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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
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WTG LSA - Wohn- und Teilhabegesetz
Gesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt

Vom 17. Februar 2011
(GVBl. LSA Nr. 5 vom 25.02.2011 S. 136)
Gl.-Nr.: 217.14




Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist es, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse älterer, pflegebedürftiger oder behinderter oder von Behinderung bedrohter volljähriger Menschen als Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen und sonstiger nicht selbstorganisierter Wohnformen (Bewohnerinnen und Bewohner) vor Beeinträchtigungen zu schützen und dabei insbesondere

  1. die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung und die Selbständigkeit, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
  2. ihre kulturelle Herkunft sowie ihre religiöse, weltanschauliche und sexuelle Orientierung zu achten und geschlechtsspezifische Belange angemessen zu berücksichtigen,
  3. eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens sowie der Pflege und Betreuung zu sichern und eine angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen,
  4. die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten und ihre Rechte als Verbraucherinnen und Verbraucher zu stärken,
  5. die Beratung und Information in Angelegenheiten der stationären Einrichtungen und anderen Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes zu unterstützen.
  6. die Einhaltung der dem Träger der stationären Einrichtung oder sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern und
  7. die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.

(2) Dieses Gesetz soll auch zur Sicherung der Rechte nach der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen, veröffentlicht in der Broschüre "Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen", herausgegeben vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 8. Auflage 2010, und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) beitragen.

(3) Die Selbständigkeit und die unternehmerische Eigenverantwortung der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleiben im Übrigen unberührt.

§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. stationäre Einrichtungen und
  2. sonstige nicht selbstorganisierte Wohnformen.

(2) Für selbstorganisierte Wohngemeinschaften findet lediglich der Anspruch auf Beratung nach diesem Gesetz Anwendung.

(3) Träger ist, wer eine stationäre Einrichtung oder sonstige nicht selbstorganisierte Wohnform betreibt.

(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind alle Personen, derer sich der Träger oder der Pflege- oder Betreuungsdienst zur Erbringung seiner Leistungen bedient, unabhängig davon, ob diese zu ihnen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Beschäftigte sind alle Personen, die bei dem Träger oder dem Pflege- oder Betreuungsdienst in einem Arbeitsverhältnis stehen. Bei den sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besteht ein solches Arbeitsverhältnis nicht.

§ 3 Stationäre Einrichtungen

(1) Stationäre Einrichtungen sind Einrichtungen,

  1. die dem Zweck dienen, ältere, pflegebedürftige oder behinderte oder von Behinderung bedrohte volljährige Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- oder Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten,
  2. die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und
  3. entgeltlich betrieben werden.

Die stationären Einrichtungen müssen die Anforderungen des Abschnitts 2 und 3 erfüllen.

(2) Auf stationäre Einrichtungen oder Teile von stationären Einrichtungen, die der vorübergehenden Aufnahme dienen (Kurzzeiteinrichtungen), und auf stationäre Hospize finden die §§ 9, 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 keine Anwendung. Vorübergehend ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten. Nehmen Einrichtungen nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 9 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Bewohnerfürsprecherin oder ein Bewohnerfürsprecher zu bestellen ist.

§ 4 Sonstige nicht selbstorganisierte Wohnformen

(1) Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind Wohnformen, die dem Zweck dienen, pflege- oder betreuungsbedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und gleichzeitig die Inanspruchnahme externer Pflege- und Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen. Dabei ist es unerheblich, ob die Wohngemeinschaften durch einen Träger angeregt und begleitet werden sowie in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner abhängig sind. Ambulant betreute Wohngemeinschaften liegen vor, wenn

  1. die Wohngemeinschaft baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbständig, insbesondere kein Bestandteil einer stationären Einrichtung ist, und sich nicht mehr als zwei Wohngemeinschaften der gleichen Initiatoren in unmittelbarer räumlicher Nähe und in einem organisatorischen Verbund befinden,
  2. die Pflege- und Betreuungsdienste nur einen Gaststatus, insbesondere keine Büroräume in der Wohngemeinschaft oder in enger räumlicher Verbindung mit dieser, haben und
  3. mindestens drei und in der Regel nicht mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen in der Wohngemeinschaft wohnen.

Ambulant betreute Wohngemeinschaften können selbstorganisiert im Sinne des § 5 oder nicht selbstorganisiert im Sinne des Absatzes 2 sein.

(2) Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind nicht selbstorganisiert, wenn die Wohngemeinschaft unter der Verantwortung eines Trägers steht oder von diesem strukturell abhängig ist. Eine strukturelle Abhängigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist. Die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen ist dann eingeschränkt, wenn der Dienstleistungsanbieter mit dem Wohnraumanbieter rechtlich oder tatsächlich verbunden ist. Eine solche rechtliche oder tatsächliche Verbundenheit wird vermutet, wenn der Wohnraumanbieter und der Dienstleistungsanbieter

  1. personenidentisch sind,
  2. gesellschafts- oder handelsrechtliche Verbindungen aufweisen oder
  3. in einem Angehörigenverhältnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen, Anhalt in Verbindung mit § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zueinander stehen.

Diese Vermutung ist widerlegt, wenn nachgewiesen wird, dass die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eingeschränkt ist oder in absehbarer Zeit vorliegen wird. Die nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaften müssen die Anforderungen des Abschnitts 2 und 4 erfüllen.

(3) Betreute Wohngruppen sind gemeinschaftlich betreute Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, die für ihre Bewohnerinnen und Bewohner eine individuelle Betreuung gewährleisten. Hauptziele betreuter Wohngruppen sind die Förderung der Selbständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner, die Gewährleistung ihrer Selbstbestimmung sowie ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Betreute Wohngruppen haben die Anforderungen des Abschnitts 2 und 4 zu erfüllen, wenn sie

  1. räumlich eigene Einheiten mit in der Regel bis zu zwölf Plätzen bilden,
  2. organisatorisch unter der Verantwortung eines Trägers stehen, örtlich aber von stationären Einrichtungen getrennt sind und
  3. Menschen mit Behinderungen aufnehmen, die nicht allein und unabhängig von fremder Hilfe und Betreuung wohnen können.

Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, finden die Bestimmungen über stationäre Einrichtungen Anwendung.

§ 5 Selbstorganisierte Wohngemeinschaften

(1) Ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 4 Abs. 1 sind selbstorganisiert, wenn die Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet ist und sie von Dritten, insbesondere einem Träger, strukturell unabhängig sind. Das ist dann der Fall, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter

  1. die Pflege- und Betreuungsdienste sowie Art und Umfang der Pflege- und Betreuungsleistungen frei wählen können.
  2. die Lebens- und Haushaltsführung selbstbestimmt gemeinschaftlich gestalten können, insbesondere ein Gremium zur gemeinsamen Regelung aller die Wohngemeinschaft betreffenden Angelegenheiten errichten können,
  3. das Hausrecht uneingeschränkt ausüben können und
  4. über die Aufnahme neuer Mitbewohnerinnen und Mitbewohner selbst entscheiden können.

(2) In dem Gremium sind alle Bewohnerinnen und Bewohner und für den Fall, dass diese ihre Angelegenheiten nicht selbständig regeln können, deren Betreuerinnen und Betreuer, Bevollmächtigte oder ein Angehöriger vertreten. Die Wohnraumanbieter sowie die Pflege- und Betreuungsdienste haben in diesem Gremium kein Stimmrecht.

§ 6 Ausschluss vom Anwendungsbereich

(1) Auf Betreutes Wohnen findet dieses Gesetz keine Anwendung, wenn die Bewohnerinnen oder Bewohner vertraglich lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und die über diese Unterstützungsleistungen hinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen von den Bewohnerinnen und Bewohnern frei wählbar sind.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für teilstationäre Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege im Sinne des § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und für teilstationäre Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen nach dem Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser sowie für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie für Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 35 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.

Abschnitt 2
Stärkung der Selbstbestimmung und Teilhabe sowie des Verbraucherschutzes

§ 7 Beratungsanspruch

(1) Die zuständige Behörde informiert und berät

  1. die Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen und anderen Wohnformen nach diesem Gesetz sowie die Bewohnervertretungen und Bewohnerfürsprecherinnen oder Bewohnerfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten,
  2. Angehörige, bürgerschaftlich Engagierte und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über stationäre Einrichtungen und andere Wohnformen nach diesem Gesetz und über die Rechte und Pflichten der Träger sowie der Bewohnerinnen und Bewohner und
  3. auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von stationären Einrichtungen und anderen Wohnformen nach diesem Gesetz anstreben oder solche betreiben, bei der Planung oder dem Betrieb.

(2) Die Information und Beratung zu den Wohnformen im Sinne der §§ 4 und 5 umfasst, den Betroffenen die Voraussetzungen für diese Wohngemeinschaften und Wohngruppen, die Unterschiede zu anderen Wohnformen und die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz zu verdeutlichen. Bei den selbstorganisierten Wohngemeinschaften nach § 5 soll auf die Vorteile schriftlicher Vereinbarungen der Bewohnerinnen und Bewohner untereinander über die Gestaltung ihres Zusammenlebens und über die Wahrnehmung ihrer Interessen und Bedürfnisse gegenüber den Leistungsanbietern hingewiesen werden.

§ 8 Transparenz, Veröffentlichungspflicht und Informationen für Verbraucher

(1) Die Träger stationärer Einrichtungen und sonstiger nicht selbstorganisierter Wohnformen sind verpflichtet,

  1. ihre Leistungsangebote aufgeschlüsselt nach Art, Inhalt, Umfang und Preis in geeigneter Weise für alle Interessierten zugänglich zu machen,
  2. die Bewohnerinnen und Bewohner an den sie betreffenden Pflege-, Hilfe- und Förderplanungen und deren Umsetzung im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 9 sowie des § 17 Abs. 1 Nr. 3 zu beteiligen,
  3. den Bewohnerinnen und Bewohnern Einsicht in die sie betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren und
  4. die Bewohnerinnen und Bewohner über Informations-, Beratungs- und Beschwerdemöglichkeiten, insbesondere nach § 7, zu informieren.

(2) Ab dem 1. Januar 2012 ist die zuständige Behörde verpflichtet, Qualitätsberichte über die von ihr geprüften stationären Einrichtungen und sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen zu erstellen. Diese Berichte müssen die Qualität der in den Einrichtungen und Wohnformen erbrachten Leistungsangebote übersichtlich und vergleichbar darstellen, die Transparenz der Einrichtungen und Wohnformen verbessern und auch für Laien verständlich sein. Es ist sicherzustellen, dass diese Berichte, mit Ausnahme der Namen und Anschriften des Trägers und der Leitung, keine personenbezogenen Daten enthalten. Soweit für das Berichtsjahr ein Prüfbericht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorliegt, sollen die wesentlichen Feststellungen aus dessen Prüfbericht verwertet werden. Die Träger können der zuständigen Behörde weitergehende Informationen zur Erstellung der Qualitätsberichte zur Verfügung stellen. Die Abstimmung über Form und Kriterien der Veröffentlichung dieser Qualitätsberichte soll von der zuständigen Behörde im Benehmen mit den Verbänden der Träger, den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und den Trägern der Sozialhilfe erfolgen.

(3) Der jeweilige Träger ist verpflichtet, die Qualitätsberichte der zuständigen Behörde:

  1. ab dem 1. Januar 2012 zusammen mit den Qualitätsberichten nach § 115 Abs. la Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Internet oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen,
  2. an gut sichtbarer Stelle in seinen Betriebs- oder Geschäftsräumen und im Eingangsbereich der stationären Einrichtung oder sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform auszuhängen oder auszulegen sowie
  3. vor Abschluss von Verträgen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz den künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern auszuhändigen.

