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Regelwerk

Änderungstext

Dreizehntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 19. November 2024
(HmbGVBl. Nr. 33 vom 29.11.2024 S. 594)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 10 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 10 Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung, dienstliche Beurteilung" § 10 Feststellung der gesundheitlichen Eignung".

1.2 Hinter dem Eintrag zu § 10 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 10a Dienstliche Beurteilung".

1.3 Der Eintrag zu § 51 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 51 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten" § 51 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Altersgeld".

1.4 Der Eintrag zu Abschnitt 10 Unterabschnitt 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. Strafvollzug

§ 115 Beamtinnen und Beamte des Strafvollzugsdienstes

"5. Justiz

§ 115 Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Justiz zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzugs

§ 115a Übertragung des Amtes Gerichtsvollzieherin, Gerichtsvollzieher".

1.5 Der Eintrag zu § 120 wird gestrichen.

2. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

2.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei gleichem Rang nach Absatz 3 Satz 3 haben diejenigen Bewerberinnen und Bewerber den Vorrang, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt haben, mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert am 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992), in der jeweils geltenden Fassung tätig waren, das freiwillige soziale Jahr oder das freiwillige ökologische Jahr im Sinne der §§ 3 und 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben."Bei gleichem Rang nach Absatz 3 Satz 3 haben diejenigen Bewerberinnen und Bewerber den Vorrang, die
  1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes in der Fassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1483), zuletzt geändert am 22. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 17 S. 1, 27), in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben,
  2. mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert am 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228, 1241), in der jeweils geltenden Fassung tätig gewesen sind,
  3. das freiwillige soziale Jahr oder das freiwillige ökologische Jahr im Sinne der §§ 3 und 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert am 23. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 170 S. 1, 2), in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben,
  4. einen Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert am 23. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 170 S. 1, 3), in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben, oder
  5. andere von der obersten Dienstbehörde als gleichwertig anerkannte Freiwilligendienste geleistet haben."

2.2 In Satz 2 wird das Wort "auch" durch das Wort "entsprechend" ersetzt.

2.3 In Satz 5 wird die Textstelle "Satz 2" durch die Wörter "den vorstehenden Regelungen" ersetzt.

3. In § 8 werden die Wörter "der Senat" durch die Wörter "die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

4.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung, dienstliche Beurteilung"Feststellung der gesundheitlichen Eignung".

4.2 Absatz 1

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber sollen durch Stellenausschreibung ermittelt werden. Einer Einstellung soll eine öffentliche Ausschreibung oder ein allgemein zugänglicher Hinweis im Internet vorausgehen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Auswahl von Beamtinnen und Beamten auf Zeit bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

4.3 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.

4.4 Im neuen Absatz 2 wird hinter der Textstelle "(BGBl. I S. 2529, 3672)" die Textstelle", zuletzt geändert am 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 934)," eingefügt.

4.5 Absatz 4

(4) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind anhand der mit dem konkreten Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen und unter angemessener Darstellung eines gegebenenfalls von der Aufgabenwertigkeit abweichenden Statusamtes regelmäßig und wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern durch Vorgesetzte zu beurteilen. Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde oder mit ihrer Zustimmung die von ihr bestimmte Behörde. Hierbei können Ausnahmen von Satz 1 für bestimmte Beamtengruppen oder Fallgruppen sowie geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe vorgesehen werden.

wird aufgehoben.

5. Hinter § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Dienstliche Beurteilung (§ 9 BeamtStG)

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamtinnen und Beamten sind grundsätzlich regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, zu beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind außerdem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung).

(2) Die in der übertragenen Funktion erbrachte fachliche Leistung sowie die Eignung und Befähigung sind unter Verwendung von Beurteilungsstufen (Noten) zu beurteilen. Dabei ist der aktuelle Stand unter Berücksichtigung der Entwicklung über den gesamten Beurteilungszeitraum zu Grunde zu legen.

(3) Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage von Einzelmerkmalen. Die Einzelmerkmale sollen insgesamt Eignung, Befähigung und fachliche Leistung möglichst ganzheitlich abbilden. Für jedes Einzelmerkmal ist ein Einzelurteil zu bilden. Beurteilungsmaßstab sind die Anforderungen des innegehabten oder, im Falle einer Beurteilung zum Zwecke der Feststellung der Bewährung in den Aufgaben eines höherwertigen Statusamtes, die Anforderungen des angestrebten Statusamtes. Die Einzelurteile sind in einem Gesamturteil zusammenzuführen. Bei Beamtinnen und Beamten mit Führungsaufgaben sind ergänzende Einzelurteile für die Führung zu bilden und in einem Führungsgesamturteil zusammenzuführen. Das Gesamturteil nach Satz 5 und das Führungsgesamturteil sind gewichtet zu einem übergreifenden Gesamturteil zusammenzuführen. Durch Rechtsverordnung kann für bestimmte Laufbahnen oder Laufbahnzweige auf die ergänzende Beurteilung von Führung verzichtet werden, wenn hierfür auf Grund von Besonderheiten in der Laufbahn beziehungsweise im Laufbahnzweig oder auf Grund der personellen oder organisatorischen Strukturen der Dienststellen kein Bedarf besteht; die Sätze 6 und 7 finden in diesem Falle keine Anwendung.

