn der Schlichtungsversuch scheitert, kann innerhalb von zwei Wochen nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs schriftlich unter Angabe von Gründen die Einigungsstelle angerufen werden; Die Einigungsstelle kann auch angerufen werden, wenn die Schlichtungsstelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Anrufung getagt hat. "(1) Wenn der Schlichtungsversuch scheitert oder eine Schlichtungsstelle nach § 50 Absatz 1 Satz 2 nicht gebildet wird, kann innerhalb von zwei Wochen nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs, der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist des § 49 Absatz 7 Satz 2 oder 3 schriftlich unter Angabe von Gründen die Einigungsstelle angerufen werden. Die Einigungsstelle kann auch angerufen werden, wenn die Schlichtungsstelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Anrufung getagt hat."

28.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

28.2.1 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Einigungsstelle sollen Frauen und Männer angehören."

28.2.2 Der neue Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:


altneu
In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58 gilt § 50 Absatz 3 entsprechend "In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58 gehören der Einigungsstelle abweichend von Satz 2 statt drei vom Richterrat benannter Mitglieder je ein vom Richterrat und vom Personalrat benanntes Mitglied sowie ein weiteres Mitglied an, das von dem Gremium benannt wird, das die höhere Anzahl von Wahlberechtigten hat. Bei gleicher Anzahl von Wahlberechtigten entsenden Richterrat und Personalrat je zwei Mitglieder in die Einigungsstelle; in diesem Fall gehört der Einigungsstelle ein weiterer Angehöriger des öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Senators an."

28.3 In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Der Beschluss muss den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen."

28.4 Absatz 5 erhält folgende Fassung: 

altneu
(5) Der Beschluss der Einigungsstelle ist den Beteiligten mit schriftlicher Begründung bekannt zu geben.


 "(5) Der Beschluss der Einigungsstelle ist schriftlich abzufassen, zu begründen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Er ist den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben."

28.5 In Absatz 6 werden hinter Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

"Dem Vorsitzenden der Einigungsstelle ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist dem Senat zur Kenntnis zu geben."

28.6 Absatz 7 erhält folgende Fassung: 

altneu
(7) In den Fällen des § 56 Absatz 1 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an den Senat. Dieser entscheidet sodann endgültig. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. "(7) In den Fällen des § 56 Absatz 1 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an den Senat. Dieser entscheidet sodann endgültig. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 49 Absatz 3 Satz 1. Im Übrigen gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend. Absatz 6 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend."

29. In § 54 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, bleiben sie wirksam, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt sind."

30. § 55 wird wie folgt geändert:

30.1 Hinter der Textstelle "obersten Dienstbehörde," wird das Wort "insbesondere" eingefügt.

30.2 Nummer 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
1. Aufstellung von Urlaubsplänen und Festlegung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs im Einzelfall, falls zwischen dem Gericht und dem Richter keine Übereinstimmung erzielt wird, "1. Aufstellung von Urlaubsplänen und Festlegung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs sowie Ablehnung von Anträgen auf Erholungsurlaub,".

30.3 Nummer 5 erhält folgende Fassung: 

altneu
5. Ablehnung von Vorschüssen, "5. Gewährung und Ablehnung von Vorschüssen sowie von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,"

30.4 Nummer 6

Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,

wird gestrichen.

30.5 Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Nummern 6 und 7.

31. § 56 wird wie folgt geändert:

31.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

31.1.1 Hinter der Textstelle "obersten Dienstbehörde," wird das Wort "insbesondere" eingefügt.

31.1.2 Nummer 13 erhält folgende Fassung: 

altneu
13. Einführung, Anwendung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von technischen Einrichtungen, wenn sie das Verhalten oder die Leistung von Richtern überwachen sollen, "13. Einführung, Anwendung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von technischen Einrichtungen, die das Überwachen des Verhaltens oder der Leistung von Richtern ermöglichen,".

31.1.3 In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 16 bis 20 werden angefügt:

"16. Entlassung von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags mit Ausnahme der Fälle, in denen der Richterwahlausschuss die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt oder die Richter die Entlassung selbst beantragt haben,

17. Stellung von Anträgen an die zuständige Behörde, die Probezeit vor der Beschlussfassung des Richterwahlausschusses über die Übernahme in das Richterverhältnis zu verlängern,

18. Abordnung ab einer Dauer von sechs Monaten, bei kürzerer Dauer nur, wenn die Abordnung an ein anderes Gericht wesentlich auch dazu dient, zusätzliche Erkenntnisse über Eignung und Leistung eines Richters zu gewinnen,

19. Abordnung von Richtern auf Lebenszeit ohne ihre Zustimmung,

20. Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen."