§ 9 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner

(1) Die Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen und sonstiger nicht selbstorganisierter Wohnformen wirken durch einen gewählten Bewohnerbeirat in den sie betreffenden Angelegenheiten des Betriebs der Einrichtung oder Wohnform mit, insbesondere bei Fragen der Unterkunft, Pflege und Betreuung, Verpflegung, Aufenthaltsbedingungen, Hausordnung und Freizeitgestaltung. Die Mitwirkung soll die Selbstbestimmung und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern und bezieht sich auch auf die Sicherung einer angemessenen Qualität der Pflege und Betreuung in der stationären Einrichtung und sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform und auf Vergütungsvereinbarungen nach § 14 Abs. 2 Satz 5. Sie ist auf die Verwaltung sowie die Geschäfts- und Wirtschaftsführung zu erstrecken, wenn Leistungen im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 3 erbracht worden sind: Der Bewohnerbeirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Die Mitglieder des Bewohnerbeirates und die Vertrauenspersonen sind im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Die Mitwirkung in stationären Einrichtungen oder nicht selbstorganisierten Wohnformen mit bis zu zwölf Bewohnerinnen und Bewohnern kann auch durch eine Bewohnerversammlung erfolgen. Diese hat die gleichen Aufgaben und Rechte wie der Bewohnerbeirat.

(3) Der Bewohnerbeirat oder die Bewohnerversammlung sollen mindestens einmal im Jahr die Bewohnerinnen und Bewohner zu einer Zusammenkunft einladen, zu der jede Bewohnerin und jeder Bewohner eine Vertrauensperson beiziehen kann.

(4) In der Zeit, in der weder ein Bewohnerbeirat noch eine Bewohnerversammlung gebildet werden kann, werden deren Aufgaben durch eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher wahrgenommen. Ihre oder seine Tätigkeit ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher wird von der zuständigen Behörde im Benehmen mit dem Träger bestellt. Die Bewohnerinnen und Bewohner oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter können der zuständigen Behörde Vorschläge zur Auswahl der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers unterbreiten.

(5) Neben den Bewohnerinnen und Bewohnern können in angemessenem Umfang auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen sowie Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen, Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen und anderweitig ehrenamtlich engagierte Personen in die Bewohnervertretung gewählt werden.

(6) Die zuständige Behörde fördert die Unterrichtung der Bewohnerinnen und Bewohner und der Mitglieder von Bewohnervertretungen über die Wahl und die Aufgaben und Rechte der Bewohnervertretung, die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Betriebs der stationären Einrichtung und der sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform zur Geltung zu bringen.

(7) Die Träger haben fördernd auf die Bildung einer Bewohnervertretung hinzuwirken und deren Tätigkeit zu unterstützen. Sie haben die Bewohnervertretungen über ihre Rechte aufzuklären und ihnen diejenigen Kenntnisse zu diesem Gesetz und seinen Verordnungen zu vermitteln, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Die hierfür entstehenden angemessenen Kosten übernimmt der Träger.

§ 10 Öffnung in das Gemeinwesen unter Einbeziehung bürgerschaftlichen Engagements

Stationäre Einrichtungen und sonstige nicht selbstorganisierte Wohnformen sollen sich in das Gemeinwesen öffnen. Die Träger und Leitungen fördern und unterstützen die Bewohnerinnen und Bewohner bei deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch die Einbeziehung von Angehörigen, von Betreuerinnen und Betreuern, von sonstigen Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, von bürgerschaftlich Engagierten und von Institutionen der Gemeinde, des Sozialwesens, der Kultur und des Sports. Hierzu haben sie den Bewohnerinnen und Bewohnern Angebote zu unterbreiten, die diesen durch unterschiedliche Aktivitäten Möglichkeiten der Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben innerhalb der stationären Einrichtung oder sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform und am gesellschaftlichen Leben auch außerhalb der Einrichtung oder Wohnform eröffnen. Zur Umsetzung sollen die Träger ihre Maßnahmen und Angebote zur Öffnung der Einrichtung oder Wohnform in das Gemeinwesen einschließlich der Einsatzfelder bürgerschaftlichen Engagements in der Konzeption im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 13 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder im Leistungsangebot nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 darstellen.

Abschnitt 3
Vorschriften für stationäre Einrichtungen

§ 11 Qualitätsanforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung

(1) Eine stationäre Einrichtung muss unter der Verantwortung eines Trägers stehen. Der Träger muss die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb einer stationären Einrichtung, besitzen. Von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist auszugehen, wenn eine Vereinbarung über die Versorgung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder eine Vereinbarung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vorliegt und vom Träger die vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistungen erbracht werden. Der Vorlage einer Vereinbarung nach dem Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht es gleich, wenn der Träger der stationären Einrichtung durch eine schriftliche Bestätigung des Leistungsträgers nachweist, dass der Abschluss einer solchen Vereinbarung in Aussicht gestellt wird.

(2) Der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung sind verpflichtet, ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.

(3) Eine stationäre Einrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung

  1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen schützen,
  2. die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung und die Selbständigkeit sowie die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben in der Gesellschaft wahren und fördern,
  3. die kulturelle Herkunft, ihre religiöse, weltanschauliche und sexuelle Orientierung achten sowie geschlechtsspezifische Belange angemessen berücksichtigen,
  4. eine angemessene Qualität der Pflege und Betreuung sowie der Verpflegung der Bewohnerinnen und Bewohner der stationären Einrichtung selbst oder in angemessener anderer Weise sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern,
  5. bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleisten,
  6. bei Menschen mit Behinderungen die Eingliederung in die Gesellschaft fördern, insbesondere die sozialpädagogische Betreuung sowie heilpädagogische Förderung und, falls erforderlich, die pflegerische Betreuung, gewährleisten,
  7. den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglichen und die erforderlichen Hilfen gewähren,
  8. eine angemessene Qualität des Wohnens und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen,
  9. sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen, für Menschen mit Behinderungen Förder- und Hilfeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
  10. einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,
  11. sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt werden und die in der Pflege und Betreuung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln und Medizinprodukten beraten werden,
  12. sicherstellen, dass die Regelungen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder weiter geltenden Verordnungen eingehalten werden und
  13. eine fachliche Konzeption vorlegen, welche die in § 1 Abs. 2 genannten Vereinbarungen angemessen berücksichtigt und gewährleistet, dass die Vorgaben der Absätze 2 und 3 Nrn. 1 bis 12 eingehalten werden.