(4) Die Beurteilung soll eine Einschätzung der Fähigkeiten und Kenntnisse der zu beurteilenden Person, die für ihre zukünftige dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können, enthalten (Potenzialeinschätzung). Erfolgt eine Anlassbeurteilung zum Zwecke der Vorbereitung einer beamtenrechtlichen Entscheidung oder Maßnahme, so muss die Beurteilung einen Vorschlag im Hinblick auf die sich aus dem Beurteilungsanlass ergebende beamtenrechtliche Entscheidung oder Maßnahme enthalten.

(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Regel- und Anlassbeurteilungen zu erlassen, insbesondere über

  1. das Beurteilungsverfahren und die Beurteilungszeiträume,
  2. die Beurteilenden und die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
  3. den Inhalt der Beurteilung, insbesondere die Festlegung der Einzelmerkmale nach Absatz 3 und die Bildung des Gesamturteils,
  4. die ergänzende Beurteilung von Führung, die Festlegung der führungsbezogenen Einzelmerkmale, die Bildung des Führungsgesamturteils, die Bildung des bergreifenden Gesamturteils sowie Ausnahmen hiervon gemäß Absatz 3 Satz 8,
  5. die Form der Noten sowie die Notenskalen für die Einzel- und die Gesamturteile,
  6. die Potenzialeinschätzung,
  7. das Verfahren bei Abordnungen, Zuweisungen und Projektarbeit sowie Beurteilungsbeiträge aus diesen oder anderen Anlässen,
  8. die Voraussetzungen, die inhaltliche Ausgestaltung und das Verfahren, insbesondere auch zur Bildung von Referenzgruppen, einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen,
  9. dienstliche oder persönliche Anlässe, die eine Beurteilung erfordern, sowie besondere Anforderungen an Anlassbeurteilungen,
  10. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht,
  11. Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung der Bewertungsmaßstäbe, beispielsweise durch die Einrichtung von Beurteilungskonferenzen oder die Festlegung von Richtwerten einschließlich der Möglichkeit von Ausnahmen,
  12. die Möglichkeit, in die Beurteilung zusätzlich zu den Einzelmerkmalen nach Nummer 3 vorrangig für Zwecke der Personalentwicklung bewertbare Wahlmerkmale aufzunehmen sowie den bei der Beurteilung der Wahlmerkmale anzuwendenden Beurteilungsmaßstab sowie
  13. die statistische Auswertung von Beurteilungen.

Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 für bestimmte Laufbahnen oder Laufbahnzweige durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige Behörde weiter übertragen. Für Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte kann der jeweilige Dienstherr abweichende Regelungen erlassen."

6. § 20 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

6.1 In Nummer 1 werden die Wörter "vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten" durch die Wörter "im Falle der Übertragung einer höherwertigen Funktion vor Feststellung der Eignung für ein höheres Statusamt" ersetzt.

6.2 Nummer 3

3. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat während der Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt,

wird gestrichen.

6.3 Nummer 4 wird Nummer 3.

7. § 23 wird wie folgt geändert:

7.1 Absatz 3 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. die Beamtin oder der Beamte ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 und 3 während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit befördert werden; das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt,"1. die Beamtin oder der Beamte ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 während der Probezeit befördert werden; das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt,"

7.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Soweit in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldatinnen und Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 254), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), und dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1259, 1909), zuletzt geändert am 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 718), sowie für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1347, 2301), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), und Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert am 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992), in ihrer jeweils geltenden Fassung, in diesen Gesetzen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden."(4) Soweit in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldatinnen und Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2056), zuletzt geändert am 30. März 2021 (BGBl. I S. 402, 438), in der jeweils geltenden Fassung und dem Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), zuletzt geändert am 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 247 S. 1, 3), in der jeweils geltenden Fassung sowie für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1347, 2301), zuletzt geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652, 2692), und Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz in diesen Gesetzen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden."

8. § 25 wird wie folgt geändert:

8.1 In Satz 1 wird die Textstelle "10 und" gestrichen.

8.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

8.2.1 In Nummer 4 wird die Textstelle "einschließlich der Möglichkeit, Ausnahmen zuzulassen," durch die Textstelle "einschließlich der Möglichkeit, neben den Fällen eines Nachteilsausgleichs nach § 23, Ausnahmen zuzulassen, insbesondere wenn bereits ein Beamtenverhältnis besteht oder bestanden hat, ein besonderes Interesse an der Gewinnung oder Bindung vorliegt oder der berufliche Werdegang die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen lässt; dabei sollen angemessene Obergrenzen für das Hinausschieben der Altersgrenzen festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass kein Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgung entsteht, das auch unter Berücksichtigung der vorgenannten besonderen Umstände unangemessen wäre," ersetzt.

8.2.2 Nummer 9

9. Grundsätze für dienstliche Beurteilungen (§ 10 Absatz 4),

wird gestrichen.