31.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 

altneu
(2) Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden personellen Angelegenheiten mitzuwirken:
  1. Entlassung von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags mit Ausnahme der Fälle, in denen der Richterwahlausschuss die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt oder die Richter die Entlassung selbst beantragt haben,
  2. Stellung von Anträgen an die zuständige Behörde, die Probezeit vor der Beschlussfassung des Richterwahlausschusses über die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zu verlängern,
  3. Betrauung mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung, sofern diese nach Dauer und Umfang nicht unerheblich sind,
  4. Abordnung ab einer Dauer von einem Jahr; bei kürzerer Dauer nur, wenn die Abordnung an ein anderes Gericht wesentlich auch dazu dient, zusätzliche Erkenntnisse über Eignung und Leistung eines Richters zu gewinnen,
  5. Abordnung von Richtern auf Lebenszeit ohne ihre Zustimmung,
  6. Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen.


 "(2) Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, bei personellen Angelegenheiten mitzuwirken, soweit sie die Betrauung mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung betreffen, sofern diese nach Dauer und Umfang nicht unerheblich sind. In diesen Fällen besteht ein Mitbestimmungsrecht nach Absatz 1 Nummer 18 nicht."

31.3 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3 und des Absatzes 2 Nummern 1 und 2 wird der Richterrat bei Entscheidungen im Einzelfall nur auf Antrag der betroffenen Richter beteiligt. "In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3, 16 und 17 wird der Richterrat bei Entscheidungen im Einzelfall nur auf Antrag der betroffenen Richter beteiligt."

31.4 Absatz 4 erhält folgende Fassung: 

altneu
Bei der Bemessung des Personalbedarfs sowie der Aufstellung des Organisations- und des Stellenplans des Gerichts gibt das Gericht dem Richterrat unter Vorlage von Entwürfen Gelegenheit zur Stellungnahme. Ergibt sich keine Übereinstimmung, so legt das Gericht die Entwürfe mit der Stellungnahme des Richterrats dem zuständigen Senator vor."(4) Soweit das Gericht an
  1. der Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen,
  2. der Bemessung des Personalbedarfs sowie
  3. der Aufstellung des Organisations- und des Stellenplans des Gerichts

beteiligt ist, gibt es dem Richterrat unter Vorlage von Entwürfen Gelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Entwürfe Stellung zu nehmen. Ergibt sich keine Übereinstimmung, so legt das Gericht die Entwürfe mit der Stellungnahme des Richterrats dem zuständigen Senator vor." 

31.5 In Absatz 6 Sätze 1 und 2 wird die Zahl "5" jeweils durch die Zahl "6" ersetzt.

32. § 57 erhält folgende Fassung: 

altneu
§ 57 Versagungskatalog

Der Richterrat kann in den Fällen des § 56 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 seine Zustimmung nur verweigern, wenn

  1. die Maßnahme gegen eine Rechtsvorschrift oder eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde verstößt oder
  2. die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene oder andere Richter benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Richterrat sie unter Angabe von Gründen verweigert, die außerhalb des Satzes 1 liegen.


 " § 57 Von der Mitbestimmung ausgenommene Angelegenheiten

Von der Mitbestimmung durch den Richterrat sind ausgenommen:

  1. Einzelfallentscheidungen nach dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, soweit sie nicht von § 55 Nummern 1 bis 7 oder § 56 Absatz 1 Nummern 1 bis 15 erfasst werden;
  2. Maßnahmen, an denen der Richterwahlausschuss zu beteiligen ist (Artikel 63 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg);
  3. Maßnahmen, an denen der Präsidialrat zu beteiligen ist (§ 62 Absatz 1 Nummern 1 bis 8);
  4. Entscheidungen, die in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen."


33. § 58 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
Für die gemeinsame Sitzung gelten die Vorschriften des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 17), zuletzt geändert am 20. Februar 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 31), in der jeweils geltenden Fassung. "Für die gemeinsame Sitzung gelten die Vorschriften des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) in der jeweils geltenden Fassung."

34. § 64 erhält folgende Fassung: 

altneu
§ 64 Wahl, anwendbare Vorschriften

(1) Die Richter des Gerichts wählen die nach § 61 Absatz 4 auf das Gericht entfallenden Mitglieder des Präsidialrats in geheimer und unmittelbarer Wahl aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl.

(2) Gewählt sind die Richter, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

(3) Für jedes zu wählende Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat Stimmen bis zur Zahl der auf das Gericht entfallenden gewählten Mitglieder des Präsidialrats. Im Übrigen gelten für die Wahl des Präsidialrats und ihre Anfechtung § 33 Absätze 2 bis 4, § 34 Absatz 7, § 35 Absatz 5 sowie die §§ 36 und 37 entsprechend.

(5) Für die Amtszeit des Präsidialrats, seine Auflösung, den gerichtlichen Ausschluss gewählter Mitglieder, das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft und den Ausschluss eines Mitglieds von der Mitwirkung im Einzelfall gelten § 22 Absatz 1, § 23 und die §§ 38 bis 40 entsprechend.

 " § 64 Wahl, anwendbare Vorschriften

(1) Die Richter des Gerichts wählen die nach § 61 Absatz 4 auf das Gericht entfallenden Mitglieder des Präsidialrats in geheimer und unmittelbarer Wahl aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl.