(4) Der Träger einer stationären Einrichtung hat sicherzustellen, dass

  1. die vertraglichen Leistungen erbracht werden,
  2. die Beschäftigten in ausreichender Zahl, insbesondere unter Berücksichtigung der in den Vereinbarungen mit den Leistungsträgern vereinbarten Personalausstattungszahlen, -richtwerten oder -quoten und sonstigen Regelungen, vorhanden sind und deren persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,
  3. betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften ausgeführt werden,
  4. mit Inhaberinnen und Inhabern einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke vor Aufnahme der Versorgung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten ein Versorgungsvertrag nach § 12a des Apothekengesetzes abgeschlossen wird, sofern die Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner durch eine oder mehrere öffentliche Apotheken organisiert wird,
  5. ein Qualitätsmanagement und ein Beschwerdemanagement betrieben wird.

§ 12 Anzeigepflicht

(1) Wer den Betrieb einer stationären Einrichtung aufnehmen will, hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 11 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss insbesondere folgende weitere Angaben enthalten:

  1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
  2. den Namen und die Anschrift des Trägers und der stationären Einrichtung,
  3. die Nutzungsart der Einrichtung und der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe sowie die vorgesehene Belegung der Wohnräume,
  4. die Konzeption der stationären Einrichtung einschließlich der allgemeinen Leistungsbeschreibung mit dem vorgesehenen Leistungsangebot,
  5. die vorgesehene Zahl und Art der Mitarbeiterstellen,
  6. die Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Einrichtungsleitung und bei Pflegeeinrichtungen auch der als Pflegedienstleitung verantwortlichen ausgebildeten Pflegefachkraft, bei Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen auch - sofern vorhanden - der Fachbereichsleitung,
  7. die Namen und die berufliche Ausbildung der Betreuungskräfte,
  8. bei Pflegeeinrichtungen einen Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und eine Pflegesatzvereinbarung nach § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob ein solcher Versorgungsvertrag oder eine solche Pflegesatzvereinbarung angestrebt werden,
  9. bei Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, dass eine solche Vereinbarung angestrebt wird,
  10. die Einzelvereinbarungen nach § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden,
  11. ein Muster der mit den Bewohnerinnen und Bewohnern geschlossenen oder abzuschließenden Verträge,
  12. Unterlagen, die Aufschluss über die rechtlichen Verhältnisse der Einrichtung und des Trägers geben, insbesondere die Satzungen, Gesellschaftsverträge oder Handels- oder Vereinsregisterauszüge, und
  13. die Hausordnung der stationären Einrichtung.

(2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit diese zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Stehen die Einrichtungsleitung, bei Pflegeeinrichtungen die Pflegedienstleitung oder bei Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen die Fachbereichsleitung - sofern vorhanden - zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, so sind diese Angaben unverzüglich, spätestens jedoch vor Betriebsaufnahme, nachzuholen.

(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich anzuzeigen:

  1. Änderungen, die Angaben gemäß Absatz 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 6 und 8 bis 13 betreffen,
  2. eine drohende oder bereits eingetretene Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Trägers, insbesondere ein drohendes oder eingeleitetes Insolvenzverfahren, und
  3. besondere Vorkommnisse.

Änderungen, die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 7 betreffen, sind quartalsweise anzuzeigen. Besondere Vorkommnisse sind Ereignisse, die erhebliche Auswirkungen auf Rechtsgüter der Bewohnerinnen und Bewohner haben oder haben könnten. Dazu zählen insbesondere Ereignisse, die Auswirkungen auf die Grundrechte der Bewohnerinnen und Bewohner, insbesondere auf die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Freiheit der Person haben oder haben könnten, sowie Straftaten, Selbsttötungen und Katastrophen wie Brände, Hochwasser, Sturm oder Epidemien und erhebliche Missstände.

(4) Wer beabsichtigt, den Betrieb einer stationären Einrichtung ganz oder teilweise einzustellen, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die Unterkunft und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern nachzuweisen.

§ 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Der Träger hat zum Nachweis der Erfüllung der Qualitätsanforderungen an den Betrieb der stationären Einrichtung nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu dokumentieren. Insbesondere muss ersichtlich werden:

  1. die wirtschaftliche und finanzielle Laue der stationären Einrichtung,
  2. die Nutzungsart der Einrichtung und der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe sowie die Belegung der Wohnräume,
  3. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Ausbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in der stationären Einrichtung ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne,
  4. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, das Geschlecht und der Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner sowie bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern die Pflegestufe,
  5. der Erhalt, die Aufbewahrung und "die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der in der Pflege und Betreuung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln und Medizinprodukten,
  6. die Pflegeplanungen und die Pflegeverläufe für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner,
  7. für Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen Förder- und Hilfepläne einschließlich deren Umsetzung,
  8. die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie zur Qualitätssicherung,
  9. die freiheitsentziehenden und die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen bei Bewohnerinnen und Bewohnern sowie die Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen und
  10. die für die Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten Gelder oder Wertsachen.

Die Aufzeichnungen können auch auf Datenträgern vorgehalten werden. Betreibt der Träger mehr als eine stationäre Einrichtung, sind für jede stationäre Einrichtung gesonderte Aufzeichnungen zu machen. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1 verwendet werden.

(2) Der Träger hat die Aufzeichnungen, auch auf Datenträgern, sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb einer stationären Einrichtung für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. Danach sind sie zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten, wenn ihre Kenntnis für den Träger zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung oder Vernichtung schutzwürdige Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner beeinträchtigt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege entstanden sind. Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.

(3) Weitergehende Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Trägers nach anderen Vorschriften oder aufgrund von Vereinbarungen nach dem Fünften, dem Elften oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bleiben im Übrigen unberührt.