8.2.3 Die Nummern 10 und 11 werden Nummern 9 und 10.

9. In § 26 Satz 2 Nummer 1 wird hinter dem Wort "Altersgrenzen" die Textstelle "; § 25 Satz 2 Nummer 4 gilt entsprechend" eingefügt.

10. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

10.1 In Satz 2 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

10.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Das Einverständnis bedarf der Schrift- oder Textform."

11. In § 28 Absatz 5 wird das Wort "Schriftform" durch die Textstelle "Schrift- oder Textform" ersetzt.

12. In § 30 Absätze 2 und 3 werden jeweils die Wörter "der Senat" durch die Wörter "die oberste Dienstbehörde" ersetzt.

13. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

13.1 In Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

13.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben."

13.3 Im neuen Satz 3 wird das Wort "Entlassungsverfügung" durch das Wort "Entscheidung" ersetzt.

14. § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959, 2960), sind und das 62. Lebensjahr vollendet haben oder"1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411 S. 1, 3), sind und das 62. Lebensjahr vollendet haben oder".

15. § 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

15.1 In Satz 2 werden hinter dem Wort "Umschlag" die Wörter "oder in einem nach dem Stand der Technik abgesicherten digitalen Verfahren" eingefügt.

15.2 In Satz 3 werden hinter dem Wort "verschlossen" die Wörter "oder elektronisch besonders gesichert" eingefügt.

16. In § 45 Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden."Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Die Entscheidung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden; Sätze 1 und 2 gelten entsprechend."

17. § 51 wird wie folgt geändert:

17.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 51 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten"Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Altersgeld
(§ 47 BeamtStG)".

17.2 Der bisherige Text wird Absatz 1.

17.3 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Auf frühere Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Altersgeld findet § 47 Absatz 2 Satz 1 BeamtStG entsprechende Anwendung."

18. § 57 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 57 Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild

(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten treffen, wenn und soweit dies bei der Ausübung des Dienstes üblich ist oder für die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Zuständigkeit, Neutralität und Unvoreingenommenheit der Amtsträger erforderlich erscheint. Dazu zählen auch nicht oder nicht unmittelbar ablegbare Erscheinungsmerkmale.

(2) Dienstkleidung wird unentgeltlich gewährt.

" § 57 Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild
(§ 34 BeamtStG)

(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet Dienstkleidung zu tragen, wenn und soweit dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist. Die Dienstkleidung wird unentgeltlich gewährt. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann nähere Bestimmungen über die Gestaltung und das Tragen der Dienstkleidung sowie über das beim Tragen der Dienstkleidung zu wahrende einheitliche Erscheinungsbild erlassen, sofern dies nicht in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 geregelt ist.

(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über das nach § 34 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 BeamtStG während des Dienstes zu wahrende Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten treffen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Möglichkeit der Beeinträchtigung setzt voraus, dass die Erscheinungsmerkmale bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug von Dritten wahrgenommen werden können und die Beamtin oder der Beamte regelmäßig Amtshandlungen vornimmt, bei denen es in besonderem Maße auf die weltanschauliche und religiöse Neutralität des Staates und seiner Amtsträgerinnen und Amtsträger ankommt."

19. In § 63 Absatz 4 Satz 2 wird hinter dem Wort "Sozialgesetzbuch" die Textstelle "vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 30. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 173 S. 1, 2)," eingefügt.

20. In § 63a Absatz 3 Satz 1, § 63b Absatz 2 Satz 1, § 66 Absatz 1, § 70 Absatz 4 Satz 2, § 72 Absatz 2, § 75 Satz 3 und § 83 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils hinter dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder in Textform" eingefügt.

21. § 71 wird wie folgt geändert:

21.1 Das Wort "schriftliches" wird gestrichen.

21.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Das Verlangen ist aktenkundig zu machen und auf Ersuchen der Beamtin oder des Beamten schriftlich oder in Textform zu bestätigen."

22. In § 75 Satz 1 wird das Wort "Schriftform" durch die Textstelle "Schrift- oder Textform" ersetzt.

23. § 80 wird wie folgt geändert:

23.1 In Absatz 5 Satz 2 wird die Textstelle "vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155 S. 1, 27), in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

23.2 Hinter Absatz 10 wird folgender neuer Absatz 11 eingefügt:

"(11) Über Anträge auf Gewährung von Beihilfen darf in einem ausschließlich automatisierten Verfahren entschieden werden, sofern kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch eine Amtsträgerin oder einen Amtsträger zu bearbeiten; § 35a des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 7. März 2023 (HmbGVBl. S. 109), sowie § 92 Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung."

23.3 Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12.

24. In § 89 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "schriftliche" gestrichen und hinter dem Wort "Information" die Textstelle "in Schrift- oder Textform" eingefügt.

25. In § 92 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

" § 80 Absatz 11 bleibt unberührt."

26. In § 93 Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Bei bedeutsamen Vorhaben soll eine rechtzeitige und umfassende Erörterung der wesentlichen Inhalte mit den Spitzenorganisationen stattfinden."

27. § 94 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

27.1 Nummer 1

1. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,

wird gestrichen.