(2) Gewählt sind die Richter, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

(3) Als Stellvertreter sind die Richter mit der nächsthöchsten Stimmenzahl gewählt. Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat Stimmen in Höhe des Doppelten der Zahl der auf das Gericht entfallenden gewählten Mitglieder des Präsidialrats. Im Übrigen gelten für die Wahl des Präsidialrats und ihre Anfechtung § 33 Absätze 2 bis 4, § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 4 sowie die §§ 36 und 37 entsprechend.

(5) Für die Amtszeit des Präsidialrats, seine Auflösung, den gerichtlichen Ausschluss gewählter Mitglieder, das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft und den Ausschluss eines Mitglieds von der Mitwirkung im Einzelfall gelten § 22 Absatz 1, § 23 und die §§ 38 bis 40 entsprechend."

35. In § 65 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Im Fall der zeitweiligen Verhinderung des Stellvertreters rückt der Richter nach, der die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat."

36. § 68 wird wie folgt geändert:

36.1 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Bei Auswahlgesprächen ist ein gewähltes Mitglied des Präsidialrats zu beteiligen."

36.2 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

37. § 70 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
(1) Für Streitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen nach diesem Gesetz findet ein Vorverfahren nicht statt. "(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen nach diesem Gesetz steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht anzuwenden. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt."

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

In § 85 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 3. April 2014 (HmbGVBl. S. 13 1), wird die Textstelle " § 94 Absatz 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl. S. 17), zuletzt geändert am 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 614, 624)," durch die Textstelle " § 93 Absatz 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299)" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des BNI-Gesetzes

§ 18 Satz 1 des BNI-Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 4), geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 524), erhält folgende Fassung:

altneu
 "Die Einigungsstelle nach § 81 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) in der jeweils geltenden Fassung wird beim Vorstand gebildet."

Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Disziplinargesetzes

In § 17 Absatz 5 des Hamburgischen Disziplinargesetzes vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 17. Februar 2014 (HmbGVBl. S. 56), wird die Textstelle " § 87 Absatz 1 Nummer 22 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl. S. 17), zuletzt geändert am 27. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 138, 149)," durch die Textstelle " § 88 Absatz 1 Nummer 22 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299)" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes

§ 13 des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes vom 22. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 528), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
 "(1) Die Stiftungen sind Dienststellen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 14 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) in der jeweils geltenden Fassung."

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

3. Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR

§ 19 des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR in der Fassung vom 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 107), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 526), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:


altneu
 "(1) f & w fördern und wohnen AöR ist eine Dienststelle im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 14 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) in der jeweils geltenden Fassung."

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

3. Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 8
Änderung des Studierendenwerksgesetzes

§ 14 des Studierendenwerksgesetzes vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 250), geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 527), erhält folgende Fassung:


altneu
 " § 14 Personalvertretung

Oberste Dienstbehörde im Sinne von § 82 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) in der jeweils geltenden Fassung ist die Geschäftsführung. Die oder der Vorsitzende der Vertreterversammlung ist oberstes Organ des Studierendenwerkes im Sinne des § 82 Absatz 8 Satz 2 HmbPersVG."

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf"

Das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 269, 282), wird wie folgt geändert:

1. § 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor ist Leiterin oder Leiter der Dienststelle im Sinne von § 8 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) in der jeweils geltenden Fassung.2. In § 24 wird die Textstelle " § 81 Absatz 6" durch die Textstelle " § 82 Absatz 8" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960


§ 9 Nummer 2 das Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 vom 29. März 1960 (HmbGVBl. S. 291), zuletzt geändert am 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69, 91), erhält folgende Fassung:

"2. das Hamburgische Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 11
Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2014 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt das Hamburgische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl. S. 17) in der geltenden Fassung außer Kraft.

(2) Die nach den bisher geltenden Vorschriften gewählten Personalräte bleiben im Amt. Auf die am 1. September 2014 bestehenden Personalräte an den hamburgischen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen finden hinsichtlich der Wahlzeiten und der regelmäßigen Amtszeiten die § 18 Absatz 1, § 27 Absatz 1, § 57 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung. Im Übrigen gelten für die in Satz 1 und 2 genannten Personalräte die Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Die nach den bisher geltenden Vorschriften gewählten Richterräte, Präsidialräte und richterlichen Mitglieder im Richterwahlausschuss bleiben im Amt. Auf die am 1. September 2014 bestehenden Richter- und Präsidialräte sowie richterlichen Mitglieder im Richterwahlausschuss finden bis zum Ende ihrer jeweiligen Amtszeit die §§ 17, 19, 33, 42, 43, 64 und 65 des Hamburgischen Richtergesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.

(4) Auf richterliche Mitbestimmungsverfahren, die durch ein vor dem 1. September 2014 dem Richterrat zugegangenes Zustimmungsersuchen (§ 49 Absatz 6 des Hamburgischen Richtergesetzes) oder durch einen vor dem 1. September 2014 dem Gericht zugegangenen Antrag des Richterrates (§ 49 Absatz 7 des Hamburgischen Richtergesetzes) eingeleitet wurden, sind die §§ 49 bis 57 des Hamburgischen Richtergesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

ID 1693

ENDE