§ 14 Pflichten nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, Verfahren bei Erhöhung der Entgelte

(1) Der Träger einer stationären Einrichtung hat sicherzustellen, dass die ihn nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz treffenden Unternehmerpflichten erfüllt und angemessene Entgelte verlangt werden.

(2) Hat im Rahmen einer Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage die Bewohnerin oder der Bewohner als Verbraucher nach § 9 Abs. 2 Satz 5 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes Gelegenheit zur Überprüfung der Kalkulationsunterlagen zu erhalten, so ist stets auch die Bewohnervertretung oder die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher zu beteiligen. Diesen gegenüber hat der Träger spätestens vier Wochen, bevor die Erhöhung wirksam werden soll, die Entgelterhöhung schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Begründung der Entgelterhöhung muss die vorgesehenen Änderungen darstellen und sowohl die bisherigen Entgeltbestandteile als auch die vorgesehenen neuen Entgeltbestandteile gegenüberstellen. Die Bewohnervertretung, die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher müssen Gelegenheit erhalten, die Angaben des Trägers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen. Der Träger ist verpflichtet, Mitglieder der Bewohnervertretung, die Bewohnerfürsprecherin oder den Bewohnerfürsprecher rechtzeitig vor Aufnahme von Verhandlungen über Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen oder den Trägern der Sozialhilfe anzuhören und ihnen unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit der geplanten Erhöhung zu erläutern.

§ 15 Verbot der Leistungsannahme

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder Bewerberinnen und Bewerbern um einen Platz in der stationären Einrichtung Geld oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

  1. andere als die mit der Bewohnerin oder dem Bewohne vertraglich vereinbarten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
  2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
  3. Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eine: Platzes in der stationären Einrichtung zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb der stationären Einrichtung versprochen oder gewährt werden.

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechne worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens dem für Spareinlagen mit dreimonatige Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz zu verzinsen soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts ist der Bewohnerin oder dem Bewohne gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen oder Bewerbern erbrach worden sind.

(4) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der stationären Einrichtung ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohne rinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachter Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus den zwischen dem Träger und den Bewohnerin oder dem Bewohner geschlossenen Verträger versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 4 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind Die Bewohnerin oder der Bewohner soll im Genehmigungsverfahren persönlich angehört werden.

Abschnitt 4
Vorschriften für sonstige nicht selbstorganisierte Wohnformen

§ 16 Qualitätsanforderungen an nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften

(1) In nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaften haben der Träger und der ambulante Pflege- oder Betreuungsdienst sicherzustellen, dass ihre Pflege- und Betreuungsleistungen, insbesondere im Bereich der Pflege und sonstigen Betreuung, der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Ernährung und der Mobilisierung dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen.

(2) Die §§ 14 und 15 gelten entsprechend.

§ 17 Qualitätsanforderungen an betreute Wohngruppen

(1) Der Träger von betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen hat zu gewährleisten, dass

  1. eine angemessene fachliche Qualität des Wohnens und der Betreuung und bei Pflegebedürftigkeit eine fachgerechte Pflege sichergestellt wird, die sich an dem jeweils allgemein anerkannten Stand der sozial- und heilpädagogischen sowie der pflegerischen Erkenntnisse orientiert,
  2. die Zahl der Beschäftigten unter Berücksichtigung der mit den Leistungsträgern vereinbarten Personalausstattung und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,
  3. individuelle Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung dokumentiert werden,
  4. die selbstbestimmte Lebensführung der Bewohnerinnen und Bewohner einschließlich der Haushaltsführung, der Körperpflege und der Ernährung sowie ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sichergestellt wird,
  5. eine Rufbereitschaft außerhalb der Betreuungszeiten besteht und
  6. Art und Umfang der Betreuung dem individuellen und sich verändernden Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner angepasst werden.

(2) Die §§ 13 bis 15 gelten entsprechend.

§ 18 Anzeigepflicht bei sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen

(1) Sonstige nicht selbstorganisierte Wohnformen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei betreuten Wohngruppen ist der Träger, bei nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaften sind der Träger und die Pflege- und Betreuungsdienste spätestens einen Monat vor Aufnahme der Pflege- oder Betreuungsleistungen zur Anzeige verpflichtet.

(2) Die anzeige muss stichtagsbezogen folgende Angaben enthalten:

  1. den Zeitpunkt des Beginns der Leistungserbringung,
  2. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform der natürlichen oder juristischen Person, die die sonstige nicht selbstorganisierte Wohnform als Träger betreibt oder den Wohnraum zur Verfügung stellt, sowie die Person, die die Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringt,
  3. den Standort und die Anschrift der sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform,
  4. die mögliche Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner,
  5. das Leistungsangebot der sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform .unter Berücksichtigung bestimmter Krankheitsbilder oder Behinderungen und der Pflegestufe der Bewohnerinnen und Bewohner, aufgeschlüsselt nach Art, Inhalt und Umfang der Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt und
  6. je ein Muster der Verträge zur Wohnraumüberlassung und der zwischen der Bewohnerin oder dem Bewohner und dem Anbieter der Pflege- und Betreuungsleistungen abzuschließenden Verträge.

Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Satz 1 Nrn. 1 bis 5 betreffen. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.

Abschnitt 5
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde

§ 19 Prüfung und Qualitätssicherung von stationären Einrichtungen

(1) Die stationären Einrichtungen werden von der zuständigen Behörde durch wiederkehrende Prüfungen (Regelprüfungen) oder anlassbezogene Prüfungen (Anlassprüfungen) überwacht. Die Prüfungen erfolgen in der Regel unangemeldet und können jederzeit stattfinden. Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Prüfungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann.

(2) Die stationären Einrichtungen werden daraufhin überprüft, ob sie die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung nach diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes ergangenen oder nach § 35 Abs. 1 weiter geltenden Verordnungen erfüllen. Der Prüfumfang kann auf bestimmte Prüfinhalte und Prüfschwerpunkte begrenzt werden. Der Träger, die Einrichtungsleitung, die Pflegedienstleitung und die Fachbereichsleitung haben der zuständigen Behörde die erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen. Der Träger ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Ablichtungen der Geschäftsunterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen, sonstigen Unterlagen und Belege nach § 13 hat der Träger am Ort der stationären Einrichtung zur Prüfung vorzuhalten.