27.2 Die Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.

28. In § 97 Absatz 3 wird die Textstelle "Nummer 2" durch die Textstelle "Nummer 1" ersetzt.

29. In § 101 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit."

30. In § 103 wird folgender Satz angefügt:

"Sollen elektronische Verfügungen oder Entscheidungen nach ihrer Verkörperung zugestellt werden, so genügt die Zustellung eines Ausdrucks."

31. § 114 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 114 Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr

Auf die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. § 107 Absatz 1 und die §§ 108, 109 und 111 bis 113 gelten entsprechend.

" § 114 Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr

(1) Auf die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 gelten § 107 Absatz 1 und die §§ 108, 109 und 111 bis 113 entsprechend."

32. Abschnitt 10 Unterabschnitt 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. Strafvollzug

§ 115 Beamtinnen und Beamte des Strafvollzugsdienstes

(1) Auf die Strafvollzugsbeamtinnen und Strafvollzugsbeamten sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) § 108 gilt entsprechend für die Beamtinnen und Beamten, die in der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz in den Funktionen des allgemeinen Vollzugsdienstes sowie des Werkdienstes beim Strafvollzug verwendet werden.

"5. Justiz

§ 115 Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Justiz zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzugs

(1) Auf Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz in den Laufbahnzweigen zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzugs sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamtinnen und Beamte nach Absatz 1 gilt § 108 entsprechend.

(3) Der Senat kann durch Rechtsverordnung nach § 25 bestimmen, dass Laufbahnzweige in der Laufbahn Justiz, die die Funktionen des Justizvollzuges umfassen, als Einheitslaufbahn ausgestaltet werden.

§ 115a Übertragung des Amtes Gerichtsvollzieherin, Gerichtsvollzieher

Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 können Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz während der Probezeit in das Amt Gerichtsvollzieherin, Gerichtsvollzieher befördert werden, wenn die Voraussetzungen dafür durch erfolgreiche Absolvierung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes erworben worden sind. Die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn sind nicht zu durchlaufen."

33. § 118 wird wie folgt geändert:

33.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Als Professorin oder Professor darf in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur berufen werden, wer noch nicht das 52. Lebensjahr vollendet hat. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn bereits ein Beamtenverhältnis besteht oder besondere dienstliche Interessen vorliegen."

33.2 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

34. § 120

§ 120 Stellenausschreibungen für Professuren und Juniorprofessuren 24

§ 10 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

wird aufgehoben.

35. § 122 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Zustimmung bedarf der Schriftform, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.."Die Zustimmung bedarf im Falle einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn der Schriftform, in allen anderen Fällen der Schrift- oder Textform."

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Disziplinargesetzes

Das Hamburgische Disziplinargesetz vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527, 528), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Hinter dem Eintrag zu § 20 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 21 Zustellung im behördlichen Disziplinarverfahren".

1.2 In Teil 7 wird hinter dem Eintrag zu § 73 folgender Eintrag eingefügt:

" § 73a Abschöpfung von erlangten Vorteilen".

2. In § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Frühere Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt."

3. In § 2 Absatz 4 wird die Textstelle "20. Februar 2002 (BGBl. I S. 955), zuletzt geändert am 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3340)" durch die Textstelle "15. August 2011 (BGBl. I S. 1731), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 392 S. 1, 4)" ersetzt.

4. § 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
"(4) Wird die Aussetzung angeordnet, so ist dies der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen, wenn die Beamtin oder der Beamte gemäß § 23 Absatz 5 Satz 1 über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet worden ist."

5. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ", eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts" gestrichen.

5.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"2. eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehaltes nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten anzuhalten oder wenn dies zur Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums erforderlich ist."

6. Hinter § 20 wird folgender § 21 eingefügt:

" § 21 Zustellung im behördlichen Disziplinarverfahren

Sollen elektronisch erstellte Entscheidungen und Verfügungen im behördlichen Disziplinarverfahren nach ihrer Verkörperung zugestellt werden, so gilt § 103 Satz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594)."

7. In § 22 wird die Textstellte "und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert am 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987)," durch die Textstelle ", der Verwaltungsgerichtsordnung" und die Textstelle "VwGO vom 29. März 1960 (HmbGVBl. S. 291), zuletzt geändert am 14. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 99)" durch die Textstelle "Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 vom 29. März 1960 (HmbGVBl. S. 291), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455)" ersetzt.

8. § 23 wird wie folgt geändert:

8.1 In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "oder schriftlich" durch die Textstelle ", schriftlich oder in Textform" ersetzt.

8.2 In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "schriftlichen Äußerung" durch die Textstelle "Äußerung in Schrift oder Textform" ersetzt.

9. § 26 wird wie folgt geändert:

9.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

9.1.1 In Nummer 1 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.

9.1.2 In Nummer 2 werden die Wörter "schriftliche Äußerung" durch die Textstelle "Äußerung in Schrift- oder Textform" ersetzt.

9.2 In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

10. In § 32 Absatz 2 Satz 1, § 33 Absatz 5 und § 40 Absatz 1 wird jeweils die Textstelle "schriftlich zu erlassen," gestrichen.

11. § 72 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

11.1 In Satz 1 wird die Textstelle "vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert am 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621, 4623)" durch die Textstelle "in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. 2009 I S. 3712, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 30)" ersetzt.

11.2 In Satz 3 werden hinter dem Wort "kann" die Wörter "ihr oder" eingefügt.

12. In Teil 7 wird hinter § 73 folgender § 73a eingefügt:

" § 73a Abschöpfung von erlangten Vorteilen

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der durch einen schuldhaften Verstoß gegen ihr oder ihm obliegende Pflichten oder für einen solchen Verstoß etwas erlangt hat, hat das Erlangte dem Dienstherrn auf Verlangen herauszugeben, soweit nicht aufgrund anderer Vorschriften die Herausgabe des Erlangten oder die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder das Erlangte auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. § 49 Absatz 2 HmbBG gilt entsprechend. Umfang und Wert des Erlangten können geschätzt werden.

(2) Die Herausgabe nach Absatz 1 ist in der jeweils abschließenden Entscheidung anzuordnen. Ist dies nicht erfolgt, kann die Herausgabe nachträglich durch Bescheid angeordnet werden, solange kein Verwertungsverbot nach § 79 eingetreten ist."

13. In § 76 Absatz 2 wird die Textstelle "vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert am 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2665, 2708)" durch die Textstelle "in der Fassung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 156), zuletzt geändert am 7. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 302 S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

14. In § 84 Absatz 2 Satz 2 werden hinter dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder in Textform" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

Das Hamburgische Personalvertretungsgesetz vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 3. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 193), wird wie folgt geändert

1. In § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihr Intranet einen Verweis auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung aufzunehmen."

2. § 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Wahlberechtigt sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes, die länger als sechs Monate ohne Bezüge oder Arbeitsentgelt beurlaubt sind."(2) Wahlberechtigt sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes, die länger als zwölf Monate beurlaubt sind oder deren Beurlaubung noch länger als zwölf Monate andauert."

3. In § 43 Absatz 2 Satz 2 werden hinter dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder in Textform" eingefügt.

4. In § 50 Absatz 2 Satz 1 wird hinter den Wörtern "notwendig ist" die Textstelle "; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend" eingefügt.

5. In § 56 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Personalrat kann die Personalversammlung im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle mittels Videokonferenz in Nebenstellen oder Teile der Dienststelle übertragen. § 36 Absatz 3 Satz 2 Nummern 1 und 2 sowie Satz 3 gilt entsprechend. Die Möglichkeit zur Durchführung von Teilversammlungen bleibt unberührt."

6. In § 80 Absatz 6 Satz 4 werden hinter dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder in Textform" eingefügt.

7. § 81 wird wie folgt geändert:

7.1 In Absatz 1 Sätze 1 und 2 werden jeweils hinter dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder in Textform" eingefügt.

7.2 In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass die Sitzung vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder der Schlichtungsstelle mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird, sofern kein Mitglied Einwendungen erhebt. § 36 Absatz 3 Satz 2 Nummern 1 und 2 sowie Satz 3 gilt entsprechend."

7.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung ist schriftlich abzufassen, von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Beteiligten bekannt zu geben."(4) Das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden schriftlich oder in Textform festzustellen und den Beteiligten bekannt zu geben."

8. § 82 wird wie folgt geändert:

8.1 In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder in Textform" eingefügt.

8.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

8.2.1 In Satz 3 werden hinter den Wörtern "schriftliche Äußerung" die Wörter "oder eine Äußerung in Textform" eingefügt.

8.2.2 Es werden folgende Sätze angefügt:

"Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass die Sitzung vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Beisitzer mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden kann, sofern kein Mitglied Einwendungen erhebt. § 36 Absatz 3 Satz 2 Nummern 1 und 2 sowie Satz 3 gilt entsprechend."

8.3 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Beschluss der Einigungsstelle ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen."Der Beschluss der Einigungsstelle ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden schriftlich oder in Textform festzustellen und zu begründen."

8.4 Absatz 6 Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
Die endgültige Entscheidung ist schriftlich abzufassen und zu begründen sowie den Beteiligten bekannt zu geben."Die endgültige Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten schriftlich oder in Textform bekannt zu geben."

9. In § 84 Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder in Textform" und hinter dem Wort "unterzeichnet" die Wörter "oder in Textform gebilligt" eingefügt.

10. § 88 wird wie folgt geändert:

10.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

10.1.1 In Nummer 12 Buchstabe b werden hinter den Wörtern "Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung" die Wörter "für Tarifbeschäftigte" eingefügt.

10.1.2 Nummer 24 erhält folgende Fassung:

altneu
24. Erlass von Beurteilungsrichtlinien,"24. Erlass von Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie von den für Beamtinnen und Beamten geltenden Regelungen abweichen,"

10.2 In Absatz 4 Satz 3 werden hinter dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder in Textform" eingefügt.

11. § 93 wird wie folgt geändert:

11.1 In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "Berufsverbände" die Wörter "schriftlich oder in Textform" eingefügt.