(3) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

(4) Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung der stationären Einrichtung beauftragten Personen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt,

  1. die für die stationäre Einrichtung genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung,
  2. Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
  3. Einsicht in die Aufzeichnungen, sonstigen Unterlagen und Belege nach § 13 des Auskunftspflichtigen zu nehmen,
  4. sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie der Bewohnervertretung oder der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher in Verbindung zu setzen,
  5. bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern mit deren Zustimmung den Pflegezustand in Augenschein zu nehmen und
  6. die Beschäftigten und die sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu befragen.

Der Träger und die Leitung der stationären Einrichtung haben diese Maßnahmen zu dulden. Die zuständige Behörde kann zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen personenbezogene Daten über Bewohnerinnen und Bewohner nicht speichern lind an Dritte übermitteln.

(5) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen, durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. Die Bewohnerinnen und Bewohner und Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

(6) Die zuständige Behörde nimmt für jede stationäre Einrichtung im Jahr grundsätzlich mindestens eine Prüfung vor. Sie kann Prüfungen im Abstand von zwei Jahren vornehmen, soweit eine stationäre Einrichtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder den von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen oder den zuständigen Träger der Sozialhilfe geprüft worden ist oder ihr durch geeignete Nachweise unabhängiger Sachverständiger Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder weiter geltenden Verordnungen erfüllt sind.

(7) Die Überwachung beginnt mit der Anzeige nach § 12 Abs. 1, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der stationären Einrichtung.

(8) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 und 6 sind auch zur Feststellung zulässig, ob es sich um eine stationäre Einrichtung handelt.

(9) Die Träger können die Landesverbände der freien Wohlfahrtspflege, die kommunalen Spitzenverbände und andere Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, unbeschadet der Zulässigkeit unangemeldeter Prüfungen, in angemessener Weise bei Prüfungen hinzuziehen.

(10) Der Auskunftspflichtige, der nicht Beteiligter des Verwaltungsverfahrens ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 20 Prüfung und Qualitätssicherung von sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen

(1) Bei sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen ist durch die zuständige Behörde spätestens drei Monate nach der Aufnahme der Leistungserbringung eine Prüfung der Qualitätsanforderungen nach den §§ 16 oder 17 und eine Beratung nach § 7 zur Qualitätssicherung und -entwicklung vorzunehmen. Diese Prüfung ist auch zur Feststellung zulässig, ob es sich um eine nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaft oder betreute Wohngruppe handelt.

(2) Über die Prüfung nach Absatz 1 hinaus erfolgt eine Prüfung der Qualitätsanforderungen nach den §§ 16 und 17 nur anlassbezogen, wenn der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Qualitätsanforderungen nicht erfüllt sind. Diese Anlassprüfungen sollen unangemeldet durchgeführt werden. Die zuständige Behörde und die von ihr mit der Prüfung beauftragten Personen sind zu diesem Zweck befugt,

  1. die von der sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform genutzten Grundstücke und Gemeinschaftsräume zu betreten; die anderen einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegenden Räume nur mit deren Zustimmung,
  2. Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
  3. sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern, der Bewohnervertretung oder der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher sowie mit den Pflege- und Betreuungskräften in Verbindung zu setzen und
  4. Bücher, sonstige Aufzeichnungen und Unterlagen einzusehen und Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen.

Der Träger und die Pflege- und Betreuungsdienste, die in der sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform tätig sind, haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der Verordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen, durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. Der Träger, der Pflege- oder Betreuungsdienst und die Bewohnerinnen und Bewohner haben die Maßnahmen nach den Sätzen 3 und 5 zu dulden.

§ 21 Ordnungsrechtliche Maßnahmen

(1) Hat die Prüfung ergeben, dass die stationäre Einrichtung oder sonstige nicht selbstorganisierte Wohnform den Anforderungen nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder weiter geltenden Verordnungen nicht entspricht (Mängel), ist die zuständige Behörde verpflichtet, Maßnahmen nach den §§ 22 bis 26 zu ergreifen.

(2) Zur Durchsetzung der Qualitätsanforderungen der §§ 16 und 17 gelten die Bestimmungen der §§ 22 und 23 entsprechend mit der Maßgabe, dass die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung sowie Mängelberatungen und Anordnungen auch gegenüber den in der nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder in der betreuten Wohngruppe tätigen Pflege- und Betreuungsdiensten ergehen können.

(3) Bei sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen sind die Bewohnerinnen und Bewohner vor einem Beschäftigungsverbot, vor einem Aufnahmestopp oder vor einer Untersagung anzuhören.

§ 22 Beratung bei Mängeln

(1) Sind in einer stationären Einrichtung oder sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Das Gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige nach den §§ 12 oder 18 vor der Aufnahme des Betriebs der Einrichtung oder der Leistungserbringung in der sonstigen Wohnform Mängel festgestellt werden.

(2) An einer Beratung nach Absatz 1 soll der Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, beteiligt werden. Er ist zu beteiligen, wenn die Beseitigung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen haben kann. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflegekassen und sonstige Träger der Sozialversicherung, sofern mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach den §§ 72, 75 oder 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen.

(3) Ist den Bewohnerinnen und den Bewohnern aufgrund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung des Vertrages mit dem Träger nicht zuzumuten, soll die zuständige Behörde sie dabei unterstützen, eine angemessene anderweitige Unterkunft sowie Pflege und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen zu finden.

§ 23 Anordnungen

(1) Werden festgestellte Mängel nicht beseitigt, kann die zuständige Behörde gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung der stationären Einrichtung oder der sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige nach den §§ 12 oder 18 vor Aufnahme des Betriebs der stationären Einrichtung oder der Leistungserbringung in der sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform festgestellt werden.