11.2 In Absatz 2 Satz 2 werden hinter dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder in Textform" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 22. Oktober 2024 (HmbGVBl. S. 555), wird wie folgt geändert:

1. § 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Sie können auf begrenzte Zeit für Aufgaben der Forschung in ihrem Fach, für Entwicklungsaufgaben im Rahmen angewandter Forschung oder für künstlerische Entwicklungsaufgaben von anderen Aufgaben ganz oder teilweise freigestellt werden."(3) Sie können auf begrenzte Zeit für Aufgaben der Forschung in ihrem Fach, für Entwicklungsaufgaben im Rahmen angewandter Forschung oder für künstlerische Entwicklungsaufgaben von anderen Aufgaben ganz oder teilweise freigestellt werden. Eine Freistellung für in der Regel ein Semester unter Belassung der Dienstbezüge (Forschungssemester) ist möglich, soweit die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung der Lehre einschließlich der Prüfungen, die Betreuung der Studierenden und wissenschaftlichen Arbeiten sowie am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf die Aufgaben in der Krankenversorgung nicht beeinträchtigt werden. Die Freistellung entbindet nicht von der Abnahme von Prüfungen und den Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung. Zwischen zwei Freistellungen derselben Hochschullehrerin oder desselben Hochschullehrers muss ein Zeitabstand von mindestens acht Semestern liegen; hiervon kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Zusätzliche Kosten dürfen durch die Freistellung nicht entstehen. Das Vorhaben ist in einem Antrag auf Gewährung eines Forschungssemesters schriftlich darzulegen. Nach Beendigung des Forschungssemesters ist der Hochschule ein schriftlicher Bericht vorzulegen."

2. In § 90 Absatz 6 Nummer 4 wird hinter dem Wort "Lehrverpflichtung" die Textstelle "sowie Entscheidungen über Anträge nach § 12 Absatz 3 Satz 6 und Entgegennahme von Berichten nach § 12 Absatz 3 Satz 7" eingefügt.

Artikel 5
Hamburgisches Personalauswahlgesetz

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Regelungen dieses Gesetzes gelten für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594), für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg sowie für Bewerberinnen und Bewerber um die Einstellung als Beamtin oder Beamter im Sinne des § 1 Absatz 1 HmbBG oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Besondere rechtliche Vorschriften, insbesondere über die Auswahl von Beamtinnen und Beamten auf Zeit oder auf Widerruf, über das Findungsverfahren nach dem Hamburgischen Schulgesetz vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), und über die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, bleiben unberührt. Dieses Gesetz gilt nicht für die Einstellung von Personen nach § 4 Absatz 4 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594, 599).

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Rechnungshof, sofern nicht das Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt vom 2. September 1996 (HmbGVBl. S. 219), zuletzt geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), anderes bestimmt oder sich aus der unabhängigen Stellung des Rechnungshofes anderes ergibt.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident der Hamburgischen Bürgerschaft sowie die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit können in ihrem jeweiligen Personalverantwortungsbereich von diesem Gesetz abweichende Regelungen treffen.

§ 2 Grundsatz der Bestenauslese

Bei der Einstellung in ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis, bei der Ernennung in ein Beförderungsamt und bei der auf Dauer angelegten Übertragung höherwertiger Dienstposten oder Arbeitsplätze hat die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Die Beamtin oder der Beamte beziehungsweise die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss die für den Dienstposten beziehungsweise Arbeitsplatz zwingend erforderlichen Anforderungen erfüllen. Es muss zu erwarten sein, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstpostens beziehungsweise Arbeitsplatzes gewachsen ist.

§ 3 Ausschreibungen

Einer Einstellung soll eine öffentliche Ausschreibung oder ein allgemein zugänglicher Hinweis auf diese im Internet vorausgehen. Die Bewerberinnen und Bewerber für die Übertragung höherwertiger Dienstposten oder Arbeitsplätze sollen durch Ausschreibung ermittelt werden.

§ 4 Grundlagen für Auswahlentscheidungen

Auswahlentscheidungen werden auf der Grundlage von Beurteilungen und anderer geeigneter eignungsdiagnostischer Instrumente wie Zeugnisse, wissenschaftlich fundierter Auswahlverfahren, insbesondere von Auswahlkommissionen durchgeführter systematischer Personalauswahlgespräche, strukturierter Interviews oder Assessment-center getroffen. Insbesondere bei der Auswahl von Nachwuchskräften kommen auch Schul-, Berufs- oder Hochschulabschlüsse in Betracht. Werden für eine Auswahlentscheidung mehrere eignungsdiagnostische Instrumente herangezogen, so soll deren Gewichtung im Vorhinein festgelegt werden.

§ 5 Ausführungsvorschriften

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Regelungen über

  1. die Ausschreibungspflicht, Bereiche und Fallgruppen, die von der Ausschreibungspflicht ausgenommen sind, sowie Ausschreibungsverzichte im Einzelfall,
  2. Art, Inhalt und Verfahren der Ausschreibung sowie die zu beachtenden Fristen,
  3. zulässige eignungsdiagnostische Instrumente, hierbei zu erfüllende Anforderungen sowie die Gewichtung

erlassen.