(2) Werden erhebliche Mängel festgestellt, sollen Anordnungen nach Absatz 1 auch ohne vorangegangene Beratung sofort ergehen. Erhebliche Mängel liegen insbesondere bei nicht unerheblichen Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Grundrechte der Bewohnerinnen und Bewohner, vor allem des Rechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit und der Freiheit der Person vor.

(3) Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 haben so weit wie möglich die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. Falls Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe anzustreben. Dem Träger der Sozialhilfe ist die Anordnung schriftlich bekannt zu geben. Er kann neben dem Träger der stationären Einrichtung Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

(4) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeeinrichtungen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

§ 24 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung

(1) Die zuständige Behörde kann dem Träger die weitere Beschäftigung der Leitung, einer oder eines Beschäftigten oder einer sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er die für ihre oder seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Betrifft die Untersagung die Leitung, so ist dem Träger aufzugeben, eine neue geeignete Leitung innerhalb einer angemessenen Frist einzusetzen.

(2) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot nach Absatz 1 ausgesprochen und der Träger keine neue geeignete Leitung eingesetzt, so kann die zuständige Behörde, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Trägers eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn die Befugnisse nach § 19 Abs. 1 bis 6, § 20 sowie den §§ 22 und 23 nicht ausreichen. Die Tätigkeit der kommissarischen Leitung endet, wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leitung bestimmt, spätestens jedoch nach einem Jahr. Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung.

(3) Pflege- und Betreuungsdiensten, die in einer nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder in einer betreuten Wohngruppe tätig sind, kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn die von ihnen erbrachten Leistungen den Qualitätsanforderungen der §§ 16 oder 17 nicht genügen und mildere Anordnungen nicht ausreichen.

§ 25 Aufnahmestopp

Bei festgestellten Mängeln in stationären Einrichtungen oder sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen kann die zuständige Behörde bis zur Beseitigung der Mängel die Aufnahme weiterer Bewohnerinnen und Bewohner ganz oder teilweise untersagen, wenn aufgrund der Mängel die weitere Pflege, Betreuung oder Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner nicht sichergestellt werden kann.

§ 26 Untersagung

(1) Die zuständige Behörde hat den Betrieb einer stationären Einrichtung zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 11 nicht erfüllt sind und Maßnahmen nach den §§ 23 bis 25 nicht ausreichen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten. Der Betrieb einer sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform kann untersagt werden, wenn die Qualitätsanforderungen nach den §§ 16 oder 17 nicht erfüllt sind und Anordnungen nach den §§ 23 bis 25 nicht ausreichen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten.

(2) Der Betrieb kann weiterhin untersagt werden, wenn der Träger oder der Pflege- und Betreuungsdienst

  1. die Anzeige nach den § 12 oder 18 unterlassen oder unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht hat,
  2. Anordnungen nach § 23 Abs. 1 und 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt,
  3. Personen entgegen einem nach § 24 ergangenen Verbot beschäftigt,
  4. einen Aufnahmestopp nach § 25 nicht befolgt oder
  5. gegen § 15 Abs. 1, 3 und 4 verstößt.

(3) Vor Betriebsaufnahme oder dem Beginn der Leistungserbringung ist eine Untersagung nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach den Absätzen 1 oder 2 die Anzeigepflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 18 Abs. 1 besteht. Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung zulässig. Die vorläufige Untersagung wird durch die schriftliche Erklärung der zuständigen Behörde, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind, aufgehoben.

(4) Pflege- und Betreuungsdiensten, die in einer nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder in einer betreuten Wohngruppe tätig sind, kann die Tätigkeit untersagt werden, wenn die von ihnen erbrachten Leistungen den Qualitätsanforderungen der §§ 16 oder 17 nicht genügen und mildere Anordnungen nicht ausreichen.

§ 27 Erprobungs- und Ausnahmeregelungen

(1) Zur Erprobung neuer Betreuungs- und Wohnangebote innerhalb der in § 2 genannten Wohnformen kann die zuständige Behörde auf Antrag den Träger von den Anforderungen des § 9, wenn die Mitwirkung in anderer Weise gesichert ist oder die Konzeption sie nicht erforderlich macht, oder von den Anforderungen der nach § 33 Abs. 1 erlassenen oder der nach § 35 Abs. 1 weiter geltenden Verordnungen teilweise befreien, wenn dies dringend geboten ist und dadurch der Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 nicht gefährdet wird.

(2) Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt und ist erstmalig auf höchstens vier Jahre zu befristen. Sie kann vor Fristablauf widerrufen werden. Die Frist kann um weitere vier Jahre verlängert werden. Hat sich das neue Betreuungs- und Wohnangebot bewährt, kann die zuständige Behörde die Befreiung auf Dauer erteilen. Die §§ 19, 20, 23 bis 26 bleiben durch die Befreiung unberührt.

§ 28 Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Gegen Maßnahmen der zuständigen Behörde nach § 19 Abs. 1 bis 6 und den §§ 20, 23 bis 27 ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 29 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften

(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die zuständige Behörde verpflichtet, mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden, dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zusammenzuarbeiten. Im Rahmen der Zusammenarbeit informieren und beraten sich die in Satz 1 genannten Beteiligten gegenseitig, koordinieren ihre Prüftätigkeit und streben Einvernehmen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln an. Die zuständige Behörde stimmt mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder den von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe unter Berücksichtigung fachlicher und arbeitstechnischer Erwägungen rechtzeitig ab, ob ui"nd inwieweit Prüfungen gemeinsam oder arbeitsteilig durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass Doppelprüfungen nach Möglichkeit vermieden werden.

(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten dem Land Sachsen-Anhalt angehören, sind diese berechtigt und verpflichtet, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse und der getroffenen Maßnahmen untereinander auszutauschen und auch an die Pflegekassen, deren Landesverbände, den Verband der privaten Krankenversicherung e.V. und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder den von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen weiterzugeben. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger sowie des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Personenbezogene Daten dürfen an die Pflegekassen, deren Landesverbände, den Verband der privaten Krankenversicherung e.V., den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder die von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen und die zuständigen Träger der Sozialhilfe übermittelt werden, soweit dies für Zwecke nach dem Elften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist und unter Beachtung der Regelungen des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt.