Artikel 6
Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Das Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird der Eintrag zu § 2 gestrichen.

2. § 2

§ 2 Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger, Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger

Der Senat bestellt auf Vorschlag der zuständigen Behörde eine Kunsthistorikerin oder einen Kunsthistoriker oder eine kunsthistorisch vorgebildete Architektin oder einen kunsthistorisch vorgebildeten Architekten als Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger und eine Archäologin oder einen Archäologen als Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger.

wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten

Die Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511), zuletzt geändert am 12. September 2023 (HmbGVBl. S. 297), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend, wenn durch die Teilnahme an einer im dienstlichen Interesse liegenden und mit Zustimmung des Dienstherrn aufgenommenen Aus- oder Fortbildung die für die Erfüllung von Laufbahnaufgaben zur Verfügung stehende Arbeitszeit reduziert ist; dies gilt auch dann, wenn sich die Reduktion nicht auf die regelmäßige, sondern auf die jährliche Arbeitszeit bezieht."

2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "einen höher bewerteten Dienstposten" durch die Wörter "ein höheres Amt" ersetzt.

3. § 9 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 9 Nachteilsausgleich

(1) Zum Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 HmbBG infolge der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen kann abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 HmbBG bereits während der Probezeit befördert werden,

  1. wer sich innerhalb von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach der Geburt oder der Beendigung der Betreuung oder Pflege oder nach dem Abschluss der im Anschluss an die Geburt oder Betreuung oder Pflege begonnenen oder fortgesetzten vorgeschriebenen Ausbildung beworben hat, wenn diese Bewerbung zu diesem Einstellungstermin oder zu einem der unmittelbar anschließenden Einstellungstermine, für den die Bewerbung aufrecht erhalten oder erneuert wurde, zur Einstellung geführt hat, oder
  2. wer infolge der durch Geburt, Betreuung oder Pflege eintretenden Unterbrechung der Probezeit eine kalendarisch verlängerte Probezeit zurückzulegen hat.

Als Ausgleich, um den die Beförderung vorgezogen werden kann, können je Kind die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr, bei mehreren Kindern höchstens drei Jahre angerechnet werden. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt. Bei einer gleichzeitigen Kinderbetreuung durch mehrere Personen erhält nur eine Person den Ausgleich. Für die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend; der Ausgleich darf zusammen mit einem Ausgleich aufgrund Kindesbetreuung insgesamt drei Jahre nicht überschreiten.

(2) Die entsprechende Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 gemäß § 23 Absatz 4 HmbBG zum Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs für ehemalige Soldatinnen und Soldaten, Zivildienstleistende und Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer setzt voraus, dass aufgrund von Bestimmungen des Bundes berufliche Verzögerungen nach § 9 Absatz 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2056), zuletzt geändert am 30. März 2021 (BGBl. I S. 402, 438), oder § 17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert am 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228, 1241), in ihrer jeweils geltenden Fassung auszugleichen sind. Als Ausgleich werden geleistete Zeiten des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes und Zeiten, aufgrund derer nach §§ 14b und 14c des Zivildienstgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1347, 2301), zuletzt geändert 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652, 2692), in der jeweils geltenden Fassung der Beamte nicht zum Zivildienst herangezogen wurde, sowie weitere Zeiten, soweit diese aufgrund der Dienste zu einer späteren Einstellung als Beamtin oder Beamter geführt haben, jeweils bis zu einer Dauer von insgesamt einem Jahr, Zeiten als Entwicklungshelferin und Entwicklungshelfer unter den Voraussetzungen des § 17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes angerechnet.

(3) Zum Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 HmbBG ist dem Höchstalter für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder in ein Beamtenverhältnis auf Probe bei Bewerberinnen und Bewerbern, die aufgrund der Zeiten der Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von einer Bewerbung um Einstellung vor Erreichen der jeweils vorgesehenen Höchstaltersgrenze abgesehen haben, je Kind oder Pflegefall ein Ausgleichszeitraum von drei Jahren, maximal jedoch ein Ausgleichszeitraum von sechs Jahren hinzuzurechnen. Der Ausgleichszeitraum ist um Zeiten einer vorangehenden oder zwischenzeitlichen Ausbildung, Berufstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit zu vermindern, soweit diese nicht für den Befähigungserwerb oder die Einstellung in einem höheren als dem Eingangsamt zugrunde gelegt werden, im Zusammenhang mit der Betreuung oder Pflege stehen oder nach Absatz 2 berücksichtigungsfähig sind.

(4) Die für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst und in das Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehenen Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3055), zuletzt geändert am 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 247 S. 1, 3), in der jeweils geltenden Fassung sowie in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen.

(5) Menschen mit Behinderung dürfen bei der Einstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung oder Zulassung zum Aufstieg nicht benachteiligt werden. Einer für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder in das Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehenen Höchstaltersgrenze ist bei Schwerbehinderten ein Zeitraum von fünf Jahren hinzuzurechnen. Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung der Laufbahnaufgaben verlangt werden. Schwerbehinderte haben Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. In Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren; die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Bei der Gestaltung des Dienstpostens des schwerbehinderten Menschen ist der Eigenart der Behinderung Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung der fachlichen Leistungen von Schwerbehinderten ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch ihre Behinderung zu berücksichtigen."