(4) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass ein Vertrag oder eine Vereinbarung mit unmittelbarer Wirkung für eine stationäre Einrichtung oder eine sonstige nicht selbstorganisierte Wohnform rechtswidrig ist, so teilt sie dies der nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde und dem zuständigen Träger der Sozialhilfe mit.

(5) Zur Durchführung des Absatzes 1 wird eine Arbeitsgemeinschaft gebildet. Den Vorsitz und die Geschäfte führt die zuständige Behörde. Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst.

(6) Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, den kommunalen Trägern und den sonstigen-Trägern sowie deren Vereinigungen, den Verbänden der Bewohnerinnen und Bewohner, den Verbänden der Pflegeberufe und den Betreuungsbehörden sowie der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. zusammen.

§ 30 Tätigkeitsbericht der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde ist verpflichtet, jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, diesen bis zum 30. Juni des Folgejahres dem für das Heimrecht zuständigen Ministerium vorzulegen und nach dessen Zustimmung zu veröffentlichen.

Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigungen und Schlussregelungen

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Abs. 3 oder entgegen § 18 Abs. 1 oder 2 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen § 15 Abs. 1 sich Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt oder
  3. eine stationäre Einrichtung oder eine sonstige nicht selbstorganisierte Wohnform betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Anordnung nach § 26 untersagt worden ist.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den weiter geltenden Verordnungen zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf § 21 des Heimgesetzes verweisen, oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen,
  2. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 oder § 18 Abs. 2 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  3. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 sich Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,
  4. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 3 oder 4 oder § 20 Abs. 2 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 19 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 oder § 20 Abs. 2 Satz 6 eine Maßnahme nicht duldet oder
  5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, nach § 24 oder § 25 zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 32 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist das Landesverwaltungsamt. Es hat sicherzustellen, dass die Aufgabenwahrnehmung bei der Durchführung dieses Gesetzes nicht durch Interessenkollisionen gefährdet oder beeinträchtigt wird und nur durch Personen erfolgt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder über eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung verfügen oder besondere berufliche Erfahrung besitzen.

(2) Das für das Heimrecht zuständige Ministerium führt die Fachaufsicht über die zuständige Behörde.

§ 33 Verordnungen

(1) Das für das Heimrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes Regelungen zu erlassen

  1. für die Räume in stationären Einrichtungen und sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume, sowie für die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und technischen Einrichtungen,
  2. für die Eignung der Einrichtungsleitung, der Pflegedienstleitung und der Fachbereichsleitung und der Beschäftigten in stationären Einrichtungen und betreuten Wohngruppen, die Fort- und Weiterbildung dieser Beschäftigten sowie für den Anteil der Fachkräfte an den in der Pflege und Betreuung tätigen Beschäftigten (Fachkraftquote),
  3. das Nähere über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen und sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen, insbesondere über die Wahl des Bewohnerbeirats, die Bildung der Bewohnerversammlung und die Bestellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung sowie der Beteiligung von Angehörigen, Betreuerinnen und Betreuern und sonstigen Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, von der zuständigen Behörde vorgeschlagenen Personen sowie Mitgliedern von örtlichen Seniorenvertretungen, Mitgliedern von örtlichen Behindertenorganisationen und anderweitig ehrenamtlich engagierten Personen in angemessenem Umfang und
  4. zu Form, Inhalt und Veröffentlichung der Qualitätsberichte nach § 8 Abs. 2, falls die Erarbeitung dieser Berichte durch die zuständige Behörde sowie deren Veröffentlichung in Abstimmung mit den in § 8 Abs. 2 Satz 6 genannten Beteiligten bis zum 31. Dezember 2011 nicht erfolgt ist.

(2) Das für Heimrecht zuständige Ministerium stellt vor Erlass der Regelungen durch Verordnung nach Absatz 1 das Einvernehmen mit dem Landtag her.

§ 34 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz I der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt. § 19 Abs. 5 Satz 1 und § 20 Abs. 2 Satz 5 dieses Gesetzes schränken das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne des Artikels 13 des Grundgesetzes und des Artikels 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ein.

§ 35 Übergangsregelung

(1) Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes gelten die Verordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 5 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319, 2325), erlassen worden sind, fort.

(2) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Wohnformen im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 sind deren Träger und die in diesen Wohnformen tätigen Pflege- und Betreuungsdienste zur Anzeige innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verpflichtet.

§ 36 Berichtspflicht

Das für Heimrecht zuständige Ministerium überprüft nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.

§ 37 Folgeänderungen

(1) § 4 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2004 (GVBl. LSA S. 234), erhält folgende Fassung:

"(2) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, in Heimen, in stationären Einrichtungen für ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen und betreuten Wohngruppen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes, in sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen, in Betrieben und in öffentlichen Einrichtungen ist auch die Leitungsperson der Einrichtung, in Verkehrsmitteln der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen."

(2) § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 644. 646), erhält folgende Fassung: 

altneu
2. Altenheime, Pflegeheime, Entbindungsheime, Wohnheime und Tagesstätten zur Betreuung,"2. stationäre Einrichtungen für ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen und betreute Wohngruppen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes, Entbindungsheime, Wohnheime und Tagesstätten zur Betreuung,".

(3) Das Nichtraucherschutzgesetz vom 19. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 464), geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2009 (GVBl. LSA S. 373), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung: 

altneu
4. Heime im Sinne des Heimgesetzes,"4. stationäre Einrichtungen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes,".

2. § 4 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. in den Zimmern von Heimen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind,"3. in den Zimmern von stationären Einrichtungen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind,".

§ 38 Anwendungsregelung

Sofern andere Gesetze oder Verordnungen den Begriff Heime im Sinne des Heimgesetzes verwenden, gilt dafür im Zweifel der Begriff der stationären Einrichtungen für ältere, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen.

§ 39 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es ersetzt das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319. 2325).

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