4. § 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
"(4) Die für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst und in das Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehenen Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), zuletzt geändert am 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 247 S. 1, 3), in der jeweils geltenden Fassung sowie in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 9 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen."

5. § 16 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 16 Ausnahmen der obersten Dienstbehörde

(1) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen zulassen von den Vorschriften über

  1. das Mindest- und Höchstalter für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder das Beamtenverhältnis auf Probe (§§ 5, 11),
  2. die Voraussetzungen zum Erwerb des Qualifizierungsstandes für die Übertragung eines über dem jeweiligen zweiten Einstiegsamt liegenden Beförderungsamtes (§ 6 Absatz 4 Satz 2),
  3. die Voraussetzungen und die Dauer der Bewährungszeit für den Laufbahnwechsel (§ 7),
  4. die Voraussetzungen und die Dauer der Bewährungszeit für den Regelaufstieg nach § 8.

(2) Ausnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 sind unbeschadet der Regelungen des Nachteilsausgleichs (§ 9) in Fällen oder für Gruppen von Fällen möglich, in denen

  1. ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder der Bindung von Fachkräften besteht,
  2. sich der berufliche Werdegang aufgrund des Erwerbs einer erforderlichen Vorbildung im zweiten Bildungsweg oder aus anderen, von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden, über die Regelungen des Nachteilsausgleichs hinausgehenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe,
  3. eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter nach einer Entlassung wieder eingestellt werden soll,
  4. die Höchstaltersgrenze zum Zeitpunkt des Antrages auf Einstellung noch nicht überschritten war oder die Mindestaltersgrenze zum beantragten Einstellungszeitpunkt erreicht sein wird.

Sind in den durch Absatz 1 Nummern 2 bis 4 in Bezug genommenen Vorschriften und den hierzu erlassenen besonderen Laufbahnbestimmungen Höchstaltersgrenzen vorgesehen, so findet Satz 1 sinngemäß Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist."

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen sowie die Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Feuerwehr

§ 38 der Verordnung über die Laufbahnen sowie die Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Feuerwehr vom 8. November 2011 (HmbGVBl. S. 479), zuletzt geändert am 12. September 2023 (HmbGVBl. S. 297, 299), erhält folgende Fassung:

altneu
" § 38 Ausnahmeentscheidungen

Über Ausnahmen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 HmbLVO entscheidet die zuständige Behörde."

Artikel 9
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz

In § 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am 12. September 2023 (HmbGVBl. S. 297, 299), wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Der Laufbahnzweig Strafvollzugsdienst ist als Einheitslaufbahn ausgestaltet. Er umfasst die Ämter von der Justizobersekretärin bis zur Justizhauptamtsinspektorin bzw. vom Justizobersekretär bis zum Justizhauptamtsinspektor."

Artikel 10
Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz

Die Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz vom 27. Februar 1973 (HmbGVBl. S. 29, 175), zuletzt geändert am 11. November 2014 (HmbGVBl. S. 479), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 3 Satz 4 werden hinter dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder in Textform" eingefügt.

1.2 In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Ergänzend ist eine elektronische Bekanntgabe, die sich an die Angehörigen der Dienststelle wendet, zulässig."

2. § 2 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"Bei der Auslegung des Wählerverzeichnisses oder seiner Auszüge ist auf eine digitale Fundstelle dieser Verordnung hinzuweisen."

3. § 3 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Die Entscheidung ist zu begründen sowie der oder dem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die oder der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens am Tag vor Beginn der Stimmabgabe, schriftlich oder in Textform bekannt zu geben."

4. In § 6 Absatz 3 Nummer 1 und § 33 Absatz 4 Nummer 1 wird jeweils hinter dem Wort "erhalten" die Textstelle "; ergänzend ist eine elektronische Information, die sich ausschließlich an die Angehörigen der Dienststelle wendet, zulässig" eingefügt.

Artikel 11
Änderung der Hamburgischen Hochschul-Nebentätigkeitsverordnung

In § 2 Absatz 4 Satz 1 und § 5 Absatz 4 der Hamburgischen Hochschul-Nebentätigkeitsverordnung vom 6. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 513, 516) werden jeweils hinter dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder in Textform" eingefügt.

Artikel 12
Änderung der Inanspruchnahme­ und Entgelt-Verordnung

Die Inanspruchnahme- und Entgelt-Verordnung vom 6. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 513, 517) wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils hinter dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder in Textform" eingefügt.

2. In § 11 Satz 1 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.

Artikel 13
Schlussbestimmungen

(1) Artikel 1 Nummer 7.2 und Artikel 7 Nummer 4 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Artikel 5 tritt am 1. April 2025 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung (30.11.2024) in Kraft.

(4) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 10a Absatz 5 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, sind Beurteilungen weiterhin auf der Grundlage der bis zum 30. November 2024 geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorzunehmen.

ID: 242806


ENDE